W135 2105421-1•BVwG W135 2105421-1
W135 2105421-1Bundesverwaltungsgericht18.03.2016
Behindertenpass, Parkausweis, Sachverständigengutachten,<br/>Zusatzeintragung
W135 2105421-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 23.03.2015 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen und § 29b StVO idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Dem Beschwerdeführer wurde am 23.11.2011 vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), ein bis 30.11.2013 befristeter Behindertenpass ausgestellt, in welchem der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 v.H. ausgewiesen wurde. Dies erfolgte auf Grundlage eines ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 10.11.2011, in welchem beim Beschwerdeführer unter Anwendung der Einschätzungsverordnung die Gesundheitsschädigung "Morbus Crohn" festgestellt wurde. Am 18.03.2013 wurde der Behindertenpass nach Einholung eines Sachverständigengutachtens unbefristet ausgestellt.
Am 21.10.2014 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) bei der belangten Behörde ein und legte dabei einen gastroenterologischen Befund vom 28.01.2013 sowie einen, Laborbefunde aus dem Zeitraum von 21.11.2012 bis 12.09.2014 zusammenfassenden, Kumulativbefund vor.
Die belangte Behörde veranlasste in weiterer Folge die Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Der beigezogene Facharzt für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin und Sportarzt hält nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers am 18.12.2014 im Sachverständigengutachten vom 22.12.2014 Folgendes fest:
"Herr S. ist im Besitz eines gültigen Behindertenausweises nach einer Untersuchung am 21.2.2013. Er leidet seit 2010 an Morbus Crohn. Es wurde 11/12 coloskopisch ein nicht stenosierender, mäßig aktiver Morbus Crohn im gesamten Colon beschreiben, das terminale Ileum war nicht betroffen.
Er hat nun den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte gestellt. Er braucht den Pass, weil "der Weg zu einer Toilette für ihn öfters ein Horror ist und er keinen Parkplatz findet und ihm diesbezüglich auch schon Missgeschicke passiert sind".
Er beschreibt einen schubhaften Verlauf, etwa alle 14 Tage kommt es schubhaft zu einer Verschlechterung. Grundsätzlich hat er immer Durchfall, keinen geformten Stuhl, beschreibt 10-12 Stuhlgänge pro Tag und im Rahmen eines Schubs kommt es zu einer vermehrten Verflüssigung. Er hat auch immer Bauchschmerzen.
Ein weiterer stationärer Aufenthalt oder eine zusätzliche Behandlung im Krankenhaus war nicht erforderlich, er ist aber in regelmäßiger internistischer Kontrolle.
Er beschreibt auch Gelenksbeschwerden, es fühlt sich für ihn so an wie Gelenksbeschwerden im Rahmen eines grippalen Infektes. Die Beweglichkeit der Gelenke ist an sich nicht eingeschränkt. Betroffen sind hauptsächlich Knie- und Sprunggelenke.
Medikamente:
Cervedilol, Hexal 50 mg, Erycytol Ampullen wird vom Hausarzt verabreicht, weiters Folsäure 5 mg, Injektopas auch vom Hausarzt bzw. im Schub Urbason 4 mg nimmt er selbst nach Bedarf
Sozialanamnese:
Versicherungskaufmann
Relevante Befunde:
Er hat keine neuen aktuellen Befunde mit.
Untersuchungsbefund:
178 cm, 82 kg, guter AZ und EZ
Kommt alleine zur Untersuchung, trägt normale Schuhe. Er kann sich selbst aus- und ankleiden, das Gangbild unauffällig, kein Hinken, keine Abrollstörung. Zehen-, Fersen-, Einbeinstand, Kniebeugen sind möglich, er beschreibt dabei diffuse leichte Gelenksbeschwerden.
Status:
Kopfhaltung gerade, Schulter- und Beckenstand ebenfalls, die Wirbelsäulenachse im Lot. Leichte Druckempfindlichkeit über den Dornfortsätzen der gesamten Wirbelsäule.
HWS: Rechts/Linksdrehung je 70°, KJA 2/18 cm.
BWS: Seitneigung und Rumpfdrehung je 30°, dabei wieder ein leichtes Ziehen, einerseits im Nacken, andererseits in der BWS angegeben.
LWS: FBA 10 cm, Schoberzeichen 15/10 cm.
