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W151 2117204-1•BVwG W151 2117204-1
W151 2117204-1Bundesverwaltungsgericht17.03.2016
Entscheidungsfrist, Fristüberschreitung, Revision zulässig, Säumnis,<br/>Säumnisbeschwerde, Verschulden
W151 2117204-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Säumnisbeschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. Daigneault, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, am 09.11.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht, im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz vom 13.12.2014 gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl XXXX zu Recht erkannt:
A) Die Säumnisbeschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Am 13.12.2014 stellte XXXX im Rahmen einer Erstbefragung in der Erstaufnahmestelle Competence Center Eisenstadt einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem dieser rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist waren.
Am 22.12.2014 erfolgte eine Ladung des Bundesamtes des Beschwerdeführers für 14.01.2015 zu einer ärztlichen Untersuchung für die Knochenaltersbestimmung.
Am 11.02.2015 wurde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung des Beschwerdeführers vom Bundesamt in Auftrag gegeben.
Am 05.03.2015 langte beim Bundesamt dieses Gutachten ein.
Am 17.03.2015 fand vor dem Bundesamt eine Einvernahme des Beschwerdeführers zum Antrag auf internationalen Schutz statt.
Am 09.11.2015 langte beim Bundesamt eine Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers ein, die im Wesentlichen darauf rekurrierte, dass die Entscheidungsfrist abgelaufen sei. Daher wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde in der Sache selbst erkennen.
Mit Schreiben vom 11.11.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 16.11.2015, legte das Bundesamt die Säumnisbeschwerden vor und teilte mit, dass eine Erledigung der Akten innerhalb der Frist nicht möglich sei.
Nach einer Befassung des Bundesamtes am 05.02.2016 wurde von diesem eine Stellungnahme vorgelegt und vom Bundesverwaltungsgericht amtswegig die Asylstatistiken 2014 und 2015 (für das Jahr von Jänner 2015 bis Oktober 2015) eingeholt. Die Stellungnahme erfolgt am 11.02.2016.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2016 wurde diese Stellungnahme und die Asylstatistiken den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und eine Stellungnahmemöglichkeit von vier Wochen eingeräumt.
Am 18.02.2016 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, welche im Volltext wiedergegeben wird:
"Festzustellen ist, dass seitens des BFA die vom BVwG gestellten konkreten Fragen betreffend Verfahrenszuteilungen an bzw Arbeitsanfall der Organwalter nicht beantwortet wurden. Mitgeteilt wurde vom BFA lediglich, dass mein Akt einem Referenten noch gar nicht zugeteilt worden war. Demnach liegt eine Säumnis zumindest jener Organwalter vor, die sich um Zuteilungen und um die Einhaltung von Fristen zu kümmern haben. Denn es geht nicht an, dass ein am 13.12.2014 gestellter Asylantrag bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde am 9.11.2015 nicht einmal noch einem Referenten zur Bearbeitung zugeteilt war.
Ich weise daraufhin, dass § 16 Abs 1 VwGVG dem Bundesamt die Möglichkeit lässt, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erhebung der Säumnisbeschwerde den Bescheid zu erlassen, sodass ohnehin eine Verlängerung der Entscheidungsfrist eintritt, welche die Behörde in meinem Fall aber auch nicht zur Zuteilung des Aktes bzw zur gesetzmäßigen Entscheidung genutzt hat.
