I406 1436438-2•BVwG I406 1436438-2
I406 1436438-2Bundesverwaltungsgericht17.03.2016
gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, vage Mutmaßungen
I406 1436438-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, StA Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2015, Zl. 830834909/2329408, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 19.06.2013 gab er zu seinen Fluchtmotiven im Wesentlichen an, dass er in Tunesien von Salafisten zur Befolgung deren religiösen Ideen gezwungen worden wäre. Da er dies verweigert habe, hätten diese ihn mit dem Tod bedroht. Außerdem sei die politische und wirtschaftliche Lage in Tunesien sehr angespannt.
3. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 25.06.2013 bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens und führte neuerlich befragt nach seinen Fluchtgründen aus, dass er in seinem Herkunftsstaat von Salafisten - die gegen die Regierung wären - zur Annahme ihrer Glaubensrichtung und zum Beten gezwungen worden sei. Er habe dies allerdings abgelehnt, nachdem er nichts mit ihnen zu tun haben wollte. Befragt gab er an, er habe vor der Revolution in Tunesien über ein Jahr lang eine freundschaftliche Beziehung zu den Salafisten geführt, welche er regelmäßig beim Beten in der Moschee getroffen habe. Konkret kenne er die Salafisten nicht und umgekehrt würden ihn diese auch nicht kennen, allerdings wüssten sie, wo er wohne. Aus dem Kontaktabbruch resultiere eine gegenseitige Angst. Einerseits würden die Salafisten befürchten, dass der Beschwerdeführer sie bei der Polizei anzeige, da er wisse, wo sie sich träfen. Andererseits habe er Angst, dass sie ihn finden und schlagen würden, nachdem sie sich bei ihm schon erkundigt hätten, weshalb er nicht mehr zum Beten in die Moschee komme. Zusätzlich zu dieser privaten Verfolgung gebe es in Tunesien eine Wirtschaftskrise, weshalb er keine Beschäftigung finde und er zu Hause keine Zukunftsperspektive sehe.
4. Mit Bescheid vom 25.06.2013 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab und wies ihn nach Tunesien aus.
5. Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde stattgegeben und der Bescheid mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2014, Zl. I405 1436438-1/4E behoben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend führte die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes aus, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, konkrete Feststellungen zu den Salafisten zu treffen und das Bedrohungsszenario ausreichend zu hinterfragen.
6. Am 08.01.2015 erfolgte eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde. Hierbei gab er neuerlich befragt nach seinen Fluchtgründen an, dass er rund ein Jahr vor den politischen Umbrüchen in Tunesien regelmäßig in eine nahegelegene Moschee beten gegangen sei. Dort habe er Personen kennengelernt, die einer Salafistenbewegung angehört hätten. Dieser Bewegung habe er sich bewusst angeschlossen, um sich religiös weiterzubilden und unzählige Male an geheimen Treffen teilgenommen. Nachdem auch glaubensferne Themen erörtert worden seien, habe er sich aus dieser Gruppe zurückgezogen, wodurch seine Probleme begonnen hätten. Auf die Frage, wie diese Probleme ausgesehen hätten, gab der Beschwerdeführer an, dass - da er die Geheimnisse dieser Bewegung gekannt habe - von ihm verlangt worden sei, dass er in der Bewegung weitermache und andere Personen zum Glauben zwinge. Von ihm sei der "Dschihad" verlangt worden und hätte er Menschen, die nicht beten, bestrafen und schlagen sollen. Im vergangenen Sommer [Anmerkung Sommer 2014] hätten die Salafisten seinen Bruder angegriffen, ihn krankenhausreif geschlagen und dabei den Arm gebrochen. Bei dieser Auseinandersetzung hätten sie von seinem Bruder wissen wollen, wo er sich aufhalte. Auf die Drohung seines Bruders, dass er die tunesischen Behörden einschalten werde, hätten ihm diese gesagt, dass dies auf seine Mutter und seine Schwester zurückfallen werde. Konkret danach befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er die Angreifer seines Bruders nicht kenne, aber sie würden der besagten Salafistengruppe angehören. Deren Interesse an seiner Person könne er sich nur mit seiner Kenntnis über sie erklären und meine er damit, dass er "die Handlungsweisen und das Morden und Abschlachten der Leute" durch die Salafisten kenne. Auf die Frage, was er genau über die Salafisten wisse, gab er an, dass sie "Mujaheddin" ausbilden wollten. Man führe die Kandidaten ins Gebirge, wo sie ein Maschinengewehr erhalten und anschließend weitersehen würden, was der nächste Schritt wäre. Der Beschwerdeführer sei nicht der Einzige, der dies wüsste und sei dies in Tunesien "einem Haufen Leuten" bekannt. Auf die neuerliche Frage, weshalb ein besonderes Interesse der Salafisten an seiner Person bestehe, vermeinte der Beschwerdeführer, dass er darüber nur spekulieren könne und es möglicherweise mit seinem Austritt aus dieser Bewegung zu tun habe. Hinsichtlich der Frage, wie seine persönlichen Probleme mit den Salafisten ausgesehen haben, führte er aus, dass er sich anfänglich schrittweise zurückgezogen habe, worauf die Salafisten unsanft reagiert hätten und von ihm verlangt worden sei, dass er unter den "Schwur Gottes" zurückkehre. Die Diskussion sei in eine "handgreifliche Überredungskunst" ausgeartet und habe dies soweit geführt, dass er von diesen unbewaffneten Leuten mit der bloßen Hand geschlagen und in drohendem Ton angesprochen worden sei, was als Drohung gelte. Es habe sich angehört, als würden sie ihn bald töten. In diesen Vorfall seien sowohl Salafisten als auch Dritte involviert gewesen. Wieviele Personen es insgesamt gewesen seien, könne er allerdings nicht mehr sagen, da er die Leute nicht gezählt habe, als sie ihn geschlagen hätten. Geendet habe dieses Ereignis relativ einfach, nachdem sowohl die anderen Personen als auch er einfach nach Hause gegangen seien. Diese Auseinandersetzung habe sich kurz nach Neujahr im Jahr 2011 ereignet und sei er bereits im März 2011 aus Tunesien ausgereist. Den Vorfall habe er der Polizei nicht angezeigt und sich auch nicht im Krankenhaus behandeln lassen, da er seine Familie nicht in Schwierigkeiten habe bringen wollen. Zudem würde es bei publik werden derartiger Vorfälle erneut zu Konflikten im Land kommen. Nach diesem Vorfall habe der weitere Kontakt mit den Salafisten so ausgesehen, dass er sie zwar mehrfach gesehen, allerdings einen Kontakt vermieden habe, indem er einen großen Bogen um sie gemacht habe. Auf die neuerliche Frage nach dem ausschlaggebenden Grund für das Verlassen seiner Heimat gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht zu dieser Gruppe habe zurückkehren wollen, da andernfalls diese Salafisten wahrscheinlich einen stärkeren Einfluss auf ihn gehabt hätte und er irgendwo im Gebirge mit diesen Leuten und einem Maschinengewehr unterwegs sein würde. Entfernt habe er sich von den Salafisten, indem er nicht mehr allen Ladungen nachgekommen sei. Für sein Nichterscheinen habe er verschiedene Ausreden verwendet. Zur Frage, wer die an diesen Treffen teilnehmenden Leute gewesen wären und wie sie hießen, nannte der Beschwerdeführer die Namen Mohamed und Saber. Er habe so viele Leute kennengelernt, an einige könne er sich nicht mehr erinnern. Neben seinem Bruder sei lediglich sein Vater vor dessen Tod in Berührung mit den Salafisten gekommen. Diese hätten sich im Februar 2011 nach der Revolution bei seinem Vater nach seinem Verbleib erkundigt.
7. Mit Bescheid vom 19.01.2014 [richtig: 19.01.2015] wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), idgF, (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt II.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, und gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er in seinem Heimatland Schwierigkeiten mit Salafisten habe, aufgrund einiger Widersprüche die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei. Zudem sei sein Vorbringen vage und die Ausführungen auch in keiner Weise plausibel.
