BVwG W122 2008952-1

W122 2008952-1Bundesverwaltungsgericht18.03.2016

Regest

Arbeitsplatz, ärztlicher Sachverständiger, dauernde<br/>Dienstunfähigkeit, dienstliche Aufgaben, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Restarbeitsfähigkeit,<br/>Ruhestandsversetzung, Sachverständigengutachten, Schlüssigkeit,<br/>Verweisungsarbeitsplatz, Zukunftsprognose

Gesamter Gesetzestext

BVwG W122 2008952-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W122.2008952.1.00

Spruch

W122 2008952-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Susanne von AMELUNXEN und Mag. Wolfgang KÖLPL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesministers für Gesundheit vom 06.05.2014, Zl. BMG-611857/0004-I/1/2014, betreffend Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Verfahren vor der Dienstbehörde

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war zuletzt als Laborkraft bei der Österreichischen Agentur für Ernährungssicherheit (AGES) am Standort XXXX tätig. Er befindet sich seit 01.02.2013 im ununterbrochenen Krankenstand.

Die Dienstbehörde veranlasste daraufhin eine vertrauensärztliche Untersuchung durch Dr. F., MPH, Arzt für Allgemeinmedizin. Dem erstellten Gutachten vom 18.03.2013 war als Diagnose zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter einer mittelgradigen depressiven Episode bei Verdacht auf bipolare affektive Störung II (F31.9) sowie an einer spezifischen Phobie (Nadel, Injektion, F40.2) leide.

Die ärztliche Einschätzung lautete dahingehend, dass die ausgeprägte psychische Beeinträchtigung mit einer Arbeitsfähigkeit zurzeit nicht vereinbar sei. Im Februar 2013 sei eine knapp dreiwöchige stationäre Behandlung erfolgt. Eine kontinuierliche ambulante fachärztlich-psychiatrische Nachbehandlung sei geplant; eine wöchentliche Gesprächstherapie werde ebenfalls durchgeführt. Beide Maßnahmen seien für eine positive Entwicklung wesentlich. Aus ärztlicher Sicht sei eine Heilungsbewährung im Ausmaß von sechs Monaten zu gewähren; danach könne eine neuerliche vertrauensärztliche Untersuchung erfolgen, um den Heilungsverlauf zu beobachten.

Seitens der Dienstbehörde wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.04.2013 aufgefordert, Nachweise über die im Gutachten vorgeschriebenen therapeutischen Maßnahmen zu erbringen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach zweifacher Weisung und Ermahnung nach (Schreiben vom 09.08.2013, Schreiben vom 14.11.2013).

Am 19.08.2013 erfolgte eine erneute Untersuchung des Beschwerdeführers. Dr. M.-P., Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, hielt im erstellten Gutachten als Diagnose fest, dass der Beschwerdeführer unter einer mittelgradigen depressiven Episode bei bipolar affektiver Störung (F31.9) leide. Zum Untersuchungszeitpunkt sei der Beschwerdeführer weiter dienstunfähig. Da erst vor kurzem eine medikamentöse Neueinstellung erfolgt sei, könne man frühestens in einem halben Jahr mit einer Besserung in der psychiatrischen Symptomatik rechnen, sodass eine Nachuntersuchung erst wieder in sechs Monaten sinnvoll erscheine. Während dieses Zeitraumes sollte jedoch die psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung fortgeführt werden.

Mit Schreiben vom 14.02.2014 wurde der Beschwerdeführer zu einer weiteren ärztlichen Untersuchung durch das BVA-Pensionsservice aufgefordert. Diese fand am 07.03.2014 durch den Vertragsarzt der BVA, Dr. T., Facharzt für Psychiatrie, statt.

