BVwG W122 2010667-1

W122 2010667-1Bundesverwaltungsgericht18.03.2016

Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W122 2010667-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W122.2010667.1.00

Spruch

W122 2010667-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 23.06.2014, Zl. BMF-00119514/002-PA-MI/2014 betreffend Vorrückungsstichtag beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 iVm §§ 31 Abs. 1 und 28

Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der angefochtene Bescheid

Mit dem gegenständlichen bekämpften Bescheid vom 23.06.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zurückgewiesen.

Dieser Bescheid wurde am 23.06.2014 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen.

3. Beschwerde

Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 22.07.2014 Beschwerde, die er persönlich bei der zuständigen Behörde einbrachte.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Die Behörde legte mit Schreiben vom 11.08.2014 die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 15.09.2014 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde und nützte die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme nicht. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der mitgeteilten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werden würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, übernahm den bekämpften Bescheid am 23.06.2014 und brachte die Beschwerde am 22.07.2014 ein.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und aus dem unwidersprochenen Vorhalt durch das Bundesverwaltungsgericht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.

Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, war ein Beschluss zu fällen.

Zu A)

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Die Frist beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Die Zustellung ist laut Übergabeprotokoll am 23.06.2014 erfolgt. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung des Vorlagenantrages entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Diese ist unbestritten geblieben.

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verspätung der Beschwerdeeinbringung in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen (vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/07/0237).

Die vierwöchige Beschwerdefrist (§ 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG 2014) ist eine nach Wochen bestimmte Frist, die gemäß dem - auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgeblichen - § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (Verwaltungsgerichtshof, Ra 2015/11/0094, 19.11.2015). Eine nach Wochen bemessene Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid hat am 23.06.2014 begonnen und nach vier Wochen - im vorliegenden Fall somit am 21.07.2014 - geendet. Die Beschwerde vom 22.07.2014 ist daher jedenfalls verspätet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage der Rechtzeitigkeit von dieser einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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