Ein grober Widerspruch betreffe die behaupteten Schwierigkeiten mit den Salafisten selbst. So habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 25.06.2013 ausgesagt, dass es zu keinen weiteren Vorfällen bzw. Kontakten gekommen sei, die Salafisten hätten ihm gegenüber lediglich erwähnt, weshalb er nicht mehr zu den Treffen komme. Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde 08.12.2015 schildere in grobem Widerspruch dazu, dass es zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen sei.
Auffällig sei bei der Schilderung dieses angeblichen Vorfalles auch, dass er äußerst vage Angaben mache, obwohl er dazu aufgefordert worden sei, die Ereignisse Schritt für Schritt zu schildern. Würde er wahre Ereignisse wiedergeben, wäre zu erwarten, dass er von sich aus jedes kleinste Detail schildere, unter anderem, wie es zu einem Kontakt gekommen sei, um wie viele Personen es sich gehandelt habe, das Verhalten dieser Personen, die Handlungen, insbesondere auch seine eigenen Empfindungen und Reaktionen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers entbehre aber jeglicher Details, dies spreche gegen die Glaubwürdigkeit seiner Angaben.
Betreffend den Vorfall, bei dem sein Bruder im vorangegangenen Jahr von diesen Personen zusammengeschlagen worden sei, sei nicht glaubhaft, dass dieses Ereignis in Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stehe. Einerseits könne er nicht angeben, um welche Personen es sich gehandelt habe, er spreche lediglich davon, dass es sich um Angehörige der Salafisten gehandelt habe, führe diesbezüglich aber nicht näher aus, woraus er schließe, dass es sich um Salafisten gehandelt habe. Auch sei weder ein zeitlicher noch ein sonstiger Zusammenhang zu seiner Person erkennbar, zumal dieser Vorfall bereits mehr als zwei Jahre nach seiner Ausreise erfolgt sei und es nach seiner Ausreise zu keinen sonstigen Vorfällen gekommen sei. Es sei keinesfalls nachvollziehbar, dass die Salafisten ein derartiges Interesse an ihm hätten, sei doch aus seinen Angaben nicht ersichtlich, dass er irgendeine besondere Stellung innerhalb dieser Gruppierung gehabt hätte. Zudem sei auch völlig unplausibel, dass die Salafisten nach zwei Jahren Kontakt zu seinem Bruder gesucht hätten.
Dass die Angaben rein konstruiert seien, zeige sich auch darin, dass in Hinblick auf die Verbindung zu Salafisten eine konkrete Bedrohung nicht erkennbar sei, zumal der Beschwerdeführer lediglich davon spreche, mit Personen zusammengesessen zu sein und gebetet zu haben. Es sei ihm weder möglich gewesen, anzugeben, wo die Treffen stattgefunden hätten, noch welche Personen konkret daran teilgenommen hätten. Seinem Vorbringen zufolge sei er ungefähr ein Jahr lang an solchen Treffen beteiligt gewesen, angesichts einer derart langen Dauer seien ausführliche und detaillierte Angaben zu erwarten, solche habe der Beschwerdeführer mit seinen Antworten jedoch keinesfalls erstattet.
Hervorzuheben sei insbesondere die ausweichende Beantwortung der Frage in der Einvernahme am 08.01.2015, welche Personen an diesen Treffen teilgenommen hätten. Er habe nicht jene Personen ins Treffen geführt, die ihm bekannt gewesen seien, sondern vorerst die Vortragenden, welche er nicht gekannt habe, trotz konkreter und wiederholter Nachfragen zu den Teilnehmern sei es ihm nicht möglich gewesen, diese zu nennen, nach eindeutigem Zögern habe er zwei Namen aufgeschrieben. Wären die Erlebnisse real, hätte er jedenfalls die behaupteten Treffen erlebnisnah geschildert und etwa die jeweiligen Orte, Teilnehmer, Inhalte der Gespräche und Vorträge, die Dauer, Häufigkeit und vor allem seine Erlebnisse und Empfindungen angegeben.
Widersprüchlich sei, wenn er am Beginn der Einvernahme vom 08.01.2015 behauptet habe, die Treffen hätten in einer Moschee stattgefunden, im Laufe der Einvernahme jedoch im Gegensatz dazu, sie hätten an verschiedenen Orten stattgefunden, unter anderem habe man sich auch in verschiedenen Häusern getroffen, deren Besitzer er nicht habe angeben können.
