W129 2104280-1•BVwG W129 2104280-1
W129 2104280-1Bundesverwaltungsgericht18.03.2016
dauernde Dienstunfähigkeit, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Ruhestandsversetzung
W129 2104280-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Petra BURIANEK und den fachkundigen Laienrichter Ing. Johannes PÜRSTINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, wohnhaft in XXXX, vertreten durch MILCHRAM EHM MÖDLAGL Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Personalamtes Wien vom 26.01.2015, Zl. PAW-001807/14-A06, betreffend Versetzung in den Ruhestand von Amtswegen in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Personalamt Wien zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen.Seit 13.09.2013 ist er wegen eines am 12.09.2013 erlittenen Dienstunfalles im Krankenstand.
2. Mit Schreiben des Personalmanagements der Österreichischen Post AG vom 12.05.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass am 05.07.2014 das Verfahren zu seiner amtswegigen Ruhestandsversetzung gemäß § 14 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) eingeleitet worden sei, da bei der anstaltsärztlichen Untersuchung am selben Tag von einem näher genannten Arzt ein unbefristeter Krankenstand (bis zur Beendigung des Verfahrens gemäß § 14 BDG 1979) ausgesprochen worden sei. Überdies wurde der Beschwerdeführer ersucht, beigefügte Formblätter auszufüllen und zu retournieren, und darauf hingewiesen, dass den Untersuchungseinladungen der PVA nachzukommen sei.
3. Mit Schreiben des Personalmanagements der Österreichischen Post AG vom 21.05.2014 wurde die PVA um die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ersucht.
4. Mit Schreiben des Personalmanagements der Österreichischen Post AG vom 01.08.2014 wurde dem Beschwerdeführer für den Fall der sich aus dem Gutachten ergebenden dauernden Dienstunfähigkeit eine Zustimmungserklärung zur Unterfertigung übersendet.
5. Das ärztliche Gutachten der PVA vom 10.10.2014 führt zusammenfassend aus, dem Beschwerdeführer seien aus orthopädischer Sicht auf Grund der rheumatischen Erkrankung nur mehr leichte, überwiegend mittelschwere Tätigkeiten, welche nicht mehr in Kälte- und Nässeexposition durchzuführen seien, zumutbar. Eine Besserung des Gesundheitszustandes würde nicht in Betracht kommen.
6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne im Licht der abschließenden ärztlichen Stellungnahme seine dienstlichen Aufgaben des zuletzt auf Dauer dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes Motorisierte Depotstellenversorgung, Stützpunktfahrten usw., Code 0819 nicht mehr erfüllen, weil ihm körperlich schwere Tätigkeiten, fallweise schwere Hebe- und Tragleistungen, häufiges Bücken und Strecken und Nässe-/Kälteexposition nicht mehr möglich seien. Ein anderer, seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz, den er auf Grund seines Gesundheitszustandes besorgen könne, könne ihm im Bereich der Dienstbehörde nicht zur Verfügung gestellt werden. Es sei daher seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Aussicht genommen. Es wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme bzw. Unterzeichnung einer beigelegten Einverständniserklärung gegeben.
6. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 10.11.2014 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei nicht wegen des Rheumas - die Krankheit habe er schon mehrere Jahre - arbeitsunfähig, sondern auf Grund seines anerkannten Dienstunfalles vom 12.09.2013.
Auf Grund dieses Schreibens ersuchte das Personalmanagement der Österreichischen Post AG die PVA mit Schreiben vom 03.12.2014 um eine ergänzende Stellungnahme, welche am 07.01.2015 übermittelt wurde, die auf ein Schreiben der orthopädischen Fachärztin verwies, welches wiederum ausführte, die rheumatische Erkrankung führe aus orthopädischer Sicht zur größten Einschränkung. Der Unterschenkelbruch [der durch den Dienstunfall verursacht wurde] sei ebenfalls im Gutachten angeführt, sei jedoch nicht die führende Diagnose. Es bestehe eine Bewegungseinschränkung, sodass dadurch ebenfalls das Anforderungsprofil nicht erfüllt werden könne. Nach der Metallentfernung wäre eine Besserung diesbezüglich zu erwarten. In Anbetracht des Alters des Patienten sowie der Dauer seiner Erkrankung sei von Seiten der rheumatologischen Erkrankung keine wesentliche Besserung mehr zu erwarten.
