projekte
W227 2001615-2•BVwG W227 2001615-2
W227 2001615-2Bundesverwaltungsgericht17.03.2016
Habilitationskommission, Lehrbefugnis, Rektorat, Säumnisbeschwerde,<br/>wissenschaftliche Qualifikation
W227 2001615-2/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Säumnisbeschwerde von Mag. Dr. XXXX gegen das Rektorat der Universität Salzburg wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Verleihung der Lehrbefugnis zu Recht erkannt:
A)
Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 1. April 2009 auf Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach "Mikrobiologie" an der Universität Salzburg wird gemäß § 103 Abs. 2 und 9 Universitätsgesetz 2002 (UG) abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Am 1. April 2009 langte der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach "Mikrobiologie" bei der Universität Salzburg ein. In Folge setzte der Senat der Universität Salzburg eine Habilitationskommission ein.
2. Nach der konstituierenden Sitzung der Habilitationskommission am 6. Juli 2009 modifi-zierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 ihren Antrag durch den Zusatz "mit besonderer Berücksichtigung der Didaktik der Mikrobiologie".
3. Am 22. Dezember 2009 fand die zweite Sitzung der Habilitationskommission statt. Im Protokoll wurde (hier relevant) Folgendes festgehalten:
"Der Vorsitzende stellt den Antrag auf Weiterführung der Kommission unter Änderung des Titels der Habilitation auf: ‚Mikrobiologie mit besonderer Berücksichtigung der Didaktik der Mikrobiologie'.
Abstimmung: 5 dafür, 2 dagegen. Der Vorsitzende [...] gibt einen Überblick über die Gutachten. Sowohl zur wissenschaftlichen als auch zur didaktischen Qualifikation werden kontroverse Standpunkte vertreten, die auch bei der weiteren Diskussion nicht vereinbar sind. Abstimmung über die wissenschaftliche Qualifikation: 5 dafür, 2 dagegen. Abstimmung über die didaktische Qualifikation: 6 dafür, 1 dagegen. Der Vorsitzende [...] stellt den Antrag, die Kommission möge beschließen, dass [die Beschwerdeführerin] im beantragten Habilitationsfach ‚Mikrobiologie mit besonderer Berücksichtigung der Didaktik der Mikrobiologie' den für die Verleihung der Lehrbefugnis erforderlichen Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation und der didaktischen Fähigkeiten erbracht hat.
Abstimmung über die Verleihung der Lehrbefugnis: 5 dafür (Mehrheit der Habilitierten), 2 dagegen."
4. Mit Schreiben vom 14. Jänner 2010 ersuchte der Vorsitzende der Habilitationskommission das Rektorat, die Lehrbefugnis für "Mikrobiologie mit besonderer Berücksichtigung der Didaktik der Mikrobiologie" an die Beschwerdeführerin zu erteilen.
5. Mit E-Mail vom 30. Jänner 2010 teilte der Vizerektor als Vertreter des Rektorates dem Vorsitzenden der Habilitationskommission mit, dass aus dem Sitzungsprotokoll der Habilita-tionskommission nicht hervorgehe, warum die Habilitationskommission trotzdem zu einem positiven Ergebnis gekommen sei, obwohl jedenfalls zwei Gutachten "eindeutig negativ" seien. Die vom Vizerektor zu prüfende Sachlichkeit der Kommissionsentscheidung sei aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehbar. Auch stelle die Änderung des Antrages auf "Mikrobiologie unter besonderer Berücksichtigung der Didaktik der Mikrobiologie" eine nicht unwesentliche Änderung dar. Die Gutachten hätten sich mit den Voraussetzungen hinsichtlich "Didaktik der Mikrobiologie" nicht auseinandergesetzt. In einem Gutachten werde eine diesbezügliche Änderung der Befugnisse empfohlen, wofür allerdings ein weiteres Gutachten einzuholen wäre. Fraglich sei einerseits, warum die Habilitationskommission nicht beim Senat die Nominierung eines Gutachters für "Didaktik der Mikrobiologie" beantragt habe, und andererseits, ob der Senat bei einem Antrag auf eine Lehrbefugnis "Mikrobiologie unter besonderer Berücksichtigung der Didaktik der Mikrobiologie" nicht eine andere Zusammensetzung der Habilitationskommission beschlossen hätte.
6. Mit Schreiben vom 2. Februar 2010 nahm der Vorsitzende der Habilitationskommission dazu im Wesentlichen wie folgt Stellung: Es sei unrichtig, dass zwei der vier offiziellen Gutachten "eindeutig negativ" seien. "In Wahrheit" sei nur eines der Gutachten "eindeutig negativ". Von den anderen drei offiziellen Gutachten sei eines "völlig positiv" und die beiden auswertigen Gutachten würden sowohl positive als auch negative Aspekte des Habilitations-gutachtens betonen. Eine kurze Zusammenfassung der vorliegenden Gutachten, die der Vorsitzende während der Kommissionssitzung am 22. Dezember 2009 verlesen habe, werde dem Schreiben beigelegt. Zusätzlich sei zu sagen, dass "natürlich" die Gutachten von der Habilitationskommission zu diskutieren und zu bewerten seien. Es könne "ja theoretisch auch ein Irrtum eines Gutachters" vorliegen. Zu den formalen Aspekten sei festzuhalten, dass der Zusatz "mit besonderer Berücksichtigung der Didaktik der Mikrobiologie" kein neues Fach bedeute, sondern nur eine Spezifizierung. Es sei an der Kompetenz der Habilitationskommission gelegen, darüber abzustimmen, ob dieser Zusatz eine neuerliche Neubesetzung der Habilitationskommission erfordere, was "eindeutig" verneint worden sei. Im Übrigen hätten alle offiziellen Gutachter sehr wohl ausführlich die didaktische Qualifikation der Beschwerdeführerin und ihre unbestreitbaren Leistungen auf diesem Gebiet behandelt. Insgesamt sei zu sagen, dass die vorliegende Habilitation "sicherlich nicht eine absolute Spitzenleistung" auf dem beantragten Habilitationsfach sei, aber andererseits doch "eindeutig positiv" sei. Die Diskussion in der Habilitationskommission habe gezeigt, dass eine einstimmige Meinung nicht zur erzielen gewesen sei, weshalb diese Habilitation mit Mehrheit beschlossen worden sei. Die Abstimmungsergebnisse seien im Protokoll der Sitzung ersichtlich.
7. Mit Verfahrensanordnung vom 8. März 2010, dem Vorsitzenden der Habilitationskom-mission zugestellt am 9. März 2010, teilte der Vizerektor dem Vorsitzenden der Habilitationskommission Folgendes mit: Beim vorliegenden Habilitationsverfahren stelle sich u.a. die Frage, ob der Zusatz "...mit besonderer Berücksichtigung der Didaktik der Mikrobiologie" auf einen besonderen Schwerpunkt im Bereich der Mikrobiologie hinweise oder ob es sich dabei nicht doch um ein eigenes wissenschaftliches Fach handle. Eine Anfrage bei Univ.-Prof. Dr. XXXX von der Universität Dortmund habe ergeben, dass ihm eine eigenständige Fachdidaktik der Mikrobiologie gänzlich unbekannt sei. Diese eigene Fachdidaktik könne seiner Ansicht nach auch keine Inhalte und Methoden besitzen, die nicht durch übergeordnete Didaktik der Biologie in angemessener Weise abgedeckt würden. Daraus sei zu schließen, dass der beantragte Zusatz zwar kein eigenes wissenschaftliches Fach beschreibe, aber auch nicht auf einen besonderen Schwerpunkt der Mikrobiologie hinweisen könne. Die Aufnahme dieses Zusatzes in die Bezeichnung der beantragten Lehrbefugnis sei daher nicht möglich. Darüber hinaus gehe aus den Protokollen der Habilitationskommission nicht hervor, warum trotz der divergierenden Gutachten ein positiver Beschluss gefasst worden sei. Es hätte in diesem Fall eine Begründung beschlossen werden müssen, die es dem Rektorat ermögliche, die Gesetzmäßigkeit des Verfahrens zu überprüfen. Der Beschluss der Habilitationskommission werde daher gemäß § 103 Abs. 10 UG zurückgewiesen. Die Habilitationskommission sei nochmals einzuberufen und habe einen Beschluss über die Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach "Mikrobiologie" zu fassen. Die Habilitationskommission sei auch verpflichtet, eine entsprechende Begründung dieses Beschlusses zu beschließen.
8. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 forderte der (neue) Vizerektor den Vorsitzenden der Habilitationskommission, wie auch die Mitglieder der Habilitationskommission und auch die Senatsvorsitzende auf, neuerlich einen Beschluss zu fassen, da er die Zurückverweisung aufrecht erhalte. Dabei sei insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: Über den Ablauf des Habilitationskolloquiums enthalte der Verfahrensakt keinerlei Aussagen und auch nicht die Stellungnahme des Senatsberichterstatters. In seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2010 sei der Vorsitzende der Habilitationskommission auf die Gutachten eingegangen, nicht aber auf die Diskussion innerhalb der Habilitationskommission darüber. Dass es zwischenzeitlich zur Erlassung einer Habilitationsrichtlinie und zu einer Satzungsänderung gekommen sei, sei für das Verfahren beachtlich. Die Beschlussfassung am 22. Dezember 2009 sei bereits nach der damaligen Rechtslage mangelhaft gewesen, da sie etwa Begründungsmängel und Befangenheitsgründe beinhalte. Im fortgesetzten Verfahren sei nunmehr zu prüfen, was der Antrag in der vorliegenden Form umfasse. Jedenfalls wäre die hervorragende wissenschaftliche Leistung der Beschwerdeführerin im Fach "Mikrobiologie" darzulegen und zu bescheinigen. Bei einer Antragsänderung in Richtung "Virologie" oder "Didaktik der (Mikro)Biologie" wäre es notwendig, den Senat zu kontaktieren, da es sich dabei nicht um eine nur geringfügige Abänderung des Antrags handle bzw. die Gutachten auf die Erfordernisse für eine Didaktik-Venia nicht in der gebotenen Tiefe eingehen würden und die Gutachter sich dafür nicht für kompetent erklärt hätten. Die Aussage der Habilitationskommission "Sowohl zur wissenschaftlichen als auch zur didaktischen Qualifikation werden kontroverse Standpunkte vertreten, die auch bei weiterer Diskussion nicht vereinbar sind. Abstimmung über die wissenschaftliche Qualifikation: 5 dafür, 2 dagegen." ermögliche es dem Rektorat nicht, herauszufinden, warum die Habilitationskommission zu ihrem Votum gekommen sei. Der Vizerektor ersuche daher die Habilitationskommission um eine entsprechende Begründung und vor allem um eine Stellungnahme zu folgenden Aussagen der Gutachter:
Prof. XXXX meine, alle Teile der Habilitationsschrift mit Ausnahme der Publikationen aus den Jahren 2005, 2008 und 2009 wären für die Erteilung der Lehrbefugnis für das Fach Mikrobiologie irrelevant und nicht dem Niveau einer Hochschule entsprechend.