Daraus ergebe sich, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund keinesfalls den Tatsachen entsprächen, es sei deshalb davon auszugehen, dass er sich einer konstruierten Geschichte bediene und daher auch von vornherein die behauptete aktuelle Gefährdungslage unglaubwürdig sei.
8. Mit Schriftsatz vom 21.01.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sein bisheriges Vorbringen zum Asylantrag halte er nach wie vor aufrecht und gebe er weiters an, dass er nach wie vor keine genaueren Auskünfte geben könne. Aufgrund seiner Aussagen habe er nach wie vor Angst, Schwierigkeiten zu bekommen. Zum Vorhalt der belangten Behörde, wonach er nicht genauer Stellung über die genauen Zusammenkünfte der Salafisten geben könne, verweise er darauf, dass dies der Kern seines Fluchtmotives sei. Die Salafisten hätten große Angst, dass er diese Orte preisgebe und könne er dies hier auch nicht tun.
9. Mit Schreiben vom 16.02.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.
10. In seiner Stellungnahme vom 23.02.2016 erklärte der Beschwerdeführer, er habe hinsichtlich der gegenwärtigen Situation in Tunesien nichts hinzuzufügen.
Zu seiner persönlichen Situation führte er wie folgt aus:
Er leide an keinen Krankheiten und befinde sich derzeit auch nicht in Behandlung. In Österreich habe er keine Angehörigen.
Derzeit arbeite er 20 Stunden pro Woche und wohne mit einem Freund zusammen, wobei er die Hälfte der Miete von seinem Einkommen bezahle.
Eine sonstige besondere Bindung zu Österreich habe er nicht, er sei auch nicht von irgendjemandem in Österreich finanziell oder in sonstiger Weise abhängig. Sein Freundeskreis umfasse sowohl Tunesier als auch Österreicher.
Überdies sei er beim Roten Kreuz sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich tätig. Er führe Fahrten aus und helfe auch sonst mit.
Er sei strafgerichtlich unbescholten und sei über ihn weder in Österreich noch in einem anderen EU-Staat ein Einreiseverbot verhängt worden.
Kontakt habe er nach wie vor zu seiner Mutter als auch zu seiner Schwester.
Beigelegt waren der Stellungnahme eine Anmeldebestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse über eine geringfügige Beschäftigung vom 18.02.2016, eine Anmeldebestätigung vom 30.09.2014 zur Teilnahme an einem Basisbildungskurses des Vereins M. L., eine Bescheinigung des Roten Kreuzes über die Absolvierung eines Ersten Hilfe Kurses im Ausmaß von 16 Stunden datierend vom 10.10.2015, eine Anmeldebestätigung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 05.03.2015, eine Abmeldebestätigung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 11.05.2015, ein undatiertes Mitgliederschreiben des Roten Kreuzes, ein Mitglieder-Willkommensschreiben des Roten Kreuzes vom 06.10.2015, die Verdienstnachweise für März 2015, August bis Dezember 2015 sowie Jänner 2016 des Personalvermittlungsunternehmen B. S. GmbH.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest, soweit er namentlich genannt wird, dient dies lediglich seiner Identifizierung als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Vorfragebeurteilung im Sinn des § 38 AVG.
Der Beschwerdeführer ist tunesischer Staatsangehörigkeit, arabischer Herkunft, volljährig und Moslem.
Der Beschwerdeführer leidet weder an schweren körperlichen noch psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung nach Tunesien entgegenstünden.
Der Beschwerdeführer führt in Österreich weder eine Ehe noch eine eheähnliche Gemeinschaft noch hat er hier Kinder, Verwandte oder sonstige Angehörige.
Er absolvierte in Österreich eine Erste Hilfe Grundkurs im Ausmaß von 16 Stunden und ist Mitglied des Roten Kreuz Niederösterreich und absolvierte einen Basisbildungskurs beim Verein M. L..
Die Absolvierung eines Sprachkurses wurde nicht nachgewiesen.
