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W120 2009603-1•BVwG W120 2009603-1
W120 2009603-1Bundesverwaltungsgericht21.03.2016
Strafhaft, Wählerevidenz, Wahlrecht - Ausschluss
W120 2009603-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den aufgrund des Beschlusses der Bezirkswahlbehörde für den XXXX Wiener Gemeindebezirk in ihrer Sitzung vom 25.05.2014 ausgefertigten Bescheid vom 02.06.2014 des Magistrates der Stadt Wien, Zl MA 62 - EU/359961/14, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG iVm §§ 2 Abs 1 und 13b Wählerevidenzgesetz 1973 idF BGBl I Nr 43/2011 und § 22 NRWO idF BGBl I Nr 43/2011 sowie iVm §§ 2 Abs 1, 3 und 18 EuWEG idF BGBl I Nr 43/2011 als unbegründet abgewiesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Urteil vom 17.10.2007 zu XXXX des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wurde der nunmehrige Beschwerdeführer der Verbrechen des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und des versuchten Mordes nach den §§ 15, 75 StGB, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 Abs 1 und 4 zweiter Fall StGB und der Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und nach § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Dieses Urteil erwuchs mit 03.12.2008 in Rechtskraft.
Zum Vollzug seiner Freiheitsstrafe befindet sich der Beschwerdeführer derzeit in der Justizanstalt XXXX.
2. Mit am 28.04.2014 beim Magistrat der Stadt Wien eingelangtem Schreiben begehrte der Beschwerdeführer ua die "neuerliche Aufnahme in die Wählerevidenz, insbesondere für die Europawahl am 25.05.2014". Seinen Antrag begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass "eine Einschränkung der Bürgerrechte nicht durch das Gericht verfügt worden ist, und auch keinerlei urteilsbegründete Ausschließung vom Wahlrecht aufrecht ist."
3. In weiterer Folge erhielt der Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt Wien ein mit 02.06.2014 datiertes Schreiben zugestellt, welches ua folgenden Inhalt trug: "Zu Ihrem Antrag ‚um neuerliche Aufnahme in die Wählerevidenz, insbesondere für die Europawahl am 25.05.2014' vom 22. April 2014 wird Ihnen mitgeteilt, dass die Bezirkswahlbehörde für den XXXX Wiener Gemeindebezirk in ihrer Sitzung am 25. Mai 2014 diesen gemäß § 7 Abs. 1 Wählerevidenzgesetzes 1973 sowie gemäß § 7 des Europa-Wählerevidenzgesetzes (EuWEG) mit nachfolgender Begründung einstimmig abgewiesen hat." In diesem Schreiben wurde ua auf die Bestimmungen des "§§ 22 Abs 1 Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Wählerevidenzgesetzes 1973 sowie des § 10 der Europawahlordnung - EuWO in Verbindung mit § 3 des Europa-Wählerevidenzgesetzes - EuWEG" hingewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer seinen letzten Hauptwohnsitz vor seiner Inhaftierung in XXXX Wien gehabt habe, die Bezirkswahlbehörde bezüglich der Entscheidung des verfahrensgegenständlichen Antrages zuständig sei, der Beschwerdeführer rechtskräftig am 03.12.2008 (also vor dem 01.10.2011) wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden, daher vom Wahlrecht ausgeschlossen und folglich nicht in die Wählerevidenz einzutragen sei bzw. eine Eintragung in die Europa-Wählerevidenz nicht erfolgen könne.
4. Gegen diese "Entscheidung" richtete sich die vorliegende rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde vom 18.06.2014, eingelangt beim Magistrat der Stadt Wien am 26.06.2014, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass ein Ausschluss vom Wahlrecht nach dem 01.10.2011 eine absolute Schlechterstellung gegenüber anderen Verurteilten sei, da eine nachträgliche Gesetzesänderung keinen zuvor Verurteilten schlechterstellen dürfe oder gar eine Diskriminierung entfalten sollte. Es sei eine Rechtskonstruktion geschaffen worden, die in Form und Inhalt sämtlichen geltenden internationalen Rechtsnormen zuwider laufe. Deshalb werde unter Berufung auf "die Konsolidierten Verträge von Lissabon der Vorlageantrag nach den Bestimmungen des Art. 18 AEUV und anderer gestellt", "dieses Beschwerdeverfahren wegen Diskriminierung des Beschwerdeführers durch die Nationale Rechtsprechung in Österreich, gemäß Art. 18 AEuV und anderer dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, EuGH in Luxemburg im Wege einer Vorabentscheidung vorzulegen, um eine derart gravierende Diskriminierung dauerhaft abzustellen."
5. Mit hg am 11.07.2014 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte der Magistrat der Stadt Wien dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zum vorliegenden Verfahren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Urteil vom 17.10.2007 XXXX des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und des §§ 15, 75 StGB sowie der Vergehen nach § 88 Abs 1 und 4 zweiter Fall StGB und § 50 Abs 1 Z 1 WaffG zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Dieses Urteil erwuchs mit 03.12.2008 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit zum Vollzug seiner Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX. Der vor dieser Anhaltung zuletzt begründete Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers war in XXXX.