Nach Prof. XXXX seien die drei Arbeiten nach 2005 von "wirklich guter Qualität (sowohl nach ‚Ranking' der Zeitschriften, vor allem aber nach dem wissenschaftlichen Inhalt der Veröffentlichungen)"; er bewerte die Publikationslage aber "als eher schwach". Die "wissen-schaftliche Qualität" der Beschwerdeführerin stehe zwar außer Frage, sei durch Publikationen allerdings bisher "noch etwas schwach belegt."
Prof. XXXX meine, dass der biochemische Teil "sehr dünn" sei, eine Arbeit dieses Um-fangs "aber wohl eine wirklich gute Promotion" wäre, für eine Habilitation die Leistung "aber als sehr gering einzuschätzen" sei.
Prof. XXXX habe darauf hingewiesen, dass der Nachweis einer unabhängigen Tätigkeit in der biologischen Grundlagenforschung auf der Ebene stringenter Kriterien wie der Publikation und der Drittmitteleinwerbung nicht erbracht worden sei; nach den üblichen Kriterien für biowissenschaftliche Habilitationen wäre diese wissenschaftliche Kernleistung im Bereich der Grundlagenforschung als "nicht ausreichend einzustufen".
Weiters sei im fortzusetzenden Verfahren insbesondere Folgendes zu beachten:
Bei der Bewertung der in Koautorenschaft entstandenen Arbeiten sei zu berücksichtigen, welchen Anteil die Beschwerdeführerin daran geleistet habe. Nachdem in manchen Disziplinen auch die Reihung der Autoren einen Aussagewert habe, wäre auch dazu etwas zu protokollieren.
Die Prämisse, die Prof. XXXX seiner abschließenden Bewertung unterstelle, sei verfehlt. Aus dem Umstand, dass die didaktische Befähigung zu prüfen sei und aus der Habilitation kein Arbeitsverhältnis folge, sei nicht zu folgern, dass das Hauptgewicht der Beurteilung auf der Fähigkeit zu guter Lehre liege. Es sei eher umgekehrt: Die Habilitation erfordere "hervorragende wissenschaftliche Leistungen" und "didaktische Fähigkeiten" - bei letzteren habe der Gesetzgeber auf das Attribut "hervorragend" verzichtet. Daraus sei Folgendes zu schließen: Außergewöhnliche wissenschaftliche Leistungen und durchschnittliche Lehre erlaubten die Habilitation, durchschnittliche wissenschaftliche Leistungen und außergewöhnliche didaktische Befähigung hingegen nicht. Für Personen mit letzterer Qualifikation wäre eine Stelle als Senior Lecturer anzustreben. Vor diesem Hintergrund sei die von Prof. XXXX abgegebene Empfehlung zur Annahme der Habilitationsschrift zu bewerten.
Das Gutachten von Prof. XXXX sei nicht bzw. nur mit geringem Gewicht zu veran-schlagen, da hier ein "klassischer" Befangenheitsgrund ("Lehrer-Schüler-Verhältnis") vorlie-ge. Dazu komme, dass die Ausführungen im Teil I des Gutachtens fast ausschließlich eine Problembeschreibung liefere, nicht aber im Detail auf die wissenschaftlichen Leistungen im Sinn von "außergewöhnliche Leistungen" eingehe; nur in einigen wenigen Sätzen werde auf den Mehrwert der Arbeiten der Beschwerdeführerin eingegangen. Aus jenen Sätzen könne jedoch die "uneingeschränkte Bescheinigung der Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen" nicht gefolgt werden.
Nach Prof. XXXX gelte eine Habilitation dann "als gerechtfertigt, wenn die fachliche Leistung auf jeden Fall hoch genug eingeschätzt [werde], um einen Ruf auf eine Professur zu rechtfertigen". Er formuliere damit etwas, was - mit anderen Worten - auch in der Habili-tationsrichtlinie des Senates zu finden sei: "Im Habilitationsverfahren wird überprüft, ob [...] die Voraussetzungen für eine Berufung auf eine Professur an Universitäten in Österreich oder im Ausland gegeben sind."
Für Prof. XXXX erscheine die Habilitationsqualifikation lediglich im Bereich "Didak-tik" gegeben, und zwar unter der Prämisse, dass ein Fachgutachten diesen Teil der Habili-tationsschrift ausdrücklich positiv bewerte. Er komme somit zum Ergebnis, dass die Arbeiten zwar methodisch einwandfrei durchgeführt worden seien und neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten würden, für das wissenschaftliche Fach "Mikrobiologie" die Erfordernisse aber nicht erfüllt seien und für die "Fachdidaktik" zusätzliche Fachgutachten nötig seien.
Die Aussagen der wissenschaftlichen Kooperationspartner seien nicht bzw. nur mit geringem Gewicht zu veranschlagen, da hier ein "klassischer" Befangenheitsgrund vorliege (Koauto-renschaft bzw. Forschungskooperation).
Ein Befangenheitsgrund liege auch beim studentischen Mitglied der Habilitationskommission vor, da sie gemeinsam mit der Habilitationswerberin publiziert habe; dennoch habe sie das Didaktik-Gutachten verfasst.
Prof. XXXX habe am 30. November 2009 eine "Abwesenheitserklärung" für die Sitzung am 22. Dezember 2009 abgegeben. Eine Stimmrechtsübertragung sei nicht doku-mentiert. Im Sitzungsprotokoll sei allerdings angemerkt, dass die Stimme an Prof. XXXX übertragen worden sei. Die Nichtdokumentation der expliziten Stimmrechtsübertragung an ein anderes Kommissionsmitglied sei ein Verfahrensfehler, der durchaus ins Gewicht fallen könne; wäre etwa die Stimme an einen der "Gegenstimmenführer" übertragen worden, so hätte es unter Umständen keine "Habilitiertenmehrheit" gegeben.
9. Am 27. Jänner 2012 fand die dritte Sitzung der Habilitationskommission statt. In dieser wurde mehrheitlich (nur) beschlossen, dass einerseits die Rechtsmeinung des Betriebsrates angehört werde, sich die Habilitationskommission dazu nochmals treffe, der Betriebsrat um eine schriftliche Stellungnahme zur Zurückverweisung gebeten werde, und andererseits ein Entschluss über die Einbringung des erforderlichen Nachweises für die Verleihung der Lehrbefugnis aufgrund der zusätzlich anberaumten Sitzung nicht erfolge.
10. In einem Schreiben des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung an den Vorsitzenden der Habilitationskommission vom 26. März 2012 wird empfohlen, den positiven Beschluss über die Verleihung der Lehrbefugnis im Fach "Mikrobiologie mit besonderer Berücksichtigung der Didaktik der Mikrobiologie" an die Beschwerdeführerin nachvollziehbar zu begründen und den "positiven Verlauf" des Habilitationskolloquiums in die Begründung aufzunehmen. Die ausführliche Begründung sollte in das Protokoll der nächsten Sitzung der Habilitationskommission aufgenommen werden. Dem Protokoll sollte weiters entnommen werden können, ob bei der Beschlussfassung allfällige Stimmübertragungen relevant gewe-sen seien.
11. In einer schriftlichen "Auskunft" des stellvertretenden Vorsitzenden des Betriebsrates vom 28. März 2012 wird (zusammengefasst) festgehalten, dass in der Zurückverweisung nicht die vom Gesetz vorgeschriebenen, schwerwiegenden Gründe enthalten seien, weshalb der Beschluss der Habilitationskommission nach wie vor gültig sei. Weiters wird darin empfohlen, dem Rektorat mitzuteilen, dass die Habilitationskommission "seinerzeit eine Entscheidung gemäß § 103 Abs. 8 UG getroffen" habe und es "aufgrund dessen seither nun am Rektorat gelegen" sei, einen Bescheid gemäß § 103 Abs. 9 UG zu erlassen. Ein "Angebot zur jederzeitigen Bereitschaft für [klärende] Gespräche [könnte] beigeschlossen werden".
12. Am 28. März 2012 fand die vierte Sitzung der Habilitationskommission statt. In dieser wurde festgehalten, dass bereits am 22. Dezember 2009 ein Beschluss über die Erbringung des erforderlichen Nachweises für die Verleihung der Lehrbefugnis gefasst worden sei, nach den beiden "hochrangigen Gutachten" (damit sind die zuvor dargestellten Empfehlung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung und "Auskunft" des Betriebsrates gemeint) gültig sei und daher ein neuerlicher Beschluss "nicht sinnvoll" wäre. Der Vorsitzende der Habilitationskommission stellte in Folge den Antrag, die Habilitationskommission möge beschließen, dass der Vorsitzende an das Rektorat einen "Brief" verfasse, dem die "Gutach-ten" beigelegt würden und der im Wesentlichen zwei Aussagen treffe: "1. Der Beschluss ist gültig mit dem im Gutachten ausgeführten Argumenten; 2. Die Begründung für die seinerzei-tige Beschlussfassung wird nochmals ausführlich dargestellt, wie auch in dem Gutachten des Ministeriums empfohlen wird". Dieser Antrag wurde mit "5 Prostimmen, 1 Gegenstimme und 1 Enthaltung" angenommen.
