W122 2008862-2•BVwG W122 2008862-2
W122 2008862-2Bundesverwaltungsgericht18.03.2016
Arbeitsplatzbewertung, Begründungsmangel, ersatzlose Behebung,<br/>rückwirkende Rechtsgestaltung, Verwendungsänderung
W122 2008862-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender und Dr. Susanne von AMELUNXEN sowie Mag. Wolfgang KÖLPL als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid der Vollzugsdirektion (nunmehr: Bundesminister für Justiz) vom 27.03.2014, Zl. BMJ-3002813/0001-VD 4/2015 betreffend Verwendungsänderung, nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 40 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor der Vollzugsdirektion
Die Beschwerdeführerin wurde mit Wirksamkeit vom 01.12.2010 für die zeitlich nicht bestimmte Dauer eines Projektes mit der Funktion einer Sachbearbeiterin in der Direktionsstelle der Justizanstalt XXXX betraut.
Mit "Bescheid" vom 27.03.2014, Zl. BMJ-3002813/0001-VD 4/2014, hat die belangte Behörde gemäß § 40 Abs. 1 BDG eine Verwendungsänderung der Beschwerdeführerin (BF) verfügt, wobei der Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Die Vollzugsdirektion beruft Sie gemäß § 40 Absatz 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 mit Ablauf des 31. Oktober 2013 von ihrem bisherigen Projektarbeitsplatz "Direktionsstelle - Sachbearbeiterin", PM-SAP StellenNr. S 30010400 mit der Bewertung E2a/2 unter Bindung der vorhandenen Planstelle "Diensteinteilung - Diensteinteilerin" Bewertung E2a/3 in der Justizanstalt XXXX ab. Unter einem wird Ihnen mit Wirksamkeit vom 1. November 2013 der Arbeitsplatz "Vollzugsstelle - Sachbearbeiterin", PM-SAP StellenNr. S 30010350 mit der Bewertung E2a/2 in der Justizanstalt XXXX zugewiesen."
Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachte unter anderem vor, dass der angefochtene Bescheid unwirksam sei, da am Ende des Bescheides zwar der Hinweis "elektronisch gefertigt" aufscheine, die erforderliche elektronische Signatur aber fehle.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde dagegen mit Beschluss vom 25.11.2014 als unzulässig zurück, weil es mangels Unterschrift des Genehmigenden an der Bescheidqualität mangelte (W 213 2008862-1/6E).
Mit Bescheid vom 25.03.2014 wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 01.05.2014 in den Ruhestand versetzt.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 14.04.2015 wurde die Beschwerdeführerin abermals - und zwar rückwirkend - mit Wirkung vom 01.11.2013 auf einen anderen Arbeitsplatz eingeteilt.
Begründend angeführt wurde, dass der bisherige Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin in einem "durch den Personalplan aufgewerteten Arbeitsplatz" aufgegangen wäre. Dieser sei ausgeschrieben worden und an einen Personalvertreter vergeben worden. Die Beschwerdeführerin wäre nicht Bestgeeignete.
Im Hinblick auf die Betrauung des Personalvertreters mit der Funktion des Hauptsachbearbeiters sei die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 01.11.2013 mit der Funktion einer Sachbearbeiterin betraut worden. Diese Funktion wäre nur mehr der Funktionsgruppe zwei zugeordnet. Die Beschwerdeführerin würde eine ruhegenussfähige Zulage erhalten. Sie hätte in den nächsten drei Jahren keinen finanziellen Verlust zu erleiden.
Die Dienstbehörde wäre bemüht, der Beschwerdeführerin einen gleichwertigen Arbeitsplatz zu erkennen, um der Beschwerdeführerin auch weiterhin etwaige finanzielle Verluste zu ersparen. Die Vollzugsdirektion würde die Einhaltung des Gleichbehandlungs- und des Frauenförderungsgebotes als oberstes Gebot bei allen Nachbesetzungen bzw. Umstrukturierungen erachten.
Gegen den oben angeführten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher sie diesen wegen Rechtswidrigkeit anficht.
Sie führte an, dass die gegenständliche Personalmaßnahme einer Versetzung gleichzuhalten wäre und dass rückwirkende Versetzungen unzulässig wären. Für die Versetzung einer bereits in den Ruhestand versetzten Beamtin auf einen anderen Arbeitsplatz bestehe keine gesetzliche Grundlage. Die Beschwerdeführerin würde eine erhebliche Schlechterstellung erleiden.
Bereits das Gutachten der Bundesgleichbehandlungskommission vom 14.08.2013 hätte festgestellt, dass eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin aufgrund des Geschlechts erfolgt wäre.
Ein dienstliches Interesse für die Versetzung sei im angefochtenen Bescheid nicht behauptet worden. Tatsächlich bestehe auch kein dienstliches Interesse, die Beschwerdeführerin zu versetzen.
Der mit dem Arbeitsplatz Hauptsachbearbeiter-Direktionsstelle betraute Exekutivbedienstete wäre wegen seiner Funktionärstätigkeit nur im Ausmaß von ca. zwei Diensten pro Monat auf der Dienststelle anwesend. Die Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wären verletzt.
