BVwG W185 2122237-1

W185 2122237-1Bundesverwaltungsgericht17.03.2016

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, Familienverfahren, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Kassation, Überstellungsrisiko

Gesamter Gesetzestext

BVwG W185 2122237-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W185.2122237.1.01

Spruch

W185 2122237-1/8E

W185 2122239-1/9E

W185 2122238-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX ; geb. XXXX und 3) XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX ; sämtliche StA Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2016, Zlen. 1094842405/151772454 EAST Ost, (1.), 1094842100/151772411 EAST Ost (2.), und 1094842710/151772438 EAST Ost (3.), beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl I 144/2013

stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige aus der Russischen Föderation, stellten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 13.11.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Zuvor suchten die Beschwerdeführer am 31.10.2015 in Polen um internationalen Schutz an (PL1.....31.10.2015).

Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin ist deren gemeinsames eheliches Kind und wird gesetzlich durch die Zweitbeschwerdeführerin vertreten.

Im Verlauf der Erstbefragung nach dem AsylG am 14.11.2015 gab der Erstbeschwerdeführer an, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können. In Österreich oder einem sonstigen EU-Staat hätten sie keine Familienangehörigen oder Verwandte. In einem anderen Land hätten die Beschwerdeführer nicht um Asyl angesucht. Der Erstbeschwerdeführer habe sich um italienische Visa bemüht; Visa seien den Beschwerdeführern jedoch nicht erteilt worden. Sie hätten die Heimat vor zwei Wochen illegal mit dem Zug verlassen und seien über Weißrussland nach Polen gereist. In Polen seien sie von der Polizei angehalten worden und hätten sie die Fingerabdrücke abgeben müssen. Sie hätten Dokumente erhalten. Sie hätten sich sechs Tage in Polen aufgehalten; von den Behörden seien sie nicht untergebracht worden. Über den Aufenthalt in Polen könne der Erstbeschwerdeführer nichts angeben. Er habe nur von Polen weg wollen. Schließlich seien die Beschwerdeführer mit einem Taxi nach Österreich gefahren. Nach Polen zurück wolle er nicht; Polen sei wie Russland. Er hätte dort dieselben Problem wie in Russland. Die Heimat hätten sie verlassen, da die Drittbeschwerdeführerin erkrankt sei und die ärztliche Versorgung schlecht gewesen sei. Auch sei der Erstbeschwerdeführer von der Polizei als Terrorist verdächtigt, festgenommen und geschlagen worden.

Die Zweitbeschwerdeführerin stellte für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung nach dem AsylG am 14.11.2015 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können, keine Medikamente einzunehmen und nicht schwanger zu sein. Zur Reiseroute und den Fluchtgründen erstattete sie dieselben Angaben wie der Erstbeschwerdeführer. Sie habe in Polen um Asyl angesucht; sie sei dort auch befragt worden. Unterlagen habe sie keine erhalten. In Polen sei sie gut behandelt wurden; die Beschwerdeführer hätten jedoch nicht in Polen bleiben, sondern nach Österreich gelangen wollen. Nach Polen zurückkehren wolle sie nicht. Zuletzt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass die Drittbeschwerdeführerin eine Frühgeburt gewesen sei und im Alter von zwei Monaten am Kopf operiert worden sei. Den Grund für die Operation kenne sie nicht. Seit der Operation sei ihre Tochter behindert. Diese könne sich bewegen, nicht gehen und nicht sprechen. Die Drittbeschwerdeführerin sei somit ein Vollzeitpflegefall.

Am 17.11.2015 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge Dublin-III-VO) an Polen. Polen stimmte mit Schreiben vom 18.11.2015 bzw vom 20.11.2015 zu, die Beschwerdeführer gemäß Art 18 Abs 1 lit c Dublin III-VO zu übernehmen.