13. Mit Schreiben vom 16. April 2012 teilte der Vorsitzende der Habilitationskommission dem Rektorat im Wesentlichen mit, sowohl aus der Stellungnahme des Ministeriums vom 26. März 2012 als auch aus der "Auskunft" des Betriebsrates gehe "klar" hervor, dass der Beschluss der Habilitationskommission vom 22. Dezember 2009 verfahrensrechtlich "vollkommen korrekt" zustande gekommen sei, damit gültig gewesen sei und somit die "Rückweisung" rechtlich nicht gedeckt gewesen sei. Da in der Stellungnahme des Ministeriums angeregt werde, die Gründe für die positive Entscheidung der Habilitationskommission vom 22. Dezember 2009 "noch formal einzeln" zu benennen, würden nachstehend die "wich-tigsten materiellen Gründe", warum die Habilitationskommission mehrheitlich positiv ent-schieden habe, ausgeführt:
Die vier Gutachten, die beiden didaktischen Gutachten und die zusätzlichen Stellungnahmen seien eingehend diskutiert worden. Der Protokollführer habe - wie an der Universität Salz-burg üblich - damals allerdings nur die jeweiligen Abstimmungsergebnisse in das Protokoll aufgenommen. Die wichtigsten Argumente zu den negativen Aussagen in den vier Gutachten seien bereits in der Stellungnahme vom 2. Februar 2010 (siehe oben Punkt 6.) und in der Diskussion mit dem Vizerektor und Rektor im Sommer 2010 vorgebracht worden.
Von den vier Gutachten sei eines "eindeutig negativ", eines "eindeutig positiv" und zwei Gutachten würden sowohl positive als auch negative Aspekte erwähnen. Diese beiden letzten Gutachter würden betonen, dass sie einer Habilitation zustimmen könnten, wenn der Titel der Habilitation die Didaktik der Mikrobiologie mitenthalten würde. Auf Anraten der Habilitationskommission habe die Beschwerdeführerin vor der letzten Sitzung den Titel ihrer Habilitation auf "Mikrobiologie mit besonderer Berücksichtigung der Didaktik der Mikrobio-logie" geändert. Dieser Zusatz sei ein in Österreich durchaus üblicher "Betonungszusatz", keine Änderung des Faches. Es habe daher die Habilitationskommission am Anfang der Sitzung mit Mehrheit der Habilitierten beschlossen (wozu sie befugt gewesen sei), dass die Habilitation wegen des Zusatzes im Titel nicht an den Senat zurückverwiesen werden solle. Im Übrigen sei der Text der Habilitationsschrift nicht geändert worden. Die didaktischen Ele-mente würden in dieser Habilitationsschrift von Anfang an eine wichtige Rolle spielen. Im "negativen Gutachten" seien zwei durch das Gesetz nicht gedeckte Gründe für seine nega-tive Stellungnahme sowie auch eine unbewiesene Behauptung enthalten: Zum einen werde dort festgestellt, dass die "Qualifikation der Qualifikation" für eine Berufung auf eine Professur entsprechen müsse. Dies sei allerdings nicht gesetzeskonform. Zweitens werde der Beschwerdeführerin die wissenschaftliche Selbstständigkeit abgesprochen. Dies könne aber Prof. XXXX am besten beurteilen und eindeutig die wissenschaftliche Selbstständigkeit bestätigen. Es wäre international absolut unüblich, wenn die Erstautorin bei einer Veröffent-lichung in einer der besten virologischen Zeitschriften nicht für die selbstständige Erarbeitung der Ergebnisse verantwortlich wäre. Drittens spreche dieser Gutachter den didaktischen Publikationen jeglichen Wert ab und behaupte überdies, sie würden mit den virologischen Arbeiten der Autorin in keinem Zusammenhang stehen. Dies sei unrichtig. Einer der von der Beschwerdeführerin innovativ geplanten und durchgeführten mikrobiologischen Kurse betreffe sehr wohl die Virologie. Im Gutachten von XXXX werde als wichtiger negativer Aspekt erwähnt, dass noch keine selbstständigen Drittmittel eingeworben worden seien. Dies sei allerdings keine im Gesetz erwähnte Bedingung für eine Habilitation. Alle Gutachter - mit Ausnahme von Prof. XXXX - hätten sich für eine positive Begutachtung ausgesprochen, wenn die Didaktik in den Titel der Habilitation aufgenommen werde. Aus den oben angeführten Gründen werde daher ersucht, die Ausstellung der Habilitationsurkunde an die Beschwerdeführerin zu veranlassen und zum ehestmöglichen Zeitpunkt auszufolgen.
14. Am 19. Juli 2013 erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde beim Verwaltungs-gerichtshof, die er am 19. Februar 2014 dem Bundesverwaltungsgericht abtrat.
15. Mit Teilerkenntnis vom 14. August 2014, Zl. W227 2001615-1/3E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Säumnisbeschwerde statt. Weiters sprach es (u.a.) aus, dass die Zurückverweisung vom 8. März 2010 des Beschlusses der Habilitationskommission vom 22. Dezember 2009 gemäß § 103 Abs. 10 UG zu Recht erfolgte und verpflichtete das Rektorat den versäumten Bescheid gemäß § 28 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) binnen acht Wochen zu erlassen.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht dazu (zusammengefasst) Folgendes aus:
Die Habilitationskommission habe ihrer Verpflichtung nicht entsprochen, im Einzelnen darzulegen, auf welche Weise sie im Zuge der Beweiswürdigung den "inneren Wahrheitsgehalt" der in den einzelnen Gutachten und Stellungnahmen vertretenen Auffassungen ermittelt habe, und aus welchen Erwägungen dem einen Gutachten gegenüber dem anderen Gutachten gegebenenfalls der Vorzug gegeben werde.
Sie habe außerdem verabsäumt, aufgrund der Gutachten und Stellungnahmen eindeutige Aussagen zu treffen. Angesichts der auch divergierenden Auffassungen in den vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen vor allem zur Habilitationswürdigkeit und Wissenschaftlichkeit der vorgelegten Habilitationsschrift wäre es jedoch Aufgabe der Habilitationskommission gewesen, im Zuge der Beweiswürdigung im Einzelnen darzulegen, warum sie welchem der einzelnen Gutachten und Stellungnahmen mehr an Überzeugungskraft zuerkenne.
Zusätzlich sei auch der Vorsitzende der Habilitationskommission in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2010 davon ausgegangen, dass die vorliegende Habilitation "sicherlich nicht eine absolute Spitzenleistung" auf dem beantragten Habilitationsfach sei, aber andererseits doch "eindeutig positiv" sei, womit er selbst aufzeige, dass das Erfordernis der "hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation" offenbar nicht eindeutig gegeben sei.
Der Beschluss der Habilitationskommission vom 22. Dezember 2009 sei daher nicht geeignet, dem vom Rektorat gemäß § 103 Abs. 9 UG zu erlassenden Bescheid eine tragfähige Grundlage zu geben. Das Rektorat habe somit zu Recht den Beschluss gemäß § 103 Abs. 10 UG mit Verfahrensanordnung vom 8. März 2010 zurückverwiesen.
Die Habilitationskommission habe daher erneut einen Beschluss zu fassen und darin nachvollziehbar zu begründen, ob die Beschwerdeführerin den Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation habe erbringen können oder nicht.
16. Am 1. Oktober 2014 beschloss die Habilitationskommission in ihrer fünften Sitzung unter einem neuen Vorsitzenden und neuen stellvertretenden Vorsitzenden (die vorherigen befanden sich mittlerweile im Ruhestand), dass die hervorragende wissenschaftliche Qualifikation in der Mikrobiologie in der gebotenen Breite und Qualität nicht gegeben sei.
17. Ohne den Bescheid erlassen zu haben legte das Rektorat das Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht am 7. November 2014 wieder vor.
18. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführerin den Habilitationskommissionsbeschluss vom 1. Oktober 2014 zur allfälligen Stellungnahme.
19. Dazu äußerte sie sich (zusammengefasst) dahingehend, dass der Beschluss nach wie vor nicht nachvollziehbar begründet sei. Auch hätten der ehemalige Vorsitzende und der ehemalige stellvertretende Vorsitzende nicht "übergangen" werden dürfen und seien die nach 2009 entstandenen Publikationen sowie Tätigkeiten der Beschwerdeführerin nunmehr zu berücksichtigen. Dazu legte sie eine Liste ihrer Publikationen, die nicht in ihrer Habilitation bis 2009 inkludiert waren, sowie etliche Empfehlungsschreiben vor.
20. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 24. Februar 2015, Zl. W227 2001615-2/7Z, verwies das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss der Habilitationskommission vom 1. Oktober 2014 gemäß § 103 Abs. 10 UG zurück.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht Folgendes aus:
Aus dem Protokoll über die Sitzung der Habilitationskommission ergebe sich, dass die einzelnen Mitglieder der Habilitationskommission zwar zu den jeweiligen Gutachten ihre Überlegungen und Auffassungen dargelegt hätten, die Habilitationskommission selbst habe ihren Beschluss allerdings nicht einmal ansatzweise begründet, obwohl dieser nicht einstimmig ausgefallen sei. Vielmehr habe es die Habilitationskommission verabsäumt, schlüssig darzulegen, welchen Gutachten sie aus welchen Erwägungen gefolgt sei. Das sei insbesondere deswegen ein gravierender Mangel, weil sie von den sechs angeführten Gutachten vier als positiv und zwei als negativ erachtet habe, sie aber dennoch zu einem negativen Ergebnis gekommen sei.
Die Habilitationskommission werde daher gemäß § 103 Abs. 8 UG (erneut) zu beschließen haben, ob die Beschwerdeführerin den Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation für das Fach "Mikrobiologie" habe erbringen können oder nicht. Dabei habe die Habilitationskommission im Einzelnen nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Erwägungen dem einen Gutachten gegenüber dem anderen Gutachten der Vorzug gegeben werde, wobei sie sich auch mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 22. Jänner 2015 auseinander zu setzen haben werde, um eine tragfähige Grundlage für eine Entscheidung gemäß § 103 Abs. 9 UG zu geben.
