G307 2108429-1•BVwG G307 2108429-1
G307 2108429-1Bundesverwaltungsgericht21.03.2016
Interessenabwägung, mangelnder Anknüpfungspunkt, öffentliches<br/>Interesse, Rückkehrentscheidung, Verfahrenshilfe, Zurückweisung
G307 2108429-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch XXXX des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2015, Zl.XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm
§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 sowie § 55 FPG idgF, §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet
a b g e w i e s e n.
II. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 17.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.
2. In der am 19.12.2014 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab der BF vor einem Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, er sei am XXXX in XXXX (Kosovo) geboren ledig zu sein, spreche Albanisch, gehöre der Volksgruppe der Albaner an, bekenne sich zum moslemischen Glauben und habe 9 Jahre die Grundschule sowie 3 Jahre die Berufsschule im Kosovo besucht.
Ferner führte der BF aus, einzig zur medizinischen Versorgung nach Österreich gereist zu sein, und, dass im Herkunftsstaat weiterhin seine Geschwister wie seine Mutter lebten. Er verfüge über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich.
3. Am 07.04.2015 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Tirol, eine Einvernahme statt.
4. Mit dem oben im Spruch angeführten, dem BF am 18.05.2015 persönlich zugestellten Bescheid des BFA, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen, bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei; zudem wurde dem BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt III).
5. Mit per Telefax am 05.06.2015 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz stellte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund der vermeintlichen Beschwerdefristversäumnis und erhob durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV), unter gleichzeitiger Beantrag eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers, Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angeführten Bescheides beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung jeweils in eventu beantragt, dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 AsylG zu erteilen, die Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben und die Abschiebung des BF in den Kosovo für unzulässig zu erklären, sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Der gegenständliche Widereinsetzungsantrag samt Beschwerde und Verwaltungsakten wurden vom BFA am 11.06.2015 dem BVwG vorgelegt und mittels verfahrensleitenden Beschlusses des BVwG vom 19.06.2015, L501 2108429-2/2E, gemäß § 6 AVG zuständigkeitshalber hinsichtlich der Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages an das BFA rückübermittelt.
6. Am 28.07.2015 wurde der BF neuerlich vom BFA einvernommen.
7. Mit Bescheid, Zahl XXXX, dem RV des BF am 13.08.2015 zugestellt, wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die belangte Behörde gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Dieser Bescheid blieb unangefochten und erwuchs daher in Rechtskraft.
Die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 02.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
8. Am XXXX fand in der Grazer Außenstelle des Bundesverwaltungsgerichtes eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, der RV und der Bruder des BF namens XXXX, als Zeuge, teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Kosovo) geboren. Er ist kosovarischer Staatsbürger, moslemischen Glaubens, ledig und Angehöriger der Volksgruppe der Albaner. Die Muttersprache des BF ist Albanisch.
Der BF reiste eigenen Angaben zu folge am 17.12.2014 unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet ein, wo er sich seither ohne Unterbrechung aufhält.
1.2. Der BF ist arbeitsfähig, wurde bei diesem im März 2015 sowie August 2015 - bedingt durch die medizinische Diagnose "Cholesteatom" (chronische Knocheneiterung) - die operative Sanierung seiner beiden Gehörgänge vorgenommen und damit dessen Hörfähigkeit im ursprünglich reduzierten Ausmaß von 30 - 40 %, wieder hergestellt.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich der Gesundheitszustand des BF seit der durch den angefochtenen Bescheid erfolgten Ablehnung seines Asylantrages verschlechtert hat und dieser als lebensbedrohlich angesehen werden kann.
1.3. Der BF besuchte im Herkunftsstaat neun Jahre die Grund- und drei Jahre die Mittelschule.
Im Herkunftsstaat leben die Mutter und Geschwister des BF, welche den BF bis zu dessen Ausreise aus dem Kosovo beherbergt und unterstützt haben und zu jenen der BF weiterhin regen Kontakt hält. Im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo steht dem BF die erneute Rückkehr in den elterlichen Haushalt offen.
1.4. Der BF lebt seit etwa einem Jahr mit seinem Bruder, welcher über einen Aufenthaltstitel verfügt, im gemeinsamen Haushalt und wird von diesem teilweise finanziell unterstützt.
Der BF ist der deutschen Sprache nicht mächtig und besuchte bisher auch keinen Deutschsprachkurs.
Der BF geht keiner regelmäßigen Beschäftigung im Bundesgebiet nach und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht in Österreich als unbescholten.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.5. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) des BF in den Herkunftsstaat entgegenstünden.