Am 03.12.2015 wurden Folgende medizinische Unterlagen hinsichtlich der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin vorgelegt:

Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt am 05.01.2016 wurde der Erstbeschwerdeführer erneut zu seinem Gesundheitszustand befragt, wobei dieser angab, sich physisch und psychisch in der Lage zu sehen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Es sei etwas bei seinem Herz festgestellt worden. Sein Herz sei 2 Mal stehengeblieben. Für eine ärztliche Untersuchung habe er jedoch - aufgrund des Zustandes seiner Tochter - bisher noch keine Zeit gehabt. Er sei zurzeit nicht in ärztlicher Behandlung oder Therapie. Auch Medikamente nehme er nicht. In der Heimat sei er einmal untersucht worden und habe man ihm gesagt, dass sein Herz langsamer schlage als es sollte. Dies sei vor ca drei Jahren gewesen. Die damals verordneten Medikamente habe er nur einen Monat lang eingenommen. Hin und wieder schlage sein Herz langsamer und er habe dann Schwierigkeiten beim Atmen. Er habe Angst, deswegen stationär aufgenommen zu werden und seine Familie allein zu lassen. Seine Frau könne nicht allein mit der Tochter sein. Dem Erstbeschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 29.01.2016 allfällige Befunde nachzureichen. In Österreich, in sonstigen Ländern der EU, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz habe er keine Blutsverwandten. Er habe jedoch Cousins und Cousinen in Deutschland oder Frankreich. Zu diesen habe er jedoch schon lange keinen Kontakt mehr. In Österreich habe er niemanden. Über Nachfragen gab der Erstbeschwerdeführer nunmehr an, in Polen um Asyl angesucht zu haben. Den Stand des dortigen Verfahrens kenne er nicht. Ein Visum für Italien sei zwei Mal abgelehnt worden. Auf Vorhalt der Zustimmung Polens zur Übernahme der Beschwerdeführer gab der Erstbeschwerdeführer an, nicht nach Polen zurückkehren zu wollen. Er habe dort wenig Chancen. Was die Drittbeschwerdeführerin betreffe, befürchte er, dass diese die Reise nach Polen "nicht überstehen" würde. Bei der Reise von Polen nach Österreich habe es "sehr viele Schwierigkeiten" gegeben. Die Drittbeschwerdeführerin müsse unter ärztlicher Aufsicht bleiben. Seines erachtens nach sei die medizinische Lage in Polen mit jener in Russland zu vergleichen. Zur Lage in Polen gab der Erstbeschwerdeführer an, dass Asylwerber in Polen keine Probleme hätten, jedoch deren Verwandte in Tschetschenien Probleme bekommen würden. Diese würden bedroht und belästigt, bis die Flüchtlinge wieder in die Heimat zurückkommen würden. Dies habe er gehört. Die Drittbeschwerdeführerin habe noch Therapien im Krankenhaus. Die Beschwerdeführer hätten von Anfang an beabsichtigt, nach Österreich zu kommen. Er habe jedoch keine Möglichkeit gehabt, ein österreichisches Visum zu bekommen. Es sei nicht richtig, illegal einzureisen; er habe jedoch keine andere Möglichkeit gehabt. Der Rechtsberater gab keine Stellungnahme ab.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt am 05.01.2016 wurde die Zweitbeschwerdeführerin erneut zu ihrem Gesundheitszustand befragt, wobei diese angab, sich physisch und psychisch in der Lage zu sehen, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu erstatten. Sie habe eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen. Sie habe noch weitere 8 Befunde eines Krankenhauses betreffend die Drittbeschwerdeführerin bei sich; die Kopien wurden zum Akt genommen. Die Frage nach dem momentanen Gesundheitszustand der Drittbeschwerdeführerin beantwortete diese mit "schlecht". Die Hälfte des Essens gelange in die Lunge; in der Folge komme es zu Husten und Erbrechen. Die physische Entwicklung der Drittbeschwerdeführerin sei gebremst. Diese leide an Microcephalie. Sie wachse nicht weiter; sowohl körperlich als auch geistig. Wie sich die Erkrankung weiter entwickle, könne sie nicht sagen. Nach einer Operation im Babyalter sei diese gesundheitlich beeinträchtigt. Auf die Frage, ob die Drittbeschwerdeführerin derzeit in ärztlicher Behandlung bzw in Therapie sei, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass die Drittbeschwerdeführerin am 12.01.2016 erneut ins Krankenhaus müsse und weitere Untersuchungen folgen würden. Danach müsse sie laut Aussagen der Ärzte alle zwei Wochen ins Krankenhaus. Am 17.12.2015 habe sie eine Physiotherapie absolviert. Der Zweitbeschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 29.01.2016 weitere Befunde nachzureichen. In Österreich, in sonstigen Ländern der EU, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz habe sie keine Familienangehörigen oder Verwandten. In welchem Stadium sich das Asylverfahren in Polen befinde wisse sie nicht. Auf Vorhalt der Zustimmung Polens zur Übernahme der Beschwerdeführer gab die Zweitbeschwerdeführerin an, nicht nach Polen zurückkehren zu wollen. Sie hätten sehr viel Hoffnung auf Österreich gelegt. Die Beschwerdeführer hätten gehört, dass die medizinische Behandlung in Polen jener in Russland entspreche. Sie befürchte, dass die Drittbeschwerdeführerin den Weg nach Polen nicht überstehen würde. Von Polen nach Österreich seien die Beschwerdeführer nur mit großen Schwierigkeiten gekommen. Die Drittbeschwerdeführerin habe den ganzen Weg von Polen nach Österreich geweint und erbrochen. In der Nacht wache diese alle zehn Minuten auf und erbreche; sie "krampfe körperlich". Die Rückreise würde sie nicht überstehen.