Obere Extremitäten:
In allen Abschnitten aktiv und passiv altersgemäß beweglich, das Heben der Arme über den Kopf ist möglich, Nacken- und Schürzengriff gelingen, Grob- und Spitzgriff sind durchführbar. Es finden sich keine Gelenksschwellungen, Rötungen oder Überwärmungen oder Achsenabweichungen in den Gelenken der oberen Extremitäten, er hat dort auch kein sensomotorisches Defizit.
Untere Extremitäten:
Beinlänge seitengleich, Beinachse normal. Hüft-, Knie- und Sprunggelenksfunktion altersgemäß, leicht schmerzüberlagert, aber keines der Gelenke ist überwärmt, geschwollen, verdickt, lediglich leicht und diffus druckempfindlich.
Neurologisch ist er unauffällig.
Status psychicus:
Unauffällig
Zusammenfassend besteht bei Herrn L. seit 2010 ein Morbus Crohn mit damals auch aufgetretener Fistelbildung, die derzeit aber nicht vorliegt.
Sein Problem ist der schubhafte Verlauf der Erkrankung mit an sich bestehendem Dauerdurchfall, der sich dann im Verlauf des Schubes noch verstärkt und zwar in der Intensität. Eine medikamentöse Therapie ist indiziert. Es wurde auch eine chronische Nierenfunktionseinschränkung beschrieben, diesbezüglich ist aber keine Therapie angeführt worden.
Bei der Untersuchung sind die Extremitätengelenke und die Wirbelsäule altersgemäß beweglich, die Muskulatur ausreichend und altersgemäß funktionstüchtig gewesen. Aus medizinischer Sicht ist der Bewegungsapparat auf jeden Fall geeignet, um den typischen Anmarsch zu einem öffentlichen Verkehrsmittel ohne Hilfsmittel zu bewältigen, sodass auch das Aus- und Einsteigen möglich ist. Bezüglich der von ihm angegebenen Durchfallsneigung ist festzustellen, dass kein aktueller fachärztlicher Befund vorliegt, der eine therapieresistente, unbeherrschbare Inkontinenz für Stuhl beschreibt. Seine Angabe, mehrfach pro Tag Stuhlgang zu haben, ist aus medizinischer Sicht kein Grund für die Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, eine allfällige Inkontinenz ist durch am Markt erhältliche übliche Produkte ausreichend sicher zu versorgen."
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass laut dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens gegeben.
Der Beschwerdeführer, nunmehr bevollmächtigt vertreten durch den XXXX nahm zum Sachverständigengutachten mit E-Mail vom 09.02.2015 Stellung. Darin wird auf die der Stellungnahme beigelegte ärztliche Bestätigung des XXXX vom 27.01.2015 verwiesen, deren Inhalt wie folgt lautet:
"Der Pat. steht in der gastro-enterologischen Ambulanz wegen eines Morbus Crohn mit perianaler Fistel und zweimaliger Fistelspaltung in regelmäßiger Kontrolle. Im Rahmen dieser chronisch-entzündlichen Darmerkrankung bestehen immer wieder trotz adäquater Therapie entzündliche Schüben, die mit hoher Stuhlfrequenz einhergehen. Diese hohe Stuhlfrequenz mit gehäuften, zum Teil flüssigen Stühlen, zieht eine spezielle, zeitintensive Analpflege nach sich. Trotz der bestehenden Therapie ist eine Verbesserung der der Beschwerden auf lange Sicht nicht zu erwarten. Das Krankheitsbild ist wechselnd, wobei es zu einer saisonalen Häufung im Herbst und im Frühjahr kommt.
Es ist für den Patienten unzumutbar, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, aber auch manchmal äußerst schwierig, rechtzeitig eine öffentliche Toilette zu finden. In diesem Zusammenhang ist es für mich erforderlich, dass der Pat. als chronisch kranker Mensch Hilfestellung wie eine Benutzung von speziell markierten Parkplätzen erhält, da somit eine rasche Parkmöglichkeit gewährleistet werden kann. Ich empfehle daher aus medizinischer Sicht, dem Pat. die Parkvergünstigung zu genehmigen."
Anschließend wird auf die Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen verwiesen, wonach bei anhaltenden schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes in Ausnahmefällen die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar sei.