Mit am 28.04.2014 beim Magistrat der Stadt Wien eingelangtem Schreiben begehrte der Beschwerdeführer ua die "neuerliche Aufnahme in die Wählerevidenz, insbesondere für die Europawahl am 25.05.2014".
Der Beschwerdeführer erhielt daraufhin die mit 02.06.2014 datierte verfahrensgegenständliche Erledigung des Magistrates der Stadt Wien, die ua folgenden Inhalt aufwies: "Zu Ihrem Antrag ‚um neuerliche Aufnahme in die Wählerevidenz, insbesondere für die Europawahl am 25.05.2014' vom 22. April 2014 wird Ihnen mitgeteilt, dass die Bezirkswahlbehörde für den XXXX Wiener Gemeindebezirk in ihrer Sitzung am 25. Mai 2014 diesen gemäß § 7 Abs. 1 Wählerevidenzgesetzes 1973 sowie gemäß § 7 des Europa-Wählerevidenzgesetzes (EuWEG) mit nachfolgender Begründung einstimmig abgewiesen hat." In diesem Schreiben wurde ua auf die Bestimmungen des "§§ 22 Abs 1 Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Wählerevidenzgesetzes 1973 sowie des § 10 der Europawahlordnung - EuWO in Verbindung mit § 3 des Europa-Wählerevidenzgesetzes - EuWEG" hingewiesen.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt - insbesondere in den angefochtenen Bescheid vom 02.06.2014 -, die Beschwerde, das Zentrale Melderegister, das Schreiben der Justizanstalt XXXX vom 02.10.2015 sowie das Urteil zu XXXX des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX.
Der Beschwerdeführer bestreitet den im verfahrensgegenständlichen Bescheid festgestellten Sachverhalt nicht. Er lässt insbesondere unbestritten, dass er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 17.10.2007, rechtskräftig am 03.12.2008, wegen der §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall, der §§ 15, 75 StGB, des § 88 Abs 1 und 4 zweiter Fall StGB sowie wegen § 50 Abs 1 Z 1 WaffG zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde sowie dieses Urteil mit 03.12.2008 in Rechtskraft erwuchs.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer derzeit in der Justizanstalt XXXX aufhältig ist, sowie jene hinsichtlich des dieser Anhaltung vorangegangenen Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister.
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Nach § 8 Abs 2 Wählerevidenzgesetz 1973 und § 10 Abs 2 EuWEG entscheidet über Beschwerden bezüglich der Entscheidung über Berichtigungsanträge gegen die Wählerevidenz bzw. die Europa-Wählerevidenz das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst.
Gemäß § 9 Abs 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (vgl. aber auch für den vorliegenden Fall Rill, Der Intimationsbescheid, JBl. 1960, 60 sowie Winkler, in Götzl et al [Hrsg], Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte - Kommentierung des VwGVG und der Bestimmungen zum Rechtsschutz vor VwGH und VfGH [2015] § 9 VwGVG Anm 7 mit folgenden Judikaturnachweisen: VwGH 14.11.2012, 2012/12/0131; 22.02.1982, 81/17/0217).
Die Zuständigkeit der Bezirkswahlbehörde für den XXXX Bezirk zur Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ergibt sich aus dem zweiten Satz des § 2 Abs 1 Wählerevidenzgesetz 1973 und des § 2 Abs 1 EuWEG, welcher bestimmt, dass für Personen, die auf Grund der Entscheidung eines Gerichtes angehalten werden, in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor dieser Anhaltung zuletzt begründete Wohnsitz oder Hauptwohnsitz als Wohnsitz oder Hauptwohnsitz gilt, sofern sie über keinen anderen Wohnsitz oder Hauptwohnsitz außerhalb des Ortes der Anhaltung verfügen, sowie aus § 7 Abs 1 Wählerevidenzgesetz 1973 bzw. § 9 Abs 1 EuWEG, die bestimmen, dass über den Berichtigungsantrag außerhalb Wiens die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde, zu entscheiden hat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG idF BGBl I Nr 33/2013. Die vorliegend relevanten Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
3.3. Im vorliegenden Fall ist der vom Beschwerdeführer eingebrachte verfahrensgegenständliche Antrag auf "Aufnahme in die Wählerevidenz, insbesondere für die Europawahl am 25.05.2014" dem gemäß der ab 01.01.2014 geltenden Rechtslage genannten "Berichtigungsantrag gegen die Wählerevidenz" iSd § 4 Abs 1 Wählerevidenzgesetz 1973 und dem gemäß der ab 01.01.2014 geltenden Rechtslage genannten "Berichtigungsantrag gegen die Europa-Wählerevidenz" iSd § 7 Abs 1 EuWEG gleichzuhalten.
3.4. § 2 Abs 1 Wählerevidenzgesetz 1973 idF BGBl I Nr 43/2011 und § 2 Abs 1 EuWEG idF BGBl I Nr 43/2011 normieren ua als Voraussetzung für die Eintragung einer Person in die Wählerevidenz und in die Europa-Wählerevidenz, dass die betreffende Person "vom Wahlrecht zum Nationalrat" bzw. vom "Wahlrecht zum Europäischen Parlament" nicht ausgeschlossen ist. Die erstgenannte gesetzliche Bestimmung verweist hiermit auf § 22 NRWO. § 2 Abs 1 EuWEG enthält einen Verweis auf § 3 EuWEG.
