BVwG W180 2121521-1

W180 2121521-1Bundesverwaltungsgericht18.03.2016

Regest

Berufungsfrist, Bescheidabänderung, Beschwerdefrist, Cross<br/>Compliance, einheitliche Betriebsprämie, Fristablauf,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, Rechtsmittelfrist,<br/>Rückzahlung, verspätete Beschwerde, Verspätung, Vorhalt,<br/>Zurückweisung, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W180 2121521-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W180.2121521.1.00

Spruch

W180 2121521-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 25.04.2013, Zahl II/7-EBP/12-119522851, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 25.04.2013 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie gewährt, jedoch eine Rückzahlung wegen eines sanktionierten Verstoßes gegen Cross-Compliance-Verpflichtungen ausgesprochen.

2. Gegen diese Entscheidung richtet sich das Rechtsmittel vom 10.05.2013, welches am 16.05.2013 zur Post gegeben wurde und am 17.05.2013 bei der AMA einlangte. Im Rechtsmittel ist angeführt, dass der angefochtene Bescheid am 30.04.2013 zugestellt wurde.

3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2016 wurde der beschwerdeführenden Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorgehalten, das Schreiben wurde nachweislich zugestellt. Die beschwerdeführende Partei hat hierzu keine Stellungnahme eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde.

Das Datum der Zustellung des in Beschwerde gezogenen Bescheides ergibt sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei im Rechtsmittelschriftsatz. Das Datum der postalischen Aufgabe des Rechtsmittels ergibt sich aus dem Aufgabevermerk auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Briefkuvert, mit welcher das Rechtsmittel übermittelt wurde.

Der beschwerdeführenden Partei wurde die Verspätung ihres Rechtsmittels vorgehalten, diesbezüglich wurde keine Stellungnahme abgegeben.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (§ 1 leg. cit.) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 31 Abs. 3 VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.

2.2. Zur Zurückweisung:

2.2.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG in der zum damaligen Zeitpunkt anwendbaren Fassung war die Berufung bei der bescheiderlassenden Behörde binnen zwei Wochen einzubringen.

Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 AVG in der zum damaligen Zeitpunkt anwendbaren Fassung endeten nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG in der zum damaligen Zeitpunkt anwendbaren Fassung wurden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

2.2.2. Das Marktordnungsgesetz in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Geltung stehenden Fassung sah keine Fristen für Rechtsmittel vor, weshalb die subsidiäre zweiwöchige Rechtsmittelfrist des § 63 Abs. 5 AVG anzuwenden war.

Die Frist zur Erhebung der Berufung begann im gegenständlichen Fall mit der Zustellung des Bescheides der AMA am Dienstag, den 30.04.2013 zu laufen. Die Berufungsfrist endete am Dienstag, den 14.05.2013. Die am 16.05.2013 zur Post gegebene Berufung erweist sich als verspätet.

Es war somit mit Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen.

2.2.3. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Auf Grund der Zurückweisung der Beschwerde konnte sohin eine mündliche Verhandlung entfallen.

2.3. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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