1.6. Aufgrund der auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides beschränkten Beschwerdeerhebung erwuchsen dessen Spruchpunkte I. und II. in Rechtskraft.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der Beschwerde führenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsbürgerschaft, Volksgruppenzugehörigkeit, zum Glaubensbekenntnis sowie zum familiären Status des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der albanischen Sprache und dem Wissen um die geografischen Gegebenheiten Kosovos. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Der BF brachte zum Beweis seiner Identität einen gültigen kosovarischen Personalausweis in Vorlage, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Feststellung zur Einreise ins Bundesgebiet und dem Aufenthalt in diesem ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie den eigenen Angaben des BF.
Die Schulbildung, die familiären Anknüpfungspunkte im Kosovo, die Unterstützung durch seine Familie sowie die Möglichkeit der erneuten Unterkunftnahme bei dieser im Falle seiner Rückkehr beruhen auf den Angaben des BF in der Erstbefragung, in den niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde sowie den Ausführungen in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung.
Der gemeinsame Wohnsitz mit dem Bruder sowie die durch diesen dargebotene finanzielle Unterstützung beruhen auf den Ausführungen des BF in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung sowie auf deren Bestätigung durch den besagten Bruder im Rahmen dessen zeugenschaftlichen Einvernahme in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zu den fehlenden Deutschsprachkenntnissen sowie der nichterfolgten Absolvierung eines diesbezüglichen Sprachkurses beruhen auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung sowie der darin getätigten persönlichen Wahrnehmung des Vorsitzenden. So vermeinte der BF in der mündlichen Verhandlung, bisher keinen Deutschkurs besucht zu haben und vermochte dieser die an ihn gerichteten Fragen auf Deutsch weder verstehen noch beantworten.
Die Feststellung hinsichtlich der Beschränkung der Beschwerde auf den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides beruht auf dem Wortlaut der Beschwerde, in welcher einzig die Behebung der der in Spruchpunkt III. erledigten Rechtsbelange beantragt wurde.
Die Arbeitsfähigkeit beruht auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen hinsichtlich der fehlenden Erwerbstätigkeit des BF und des Bezuges von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung folgen den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung sowie einem jeweiligen Auszug aus dem Betreuungsinformations- und dem Sozialversicherungsinformationssystem, und ergibt sich die strafgerichtliche Unbescholtenheit aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).
Die Feststellungen zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Gegen eine umfassende Integration spricht vor allem auch die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf den eigenen Angaben dieses in der Erstbefragung und vor der belangten Behörde sowie den Ausführungen im Bescheid und der mündlichen Verhandlung sowie den in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen.
Dass nicht festgestellt werden hat können, der Gesundheitszustand des BF habe sich im Verhältnis zum zwischenzeitig rechtskräftig negativ entschiedenen internationalen Schutzverfahren eine Verschlechterung erfahren oder sich in lebensbedrohlicher Weise zugespitzt hat, beruht auf dem Umstand, dass nunmehr auch eine operative Sanierung des linken Ohrs des BF erfolgt ist. Zudem kann den in Vorlage gebrachten aktuellen medizinischen Unterlagen kein neu hinzugetretenes, nicht bereits im Verfahren vor der belangten Behörde schon berücksichtigtes, gesundheitliches Problem des BF erkannt werden. Vielmehr weisen die vom BF vor der belangten Behörde vorgelegten medizinischen Unterlagen darauf hin, dass der BF auch schon zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde an einer chronischen Knocheneiterung im Bereich beider Ohren gelitten hat, weshalb die allfällige Notwendigkeit weiterer Operationen längst Eingang in die Entscheidung des BFA im Rahmen des nunmehr in Rechtskraft erwachsenen Internationalen Schutzverfahrens des BF gefunden hat.
Aufgrund der erfolgten zwischenzeitigen Operation des linken Ohres kann zudem davon ausgegangen werden, dass damit gegenwärtig eine weitere Verbesserung des Gesundheitszustandes herbeigeführt wurde. Darüber hinaus vermeinte der BF vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung sich gesund zu fühlen, was wiederum auf eine Besserung seines Gesundheitszustandes, jedenfalls zumindest auf gleichbleibender Ebene, hinweist.
Im Ergebnis sind sohin keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, welche auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF hinweisen könnten.