3.5. Mit Beschluss vom 25.05.2014 der Bezirkswahlbehörde für den XXXX Bezirk wurde der mit 22.04.2014 datierte Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung in die Wählerevidenz und in die Europa-Wählerevidenz einstimmig abgewiesen. Der Magistrat der Stadt Wien teilte in weiterer Folge in seinem Schreiben vom 02.06.2014 dem Beschwerdeführer seinem Inhalt nach die Nichteintragung in die Wählerevidenz und in die Europa-Wählerevidenz mit.
In Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild der vorliegenden Erledigung [nämlich der Äußerung der ausstellenden Stelle (= der Magistrat der Stadt Wien) über die intendierte Zurechnung an ein anderes Organ, das den Willensentschluss gefasst hat (= die Bezirkswahlbehörde)], den Umstand, dass die Bezirkswahlbehörde für den XXXX Bezirk tatsächlich einen entsprechenden Beschluss gefasst hat (somit der durch die Erledigung hervorgerufene äußere Eindruck mit dem tatsächlichen Verwaltungsgeschehen übereinstimmt) und den Umstand, dass die Bezirkswahlbehörde über keinen eigenen Hilfsapparat (keine eigene Geschäftsstelle) verfügt, kommt der verfahrensgegenständlichen Erledigung vom 02.06.2014 die Wertung als Intimationsbescheid zu (vgl. VwGH 22.11.2000, 98/12/0036).
Zwar trägt die Erledigung des Magistrates der Stadt Wien vom 02.06.2014 nicht die Bezeichnung "Bescheid", jedoch enthält der mitgeteilte Ausspruch seinem Inhalt nach zweifellos eine normative Anordnung [arg. "die Bezirkswahlbehörde für den XXXX Wiener Gemeindebezirk in ihrer Sitzung am 25. Mai 2014 (den Antrag) gemäß § 7 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973 sowie gemäß § 7 des Europa-Wählerevidenzgesetzes (EuWEG) mit nachfolgender Begründung einstimmig abgewiesen hat"], weshalb das Fehlen der Bescheidbezeichnung für die Wertung dieser Erledigung als Bescheid rechtlich ohne Bedeutung ist (vgl. VwSlg 9458/1977). Mangels eines sonstigen zur absoluten Nichtigkeit führenden Fehlers kommt der verfahrensgegenständlichen Erledigung vom 02.06.2014 folglich der Charakter eines Intimationsbescheides zu, dessen normative Anordnung der Bezirkswahlbehörde für den XXXX Gemeindebezirk zuzurechnen ist (vgl. zu dem Umstand, dass die Erledigung nur der Behörde zuzurechnen ist, die die Entscheidung getroffen hat und nicht der ausfertigenden Behörde: VwGH 26.02.2009, 2006/05/0161; 07.07.1992, 92/08/0018).
3.6. Zum Beschwerdevorbringen:
Die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde bemängelt, dass § 22 NRWO und § 3 EuWEG in der zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, der sohin am 03.12.2008 geltenden Fassung, BGBl I Nr 90/2003 und BGBl I Nr 118/1996, zur Beurteilung, ob der Beschwerdeführer in die Wählerevidenz bzw. in die Europa-Wählerevidenz einzutragen ist, von der Bezirkswahlbehörde für den XXXX Wiener Gemeindebezirk herangezogen wurden. Der Beschwerdeführer ist hingegen der Auffassung, dass von der Bezirkswahlbehörde für den XXXX Wiener Gemeindebezirk § 22 NRWO bzw. § 3 EuWEG in der geltenden Fassung, sohin idF BGBl I Nr 43/2011, anzuwenden gewesen wären.
§ 22 NRWO idF BGBl I Nr 90/2003 (im Folgenden § 22 aF NRWO) und § 3 EuWEG idF BGBl I Nr 118/1996 (im Folgenden § 3 aF EuWEG), lauten:
"(1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Dieser Ausschluß endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen oder der Ausschluß vom Wahlrecht nachgesehen worden, so ist er auch vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen. Der Ausschluß vom Wahlrecht tritt ferner nicht ein, soweit das Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluß vom Wahlrecht ein."
§ 22 NRWO idF BGBl I Nr 43/2011 (im Folgenden § 22 nF NRWO) und § 3 EuWEG idF BGBl I Nr 43/2011 (im Folgenden § 3 nF EuWEG) lauten hingegen folgendermaßen:
"(1) Wer durch ein inländisches Gericht wegen einer
1. nach dem 14., 15., 16., 17., 18., 24. oder 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches - StGB strafbaren Handlung;
2. strafbaren Handlung gemäß §§ 278a bis 278e StGB;
3. strafbaren Handlung gemäß dem Verbotsgesetz 1947;
4. in Zusammenhang mit einer Wahl, einer Volksabstimmung, einer Volksbefragung oder einem Volksbegehren begangenen strafbaren Handlung nach dem 22. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB
zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wird, kann vom Gericht (§ 446a StPO) unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls vom Wahlrecht ausgeschlossen werden.
(2) Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (§ 25 Abs. 1) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden."