Aus einer im Akt der Zweitbeschwerdeführerin befindlichen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema "Medizinische Behandlung von Mikrocephalie" in Polen vom 11.01.2011, ergibt sich, dass diese Erkrankung in Polen behandelbar ist (Rücksprache mit dem Zentrum für Kinderkrankheiten in Warschau, Abteilung für Neurologie).

Am 15.01.2016 wurden folgende Befunde betreffend die Drittbeschwerdeführerin in Vorlage gebracht:

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art 18 Abs 1 lit c Dublin III-Verordnung für die Prüfung der Anträge zuständig ist, sowie II. gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers wurde ausgeführt, dass dieser Probleme mit dem Herz habe; dieses schlage hin und wieder langsamer als es sollte, was zu Atemproblemen führe. Sonstige schwere Krankheiten oder schwere psychische Störungen würden nicht vorliegen. Befunde habe der Erstbeschwerdeführer nicht vorgelegt. Gegenständlich liege ein Familienverfahren vor. In Österreich würden die Beschwerdeführer über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfügen. Eine besondere Integrationsverfestigung sei nicht festzustellen. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Polen systematischen Misshandlungen bzw Verfolgungen ausgesetzt gewesen wären oder diese dort zu erwarten hätten. Aus den Angaben der Beschwerdeführer seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass die Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr laufen würden, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass diesen eine Verletzung ihrer durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die zugrunde gelegten Länderberichte entsprechen dem Stand vom April 2014; die letzte Kurzinformation stammt vom 17.07.2014. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergebe, sei in Polen die erforderliche medizinische Versorgung gewährleistet. Für den Erstbeschwerdeführer bzw die Drittbeschwerdeführerin sei ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet. Es sei auch nicht zu erkennen, dass den Beschwerdeführern in Polen der Zugang zum Asylverfahren verweigert werden würde. Für sämtliche Familienangehörige habe sich dieselbe Ausweisungsentscheidung ergeben. Die Familieneinheit bleibe somit gewahrt; ein Eingriff in das Familienleben bestehe somit nicht. Sonstige Personen, mit welchen die Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt leben würden oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestünde oder mit welchen ein iSd Art 8 EMRK relevantes Familienleben geführt würde, hätten nicht festgestellt werden können. Auch ein unzulässiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer durch eine Außerlandesbringung liege nicht vor. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG habe nicht erschüttert werden können. Ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass diese nicht an schweren psychischen Störungen oder an schweren Krankheiten leiden würde. Zum gesundheitlichen Zustand der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass diese seit dem Alter von 2 Monaten an Microcephalie leide. Weiters leide diese an EWR bei Z.n Subduralhämatom (z.n Trepanation), an Spast. Tetraparese, , an Hydrocephalus. Die Drittbeschwerdeführerin habe Schluckstörungen, Gedeihstörungen, rez. Pneumonien, Sehstörungen und V.a Mikroaspirationen. Aufgrund dieser Erkrankungen erhalte die Drittbeschwerdeführerin physikalische Therapien und Medikamente. Sonstige schwere Erkrankungen oder schwere psychische Störungen würden nicht bestehen. Die Feststellungen zu den Erkrankungen würden sich aus den bis Jänner 2016 vorgelegten medizinischen Unterlagen ergeben. Aufgrund der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.01.2011 stehe fest, dass die medizinische Behandlung von Microcephalie in Polen möglich sei. Festzustellen sei, dass die Drittbeschwerdeführerin nicht lebensgefährlich erkrankt sei. Es ergebe sich kein Hinweis auf anstehende dringliche ärztliche Behandlungen, beispielsweise in Form von Operationen oder sonstigen unaufschiebbaren ärztlichen Behandlungen. Sie stehe zurzeit in ärztlicher Behandlung. Dringliche ärztliche Behandlungen, welche allenfalls einen Hinweis einer schwerwiegenden Erkrankung darstellen würden, seien nicht durchgeführt oder festgesetzt worden. Dem gesamten Vorbringen sei nicht zu entnehmen, dass die Drittbeschwerdeführerin an einer derart schwerwiegenden Erkrankung leiden würde, welche mit Lebens- oder gravierender körperlicher Schädigungsgefahr verbunden wäre. Sie befinde sich zweifellos nicht in einem lebensbedrohlichen Zustand. Bei Bedarf seien in Polen Behandlungsmöglichkeiten gegeben. Der Zugang zu ausreichender ärztlicher Versorgung sei in Polen gewährleistet. Eine Überstellung nach Polen stelle somit keine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte dar. Durch eine Außerlandesbringung würde sich der gesundheitliche Leidenszustand nicht derart verschlechtern, dass dadurch der Schutzbereich des Art 3 EMRK verletzt würde.

Gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 05.02.2015 richten sich die vorliegenden fristgerechten Beschwerden, verfasst vom VMÖ, worin va auf den Gesundheitszustand der Drittbeschwerdeführerin Bezug genommen wurde. Eine Überstellung nach Polen würde in diesem speziellen Fall eine unmenschliche Behandlung darstellen und gegen Art 3 EMRK verstoßen. Die Drittbeschwerdeführerin leide an Microcephalie. Sie wachse sowohl körperlich als auch geistig nicht mehr weiter. Sie könne nicht essen; alles was sie zu sich nehme, würde in der Lunge abgelagert. Deshalb bekomme sie keine Luft und müsse die Medikamente inhalieren. Diese Erkrankung könne für die Drittbeschwerdeführerin lebensbedrohlich sein, wenn diese nicht ständig und ohne Unterbrechung Zugang zu den entsprechenden Medikamenten und zu medizinischer Versorgung habe. Durch eine Unterbrechung der medikamentösen Behandlung oder auch durch eine nicht optimierte medikamentöse Einstellung könnte jederzeit eine lebensbedrohliche Situation auftreten. Die medizinische Versorgungslage für Asylwerber in Polen sei mangelhaft und unzureichend. Dringend zu beachten sei auch, dass die notwendige medizinische Behandlung der Drittbeschwerdeführerin noch nicht abgeschlossen sei und es jederzeit zu einer akuten Verschlechterung kommen könne. Laut dem Bericht eines Landesklinikums sei die Drittbeschwerdeführerin nicht transportfähig. In zahlreichen Berichten werde glaubhaft dargelegt, dass in Polen keine ausreichende medizinische Versorgung zur Verfügung stehe. Festzuhalten sei, dass es sich bei der Drittbeschwerdeführerin um vierjähriges behindertes Kind handle, für welches die Strapazen einer Rückführung eine weit schwerwiegendere Situation darstelle wie vergleichsweise für einen Erwachsenen. Bei Rückführung wäre eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes definitiv gegeben. Trotz grundsätzlicher Zuständigkeit Polens wäre Österreich nach dem Gesagten gehalten gewesen, den Selbsteintritt zu erklären und die Verfahren durchzuführen. Zuletzt sei noch auf das allfällige Risiko einer Kettenabschiebung hinzuweisen.

Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2016 wurde den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 11.03.2016 wurde ein Arztbrief eines Landesklinikums, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 02.03.2016 vorgelegt, in dem über einen stationären Aufenthalt der Drittbeschwerdeführerin im Zeitraum vom 29.02.2016 bis 02.03.2016 berichtet wird. Diagnosen:

Mikrocephalie; Hydrocephalus int.; Spast. Tetraparese; St.p. Subduralhämatom - Trepanation; Schluckstörung; Gedeihstörung; rez. Pneumonien; Sehstörung; V.a Mikroaspirationen; Obstipation; Strabismus. Die Seiten zwei bis sechs des Arztbriefes fehlten und wurden über Aufforderung am 16.03.2016 nachgereicht. Die durchgeführten EEG und EKG-Untersuchungen seien unauffällig gewesen. Aufgrund der stark ausgeprägten Tetraspastik seien täglich physiotherapeutische Therapien durchgeführt worden. Wegen der Trinkschwierigkeiten sei eine logopädische Betreuung erforderlich. Auch bestehe eine Fütterungsproblematik. Aufgrund einer Obstipation sei mit einer Movicoltherapie begonnen worden. Ein Schädel-MR sei für den 05.04.2016 angesetzt worden (Aufnahme für den 04.04.2016 geplant).

