BVwG W164 2113507-1

W164 2113507-1Bundesverwaltungsgericht17.03.2016

Regest

Dienstverhältnis, Pensionsversicherung, Selbstversicherung,<br/>Zeitraumbezogenheit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W164 2113507-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W164.2113507.1.00

Spruch

W164 2113507-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau XXXX , geb. XXXX , STA Österreich, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, ZI. HVBA-2159 XXXX , vom 15.07.2015, insoweit darin ihre Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gem. § 18a ASVG für die Zeit von XXXX 1994 bis 31.12.2014 verneint wird, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid Zl. HVBA-2159 XXXX , vom 15.07.2015, hat die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden PVA) dem Antrag der Frau

XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin, = BF) vom 20.05.2015 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes XXXX , geb. XXXX 1994, ab 01.01.2015 stattgegeben.

Gleichzeitig wurde festgestellt, dass für den Zeitraum vom XXXX 1994 bis 31.12.2014 keine Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gegeben sei.

Begründend führte die PVA zur zweitgenannten Entscheidung aus, dass für den Zeitraum bis 31.12.2014 ein Ausschließungs- bzw. Beendigungsgrund vorliege, da die Beschwerdeführerin Geldleistungen aus der Kranken- bzw. Arbeitslosenversicherung (Wochengeld, Notstandshilfe) bezogen habe bzw. ab dem Jahr 2005 der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung unterlegen sei.

2. Gegen diesen Bescheid - insoweit darin die Berechtigung der BF zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gem. § 18a ASVG für die Zeit von XXXX 1994 bis 31.12.2014 verneint wird - erhob diese fristgerecht Beschwerde und führte aus, es sei seit der Geburt ihrer Tochter XXXX erforderlich gewesen, diese "körperlich und geistig zu betreuen". Aus diesem Grund hätte die Beschwerdeführerin stets nur einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen können.

3. Die PVA verwies in ihrem Vorlagebericht an das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass die BF ab der Geburt ihrer Tochter XXXX Versicherungszeiten (Beitragszeiten der Pflichtversicherung und Ersatzzeiten) erworben habe, weshalb eine Selbstversicherung gemäß der bis 31.12.2014 geltenden Rechtslage für den begehrten Zeitraum ausgeschlossen sei.

4. Mit Schreiben vom 1.2.2016 übersandte das Bundesverwaltungsgericht der BF die Daten ihrer Versicherungsdatei und bot die Möglichkeit gegen den Inhalt der Versicherungsdatei Einwendungen zu erheben. Die BF erhob keine Einwendungen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, Frau XXXX , ist Mutter der am XXXX 1994 geborenen behinderten XXXX .

Die Beschwerdeführerin bezog ab der Geburt ihrer Tochter XXXX zunächst Wochengeld. Von 10/94 bis 09/98 erwarb die BF Zeiten der Kindererziehung, die sich teilweise mit dem Bezug von Wochengeld (bis 11/94), mit dem Bezug von Sondernotstandshilfe (09/96 bis 10/96), mit dem Bezug von Notstandshilfe/Krankengeld (11/96 bis 07/98) und ab 08/98 mit einer der gesetzlichen Pensionsversicherung unterliegenden unselbständigen Erwerbstätigkeit zeitlich deckten. Von 10/98 bis 09/2003 war die BF vollversicherungspflichtig beschäftigt. Von 10/2003 bis 07/2004 bezog sie Arbeitslosengeld/Krankengeld; von 08/2004 bis zur Aufnahme ihrer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung als Angestellte (16.3.2005) bezog die BF Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe. Von 16. März 2005 bis 31.Dezember2014 war die BF als Angestellte vollversicherungspflichtig beschäftigt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus dem darin ersichtlichen Versicherungsverlauf der Beschwerdeführerin. Die BF hat diesen Versicherungsverlauf nicht in Frage gestellt. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint angesichts des unbestrittenen hier wesentlichen Sachverhaltes nicht geboten.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein Antrag auf eine Senatsentscheidung gestellt. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens:

Sache des Beschwerdeverfahrens ist die Frage der Berechtigung der BF zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG im Zeitraum XXXX 1994 bis 31.12.2014. Nur in diesem Umfang wurde der angefochtene Bescheid bekämpft. Nur dieser Zeitraum ist Gegenstand der hier vorzunehmenden Prüfung. Soweit der angefochtene Bescheid die Berechtigung der BF zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gem. § 18a ASVG ab 1.1.2015 bejaht, wurde er rechtskräftig.