Im neurologisch-psychiatrischen Gutachten führte Dr. T. unter dem Punkt "Leistungsdefizite" unter anderem an:

"Auf Grund der komplexen, unübersichtlichen und die psychische Belastbarkeit deutlich beeinträchtigenden psychiatrischen Mischsymptomatik ist [der Beschwerdeführer] gegenwärtig nicht dienstfähig, da er das Anforderungsprofil seiner Dienststelle in puncto Auffassungsgabe, Konzentration, Kritikfähigkeit sowie psychischer Belastbarkeit und psychischem Leistungsvermögen (dieses ist nur einfach) nicht erfüllt; die prognostische Einordnung ist sehr schwierig, ob eine Besserung möglich ist, ist gegenwärtig unklar, der weitere Krankheitsverlauf muss abgewartet werden."

Unter dem Punkt "Voraussichtliche Entwicklung" wurde zur Frage, ob eine Besserung zu erwarten sei, "nein" angekreuzt. Allerdings wurde zur Frage, ob eine Nachuntersuchung empfohlen sei, "ja" angekreuzt, und zwar in zwölf Monaten. Zu etwaigen Reha-Maßnahmen wurde festgehalten: "Krankheitsverlauf bleibt abzuwarten."

Im Ärztlichen Sachverständigengutachten zur Leistungsfeststellung vom 19.03.2014 wurde von Dr. Z., Arzt für Allgemeinmedizin und Oberbegutachter der BVA, anhand des in Auftrag gegebenen Befundberichtes von Dr. T. Folgendes festgestellt:

"Diagnose:

1. bipolare affektive Störung Typ 2, gegenwärtig weitgehend remittiert

2. Symptome einer längeren depressiven Episode bei Anpassungsstörung

3. ablenkbar, phasenweise vorbeiredend, kann nur schwer beim Thema gehalten werden, normabweichendes Erleben/Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und querulatorischen Anteilen

Leistungskalkül:

Die Stimmung ist eher depressiv, der Untersuchte ist im Affekt verflacht und nicht immer adäquat reagierend, der Antrieb ist leicht gemindert. Es sind kognitive Defizite hinsichtlich Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassung festzustellen, eine organisch-psychische Komponente ist nicht sicher ausschließbar. Der Untersuchte ist psychomotorisch etwas verlangsamt, es zeigt sich ein etwas zäher Gedankenablauf. Die Kritikfähigkeit ist ebenfalls gemindert. Vorbeschrieben ist eine bipolare Störung mit vorwiegend depressiven Schwankungen, welche durch erhebliche Konflikte mit der Dienststelle bis hin zu juristischen Auseinandersetzungen mit Vorgesetzen getriggert worden sein dürften. Auch nach Abklingen der Stimmungsschwankungen ist der Untersuchte nicht ausreichend kritikfähig, er zeigt eine geringe psychische Belastbarkeit und vermag auch Stress und Zeitdruck nicht ausreichend zu tolerieren. Der 60-jährige Untersuchte ist ablenkbar und phasenweise vorbeiredend, er kann nur schwer beim Thema gehalten werden und er zeigt ein normabweichendes Erleben. Eine Persönlichkeitsstörung muss somit zusätzlich diagnostisch in Betracht gezogen werden.

Die psychische Belastbarkeit ist insgesamt deutlich beeinträchtigt, der Betroffene ist nicht arbeitsfähig und nicht beruflich umstellbar. Die komplexe psychische Problematik, mit sehr wahrscheinlich in der Persönlichkeit verankerten Grundelementen ergibt beim 60-jährigen Untersuchten eine sehr ungünstige Prognose, setzt man als Ziel die problemlose Erfüllung der konkreten Tätigkeit an. Psychiatrisch ist eine Besserung, ausgehend vom aktuellen Zustandsbild somit nicht zu erwarten."

Im Schreiben der AGES vom 31.03.2014 heißt es bezüglich der Frage nach dem Vorhandensein eines geeigneten, gleichwertigen Ersatzarbeitsplatzes ganz allgemein:

"[Der Beschwerdeführer] ist als Laborant in A3/4 eingestuft. Am Standort XXXX und am nächstgelegenen Standort XXXX hat die Überprüfung der Arbeitsplätze ergeben, dass keine Tätigkeiten vorhanden sind, die mit dem Krankheitsbild [des Beschwerdeführers] in Einklang zu bringen sind. Der laufende Personalabbau und gleichzeitig große Druck der nachfolgenden Untersuchungseinheiten lassen den Zeit- und Leistungsdruck im Laborbereich weiter zunehmen.