"§ 3. (1) Wer durch ein inländisches Gericht wegen einer
1. nach dem 14., 15., 16., 17., 18., 24. oder 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches - StGB strafbaren Handlung;
2. strafbaren Handlung gemäß §§ 278a bis 278e StGB;
3. strafbaren Handlung gemäß dem Verbotsgesetz 1947;
4. in Zusammenhang mit einer Wahl, einer Volksabstimmung, einer Volksbefragung oder einem Volksbegehren begangenen strafbaren Handlung nach dem 22. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB
zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wird, kann vom Gericht (§ 446a StPO) unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls vom Wahlrecht ausgeschlossen werden.
(2) Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (§ 13 Abs. 1 EuWO) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden."
§ 129 Abs 2 NRWO idF BGBl I Nr 43/2011 trägt folgenden Wortlaut:
"(2) Die §§ 22, 25 Abs. 2, 39, 40 Abs. 1, 41, 42 Abs. 1, 46 Abs. 2 und 3, 47, 48 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 1 und 3, 50 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 2, 60, 70 Abs. 3, 85 Abs. 2 lit. j und k, 85 Abs. 3 lit. i, j und k und Abs. 9, 86 Abs. 2, 88, 90, 92, 93 Abs. 1 und 3, 94 Abs. 1 und 3, 96 Abs. 1 und 2, 98 Abs. 2, 100 Abs. 2, 102 Abs. 2, 111 Abs. 1, 120 Abs. 2 und 3, 123 Abs. 2, 124 Abs. 1 und 2 sowie die Anlagen 2 und 3 Vorderseite in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft."
§ 20 Abs 3 EuWEG idF BGBl I Nr 43/2011 normierte Folgendes:
"(6) Die §§ 2 Abs. 1, 2 und 7, 3 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft."
§ 446a Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl Nr 631/1975 idF BGBl I Nr 204/2013, ordnet Folgendes an:
"(1) Über die Ausschließung vom Wahlrecht (§ 22 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO, BGBl. Nr. 471 und § 3 des Europa-Wählerevidenzgesetzes - EuWEG, BGBl. Nr. 118/1996) ist im Strafurteil zu entscheiden. Die Entscheidung steht dem Ausspruch über die Strafe gleich und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten mit Berufung angefochten werden.
(2) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils kein Ausspruch nach Abs. 1 gefällt worden wäre, so ist nach § 410 vorzugehen."
Der vor allem im gegenständlichen Verfahren relevante Unterschied zwischen § 22 aF NRWO bzw. § 3 aF EuWEG und § 22 nF NRWO bzw. § 3 nF EuWEG wurde mit dem Wahlrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl I Nr 43, geschaffen und besteht im Wesentlichen darin, dass bei Anwendbarkeit des § 22 aF NRWO bzw. § 3 aF EuWEG das Vorliegen einer mindestens einjährigen unbedingten Freiheitsstrafe den Ausschluss vom Wahlrechtes ex lege bedeutet, während § 22 nF NRWO bzw. § 3 nF EuWEG das Gericht im Einzelfall ermächtigt, bei Vorliegen eines in § 22 NRWO bzw. § 3 EuWEG aufgezählten Deliktes bzw. Strafausmaßes über den Ausschluss vom Wahlrecht im Strafurteil zu entscheiden. Macht das Gericht von dieser Ermächtigung nicht Gebrauch, ist die betreffende Person - bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen - folglich zur Wahl berechtigt.
Im vorliegenden Fall ist die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers grundsätzlich sowohl als eine für die im § 22 aF NRWO bzw. § 3 aF EuWEG sowie als eine für die im § 22 nF NRWO bzw. § 3 nF EuWEG für eine Ausschließung zum Wahlrecht potentiell relevante zu qualifizieren.
3.8. Anlass für die Neufassung des § 22 NRWO bzw. § 3 EuWEG war das Urteil des EGMR vom 08.04.2010, 20201/04, Frodl vs Österreich, (vgl. dazu die Begründung des Initiativantrags IA 1527/A), in welchem der EGMR im Wesentlichen aussprach, dass ein genereller Ausschluss von Strafhäftlingen vom Wahlrecht das Recht auf freie Wahlen gemäß Art 3
1. ZPEMRK verletze [arg. "(...) the essential purpose of these criteria is to establish disenfranchisement as an exception even in the case of convicted prisoners, ensuring that such a measure is accompanied by specific reasoning given in an individual decision explaining why in the circumstances of the specific case disenfranchisement was necessary, taking the above elements into account. (...) The Court therefore concludes that there has been a breach of Article 3 of Protocol No. 1 in the present case."].
Wörtlich heißt es im Urteil des EGMR vom 08.04.2010, 20201/04, Frodl vs Österreich (vgl. Rz 34):
"Nevertheless, the Court agrees with the applicant that section 22 of the National Assembly Election Act does not meet all the criteria established in Hirst (cited above, § 82). Under the Hirst test, besides ruling out automatic and blanket restrictions it is an essential element that the decision on disenfranchisement should be taken by a judge, taking into account the particular circumstances, and that there must be a link between the offence committed and issues relating to elections and democratic institutions (ibid., § 82)."
Vom Gesetzgeber wurde auf diese Entscheidung des EGMR im Zuge des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2011 dahingehend reagiert, dass dieser § 22 NRWO bzw. § 3 EuWEG in der Art umgestaltete, dass "in Hinkunft Personen nur noch dann zum Wahlrecht ausgeschlossen werden, wenn der Ausschluss als Einzelfallentscheidung durch ein Gericht erfolgt."
