BVwG W145 2114695-1

W145 2114695-1Bundesverwaltungsgericht17.03.2016

Regest

Einkommenssteuerbescheid, Feststellungsantrag, Krankenversicherung,<br/>Pflichtversicherung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W145 2114695-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W145.2114695.1.00

Spruch

W145 2114695-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Rechtsanwalt, VSNR XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, vom 12.08.2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Laut Mitteilung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 07.04.2015 wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) per 21.01.2015 mit dem Kanzleisitz in XXXX, in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich eingetragen. Der Beschwerdeführer ist bisher weder dem Gruppen-Krankenversicherungsvertrag der Rechtsanwaltskammer beigetreten noch hat er eine Bestätigung über das Bestehen einer Selbstversicherung (gemeint nach: § 16 ASVG oder § 14 GSVG) vorgelegt.

2. Laut Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung (Stand: 20.04.2015) unterliegt der Beschwerdeführer zuletzt seit 02.01.2015 bis laufend aufgrund seiner Tätigkeit als Angestellter bei der Firma XXXX GmbH der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht nach ASVG.

3. Mit Schreiben vom 03.07.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Feststellungsbescheides, wonach mit 21.01.2015 die Pflichtversicherung gemäß § 14b GSVG eingetreten sei.

4. Der Beschwerdeführer hat trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft weder eine Versicherungserklärung ausgefüllt noch einen Einkommensteuerbescheid vorgelegt.

5. Mit Bescheid vom 12.08.2015 hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, gemäß § 410 ASVG iVm § 194 GSVG festgestellt, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Feststellungsbescheides vom 03.07.2015, wonach mit 21.01.2015 eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b GSVG eingetreten ist, zurückgewiesen wird. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass grundsätzlich die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen (nämlich:

Mitgliedschaft zur Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, kein Beitritt zum Gruppenvertrag bzw. keine Selbstversicherung nach dem ASVG und Pflichtversicherung in der Krankenversicherung aufgrund einer anderen Erwerbstätigkeit durch das Dienstverhältnis zur XXXX GmbH) für die Pflichtversicherung nach § 14b GSVG erfüllt seien. Mangels Erklärung der Überschreitung der Versicherungsgrenze und mangels Vorliegens des Einkommensteuerbescheides könne die Pflichtversicherung bzw. Ausnahme von der Pflichtversicherung jedoch nicht festgestellt werden. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides sei daher zurückzuweisen gewesen.

6. Mit Schreiben vom 21.08.2015 übermittelte der Beschwerdeführer mit Verweis auf die bisher stattgefundene Korrespondenz das Formblatt "Antrag auf Versicherungsschutz in der Krankenversicherung nach § 14a oder § 14b GSVG" und mit dem Hinweis, dass er aufgrund seiner bestehenden Pflichtversicherung keinen Antrag auf Versicherungsschutz in der Krankenversicherung nach GSVG stelle und auch den diesbezüglichen Text des Formblattes entsprechend verändert habe.