21. In ihrer sechsten Sitzung am 18. Mai 2015 beschloss die Habilitationskommission mit 6:1 Stimmen den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach Mikrobiologie abzulehnen, weil die hervorragende wissenschaftliche Qualifikation in der Mikrobiologie in der gebotenen Breite und Qualität nicht gegeben sei.
Begründend führte die Kommission dazu Folgendes aus:
"Gutachten Prof. Dr. XXXX
Herr XXXX schreibt zu den wissenschaftlichen Veröffentlichungen, dass nur die 3 Publikationen aus den Jahren 2005-2009 als für die Habilitation relevant einzustufen sind. Diese Bewertung wird von der Kommission geteilt.
Weiter führt Herr XXXX aus: "Insgesamt komme ich [....] nicht umhin, die Publikationslage als eher schwach zu bezeichnen." Die Gewichtung dieser "negativen Beurteilung" überlässt er der Habilitationskommission. Die kritische Bewertung von Herrn XXXX wird von der Kommission mehrheitlich geteilt und deckt sich mit Einschätzung etlicher Kommissionsmitglieder, die auch öfters Gutachterinnen in Habilitationsverfahren an anderen Universitäten sind. Die Mitglieder der Habilitationskommission bestätigen mehrheitlich, dass die Bewertung wissenschaftlicher Exzellenz in der Life Science Community in erster Linie durch die wiss. Publikationen erfolgt. Dies würde für einen EU/FWF-Antrag genauso zutreffen, wie für eine Bewerbung auf einen wiss. Preis oder eine Bewerbung auf eine Professur. Die Habilitationskommission sieht in der kontinuierlichen wiss. Publikationsleistung das wichtigste Argument für die zur Habilitation geforderte "hervorragende wiss. Qualifikation" (Satzung PLUS § 132). Alle Universitäten in Österreich, die für Habilitation im Life Science Bereich Konkretisierungen der Mindeststandards (über das UG2002 hinaus) für eine Habilitation vorgenommen haben, bringen die kontinuierliche wissenschaftliche Publikationsleistung als Voraussetzung zum Ausdruck. Die Habilitationskommission teilt die dadurch zum Ausdruck kommende Gewichtung kontinuierlicher wiss. Publikationstätigkeit auf hohem Niveau als Grundlage für eine Habilitation. Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder hält die Publikationsleistung für unzureichend - mit den Worten von Herrn XXXX: "eher schwach". Aus dem Gutachten folgt nach Ansicht der Kommissionsmehrheit nichts, was dafür spricht, dass die vorgelegten wiss. Arbeiten die hervorragende wiss. Qualifikation im Fach Mikrobiologie belegen.
Zum Punkt Lehrbefähigung kommt Herr XXXX zu dem Schluss, dass Frau XXXX durch die Leitung von Kursen im Bereich Mikrobiologie an der Universität Salzburg und an amerikanischen Universitäten ausreichende Erfahrung hierin gewonnen hat. Die Kommission teilt die Auffassung der Lehrerfahrung, hält aber fest, dass die Gutachter nach § 103 UG nur die vorgelegten wiss. Arbeiten zu bewerten haben und die didaktischen Befähigungen separat zu würdigen sind.
Durch Dokumentation aus der universitären Verwaltungssoftware PlusOnline geht hervor, dass Frau XXXX nach der Dissertation bis 2009/2010 zwei mikrobiologische Grundkurse für Studierende des Lehramts "Biologie und Umweltkunde" abgehalten hat, nicht aber an (inhaltlich anspruchsvolleren) Kursen des Bachelors oder Masters beteiligt war.
Herr XXXX kritisiert - über den eigentlichen Gutachtensauftrag nach § 103 UG hinausgehend - die geringe Anzahl von betreuten Abschlussarbeiten. Von den im Lebenslauf angegebenen betreuten Abschlussarbeiten (Master/PhD) wurde keine Arbeit selbständig betreut. Daher gibt es keine offiziell von Frau XXXX betreute Abschlussarbeit. Die am weitesten gehende Mitbetreuung gab es bei der Masterarbeit von Frau XXXX. Darin sieht die Kommission ein Indiz für eine zum Antragszeitpunkt insgesamt noch schwach belegte eigenständige Forschung.
Abschließend kommt Herr XXXX zu dem Schluss: "Aus diesen Gründen empfehle ich der Habilitationskommission die Annahme der vorgelegten Habilitationsschrift als Grundlage für die Verleihung der Lehrbefugnis an Frau XXXX XXXX". Was Herr XXXX unter "aus diesen Gründen" versteht, hat er zuvor ausgeführt. Darin nimmt er (irrtümlich) an, dass die Erteilung der Venia docendi im Interesse der Universität Salzburg liege, weil Frau XXXX für die Lehre in Mikrobiologie benötigt werde. Dieser "Vorteil" würde aus der Sicht von Herrn XXXX den Nachteil der mäßigen Publikationstätigkeit (die damit im Widerspruch zu der hervorragenden wiss. Qualifikation steht) möglicherweise kompensieren. Er spricht dabei weitgehend im Konjunktiv "dies lässt mich vermuten" etc. Die Kommission folgt der (einschränkenden) Empfehlung von Herrn XXXX in diesem Punkt nicht, da die von ihm angenommene Notwendigkeit für die Unterstützung in der Lehre für die Universität Salzburg nicht relevant ist. Nach dem Studienjahr 2009/2010 hat es keine betreuten Lehrveranstaltungen durch Frau XXXX an der PLUS gegeben.
Die Kommission ist der Meinung, dass die wiss. Qualifikation durch wiss. Arbeiten zu belegen ist und das dies für eine hervorragende Qualifikation nicht im erforderlichen Umfang geschehen ist. Die Kommission kann sich daher der Schlussfolgerung von XXXX, wonach die wissenschaftliche Qualifikation durch einschlägige Lehre ersetzt werden kann, nicht anschließen. Diese Schlussfolgerung würde auch den gesetzlichen Vorgaben widersprechen. Entscheidend ist nach § 103 UG nämlich allein, ob die als Habilitationsschrift vorgelegten Arbeiten die hervorragende wiss. Qualifikation nachweisen.
Zusammenfassend zum Gutachten XXXX: Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder sehen bestätigt, dass die mit dem Antrag vorgelegten Publikationen nicht geeignet sind, die hervorragende wiss. Qualifikation in der geforderten Breite nachzuweisen. Die Ausführungen zur Lehrerfahrung, zur mangelnden Erfahrung bei der Abschlussarbeiten-Betreuung oder zum Lehre-Bedarf gehen nach Ansicht der Kommissionsmehrheit an dem nach § 103 UG entscheidungsrelevanten Punkt "hervorragende wissenschaftliche Qualifikation" vorbei und sind daher relativ irrelevant.
Gutachten von Herr Prof. XXXX XXXX
Herr XXXX bestätigt den drei Publikationen von Frau XXXX aus 2005-2009 eine sehr hohe wiss. Qualität, macht aber dann einschränkend deutlich, dass alle diese Arbeiten in ihrer Funktion als Postdoktorandin entstanden sind. Dieses wird klar und präzise in dem Satz zum Ausdruck gebracht: "Ein Nachweis einer unabhängigen Tätigkeit in der biologischen Grundlagenforschung ist auf der Ebene stringenter Kriterien wie der Publikationen und der Drittmittel-Einwerbung nicht erbracht." Weiterhin zieht er die Schlussfolgerung: "Nach den üblichen Kriterien für biowissenschaftliche Habilitationen [...] wäre diese wissenschaftliche Kernleistung im Bereich der Grundlagenforschung als nicht ausreichend einzustufen." Die Kommission teilt mehrheitlich die darin deutlich ausgesprochenen Bedenken einer (noch nicht) nachgewiesen hervorragenden wiss. Qualifikation und wiss. Eigenständigkeit. Auch wenn die fehlende Drittmitteleinwerbung bei der Antragstellung noch kein formeller Ausschlussgrund zur Eröffnung eines Habilitationsverfahrens war, fordert die inzwischen vorgenommene Konkretisierung der Habilitationsrichtlinien des Fachbereichs Molekulare Biologie an der Universität Salzburg (dazu zählt die Mikrobiologie) das Einwerben eines kompetitiven Drittmittelprojekts (EU, FWF oder vergleichbar) in substanzieller Höhe ( € 100.000,-) als eine von mehreren Mindestvoraussetzungen für eine Eröffnung eines Habilitationsverfahrens. Das Einwerben eines Drittmittelprojekts erfordert immer mehrere exzellente Gutachten von (in der Regel fachnahen) Wissenschaftler und ist damit auch Beleg für wissenschaftliche Exzellenz. Daher folgt die Kommission der Kritik von Herrn XXXX in diesem Punkt.
Aber unabhängig von der Drittmitteleinwerbung: Die Mehrheit der Kommission teilt die Auffassung von XXXX, dass "ein Nachweis einer unabhängigen Tätigkeit in der biologischen Grundlagenforschung auf der Ebene stringenter Kriterien wie Publikationen" nicht erbracht bzw. die wiss. Kernleistung "als nicht ausreichend einzustufen" ist.
Herr XXXX sieht das Engagement von Frau XXXX in der Lehre positiv. Er ist sich unschlüssig über die wissenschaftliche Bewertung der Lehre und schlägt vor, ein eigenes Fachgutachten aus der Biologie-Didaktik einzuholen, falls eine Habilitation für "Didaktik der Mikrobiologie" angestrebt sein sollte. Die Kommission ist der Auffassung, dass dies nicht der Fall ist, sondern eine Habilitation für das beantragte und umfassende Fach Mikrobiologie erfolgen müsste. Bei der Venia "Mikrobiologie unter besonderer Berücksichtigung von ..." müsse jedenfalls im Fach Mikrobiologie die durch wiss. Arbeiten nachzuweisende hervorragende wiss. Qualifikation vorliegen. Wissenschaftliche Qualifikation in der "Didaktik der Mikrobiologie" könne die geforderte hervorragende wiss. Qualifikation im Fach Mikrobiologie nicht substituieren.