7. Mit dem im Spruch genannten angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 vom Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Begründend wurde nach einer Wiedergabe des Verfahrensganges und einer Zusammenfassung des oben angeführten Gutachtens ausgeführt, es sei dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich, die dienstlichen Aufgaben seines zuletzt auf Dauer zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen. Unter Berücksichtigung des Gesamtleistungskalküls des Beschwerdeführers seien im Bereich der Dienstbehörde zwei Arten von Arbeitsplätzen verblieben, die dieser noch ausüben könne. Ein solcher sei jedoch derzeit und auch in absehbarer Zeit nicht frei. Ein der dienstrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers mindestens gleichwertiger Verweisungsarbeitsplatz, dessen Aufgaben er noch erfüllen könne, könne ihm daher nicht zur Verfügung gestellt werden. Eingehend auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers, führte die belangte Behörde aus, die Frage, ob die Ruhestandesversetzung auf Grund des Dienstunfalles erfolgt sei, werde im Rahmen des Bemessungsverfahrens geklärt.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerde fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, er arbeite de facto seit 30 Jahren im Bereich der motorisierten Depotstellenversorgung und führe Stützpunktfahrten und ähnliches durch. Seit 2008 sei bekannt, dass er an einer rheumatischen Erkrankung leide. Seither sei er medikamentös eingestellt und habe keine Probleme, was das Rheuma betreffe. Wie aus seinen Krankenstandsevidenzen - diese seien nicht beigeschafft und auch nicht vorgelegt worden - zu ersehen sei, habe er keinen nennenswerten Krankenstände aufgewiesen und seine Tätigkeit bis zu seinem Arbeitsunfall am 12.09.2013 immer zur vollsten Zufriedenheit des Dienstgebers ausgeübt. Weder habe es ein Problem mit Hebe- und Trageleistungen noch in Bezug auf die Feinmotorik beider Hände gegeben. Darauf habe er auch in seiner Stellungnahme vom 10.11.2014 hingewiesen. Auch der Stellungnahme der ärztlichen Gutachterin sei eine Besserung nach der Metallentfernung zu erwarten. Anlässlich einer Kontrolle im Allgemeinen Krankenhaus Wien sei beiliegend attestiert worden, dass der Beschwerdeführer voll belastend mobil sei und sich sein Gangbild unauffällig präsentiere. In der Röntgenkontrolle habe sich eine unverändert gut Implantlage bei praktisch geheilter Fraktur ergeben. Es sei daher evident, dass sich sein Gesundheitszustand, was die Unfallfolgen betreffe, gebessert habe. Der Beschwerdeführer fühle sich daher imstande, das Anforderungsprofil der von ihm zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu erfüllen. Diesbezüglich sei aber seitens der belangten Behörde kein berufskundiges Gutachten eingeholt, sondern lediglich mit medizinischen Stellungnahmen darzustellen versucht worden, er würde eben dieses Anforderungsprofil nicht mehr erfüllen können. Dies zu beurteilen obliege jedoch einem berufskundigen Sachverständigen. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, es sei möglich noch andere zahlreiche Tätigkeiten durchzuführen. Seine Arm- und Handbeweglichkeit sei nicht eingeschränkt; wie dem amtsärztlichen Gutachten entnommen werden könne, seien Feinarbeiten, Grobarbeiten und Fingerfertigkeit überwiegend gegeben, sodass diesbezüglich keinerlei Einschränkungen bestünden. Überdiese seien ihm die im Bescheid herangezogenen Stellenbeschreibungen nicht zum Parteiengehör übermittelt worden. Insgesamt meine der Beschwerdeführer nicht als dauernd dienstunfähig angesehen werden zu können.
9. Mit Schreiben vom 16.03.2015 wurde die Beschwerde samt bezughabendem Akt dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt, wo sie am 25.03.2015 eingelangt ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels einer anderslautenden Bestimmung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f).
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den Sachverhalt nicht abschließend festgestellt:
§ 14 Abs. 1 bis 4 BDG 1979 in der hier maßgeblichen Fassung der Dienstrechts-Novelle 2013, BGBl. I Nr. 210/2013, lautet:
"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam."
Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Dienstunfähigkeit setzt gemäß § 14 Abs. 2 BDG 1979 zum einen die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem aktuellen Arbeitsplatz infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung und zum anderen die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes voraus. Um von "Dienstunfähigkeit" auszugehen, müssen diese Voraussetzungen kumulativ und auf Dauer - d.h. für einen nicht absehbaren Zeitraum - vorliegen. Hieraus folgt wiederum, dass die Versetzung in den Ruhestand nicht bloß die Prüfung voraussetzt, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Ruhestandsversetzungsbescheides gerade alle in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze besetzt sind, sondern auch, ob dieser Zustand für einen unabsehbaren Zeitraum anhält, also mit einem Freiwerden solcher Arbeitsplätze, etwa im Hinblick auf Pensionierungen, in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (vgl. VwGH 23.02.2007, 2004/12/0116; 20.12.2005, 2005/12/0058; 30.05.2006, 2005/12/0202; 16.03.2005, 2004/12/0132; 30.03.2011, 2010/12/0049 mwN).
Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus dem festgestellten Leiden oder Gebrechen für die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 16.03.2005, 2004/12/0132; 29.03.2012, 2008/12/0184; 04.09.2012, 2012/12/0031; 29.01.2014, 2013/12/0052 mwN).
Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war. Maßgebend ist daher primär die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben am Arbeitsplatz ("Primärprüfung"; vgl. dazu VwGH 19.09.2003, 2003/12/0068; 30.06.2010, 2009/12/0154; 30.05.2011, 2007/12/0197; 04.09.2012, 2012/12/0031 mwN).
Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die Aufgaben des ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen vermag. Dies ist unzureichend geschehen, da es absolut nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer, dessen Krankheit seit 2008 bekannt ist und seine Arbeit trotz dieser Krankheit bis zum Erleiden des Dienstunfalles im Jahr 2013 offenbar zur Zufriedenheit des Dienstgebers verrichten habe können und er nun, trotz dessen ihm bereits im ärztlichen Gutachten der PVA hinsichtlich der aus dem Dienstunfall resultierenden Verletzungen eine Besserung prognostiziert wurde und diese gemäß der Beschwerde beiliegendem Bericht des AKHs auch eingetreten ist, seine dienstlichen Aufgaben auf demselben Arbeitsplatz bzw. auf einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz nicht mehr verrichten könnte.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass die belangte Behörde bei Behandlung der Frage der dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben hat.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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