Es wurde auch die Verfügbarkeit einer geeigneten Beschäftigung für [den Beschwerdeführer] im erweiterten Verwaltungsbereich geprüft. Doch auch hier sind keine [vom Beschwerdeführer] durchführbaren Tätigkeiten am Standort XXXX vorhanden, da viele Verwaltungsagenden automatisiert wurden und verbleibende im Zuge des wirkungsorientierten Unternehmenskonzeptes zentralisiert [wurden]."

Mit Schreiben vom 01.04.2014 wurde der Beschwerdeführer nachweislich von der beabsichtigten Ruhestandsversetzung und dem Ergebnis der Prüfung hinsichtlich eines Verweisungsarbeitsplatzes in Kenntnis gesetzt (Zustelldatum 02.04.2014).

Innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Wochen brachte der Beschwerdeführer keine Einwendungen vor bzw. machte nicht von der Möglichkeit Gebrauch, sich einen seiner Ausbildung entsprechenden Alternativarbeitsplatz im Bereich der Bundesverwaltung zu suchen.

2. Der angefochtene Bescheid

Mit Bescheid des Bundesministeriums für Gesundheit vom 06.05.2014, Zl. BMG-611857/0004-I/1/2014, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der geltenden Fassung in Folge dauernder Dienstunfähigkeit von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.

In der Begründung stützte sich die Behörde auf das Sachverständigengutachten des Oberbegutachters der BVA vom 19.03.2014, schloss daraus, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht zu erwarten sei und zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Dienstunfähigkeit dann von Dauer sei, wenn sie für einen nicht absehbaren Zeitraum vorliege. Dies treffe auf den gegenständlichen Fall zu. Die Behörde nahm anschließend auf das Schreiben der AGES vom 31.03.2015 Bezug, welches allgemein gehaltene Aussagen zu den Verweisarbeitsplätzen enthielt, wobei offen blieb, ob bzw. für welche Arbeitsplätze eine etwaige Restarbeitsfähigkeit vorhanden sei.

Abschließend kam die Behörde zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht mehr dazu in der Lage sei, die Aufgaben seines bisherigen Arbeitsplatzes zu erfüllen, ihm auch kein anderer, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 zugewiesen werden könne, dessen Aufgaben er noch erfüllen könnte, und laut Sachverständigengutachten psychiatrisch eine Besserung, ausgehend vom aktuellen Zustandsbild, nicht zu erwarten sei, weshalb er für dauernd dienstunfähig befunden werde und daher amtswegig in den Ruhestand zu versetzen sei.

3. Beschwerde

Gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Gesundheit vom 06.05.2014 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und hielt fest, dass der Bescheid aus Gründen der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde.

Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes wurde ausgeführt, dass der bekämpfte Bescheid nicht vom aktuellsten tatsächlichen psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausgehe. Es seien dazu lediglich Vermutungen und Interpretationen abgegeben worden, die auf keine konkreten Untersuchungsergebnisse verweisen könnten. Insbesondere mangle es an einer professionellen Erhebung des aktuellen status quo. Eine psychologische Untersuchung mit entsprechender Testung habe nie stattgefunden. Eine Dienstunfähigkeit liege bei objektiver medizinischer Beurteilung und Untersuchung nicht vor. Als Beweis wurde die Einholung eines neuro-psychiatrischen Gutachtens bzw. eines arbeitsmedizinischen Gutachtens beantragt.

Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde vorgebracht, dass die Dienstbehörde dem Umstand nicht Rechnung getragen habe, dass der Beschwerdeführer aufgrund von unzulässigen Mobbingaktivitäten (§ 43a BDG) in eine psychische Situation mit Krankheitswert getrieben worden sei, der man in Erfüllung von Fürsorgepflichten damit begegnen hätte können und müssen, dass der Beschwerdeführer in seiner über Jahrzehnte ausgeübten Tätigkeit, für die er auch ausgebildet gewesen sei, wieder eingesetzt werde. Der Beschwerdeführer habe sich für Mitarbeiter eingesetzt, um Mobbinghandlungen gegen diese aufzuzeigen und einzustellen. Die Reaktion darauf sei seine als Sanktion zu verstehende Versetzung in das BSE Labor gewesen. Als Beweis dafür wurden die Einvernahme zweier Zeugen sowie die Beischaffung des Personalaktes samt aller Disziplinarakte gegen den Beschwerdeführer beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der am 15.01.1954 geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war zuletzt bis zu seinem mit 01.02.2013 beginnenden Krankenstand als Laborkraft bei der Österreichischen Agentur für Ernährungssicherheit (AGES) am Standort XXXX tätig.

Beim Beschwerdeführer steht als Diagnose fest:

1. bipolare affektive Störung Typ 2, gegenwärtig weitgehend remittiert

2. Symptome einer längeren depressiven Episode bei Anpassungsstörung

3. Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und querulatorischen Anteilen

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Dabei ist festzuhalten, dass alle eingeholten medizinischen Gutachten in der Diagnose im Wesentlichen übereinstimmen. Den festgestellten Diagnosen wurde auch in der Beschwerde nicht konkret entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zufolge § 135a Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit der Ruhestandsversetzung gemäß § 14 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 von Amts wegen betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

§ 14 BDG 1979 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 210/2013 lautet:

"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996 , den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.

(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn

1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder

2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder

3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.

Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.

(6) Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Abs. 5.

(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.

(8) Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, nicht ein."

Gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 ist Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 29.03.2012, 2008/12/0184, 04.09.2012; 2012/12/0031, mwN).

Zur vom ärztlichen Sachverständigen vorzunehmenden Prognoseentscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.12.2013, Zl. 2013/12/0003, ausgeführt, dass eine von Seiten des medizinischen Sachverständigen in den Raum gestellte bloße Möglichkeit einer ("kalkülsrelevanten") Besserung des Gesundheitszustandes des Beamten für sich genommen noch nicht die Verneinung der Dauerhaftigkeit einer Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Dauernd ist eine Dienstunfähigkeit nämlich (schon) dann, wenn sie für einen nicht absehbaren Zeitraum vorliegt. Daraus folgt, dass die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nur dann zu verneinen ist, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben wird, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden kann (vgl. VwGH 17.10.2011, Zl. 2010/12/0156).

Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war. Maßgebend ist daher primär die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben am Arbeitsplatz (vgl. dazu VwGH 19.09.2003, 2003/12/0068; 30.06.2010, 2009/12/0154; 04.09.2012, 2012/12/0031).

Das eingeholte neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 07.03.2014 erweist sich in Bezug auf die zu treffenden Zukunftsprognose als in sich nicht schlüssig. Wie oben dargelegt, ist es erforderlich, dass der Sachverständige einen absehbaren Zeitraum beschreibt, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden kann. Im Gutachten findet sich unter dem Punkt "Voraussichtliche Entwicklung" einerseits der Hinweis, dass eine Nachuntersuchung in zwölf Monaten - somit in einem konkret umschriebenen Zeitraum - empfohlen wird, was nahe legen könnte, dass der Gutachter die ausreichend wahrscheinliche Möglichkeit einer Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht von vorne herein ausschloss. Andererseits wurde im Widerspruch dazu unter "Besserung zu erwarten" das Kästchen "nein" angekreuzt, was vor dem Hintergrund der empfohlenen Nachuntersuchung nicht stimmig erscheint. Dafür, dass der Gutachter nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit einer Besserung des Gesundheitszustandes ausschloss, könnte auch sprechen, dass bei der allgemeinen Beurteilung der Leistungsdefizite wörtlich angeführt wurde: "Die prognostische Einordnung ist sehr schwierig, ob eine Besserung möglich ist, ist gegenwärtig unklar, der weitere Krankheitsverlauf muss abgewartet werden." Letztlich bleibt unklar, ob der Gutachter nach der am 07.03.2014 von ihm durchgeführten neurologisch-psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers davon ausging, ob eine positive oder eine negative Zukunftsprognose vorliegt.

