BVwG L516 2118557-1

L516 2118557-1Bundesverwaltungsgericht17.03.2016

Regest

Arbeitsmarktprüfung, Beschäftigungsbewilligung, Regionalbeirat,<br/>Zustimmungserfordernis

Gesamter Gesetzestext

BVwG L516 2118557-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L516.2118557.1.00

Spruch

L516 2118557-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Erhard PRUGGER und Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Ralf Heinrich HÖFLER, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 21.09.2015, GZ: 08114/GF: 3749869 ABB-Nr 3749869, nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 30.11.2015, AFZ-08114/ABB Nr: 3764937, und Vorlageantrag zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 4 Abs 1 und 3 sowie § 32a AuslBG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang, Bescheid, Beschwerde und Beschwerdevorentscheidung

1. Die Beschwerdeführerin mit Betriebssitz in 5303 Thalgau beantragte mit beim Arbeitsmarktservice Schwechat am 06.07.2015 eingelangten Antrag vom 29.06.2015 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (BB) für den kroatischen Staatsangehörigen

XXXX , geb. XXXX (Mitbeteiligter) für die berufliche Tätigkeit als Paketzusteller/Bote ab 01.09.2015.

1.1. Im Zuge des Antragsverfahrens wurde eine am 23.03.2015 für den Mitbeteiligten als Selbstständigen gem § 51 Abs 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ausgestellte Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen vorgelegt sowie angegeben, dass sich der Mitbeteiligte seit 01.01.2014 in Österreich aufhalte, der Bruttolohn nach Kollektivvertrag EUR 1.276,74 zuzüglich Diäten iHv täglich EUR 17,20 bezahlt werde, die Arbeitszeit 40 Wochenstunden betrage und als Beschäftigungsorte die Bundesländer Wien sowie Niederösterreich geplant seien.

1.2. Der Regionalbeirat (RBR) beim Arbeitsmarktservice Salzburg (AMS) befürwortete in seiner Sitzung vom 31.08.2015 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Mitbeteiligten nicht einhellig.

2. Das AMS lehnte den Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 21.09.2015, GZ: 08114/GF: 3749869 ABB-Nr. 3749869, gemäß § 4 Abs 3 AuslBG ab und begründete dies unter Hinweis auf § 4 Abs 3 AuslBG mit der vom Regionalbeirat in seiner Sitzung vom 01.09.2015 [richtig wohl: 31.08.2015, Anm] nicht einhellig befürworteten Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Mitbeteiligten sowie dem Fehlen einer der sonstigen im § 4 Abs 3 AuslBG genannten Voraussetzungen.

3. Die Beschwerdeführerin hat gegen den ihr am 23.09.2015 zugestellten Bescheid durch ihren nunmehr ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter am 15.10.2015 Beschwerde erhoben und beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den bekämpften Bescheid aufzuheben und dem Antrag vom 29.06.2015 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Mitbeteiligten stattzugeben. Dazu wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die ablehnende Haltung des Regionalbeirates nicht nachvollziehbar erscheine und jener die Beschäftigung des Mitbeteiligten daher einhellig zu befürworten gehabt hätte.

4. Das AMS verständigte in der Folge die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.11.2015 und 09.11.2015 unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme und gab der Beschwerdeführerin gleichzeitig die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Das AMS brachte darin der Beschwerdeführerin zur Kenntnis, dass es sich bei dem Mitbeteiligten als Paketzusteller um keine Fachkraft iSd Fachkräfte-BHZÜV 2008 handle, diese daher nicht heranzuziehen sei sowie auch in Bezug auf den Mitbeteiligten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines unbeschränkten Arbeitsmarktzugangs oder einer Fach- oder Schlüsselkraft gem § 32a Abs 2 ff AuslBG gegeben seien. Die Voraussetzungen des § 32a Abs 1-9 AuslBG seien nicht erfüllt, weshalb § 4 Abs 3 Z 1 AuslBG zur Anwendung gelange. Da kein Tatbestand nach § 4 Abs 3 Z 5-14 erfüllt sei, sei eine einhellige Befürwortung des Regionalbeirates Voraussetzung für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, welche jedoch nicht vorliege, weshalb eine Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt werden dürfe. Eine Begründungspflicht für Entscheidungen des Regionalbeirates oder eine Möglichkeit zur Anfechtung bzw. Überprüfung sei gesetzlich nicht vorgesehen und der VwGH habe in seinen Entscheidungen 99/09/0139, 2005/09/0100 und 2011/09/0017 festgehalten dass es sich bei der erforderlichen einhelligen Befürwortung durch den Regionalbeirat um eine Tatbestandsvoraussetzung handle, die von der Behörde nicht auf ihrer Rechtmäßigkeit zu prüfen sei. Die Arbeitsmarktprüfung gem § 4 Abs 1 AuslBG sei der Befassung des Regionalbeirates vorgelagert und im gegenständlichen Fall für die Lösung der Rechtsfrage nicht relevant.