Auf Grund der Einwendungen des Beschwerdeführers und der vorgelegten ärztlichen Bestätigung im Rahmen des Parteiengehörs ersuchte die belangte Behörde den Ärztlichen Dienst um neuerliche Überprüfung der erfolgten Beurteilung. In der diesbezüglichen Stellungnahme vom05.03.2015 führt der Facharzt für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin und Sportarzt, im Wesentlichen Folgendes aus:
"Herr L. schickt eine ärztliche Bestätigung der internen Ambulanz des XXXX und ein Schreiben von XXXX in dem die behandelnde Internistin beschreibt, dass es bei ihm wegen eines Morbus Chron mit perianaler und 2-maliger Fistelbildung trotz adäquater Therapie zu entzündlichen Schüben der Darmerkrankung kommt, die mit hoher Stuhlfrequenz einhergehen. Diese erhöhte Frequenz, mit zum Teil flüssigen Stühlen, zieht eine spezielle Pflegeerfordernis nach sich.
Es ist für ihn unzumutbar öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen und manches Mal äußerst schwierig rechtzeitig eine öffentliche Toilette zu finden. Für die Ärztin ist es erforderlich, dass ihm die Nutzung speziell markierter Behindertenparkplätze ermöglicht wird.
Dazu ist zu sagen, dass sich nicht notwendigerweise in der Umgebung von Behindertenparkplätzen auch sofort öffentliche Toiletten finden. Eine Bestätigung einer unbeherrschbaren Inkontinenz ist auch dieser Befund nicht. In der Arbeitsunterlage "das ärztliche Gutachten im Auftrag des Sozialministeriumservice" wird angeführt, dass eine erhöhte Stuhlfrequenz allein kein Kriterium für die Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel darstellt. Eine ausgeprägte körperliche Schwäche sowie reduzierter Ernährungs- und Allgemeinzustand, was Kriterien für die Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wären, liegt bei Herrn L. jedoch definitiv nicht vor. Es bleibt dabei, dass eine allfällige Inkontinenz durch am Markt erhältliche Produkte zu versorgen ist und aus medizinmedizinischer Sicht ist die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar."
Mit angefochtenem Bescheid vom 23.03.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung abgewiesen.
Begründend verweist die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 22.12.2014, welches als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt werde. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass keine Änderung der getroffenen Einschätzung habe bewirkt werden können. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung würden somit nicht vorliegen und der Antrag sei daher abzuweisen gewesen. Somit könne auch kein Ausweis gemäß § 29b StVO ausgestellt werden.
Gegen den Bescheid vom 23.03.2015 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den XXXX mit Schreiben vom 31.03.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Einleitend wird erneut der Inhalt der im Rahmen des Parteiengehörs bereits vorgelegten ärztlichen Bestätigung vom 27.01.2015 wiedergegeben. Anschließend wird vorgebracht, dass zu diesen Ausführungen ein Facharzt für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin und Sportarzt, Stellung genommen habe. Dieser sei aus Sicht des XXXX kein Facharzt für die Diagnose Morbus Crohn, die es mit dessen Symptomen zu begutachten gelte. Den Ausführungen des Sachverständigen, dass sich nicht notwendigerweise in der Umgebung von Behindertenparkplätzen öffentliche Toiletten fänden, werde widersprochen.
Behindertenparkplätze fänden sich meist bei öffentlichen Gebäuden, Plätzen und Einkaufszentren sowie Ärzten oder Apotheken, wo Toiletten nicht weit entfernt meist anzutreffen seien. Es gehe auch darum, im Halte- und Parkverbot stehen bleiben zu dürfen, um seine Notdurft verrichten zu können. Weiters führe der Sachverständige aus, dass laut den Unterlagen der belangten Behörde eine erhöhte Stuhlfrequenz allein kein Kriterium für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei. In den diesbezüglichen Gutachterfragen der belangten Behörde werde klar diese Beeinträchtigung abgefragt und in den Erläuterungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sei das Kriterium "... bei anhaltenden schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar" festgelegt. Diesbezüglich werde auf ähnliche Entscheidungen zu urologischen und gastroenterologschen Fällen verwiesen, die in Bezug auf die Lebensqualität, bezüglich hoher Frequenz von Stuhlgängen oder dem Vorliegen einer Drangsymptomatik (Harn) mit rascher Entleerungserfordernis in Entscheidungen der Bundesberufungskommission und der belangten Behörde, in der Schwere des Leidens unterschätzt worden seien und nun der Eintrag der "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" anerkannt worden sei. Die Auflistung der "Präzedenzfälle" erfolgt durch Nennung der jeweiligen Passnummern.
Die Beschwerde wurde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht am 08.04.2015 zur Entscheidung vorgelegt.
Am 02.10.2015 reichte der Beschwerdeführer ein Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin, Facharzt für Gastroenterologie und Hepatologie, Nephrologie, vom 29.09.2015 nach. In diesem wird Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Bei Herrn XXXX besteht seit dem Jahr 2005 gesicherter Morbus Crohn.