7. Gegen den Bescheid vom 12.08.2015 wurde mit Schriftsatz vom 11.09.2015 fristgerecht vom Beschwerdeführer Beschwerde erhoben und begründend ausgeführt, dass der Bescheid wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werde. Wenn nun der angefochtene Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung des Feststellungsbescheides, wonach eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b GSVG eingetreten sei, zurückgewiesen werde, dann werde damit zum Ausdruck gebracht, dass sich die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, um die diesbezügliche Entscheidung, möge sie positiv oder negativ ausfallen, drücke, wobei jedoch die Begründung des Bescheides am Tenor desselben vorbeigehe, da sie keinerlei Grund für die Zurückweisung des Antrages nenne. Als Grund für eine derartige Zurückweisung, die eigentlich keine Zurückweisung, sondern eine Abweisung hätte sein müssen, werde die mangelnde Erklärung der Überschreitung der Versicherungsgrenzen und das mangelnde Vorliegen eines Einkommenssteuerbescheides als einzige Begründung genannt, wobei jedoch dieser Mangel an Voraussetzungen nicht zu einer Zurückweisung hätte führen dürfen, sondern bestenfalls zu einer Abweisung des Antrages, da lediglich die Abweisung eine Entscheidung in der Sache selbst bedeutet hätte und die Zurückweisung sich gegen die Rechtmäßigkeit des Antrages selbst richte. Dafür gäbe es jedoch keinen Grund, zumindest werde in dem angefochtenen Bescheid kein solcher Grund genannt. Tatsächlich hätte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, seinen Antrag mit der Begründung abweisen müssen, dass wie in der Begründung ebenfalls festgestellt werde, er seit 21.01.2015 bis laufend als Angestellter der XXXX GmbH der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliege. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, hätte somit als weitere Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers als Dienstnehmer im ASVG feststellen müssen. Wenn im § 5 GSVG eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG nur dann festgestellt werde, a) wenn entweder gegenüber einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung aus dem Gruppenvertrag oder b) wenn eine verpflichtend abgeschlossene Selbstversicherung nach dem ASVG bestehen solle, dann werde dabei der dem Ausnahmetatbestand der verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung nach dem ASVG gleichzuhaltende Tatbestand der Pflichtversicherung im ASVG gleichzuhalten sein und wäre eine Abweisung des Antrages auf Grundlage dieser Auslegung vorzunehmen gewesen. Wenn § 5 GSVG als Ausnahme der Pflichtversicherung nach GSVG lediglich eine verpflichtend abgeschlossene Selbstversicherung nach dem ASVG ansehe, dann finde eine Ungleichbehandlung der verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung nach dem ASVG einerseits im Vergleich zu der bestehenden Pflichtversicherung nach dem ASVG statt. Wenn die gesetzliche Bestimmung des § 5 GSVG diese Unterscheidung zwischen verpflichtend abgeschlossener Selbstversicherung nach dem ASVG einerseits und einer Pflichtversicherung nach dem ASVG andererseits vornehme, dann ist diese Bestimmung des § 5 GSVG insoferne verfassungswidrig, als sie dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche.

8. Mit Schreiben vom 21.09.2015 legte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist per 21.01.2015 mit Kanzleisitz in XXXX, in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich eingetragen. Die Kammer hat nach § 5 GSVG vom "Opting-out" aus der Krankenversicherung Gebrauch gemacht; es besteht eine kammereigene Vorsorgeeinrichtung. Der Beschwerdeführer ist jedoch weder bisher dieser Gruppen-Krankenversicherung der Rechtsanwaltskammer beigetreten noch besteht für ihn eine Selbstversicherung nach § 16

ASVG.

Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum ab 21.01.2015 keine Versicherungserklärung abgegeben noch einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 vorgelegt.

Seit 02.01.2015 bis laufend unterliegt der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Angestellter bei der Firma XXXX GmbH der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht nach ASVG.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die entscheidungsrelevanten Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden, zumal in der Beschwerde kein Feststellungsmangel gerügt wurde. Der Sachverhalt ist somit unstrittig.

Die Landesstelle Niederösterreich der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt; dies ergibt sich auch aufgrund des regen Schriftverkehrs zwischen den Verfahrensparteien.

Aktenkundig ist ein Auskunftsersuchen der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, aus welchem im Zusammenschau mit der beigefügten Liste hervorgeht, dass jene in der Liste angefügten Rechtsanwälte - so auch der Beschwerdeführer - gegenüber der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich angegeben habe, für ihre Tätigkeit als Rechtsanwalt gemäß § 14 GSVG freiwillig selbstversichert zu sein. Wenn der Beschwerdeführer gegenüber seiner Standesvertretung dies tatsächlich geäußert habe, nämlich dass er für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt nach § 14 GSVG freiwillig selbstversichert sei, ist die gegenständliche strikte Ablehnung der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b GSVG durch den Beschwerdeführer für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar.

Vorliegend handelt es sich um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche verfahrensgegenständlich auch nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da es sich gegenständlich um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage handelt, der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint - unstrittig ist - und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden materiellrechtlichen Bestimmungen lauten:

GSVG:

"Pflichtversicherung

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. bis 3. ...

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.

(2) und (3) ...

Ausnahmen von der Pflichtversicherung für einzelne Berufsgruppen

§ 5. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar

1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder

2. für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz

und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am 1. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

(2) Der Antrag im Sinne des Abs. 1 ist bis zum 1. Oktober 1999 zu stellen. Verordnungen auf Grund dieses Antrages können rückwirkend mit 1. Jänner 2000 erlassen werden.