Entgegen seinen eigenen Angaben wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des LG XXXX vom 12.11.2015 aufgrund eines Suchmitteldeliktes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer weist folgende Beschäftigungszeiträume beim Personalvermittlungsunternehmen B. S. GmbH auf: 05.03.2015 bis 04.05.2015 und 07.07.2015 bis 12.01.2016. Seit 17.02.2016 ist er erneut beim Personalvermittlungsunternehmen B. S. GmbH geringfügig beschäftigt.
Daraus resultiert seine seit 18.02.2016 bei den Wiener Gebietskrankenkassen bestehende, geringfügige Anmeldung und verfügt er in Österreich über einen Unfallversicherungsschutz.
Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat zumindest seine Mutter und zwei Geschwister und somit familiäre Anknüpfungspunkte, dort sieben Jahre lang die Schule besucht und seinen Lebensunterhalt mehrere Jahre hindurch als Marktgehilfe und durch Gelegenheitsarbeiten bestritten.
1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers durch staatliche Organe in Tunesien liegt nicht vor. Die vorgebrachte Verfolgung durch die religiöse Gruppierung der Salafisten ist nicht glaubhaft. Die Fluchtmotive des Beschwerdeführers und erschöpfen sich in der politisch und wirtschaftlich angespannten Lage seines Herkunftsstaates. Bei einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer mit keiner asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.
Politische Lage
Tunesien ist gemäß der Verfassung von 2014 ein freier, unabhängiger und souveräner Staat, dessen Religion der Islam, dessen Sprache das Arabische und dessen Regierungsform die Republik ist. Die Revolution vom 14.1.2011 mit der Flucht des bisherigen Präsidenten Ben Ali hatte zu einer Phase des politischen Übergangs geführt. Am 26.1.2014 wurde die neue demokratische Verfassung verabschiedet. Diese sieht für Tunesien ein gemischtes Regierungssystem vor, in dem der Premierminister vom Staatspräsidenten mit der Regierungsbildung beauftragt und vom Parlament bestätigt werden muss. Der Premierminister bestimmt die Richtlinien der Politik, mit Ausnahme der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik, die in der Zuständigkeit des Staatspräsidenten liegen, der direkt vom Volk gewählt wird (AA 9.2015a). Die Verfassung garantiert durch eine stärkere Gewaltenteilung und die Einrichtung eines Verfassungsgerichtshofs eine bessere Kontrolle der verschiedenen Gewalten. Außerdem wurde die Gleichstellung von Frauen festgeschrieben. Bezüglich der Rolle der Religion einigten sich die Abgeordneten auf einen zwiespältigen Text, der sowohl den zivilen Charakter des Staates sowie Glaubens- und Gewissensfreiheit garantiert als auch den Schutz des Heiligen festschreibt (GIZ 12.2015a).
Seit Ende 2011 haben sich drei Übergangsregierungen abgelöst, die jeweils von der Nationalversammlung bestätigt wurden. Die Parlamentswahlen am 26.10.2014 konnte die säkulare Partei Nida Tunis mit 86 Sitzen vor der islamisch-konservativen Ennahdha mit 69 Sitzen (von insgesamt 217) für sich entscheiden. Bei den Präsidentschaftswahlen setzte sich am 21.12.2014 (Stichwahl) der Gründer der Nida Tunis und Übergangspremierminister von 2011 Beji Caid Essebsi mit 55,68 Prozent gegen Übergangspräsident Moncef Marzouki (44,32 Prozent) durch. Am 5.2.2015 wurde der parteilose Ökonom Habib Essid vom Parlament mit 166 gegen 30 Stimmen bei 8 Enthaltungen als neuer Regierungschef bestätigt. Er führt ein Kabinett aus Mitgliedern der Parteien Nida Tunis, Ennahdha, UPL (Freie Patriotische Union) und Afek Tunis sowie parteilosen Experten. Die neue "Regierung der nationalen Einheit" beteiligt neben dem Wahlsieger Nida Tunis auch den Hauptantagonisten Ennahdha und sollte somit in der Lage sein, auch für schmerzhafte Reformen die notwendige Akzeptanz inner- und außerhalb des Parlaments zu finden (AA 9.2015a, vgl. GIZ 12.2015a).