Abschließend stellt Herr XXXX in seinem Gutachten fest: "Die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfachs und die eigenständige Förderung kann ich allerdings nur für das Fach "Didaktik der Mikrobiologie" oder Didaktik der Biologie erkennen, sofern ein entsprechendes Fachgutachten diesen Teil der Habilitationsschrift ausdrücklich positiv bewertet." Die Kommission sieht darin keine geeignete Schlussfolgerung: "Ich erkenne die wissenschaftliche Beherrschung, sofern ein Fachgutachten diese Leistung ausdrücklich positiv bewertet" ist als gutachterliche Aussage unbrauchbar. Für die Mehrheit der Kommissionsmitglieder ist darüber hinaus eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit Mikrobiologiedidaktik in den vorgelegten Publikationen in exzellenter Weise nicht gegeben. Für die Mehrheit der Kommissionsmitglieder hat XXXX die wissenschaftliche Leistung von Frau XXXX im Fach Mikrobiologie als nicht ausreichend angesehen.
Gutachten Prof. Dr. XXXX XXXX
Herr XXXX geht in seinem Gutachten ebenfalls abwägend vor und trennt die Bereiche wissenschaftliche Arbeiten zum Herpes Virus und Mikrobiologischer Unterricht, wie auch die Gutachter XXXX und XXXX. Ganz ähnlich wie schon beim Gutachten von Herrn XXXX diskutiert, wird auch für XXXX kein "speziell wissenschaftlicher Ansatz" erkennbar. Unabhängig davon wird das Engagement von Frau XXXX im Schulunterricht positiv bewertet. Die Kommission folgt diesen Argumenten wie auch schon bei der Diskussion des Gutachtens XXXX.
Der wissenschaftliche Teil der begutachteten Publikationen ist nach Auffassung XXXXs "... mit lediglich drei zugrundeliegenden Publikationen sehr dünn." Weiterhin wird von XXXX kritisiert, dass der wissenschaftliche Beitrag bei den beiden Publikationen als Co-Autorin nicht klar ersichtlich ist. Die von Frau XXXX im Rahmen des Habilitationsantrags abgegebene Stellungnahme: "Further, I contributed approximately equal parts with my co-authors to the research or educational procedures published within the cited journals." ist wenig glaubwürdig, da in den Life Sciences dies durch eine Zusatzerklärung zur Publikation wie "shared first author/equal contribution" oder "shared corresponding author" zum Ausdruck gebracht wird. Die Kommission folgt dem Argument, da in der Biologie dem/der Erstautor/in der wichtigste Anteil an der Publikation zukommt. Ebenso wichtig ist natürlich die Verantwortung der Publikation ("corresponding author"), die für alle 3 Publikationen beim Postdoc Mentor XXXX XXXX liegen. Die aktuelle Habilitationsmindestanforderung im FB Molekulare Biologie sieht konsequenterweise daher auch mindestens 3 Publikationen als Erstautorin oder verantwortliche Autorin der Publikation, sowie eine weitere kontinuierliche Publikationstätigkeit vor. Diese Mindestanforderung wird von Frau XXXX weit verfehlt. Die Anforderungen der Universität für Bodenkultur für eine Habilitation sind noch deutlich höher
(http://www.boku.ac.at/universitaetsleitung/rektorat/stabsstellen/qm/themen/dokumentensammlung /forschung/). Daraus wird nach Meinung der Kommission deutlich, dass es unter den Biowissenschaftlerlnnen einen deutlichen Konsens für höhere Mindestanforderungen an Habilitationen gibt, die Frau XXXX bei weitem nicht erfüllt. Die Kommission stellt klar, dass die diskutierten Mindestanforderungen zum Einreichungszeitpunkt der Habilitation nicht verbindlich an der Universität Salzburg waren, sehr wohl aber dem Inhalt/Sinn nach der Mehrheit der Kommission angemessen erscheinen.
XXXX stellt weiterhin fest, dass die wissenschaftliche Beherrschung des Faches Mikrobiologie bislang nicht durch unabhängige Forschung (Publikationen) belegt ist. Die Kommission folgt dieser Auffassung mehrheitlich.
XXXX vergleicht weiterhin die eingereichten Arbeiten von Frau XXXX mit einer "wirklich guten Promotion". Die zusammenfassende Beurteilung "Ich kann der Habilitationskommission daher die Annahme des Antrags auf Habilitation nicht empfehlen" im Gutachten XXXX ist für die Mehrheit der Kommissionsmitglieder nachvollziehbar.
Gutachten Prof. Dr. XXXX XXXX
Frau XXXX war die Betreuerin der Promotion von Frau XXXX, woraus ein früheres Abhängigkeitsverhältnis resultiert. Nach den heute gültigen Senatsrichtlinien, die aber bei Antragstellung im Jahr 2009 noch nicht bestanden, wäre das eine Befangenheitssituation.
Frau XXXX teilt ihr Gutachten in zwei Punkte ein. In Teil I werden die Inhalte der 3 Publikationen zu Herpes relativ ausführlich wiedergegeben, die allerdings weitgehend ohne jede wiss. Bewertung bleiben. Dieser Abschnitt ist für die Beurteilung in der Kommission wenig hilfreich, da nur beschreibend die Arbeiten aufgeführt werden, aber keine argumentative Einschätzung der wiss. Leistung von Frau XXXX erfolgt. In der Zusammenfassung steht in einem einzigen Satz von Frau XXXX: "...kann ich der Kandidatin uneingeschränkt die Erfüllung sämtlicher Forderungen bescheinigen". Da kaum nachvollziehbare Argumente für diese zusammenfassende Aussage gebracht werden und eine ehemalige Lehrerin-Schülerin-Situation gegeben ist, misst die Kommission diesem Gutachten nur einen geringen (aber insgesamt positiven) Stellenwert zu.
Teil II ist ein kürzerer Abschnitt zur Beteiligung an der Lehre und zu Aktivitäten in Schulen in den USA. Wie schon beim Gutachten von Herrn XXXX und Herrn XXXX diskutiert, nimmt die Kommission das außeruniversitäre Engagement positiv zur Kenntnis, wenngleich es sich hierbei nicht um eine wiss. Forschungsleistung im engeren Sinne handelt.
Gutachten, die von Frau XXXX beigebracht wurden:
Prof. XXXX XXXX, XXXX
Dieses Gutachten wurde von Frau XXXX beigebracht. Prof. XXXX ist der Postdoc Mentor von Frau XXXX. In allen drei virologischen Publikationen ist Herr XXXX der verantwortliche Autor (corresponding author). Nach den heute gültigen Senatsrichtlinien wäre das eine unzulässige Befangenheitssituation. Herr XXXX beurteilt, wenn er über die Publikationen von Frau XXXX spricht, seine eigene wissenschaftliche Leistung, was die Kommission mehrheitlich sehr kritisch sieht.
Dem entsprechend ist das Gutachten von Herrn XXXX erwartungsgemäß sehr positiv. Er betont insbesondere die methodischen Beiträge zu den Publikationen, die auch von anderen Labormitgliedern verwendet werden. Eine Bewertung der wiss. Qualität und Quantität der Publikationen findet sich nicht direkt im Gutachten.
Im Gutachten aus dem Jahre 2009 stellt XXXX optimistischer Weise zwei weitere Publikationen in Aussicht "... two additional research projects which I fully expect to be submitted for publication as soon as possible". Diese optimistische Einschätzung hat sich bis heute nicht erfüllt.
Dem positiven Gesamteindruck des Gutachtens von Herrn XXXX misst die Kommission nur eine geringe Bedeutung bei, da das ehemalige Lehrer - Schülerin bzw. Arbeitgeber - Dienstnehmerin-Verhältnis und die Tatsache, dass Herr XXXX seine eigenen Publikationen begutachtet, kaum ein ausgewogenes und kritisch-faires Gutachten erwarten lassen.
Gutachten Assoc. XXXX, Ph.D
Dieses Gutachten wurde von Frau XXXX beigebracht. Herr XXXX ist Associate Professor an der XXXX also in der gleichen Einrichtung wie auch Herr XXXX. Das Gutachten bezieht sich daher auch wesentlich auf Seminarvorträge innerhalb des Departments. Herr XXXX berichtet sehr positiv von diesen Vorträgen. Eine Bewertung der wiss. Forschungsleistung erfolgt eher indirekt und ohne direkten Bezug zu den Publikationen. Das Gutachten ist insgesamt (für die Kommission erwartungsgemäß) sehr positiv. Die Kommission misst dem Gutachten eine geringere Bedeutung bei, da auch hier eine Befangenheitsähnliche Situation vorliegt.
Zusammenfassende Würdigung der Gutachten über die wissenschaftliche Qualifikation:
Zusammenfassend stellt die Mehrheit der Kommission fest, dass von den 4 Gutachterinnen, die der Senat für die Beurteilung der Habilitation beauftragt hat, 3 Gutachter die hervorragende wissenschaftliche Qualifikation als nicht gegeben ansehen. Die Kommission schließt sich mehrheitlich diesem Votum der Gutachterinnen an. Die als Habilitationsschrift vorgelegten wiss. Arbeiten mögen zwar gut sein, die Publikationslage ist aber insgesamt unzureichend, um einen zweifelsfreien Nachweis für eine hervorragende wiss. Qualifikation im gesamten wissenschaftlichen Fach Mikrobiologie zu bieten. Den Gutachten, die Frau XXXX vorgelegt hat, sowie dem Gutachten von Frau XXXX misst die Kommission eine geringere Bedeutung zu, da in diesen Fällen aufgrund des persönlichen und beruflichen Naheverhältnisses eine Befangenheitssituation existiert, die an einer objektiven Begutachtung zweifeln lässt."
Im votum separatum wird zusammenfassend von Ao. Univ.-Prof. Dr. XXXX die Meinung vertreten, dass mit den im Antrag vorgelegten schriftlichen Arbeiten eine hervorragende wissenschaftliche Qualifikation im Fach Mikrobiologie nachgewiesen werde. Was die didaktische Eignung von Frau Dr. XXXX betreffe, herrsche Einigkeit bei den Gutachtern. Sie empfehle daher die Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach Mikrobiologie an Frau Dr. XXXX ohne Einschränkung.
