W135 2114707-1•BVwG W135 2114707-1
W135 2114707-1Bundesverwaltungsgericht18.03.2016
Behindertenpass, Untersuchung, Verfahrenseinstellung,<br/>Zusatzeintragung
W135 2114707-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 16.07.2015, betreffend den Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 41 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), stellte der Beschwerdeführerin am 05.07.2011 einen Behindertenpass aus, in welchem der Gesamtgrad der Behinderung mit 60 v.H. ausgewiesen wurde.
Mit Schreiben vom 27.11.2014, bei der belangten Behörde am 01.12.2014 eingelangt, stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Dabei gab die Beschwerdeführerin unter anderem an, dass sie für den Fall, dass eine Begutachtung notwendig sein sollte, sie einen "Hausbesuch" wünsche.
Die belangte Behörde veranlasste ein ärztliches Sachverständigengutachten, welches von einer Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage einer Hausbegutachtung am 19.01.2015 durchgeführt wurde. Im Gutachten vom selben Tag wurde zum Punkt "Gesamtmobilität - Gangbild" Folgendes festgehalten: "Mit zwei Unterarmstützkrücken sicheres, flottes, unauffälliges Gangbild im Wohnungsbereich, Ent- und Bekleiden eigenständig möglich, die Erhebung des klinischen Status aufgrund mangelnder Compliance erschwert prüfbar." Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde uneingeschränkt bejaht und es wurde dazu ausgeführt, dass keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule vorliegen würden. Die festgestellte, mäßiggradige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der Wirbelsäule erreiche kein Ausmaß, welches das Erreichen, ein sicheres Ein- und Aussteigen und die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln gefährden oder verunmöglichen würde. Ein sicheres Anhalten sei ebenfalls möglich, da die Gelenke der oberen Extremitäten frei beweglich seien. Kraft und Motorik vor allem im Bereich der unteren Extremitäten seien ebenfalls zufriedenstellend und würden kein Hindernis darstellen. Die chronisch obstruktive Atemwegserkrankung und die koronare Herzerkrankung würden keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit darstellen. Eine Mischinkontinenz sei mittels handelsüblichen Inkontinenzprodukten gut zu versorgen.
Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten zur Kenntnis und räumte ihr eine Stellungnahmemöglichkeit bis zum 05.03.2015 ein.
Nach zweimaliger Fristverlängerung erstattete die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.04.2015 eine Stellungnahme und legte neue medizinische Befunde vor. Im Wesentlichen brachte die Beschwerdeführerin vor, sie könne weder 300 bis 400 m gehen und sie leide an Harn- und Stuhlinkontinenz.
Die zuvor beigezogene ärztliche Sachverständige nahm zu den Einwendungen und den vorgelegten Befunden am 17.06.2015 Stellung. Festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der klinischen Untersuchung mit zwei Unterarmstützkrücken sicher und flott mobil gewesen sei und sich ein unauffälliges Gangbild gezeigt habe. Das Entkleiden sei im Einbeinstand erfolgt. Es habe sich eine gute Beweglichkeit von Hüft- und Kniegelenken gezeigt, die Beugung bis 90 Grad sei in allen Gelenken möglich gewesen. Es habe keine Minderung der Kraft festgestellt werden können. Der Gebrauch zweier Stützkrücken zur Verbesserung der Stabilität sei als Hilfsmittel zumutbar. Es bestehe eine chronisch obstruktive Atemwegserkrankung, allerdings nicht in dem Ausmaß, dass es zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit komme. Die von der Beschwerdeführerin angegebene Harn- und Stuhlinkontinenz habe nicht objektiviert werden können. Diesbezügliche Befunde würden nicht vorliegen. Somit ergebe sich keine Änderung der bereits vorliegenden Beurteilung und sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel uneingeschränkt zumutbar.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.07.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.
Gegen den Bescheid vom 16.07.2015 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und legte dabei neue Befunde eines Diagnosezentrums sowie ein im Auftrag des XXXX erstelltes Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihren Pflegebedarf vom 22.07.2015, vor.
Die belangte Behörde lud die Beschwerdeführerin zu einer persönlichen Untersuchung am 02.09.2015 beim Ärztlichen Dienst vor.
