projekte
W167 2122031-1•BVwG W167 2122031-1
W167 2122031-1Bundesverwaltungsgericht17.03.2016
Berechnung, Notstandshilfe
W167 2122031-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Andreas JAKL und Dr. Peter SCHNÖLLER als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrags über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, mit dem die Höhe der Notstandshilfe festgestellt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am XXXX (Vermerk "gilt für XXXX") beantragte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beim Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) Notstandshilfe.
2. Mit Bescheid vom XXXX hat das AMS aufgrund des Ersuchens der nunmehrigen Beschwerdeführerin festgestellt, dass ihr ab dem 01.10.2015 Notstandhilfe in der Höhe von täglich € 1,07 gebührt. Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des AMS war insbesondere, dass sich aufgrund der Notstandshilfe-Bemessungsgrundlage der Beschwerdeführerin von € 2.339,76 ein fiktiver Notstandshilfeanspruch von täglich € 27,89 errechne. Aufgrund des täglichen Anrechnungsbetrages in der Höhe von € 26,82 verbleibe ein täglicher Notstandshilfeanspruch in der Höhe von € 1,07.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und brachte ohne weitere Ausführungen vor, dass die der vom AMS berechnete Betrag in Anbetracht ihrer finanziellen Lage nicht korrekt sein könne.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX hat das AMS die Beschwerde abgewiesen. Nach Wiedergabe der rechtlichen Bestimmungen stellte das AMS im Wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
"Sie beantragten zuletzt am 19.12.2010 die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes. Dieses wurde ihnen ab 19.12.2010 aufgrund der beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlage von € 2.339,76 in Höhe von € 32,25 - inklusive zweier Familienzuschläge - täglich für 140 Tage zuerkannt und bis zum gesetzlichen Höchstausmaß am 10.06.2011 ausbezahlt.
Ab 11.06.2011 erhielten Sie Notstandshilfe, das Einkommen Ihres Ehemannes wurde laufend auf die Höhe Ihrer Notstandshilfe angerechnet.
Ihre letzte Antragstellung auf Notstandshilfe war am XXXX (gilt für XXXX).
Sie sind verheiratet und leben mit Ihrem Ehemann und Ihren beiden Kindern im gemeinsamen Haushalt. Sie gaben an, noch sorgepflichtig für den Sohn, XXXX, zu sein. Aufgrund dessen aufrechten Schulbesuches wurde Ihnen vom Finanzamt ein Familienbeihilfeanspruch bis 30.09.2015 bestätigt.
Dem Antrag legten Sie drei Kreditbestätigungen bei. Am 17.12.2002 wurde ein Kredit (Abstattungs-Kredit, XXXX), lautend auf XXXX bei der Wiener Neustädter Sparkasse aufgenommen. Als Verwendungszweck ist "Liegenschaftskauf" angeführt, der gewährte Betrag beläuft sich auf € 58.200,00 und die monatliche Nettobelastung beträgt € 293,70. Die Ratenzahlung erfolgt regelmäßig. Weiters wurde am 16.12.2003 ein Kredit (Bauspardarlehen, XXXX), lautend auf XXXX bei der Bausparkasse aufgenommen. Als Verwendungszweck ist "Haus Neubau" angeführt, der gewährte Betrag beläuft sich auf € 113.300,00 und die monatliche Nettobelastung beträgt € 501,01. Die Ratenzahlung erfolgt regelmäßig. Weiters wurde ein Wohnbauförderungsdarlehen des Landes Niederösterreich XXXX, lautend auf XXXX, bei der Niederösterreichischen Landesbank-Hypothekenbank AG, aufgenommen. Der gewährte Betrag beläuft sich auf € 36.400,00 und die Nettobelastung der halbjährlichen Gesamtrate beträgt € 728,00. Daraus errechnet sich eine monatliche Rückzahlungsrate von € 121,33 (€ 728,00: 6 = € 121,33). Die Ratenzahlung erfolgt ebenfalls regelmäßig.
Die monatliche Rückzahlung für die drei vorgelegten Kredite beläuft sich auf € 916,04. Darlehen sind laut den Richtlinien zur Freigrenzenerhöhung nur zu 50 % zu berücksichtigen - 50 % aller Rückzahlungsverpflichtungen monatlich betragen € 458,02.
Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass Sie eine Behinderung im Ausmaß von 30 % haben. Gemäß § 6 Absatz 6 NH-VO ist eine Behinderung erst ab 50 % zu berücksichtigen.
Aufgrund des nachgewiesenen durchschnittlichen Nettoeinkommens aus der vollversicherten Beschäftigung bei XXXX GmbH Go KG Ihres Ehemannes aus den vorhergehenden drei Monaten vor der Antragstellung im März 2015 in Höhe von 1.778,05 wurde Ihnen die Notstandshilfe unter Berücksichtigung ihrer Kreditrückzahlungen und der gesetzlichen Freigrenzen für Ihren Ehemann und Ihren Sohn in Höhe von € 15,62 - inklusive einem Familienzuschlag - täglich zuerkannt und ausbezahlt. Vom XXXX bis 30.09.2015 erhielten Sie sohin € 15,52 täglich.
Aufgrund des Umstandes, dass ab 01.10.2015 der Familienbeihilfenanspruch für Ihren mittlerweile 25-jährigen Sohn XXXX endete, da die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, errechnete die Regionale Geschäftsstelle Wiener Neustadt aufgrund Ihrer Angaben im letzten Notstandshilfeantrag eine Notstandshilfe in Höhe von € 1,07 täglich.
Am 27.10.2015 ersuchten Sie um Erlassung eines Bescheides betreffend die Bemessung der Notstandshilfe ab 01.10.2015.
Am 02.12.2015 legten Sie aktuelle Kreditbestätigungen vor, die eine monatliche Belastung in Höhe von € 913,81 belegen. 50 % davon betragen € 456,91.
Rechtlich war Folgendes zu erwägen:
Da Sie am 19.12.2010 Ihren Arbeitslosengeldanspruch geltend gemacht haben und gemäß der eingangs zitierten Gesetzesbestimmung des § 21 Abs 1 AlVG die grundsätzlich heranzuziehende Jahresbeitragsgrundlage nicht vorliegt, ist zur Bemessung des Arbeitslosengeldes die letzte vorliegende Jahresbeitragsgrundlage eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen - in Ihrem Fall jene aus dem Jahr 2005.
Laut dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger liegt für das Jahr 2005 eine Jahresbeitragsgrundlage in Höhe von €
2. 140,68 vor. Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese gemäß §°21 Absatz 1 AlVG mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten / zu multiplizieren. In Ihrem Fall beträgt der Aufwertungsfaktor 1,093 - die heranzuziehende Jahresbeitragsgrundlage beträgt daher € 2.339,76, diese ist daher der Berechnung zugrunde zu legen.
Gemäß § 21 Abs 3 AlVG errechnet sich ein heranzuziehendes monatliches Nettoeinkommen von € 1.676,21. Zur Berechnung des täglichen Nettoeinkommens war das monatliche Nettoeinkommen mit 12 zu vervielfachen und durch 365 zu teilen (€ 1.676,21 x 12 : 365 = €
55,10). 55 vH des täglichen Nettoeinkommens ergaben einen Grundbetrag des Arbeitslosengeldes von € 30,31 täglich, mit zwei Familienzuschlägen erhöht auf € 32,25 täglich.
Gemäß § 1 Z 2 NH-VO beträgt das Ausmaß der Notstandshilfe 95 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes. Der tägliche Grundbetrag des Arbeitslosengeldes war € 30,31; 92 vH davon ergeben € 27,89 täglich.
Die Geltendmachung Ihres letzten Notstandshilfeanspruches erfolgte am XXXX und somit auch die Beurteilung des Anspruchs dem Grunde und der Höhe nach. Aufgrund des Feststellungsbegehrens vom 27.10.2015 wurde der Anspruch ab dem 01.10.2015 festgestellt und beurteilt.