22. Zu diesem Habilitationskommissionsbeschluss äußerte sich die Beschwerdeführerin nach mehrfach gewährten Fristverlängerungen zur Abgabe einer Stellungnahme wie folgt:
"Gutachten Dr. XXXX
Dr. XXXX führt irreführende Vergleich der Habilitation mit EU-Forschungsanträgen (die bevorzugt bei länderübergreifenden Projektvorhaben gestellt werden, und nicht von individuellen Habilitationsbewerbern) oder Forschung-Förderungs-Fonds Anträgen an.
Diese Vergleiche mögen einem neuen Reglement entsprechen, dem von 2009 entsprechen sie nicht, da weder Drittmitteleinforderung noch ein Forschungsförderungsantrag Anforderungen der Habilitation waren. Weiters stellt Dr. XXXX nun wiederum Quantität vor Qualität, obwohl von Dr. XXXX ausdrücklich ins Protokoll aufgenommen wurde, dass nur die Qualität zählen soll.
Dr. XXXX stellte den Antrag, die Verleihung der Venia docendi abzulehnen aufgrund der "mangelnden hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikationen in der Mirkobiologie in der gebotenen Breite und Qualität". Das steht im Widerspruch dazu, dass Dr. XXXX klar ausführt, dass "die Habilitationsschrift ...ein tiefes Verständnis der bearbeiteten Thematik und den Sinn für größere Zusammenhänge erkennen [lässt]....".
Dr. XXXX kommentiert die gebundene Habilitationsschrift mit keinem Wort; falls er sie gelesen hätte, hätte er meine weiterführenden, noch nicht publizierten Arbeiten und hydrophoben Protein-Domainen, nuclearen Lokalisierungen von VP 22 Mutanten und Nachweise Zellulärer Exportsignale gelesen. Dr. XXXX lobt meine Habilitationsschrift.
Dr. XXXX lobt weiters meine Kommunikationsfähigkeit und universitären Aktivitäten. "Die Lehrbefähigung steht außer Frage", schon alleine aus der Tatsache, dass ich in Salzburg und auch in den US unterrichtet habe. Dr. XXXX führt aus, dass die Universität einen Vorteil hätte, mir die Venia docendi zu erteilen und empfiehlt der Habilitationskommission die Annahme der vorgelegten Habilitationsschrift als Grundlage für die Verleihung der Lehrbefugnis.
Ich verweise dazu darauf, dass meine universitäte Lehrerfahrung gemeinsam mit den Unterlagen der Habilitation 2009 dargestellt wurde, und es dürfe kein Zweifel an meiner Expertise hierzu bestehen. Kommissionsmitglied Dr. XXXX hat sogar in einem Semester eigens mit mir Kontakt aufgenommen, um meine Lehre sicherzustellen. Ich bin seit 2006 Assistant Professor in den US, wurde 2013 zum Associate Professor befördert, habe seit meiner Einreichung 2009 kontinuierlich Forschungstätigkeit betrieben und Publikationen vorgelegt (welche manchmal in der Kommission berücksichtigt worden sind, manchmal nicht). Ich habe seit 1996 fortlaufend Kurse, Vorlesungen und Labors im Fach Mikrobiologie unterrichtet:
durchlaufend von 1996 bis 2010 an der Universität Salzburg, von 2006 bis 2015 an Universitäten und Medizinischen Fakultäten in den USA, darunter auch an der renommierten Mount Sinai School of Medicine und der Ross University School of Medicine. Ich habe somit sehr wohl alle Stufen der Studienprogramme abgedeckt, vom Bachelor level bis zum Doctor of Medicine.
Die Aussage, meine Kurse wären nicht "anspruchsvoll" gewesen ist eine Beleidigung der Lehramtsstudenten; ich möchte auch darauf hinweisen, dass die meisten meiner Kurse an der Universität Salzburg Pflicht für Lehramtsstudien waren, und entweder im ersten oder zweiten Studienabschnitt inskribiert wurden. Dies entspricht dem heutigen Bachelor und Master, der Bachelor wurde erst später an der Universität Salzburg eingeführt.
Weiters hat Dr. XXXX meine Lehrveranstaltungen nicht besucht, meine Unterrichtstexte diskutiert, oder irgendwie zum Ausdruck gebracht, dass er meine Lehrveranstaltungen oder Evaluierungen kennt. Dr. XXXX unterstellt Herrn Dr. XXXX "Irrtümer", obwohl er als Nichtmikrobiologe fachfremd ist. Dr. XXXX stellt klar, dass die wissenschaftliche Qualität meiner Publikationen außerordentlich gut ist ("sowohl nach Ranking der Zeitschriften, vor allem aber auch nach dem wissenschaftlichen Inhalte der Veröffentlichungen"). Er gibt mir ein eindeutig "positives Votum für meine didaktischen Fähigkeiten" und empfiehlt die Verleihung der venia legendi.
Ich habe seit 1996 Spezialkurse und advanced Kurse in Mikrobiologie an der Universität Salzburg angeboten, so etwa Mikrobiologie für Ökologen, oder Spezielle Mikrobiologie für Lehramtskandidaten. Ich habe weiters seit 1996 an der Universität Salzburg zusätzliche Pflichtkurse gehalten, die Teilgebiete der Mikrobiologie behandeln, so etwa der Kurs Biotechnik und Umwelt, oder der Kurs Biotechnologie. Alle Kurse wurden von mir an die Teilnehmeranforderungen angepasst, und ich habe diese selbst revidiert, zusammengestellt und die Prüfungen angenommen. Ich habe weiters Tutoren eingesetzt, um Vorlesung, traditionelle und mikrobiologische Arbeitsmethodik und Mikroskopie effektiv und für die Studierenden umsetzbar zu unterrichten. Meine Evaluationen waren hervorragend, das kann aus den Unterlagen nachgeprüft werden, die bei meiner Einreichung 2009 dabei waren. Die Beurteilung "weniger anspruchsvoll" insbesondere auch verglichen mit anderen (nicht näher definierten) Kursen ist völlig ungerechtfertigt.
Ich möchte darauf hinweisen, dass ich weiters Studierende der Ökologie, Medizin oder General Natural Science in den Fächern Mikrobiologie und Virologie unterrichtet habe, sowie in Fächern, die mit Mikrobiologie verwandt sind, wie etwa die semesterlangen Pflichtveranstaltungen (Kurse) Zellbiologie (Vorlesung und Labor), Biochemie (Vorlesung), Genetik und Molekulare Biologie an US-amerikanischen Fakultäten. Somit habe ich im Zeitraum meiner Antragstellung ein außerordentlich breites Feld an Mikrobiologie und verwandten Fächern abgedeckt. Alle meine Kurse sind bei der Einreichung meiner Habilitation aufgelistet worden und werden nun mit keinem Wort erwähnt.
Betreute Forschung und Studentenmentoring
Dieser Punkt wäre leicht zu beantworten gewesen, da in meiner Habilitationsschrift ein detaillierter Lebenslauf eingebunden ist, der meine Forschungsstudenten anführt.
Obwohl nicht ausdrücklich im Mitteilungsblatt gefordert, habe ich tatsächlich Forschungsstudenten für unterschiedliche Ebenen betreut, was auch Bachelor- und Masterstudenten miteinschließt. Es sind selbstverständlich auch Publikationen entstanden.
Die folgenden Studenten sind betreut worden:
2003-2004 Supervisor, undergraduate student XXXX
(Manhattan College, NY),
• Statistical tracking of Herpes Simplex Virus I mutants.
The Mount Sinai School of Medicine, NY.
2005, 2006 Supervisor, undergraduate (2005) and graduate student (2006) XXXX for portion of studies of bachelor and master of Biology at the University of Salzburg, Salzburg, Austria
• Evaluation of protein binding of Herpes Simplex Virus I protein VP
The Mount Sinai School of Medicine. NY.
2005-2006 Supervisor, student XXXX, Prep Student (Puerto Rico, USA).
• Distortions of the nucleolus upon Herpes Simplex Virus I infection.
The Mount Sinai School of Medicine, NY.
2007 Intership advisor at Post University (CT) for XXXX,
• St. Mary's Hospital in Waterburg (Dr. T. Popachristos, clinical microbiology laboratory)
2008 Supervisor, reseach project of XXXX at Post University (CT).
Independent Study: Halobacteria and their environment.
Cooperation with the University of Salzburg, Salzburg, Austria (Dr. XXXX XXXX).
Ich bin weiters lead faculty für das Skin-Histopathology Project an der Ross University School of Medicine und leite über 100 studenten pro Semester im histopathologischen Arbeiten an; es entstehen jährlich zahlreiche und preisgekrönte Forschungsposter. Besonders erfolgreiche Studenten haben sodann die Möglichkeit an internationalen Kongressen teilzunehmen und zu publizieren.
Es ist falsch und abwertend von Dr. XXXX, meine Mentorschaft von Frau Mag. Wintersteller als "schwach" zu bewerten; ich habe Frau Wintersteller während ihres Studiums an der Universität Salzburg zwei Male in das Labor and der Mount Siani School of Medicine von Dr. XXXX XXXX rekruitiert und dann wissenschaftlich betreut, einmal für Bachelor-Studien, und später bei Master-Studien. Ich halte fest, dass dies durchaus für Post-Docs unüblich ist und Führungsqualität sowie auch Initiative beweist.
Frau Wintersteller ist von mir unabhängig von den etablierten Studienprogrammen ins Labor geholt worden und hat dann ihre Abschlussarbeiten in Salzburg erfolgreich beenden können.
Gutachten Dr. XXXXXXXX
Dr. XXXX bemüht sich, möglichst alles in ein schlechtes Licht zu rücken. Dem stehen schlüssig begründete positive Bewertungen gegenüber, neben den schon erwähnten etwa auch, dass der Mediziner Dr. XXXX beschreibt, dass meine Arbeiten von sehr hoher wissenschaftlicher Qualität sind, darunter eine in dem höchstrangigen Journal der virologischen Grundlagenforschung ("An der sehr hohen wissenschaftlichen Qualität dieser Veröffentlichungen besteht kein Zweifel"). Dr. XXXX schreibt weiters, dass das Labor von XXXX XXXX in der Herpesvirologie international höchst angesehen ist.