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Das erkennende Gericht hat im Zuge der mündlichen Verhandlung am XXXX dem BF sowie dessen RV die - im angefochtenen Bescheid dargelegten - maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
Der BF ist weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet ist das Bundesverwaltungsgericht für die weitere Behandlung der Beschwerde und Entscheidung hierüber zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des
Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-
und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG lautet:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
3.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.10.2007, Zahl B 1150/07 erwogen:
Ein Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 17.340/2004 ausführte, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vgl. die Urteile des EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 27.1.2006, Fall Aristimuño Mendizabal, Appl. 51.431/99, newsletter 2006, 18 u.a.).
Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
3.2.3. Der BF verfügt aufgrund seiner gemeinsamen Haushaltsführung mit und der finanziellen Unterstützung durch seinen in Österreich lebenden Bruder über ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Art 8 EMRK.
Jedoch hat dieses aufgrund der Kenntnis des BF um seinen unsicheren, sich einzig auf einen mittlerweile als unberechtigt erkannten, Antrag auf Zuerkennung des internationalen Schutzes gestützten Aufenthaltes und der damit einhergehenden allfälligen Unmöglichkeit seiner Fortsetzung, eine Relativierung hinzunehmen.
Hinweise auf eine darüber hinausgehende zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher oder beruflicher Hinsicht sind zudem nicht erkennbar. So ist der BF der deutschen Sprache nicht mächtig, besucht auch keinen Deutschkurs, weist keinerlei soziales Engagement im Bundesgebiet auf und geht keiner Erwerbstätigkeit nach sondern lebt überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Insofern der BF seinen Gesundheitszustand als Begründung für den unterlassenen Besuch eines Sprachkurses ins Treffen führt, ist dem zu entgegnen, dass er vor der belangten Behörde am 07.04.2015 eingestandenen und mittels medizinischer Unterlagen belegt hat, seine Hörfähigkeit sei zwischenzeitig wiederhergestellt worden. Vor dem Hintergrund der fehlenden Notwendigkeit medizinischer Behandlungen, die nicht den gesamten täglichen Zeitplan des BF vereinnahmen, kann nicht nachvollzogen werden, inwiefern der BF an der Absolvierung eines Deutschsprachkurses oder dem Erlernen der deutschen Sprache auf einem anderen Wege gehindert gewesen wäre. Auch lassen sich keine Anhaltspunkte fassen, welche auf ein Bemühen des BF auf den Erhalt einer Arbeitserlaubnis hingewiesen hätten, weshalb der Vorwand des BF, mangels Arbeitserlaubnis keiner Arbeit in Österreich nachgehen zu können, ebenfalls ins Leere geht.
Dem Verweis des BF auf den Stellenwert seines Gesundheitszustandes im Hinblick auf Art 2, 3 und 8 EMRK ist mit der aktuellen Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) zu entgegnen. So ist angesichts der bereits im Asylverfahren erfolgten Beurteilung seines Gesundheitszustandes mit Blick auf seine Rückkehrsituation dessen neuerliche Miteinbeziehung im nunmehr geführten Verfahren in Ermangelung der Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht angezeigt. Dies selbst unter Beachtung der Tatsache, dass dieser unterhalb der Schwelle der Art 2 und 3 EMRK im Zuge der Prüfung des Art 8 EMRK zu berücksichtigen ist.
Wie bereits oben ausgeführt, kann gegenständlich keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF und damit auch keine wesentliche Veränderung dieses iSd. zuvor zitierten Judikatur des VwGH erkannt werden. Mit Blick auf die vom BF gepflegten familiären Bezugspunkte im Kosovo und der damit einhergehenden Unterstützung, kann im Falle einer verpflichteten Rückkehr in den Herkunftsstaat kein im Gesundheitszustand des BF kein Anhaltspunkt erkannt werden, der dem Art 8 EMRK widerspräche.
Darüber hinaus spricht auch der erst kurzzeitige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet, unter Berufung auf die Judikatur des VwGH, welcher selbst einen Aufenthalt von 3 1/2 Jahren noch als kurz erachtet (vgl. VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354), gegen seine überwiegende und tiefgreifende Integration im Bundesgebiet.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist, die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Letztlich ist anzumerken, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF, nicht den absoluten Abbruch seiner in Österreich vorhandenen Beziehungen bedeuten muss, sondern ihm deren Aufrechterhaltung durch gegenseitige Besuchsnahmen unter Achtung fremdenrechtlicher Bestimmungen sowie das Zurückgreifen auf grenzüberschreitende Kommunikationsmittel, wie Telefon, Post und Internet, offen stünde.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.
3.2.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Schließlich, unter Verweis auf die aktuelle Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene, (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet.
