L503 2121161-1•BVwG L503 2121161-1
L503 2121161-1Bundesverwaltungsgericht17.03.2016
Frist, Geltendmachung, Notstandshilfe
L503 2121161-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Wels vom 01.02.2016, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2016-0566-4-000012-0, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Bescheid vom 5.1.2016 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe des BF festgestellt werde, dass ihm die Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und gemäß § 58 in Verbindung mit den §§ 44 und 46 AlVG ab dem 5.1.2016 gebühre. Begründend führte das AMS aus, der BF habe seinen Antrag auf Notstandshilfe erst am 5.1.2016 eingebracht.
2. Mit Schreiben vom 7.1.2016 erhob der BF fristgerechte Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 5.1.2016. In seiner Beschwerde gab der BF an, ihn treffe an der gegenständlichen Situation keine Schuld; er habe seine "Termine am 15.11.2015 und am 16.12.2015 eingehalten" und habe ihm seine Betreuerin, Frau SC., "kein Formular gegeben", keine "sonstige Anzeichen" gemacht oder ihn etwa auch nicht darauf hingewiesen, dass ein Formular hätte ausgefüllt werden müssen. Bei seinen Terminen beim AMS sei ihm mitgeteilt worden, dass das Arbeitslosengeld in Notstandshilfe übergehe.
Weiters führte der BF aus, die meisten Mitarbeiter des AMS würden "diese Position missbrauchen und Machtspiele ausüben und noch dazu arrogant und herablassend mit Kunden reden". Diesbezüglich führte der BF noch etwa wörtlich aus: "Diesen Menschen sollte man einmal erklären, dass das AMS eine Dienstleistungsinstitution ist und eigentlich kein Diskriminierungsamt sein sollte!!!".
Im Übrigen bemängelte der BF noch das Verhalten von Frau L. von der Info, die ihn "schikaniert und provoziert" habe, nur weil er seinen Führerschein zu Hause vergessen habe, wobei sie diverse Dokumente wie Kreditkarte oder Bankomatkarte nicht als Lichtbildausweis akzeptiert habe; diesbezüglich merkte der BF in seiner Beschwerde noch wortwörtlich an: "Anstatt dessen hat sie mir mit ihrer infantilen Coolness davon erzählt, wie super ihr Urlaub war und dass sie noch nicht so schnell sei und dass ich mir Zeit lassen sollte, weil es ja so lustig ist!!!!"
3. Mit Aktenvermerk vom 11.1.2016 hielt das AMS fest, dass Frau SC. den BF betreffend befragt worden sei und sie angegeben habe, sie könne keinen gebuchten Termin am 15.12.2015 oder 16.12.2015 finden und bestehe auch kein Nachweis über eine allfällige persönliche Vorsprache des BF beim AMS.
4. Am 12.1.2016 richtete das AMS ein Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin wurde ausgeführt, der BF habe bis zum 27.11.2015 Arbeitslosengeld bezogen; über das Ende seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld sei er vom AMS mit Mitteilung vom 28.10.2015 informiert worden; diese Mitteilung sei seinem eAMS-Konto zugegangen.
Der BF habe sein eAMS-Konto spätestens am 5.11.2015 benutzt, da er dem AMS seine "Bruttoerklärung" für Oktober 2015 über sein eAMS-Konto übermittelt habe, sodass dem BF die Mitteilung vom 28.10.2015 mit dem Ende des Arbeitslosengeldes am 27.11.2015 zugegangen sein müsse beziehungsweise es in seinem Bereich gelegen sei, wenn er keine Einsicht in die Mitteilung genommen haben sollte.
Einen Antrag auf Notstandshilfe habe der BF sodann erst am 5.1.2016 gestellt, weshalb sein Anspruch auf Notstandshilfe mit diesem Tag zu beurteilen sei.