Da der Beschwerdeführer vor Inkrafttreten des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2011, dh am 03.12.2008, rechtskräftig verurteilt wurde, gilt es für das Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen, ob im gegenständlichen Fall zum rechtsgültigen Ausschluss des Beschwerdeführers vom Wahlrecht bei Bundeswahlen und bundesweiten Abstimmungen bzw. Volksbefragungen bzw. zum Europäischen Parlament und der damit einhergehenden Nichtaufnahme des Beschwerdeführers in die Wählerevidenz bzw. die Europa-Wählerevidenz, die zusätzlichen Voraussetzungen des § 22 nF NRWO bzw. § 3 nF EuWEG (nämlich der rechtskräftige Ausspruch über den Ausschluss vom Wahlrecht im Strafurteil) erfüllt sein müssen oder ob der Umstand ausreicht, dass der Beschwerdeführer zu einem für § 22 NRWO bzw. § 3 EuWEG sowohl in seiner alten als auch neuen Fassung für einen Ausschluss vom Wahlrecht relevanten Delikt bzw. Strafausmaß verurteilt worden ist.
3.9. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich Folgendes (VwGH 30.06.1999, 99/04/0102):
"Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, hat die Behörde im Allgemeinen, d.h. wenn das Gesetz nicht abweichende Übergangsbestimmungen enthält, - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1991, Slg. NF Nr. 13.384/A). Von dieser Rechtsansicht abzugehen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch im vorliegenden Fall nicht veranlasst. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers handelt es sich dabei nicht um die rückwirkende Anwendung eines Gesetzes. Gegenstand der Beurteilung durch die Behörde ist nämlich - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - immer jener Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vorliegt. Daran vermag der Umstand, dass der der Bescheiderlassung zu Grunde liegende Antrag zu einem früheren Zeitpunkt gestellt wurde, nichts zu ändern. Es ist daher im vorliegenden Fall für die Frage nach dem anzuwendenden Recht ohne jede Bedeutung, wie lange der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Antrag des Beschwerdeführers zurückliegt und ob der belangten Behörde eine Säumnis in der Erledigung dieses Antrages zur Last liegt.
Von dieser Rechtslage ausgehend hatte die belangte Behörde mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ihrer Entscheidung das Mineralrohstoffgesetz zu Grunde zu legen. Der darin enthaltenen Übergangsregelung des § 217 ist der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, unter der Herrschaft des Berggesetzes 1975 anhängig gewordene Verfahren nach den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes zu Ende zu führen. Mit Rücksicht auf das oben beschriebene Wesen antragsbedürftiger Verwaltungsakte setzt dies allerdings bei Erledigung eines unter der Herrschaft des Berggesetzes 1975 gestellten Antrages voraus, dass auch im Mineralrohstoffgesetz ein vergleichbarer antragsbedürftiger Verwaltungsakt vorgesehen ist, was im vorliegenden Fall aber, wie oben dargelegt, nicht zutrifft.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher in der Rechtsansicht der belangten Behörde, mangels materiell-rechtlicher Regelungen im Mineralrohstoffgesetz könne der in Rede stehende Antrag einer inhaltlichen Erledigung nicht zugeführt werden, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erkennen. Daran hätte auch eine entsprechende Belehrung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nichts zu ändern vermocht, zumal der Beschwerdeführer durch die vorliegende Entscheidung nicht daran gehindert ist, jederzeit einen Gewinnungsbetriebsplan im Sinne des § 80 MinroG zur Genehmigung vorzulegen. Der Beschwerdeführer vermag daher auch mit der behaupteten Verletzung der Manuduktionspflicht durch die belangte Behörde schon mangels deren Relevanz im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun."
Der zeitliche Rechtsfolgenbereich einer Norm endet demnach im Zweifel mit dem Außerkrafttreten der fraglichen Norm (anderes gilt für zeitraumbezogene Beurteilungen etwa im Steuer- oder Sozialversicherungsrecht), es sei denn, dass einer "Übergangsregelung [ein anderer] Wille des Gesetzgebers zu entnehmen" ist (vgl. das vorzitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes).
3.10. § 13b Wählerevidenzgesetz 1973 idF BGBl I Nr 43/2011 lautete (§ 13a Wählerevidenzgesetz 1973 idF BGBl I Nr 43/2011 sah vor, dass "§ 13b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 [...] mit 31. Dezember 2012 außer Kraft" tritt.):
"§ 13b. Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, sind zu diesem Zeitpunkt unter Beachtung von § 2 Abs. 1 letzter Satz des Wählerevidenzgesetzes 1973 in der Wählerevidenz zu erfassen, wenn für sie die Tatbestandsmerkmale für einen Ausschluss vom Wahlrecht gemäß § 22 Abs. 1 NRWO nicht mehr vorliegen. Die Überprüfung hat anhand des Strafregisters zu erfolgen."