Es kam zwischendurch zum Auftreten einer perianalen Fistel mit 2 x iger Fistelspaltung und Coloskopie im April 2011 bei stenosierender Colitis an der li. Flexur und am Colon sigmoideum. Weiters befundet wird eine chronische Nierenfunktionseinschränkung sowie eine schlechte Verträglichkeit von Steroiden.
Die aktuelle Therapie läuft mit Cortison in der Dosis 1/4-1/2 Tabl. Prednisolon zu 25 mg täglich. Intermittierende Einnahme von Pentasa 500 mg wegen abdomineller Koliken, wegen eingeschränkter Nierenfunktion pausiert.
Die Einschränkung der Nierenfunktion (Kreatinin l,5-16mg/dl) wird möglicherweise als Begleitreaktion auf die Grunderkrankung oder die durchgeführte Medikation mit Pentasa zurückgeführt, diesbezüglich erfolgt eine regelmäßige Observanz.
Die Stuhlfrequenz wird angegeben mit 20 Stühlen pro Tag.
Zumeist kommt es relativ rasch nach Nahrungsaufnahme zum Auftreten eines Stuhldranges.
Aus beruflicher Indikation wird die Nahrungsaufnahme entsprechend gesteuert um dieser Tätigkeit nachzugehen.
Die Stühle sind durchwegs breiig bis flüssig.
Regelmäßige ärztliche Verlaufskontrollen erfolgen am XXXX in 2 bis max. 3, max. 4-monatlichen Abständen, je nach Verlauf mit entsprechender Dosisanpassung.
In verschiedenen Gutachten wurde die Problematik der Stuhlfrequenz erörtert und diskutiert.
Bei Herrn L.-S. besteht zweifelsohne die Problematik eines Morbus Crohn mit intermittierenden Durchfallsepisoden bzw. rasch auftretendem Stuhldrang im Sinne eines imperativen Stuhldranges.
Status:
43-jähriger Mann in normalem AZ/EZ, Größe 181 cm, Gewicht 83 kg, intermittierender Gewichtsabfall auf 69-70 kg bei vermehrter
Krankheitsaktivität, BMI aktuell 25,3, RR: 150/90, Puls 75 Schläge.
Caput:
Regelrecht Pupillen isocor, Brille mit 2,75 Dioptrien beidseits Rachen bland, Gebiss saniert
Collum:
Kein pathologisches Carotisströmungsgeräusch
Schilddrüse palpatorisch nicht vergrößert tastbar
Thorax:
Herztöne rein, rhythmisch, normofrequent
Pulmo:
VA
sonorer Klopfschall
Lungenbasen normal atemverschieblich
Abdomen:
Bauchdecken weich, diffuse Druckschmerzhaftigkeit, keine Resistenz, keine Herniation
Extremitäten:
Keine Varikositas, keine Ödeme
Pulse peripher tastbar
Integument:
Unauffällig
Vorgelegt wird ein Coloskopiebefund vom Dezember 2014 mit Beschreibung eines Morbus Crohn und geringgradiger histologischer Aktivität im distalen Sigma und Rektum, ohne Stenose. Vorgehen bis in das terminale lleum.
Weiters wird vorgelegt eine ärztliche Bestätigung von der Abteilung Innere Medizin. XXXX gezeichnet von Dr. S. M. mit der Problematik des Morbus Crohn wie obig ausgeführt und der Stuhlproblematik.
Von der Fachkollegin wird ausgeführt, dass es dem Pat. unzumutbar ist öffentliche Verkehrsmittel zu benützen und dies manchmal auch sehr schwierig sei rechtzeitig eine öffentliche Toilette zu finden. Auf diese Problematik mit der Notwendigkeit der Benutzung speziell markierter Parkplätze wird verwiesen.
Weiters wird vorgelegt der Bescheid des Sozialministeriums, Landesstelle Niederösterreich vom 23.03.2015. welcher ablehnend beantwortet wurde. Von Dr. L., Facharzt für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin wird auf die ärztliche Bestätigung wie obig ausgeführt hingewiesen.
Weiters wird beschrieben, dass Behindertenparkplatze nicht notwendigerweise in der Umgebung von öffentlichen Toiletten zu finden sind.
Eine Bestätigung einer unbeherrschbaren Inkontinenz läge ebenfalls nicht vor.
Alleinig eine erhöhte Stuhlfrequenz sei kein Kriterium für die Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel.