Was das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde anbelangt, er habe am 15.11.2015 und 16.12.2015 Termine beim AMS gehabt, so sei korrekt, dass er einen Kontrollmeldetermin am 16.11.2015 (nicht am 15.11.2015) beim AMS eingehalten habe. Für den 16.12.2015 hingegen sei dem BF beim AMS kein Termin vorgeschrieben gewesen; sein nächster Kontrollmeldetermin sei nämlich erst für den 14.1.2016 vorgeschrieben gewesen.
In weiterer Folge stellte das AMS die Bestimmung des § 46 AlVG und die diesbezügliche Rechtsprechung des VwGH dar; betont wurde, dass das AMS die Leistung erst dann zuerkennen könne, wenn sie beantragt wurde.
Abschließend wurde der BF ersucht, bekannt zu geben, wann (Uhrzeit) und bei wem (Name oder Beschreibung der Person) er am 16.12.2015 beim AMS vorgesprochen haben will; wenn die Vorsprache bei Frau SC. erfolgt sei, werde er darüber hinaus um Bekanntgabe ersucht, was der Inhalt und das Ergebnis des Gesprächs bei diesem Termin gewesen sei.
Dem BF werde Gelegenheit gegeben, dazu bis spätestens zum 27.1.2016 schriftlich Stellung zu nehmen.
5. Am 26.1.2016 langte beim AMS die diesbezügliche Stellungnahme des BF ein. Im Hinblick auf die Frage, wann und bei wem er am 16.12.2015 beim AMS vorgesprochen haben will, gab der BF an, er habe an diesem Tag mit Frau SO. "telefoniert". Wörtlich führte der BF diesbezüglich sodann zum Inhalt des Telefonats (lediglich) aus: "Ich habe von meinem Anliegen erzählt und Fr. SO. hat diese Angabe gemacht, da ich ja diese Daten nicht besitze. Somit ist diese fehl Terminangabe von Frau SO. und nicht von mir, die ich so 1zu1 weitergegeben habe".
Sodann betonte der BF, es sei jedenfalls "Fakt", dass er am 16.11.2015 bei Frau SC. gewesen sei; dabei habe es sich um ein "Standardgespräch" gehandelt, in dem auch "über die bevorstehende Umstellung von Arbeitslosengeld auf Notstand" gesprochen worden sei; der BF habe dabei von Frau SC. die Auskunft erhalten, dies gehe automatisch, woraufhin der BF geantwortet habe: "Schon gut die Technik von heute!!". Für den BF sei die Sache damit erledigt gewesen. Nochmals wolle er betonen, dass Frau SC. niemals etwas von einem Antrag oder einer sonstigen Formalität erwähnt habe.
Abschließend wies der BF darauf hin, dass es ihm persönlich aufgefallen sei, dass im AMS Fehler von Mitarbeitern begangen würden, die dann der Bezieher von Leistungen ausbügeln müsse; es fehle an Kommunikation, tatsächlicher Beratung und Freundlichkeit sowie richtiger Beantwortung von Fragen; er sehe es nicht ein, dass er aufgrund entsprechender Fehler des AMS Geld verliere.
6. Mit Bescheid vom 1.2.2016 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab und sprach (nochmals) aus, dass der Antrag des BF auf Notstandshilfe "mit 5.1.2016 beurteilt" werde.
Begründend verwies das AMS zunächst eingehend auf den bisherigen, zum überwiegenden Teil bereits im Rahmen des Schreibens zur Wahrung des Parteiengehörs (sieh oben Punkt 4), dargestellten Sachverhalt. So habe der BF insbesondere am 28.10.2015 eine Mitteilung per eAMS erhalten, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit 27.11.2015 ende, wobei der BF jedenfalls am 5.11.2015 sein eAMS Konto benutzt habe, da er seine "Bruttoerklärung" für Oktober 2015 über sein eAMS-Konto übermittelt habe. Richtig sei, dass er am 16.11.2015 einen Kontrollmeldetermin eingehalten habe; am 16.12.2015 habe er beim AMS keinen Termin gehabt. Der BF habe die Notstandshilfe sodann erst mit 5.1.2016 beantragt.
