W229 2104247-1•BVwG W229 2104247-1
W229 2104247-1Bundesverwaltungsgericht18.03.2016
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
W229 2104247-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 19.02.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF iVm. § 113 Abs. 4 ASVG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NöGKK) vom 19.02.2015, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführerin ein Beitragszuschlag gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm.
§ 113 Abs. 4 ASVG in der Höhe von 40,00 Euro auferlegt. Begründend führte die Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet sei, einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erstatten. Die Übermittlung des elektronischen jährlichen Lohnzettels habe bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Übermittlung des amtlichen Vordrucks bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres. Im Fall der Beendigung eines Dienstverhältnisses sei der Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats zu übermitteln. Der Lohnzettel für einen im Bescheid näher bezeichneten Dienstnehmer sei nicht fristgerecht vorgelegt worden, weshalb der im Spruch angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben worden sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.02.2015 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Begründend wurde wie folgt ausgeführt: " Da ich [bei] beim Dienstgeberservice ELGA nicht registriert bin, erledige ich die Amtswege noch persönlich. Im Jänner 2015 wollte ich den Lohnzettel für 2014 abgeben, leider konnte mir der Beamte nicht beim Ausfüllen helfen und so musste ich mich beim Finanzamt informieren, wodurch eine neuerliche Verzögerung zustande kam, was ja nicht beabsichtigt war. Ich erhebe daher Einspruch gegen diesen Bescheid und hoffe auf eine kulante Erledigung."
3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die NöGKK als belangte Behörde am 04.03.2015 gemäß § 14 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 26.02.2015 als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Jahreslohnzettel für den näher bezeichneten Dienstnehmer bis längstens 02.02.2015 erstatten werden hätte müssen, jedoch erst am 09.02.2015 bei der Kasse eingelangt ist. In diesem Zusammenhang sie zu beachten, dass die Kasse bei erstmaliger Meldeverletzung generell über die bestehenden Möglichkeiten informiere und ersuche, in Zukunft die Meldefristen einzuhalten. Für den ersten nicht fristgerecht übermittelten Lohnzettel für das Kalenderjahr 2013 für denselben Dienstnehmer sei kein Beitragszuschlag vorgeschrieben worden. Für jeden weiteren verspätet erstatteten Lohnzettel gelange ein Beitragszuschlag zur Vorschreibung. Zu den Ausführungen in der Beschwerde, hielt die NöGKK in der Beschwerdevorentscheidung fest, dass für die Kasse nicht nachvollziehbar sei, bei welcher Stelle der Beschwerdeführerin nicht geholfen worden wäre. Weiters haben sich die Dienstgeber über die sie treffenden Pflichten selbst zu informieren. Diesbezüglich wird in der Beschwerdevorentscheidung auf zahlreiche Informationsquellen hingewiesen und angemerkt, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.06.2014 über die geltenden Meldevorschriften informiert worden sei. Weiters sei festzuhalten, dass es bei der Vorschreibung von Beitragszuschlägen auf ein Verschulden nicht ankomme, vielmehr komme es nur objektiv darauf an, dass ein Meldeverstoß nicht verwirklich wurde, der vom Meldepflichtigen zu vertreten sei. Die Dienstgeberin habe die organisatorischen Maßnahmen derart zu gestalten, dass die fristgerechte Erstattung der für die Sozialversicherung erforderlichen Meldungen und Abrechnungsunterlagen gewährleistet werden würden. Bezüglich der Höhe des Beitragszuschlages habe die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt, inwieweit der Beitragszuschlag von 40,00 € außer Verhältnis zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen stehe. Schließlich wird in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, dass berücksichtigungswürdige Gründe nicht vorgebracht worden seien.
4. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens samt Stellungnahme am 25.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
6. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 24.04.2015, GZ W229 2104247/3E, die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG aufgehoben und die Beschwerde gemäß § 31 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.
7. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2015 hat die NÖGKK am 09.06.2015 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
8. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. Ra 2015/08/0079, dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2016 zugestellt, der außerordentlichen Revision der NÖGKK gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2015 stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Jahreslohnzettel für das Jahr 2014 für den Dienstnehmer XXXX, VSNR XXXX, der in einem aufrechten und der Sozialversicherung gemeldeten Dienstverhältnis stand, langte am 09.02.2015 bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse ein.
Bereits im Jahr 2014 ist der Lohnzettel für das Jahr 2013 für den betreffenden Dienstnehmer verspätet an die NöGKK übermittelt worden.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der NÖGKK.
Die verspätete Übermittlung des Jahreslohnzettels ist im Verfahren unstrittig geblieben, zumal auch die Beschwerdeführerin selbst vorbringt, dass es aufgrund von Problemen beim Ausfüllen des Lohnzettels zu Verzögerungen gekommen ist.