Eine ausgeprägte körperliche Schwäche sowie reduzierte Ernährungs- und Allgemeinzustand läge ebenfalls nicht vor.
Gutachten
Bei Herrn XXXX liegt ein gesicherter Morbus Crohn vor, welcher regelmäßig medizinisch-ärztlich betreut wird und adäquat medizinisch behandelt wird.
Es bestehen Einschränkungen des Leistungskalküls bzw. der körperlichen Belastbarkeit, welche entsprechend gutachterlich zu würdigen sind.
Im konkreten Fall liegt eindeutig der Befall des Sigmas und Rektums vor.
Gerade diese Darmanteile stellen eine wesentliche Funktion dar in der Flüssigkeits- und Stuhlkonzentration.
Alleinig die Beschreibung der entzündlichen Aktivität ist nicht ausreichend.
Rektum und Sigma sind Darmanteile welche einen ausreichenden Flüssigkeitsentzug aus dem Darm möglich machen.
Gelingt dies nicht wie im konkreten Fall ist ein unmittelbarer Stuhldrang die Folge, d.h. das Aufsuchen einer Toilette in kürzester Zeit ist erforderlich.
Durch entsprechende Einlagen und eine Analhygiene kann natürlich eine leichte Verbesserung bzw. ein Kompromiss erzielt werden.
Dies ist jedoch sicherlich kein Dauerzustand, sondern es soll davon ausgegangen werden, dass unverzüglich das Aufsuchen einer Toilette erforderlich ist.
Gemäß der vorliegenden Bescheinigung liegen Behindertenparkplätze nicht unbedingt in unmittelbarer Umgebung von einer Toilette.
Es ist jedoch davon auszugehen, dass es immer wieder sehr häufig passiert, dass normale Parkplätze belegt sind und Behindertenparkplätze eher bzw. leichter verfügbar sind und naturgemäß so gestaltet sind, dass ein rascher Zugang zu einer Toilette möglich ist.
D.h. der generelle Ausschluss dieser Situation ist noch keine Lösung des Problems.
Im konkreten Fall ist es für die betroffene Person notwendig unverzüglich eine Toilette aufzusuchen. Wenn dies alleinig durch einen Behindertenparkplatz möglich ist, so sollte dies doch gewährleistet sein.
Die Verfügbarkeit der Toilettennähe selbst muss ja dann vom Patienten selbst entschieden werden. Durch die objektive klinische Problematik ist jedoch auch die subjektive Schilderung eindeutig nachvollziehbar und aus medizinischer Sicht wie mehrfach erwähnt das unmittelbare Aufsuchen der Toilette erforderlich.
Das Tragen einer Windelhose bzw. einer Einlage in speziellen Situationen ist aufgrund des Alters, des Berufes und der Zumutbarkeit keine Dauerlösung und sicherlich menschlich nicht nachvollziehbar, sondern abzulehnen.
Aus medizinischer Sicht ist daher die Notwendigkeit gegeben, der betroffenen Person das unmittelbare Aufsuchen einer Toilette zu ermöglichen. Dazu gehört auch die zur Verfügungstellung einer entsprechenden Parkmöglichkeit und insbesondere eines Behindertenparkplatzes welcher sich sehr häufig bzw. deutlich eher als ein Normalparkplatz in Erreichbarkeit einer Toilette befindet.
Die klinische Situation ist momentan stabil.
Verschlechterungssituationen sind jederzeit trotz laufender aktiver Medikation möglich und sind entsprechend berücksichtigt.
Ein öffentliches Verkehrsmittel kann benützt werden, wenn eine Toilette verfügbar ist.
Wenn diese nicht verfügbar ist sind die Anreisewege sicherlich limitiert.
Alleine durch die Benützung eines eigenen PKW's ist das rasche Aufsuchen einer Toilette bzw. einer Stuhlhygiene gewährleistet Auch dies erfordert für die betroffene Person selbst die
Verfügbarkeit eines PKW's mit der Notwendigkeit die Toiletten rasch zu erreichen.
Daher ist zusammenfassend darauf hinzuweisen, dass Behindertenparkplätze die entsprechenden menschlich zumutbaren und medizinisch begründeten Gegebenheiten für betroffene Personen Herrn XXXX mit den oben angeführten Problemen möglich machen.
Allein die körperliche und Motilitätssituation lässt ja dieses klinische Problem der Stuhlinkontinenz bzw. imperativen Stuhldranges nicht ausschließen."
Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.02.2016 das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten in vollständiger Form zur Kenntnis und gab dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erstattete mit Schreiben vom 08.03.2016 eine Stellungnahme, in welcher nochmals auf das Privatgutachten vom 29.09.2015 verwiesen und das Beschwerdevorbringen nochmals wiederholt wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines gültigen Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgewiesen ist. Er brachte am 21.10.2014 den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, ein.
Der Beschwerdeführer leidet an der chronisch-entzündlichen Darmerkrankung "Morbus Crohn". Ein Aspekt dieser Autoimmunerkrankung ist häufiger und zum Teil imperativer Stuhlgang.
Im Fall des Beschwerdeführers liegt keine Stuhlinkontinenz vor.
In Phasen von Schüben, die für die Erkrankung des Beschwerdeführers typisch sind und die mit hoher Stuhlfrequenz einhergehen, ist eine Kompensation mittels handelsüblicher Sanitärprodukte, welche vom Beschwerdeführer derzeit nicht in Anspruch genommen werden, möglich.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an der Darmerkrankung "Morbus Crohn" leidet, beruht auf den im Verfahren vorgelegten medizinischen Befunden.
Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte, auf persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers beruhende Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie, Arztes für Allgemeinmedizin und Sportarztes vom 22.12.2014, in welchem die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor dem Hintergrund des ausführlichen Untersuchungsbefundes nachvollziehbar und schlüssig bejaht wird.
Der Sachverständige beschreibt in seinem Gutachten vom 22.12.2014 beim Beschwerdeführer eine altersgemäße Beweglichkeit der Extremitätengelenke und der Wirbelsäule sowie eine ausreichend und altersgemäß funktionstüchtige Muskulatur. Der Bewegungsapparat sei jedenfalls geeignet, um den typischen Anmarsch zu einem öffentlichen Verkehrsmittel ohne Hilfsmittel zu bewältigen und auch das Ein- und Aussteigen sei sicher möglich. Dies wird von Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten.
Betreffend die beim Beschwerdeführer vorliegende chronisch-entzündliche Darmerkrankung "Morbus Crohn" führt der Sachverständige aus, beim Beschwerdeführer liege ein schubhafter Verlauf der Erkrankung mit an sich bestehendem Dauerdurchfall vor, der sich dann im Verlauf des Schubes in der Intensität noch verstärke. Er berücksichtigt dabei die vorgelegten Befunde sowie die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung selbst getätigten Aussagen. Der Sachverständige hält fest, dass bezüglich der angegebenen Durchfallsneigung kein aktueller fachärztlicher Befund vorliege, der eine therapieresistente, unbeherrschbare Inkontinenz für Stuhl beschreibe. Der Sachverständige führt weiters aus, mehrfacher Stuhlgang pro Tag sei aus medizinischer Sicht kein Grund für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und sei eine allfällige Inkontinenz durch am Markt erhältliche übliche Produkte ausreichend sicher zu versorgen.
Im Rahmen seiner Stellungnahme zum Sachverständigengutachten legte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung des XXXX vom 27.01.2015 vor, in dem ein Krankheitsbild des Beschwerdeführers beschrieben wird, das dem vom Amtssachverständigen festgestellten Zustand des Beschwerdeführers nicht widerspricht bzw. dieses im Wesentlichen bestätigt. Nach der Wiedergabe des Krankheitsbildes wird - ohne Bezugnahme auf die im gegenständlichen Fall heranzuziehende Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen - festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer unzumutbar sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, auch sei es manchmal äußerst schwierig sei, rechtzeitig eine öffentliche Toilette zu finden. Es werde daher aus medizinischer Sicht empfohlen, dem Beschwerdeführer eine "Parkvergünstigung" zu genehmigen.
Im Rahmen seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 05.03.2015 hält der von der belangten Behörde herangezogene Sachverständige, welchem die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen zur neuerlichen Überprüfung seiner Beurteilung übermittelt wurden, nochmals fest, dass eine erhöhte Stuhlfrequenz alleine kein Kriterium für die Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel darstellt und eine ausgeprägte körperliche Schwäche sowie reduzierter Ernährungs- und Allgemeinzustand, welche Kriterien für die Unzumutbarkeit der beantragten Zusatzeintragung wären, würden beim Beschwerdeführer "definitiv nicht" vorliegen. Festgehalten wird zu dem vorgelegten Befund weiters, dass auch mit diesem das Vorliegen einer "unbeherrschbaren Inkontinenz" nicht bestätigt werde und eine allfällige Inkontinenz durch am Markt erhältliche Produkte zu versorgen sei. Abschließend wird nochmals festgehalten, dass aus medizinischer Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.