Quellen:
Sicherheitslage
Bei Anschlägen im März 2015 auf das Bardo-Museum in Tunis, sowie im Juni 2015 auf ein Strandhotel in Sousse/Port El Kantaoui, kam es zu Todesopfern (AA 9.2.2016, vgl. BMEIA 9.2.2016, FD 9.2.2016). Insgesamt kamen bei diesen Angriffen, zu denen sich die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) bekannte, 60 Menschen ums Leben (ZO 25.11.2015). Die tunesischen Sicherheitskräfte haben daraufhin ihre Präsenz landesweit verstärkt. Auf Sicherheitskräfte in der Innenstadt von Tunis wurde am 24.11.2015 ein Anschlag verübt. Dabei kam es zu mehreren Todesopfern (AA 9.2.2016, vgl. BMEIA 9.2.2016, FD 9.2.2016). Zu diesem Anschlag auf die Präsidentengarde, bei dem 13 Menschen getötet wurden, bekannte sich ebenfalls der IS (ZO 25.11.2015). Die tunesische Regierung hat daraufhin den Ausnahmezustand verhängt (AA 9.2.2016). Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien, in der Nähe des Berges Chaambi, wurde auf weitere Gouvernements ausgedehnt (BMEIA 9.2.2016). Es kommt dort, v. a. in den Gouvernements Kasserine und Le Kef zu Militäroperationen und bewaffneten Auseinandersetzungen (FD 9.2.2016, vgl. AA 9.2.2016). Hohes Sicherheitsrisiko besteht auch in den Gouvernements Silliana, Jendouba und Beja sowie in den zentralen Landesteilen (BMEIA 9.2.2016) und den südlichen Grenzgebieten zu Algerien und Libyen (FD 14.1.2016).
Manche der Grenzübergänge zu Algerien sind vorübergehend geschlossen. Aufgrund der Situation in Libyen sind die tunesisch-libyschen Grenzübergänge zeitweise geschlossen (BMEIA 9.2.2016). Tunesien hat am 7.2.2016 eine rund 200 Kilometer lange Sperranlage an der Grenze zu Libyen fertiggestellt, die verhindern soll, dass von dort Islamisten ins Land eindringen. Die Sperranlage - bestehend aus Sandwällen und Wassergräben - erstreckt sich vom Grenzübergang Ras Jedir an der Mittelmeerküste bis nach Dehiba weiter südwestlich. Damit ist nun etwa die Hälfte der Grenze zu Libyen vor allem für Fahrzeuge nicht mehr problemlos zu überqueren. Die Schutzwälle sind teilweise mehrere Meter hoch. Nach den Worten von Tunesiens Verteidigungsminister Farhat Hachani ist geplant, die gesamte Grenze für Fahrzeuge unpassierbar zu machen (TS 7.2.2016).
Die Turbulenzen nach dem Sturz von Diktator Zine El-Abidine Ben Ali 2011 haben den Sicherheitsapparat erheblich geschwächt. Kriminelle Akteure und gewaltbereite Salafisten weiteten in diesem Sicherheitsvakuum ihre Aktivitäten massiv aus: Seit Ende 2012 ist auch in Tunesien Jihadismus ein manifestes Problem (SWP 10.2014). Neben dem IS sind weitere Gruppen aktiv, die Al Qaida, Ansar al-Shaaria oder Al Murabitun angehören. Beim mit Algerien seit Jahren geführten gemeinsamen Kampf gegen terroristische Gruppierungen im Grenzbereich besteht ein Pattverhältnis, das die Bewegungsfreiheit der Terrorzellen weitgehend einschränkt, aber nicht verhindert, dass Einzelne immer wieder die Grenze passieren und sich Nachschub in den grenznahen Orten beschaffen, z.T. auch einhergehend mit der Tötung von Zivilisten. Problematisch bleiben die geschätzten 6.000 Tunesier, die sich den Kampfhandlungen des IS in Syrien und dem Irak anschlossen und teilweise bereits Führungspositionen innehaben (AA 3.2.2016).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 25.6.2015; vgl. HRW 27.1.2016). Im Allgemeinen respektiert die Regierung die richterliche Unabhängigkeit auch in der Praxis (USDOS 25.6.2015). 2015 wurde ein verfassungsmäßig verankerter Justizrat gesetzlich eingerichtet, der mit der Beförderung und Versetzung von Richtern sowie disziplinären Maßnahmen im Justizbereich beauftragt ist (HRW 27.1.2016).