(3) Die Gleichwertigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist jedenfalls dann als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche (Anwartschaften) auf einer bundesgesetzlichen oder einer der bundesgesetzlichen Regelung gleichartigen landesgesetzlichen Regelung über die kranken- oder pensionsrechtliche Versorgung beruhen.

(4) Die Sozialversicherungsträger haben auf Ersuchen jener gesetzlichen beruflichen Vertretungen (Kammern), deren Mitglieder nach den Abs. 1 bis 3 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, Auskünfte auf automationsunterstütztem Weg über den Hauptverband (§ 183) darüber zu erteilen, ob und bei welchem Versicherungsträger nach Abs. 1 Z 2 ein Kammermitglied in der Krankenversicherung nach § 14b pflichtversichert bzw. nach § l4a oder nach dem ASVG verpflichtend selbstversichert ist. Kosten, die dem Hauptverband dadurch erwachsen, sind diesem von der ersuchenden Stelle zur Gänze zu erstatten.

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung trotz Ausnahme für die Berufsgruppen gemäß § 5

§ 14b. (1) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, unterliegen dann auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung der Pflichtversicherung, wenn sie

1. eine andere Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben oder

2. und 3. ...

und kein Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung besteht. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.

(2) und (3) ...

Allgemeines

§ 14g. (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung der Selbst- und der Pflichtversicherung gemäß den §§ 14a und 14b alle für die Pflichtversicherung maßgeblichen Bestimmungen anzuwenden.

(2) ...

Verfahren

§ 194. Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß

1. bis 3. ...

4. daß bezüglich der Feststellung der Pflichtversicherung und der Beitragspflicht für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 ein Bescheid gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung, spätestens jedoch sechs Monate nach Rechtskraft des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides zu erlassen ist;

5. ...

3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.3.1. Im vorliegenden Fall sind 1:1 die folgenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes aus seinem Erkenntnis vom 25.05.2005, Zl. 2002/08/0122, heranzuziehen: "Mit dem Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 139, wurde mit 1. Jänner 2000 für die selbständig Erwerbstätigen eine Pflichtversicherung in allen Zweigen der Sozialversicherung vorgesehen, wenn nicht die gesetzliche berufliche Vertretung von einem "Opting-Out" Gebrauch macht. Das "Opting-Out" ist aber nur zulässig, wenn nach § 5 GSVG für das jeweilige Kammermitglied ein gegenüber einer Einrichtung seiner Berufsvertretung oder einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung ein gleichartiger oder zumindest annähernd gleichwertiger Leistungsanspruch besteht. Durch die 24. Novelle zum GSVG, BGBl. I Nr. 175/1999, wurde der mit "Versicherung in der Krankenversicherung im Falle einer Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 5" übertitelte 5. Unterabschnitt des Abschnittes II des ersten Teiles in das GSVG eingefügt. Diese Novelle hat in § 14b eine Gegenausnahme zu § 5 eingerichtet, wenn eine freiberufliche Erwerbstätigkeit, die von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung zwar infolge des "Opting-Out" der gesetzlichen Berufsvertretung ausgenommen wäre, mit einer anderen Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, oder mit einem Pensionsbezug, der einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegt, zusammentrifft und das konkrete Kammermitglied nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung seiner Kammer beigetreten ist. Für die freiberufliche Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG, die auf Grund des "Opting-Out" an sich sozialversicherungsfrei ist, wird die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung angeordnet, wenn das Kammermitglied bezüglich dieser Tätigkeit nicht der kammereigenen Krankenvorsorgeeinrichtung beigetreten ist. Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, mit einem Feststellungsbescheid gemäß § 194a GSVG sei das Vorliegen der - hier unstrittig gegebenen - Voraussetzungen des § 14b Abs. 1 Z. 2 GSVG schon vor Erreichen der Versicherungsgrenze des § 4 leg. cit. zu klären. Dem ist nicht zu folgen: Der 5. Unterabschnitt des Abschnittes II des ersten Teiles des GSVG enthält keine besonderen Verfahrensvorschriften, sodass der Abschnitt V des dritten Teiles, sohin die Bestimmungen der §§ 194 und 194a, anzuwenden sind. Der von der belangten Behörde herangezogene § 194a GSVG sieht nur die Feststellung auf Antrag vor, ob die in § 2 Abs. 1 Z. 4 erster Satz genannten Voraussetzungen vorliegen, der Sache nach also eine Feststellung tatsächlicher Natur, die ohne die ausdrückliche Ermächtigung im § 194a GSVG einer gesonderten bescheidmäßigen Feststellung nicht zugänglich wäre. Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall einerseits gar nicht strittig, sodass ein Feststellungsinteresse von vornherein nicht gegeben ist, andererseits sind sie nur ein Tatbestandselement für die Pflichtversicherung. Eine Anwendung des § 194a GSVG "nach dem Sinn der Regelung" - wie die belangte Behörde meint - in Bezug auf § 14b GSVG scheitert somit bereits am Wortlaut des § 194a leg. cit. Die Feststellung der Pflichtversicherung ist jedoch an sich zulässig; sie ist aber nach § 194 GSVG i.V.m. § 410 ASVG vorzunehmen. Ein Feststellungsbescheid bezüglich einzelner Voraussetzungen für die Pflichtversicherung ist danach aber nicht zulässig. Ein Feststellungsbescheid gemäß § 194 GSVG i.V.m. § 410 Abs. 1 ASVG darf nämlich nur zur Feststellung der Rechte und Pflichten im Sinne der Formulierung des § 410 Abs. 1 erster Satz ASVG oder - soweit hier von Bedeutung - über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Pflichtversicherung im Sinne des § 410 Abs. 1 Z. 1 ASVG (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1993, 92/08/0256) ergehen. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 1999 (... über die Bestätigung