In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer die vom Amtssachverständigen in seiner gutachterlichen Stellungnahme aufgenommene Aussage, dass sich nicht notwendigerweise in der Umgebung von Behindertenparkplätzen auch sofort öffentliche Toiletten finden würden. Es wird eingewendet, dass sich Behindertenparkplätze meist bei öffentlichen Gebäuden, Plätzen und Einkaufszentren sowie Ärzten und Apotheken befänden und es auch darum gehe, stehen bleiben zu können um seine Notdurft zu verrichten.
Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass vom Bundesverwaltungsgericht nicht angezweifelt wird, dass in Phasen von entzündlichen Schüben, die mit hoher Stuhlfrequenz einhergehen, der Beschwerdeführer häufig rasch eine Toilette aufsuchen muss, um seine Notdurft zu verrichten. Wie vom Amtssachverständigen aber mehrmals festgehalten wurde, leidet der Beschwerdeführer zwar an häufigen und imperativen Stuhlgängen, nicht aber an Stuhlinkontinenz, sohin an unkontrollierbaren Stuhlabgang. Sofern der Beschwerdeführer daher mit seinem Vorbringen darauf abzielt darzulegen, dass es für ihn leichter wäre eine Toilette zu finden, wenn er über die Möglichkeit verfügen würde auf einem Behindertenparkplatz zu parken, so ist festzuhalten, dass mit diesem Umstand nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht dargelegt wird.
Was das im Beschwerdeverfahren vorgelegte Privatgutachten eines Facharztes für Innere Medizin, Zusatzfacharzt für Gastroenterologie und Hepatologie, Nephrologie, vom 29.09.2015 betrifft, so steht auch dieses nicht im Widerspruch zum Amtssachverständigengutachten; auch in diesem wird ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer ein Morbus Crohn mit intermittierenden Durchfallsepisoden bzw. rasch auftretendem Stuhlgang im Sinne eines imperativen Stuhlganges vorliegt. Dass beim Beschwerdeführer eine Stuhlinkontinenz vorliegt, wird hingegen nicht festgestellt.
Der Beschwerdeführer vermochte somit mit seinem Beschwerdevorbringen und dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Privatgutachten vom 29.09.2015 die erfolgte Einschätzung des Amtssachverständigen und die Schlussfolgerungen der belangten Behörde nicht in Zweifel zu ziehen. Das im Auftrag der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 22.12.2014 und die gutachterliche Stellungnahme vom 05.03.2015 werden vom Bundesverwaltungsgericht als vollständig, nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei angesehen.
Das Bundesverwaltungsgericht findet daher keinen Anlass zur Annahme, dass die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stehen und diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Zu A)
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Nähere Regelungen trifft die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, die am 23.12.2013 kundgemacht wurde und daher gemäß ihrem § 5 Abs. 1 am 01.01.2014 in Kraft getreten ist.
§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:
"§ 1 ....
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen."
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"§ 1 Abs. 2 Z 3:
...
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
...
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
...
§ 29b Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 BGBl. 159 idF BGBl. I 39/2013 (StVO 1960), lautet:
"§29b. (1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen."
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Fall eines an Morbus Crohn leidenden Beschwerdeführers, der angab an mehrmals im Monat auftretenden unvorhersehbaren und schubartigen Phasen der Stuhlinkontinenz und Flatulenzen zu leiden, ausgesprochen, dass die konkrete Auswirkung dieses Aspekts der Erkrankung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (insbesondere betreffend eine gewisse Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit der behaupteten Zustände) in den ärztlichen Gutachten zu beachten ist (vgl. VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021).
Was die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund einer dauernden Mobilitätseinschränkung" betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an der dauernden Gesundheitsschädigung "Morbus Crohn" leidet und diese Erkrankung vom häufigen und imperativen Stuhlgang geprägt ist. Im Rahmen der Anamnese bei der zuletzt stattgefundenen gutachterlichen Untersuchung am 29.09.2015 gab der Beschwerdeführer eine Stuhlfrequenz von 20 Stühlen pro Tag an, was als eine sehr hohe Stuhlfrequenz zu werten ist.