In rechtlicher Hinsicht verwies das AMS auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu § 46 AlVG, wonach selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens der arbeitslosen Person beziehungsweise wenn von einem Organ des AMS eine unrichtige Rechtsauskunft erteilt worden sei, die unterlassene rechtzeitige Antragstellung nicht nachträglich saniert werden könne; die betreffende Person sei in einem solchen Fall auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen.
7. Mit Schreiben vom 8.2.2016 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte der BF eingangs aus, gegenständlich handle es sich "um eine Diskriminierung seiner Person"; das AMS gehe nicht korrekt mit Beziehern um. Er wundere sich, warum in der Beschwerdevorentscheidung kein einziges Wort darüber geschrieben werde, dass Frau SC. ihrer Pflicht, dem BF den Antrag beziehungsweise das Formular auszuhändigen, nicht nachgekommen sei, was sie "laut Statuten des AMS zu tun hat!! Und zwar schon bis drei Wochen vor Umstellung von Arbeitslosengeld auf Notstandshilfe!!". Er habe auch ein Telefonat mit einer anderen Mitarbeiterin des AMS geführt, die ihm diesbezüglich sogar "den Rücken gestärkt" habe.
Im Übrigen habe er noch einen weiteren Beweis dafür, dass dem AMS sehr viele Fehler passieren würden. So sei ihm irrtümlicherweise die Notstandshilfe mit der Begründung gestrichen worden, er habe ein Einkommen aus selbstständiger Arbeit gehabt, was schlicht eine "Lüge" und "falsche Behauptung" des AMS gewesen sei, da er vor seine Bruttoerklärung ausdrücklich ein Minus gesetzt habe; durch diesen Fehler habe er seinen Krankenversicherungsschutz verloren.
8. Am 12.2.2016 legte das AMS den Akt dem BVwG vor und wies in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hin, dass das AMS ursprünglich mit Bescheid vom 2.2.2016 das Vorliegen von Arbeitslosigkeit im Jänner 2016 (ab dem 5.1.2016) verneint habe, da aufgrund der Erklärung des BF sein Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit das Vorliegen von Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habe; aus einem Irrtum heraus habe das AMS die Erklärung jedoch falsch gelesen; die Angaben des BF seien minus €
614,39 gewesen, sodass dieser Bescheid mit Beschwerdevorentscheidung vom 8.2.2016 behoben und die Notstandshilfe ab 5.1.2016 angewiesen worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Dem BF wurde zuletzt bis zum 27.11.2015 Arbeitslosengeld gewährt.
Mit nachweislich per eAMS übermitteltem Schreiben des AMS vom 28.10.2015 wurde der BF über das voraussichtliche Leistungsende sein Arbeitslosengeld betreffend mit 27.11.2015 informiert.
Am 16.11.2015 nahm der BF einen Kontrollmeldetermin beim AMS wahr. Nicht feststellbar ist, dass der BF dabei (nochmals) auf das Erfordernis der Beantragung von Notstandshilfe mit Ende seines Arbeitslosengeldbezuges am 27.11.2015 hingewiesen wurde.
Nicht festgestellt werden kann, dass der BF am 16.12.2015 beim AMS angerufen hat.
Der BF beantragte sodann (erst) am 5.1.2016 Notstandshilfe.
2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.
2.2. Was die obige Feststellung betrifft, dass der BF mit nachweislich per eAMS übermitteltem Schreiben des AMS vom 28.10.2015 über das voraussichtliche Leistungsende sein Arbeitslosengeld betreffend mit 27.11.2015 informiert wurde, so ist zum einen auf einen entsprechenden Bildschirmausdruck des AMS - welcher sowohl im Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs, als auch in der bekämpften Beschwerdevorentscheidung wiedergegeben wurde - zu verweisen; zum anderen ist zu betonen, dass der BF den Zugang dieses Schreibens niemals bestritten hat. Insofern konnte die diesbezügliche Feststellung ohne Zweifel getroffen werden.