Dass bereits im Jahr 2014 der Lohnzettel verspätet übermittelt wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben 27.06.2014, wonach die Beschwerdeführerin auf diesen Umstand hingewiesen und ersucht wurde, in Zukunft die Meldefristen einzuhalten, da der Kasse andernfalls ein unnötiger Verwaltungsaufwand entsteht.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entschieden wird, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. Punkt II.2.); das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.5.1. § 34 Abs. 2 ASVG normiert, dass, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4) erfolgt, der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden hat (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.
3.5.2. Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.
3.5.3. Gemäß § 45 Abs. 1 2. Satz ASVG gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 ASVG festgestellte Betrag als Höchstbeitragsgrundlage.
3.5.4. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074). Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 30.05.2001, 96/08/0261). Zur Beurteilung der Ermessensausübung können die zu § 113 Abs. 1 bis 3 entwickelten Ermessenskriterien sinngemäß herangezogen werden (näher dazu BVwG 29.10.2015, I402 2010179-2/2E). Dabei kommen als Ermessenkriterien für die Höhe des Beitragszuschlages in Betracht die Art des Verstoßes wie zB das Ausmaß der Verspätung (VwGH 30.05.2001, 96/08/0261) oder der Grad des Verschuldens, ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners (VwGH 14.02.1985, 84/08/0087) oder der durch die Verletzung der Meldepflicht verursachte Mehraufwand der Verwaltung. Zu § 113 Abs. 1-3 ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof zum zuletzt genannten Kriterium ausgesprochen, dass dabei nicht jener Verwaltungsaufwand als Begrenzung anzusetzen ist, der zur Feststellung der Meldepflichtverletzungen aufgewendet wurde, sondern jener Aufwand, der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären (zB VwGH 26.03.1987, 86/08/0223). Auch für § 113 Abs. 4 ASVG wird aber zu beachten sein, dass es (zwar ggf. für die Bemessung der Höhe, jedoch) für das "Ob" der Vorschreibung von Beitragszuschlägen auf ein Verschulden nicht ankommt, so dass das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes die Verhängung eines Beitragszuschlages nicht ausschließt. Es kommt vielmehr nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 15.09.2010, 2010/08/0146).
3.5.5. Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (vgl. VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).
3.5.6. Die Beschwerdeführerin war als Dienstgeberin verpflichtet, den amtlichen Vordruck des Jahreslohnzettels für den Dienstnehmer XXXX, VSNR XXXX,für das Kalenderjahr 2014 bis Ende Jänner 2015 zu übermitteln. Da der 31.01.2015 auf einen Samstag fiel, verlängert sich diese Frist bis zum nächstfolgenden Werktag und der amtliche Vordruck wäre somit am 02.02.2015 zu übermitteln gewesen. Dieser langte jedoch erst am 09.02.2015 bei der NÖGKK ein und war daher verspätet.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie aufgrund von Schwierigkeiten beim Ausfüllen und fehlender Unterstützung von Seiten der Behörde, den amtlichen Vordruck nicht termingerecht hat übermitteln können, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es für die Frage, ob ein Beitragszuschlag verhängt wird, auf ein Verschulden nicht ankommt. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 15.09.2010, 2010/08/0146). Zudem ist anzumerken, dass die Verantwortung für das Meldewesen die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin zu tragen hat. Sie hat sich über Meldevorschriften zu informieren und durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung Sorge zu tragen. Im vorliegenden Fall wäre die unstrittig festgestellte verspätete Übermittlung des amtlichen Vordrucks des Jahreslohnzettels durch entsprechende Vorkehrungen und Sorgfalt vermeidbar gewesen.
Hinsichtlich der Höhe des Beitragszuschlages hat die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung nachvollziehbar die Kriterien des von ihr ausgeübten Ermessens aufgezeigt. So führt die belangte Behörde aus, dass insbesondere aufgrund des wiederholten Meldeverstoßes - die belangte Behörde weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass beim erstmaligen Verstoß von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen wurde - in Zusammenschau mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt hat, inwieweit der Betragszuschlag in der Höhe von 40,00 € außer Verhältnis zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen steht, keine Bedenken gegen die Höhe bestünden. Die belangte Behörde hat für die Festlegung des Beitragszuschlages die genannten Ermessenskriterien für Höhe des Beitragszuschlages herangezogen. Zudem liegt der Beitragszuschlag, der grundsätzlich bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden kann, mit einem Betrag von 40,00 €
weit unterhalb dieses Höchstbetrages. In dieser Vorgehensweise kann somit kein Ermessensfehler gesehen werden.
Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grund als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
3.6.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).
3.6.2. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbndung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag zweifelsfrei als erwiesen erscheint. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde näher zu erörtern. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.7.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.7.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Im vorliegenden Fall war die zu § 113 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 ASVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen
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