4.1. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer dazu abgegebenen schriftlichen Stellungnahme vom 11.11.2015 aus, sie bleibe dabei, dass die Entscheidung des Regionalbeirates im gegenständlichen Verfahren zu monieren sei.

5. Das AMS wies die Beschwerde vom 15.10.2015 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung mit Bescheid vom 30.11.2015, AFZ-08114/ABB-Nr. 3764937, gemäß §§ 4 Abs 3 iVm §§ 32a Abs 11 und 32a Abs 1 bis 9 AuslBG ab und begründete dies zusammengefasst im Wesentlichen mit den bereits in seinen Schreiben vom 03.11.2016 und 09.11.2016 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebrachten Ausführungen (s.o. I.4.).

6. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 02.12.2015 zugestellt und am 15.12.2015 beantragte diese die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Vorlageantrag enthält keine Begründung.

7. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Verwaltungsverfahrensakt des AMS langte am 16.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Die Beschwerdeführerin stellte für den Mitbeteiligten am 29.06.2015 einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine Dauerbeschäftigung als Paketzusteller mit 40 Wochendienststunden, den Beschäftigungsorten Wien und Niederösterreich sowie einem Bruttoeinkommen nach Kollektivvertrag iHv EUR 1.276,74. Der Mitbeteiligte ist kroatischer Staatsbürger, verfügt über eine für ihn als Selbstständigen gem § 51 Abs 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) am 23.03.2015 ausgestellte Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen, jedoch über keinen unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt.

1.2. Der Regionalbeirat beim Arbeitsmarktservice Salzburg befürwortete in seiner Sitzung vom 31.08.2015 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Mitbeteiligten nicht einhellig.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zur beantragten Beschäftigungsbewilligung (oben II.1.1.) und der vom Regionalbeirat nicht einhellig befürworteten Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (oben II.1.2.) wurden bereits vom AMS im ursprünglichen Bescheid vom 21.09.2015 sowie in der Beschwerdevorentscheidung vom 30.11.2015 getroffen und ergeben sich aus dem Antrag der Beschwerdeführerin, den ergänzenden Angaben der Beschwerdeführerin an das AMS per Schreiben bzw E-Mail vom 23.07.2015 bzw 24.07.2015 sowie dem Sitzungsprotokoll des Regionalbeirates vom 31.08.2015. Die Feststellung, dass der kroatische Mitbeteiligte über keinen unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt verfügt (oben II.1.1.), wurde ebenso bereits vom AMS getroffen und ergibt sich aus dem Umstand, dass im Zuge des Antragsverfahrens dem AMS von der Beschwerdeführerin eine am 23.03.2015 für den Mitbeteiligten als Selbstständigen gem § 51 Abs 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ausgestellte Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen vorgelegt sowie angegeben wurde, dass sich der Mitbeteiligte seit 01.01.2014 in Österreich aufhalte. Wäre die Beschwerdeführerin zudem vom Vorliegen der Voraussetzungen für einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang des Mitbeteiligten ausgegangen, wäre von ihr die Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung auch nicht erforderlich gewesen. Von den fehlenden Anhaltspunkten für das Vorliegen eines unbeschränkten Arbeitsmarktzugangs betreffend den Mitbeteiligten wurde die Beschwerdeführerin vom AMS in seinem Schreiben vom 09.11.2015 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme in Kenntnis gesetzt und in der Folge wurde dies von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