Für die Beurteilung Ihres Anspruches war wie folgt vorzugehen:
Ausgegangen wird von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes aus den Monaten Dezember 2014, Jänner 2015 und Februar 2015 in Höhe von € 1.778,05. Davon ist eine Freigrenze für den Ehemann in Höhe von € 634,00 und eine Werbungskostenpauschale von € 11,00 in Abzug zu bringen. Die monatliche Rückzahlung für die drei von der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann abgeschlossenen Kredite beläuft sich auf € 916,04 (€
293 + € 501,01 + € 121,33 = € 916,04). Darlehen sind laut den Richtlinien zur Freigrenzenerhöhung nur zu 50 % zu berücksichtigen - 50 % aller Rückzahlungsverpflichtungen monatlich betragen € 458,02 (50% von € 916,04 = € 458,02).
Da alle berücksichtigungswürdigen Umstände (Kredite; Krankheiten; Behinderung; Alimentaionsleistung usw.) eine maximale Freigrenzenerhöhung um 50 % bewirken können, sind € 317,00 (50% von € 634 = € 317,00) die höchstmögliche zu gewährende Freigrenzenerhöhung.
Wenn man nun diese höchstmögliche Freigrenzenerhöhung der Berechnung
zugrunde legt, ergibt sich daraus ein monatlicher Anrechnungsbetrag
in der Höhe von € 816,00 (€ 1.778,05 - € 634,00 - € 317,00 - € 11,00
= € 816,05), der wie folgt auf einen täglichen Anrechnungsbetrag
umzurechnen ist: € 816,00 x 12 Monate : 365 Tage = € 26,82.
Ihr fiktiver Notstandshilfeanspruch beträgt aufgrund Ihres unselbständigen Einkommens gemäß § 21 AlVG € 27,89 täglich. Da der tägliche Anrechnungsbetrag in der Höhe von € 26,82 Ihren fiktiven Anspruch von € 27,89 nicht übersteigt, ist ersichtlich, dass Notlage als unabdingbare Voraussetzung der Notstandshilfe gegeben ist. Der Anspruch auf Notstandshilfe ist daher vom 01.10.2015 bis 31.12.2015 in Höhe von € 1,07 täglich gegeben. Die geringe Höhe der Notstandshilfe beruht auf dem Umstand, dass Ihr Sohn seit dem 01.10.2015 keine gesetzlichen Anspruch auf Familienbeihilfe mehr hat. Eine Freigrenze für Ihn kann somit nicht mehr gewährt werden.
Ab dem 01.01.2016 beträgt die Höhe Ihrer Notstandshilfe € 1,60 täglich. Dies aufgrund der Erhöhung der gesetzlichen Freigrenze für Ihren Ehepartner auf € 642,00. Die monatliche Anrechnung beträgt €
804,04 (€ 1.778,04 - € 642 - € 11= € 804,04), die wie folgt auf eine tägliche Anrechnung umzurechnen ist: € 804,00 x 12 Monate: 365 Tage = € 26,36. Die Differenz zwischen ihrem fiktiven Notstandshilfeanspruch in der Höhe von € 27,89 und dem täglichen Anrechnungsbetrag ab 01.01.2016 in der Höhe von € 26,36 beträgt €
1,60."
5. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht den Vorlageantrag und begründete ihn gleichlautend wie die Beschwerde.
6. Mit Schreiben vom XXXX hat das AMS die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das AMS teilte auch mit, dass die aufschiebende Wirkung umgesetzt und der Beschwerdeführerin der ursprüngliche Notstandshilfesatz vorläufig ab dem 01.10.2015 angewiesen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin hatte einen Anspruch auf Notstandshilfe vom 01.10.2015 bis 31.12.2015 in Höhe von € 1,07 täglich.
Die Beschwerdeführerin hat einen auf Anspruch auf Notstandshilfe ab den 01.01.2016 in der Höhe von € 1,60 täglich.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes. Daraus ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei und unstrittig.
Das AMS führte ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch. Der vom AMS festgestellte Sachverhalt wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Bestritten wird lediglich die korrekte Berechnung durch das AMS. Die im Verwaltungsakt befindlichen und in der Beschwerdevorentscheidung wiedergegebenen Berechnungen hinsichtlich der Höhe der Notstandshilfe wurden vom AMS umfassend, nachvollziehbar und schlüssig dargelegt. Es sind auch keine Rechenfehler ersichtlich.
3.1. Zuständigkeit und Verfahren:
Gemäß §§ 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit § 56 Absatz 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch einen Senat, dem neben der/dem Vorsitzenden zwei fachkundige LaienrichterInnen angehören, je eine/r aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen und aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen.