Einer derart langen Verzögerung der Zuteilung kann auch eine höhere Zahl an Asylwerben nicht entgegengehalten werden. Abgesehen davon, dass wohl eine erhebliche Anzahl von Asyl antragstell er Österreich wieder verlässt, sodass deren Verfahren in weiterer Folge einzustellen bzw nicht mehr zu bearbeiten sind - worüber die Asylantragsstatistik naturgemäß nichts aussagt - ist durch Maßnahmen der Behördenleitung sicherzustellen, dass die gesetzlichen Fristen des § 73 Abs 1 AVG bzw § 8 VwGVG eingehalten werden. Dies entspricht auch höchstgerichtlicher Rechtsprechung: " Verletzen Organe eines Rechtsträgers die diesem obliegende Pflicht, die ihm unterstehenden Behörden so ausreichend mit Personal und sonstigen Mitteln auszustatten, dass Entscheidungen in angemessener Frist getroffen werden können, stehen all jene Schäden im Rechtswidrigkeitszusammenhang, die durch die Verzögerung Personen entstehen, in deren Interesse die gebotene Handlung zu setzen gewesen wäre (OGH vom 17.10.2006, 1 Ob 159/06y; Abgehen von SZ 65/94). ..Sie hat ab Vorliegen des zur Entscheidung eingereichten Projektes das hiefür erforderliche Ermittlungsverfahren nicht zügig betrieben, weil sie keine konkreten, die Verwaltungssache betreffenden Verfahrenshandlungen gesetzt hat. Nicht der fiktive Verlauf des Ermittlungsverfahrens ist in diesem Zusammenhang entscheidend. Auch der Umstand, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, kann nicht ausreichen, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen, einer im Sinn des § 73 Abs. 1 AVG fristgerechten Entscheidung entgegenstehenden Hindernisses auszugehen." (VwGH 21.9.2007; 2006/05/0145, Hervorhebung nicht im Original))"Zwangsläufig zu Verzögerungen führende Arbeitsüberlastung eines zur Entscheidung berufenen Organs, die den Vorgesetzten Stellen bekannt war oder bekannt sein musste, entschuldigt grundsätzlich Verzögerungen der zur Entscheidung berufenen Stelle. Die hierarchisch übergeordneten Organe sind jedoch verpflichtet, daran mitzuwirken, dass die zur Sachentscheidung berufenen Stellen, die etwa wegen Arbeitsüberlastung Entscheidungsfristen nicht ein halten können, in den Stand gesetzt werden, ihre Entscheidung fristgerecht zu treffen " (OGH 23. 11.1999, 1 Ob 191/99s)
Letzteres trifft hier besonders zu, gemäß § 2 Abs 2 BFA-G ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als monokratische Bundesbehörde mit Sitz in Wien errichtet. Pro Bundesland besteht jeweils eine Regionaldirektion. Darüber hinaus kann der Direktor des Bundesamtes Außenstellen der Regionaldirektionen einrichten, um alle anfallenden Verfahren in verwaltungsökonomisch er Weise und ohne unnötigen Verzug durchfuhren und abschließen zu können. Dass hier - etwa durch Einrichtung weiterer Außenstellen, oder Aufteilen meines Aktes auf andere Regionaldirektionen bzw Außenstellen, die weniger ausgelastet waren - eine fristgerechte Entscheidung über meinen Antrag nicht möglich gewesen wäre, wurde vom Bundesamt nicht behauptet und ist auch nicht anzunehmen."
Hinsichtlich der für 25.03.2016 (ursprünglich anberaumt für 26.02.2016) anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht teilte der Beschwerdeführer den Verhandlungsverzicht am 16.03.2016 mit.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei hat am 13.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurden am selben Tag zum Asylverfahren zugelassen.
Die beschwerdeführende Partei hat am 09.11.2015 eine Säumnisbeschwerde gestellt, der oben genannte Antrag der beschwerdeführenden Partei war bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt. Die Behörde hat laufende Ermittlungsschritte gesetzt.
Die Verzögerung in der Erledigung des Antrages ist nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auf vom Bundesamt unbeeinflussbare und unüberwindliche Hindernisse zurückzuführen.
Die Feststellung hinsichtlich der Stellung und Einbringung der Anträge auf internationalen Schutz sowie der Stellung der Säumnisbeschwerden und Nichterledigung der Anträge auf internationalen Schutz zum Zeitpunkt der Stellung der Säumnisbeschwerde ergibt sich aus der Aktenlage.
Einleitend ist zu bemerken, dass das Bundesamt neben seiner behördlichen Funktion im Asyl- und Fremdenpolizeiverfahren auch Behörde nach dem Bundesgesetz, mit dem die Grundversorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren und bestimmten anderen Fremden geregelt wird, BGBl. Nr. 405/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 ist.