über die GSVG-Krankenversicherung ... ehebaldigst mittels

begründetem Bescheid ... absprechen zu wollen ...) zielt auf die

Feststellung des Nichtbestehens einer Pflichtversicherung ab. Das System der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG besteht darin, dass der Versicherte entweder "ex ante" eine Erklärung abgibt, dass die maßgebliche Versicherungsgrenze im Beitragsjahr überschritten wird (dies mit der Konsequenz des unwiderruflichen Eintretens der Versicherung mit Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit bis zu deren Beendigung, dem Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung oder einem ausdrücklichen Widerruf der Versicherungserklärung - § 7 Abs. 4 GSVG), oder dass er - bei Fehlen einer solchen Erklärung - erst im Nachhinein und nach Maßgabe des jeweiligen steuerlichen Ergebnisses der Erwerbstätigkeit in die Pflichtversicherung einbezogen wird (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 22. Oktober 2004, 2002/08/0188 mwH). Dieses System gilt in ganz gleicher Weise in jenen Fällen, in denen § 14b GSVG die Wirkung entfaltet, die gemäß § 5 GSVG an sich gegebene Ausnahme von der Pflichtversicherung zu sistieren. Wenn und solange weder eine Versicherungserklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG abgegeben wurde und auch noch kein Einkommensteuerbescheid für das betreffende Jahr vorliegt, kann über das Vorliegen der Pflichtversicherung in diesem Jahr nicht abgesprochen werden. Da die potenziell versicherte Person die Pflichtversicherung vorerst dadurch vermeiden kann, dass eine Versicherungserklärung nicht abgegeben wird, dadurch vorerst auch keine Beitragspflicht entsteht und im Falle einer Überschreitung der Einkommensgrenzen ohnehin der Rechtszug gegen die nachträgliche Einbeziehung in die Pflichtversicherung offensteht, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 14b GSVG strittig ist, besteht vor dem Zeitpunkt des Vorliegens des Einkommensteuerbescheides für das strittige Kalenderjahr auch kein erkennbares rechtliches Interesse an der vom Beschwerdeführer begehrten Feststellung. Der Antrag des Beschwerdeführers wäre demnach gemäß § 194 GSVG i.V.m. § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG mangels Vorliegens einer Versicherungserklärung bzw. eines Einkommensteuerbescheides über das strittige Jahr zurückzuweisen gewesen. Die belangte Behörde hätte daher den Einspruchsbescheid dahingehend abändern müssen, dass der Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben und der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen werde."