Im Beschwerdefall entscheidet somit der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständige Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Absatz 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht bei Bescheidbeschwerden prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vergleiche Fister/Fuchs/Sachs,
Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu § 27 VwGVG).
Ist eine Beschwerdevorentscheidung (vergleiche § 14 VwGVG) ergangen, so kann jede Partei bei der bescheiderlassenden Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag, vergleiche § 15 Absatz 1 VwGVG). Der Beschwerdeführer muss einen Vorlageantrag nicht begründen, kann ihn aber begründen (vergleiche zu diesem Umkehrschluss aus § 15 Absatz 1 zweiter Satz VwGVG Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Wird ein Vorlageantrag des Beschwerdeführers begründet, so ist der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Im Beschwerdefall ist das Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag identisch und legt den Prüfungsumfang fest.
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Demnach hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist (Absatz 1). Über Bescheidbeschwerden hat es unter anderem dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Absatz 2 Ziffer 1).
Da im Beschwerdefall der maßgebliche Sachverhalt feststeht (siehe dazu oben II.), hat das Bundesverwaltungsgericht durch Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung bzw. Beurteilung der korrekten Berechnung vorliegt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.4.1. Maßgebliche Bestimmungen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) [BGBl. Nr. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2013] lauten:
"§ 20. (1) Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
(2) Familienzuschläge sind für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
§ 21. (1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind und einen oder mehrere der folgenden Zeiträume umfassen:
Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.
(3) Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
(4) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(5) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
§ 35. Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.
§ 36. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;
zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.
(3) Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:
A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen: [...]
B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:
a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
b) Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
c) Der Freibetrag nach sublit. a ist unbeschadet sublit. b um 200 vH zu erhöhen, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Der letzte Satz der sublit. b ist anzuwenden.
d) Hat der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
(4) bis (5) [...]
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt [Anmerkung: Abschnitt 3] nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 10.7.1973, betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung, NH-VO) [BGBl. Nr. 352/1973 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 490/2001] lauten:
"§ 1. (1) Das Ausmaß der Notstandshilfe beträgt:
1. 95 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, wenn der tägliche Grundbetrag 1/30 des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht übersteigt;
2. 92 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes in den übrigen Fällen, wobei 95 vH des Richtsatzes nach Z 1 nicht unterschritten werden darf;
zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG.
(2) Für die Ermittlung des täglichen Grundbetrages der Notstandshilfe bei der Begrenzung gemäß § 36 Abs. 6 AlVG ist der jeweils anzuwendende Monatsbetrag durch 30 zu teilen.
§ 2. (1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.
§ 6. (1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
(2) Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.
[Anmerkung: 2015: Ehepartner 551 € + 83 € = 634 €; Unterhaltene 275,50 €]
(3) bis (5) [...]
(6) Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat gemäß § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zu erfolgen.
(7) [...]
(8) Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
3.4.2. Die Notstandshilfe wurde korrekt berechnet
Die Beschwerdeführerin bezweifelt, dass der vom AMS berechnete Betrag in Hinblick auf ihre finanzielle Lage richtig ist. Für eine unrichtige Berechnung ergeben sich aber aus der Beschwerde, dem Verwaltungsakt und aus der Beschwerdevorentscheidung des AMS samt enthaltener verbaler Darstellung der Berechnung und bei Anwendung der oben genannten Gesetzesbestimmungen keine Anhaltspunkte.
Eine von mehreren Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe ist das Vorliegen einer Notlage. Diese wurde vom AMS nachvollziehbar ermittelt. Maßgeblich für den Anspruch auf Notstandshilfe sind der theoretische Notstandshilfeanspruch der arbeitslosen Person ohne Anrechnung sowie das "anrechenbare" Einkommen ihres Partners. Weitere Freigrenzen werden für jedes Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe gewährt, für das Unterhaltspflicht besteht. Hinsichtlich der Nichtgewährung der Freigrenze für den Sohn der Beschwerdeführerin ab 01.10.2015 ist auf die rechtlich richtige und nachvollziehbare Begründung im angefochtenen Bescheid des AMS zu verweisen, wonach die Voraussetzungen für die Familienbeihilfe für diesen ab 01.10.2015 weggefallen sind.
Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.