Es stellt sich in den vorliegenden Fällen die Tatsachenfrage, ob das Bundesamt ein überwiegendes Verschulden an den objektiv festzustellenden Verfahrensverzögerungen trifft.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein überwiegendes Verschulden der Behörde etwa dann vor, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH E vom 18.12.2014, 2012/07/0087), wenn behördeninterne Besprechungen über Sachverhalte außerhalb des Verfahrensinhaltes abgehalten werden (VwGH E vom 28.05.2014, 2013/07/0282), wenn die Behörde erst nach Verstreichen von mehr als zwei Drittel der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungspflicht erstmals zielführende Verfahrensschritte setzt (VwGH E vom 06.07.2010, 2009/05/0306).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Behörde kein überwiegendes Verschulden vorzuwerfen, wenn sie bemüht war, das Verfahren zügig zu betreiben, insbesondere nicht grundlos zugewartet, sondern etwa durchgehend mit den Sachverständigen und der beschwerdeführenden Partei in Kontakt ist, auf die Dringlichkeit des Verfahrens hinweist und Stellungnahmen urgiert, organisatorische Vorkehrungen für die Abwicklung dieses Verfahrens trifft, indem sie konkrete Aufträge an die Amtssachverständigen zur Erstellung von für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen erteilt und mit den Sachverständigen sachlich begründete Termine vereinbart (VwGH E vom 18.12.2014, 2012/07/0087).
Der Begriff des behördlichen Verschuldens nach § 73 Abs. 2 AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs also objektiv zu verstehen (siehe auch: VwGH E vom 18.1.2005, 2004/05/0120). Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (VwGH E vom 31.1.2005, 2004/10/0218, E vom 26.09.2011, 2009/10/0266). Mit anderen Worten: Die Unmöglichkeit, über den Antrag spätestens sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen, ist in allen jenen Fällen ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, in denen sie weder durch ein Verschulden der Partei noch durch ein unüberwindliches Hindernis daran gehindert war, die Beweise rasch aufzunehmen und der Partei ohne unnötigen Aufschub Gelegenheit zu geben, das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen (VwGH E vom 12.10.1983, 82/09/0151)
Im vorliegenden Fall ist einleitend klar zu stellen, dass die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an der Verzögerung des gegenständlichen Verfahrens trifft. Weiters ist klar zu stellen, dass eine zu geringe personelle Besetzung einer Behörde gewöhnlich das Verschulden an der Verzögerung in der Verfahrensführung nicht ausschließt.
Zur Frage der "unüberwindlichen Hindernisse" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, nicht ausreicht, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses auszugehen (VwGH E vom 18.12.2014, 2012/07/0087); ebenso wenig stellt ein Zuwarten, ob eine Einigung hinsichtlich der Kostentragung unter den in Frage kommenden Kostenträgern - auch bei immer wieder stattfindenden Verhandlungen hierüber - erzielt wird, kein unüberwindliches Hindernis dar (VwGH E vom 21.10.2010, 2007/10/0096). Auch die Tatsache, dass Sachverständigengutachten und Ermittlungsergebnisse erst nach längerer Zeit abgeliefert werden, ist für sich allein nicht geeignet, das Vorliegen eines unüberwindbaren Hindernisses zu begründen. Es ist Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen (VwGH E vom 21.09.2007, 2006/05/0145).
Aus den den Parteien vorgelegten Beweismittel ergibt sich:
In Österreich ist es auf Grund der erheblich erhöhten Antragszahlen im Bereich des Asylrechts - im Jahr 2013 haben 17.503, im Jahr 2014 haben 28.064 Fremde in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, im Jahr 2015 waren es bis Ende Oktober 68.589, das sind um 240,07 % mehr als im Jahr 2014, das selbst um 60,3 % mehr Anträge als das Jahr 2013 gesehen hat - zu einer erheblichen Mehrbelastung des Bundesamtes gekommen; diese Mehrbelastung hat zu erheblichen - auch in anderen Verfahren zu beobachtenden - Verzögerungen geführt.