Die Beschwerdeführerin beantragte, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin ihr damaliger Arbeitsplatz Direktionsstelle Sachbearbeiter, Bewertung E2a/2 unter Bindung der vorhandenen Planstelle Diensteinteilung-Diensteinteiler Bewertung E2a/3 bis zum Tag ihrer Versetzung in den Ruhestand zugewiesen bleibe in eventu rückwirkend per 01.11.2013 bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand der Arbeitsplatz in der Funktion
Hauptsachbearbeiter-Direktionsstelle
Diensteinteilung-Diensteinteiler Bewertung E2a/3 in der Justizanstalt XXXX oder ein adäquater Arbeitsplatz mit der Wertigkeit E2a/3 zugewiesen werde.
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Die Behörde legte mit Schreiben vom 11.06.2015 die Beschwerde und einen nicht unterschriebenen Entwurf des Bescheides sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Mit Erledigung vom 29.12.2015 wurde der Rechtsnachfolger der mittlerweile aufgelösten Behörde ersucht, die Originalakten vorzulegen.
Mit Erledigung vom 15.01.2016 verwies die belangte Behörde auf die Aktenerledigung ausschließlich in elektronischer Form und vermeinte, in der Anlage die gewünschten Akten abermals zu übermitteln. Eine signierte Version des bekämpften Bescheides übermittelte die belangte Behörde abermals nicht.
Nach telefonischer Urgenz vom 17.02.2016 übermittelten sowohl der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin als auch die belangte Behörde eine signierte Version des bekämpften Bescheides.
Mittels Prüfbericht der RTR-GmbH vom 18.02.2016 wurde die Echtheit des Zertifikats vom 10.04.2015 am Bescheid vom 27.03.2014 amtswegig nachgewiesen.
In einer nicht-öffentlichen Sitzung am 17.03.2016 wurde oben angeführter Spruch einstimmig gefasst.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin stand zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.
Abgesehen von der Bezeichnung stellte die Behörde keinerlei Unterschiede zwischen den Tätigkeiten auf dem bisherigen Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin, dem neuen Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin und dem Arbeitsplatz, in dem der bisherige Arbeitsplatz aufgegangen wäre, fest.
Die Behörde verfügte mit dem gegenständlichen bekämpften Bescheid eine Personalmaßnahme rückwirkend.
Die elektronische Signatur des bekämpften Bescheides erfolgte mehr als ein Jahr nach dessen Genehmigung.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen fest.
Es gibt keinen Grund an der Feststellung der rückwirkenden Personalmaßnahme und an der unterbliebenen Umschreibung der bisherigen und neuen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Dies ist aus dem Prozess des elektronischen Aktes, dem Datum über dem Namen der approbationsbefugten Person und dem Datum auf der elektronischen Signatur eindeutig erkennbar.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das hier anzuwendende Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015 sieht im Fall des § 40 BDG 1979 Senatszuständigkeit vor (§ 135a Abs. 1 leg.cit.).
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
§ 40 BDG 1979 idF des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, lautet:
"Verwendungsänderung
§ 40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.
(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder
3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.
(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.
(4) Abs. 2 gilt nicht
1. für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird,
2. für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und
3. für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung des Beamten, ohne dass dieser weiterbestellt wird."
Wie der Verwaltungsgerichtshof in Rechtssatz 5, Zl. 2000/12/0042 am 24.01.2001 festhielt, ist eine rückwirkende Verwendungsänderung - so auch die Begründung der gegenständlichen Beschwerde - nicht zulässig:
"Bei Vorliegen eines in einem rechtsstaatlichen Verfahren dargelegten wichtigen dienstlichen Interesses ist nahezu jede Versetzung oder Verwendungsänderung rechtlich zulässig, wobei aber eine solche Maßnahme nicht rückwirkend verfügt werden darf (siehe das zu einer vergleichbaren Rechtslage ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1995, Zl. 95/12/0163)."
Eine verfügte Personalmaßnahme darf - auch in Übereinstimmung mit der Judikatur der Berufungskommission - nicht rückwirkend getroffen werden (126/10-BK/04, 11.11.2004 und 30/8-BK/03, 06.03.2003).
Weder hielt die Behörde die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin vor der gegenständlichen Personalmaßnahme noch jene nach der gegenständlichen Personalmaßnahme fest, noch traf sie einheitliche Aussagen zur Wertigkeit des Arbeitsplatzes vor der bekämpften Personalmaßnahme. Während die Behörde im Spruch die Arbeitsplatzwertigkeit mit E2a/2 bezeichnete, nannte sie in der Begründung zum vormaligen Arbeitsplatz die Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe E2a. Die Wertigkeit der gebundenen Planstelle ist nicht geeignet, Aussagen zur Wertigkeit des Arbeitsplatzes zu treffen.
Die dauernde Verwendung der Beschwerdeführerin auf einem Arbeitsplatz der Wertigkeit E2a/3 wurde durch die vorübergehende Zuweisung eines Projektarbeitsplatzes nicht beendet.
Bereits aufgrund der beabsichtigten Rückwirkung der gegenständlichen Personalmaßnahme war der Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich der rückwirkenden Versetzung, von dieser einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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