2.2. Die hier getroffenen Feststellungen beruhen sohin vollumfänglich auf den Sachverhaltsfeststellungen und der Beweiswürdigung des AMS in der Beschwerdevorentscheidung vom 30.11.2015, denen von der Beschwerdeführerin weder anlässlich der Beschwerde noch in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 11.11.2015 oder im nachfolgenden Vorlageantrag entgegen getreten wurde, und welche auch im Einklang mit dem vom AMS vorgelegten Akteninhalt stehen. Der hier festgestellte Sachverhalt ist sohin unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

Anzuwendendes nationales Materiengesetz und Verfahrensrecht

3.1. Die Beschäftigung von Ausländern regelt das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl I Nr 218/1975 idgF.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG ua die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Abweisung der Beschwerde

3.3. Rechtsgrundlagen

Übergangsbestimmungen für kroatische Staatsangehörige

3.3.1. Gemäß § 32a Abs 11 AuslBG gelten die die Abs 1 bis 9 des § 32a AuslBG ab dem EU-Beitritt Kroatiens [01.07.2013, Anm] sinngemäß für Staatsangehörige der Republik Kroatien und für Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Republik Kroatien. Kroatischen Staatsangehörigen, die bis zum Beitritt gemäß § 17 zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt waren, ist ohne weitere Prüfung ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang zu bestätigen. Die Abs 3 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass den dort genannten Familienangehörigen in den ersten zwei Jahren ab dem Beitritt unbeschränkter Arbeitsmarktzugang nur dann zu bestätigen ist, wenn sie mit dem kroatischen Staatsangehörigen, der bereits unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat, am Tag des Beitritts oder, sofern sie erst später nachziehen, mindestens achtzehn Monate einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet hatten. Diese Frist entfällt, wenn der kroatische Staatsangehörige bis zum Beitritt über eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Blaue Karte EU" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" verfügt hat.

3.3.2. Gemäß § 32a Abs 1 AuslBG genießen Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am [...] der Europäischen Union beigetreten sind, keine Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne des § 1 Abs 2 lit l, es sei denn, sie sind Angehörige eines gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates gemäß § 52 Abs 1 Z 1 bis 3 NAG.

3.3.3. Gemäß § 32a Abs 2 AuslBG haben EU-Bürger gemäß Abs 1 unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie 1. am Tag des Beitritts oder nach dem Beitritt rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt sind und ununterbrochen mindestens zwölf Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen waren oder 2. die Voraussetzungen des § 15 sinngemäß erfüllen oder 3. seit fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd niedergelassen sind und über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügen.

3.3.4. Gem § 32a Abs 9 AuslBG ist Arbeitgebern, die EU-Bürger gemäß Abs 1 als Fach- oder Schlüsselkräfte oder als Künstler zu beschäftigen beabsichtigen, auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn die jeweiligen Zulassungskriterien gemäß Abschnitt III erfüllt sind. Ehegatten und minderjährige ledige Kinder von Fach- und Schlüsselkräften haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, der von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu bestätigen ist.

Beschäftigungsbewilligung

3.3.5. Gem § 4 Abs 1 AuslBG ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und "1. ... oder [...] 9. [...]"

3.3.6. Gemäß § 4 Abs 3 AuslBG darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs 1 und 2 die Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet (Z 1) oder eine der Voraussetzungen der Ziffern 5 bis 14 vorliegt.

3.4. Zum gegenständlichen Verfahren

3.4.1. Das AMS hat nach der von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14.10.2015 gegen den Bescheid des AMS vom 21.09.2015 erhobenen Beschwerde mit den Verständigungen der Beschwerdeführerin über das Ergebnis einer Beweisaufnahme vom 03.11.2015 und 09.11.2015 ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und anschließend mit Bescheid vom 30.11.2015 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen, gegen welche die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt hat.

3.4.2. Den Beschwerdegegenstand des gegenständlichen Verfahrens bildet somit die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 30.11.2015 (vgl VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025). Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

3.4.3. Die Beschwerdeführerin ist den Feststellungen und der Beweiswürdigung des AMS in der Beschwerdevorentscheidung vom 30.11.2015 weder anlässlich des Vorlageantrages noch in einem nachfolgenden Schriftsatz entgegen getreten. Zwar besteht für eine/n Beschwerdeführer/in hinsichtlich eines Vorlageantrages keine Begründungspflicht, es war der Beschwerdeführerin jedoch auch nicht verwehrt, den gegenüber dem ursprünglichen Bescheid des AMS vom 21.09.2015 in der Beschwerdevorentscheidung ergänzend vorgenommenen Ausführung der Behörde entgegenzutreten, was die Beschwerdeführerin jedoch unterlassen hat.