§ 13b Wählerevidenzgesetz 1973 idF BGBl I Nr 12/2012 trug folgenden Wortlaut:
"§ 13b. Personen, die am 1. Oktober 2011 vom Wahlrecht ausgeschlossen waren, sind, sofern dies nicht bereits erfolgt ist, unter Beachtung von § 2 Abs. 1 letzter Satz in der Wählerevidenz zu erfassen, wenn für sie die Tatbestandsmerkmale für einen Ausschluss vom Wahlrecht gemäß § 22 Abs. 1 NRWO nicht mehr vorliegen. Gleiches gilt für Personen, die vor dem 1. Oktober 2011 verurteilt worden sind, wenn die Rechtskraft des Urteils erst danach eingetreten ist. Die Überprüfung hat anhand des Strafregisters zu erfolgen."
Die NRWO sieht für den mit Wahlrechtsänderungsgesetzes 2011 neu gefassten § 22 NRWO außer in § 129 Abs 2 NRWO keine zusätzliche Übergangsbestimmung vor. In § 129 Abs 2 NRWO wird lediglich festgelegt, dass § 22 nF NRWO mit 1. Oktober 2011 in Kraft tritt.
§ 18 EuWEG idF BGBl I Nr 43/2011 trug folgenden Wortlaut (§ 20 Abs 7 EuWEG idF BGBl I Nr 43/2011 normierte, dass "§ 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 [...] mit 31. Dezember 2012 außer Kraft" tritt.):
"§ 18. Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, sind zu diesem Zeitpunkt unter Beachtung von § 2 Abs. 7 EuWO in der Europa-Wählerevidenz zu erfassen, wenn für sie die Tatbestandsmerkmale für einen Ausschluss vom Wahlrecht gemäß § 3 Abs. 1 nicht mehr vorliegen. Die Überprüfung hat anhand des Strafregisters zu erfolgen."
§ 18 EuWEG idF BGBl I Nr 12/2012 lautete:
"§ 18. Personen, die am 1. Oktober 2011 vom Wahlrecht ausgeschlossen waren, sind, sofern dies nicht bereits erfolgt ist, unter Beachtung von § 2 Abs. 7 EuWO in der Europa-Wählerevidenz zu erfassen, wenn für sie die Tatbestandsmerkmale für einen Ausschluss vom Wahlrecht gemäß § 3 Abs. 1 nicht mehr vorliegen. Gleiches gilt für Personen, die vor dem 1. Oktober verurteilt worden sind, wenn die Rechtskraft des Urteils erst danach eingetreten ist. Die Überprüfung hat anhand des Strafregisters zu erfolgen."
3.11. Die vorhandenen Übergangsbestimmungen im Wählerevidenzgesetz 1973 und im EuWEG sind bereits außer Kraft getreten. Dessen ungeachtet sind diese im vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz, da der Gesetzgeber mit ihnen zum Ausdruck gebracht hat, dass er eine "Überprüfung" der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 22 nF NRWO bzw. § 3 nF EuWEG vom Wahlrecht - aufgrund von § 22 aF NRWO bzw. § 3 aF EuWEG - ex lege ausgeschlossenen Personen dahingehend, ob diese auch nach der neuen Rechtslage vom Wahlrecht auszuschließen sind, gerade auch in Übereinstimmung mit dem Urteil des EGMR vom 08.04.2010, 20201/04, Frodl vs Österreich, erreichen wollte (vgl. zu einer zeitraumbezogenen Betrachtung allgemein etwa: VwGH 27.11.2012, 2011/10/0115). Es sollte durch die gewählten Übergangsbestimmungen im Wählerevidenzgesetz 1973 und im EuWEG sichergestellt werden, dass es nicht zu einer verfassungsrechtlich problematischen Ungleichbehandlung zwischen Personen kommen kann, die die Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 nF NRWO bzw. § 3 nF EuWEG erfüllen, nach dem 01.10.2011 rechtskräftig verurteilt wurden bzw. werden und daher einer Einzelfallbeurteilung durch einen Richter dahingehend unterlagen bzw. unterliegen, ob ein Ausschluss vom Wahlrecht verfügt wurde bzw. wird, und jenen Personen, die wegen eines in § 22 nF NRWO bzw. § 3 nF EuWEG angeführten Deliktes vor Inkrafttreten dieser Bestimmung rechtskräftig verurteilt wurden und daher ex lege ausgeschlossen waren. Anders gewendet, soll durch § 13b Wählerevidenzgesetz 1973 bzw. § 18 EuWEG erreicht werden, dass hinsichtlich aller zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 22 nF NRWO bzw. § 3 nF EuWEG vom Wahlrecht ausgeschlossenen Personen überprüft wird, ob diese - infolge des Wegfalls des ex lege Ausschlusses vom Wahlrecht - in die Wählerevidenz bzw. Europa-Wählerevidenz aufzunehmen sind oder ob sie anhand der Kriterien des § 22 nF NRWO bzw. § 3 nF EuWEG nach diesem - auch für "Neufälle" geltenden - Regime vom Wahlrecht auszuschließen sind. Folglich - aufgrund der dahinterstehenden "Zeitraumbezogenheit" - ist es im vorliegenden Fall auch unbeachtlich, dass § 13b Wählerevidenzgesetz 1973 und § 18 EuWEG im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr in Kraft stehen, da der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass eine Überprüfung der "Übergangsfälle" anhand des Regimes des § 13b Wählerevidenzgesetz 1973 bzw. § 18 EuWEG vorzunehmen ist. Aus diesem Grund sahen auch § 13b Wählerevidenzgesetz 1973 bzw. § 18 EuWEG idF BGBl I Nr 12/2012 vor, "sofern dies [gemeint: die Erfassung in der Wählerevidenz bzw. der Europa-Wählerevidenz] nicht bereits erfolgt ist."