In der Sache:

Die Beschwerdeführerin stützt ihre Beschwerde im Wesentlichen darauf, dass sie in der verfahrensgegenständlichen Zeit lediglich Teilzeitbeschäftigungen hätte nachgehen können. Sie bringt damit implizit vor, dass auch in den vor dem 1.1.2015 liegenden Zeiträumen (ebenso wie nach dem 1.1.2015) die Pflege und Betreuung ihrer behinderten Tochter ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht hat.

Dazu ist folgendes auszuführen:

Zeitraumbezogene Anwendung des § 18a ASVG:

Die Berechtigung zur Selbstversicherung nach § 18a ASVG ist zeitraumbezogen zu beurteilen. § 18a ASVG ist auf vergangene Zeiträume in seiner jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (vgl. VwGH 2002/08/0234 vom 22.12.2004 zu einem insoweit gleichgelagerten Fall der Selbstversicherung nach § 19a ASVG).

Die besondere Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18 a ASVG wurde durch die 44. ASVG-Nov (BGBl 1987/609), in Kraft ab 1.1.1988, geschaffen. Sie sollte zunächst nur Elternteilen zugutekommen, die sich ausschließlich und allein der Pflege ihres behinderten Kindes widmeten und daher nicht in der Lage waren, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und für eine eigenständige Alterssicherung vorzusorgen: § 18a Abs 1 ASVG stellte auf die "gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft" ab; §18a Abs 2 Z 1 ASVG in der Fassung BGBl. Nr. 20/1994, BGBl. I Nr. 1/2002, BGBl. I Nr. 142/2004, BGBl. I Nr. 132/2005 schloss die Selbstversicherung für Zeiten aus, für die eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung bestand. § 18a Abs 2 ASVG sah mit Z. 2 und 3 noch weitere Ausschlussgründe vor. Seit dem SVÄG BGBl I 2015/2 (mit Geltung ab 1. 1. 2015, § 688 Abs 1 Z 2) genügt gemäß § 18a Abs 1 ASVG bereits eine "überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft", sodass- wie bei der Pflege naher Angehöriger nach § 18 b - eine Selbstversicherung zusätzlich zu einer aus einer Erwerbstätigkeit resultierenden Pflichtversicherung, im Ergebnis also eigentlich eine "Höherversicherung" ermöglicht wird. Der Ausschlussgrund des §18a Abs 2 Z 1 ASVG wurde aufgehoben. Die Ziffern 2 und 3 des § 18a Abs 2 blieben bestehen. (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a (Stand: 1.8.2015, rdb.at).

Zeitraum von 16.3.2005 bis 31.12.2014:

Die BF war von 16.März 2005 bis 31.Dezember2014 aufgrund ihrer Beschäftigung als Angestellte gemäß § 4 Abs 1 Z 1 ASVG in der gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert.

Sie hat damit den in dieser Zeit geltenden Ausnahmetatbestand des § 18a Abs 2 Z 1 ASVG erfüllt. Die Berechtigung der BF zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG muss daher für den Zeitraum von 16.3.2005 bis 31.12.2014 verneint werden. Weitere Anspruchsvoraussetzungen sind für diesen Zeitraum nicht mehr zu prüfen.

Zeitraum XXXX 1994 bis 15.3.2005:

Dieser Zeitraum ist von § 669 Abs 3 ASVG erfasst, der es ermöglicht, die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, die "irgendwann" zwischen 1. 1. 1988 und 31. 12. 2012 erfolgt ist - bei Erfüllung der Voraussetzungen für diese Versicherung - rückwirkend geltend zu machen. Diese rückwirkende Sebstversicherungsmöglichkeit kann jeweils nur für ganze Monate, längsten für 120 Monate, in Anspruch genommen werden. (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a (Stand: 1.8.2015, rdb.at).

§ 18a Abs 2 ASVG sah im nun zu prüfenden Zeitraum folgende für BF die relevante Ausschlussgründe vor:

Zufolge § 18a Abs 2 Z 1 ASVG in der Fassung BGBl. Nr. 20/1994, BGBl. I Nr. 1/2002, BGBl. I Nr. 142/2004 war die Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG war für Zeiten ausgeschlossen, für die eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung bestand.