Wie aus der Asylstatistik Oktober 2015, Seite 5, ersichtlich kommt es seit 2012 zu einer erheblichen Steigerung der Asylantragszahlen; das Bundesamt hatte bereits im Jahr 2014 27.163 asylrechtliche und sonstige, rechtskräftige Entscheidungen getroffen; dieses Entscheidungsvolumen ist im Hinblick auf die Antragszahlen vor der Einrichtung des Bundesamtes mit 1.1.2014 nachvollziehbar und hinreichend. Auch kam es durch das Bundesamt bereits zu Beginn der 2. Jahreshälfte 2014 zur Beantragung einer Personalaufstockung und wurden noch 2014 erste Personalerweiterungsmaßnahmen gesetzt. Trotz einer über den Berechnungen liegenden Anzahl an Statusentscheidungen im Jahr 2014 (18.200 statt 15.700) baute sich allerdings schon 2014 ein Rückstau von 12.000 Asylverfahren auf; da sich die Antragszahlen 2015 weiter erhöhten, wurde ein weiterer Antrag auf Personalaufstockung gestellt und werden dem Bundesamt ab 2016 weitere 125 Planstellen zugewiesen sowie 75 Arbeitsplätze eingerichtet. Darüber hinaus darf nicht übersehen werden, dass in einem so sensiblen Bereich wie dem Fremden- und Asylwesen nicht ungeschulte Mitarbeiter einsetzbar sind bzw. die eingesetzten Mitarbeiter einer besonderen Schulung bedürfen, sodass etwa auch von anderen Behörden übernommene Mitarbeiter erst nach intensiven Schulungen einsetzbar sind; immerhin ist das Fremden- und Asylwesen eine erheblich eingriffsintenive und menschenrechtsrelevante Materie.
Somit kann auch aus dem Vorbringen des BF, wonach eine Säumnis zumindest jener Organwalter vorliege, die sich um Zuteilungen und um die Einhaltung von Fristen zu kümmern haben, da am 09.11.2015 die Sache nicht einmal noch einem Referenten zur Bearbeitung zugeteilt worden wäre, nichts gewonnen werden. Vielmehr hat die Behörde - wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich- laufend Ermittlungsschritte gesetzt, eine Beendigung der Verfahren war aufgrund der von der Behörde dargelegten Umstände nicht möglich.
Aus einer Zusammenschau der - in dieser Höhe nicht zu erwartenden - Steigerung der Asylantragszahlen sowie der nachvollziehbaren und an die bisherige Situation hinreichend angepassten Organisation des Bundesamtes ist zu schließen, dass die bereits seit 2012 ansteigenden Antragszahlen und der etwa seit September 2014 im Wesentlichen andauernde, erhebliche Zustrom von Asylwerbern, die das Bundesamt nicht nur administrativ zu betreuen hat und hatte, sondern auch im Rahmen der Grundversorgung unterzubringen hat, ein unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis darstellt, dass die Sachverhaltsfeststellungen in einer Anzahl von Verfahren verhindert hat. Das Bundesamt trifft daher an der Verzögerung der Erledigung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz kein überwiegendes Verschulden.
Zu A)
Die beschwerdeführende Partei hat am 09.11.2015 in einem Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (in Folge: AsylG) eine Säumnisbeschwerde gestellt, über diese Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Angelegenheiten des AsylG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 73 Abs. 1 1. Satz 1. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Da auch in den einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen - weder das AsylG noch das Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 und BGBl. I Nr. 84/2015 (in Folge: BFA-VG), kennen in Bezug auf eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz wie im gegenständlichen Verfahren ("Normalverfahren") Sonderfristen - keine andere hier anzuwendende Entscheidungsfrist vorzufinden ist, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen; gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung - hier dem Antrag auf internationalen Schutz - bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Diese Frist ist in den gegenständlichen Verfahren abgelaufen und die Säumnisbeschwerden daher zulässig.
Allerdings ist die Beschwerde gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Im vorliegenden Fall trifft das Bundesamt, das im Übrigen laufend Ermittlungsschritte gesetzt hat, - wie oben festgestellt wurde - kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung, diese ist im Wesentlichen auf unbeeinflussbare und unüberwindbare Hindernisse zurückzuführen.
Daher ist die Säumnisbeschwerde abzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Frage, ob die Behörde in einem konkreten Fall ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG trifft, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 133 Abs. 4 B-VG betrifft (VwGH B vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0057), jedoch erscheint die Frage, ob eine Massenfluchtbewegung für das Bundesamt eine Grundlage darstellt, davon auszugehen, dass dieses kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung trifft, eine größere Anzahl von Verfahren zu betreffen. Da hiezu eine Rechtsprechung nicht aufzufinden war, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Revision für zulässig.
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