2.3. Die Feststellung, dass der BF am 16.11.2015 einen Kontrollmeldetermin beim AMS wahrgenommen hat, folgt unbestritten aus den Angaben des BF und des AMS.
Was allfällige Gesprächsinhalte bei diesem Kontrollmeldetermin anbelangt, so gab der BF in seiner Beschwerde an, Frau SC. habe ihm kein entsprechendes Formular ausgehändigt oder darauf hingewiesen, dass er die Notstandshilfe nach Ende des Arbeitslosengeldbezuges beantragen müsse; bei seinen "wahrgenommenen Terminen" - der BF bezieht sich hier als nicht explizit auf den Kontrollmeldetermin vom 16.11.2015 - sei ihm mitgeteilt worden, dass das Arbeitslosengeld in Notstandshilfe übergehe. (Erst) in seiner Stellungnahme vom 26.1.2016 argumentierte der BF sodann, die entsprechende (falsche) Auskunft habe ihm Frau SC. konkret anlässlich des Termins am 16.11.2015 gegeben.
In Anbetracht des Umstands, dass das AMS nicht näher auf das entsprechende Vorbringen eingegangen ist bzw. Gegenteiliges ins Treffen führte, konnte somit nicht festgestellt werden, dass der BF bei seinem Kontrollmeldetermin am 16.11.2015 (nochmals) auf das Erfordernis der Beantragung von Notstandshilfe mit Ende seines Arbeitslosengeldbezuges am 27.11.2015 hingewiesen wurde. Zum übrigen Gesprächsinhalt können gegenständlich keine Feststellungen getroffen werden, wobei dies - wie unten im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aufgezeigt wird - im gegenständlichen Verfahren auch unbeachtlich ist.
2.4. Was die mangelnde Feststellbarkeit anbelangt, dass der BF am 16.12.2015 beim AMS angerufen hat, so ist Folgendes anzumerken: In seiner Beschwerde hatte der BF noch angegeben, er habe am "15.11.2015" und - was hier relevant ist - am "16.12.2015" seine "Termine" beim AMS "eingehalten", wobei es zur dargestellten mangelnden Information bzw. zu den Falschinformationen gekommen sei. Das AMS tätigte diesbezüglich Erhebungen bei der zuständigen Mitarbeiterin, die die Auskunft erteilte, es habe am 16.12.2015 keine persönliche Vorsprache des BF beim AMS gegeben (was etwa auch für den 15.12.2015 gelte). Auf den diesbezüglichen Vorhalt hin änderte der BF seine Angaben in der Stellungnahme vom 26.1.2016 wiederum ab und führte aus, er habe am 16.12.2015 (lediglich) ein "Telefonat" mit Frau SO. geführt. Bereits dies wirft ein schlechtes Bild auf die Glaubwürdigkeit des BF, hatte er doch noch in seiner Beschwerde explizit und unmissverständlich angegeben, er habe am 16.12.2015 einen "Termin" beim AMS "eingehalten", wobei das klare Vorbringen hinsichtlich des einzuhaltenden Termins keineswegs so uminterpretiert werden kann, dass der BF damit das Telefonat gemeint haben könnte. Darüber hinaus wurde der BF mit Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 12.1.2016 aufgefordert, den Inhalt des Gesprächs (nunmehr: Telefongesprächs) vom 16.12.2015 bekannt zu geben, wobei der BF diesbezüglich in seiner Stellungnahme sodann (lediglich) ausführte: "Ich habe von meinem Anliegen erzählt und Fr. SO. hat diese Angabe gemacht, da ich ja diese Daten nicht besitze. Somit ist diese fehl Terminangabe von Frau SO. und nicht von mir, die ich so 1zu1 weitergegeben habe". Bei diesen Angaben handelt es sich um inhaltsleere Floskeln ohne erkennbaren Sinn bzw. Bezug zum Sachverhalt, sodass kein Inhalt eines angeblichen Telefonats ersichtlich ist, wobei in diesem Zusammenhang auch anzumerken ist, dass sich der BF im Übrigen sehr wohl (überaus) deutlich auszudrücken vermag. Vor diesem Hintergrund ist somit davon auszugehen, dass es das vom BF erwähnte Telefonat vom 16.12.2015 nicht gegeben hat. Selbst wenn es doch ein Telefonat gegeben haben sollte, so wäre dies - wie unten im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aufgezeigt wird - im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich.