Wie bereits oben ausgeführt, wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer in Phasen von entzündlichen Schüben, die mit hoher Stuhlfrequenz einhergehen, rasch und häufig eine Toilette aufsuchen muss; festzuhalten ist jedoch, dass im Fall des Beschwerdeführers weder vom Amtssachverständigen noch im Rahmen der privatgutachterlichen Untersuchung eine Stuhlinkontinenz diagnostiziert wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, seinen Stuhl zu kontrollieren und insofern rechtzeitig eine Toilette aufzusuchen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamnese für das Privatgutachten vom 29.09.2015 selbst angab, aus beruflicher Indikation die Nahrungsaufnahme zu steuern, da es relativ rasch nach Nahrungsaufnahme zum Auftreten eines Stuhldranges komme.
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der amtssachverständigen Untersuchung vom 18.12.2014, dass dem Beschwerdeführer "schon Missgeschicke passiert sind", weil er nicht rechtzeitig einen Parkplatz gefunden habe [um eine Toilette aufsuchen zu können], betrifft, ist festzuhalten, dass in Phasen von sogenannten "Schüben" nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Kompensation mit handelsüblichen Sanitärprodukten wie Einlagen nicht unzumutbar erscheint, zumal diese nicht dauerhaft, sondern allenfalls phasenweise verwendet werden müssten. Es sind daher auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Auswirkungen (im Sinne von Flatulenzen) nicht unabwendbar. Diese Kompensationsmöglichkeit ist gemäß § 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zu berücksichtigen.
Was den vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur entwickelten Aspekt der Unvorhersehbarkeit betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass für die Erkrankung des Beschwerdeführers die bereits sogenannten "Schübe", die mit einem Anstieg von Stuhlgängen einhergehen, typisch sind, deren Unvorhersehbarkeit nicht zur Gänze verneint werden kann, der Beschwerdeführer aber wie bereits erwähnt selbst angab, das Auftreten von Stuhldrang über die Nahrungsaufnahme steuern zu können und dem Beschwerdeführer bei Ankündigung eines "Schubes" und damit einhergehenden imperativen Stuhldranges eine Kompensation mit handelsüblichen Produkten nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zumutbar wäre.
Zu den in der Beschwerde angeführten "Präzedenzfällen" der Bundesberufungskommission [für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten] und des Sozialministeriumsservice ist festzuhalten, dass in der Beschwerde nicht dargelegt wird, inwiefern die - lediglich mit Passnummern angeführten Fälle - konkret mit dem des Beschwerdeführers vergleichbar wären. Auch lassen die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde keine Rückschlüsse auf die Aktualität der Entscheidungen zu und ist auch nicht erkennbar, ob darin die Rechtsprechung des VwGH berücksichtigt wurde (vgl. die bereits oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere das Erkenntnis vom 17.06.2013, 2010/11/0021). Im Übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht auch nicht an Entscheidungen des Sozialministeriumservice oder der ehemaligen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten gebunden.
Es kann daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vom Vorliegen einer anhaltend schweren Erkrankung des Verdauungstraktes, welche den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, zu Folge lediglich im Ausnahmefall die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würde, ausgegangen werden.
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende Funktionseinschränkung nicht die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt.
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der von der belangten Behörde im Verfahren beigezogene Facharzt für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin und Sportarzt sei nicht geeignet die Symptome des vorliegenden Morbus Crohn zu beurteilen, so lässt die Beschwerde weitergehende Ausführungen, warum der beigezogene ärztliche Sachverständige - insbesondere als Facharzt für Unfallchirurgie - nicht geeignet sein sollte ein Gutachten zum Beschwerdeführer, der an Morbus Crohn leidet zu erstellen, völlig vermissen. Auch ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vergleichbaren Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Dieses Erfordernis ist im gegenständlichen Fall erfüllt, die Einholung weiterer Sachverständigengutachten ist wegen Entscheidungsreife der Sache daher nicht erforderlich.
Hinsichtlich des Antrages auf Ausstellung eines § 29b StVO-Ausweises ist festzuhalten, dass dieser - wie von der belangten Behörde richtig ausgeführt - nur ausgestellt werden kann, wenn die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" im Behindertenpass eingetragen ist. Diese Voraussetzung liegt im Fall des Beschwerdeführers nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem Amtssachverständigengutachten vom 22.12.2014 und der gutachterlichen Stellungnahme vom 05.03.2015, welche als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei angesehen werden. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Privatgutachten vom 29.09.2015 steht hinsichtlich des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nicht im Widerspruch zu den vorliegenden Amtssachverständigengutachten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder in der Beschwerde noch im anschließenden Beschwerdeverfahren beantragt.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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