Die Beschwerdeführerin teilte der belangten Behörde am 24.08.2015 telefonisch mit, dass sie den Untersuchungstermin keinesfalls wahrnehmen werde, da sie nicht in der Lage sei ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Die im Verfahren beigezogene Sachverständige sei bereits im Jahr 2014 bei der Beschwerdeführerin gewesen und wisse die belangte Behörde offensichtlich nicht was sie tue. Die Beschwerdeführerin wolle die beantragte Zusatzeintragung und dies so rasch als möglich, ansonsten werde sie sich an höherer Stelle beschweren.
Da eine neuerliche Begutachtung nicht innerhalb der Beschwerdevorentscheidungsfrist möglich war, legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.01.2016 auf, sich am 28.01.2016 zu einer fachärztlichen Untersuchung beim Ärztlichen Dienst der belangten Behörde einzufinden. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass sie der zuvor erfolgten Vorladung der belangten Behörde ohne Bekanntgabe eines triftigen Grundes nicht nachgekommen sei, und das Verfahren, sollte sie der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Erscheinen zu der zumutbaren ärztlichen Untersuchung ohne triftigen Grund nicht nachkommen, gemäß § 41 Abs. 3 BBG eingestellt werde. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes wurde von der Beschwerdeführerin persönlich am 14.01.2016 übernommen.
Mit Schreiben vom 19.01.2015 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass es nicht der Wahrheit entspreche, dass sie der Untersuchung für den 02.09.2015 ohne Bekanntgabe eines triftigen Grundes nicht nachgekommen sei. Sie habe am 24.08.2015 mit einer Mitarbeiterin der belangten Behörde gesprochen und dieser gesagt, dass es der Beschwerdeführerin unzumutbar sei, zur Untersuchung zu kommen. Aus dem im Auftrag des Arbeits- und Sozialgerichtes erstellten Gutachten gehe hervor, dass bei der Beschwerdeführerin eine Mobilitätseinschränkung vorliege. Daher seien der Beschwerdeführerin vom Gericht die Taxikosten für die Anreise zur Untersuchung bezahlt worden, ansonsten benötige die Beschwerdeführerin eine Begleitperson. Der Beschwerdeführerin sei die Pflegestufe 1 zuerkannt worden. Da die Beschwerdeführerin zu dem Zeitpunkt der Untersuchung keine Begleitperson habe, müsste sie mit dem Taxi fahren, was sie sich aber nicht leisten könne, da sie von der Mindestsicherung lebe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 41 Abs. 3 BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder wenn er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.
Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerdeführerin nachweislich zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung am 28.01.2016 aufgefordert. Festzuhalten ist, dass es sich dabei um eine zumutbare ärztliche Untersuchung handelt. Die Beschwerdeführerin legte im Beschwerdeverfahren mehrere aktuelle Befunde diverser Ärzte vor, die nach persönlichen Untersuchungen bei den jeweiligen Ärzten erstellt wurden und die Beschwerdeführerin daher offenkundig in der Lage war, sich in den jeweiligen Arztpraxen zu den Untersuchungen einzufinden.
Die Beschwerdeführerin begründet das Nichterscheinen zu der Untersuchung am 28.01.2016 damit, dass sie zum angesetzten Termin keine Begleitperson habe und sie daher mit dem Taxi fahren müsste, was sie sich aber nicht leisten könne.
Dass es sich bei dem angegebenen Grund um einen triftigen im Sinne des § 41 Abs. 3 BBG handelt, kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden, zumal im Behindertenpass der Beschwerdeführerin nicht vermerkt ist, dass sie eine Begleitperson benötigt.
Im von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Sachverständigengutachten vom 22.07.2015 (welches zur Gewährung der Pflegestufe 1 führte) wird auf Seite 6 (Aktenseite 137/19) festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in einer Wohnung im zweiten Stock wohne und sechs Stufen bis zum Lift zu bewältigen habe. Eine Einkaufsmöglichkeit sei ca. 300 Meter von der Wohnung entfernt, eine Apotheke ca. 500 Meter und der behandelnde Arzt sei sieben Busstationen entfernt. Die Beschwerdeführerin verlasse die Wohnung je nach Befinden, ca. drei Mal in der Woche. Dabei werde sie zwar meistens von ihrem Sohn begleitet; dass die Beschwerdeführerin aber ausschließlich auf die Begleitung ihres Sohnes oder einer anderen Person angewiesen wäre, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen.
Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen darzutun, dass sie dem für den 28.01.2016 festgesetzten Untersuchungstermin aus einem triftigen Grund nicht entsprechen konnte. Auf die in § 41 Abs. 3 BBG enthaltene Rechtsfolge wurde die Beschwerdeführerin nachweislich hingewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
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