2.5. Der Umstand, dass der BF sodann (erst) am 5.1.2016 Notstandshilfe beantragte, ist gänzlich unbestritten.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3.3. Zum Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe:
§ 17 AlVG lautete auszugsweise:
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf
Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit.
[...]
(3) [...] Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
§ 46 AlVG lautet auszugsweise:
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen
regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.
[...]
§ 38 AlVG lautet:
Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
§ 58 AlVG lautet:
Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
3.4. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Der BF hat in unbestrittener Weise seinen Antrag auf Notstandhilfe beim AMS erst am 5.1.2016 gestellt. Gem. § 17 Abs 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe erst ab dem Tag der Geltendmachung, somit im Fall des BF - wie im bekämpften Bescheid ausgesprochen - ab dem 5.1.2016.
Insoweit der BF in seiner Beschwerde bzw. seinem Vorlageantrag damit argumentiert, er sei anlässlich seines Kontrollmeldetermins am 16.11.2015 entgegen den "Statuten des AMS" nicht auf das Erfordernis einer Beantragung der Notstandshilfe hingewiesen worden (was die "Statuten des AMS" nämlich bereits zwei bis drei Wochen vor Bezugsende vorsehen würden) bzw. es sei ihm (am 16.11.2015 oder aber auch anlässlich eines Telefonats am 16.12.2015) seitens des AMS sogar mitgeteilt worden, dass gar keine Antragstellung nötig sei, da der Arbeitslosengeldbezug "automatisch" in den Bezug von Notstandshilfe übergehe, so ist Folgendes anzumerken:
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen (siehe dazu etwa erst jüngst das Erkenntnis des VwGH vom 9.7.2015, Zl. Ra 2015/08/0037, mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen).
Insofern vermag der BF mit seinem Vorbringen schon dem Grunde nach keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen, da er ein allfälliges Fehlverhalten des AMS lediglich in einem Amtshaftungsverfahren geltend machen könnte. Abgesehen davon ist jedenfalls unbestritten, dass der BF bereits mit Schreiben des AMS vom 28.10.2015 über das voraussichtliche Leistungsende sein Arbeitslosengeld betreffend mit 27.11.2015 informiert wurde, was bereits grundsätzlich gegen einen "Fehler" des AMS im Sinne von § 17 Abs 4 AlVG spricht.
Selbst wenn man aber - in Anbetracht des (unsubstantiierten und teils widersprüchlichen) Vorbringens des BF, es sei ihm mündlich die Auskunft erteilt worden, sein Bezug von Arbeitslosengeld gehe "automatisch" in den Bezug von Notstandshilfe über - im Verhalten des AMS einen Fehler im Sinne von § 17 Abs 4 AlVG erblicken würde, so wäre der Bescheid dennoch nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet, siehe dazu etwa wörtlich den VwGH in seinem jüngsten Erkenntnis vom 9.7.2015, Zl. Ra 2015/08/0037, mit weiteren Judikaturhinweisen:
"§ 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2013, Zl. 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 3 AlVG - weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl. 2009/08/0290, mwN)."
Zusammengefasst handelt es sich bei § 17 Abs 4 AlVG lediglich um eine Ermächtigungsbefugnis im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle, auf deren Ausübung kein Rechtsanspruch besteht.
Vor diesem Hintergrund hat das AMS daher zu Recht ausgesprochen, dass dem BF die Notstandshilfe (erst) ab dem 5.1.2016 gebührt und ist die Beschwerde folglich als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um den Beginn des Bezuges von Notstandshilfe und allfällige behördliche Fehler anlässlich der Beantragung dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen und einer - wie dargestellt - umfangreichen und einheitlichen Judikatur des VwGH.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.