Aus einem Ambulanzbefund eines Landesklinikums, Abteilung für Jugend- und Kinderheilkunde, vom 14.03.3016, ergibt sich als

Diagnose: Pharyngitis; Obstr. Bronchitis.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige aus der Russischen Föderation, stellten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 13.11.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Zuvor suchten die Beschwerdeführer am 31.10.2015 in Polen um internationalen Schutz an (PL1.....31.10.2015).

Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin ist deren gemeinsames eheliches Kind und wird gesetzlich durch die Zweitbeschwerdeführerin vertreten. Gegenständlich liegt ein Familienverfahren vor.

Am 17.11.2015 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge Dublin-III-VO) an Polen. Polen stimmte mit Schreiben vom 18.11.2015 bzw vom 20.11.2015 zu, die Beschwerdeführer gemäß Art 18 Abs 1 lit c Dublin III-VO zu übernehmen.

Der Erstbeschwerdeführer leidet an einer Herzerkrankung; nach seinen eigenen Angaben schlage sein Herz hin und wieder zu langsam, was auch Atemprobleme verursache. Die Beschwerden habe er bereits in der Heimat gehabt und dagegen kurz Medikamente eingenommen. In Österreich stand bzw steht der Beschwerdeführer nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt auch keine Medikamente ein. Befunde oder Arztschreiben wurden bis dato nicht vorgelegt. Der Erstbeschwerdeführer ist jedenfalls nicht lebensbedrohlich erkrankt.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist nach eigenen Angaben gesund.

Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin wurde im Alter von ca 2 Monaten am Kopf operiert und leidet seitdem leidet an Mikrocephalie;

Hydrocephalus int.; Spast. Tetraparese; St.p. Subduralhämatom - Trepanation; Schluckstörung; Gedeihstörung; rez. Pneumonien;

Sehstörung; V.a Mikroaspirationen; Obstipation; Strabismus sowie an Spitzfußstellung beidseits. Sie kann weder sprechen noch gehen oder sitzen und wird mittels einer Spritze ernährt. Sie war in Österreich mehrmals ambulant und stationär in Kliniken in Behandlung. Die letzte stationäre Behandlung erfolgte im Zeitraum vom 29.02.2016 bis 02.03.2016..Sie benötigt medikamentöse Behandlung und durchläuft diverse Therapien (zB Physiotherapie, Atemtherapie und Logotherapie sowie Movicoltherapie). Eine Schädel-MR-Untersuchung wurde für den 05.04.2016 angesetzt (Aufnahme für den 04.04.2016 geplant). Regelmäßige Kontrollen in der Ambulanz wurden empfohlen.

Im Ambulanzbefund eines Landesklinikums vom 16.01.2016 wurde empfohlen, die Drittbeschwerdeführerin nicht auf eine lange Reise zu schicken oder länger zu mobilisieren, da es jederzeit zu einer akuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes kommen könne. Unklar ist demnach, ob die Drittbeschwerdeführerin zurzeit transportfähig ist.

In Österreich haben die Beschwerdeführer keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Einvernahmen.

Die Feststellung hinsichtlich der Wiederaufnahmeersuchen seitens der österreichischen Dublin-Behörde und der damit einhergehenden Zustimmung seitens Polens beruht auf dem - im Verwaltungsakt dokumentierten - durchgeführten Konsultationsverfahren.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer basieren einerseits auf den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin bzw auf den vorgelegten Befunden und Ambulanzbriefen hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin und sind insbesondere auch vor dem Hintergrund der unbedenklichen ärztlichen Befundberichte nachvollziehbar.

Die Feststellungen zum Fehlen eines Familienbezuges der Beschwerdeführer im Bundesgebiet gründen sich auf deren eigenen Aussagen.

Die Unklarheiten hinsichtlich der Transportfähigkeit basieren auf dem Ambulanzbefund eines Landesklinikums vom 16.01.2016, worin empfohlen wurde, die Drittbeschwerdeführerin nicht auf eine lange Reise zu schicken oder länger zu mobilisieren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäisschen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:

"Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 16 Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.

In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Polens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge in Art 13 Abs 1 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer von Weißrussland, einem Drittstaat, kommend, die Landgrenze von Polen illegal überschritten haben. Die Verpflichtung Polens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer basiert auf Art 18 Abs 1 lit c Dublin III-VO.