Dr. XXXX kommentiert ungerechtfertigterweise wiederum die fehlende Drittmitteleinwebung, die zum Zeitpunkt meines Einreichens nicht gefordert war. Ich merke an, dass die gesamte "Präzisierung der Richtlinien" (nach 2009 geschehen) nicht auf mich zutreffen, da ich vor dieser Änderung der Richtlinien meine Habilitation eingereicht habe. Es wäre für mich unbegreiflich, dass die Kommission auf mich neue Regeln anwenden würde, während Dr. XXXX ausdrücklich betont es würden nur meine Leistungen bis zum Zeitpunkt der Einreichung anerkannt. Wenn neue Anforderungen eingebracht werden müssten, hätte schon allein deshalb in zwingender Konsequenz zu gelten, dass meine ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Habilitation entstandenen Publikationen relevant sind.
Dr. XXXX beurteilt meine Arbeiten über Didaktik der Mikrobiologie sehr positiv ("Frau XXXX verfügt über reiche und nachvollziehbare dargestellte Erfahrungen in der Lehre ....."). (.."publizierte 2005 im Journal of Virology, dem höchstrangigen Journal der virologischen Grundlagenforschung"). Er nimmt auf mein hoch aktuelles und relevantes Forschungsthema Bezug. Dr. XXXX beschreibt weiters mein Engagement in der Lehre als "beeindruckende Aktivitäten.....". Dies sind eindeutig positive Aussagen eines Gutachters.
S. 6/Gutachten Dr. XXXX
Dr. XXXX missachtet wiederum Dr. XXXX Forderung "Qualität vor Quantität" und hebt dieses in Dr. XXXXs Gutachten hervor. Dr. XXXX nimmt nicht auf meine gebundene Habilitationsschrift Bezug, die ihm als Nichtmikrobiologe zusätzlich Information geboten hätte: während andere Gutachter den Antrag in drei Teile teilen (Publikation/Habilitationsschrift/Lehrbefähigung), gibt Dr. XXXX nur zwei Teile an. Er formuliert keinerlei spezifische Fachkritik an meinen wissenschaftlichen Arbeiten, es werden hingegen 14 Zeilen Zweifel und Vermutungen angestellt, oder allgemeine Bemerkungen angeführt. Detaillierte Fachkritik ist durchaus wünschenswert, und es wäre wichtig und hilfreich gewesen, konkrete Information, warum meine wissenschaftliche Arbeit und Leistung im Bereich Mikrobiologie nicht entspräche, zu erläutern; so etwa, ob die Methoden fehlerhaft waren, oder die Versuchsansätze Denkfehler aufwiesen. Es stellt sich somit die Frage, ob Dr. XXXX die von Dr. XXXX unter Punkt 5) geforderte eigenständige, inhaltliche fachkundige Prüfung meiner vorgelegten Arbeiten durchgeführt hat; weder Dr. XXXX noch Dr. XXXX sind internationale Mikrobiologen, und die Habilitationsschrift, die auf den Seiten 28 - 29 die Zusammenhänge deutlich macht, wäre eine wichtig Grundlage fürs Verständnis gewesen.
Koautorenschaft
International sind Naturwissenschafter an die Autoren-Regeln der jeweiligen Journals gebunden, die ich im meiner letzten Gegendarstellung erläutert habe.
Die Autorenschaft ist streng nach Ranking, Geldgeber und Projektleitung geregelt. Dr. XXXX hat niemals in den high-impact journalen der Virologie publiziert (und Dr. XXXX ist juristischer Fachexperte, jedoch kein Naturwissenschaftler). Es wird nun versucht, "Widersprüche" zu finden, und meinen Forschungsanteil an Koautorschaften herabzusenken.
Bezüglich meiner Arbeitsleistung habe ich bereits erläutert, dass ich als Senior Postdoc ohnehin mehr Forschungsstunden und Wertprodukte (wie z: B. Standards, Protokolle und Arbeitsabläufe/Prozesse) geleistet und eingebracht habe, als die Koautoren, welche Studenten waren. Ich verweise hierzu auf die in meiner Habilitatonsschrift auf den Seiten 30 bis 33 detailliert angeführte Arbeitsprotokolle, von denen ich viele optimiert habe. Ich habe z. B. eine neue non-radioaktive Southern Hybridizaton technique für das Herpesgenom entwickelt, weil ich Arbeit mit radioaktiven Medien vermeiden möchte. Das Herpesgenom ist jedoch anders zusammengesetzt als andere Genome (G+C Content), was traditionelle andere Methoden limitiert. Ich habe somit Zeit und Mühe investiert, dieses Protokoll zu optimieren und hatte Erfolg. Der Zeitaufwand wird dabei nicht berücksichtigt, es wird so lange gearbeitet, bis das Ziel erreicht ist und ein reproduzierbares Protokoll feststeht. Protokolle und Arbeitsmethoden wurden sodann bei den Seminaren und Meetings vor dem gesamten Department präsentiert und kommentiert, sodass jeder profitierte. Die Güte und Reproduzierbarkeit der Arbeitsprotokolle beinhalten ein hohes Qualitätsmerkmal für einen Forscher; "Schlüsselexperimente", die kreatives und eigenständiges Denken voraussetzten, treiben unsere Forschung voran.
Dr. XXXX beschrieb meine Arbeit in seinem Gutachten als "immense body of work", dargeboten in den besten Department Seminaren. "This showed XXXX's maturity as well as her understanding of not only her experimental system, but her broad knowledge of the virology field."
Ich habe als Betreuerin und Mentorin von Studenten Projekte an Studenten weitergereicht, die dann als (neue) Projektleiter Erstautor wurden. Was die Größe des Projektes und des Forschungsfeldes angeht, habe ich auf mindestens drei unterschiedlichen Forschungsfeldern mitgearbeitet und das hat seinen entsprechenden Niederschlag in Veröffentlichungen gefunden. Für manche Projekte habe ich reagens und Protokolle entwickelt, andere habe ich selbständig geleitet. Auch werden meist nicht alle Forschungsergebnisse in einem Journal publiziert. Es ist somit naheliegend, dass nur ein tiefes Fachverständnis solch übergreifende Arbeit möglich macht, und das ist als positiv für meine Qualifikation und meine Eignung als Forscher anzusehen. Dr. XXXXs und Dr. XXXX Annahme, dass sich dadurch mein Anteil an der Leistung verringert, ist falsch. Indem ich Projektleitung an Studenten übertrage, schaffe ich eine komplett neue Dynamik und wissenschaftlichen Mehrwert, und dadurch auch mehr Forschungsergebnisse. Diese Kollaboration ist in der Forschung absolut üblich; Dr. XXXX ist jedoch juristischer Experte und kein Forscher. Indem ich mit bestimmten Überlegung einen neuen Projektleiter bestimme, der überdies publiziert, wird wissenschaftlicher Mehrwert geschaffen, weil ich das Fach beherrsche, mein Wissen weitergebe und fähige Studenten ausbilden kann.
Dr. XXXX kann nun nicht verstehen, dass ich scheinbar "auf den Erstautor verzichtet habe". In der Naturwissenschaft ist die Weitergabe des Wissens an Studenten vorrangig, also insbesondere auch die Förderung von Studenten. Indem ich Führungsqualitäten in Studenten wecken kann, fördere ich auch deren Karriere. Ich sehe das als Wert; überdies qualifiziert es mich als kompetenten Wissenschafter, wenn meine Studenten publizieren.
Auch dieses zählt zu den außergewöhnlichen Leistung, die weit über jenen liegen, die im Rahmen eines "herkömmlichen Doktorats" zu erbringen sind. Ich bin damit ganz im Sinne der wissenschaftlichen Tradition eines naturwissenschaftlichen Faches.
Es wurde von Dr. XXXX bemängelt, dass ich keine Studenten betreuen würde; ich denke, dieser Vorwurf ist nun ausreichend entkräftet.
S. 7/Gutachten Dr. XXXX
Dr. XXXX XXXX ist im Gegensatz zu Dr. XXXX Fachexperte und Mikrobiologin, und war zum Zeitpunkt meines Einreichens (2009) schon seit 9 Jahren keine "Vorgesetzte" oder "Lehrerin" mit irgendeinem daraus resultierenden Abhängigkeitsverhältnis.
Dr. XXXX versucht auch Dr. XXXXs Einschätzung meiner Arbeit zu verschleiern, während Dr. XXXX ganz klar die Neuheit und Einmaligkeit meiner Forschungsergebnisse schätzt und bewertet, da ich erstmals ein virales Packaging-Signal für alle bekannten menschlichen Herpesviren identifiziert habe, welches in einem highimpact journal publiziert worden ist. Dr. XXXX ist eine mit den Salzburger Richtlinien vertrauten Fachexpertin und Professorin, und bewertet meine Forschungsarbeiten als Arbeiten im "Sinne der Voraussetzung für eine Habilitation - methodisch einwandfreie Durchführung der vorgelegten Arbeiten, Darstellungen und Interpretationen neuer Ergebnisse, Beweis der Beherrschung des Habilitationsfachs und der Fähigkeit zu seiner Förderung". Im Gegensatz zu Dr. XXXX präsentiert Dr. XXXX den Kontext der Forschung sowie der humanpathogenen Situation, und beschreibt sehr genau, wo meine Forschungen ansetzen, die letztendlich zum Tod der Zelle führen. Sie diskutiert alle meine Forschungsergebnisse, also auch jene, die in der Habilitationsschrift auf den Seiten 21 bis 27 zu finden sind. Dr. XXXX beschreibt weiters auch meine hervorragende Lehrtätigkeit und Forschungsaktivitäten an US-amerikanischen Universitäten, und empfiehlt Verleihung der Lehrbefugnis.