3.4.4. Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt selbst unstrittig. Die Beschwerde und die Stellungnahme vom 09.11.2015 wendet sich ausschließlich gegen die vom Regionalbeirat nicht einhellig befürwortete Erteilung der Beschäftigungsbewilligung und in der Beschwerde wurde dazu ausgeführt, dass die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes eine Beschäftigung zulasse und wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehend seien. Zusätzlich sei ob der Reputation der präsumtiven Dienstgeberin Gewähr gegeben, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhalte, und es seien auch keinerlei Gründe in der Person des Mitbeteiligten vorliegend. Jener sei bereits selbstständig als Leihfahrer bei der Beschwerdeführerin beschäftigt und habe nun die Möglichkeit erhalten, bei dieser selbst als Fahrer tätig zu werden. Aufgrund der bisherigen "Zusammenarbeit" erscheine die ablehnende Haltung des Regionalbeirates nicht nachvollziehbar. Der Regionalbeirat hätte die Beschäftigung des Mitbeteiligten daher einhellig zu befürworten gehabt.

3.4.5. Dazu hat bereits die belangte Behörde zutreffend einerseits bemerkt, dass die Frage der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im gegenständlichen Fall nicht strittig ist, sowie andererseits auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den - insoweit vergleichbaren - Vorgängerversionen des § 4 Abs 3 Z 1 AuslBG verwiesen, nach welcher es sich bei der Voraussetzung, dass der zuständige Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung einhellig befürwortet, um eine Tatbestandsvoraussetzung handelt, die von der Behörde, die über den Antrag zu entscheiden hat, nicht auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen ist (vgl VwGH 15.09.2011, 2011/09/0017 zu § 4 Abs 6 Z 1 AuslBG idF BGBl 120/2009 (vgl ebenso zB: 06.11.2006, 2005/09/0100; 21.09.2005, 2004/09/0117; sowie 28.02.2002, 99/09/0139 mit Verweis auf VfGH VfSlg 12506). So hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seiner Entscheidung vom 15.09.2011, 2011/09/0017 ua ausgeführt:

"Insoweit der Beschwerdeführer rügt, eine Begründung für die Entscheidung des Regionalbeirates, der die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet habe, sei "nicht einmal versucht" worden, ist darauf zu verweisen, dass es sich bei der einhelligen Befürwortung durch den zuständigen Regionalbeirat um eine Tatbestandsvoraussetzung des § 4 Abs. 6 AuslBG handelt, deren Vorliegen von der belangten Behörde zwar wahrzunehmen, nicht aber auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen war, weshalb sich die geforderte Begründung erübrigt. Prüfungsgegenstand für den Verwaltungsgerichtshof ist ausschließlich der angefochtene Bescheid der belangten Behörde, in welchem unbestritten davon ausgegangen wurde, dass der Regionalbeirat keine einhellige Befürwortung des Antrages der beschwerdeführenden Partei ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. November 2006, Zl. 2005/09/0100)."

Die Beschwerdeführerin hat keine substantiierten Gründe dafür dargelegt, weshalb von dieser gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzuweichen wäre. Da im gegenständlichen Fall der Regionalbeirat keine einhellige Befürwortung des Antrages der Beschwerdeführerin ausgesprochen hat, ist diese Tatbestandsvoraussetzung des § 4 Abs 3 Z 1 AuslBG nicht erfüllt.

3.4.6. Schließlich sind im vorliegenden Fall auch weder die Voraussetzungen für einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang der Mitbeteiligten gem § 32a Abs 1, 2 und 11 AuslBG noch jene für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gem § 32a Abs 9 bzw § 4 Abs 3 Z 5-14 AuslBG erfüllt, was von der Beschwerdeführerin auch zu keinen Zeitpunkt behauptet wurde.

3.4.7. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.5. Gemäß § 24 Abs1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.

3.5.1. In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).

3.5.2. Im vorliegenden Fall wurde keine mündliche Verhandlung beantragt. Ebenso ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

3.6. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.

Zu B)

Revision

3.7. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.3.4.5. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die nunmehr geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist); zudem liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.8. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

3.9. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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