Die grundsätzliche Zuständigkeit Polens wird von Beschwerdeführern auch nicht bestritten.

Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war dennoch aufgrund folgender Erwägungen nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zu beheben:

Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens dem Bundesamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergibt (siehe oben). Nichtsdestotrotz gibt es Gründe, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen möglicherweise entgegenstehen:

Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin ist schwer behindert und leidet wie oben festgestellt an Mikrocephalie; Hydrocephalus int.;

Spast. Tetraparese; St.p. Subduralhämatom - Trepanation;

Schluckstörung; Gedeihstörung; rez. Pneumonien; Sehstörung; V.a Mikroaspirationen; Obstipation; Strabismus sowie an Spitzfußstellung beidseits. Sie kann weder sprechen noch gehen oder sitzen und wird mittels einer Spritze ernährt. Sie war in Österreich mehrmals ambulant und stationär in Kliniken in Behandlung. Die letzte stationäre Behandlung erfolgte im Zeitraum vom 29.02.2016 bis 02.03.2016. Sie benötigt medikamentöse Behandlung und durchläuft diverse Therapien (zB Physiotherapie, Atemtherapie und Logotherapie). Regelmäßige Kontrollen in einer Ambulanz wurden empfohlen.

Zwar übersieht das erkennende Gericht nicht und ist den diesbezüglichen Feststellungen der Behörde zuzustimmen, dass in Polen sämtliche Erkrankungen inkl Microcephalus (siehe hiezu die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.01.2011), grundsätzlich behandelbar sind, doch fehlen zum Entscheidungszeitpunkt Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand, zum Behandlungs- und Therapiebedarf und vor allem auch zur aktuellen Transportfähigkeit der Drittbeschwerdeführerin. Dies vor allem im Hinblick darauf, dass im Ambulanzbefund eines Landesklinikums vom 16.01.2016 empfohlen wurde, die Drittbeschwerdeführerin nicht auf eine lange Reise zu schicken oder länger zu mobilisieren, da es jederzeit zu einer akuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes kommen könne. Auch haben die Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme substantiiiert vorgebracht, dass die Reise nach Österreich nur unter "großen Schwierigkeiten" von Statten gegangen sei (ständiges Erbrechen der Drittbeschwerdeführerin währen der Reise). Nach Bescheiderlassung befand sich die Drittbeschwerdeführerin vom 29.02.2016 bis 02.03.2016 (erneut) in stationärer Behandlung in einem Klinikum. Bei dem darüber vorgelegten Arztbrief fehlen die (wesentlichen) Seiten zwei bis sechs, welche seitens der Behörde auch nach einer entsprechenden Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht nachgereicht werden konnten. Zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes fehlt es somit an aktuellen Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes und va der Transportfähigkeit der Drittbeschwerdeführerin. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich, aufgrund der vorliegenden Unterlagen zu beurteilen, ob die Drittbeschwerdeführerin überstellungsfähig ist oder ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung zu einer Verletzung gemäß Art. 3 EMRK führen könnten.

Demnach erscheint es im konkreten Einzelfall aufgrund der schwere des Krankheitsbildes bzw der Behinderung der Drittbeschwerdeführerin, der wiederholten stationären Aufenthalte (auch noch nach Bescheiderlassung) sowie in Anbetracht des Vermerks einer behandelnden Ärztin vom 16.01.2016, wonach es nicht empfehlenswert sei, die Drittbeschwerdeführerin auf eine lange Reise zu schicken bzw diese länger zu mobilisieren, in einer Gesamtbetrachtung angezeigt, ein ärztliches Gutachten zum aktuellen Gesundheitszustand, zum Behandlungs- und Therapiebedarf sowie zur aktuellen Überstellungsfähigkeit der Drittbeschwerdeführerin einzuholen, sowie Erkundigungen dahingehend anzustellen, ob die Drittbeschwerdeführerin gleich nach ihrer Ankunft in Polen mit den für sie notwendigen Medikamenten wie in Österreich versorgt werden kann.

Die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte bilden den Stand vom April 2014 (integrierte Kurzinformation 17.07.2014) ab und entsprechen somit nicht der von den Höchstgerichten entwickelten Judikatur zur Aktualität der Quellen; dies va auch im Hinblick auf die jüngsten politischen Ereignisse in Polen. Die Behörde wird den Beschwerdeführern im fortgesetzten Verfahren aktuelle Länderfeststellungen zu Polen zur Kenntnis zu bringen haben.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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