Das Ärztliche Sachverständigengutachten zur Leistungsfeststellung vom 19.03.2014 wiederum wurde alleine anhand des in Auftrag gegebenen neurologisch-psychiatrischen Befundberichtes vom 07.03.2014 verfasst und kommt zu dem überraschend klaren Schluss, dass psychiatrisch eine Besserung, ausgehend vom aktuellen Zustandsbild, nicht zu erwarten sei, wobei konkrete Vorhersagen über den weiteren Verlauf nicht möglich seien. Vor dem Hintergrund, dass der Oberbegutachter jedoch nur auf den neurologisch-psychiatrischen Befundbericht vom 07.03.2014 zurückgreift und somit als Oberbegutachter und Allgemeinmediziner ein reines Aktengutachten erstellt, ohne sich selbst einen unmittelbaren Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft zu haben - ist diese Einschätzung nicht schlüssig nachvollziehbar, da der Oberbegutachter im Ergebnis von einer schlechteren Zukunftsprognose ausgeht, als der unmittelbar untersuchende Arzt.

Die ärztliche Zukunftsprognose, die für die rechtliche Klärung der Frage der Dauer der Dienstunfähigkeit unerlässlich ist, wurde im gegenständlichen Fall somit nicht ausreichend schlüssig getroffen, was der belangten Behörde bei einer kritischen Prüfung der beiden Gutachten auf Schlüssigkeit auffallen hätte müssen, weshalb sich schon die Primärprüfung im angefochtenen Bescheid als mangelhaft erweist.

Weiters lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht dezidiert entnehmen, ob bzw. in welchem Umfang im vorliegenden Fall vom Vorhandensein einer Restarbeitsfähigkeit auszugehen ist.

Im neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 07.03.2014 wird bei der Beurteilung des Kalküls beispielsweise angeführt, dass beim Arbeitstempo (Zeitdruck) nur geringer bis fallweise durchschnittlicher Zeitdruck zumutbar sei, die psychische Belastbarkeit gering und das geistige Leistungsvermögen einfach sei, was dennoch für das Vorhandensein einer Restarbeitsfähigkeit sprechen könnte, zumal auch festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig nicht dienstfähig sei, "da er das Anforderungsprofil seiner Dienststelle in puncto Auffassungsgabe, Konzentration, Kritikfähigkeit sowie psychischer Belastbarkeit und psychischem Leistungsvermögen (dieses ist nur einfach) nicht erfüllt."

Das Ärztliche Sachverständigengutachten zur Leistungsfeststellung vom 19.03.2014 wiederum spricht davon, dass die psychische Belastbarkeit insgesamt deutlich beeinträchtigt und der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig und nicht beruflich umstellbar sei. Aus der Wortfolge "nicht beruflich umstellbar" könnte geschlossen werden, dass der Gutachter vom vollständigen Verlust der Dienstfähigkeit ausging.

Zu welchem konkreten Ergebnis die belangte Behörde anhand der vorliegenden Gutachten betreffend die Frage einer etwaigen Restarbeitsfähigkeit kam, lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht eindeutig entnehmen. Der Umstand, dass die Behörde nach Einholung der medizinischen Gutachten Ermittlungen bei der AGES betreffend Verweisarbeitsplätze anstellte, impliziert, dass die Behörde beim Beschwerdeführer das Vorhandensein einer Restarbeitsfähigkeit annahm, andernfalls wären die Ermittlungen nicht nötig gewesen. Der Umfang dieser Restarbeitsfähigkeit blieb jedoch offen, zumal sich im angefochtenen Bescheid zu dieser Frage keinerlei Feststellungen finden. Auch in diesem Punkt ist der angefochtene Bescheid somit mangelhaft.