Zufolge § 18a Abs 2 Z 3 ASVG in der Fassung BGBl. Nr. 20/1994, BGBl. I Nr. 1/2002, BGBl. I Nr. 142/2004 war die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a ASVG vorlag.

Gemäß § 227 Abs 1 Z 3 ASVG in den anzuwendenden Fassungen gelten als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005 (...) die Zeiten, während derer eine Versicherte Wochengeld bezog oder während derer dieser Anspruch ruhte.

Gemäß § 227 Abs 1 Z 5 ASVG in den anzuwendenden Fassungen gelten als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005 (...) die Zeiten, während deren die versicherte Person nach dem 31. Dezember 1970 wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, BGBl. Nr. 199, oder nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, oder Überbrückungshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfengesetz, BGBl. Nr. 174/1963, oder Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, rechtmäßig bezog bzw. die Zeiten, während deren der Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließlich nach § 16 Abs. 1 lit. l AlVG geruht hat; ferner die Zeiten, während derer der Versicherte nach Vollendung des 45. Lebensjahres Weiterbildungsgeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 rechtmäßig bezog; ferner Zeiten des Ausschlusses vom Bezug der Notstandshilfe nach § 34 AlVG und nach dem 31. Dezember 2003 liegende Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach § 35 AMSG.

Gemäß § 227 Abs 1 Z 6 ASVG in den anzuwendenden Fassungen gelten als Ersatzzeiten (...) die Zeiten, während derer der Versicherte nach dem 31. Dezember 1970 Krankengeld bezog.

Gemäß § 227a Abs 1 ASVG in den anzuwendenden Fassungen gelten als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005 (...) bei einer (einem) Versicherten, die (der) ihr (sein) Kind (Abs. 2) tatsächlich und überwiegend erzogen hat, die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes (...).

Gemäß § 8 Abs 1 Z 2 lit b ASVG , der mit BGBl. I Nr. 142/2004, in Kraft seit 1.1.2005, geschaffen wurde, sind Personen, die eine Geldleistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973, oder nach dem Überbrückungshilfengesetz (ÜHG), BGBl. Nr. 174/1963, oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, rechtmäßig beziehen, wenn sie nicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 pflichtversichert sind, oder Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners oder der Partnerin nicht beziehen oder deren Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließlich nach § 16 Abs. 1 lit. l AlVG ruht, in der Pensionsversicherung nach ASVG pflichtversichert (teilversichert).

Zeiten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bewirken (soweit die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG überschritten wird) die Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Ans 1 Z 1 oder Abs 4 ASVG, also die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung.

Die Beschwerdeführerin bezog ab der Geburt ihrer Tochter XXXX zunächst Wochengeld. Von 10/94 bis 09/98 erwarb die BF Zeiten der Kindererziehung, die sich teilweise mit dem Bezug von Wochengeld (bis 11/94), mit dem Bezug von Sondernotstandshilfe (09/96 bis 10/96), mit dem Bezug von Notstandshilfe/Krankengeld (11/96 bis 07/98) und ab 1.8. 1998 mit einer der gesetzlichen Pensionsversicherung unterliegenden Beschäftigung zeitlich deckten. Von 10/98 bis 09/2003 war die BF vollversicherungspflichtig beschäftigt - also in der gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert. Von 10/2003 bis 07/2004 bezog sie Arbeitslosengeld/Krankengeld; von 08/2004 bis zur Aufnahme ihrer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung als Angestellte bezog die BF Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe.

Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ( XXXX 1994 bis 31.12.2014) durchgehend entweder den Ausschlussgrund des § 18a Abs 2 Z 3 oder den Ausschlussgrund des § 18a Abs 2 Z 1 ASVG in der jeweils (zeitraumbezogen) anzuwendenden Fassung verwirklicht hat. Die Prüfung weiterer Anspruchsvoraussetzungen erübrigt sich.

Die belangte Behörde hat die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG für diesen Zeitraum zu Recht verneint.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Gegenteil ist der Wortlaut der hier maßgeblichen Bestimmungen des ASVG klar und eindeutig und lassen keinen Spielraum für eine abweichende Interpretation.

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