Diese zitierte Judikatur angewandt auf den gegenständlichen, unstrittigen Sachverhalt bedeutet, dass die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, den Antrag des als Rechtsanwalt tätigen nicht der Gruppen-Krankenversicherung der Rechtsanwaltskammer beigetretenen Beschwerdeführers vom 03.07.2015, welcher (in seiner Gesamtheit gelesen) auf die Feststellung des Nichtbestehens seiner Pflichtversicherung nach § 14b GSVG ab dem 21.01.2015 abzielt, mittels Bescheid vom 12.08.2015 zu Recht zurückgewiesen hat, weil der Beschwerdeführer die Überschreitung der Versicherungsgrenze im Zeitraum ab 21.01.2015 bis dato nicht erklärt hat/erklären wollte bzw. er den Einkommenssteuerbescheid 2015 (noch) nicht vorgelegt hat. Darüber hinaus fehlt das rechtliche Interesse an der vom Beschwerdeführer begehrten Feststellung, weil die Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach § 14b GSVG von ihm ohnehin nicht gewünscht wird.

3.3.2. Keine verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts:

Das System der Pflichtversicherung in Österreich ist ein System der ex-lege Versicherung, als tragendes Prinzip der Sozialversicherung wird die Solidarität angesehen. Das Wesen der Pflichtversicherung liegt darin, dass grundsätzlich nicht ein bestimmter Vertrag die Rechtsfolgen auslöst, sondern dass an das Eintreten eines bestimmten im Gesetz festgelegten Sachverhaltes, also an die Erfüllung eines bestimmten gesetzlichen Tatbestandes, die Rechtsfolgen geknüpft sind und daher im Rahmen der Pflichtversicherung die Privatautonomie möglichst ausgeschaltet ist.

Seit dem 01.01.2000 herrscht generell in der Sozialversicherung das Prinzip der Mehrfachversicherung. Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Doppel- und Mehrfachversicherung hat sich der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur mehrfach geäußert:

"Ein System, in dem die Versicherungspflicht an eine bestimmte Erwerbstätigkeit anknüpft, sodass bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten eine sogenannte Doppel- bzw. Mehrfachversicherung eintritt, erweckt keine verfassungsrechtlichen Bedenken." (VfSlg 4714/1964, 4801/1964 und 6181/1970). "Auch begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, jedes Erwerbseinkommen gesondert bis zur Höchstbeitragsgrundlage der Beitragsberechnung zugrunde zu legen. Die Erstattung von Beiträgen in Fällen der Doppel- oder Mehrfachversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist aus verfassungsrechtlicher Sicht auch dann nicht geboten, wenn die sich in solchen Fällen ergebende Beitragsbelastung die der Höchstbeitragsgrundlage entsprechende Beitragsleistung übersteigen würde." (VfSlg 14802/1997, S 420 f). (vgl VfGH vom 30.06.2004; Zl. B 869/03.)

Dem Vorbringen des Beschwerdeführer, dass die Bestimmung des § 5 GSVG verfassungswidrig weil gleichheitswidrig sei, ist entgegenzuhalten, dass nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (vgl. zB B 893/05, Slg. 4714/1964; Slg. 6015/1969; Slg. 6181/1970) die österreichische Sozialversicherung vom Grundgedanken getragen wird, dass die Pflichtversicherten in der Sozialversicherung eine Riskengemeinschaft bilden. Dabei steht der Versorgungsgedanke im Vordergrund, der den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdrängt. Es ist für die Pflichtversicherung ohne Belang, ob der Einzelne der Sozialversicherung bedarf, sie erwünscht oder ob er sie für sinnlos erachtet. Über den individuellen Sonderinteressen stehen die gemeinsamen Interessen der in der Pflichtversicherung zusammengeschlossenen Personen. Die Riskengemeinschaft ist eine Solidaritätsgemeinschaft. Dieser Gemeinschaftsgedanke ist für die Sozialversicherung typisch und wesentlich. (VwGH 29.03.2006; Zl. 2003/08/0160; VfGH vom 18.06.2009, Zl. B111/09; vom 19.06.2001, Zl. G115/00); zur Verfassungsmäßigkeit der Doppel- und Mehrfachversicherung siehe u.a. VfSlg. 6181/1964; VfSlg. 4801/1964; VfSlg. 6181/1970, VfGH vom 30.06.2004; Zl. B 869/03).

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungs- noch Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor, zumal die anzuwendenden Normen von ihrem Wortlaut, ihrem Regelungsinhalt und der Rechtsfolge her derart klaren und eindeutigen bestimmt sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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