3.2.5. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, die Abschiebung des BF in den Kosovo als zulässig anzusehen ist und keine besonderen Umstände iSd. § 55 FPG amtswegig erkannt werden konnten und auch nicht substantiiert vorgebracht wurden, war die Beschwerde sohin hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf den im Beschwerdeschriftsatz ausgeführten Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers ist zunächst auf das jüngste Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, Zl. G7/2015-8 zu verweisen, worin der Gerichtshof im Wesentlichen ausführte, dass er bei seiner im Prüfungsbeschluss vom 09.12.2014, Zl. E 599/2014, vertretenen Auffassung verbleibe und der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art. 6 EMRK fallen, verfassungswidrig, und im Ergebnis daher § 40 VwGVG idF BGBl. I 33/2013 wegen Verstoßes gegen Art. 6 EMRK aufzuheben sei. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Kraft und wurde im BGBl I Nr. 82/2015 am 14. Juli 2015 kundgemacht.
Zwar sieht § 40 VwGVG die Beigabe eines Verteidigers vor, diese Bestimmung beschränkt sich jedoch auf das Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen. Eine ausdehnende Anwendung dieser Bestimmung verbietet sich angesichts ihrer eindeutigen systematischen Einordnung in den auf das "Verfahren in Verwaltungsstrafsachen" zugeschnittenen 2. Abschnitt des 3. Hauptstückes des VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungs-gerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 40, Anm. 2 und 5).
Es kann auch nicht angenommen werden, dass eine solche, die durch Wortlaut und Systematik gezogenen Grenzen des Anwendungsbereichs der Regelung außer Acht lassende "Handhabung" des Gesetzes durch das Unionsrecht geboten wäre. Zwar handelt es sich bei der vorliegenden Beschwerdesache zweifellos um eine Angelegenheit, bei deren Beurteilung das Bundesverwaltungsgericht in "Durchführung des Unionsrechts" handelt, wodurch der Anwendungsbereich der EU-Grundrechtecharta eröffnet ist (VfSlg. 19.632/2012). Daraus folgt unter anderem, dass das Verfahren den Garantien des Art. 47 GRC zu genügen hat, zu denen es auch gehört, dass (im Gleichklang mit den Erfordernissen des Art. 6 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR - vgl. Art. 52 Abs. 3 GRC) unter besonderen Umständen, insb. je nach Komplexität des Verfahrens, Erfolgschancen des Verfahrens und Vermögenslage des Beschwerdeführers, die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers geboten sein kann.
Derartige Umstände liegen im Beschwerdefall aber insofern nicht vor, als der BF für das vorliegende Verfahren, das weder durch besondere Komplexität hervorsticht noch der Anwaltspflicht unterliegt, bereits mit Verfahrensanordnung des BFA vom 21.04.2015 unentgeltlich ein Rechtsberater gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG beigegeben wurde. Das Gesetz verlangt von Rechtsberatern eine einschlägige Fachexpertise bzw. juristische Ausbildung und sieht Garantien für deren Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit vor. Unter diesen Umständen sieht das Bundesverwaltungsgericht kein aus Art. 47 GRC ableitbares unionsrechtliches Gebot der (zusätzlichen) unentgeltlichen Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers. Aus unionsrechtlichen Gründen erfährt die anzuwendende innerstaatliche Rechtslage daher keine Modifikation. Insofern liegt derzeit trotz des oben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (weiterhin) keine gesetzliche Grundlage für die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers vor. Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass den BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt wurde und er sich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch diesen vertreten lässt.
So erkannte auch der VwGH in seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, betreffend Schubhaft, dass die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers im Sinne der unionsrechtlichen Vorgaben nur im Falle des Nichtvorliegens ausreichender innerstaatlicher Komplementärmechanismen und nach Durchführung einer Einzelfallprüfung zu gewähren sei, was sich in dem dieser Entscheidung des VwGH zugrunde liegenden Fall in der Nichtzuerkennung eines auch die Vertretung der beschwerdeführenden Partei zukommenden Rechtsberaters gezeigt habe. Im Umkehrschluss lässt sich dieser Entscheidung entnehmen, dass die eine Unterstützung und allenfalls auch Vertretung der beschwerdeführenden Partei vorsehende Rechtsberaterregelung nach § 52 Abs. 2 BFA-VG in einem - mit einer Rückkehrentscheidung verbundenen - Asylverfahren bereits einen wirksamen Zugang zum BVwG im Sinne des Art. 47 Abs. 3 GRC bietet und der beschwerdeführenden Partei sohin kein Recht auf eine weitere oder darüber hinausgehende kostenlose Verfahrenshilfe zukommt.
Der Antrag auf Beigabe eines kostenlosen Verfahrenshelfers war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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