3.12. Der Gesetzgeber wollte daher, dass diese Überprüfung und gegebenenfalls die Erfassung in der Wählerevidenz bzw. Europa-Wählerevidenz innerhalb eines kurzen Zeitraumes erfolgen sollten. Dass aber auch nach Ablauf dieses Zeitraumes gestellte Einsprüche bzw. Berichtigungsanträge nach dem Willen des Gesetzgebers nach diesem Regime beurteilt werden sollten, liegt für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gewählten Regelungstechnik auf der Hand.
Für dieses Auslegungsergebnis sprechen gerade auch verfassungsrechtliche Überlegungen, da es bei jeder anderen Auslegung - einerseits Erstreckung des Rechtsfolgenbereiches von § 22 aF NRWO bzw. § 3 aF EuWEG und damit Ausschluss vom Wahlrecht aller zum Zeitpunkt des 01.10.2011 rechtskräftig verurteilter Personen ohne individuelle Entscheidung und ohne Bezug zu den in § 22 nF NRWO bzw. § 3 nF EuWEG angeführten Delikten bzw. andererseits in Ermangelung einer anwendbaren Übergangsbestimmung in Verbindung mit dem Wegfall des ex lege Wahlausschlussgrundes keine Möglichkeit des Ausschlusses vom Wahlrecht aller zum Zeitpunkt des 01.10.2011 rechtskräftig verurteilter Personen, auch wenn das Kalkül des § 22 nF NRWO bzw. § 3 nF EuWEG erfüllt wäre - zu einer verfassungsrechtlich problematischen Ungleichbehandlung zwischen den zum Zeitpunkt des 01.10.2011 rechtskräftig Verurteilten und nach diesem Zeitpunkt rechtskräftig Verurteilten, die die Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 nF NRWO bzw. § 3 nF EuWEG erfüllen, käme (einmal mit einer Privilegierung der "Altfälle", einmal der "Neufälle"). Eine Erstreckung des Rechtsfolgenbereiches von § 22 aF NRWO bzw. § 3 aF EuWEG stünde obendrein in Widerspruch zum zitierten Urteil des EGMR vom 08.04.2010, 20201/04, Frodl vs Österreich, welches gerade Anlass für die in Rede stehende Novelle war. Dem Gesetzgeber kann vor diesem Hintergrund auch nicht zugesonnen werden, bewusst die Judikatur des EGMR für die "Altfälle" außer Acht gelassen zu haben.
3.13. In diesem Lichte sind § 13b Wählerevidenzgesetz 1973 und § 18 EuWEG auch in der Weise (verfassungskonform) auszulegen, dass der Gesetzgeber gerade auch die vom EGMR geforderte Einzelfallbeurteilung, wie sie auch in § 22 nF NRWO bzw. § 3 nF EuWEG vorgesehen ist, in diesen Übergangsfällen (bezogen auf den Beschwerdefall) der Bezirkswahlbehörde für den XXXX Bezirk übertragen hat (und diese damit der nachprüfenden gerichtlichen Kontrolle) unterliegt.
3.14. Gemäß § 8 Abs 2 Wählerevidenzgesetz 1973 bzw. § 10 Abs 2 EuWEG hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden.
Nach der zitierten Rechtsprechung des EGMR wäre beispielsweise ein Verhalten des Verurteilten, das eine Gefahr in sich birgt, den Grundsatz der Vorherrschaft des Rechts oder demokratischer Grundpfeiler zu untergraben (vgl. Z 26 f des zitierten EGMR-Urteils) eine taugliche Argumentationsgrundlage für einen Ausschluss vom Wahlrecht.
Im Ergebnis folgt das Bundesverwaltungsgericht der Entscheidung der Bezirkswahlbehörde für den XXXX Bezirk, wonach eine Eintragung in die Wählerevidenz bzw. in die Europa-Wählerevidenz nicht vorzunehmen ist, da im konkreten Beschwerdefall auch unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls ein Ausschluss vom Wahlrecht zu erfolgen hat. Der Beschwerdeführer wurde wegen der §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall, der §§ 15, 75 StGB, des § 88 Abs 1 und 4 zweiter Fall StGB sowie wegen § 50 Abs 1 Z 1 WaffG zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Verglichen mit dem in § 22 nF NRWO bzw. § 3 nF EuWEG vorgesehenen Kalkül "wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt" worden zu sein, wurde der Beschwerdeführer zu einer erheblich höheren Strafe als fünf Jahre verurteilt. Im konkreten Fall wurde vielmehr der höchstmögliche Strafrahmen ausgeschöpft. Durch die konkrete Ausgestaltung von § 22 nF NRWO bzw. § 3 nF EuWEG hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass in solchen Konstellationen wie der vorliegenden, ein Ausschluss vom Wahlrecht abstrakt betrachtet möglich ist, und der vorgenannte Konnex ("offence committed and issues relating to elections and democratic institutions") erfüllt ist. In Hinblick auf weitere Umstände des Einzelfalls werden vom Beschwerdeführer keine Argumente vorgebracht und sind solche für das Bundesverwaltungsgericht (auch vor dem Hintergrund des Schreibens der Justizanstalt XXXX vom 02.10.2015) nicht ersichtlich, warum er - ungeachtet des Umstandes, der konkreten Verurteilung zur höchstmöglichen Strafe - im konkreten Fall unter Zugrundelegung der vorgenannten Umstände des Einzelfalls nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen werden sollte.