Sollte die Behörde im fortgesetzten Verfahren vom Vorhandensein einer Restarbeitsfähigkeit ausgehen, so wäre in einem weiteren Schritt die Verwendung des Beschwerdeführers auf einem Verweisungsarbeitsplatz im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 zu prüfen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die frühere, mit der geltenden Rechtslage aber inhaltlich identen Bestimmung des § 14 Abs. 3 (nunmehr Abs. 2) BDG 1979 sind bei Vorhandensein einer Restarbeitsfähigkeit des Beamten vorerst alle Tätigkeiten der in Betracht kommenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der Dienstbehörde anzuführen und dazu anzugeben, ob der Beamte auf Grund seiner festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit). Wenn sich herausstellt, dass der Beamte auf Grund seiner Restarbeitsfähigkeit überhaupt keine der Verwendungen der betreffenden Verwendungsgruppe wahrnehmen kann, so darf die Behörde vom Nichtvorliegen von Verweisungsarbeitsplätzen und der Unmöglichkeit eines Vorgehens nach § 14 Abs. 3 leg. cit. ausgehen. Ergibt die Prüfung hingegen, dass Verweisungsarbeitsplätze existieren, so ist weiter zu prüfen, ob diese in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze zumindest gleichwertig sind und dem Beamten mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden können. Die solcherart ermittelten Verweisungsarbeitsplätze sind schließlich auf ihre Verfügbarkeit zu überprüfen. Erst wenn auch diese Prüfung ergibt, dass auf Dauer kein freier Verweisungsarbeitsplatz für den Beamten zur Verfügung steht, kann davon ausgegangen werden, dass die Zuweisung eines solchen nicht erfolgen und der Beamte nach § 14 Abs. 3 leg. cit. nicht als dienstfähig angesehen werden kann. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem Beamten mit einer nachvollziehbaren Begründung mitzuteilen (vgl. etwa VwGH 13.03.2001, 2001/12/0138; 09.04.2004, 2003/12/0229; 02.07.2007, 2006/12/0131).

Die Prüfung etwaiger Verweisungsarbeitsplätze müsste seitens der belangte Behörde jedenfalls ausführlicher ausfallen, als sie dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist, zumal hier lediglich auf die allgemein gehaltene Antwort der AGES vom 31.03.2014 verwiesen wurde. Weder dem Akteninhalt noch dem angefochtenen Bescheid lässt sich auch nur eine einzige konkret geprüfte Arbeitsplatzbeschreibung entnehmen. Es sind aus dem vorliegenden Verfahrensakt somit keine Ermittlungsschritte ersichtlich, wonach die Dienstbehörde eine solche Prüfung (nachvollziehbar) im Sinne der oben dargelegten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommen hätte. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher auch hinsichtlich der Feststellungen über die (Nicht)Verfügbarkeit eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatz als nicht tragfähig.

Im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der Verwaltungsgerichtshof folgende grundlegende Aussagen zur Zurückverweisung getroffen:

"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (In diesem Sinne auch VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077)."

Die oben aufgezeigten Verfahrensfehler zeigen, dass die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in den Fragen der Dauer der Dienstunfähigkeit, einer etwaigen Restarbeitsfähigkeit sowie der Verfügbarkeit eines geeigneten Verweisungsarbeitsplatzes völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat bzw. solche bloß ansatzweise getätigt hat. Im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im Beschwerdefall die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erfüllt.

Im Übrigen steht der gegenständlichen Entscheidung auch § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht entgegen, zumal die Behörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und nicht mit höheren Kosten als das BVwG bewerkstelligen wird können. Vielmehr ist angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht nicht anzunehmen, dass die Ermittlung des Sachverhalts unter Wahrung des Parteiengehörs durch das BVwG selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Es war daher im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

In der rechtlichen Beurteilung (Pkt. II.2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen den Fragen der Dauer der Dienstunfähigkeit, einer etwaigen Restarbeitsfähigkeit sowie der Verfügbarkeit eines geeigneten Verweisungsarbeitsplatzes im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 unterlassen wurden. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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