Fachexperte S7/Gutachten XXXX
Dr. XXXX XXXX, Mikrobiologe und Virologe, beschreibt meine hochrangigen Forschungs- sowie Unterrichtsaktivitäten, die vom Department of Microbiology an der Mount Sinai School of Medicine finanziell gesponsert und unterstützt wurden. Als Leiter der Herpesvirologie, Laborleiter und Grantinhaber muss Dr. XXXX nach internationalen Richtlinien der Letztautor sein. Es wird wiederum eine "Befangenheitssituation" kritisiert; es ist jedoch international üblich, vom Vorgesetzten Gutachten zu erhalten.
Dr. XXXX möge sich mit internationalen Richtlinien auseinandersetzen. Selbstverständlich beschreibt Dr. XXXX meine Arbeitsbereiche sehr detailliert, da er mit meiner Arbeit vertraut ist. Dr. XXXX versucht nun, dieses ausgezeichnete Gutachten herunterzuspielen und bemängelt das Fehlen von weiteren Publikationen, wobei er völlig mein Buchkapitel aus dem Bereich der Herpesvirologie sowie meine Koeditorenschaft in einem mikrobiologischen Unterrichtstext ignoriert.
S7. XXXXXXXX
Dr. XXXX konstruiert hier ein völlig aus der Luft gegriffenes Schüler-Lehrerverhältnis. Ich habe nicht in Dr. XXXX Labor gearbeitet, und nach Dr. XXXX Maßstäben wäre die gesamte Habilitationskommission befangen oder miteinander in einem Schüler-Lehrerverhältnis.
Dr. XXXX hat vergleichbar zu Dr. XXXX am Department für Mikrobiologie an der Mount Sinai School of Medicine ein eigenständiges Forschungslabor mit Post-docs und Forschungsstudenten geleitet. Die renommierte Mount Sinai School of Medicine in New York City ist ein Healthcare Institution of Excellence und Forschungszentrum von Weltrang; Dr. XXXX bezeichnet diese (in Unkenntnis?) als "Einrichtung" (siehe oben). Zwischen allen Forschungslabors bestanden enge Kollaborationen, da selbstverständlich Projekte in Kollaboration gemanagt wurden und Forschung gemeinsam betrieben wurde. Teure Einrichtungen und Geräte wurden gemeinsam benutzt. Dies bedeutet auch, dass Forschungsergebnisse, begonnen vom Forschungsstudenten, Post-doc bis zum Laborleiter, dem gesamten Department vorgetragen und somit einer rigorosen Prüfung vor allen Forschern inklusive dem Vorstand Dr. XXXX unterworfen wurden, was auch das Bestehen einer Forschungskarriere am Department beeinflusste. Somit war jeder Forscher mit dem Feld eines Kollegen vertraut; es wurden auch Forschungskollegen von anderen Universitäten, darunter Nobelpreisträger, eingeladen und gemeinsam durch Konferenzen und Vorträge geführt.
Besonders für die Medizinstudenten war diese Networking-Kultur am Department sehr wertvoll, und ich persönlich habe daraus vieles für den Bereich Universitätsentwicklung gelernt. Dr. XXXX hat ein Herpesvirus aus einer anderen virus subfamily untersucht und war daher mit den Forschungsmethoden in der Herpesvirologie vertraut. Selbstverständlich ist seine Erfahrung mit mir positiv, ich habe schließlich hart gearbeitet und mit vielen Kollegen positiv kollaboriert. Dr. XXXX hat mich in der Interaktion mit meinen Studenten erlebt und meine Gabe erkannt, meine Forschungsstudenten gut zu betreuen und erfolgreich zu publizieren. Die Bemängelung, dass ich keine studentische Betreuung durchgeführt habe wird durch die Ausführungen des Dr. XXXX widerlegt.
Er ist ein Gutachter, der die Gegebenheiten fundiert dargestellt hat und ein unabhängiger Experte, der die Qualität meiner Publikationen hervorhebt und mein Sachverständnis von Wissenschaft, Laborequipment und Versuchen ("technically outstanding"; "data...of the higest standards") klar kennt. Ich hebe hervor, dass er schreibt dass ich eine der "top post-doctoral fellows" war, die je im Labor bei Dr. XXXX gearbeitet haben. Dr. XXXX empfiehlt ebenso wie Dr. XXXX die Verleihung der Lehrbefugnis."
Weiters legte sie ein Unterstützungsschreiben von XXXX, Professor und "Interim Chair Department of Microbiology" der Ross University School of Medicine, vom 10. August 2015 vor, und führte dazu aus, dass aus der "Conclusio [dieses] Gutachten[s]" eine "hochgradige Erfüllung der Voraussetzungen durch hochwertige Leistungen zum Ausdruck" gebracht werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin hat die hervorragende wissenschaftliche Qualifikation im Fach "Mikrobiologie" nicht erbracht.
Dies ergibt sich aus dem nachvollziehbaren Beschluss der Habilitationskommission vom 15. Mai 2015 (siehe oben Punkt I.21.), den auch die Beschwerdeführerin nicht entkräften konnte (vgl. zusätzlich unten Punkt 3.2.2.).
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2.1. Gemäß § 103 Abs. 2 UG ist Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation und der mehrmaligen Lehrtätigkeit an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen zum Nachweis der didaktischen Fähigkeiten des Bewerbers.
Gemäß § 103 Abs. 9 UG erlässt das Rektorat auf Grund des Beschlusses der Habilitationskommission den Bescheid über den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis.
3.2.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:
Soweit die Beschwerdeführerin die Nichtberücksichtigung ihrer jüngeren Publikationen rügt, übersieht sie, dass der Beurteilung, ob im Hinblick auf das beantragte Habilitationsfach eine hervorragende wissenschaftliche (oder künstlerische) Qualifikation des Habilitationswerbers nachgewiesen ist, die von diesem mit seinem Antrag vorzulegenden schriftlichen (oder künstlerischen) Arbeiten zu Grunde zu legen sind (vgl. VwGH 29.11.2011, 2010/10/0069 m.w.N.).
Zu Recht ist die Habilitationskommission daher nur auf die mit dem Habilitationsantrag vorgelegten Arbeiten eingegangen.
Weiters fordert § 103 Abs. 2 UG 2002 als Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis sowohl einen Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen (oder künstlerischen) Qualifikation als auch den Nachweis der didaktischen Fähigkeiten des Bewerbers (vgl. VwGH 28.10.2015, 2013/10/0160, wonach beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen).
Im Habilitationskommissionsbeschluss vom 15. Mai 2015 wird nun nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis ihrer wissenschaftlichen Qualifikation für Mikrobiologie nicht erbrachte (vgl. dazu Rainer in Mayer [Hrsg] Kommentar UG, 2. Auflage, § 103 IV.2.: "Es muss sich um eine durchweg außergewöhnliche Leistung handeln, um Leistungen, die bei weitem über jenen liegen, die im Rahmen eines herkömmlichen Doktorats [nicht PhD] zu erbringen sind. Hervorragende Leistungen sind insb im Vergleich zur wissenschaftlichen Tradition eines Faches sowie im internationalen Vergleich zu beurteilen. Ist eine Leistung nicht als hervorragend zu bewerten, so darf die Lehrbefugnis nicht erteilt werden."; vgl. weiters VwGH 26.2.2007, 2005/10/0038, wonach eine "Gutachtensmehrheit" für oder gegen das Vorliegen der Qualifikation nicht entscheidend ist.).
Insbesondere wird nun schlüssig ausgeführt, dass sich aus dem "inneren Wahrheitsgehalt" der einzelnen Gutachten schon immer ergeben hat, dass die mit dem Antrag vorgelegten Publikationen nicht geeignet sind, die hervorragende wissenschaftliche Qualifikation in der geforderten Breite nachzuweisen, weil die Publikationslage aufgrund der geringen Zahl (nur 3) und dabei ausschließlich in Koautorenschaft zu schwach ist.
Zur Koautorenschaft ist weiters festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag Folgendes angegeben hat: "I contributed approximately equal parts with my co-authors to the research or educational procedures published within the cited journals." Damit zeigt sie selbst auf, dass sie nicht die primäre Verfasserin der Gemeinschaftsarbeiten war und die übrigen Autoren in nur untergeordneter Weise dazu beigetragen hätten, weshalb auch aus diesem Grund ihre hervorragende wissenschaftliche Qualifikation nicht bewiesen werden kann (vgl. dazu VwGH 28.5.2010, 2008/10/0161).
Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe in "high-impact" Journalen publiziert, greift nicht, weil das Publikationsorgan der als Habilitationsschrift vorgelegten Arbeiten weder ein Beweis für noch gegen die hervorragende wissenschaftliche Qualifikation ist (vgl. dazu VwGH 27.2.2006, 2003/10/0020, wonach das Publikationsorgan für sich alleine noch gar nichts belegt).
Weiters hat die Habilitationskommission - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin -die fehlende Drittmitteleinwerbung (diese bildete zum Antragszeitpunkt noch keinen Ausschlussgrund) gerade nicht berücksichtigt; vielmehr wurde argumentiert, dass unabhängig von der fehlenden Drittmitteleinwerbung die wissenschaftliche Kernleistung "als nicht ausreichend einzustufen" ist.
Zum nachträglich von der Beschwerdeführerin vorgelegten "Gutachten" vom 10. August 2015 bleibt festzuhalten, dass es sich dabei lediglich um ein Unterstützungsschreiben handelt.
Somit konnte die Beschwerdeführerin ihre wissenschaftliche Qualifikation für Mikrobiologie nicht belegen. Daher waren sämtliche Versuche der Beschwerdeführerin über ihre didaktischen Fähigkeiten auch den Nachweis ihrer wissenschaftlichen Qualifikationen für Mikrobiologie zu erbringen, damit ihr die Lehrbefugnis erteilt werden kann, - wie etwa die Modifizierung ihres Antrages durch den Zusatz "mit besonderer Berücksichtigung der Didaktik der Mikrobiologie" - unbeachtlich.
Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 1. April 2009 auf Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach "Mikrobiologie" war daher abzuweisen.
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die oben unter Punkt 3.2.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.