3.15. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass im gegenständlichen Fall mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX gemeinsam mit dem Ausspruch über die Strafe (arg. "XXXX [...] wird unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 75 StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe [...] verurteilt") eine Unterbringung des Beschwerdeführers nach § 21 Abs 2 StGB ausgesprochen wurde, da § 21 Abs 2 StGB im Gegensatz zu § 21 Abs 1 StGB nicht das Vorliegen einer Zurechnungsunfähigkeit bei Setzung der Anlasstat verlangt und eine Unterbringung iSd § 21 Abs 2 StGB stets neben der Verhängung einer Strafe anzuordnen ist (vgl. Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer, Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch § 21 Rz 108-109).
3.16. Vor diesem Hintergrund und wegen Art 267 AEUV war auch auf den Antrag des Beschwerdeführers "dieses Beschwerdeverfahren [...] dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, EuGH in Luxemburg im Wege einer Vorabentscheidung vorzulegen, um eine derart gravierende Diskriminierung dauerhaft abzustellen", nicht weiter einzugehen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 iVm Abs 3 VwGVG entfallen, da im vorliegenden Fall ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen waren.
3.17. Gemäß Art 141 Abs 1 lit f) B-VG entscheidet der Verfassungsgerichtshof über die Aufnahme von Personen in Wählerevidenzen und die Streichung von Personen aus Wählerevidenzen.
Der Verfassungsgerichtshof sprach dazu in folgender Weise aus (vgl. dazu 11.03.2015, E 156/2015):
"Gemäß - dem durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 neu geschaffenen - Art 141 Abs1 litf B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Aufnahme von Personen in Wählerevidenzen und die Streichung von Personen aus Wählerevidenzen, gemäß litg leg. cit. zudem über die Anfechtung von selbstständig anfechtbaren Bescheiden und Entscheidungen der Verwaltungsbehörden sowie - sofern bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen - der Verwaltungsgerichte u.a. in diesen Fällen. Vom zitierten Begriff der ‚Wählerevidenzen' sind auch Wählerverzeichnisse (Wählerlisten) umfasst (vgl. VfGH 23.2.2015, E158/2015). Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die (gemäß Art130 Abs5 iVm Art141 Abs1 lit g B VG) in den Fällen der lit a bis f des Art 141 Abs1 B VG ergehen, sind keiner Beschwerde auf Grund des Art 144 B VG, sondern allein der Anfechtung auf Grund des Art 141 B VG zugänglich (vgl. wiederum VfGH 23.2.2015, E158/2015)."
§ 67 Abs 4 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), BGBl Nr 85/1953 idF BGBl I Nr 101/2014, lautet:
"(4) Auf das Verfahren über die Aufnahme von Personen in Wählerevidenzen und die Streichung von Personen aus Wählerevidenzen sind die Bestimmungen dieses Abschnittes über Wahlanfechtungen, die auf die Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes gegründet werden, sinngemäß anzuwenden."
§ 68 VfGG BGBl Nr 85/1953 idF BGBl I Nr 92/2014 lautet:
"§ 68. (1) Soweit das in Betracht kommende Gesetz (im Folgenden Wahlordnung genannt) nicht anderes bestimmt, ist die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens oder, wenn sie auf die Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes gegründet wird, binnen vier Wochen nach seiner bzw. ihrer Zustellung einzubringen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann die Wahlanfechtung erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges eingebracht werden. Wird in der Wahlanfechtung zum Zweck der Beweisführung auf Urkunden Bezug genommen, so sind ihr Ausfertigungen, Abschriften oder Kopien dieser Urkunden anzuschließen.
(2) Der Verfassungsgerichtshof hat eine Ausfertigung der eingebrachten Wahlanfechtung der nach der in Betracht kommenden Wahlordnung höchsten Wahlbehörde mit dem Auftrag zu übermitteln, die Wahlakten binnen einer bestimmten Frist vorzulegen. Dieser Wahlbehörde steht es frei, eine Gegenschrift spätestens bei Vorlage der Wahlakten zu erstatten."
Art 133 B-VG BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 164/2013 trägt folgenden Wortlaut:
"(1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über
1. Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit;
2. Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht;
3. Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof.
(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über Anträge eines ordentlichen Gerichtes auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes vorgesehen werden.
(3) Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit das Verwaltungsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(5) Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.
(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;
3. der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 genannten Rechtssachen;
4. der Landesschulrat auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 genannten Rechtssachen.
(7) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann einen Antrag auf Fristsetzung stellen, wer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
(8) Wer in anderen als den in Abs. 6 genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.
(9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz."
Da der vorliegende Fall in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fällt, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen (vgl. Art 133 Abs 5 B-VG).
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