Gesetzlich ist ein faires Verfahren vorgesehen, und die unabhängige Justiz gewährleistet dieses üblicherweise auch in der Praxis. Gemäß Angeklagten sind die gesetzlich garantierten Rechte nicht immer gewährleistet. Es gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht auf einen öffentlichen Prozess sowie auf einen Anwalt, der nötigenfalls aus öffentlichen Mitteln bereitgestellt werden muss. Sie haben das Recht, zu Zeugenaussagen Stellung zu nehmen und eigene Zeugen aufzurufen. Sie müssen in von der Regierung gehaltene Beweismittel Einsicht nehmen können und müssen über die gegen sie erhobenen Anklagepunkte informiert werden. Des Weiteren muss ihnen ausreichend Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung gewährt werden (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Dem Innenministerium untersteht die Polizei (Exekutivfunktion in Städten), die Gendarmerie (Exekutivfunktion in ländlichen Gebieten und Grenzsicherung) und die Generaldirektion für nationale Sicherheit. Zivile Behörden kontrollieren den Sicherheitsapparat, wiewohl es vereinzelt zu Misshandlungen von Häftlingen kommt. Es mangelt an effektiven Strafmechanismen bei Vergehen seitens der Sicherheitskräfte (USDOS 25.6.2015).
Der Sicherheitsapparat war unter dem Ben Ali-Regime allgegenwärtig und sicherte dessen Machterhalt. Die Rolle der Sicherheitskräfte während des Umsturzes, aber teilweise auch bei
gewaltsam aufgelösten Demonstrationen gegen die ersten beiden Interimsregierungen im Frühjahr 2011, vertieften den Vertrauensverlust der Bevölkerung gegenüber den Sicherheitsorganen, insbesondere der Polizei und den Sondereinheiten des Innenministeriums. Die Kluft zwischen Innenbehörden und Bevölkerung konnte auch durch die Auflösung der Geheimpolizei ("police politique"), die Symbol der staatlichen Repression war, nicht wieder geschlossen werden. Die Demonstranten forderten u.a. den Austausch von führenden Mitarbeitern im Innenministerium. Diese Forderung wurde zunächst nicht im erhofften Maße umgesetzt. Erst mit einiger Verspätung zog das Innenministerium personelle Konsequenzen und Verantwortliche auf verschiedenen Ebenen wurden umgesetzt, entlassen oder in den Vorruhestand versetzt. Die Einsetzung eines für Sicherheitsfragen zuständigen delegierten Ministers im Kabinettsrang wurde Ende 2015 nach knapp einem Jahr rückgängig gemacht und die Aufgaben wieder dem Generaldirektor der Sureté Nationale übertragen. Eine von allen internationalen Partnern für notwendig erachtete umfassende Reorganisation des tunesischen Innenministeriums einschließlich der nachgeordneten Behörden wurde bislang noch nicht angegangen. Es wurde aber im Sommer 2015 ein internationaler Kooperationsmechanismus mit den G7 Staaten unter deutscher Präsidentschaft etabliert, der zu mehr Transparenz und Koordination der Unterstützung führte (AA 3.2.2016).
Das Militär hat in der entscheidenden Phase der Revolution um den 14.1.2011 die ausschlaggebende Rolle gespielt. Durch ihre personelle Präsenz an strategisch wichtigen Punkten (staatliche Einrichtungen, Rundfunk/Fernsehen, Versorgungseinrichtungen, Häfen und Flughäfen, Supermärkte) war sie nicht nur Garant der inneren Stabilität des Landes, sondern hat damit in der noch unübersichtlichen Situation Stellung zugunsten des tunesischen Volkes und gegen die einstigen Machthaber bezogen. Das Ansehen der Armee in der Bevölkerung ist hierdurch, wie auch durch ihre Rolle bei der Bewältigung des Zustroms von Schutzsuchenden an der libysch-tunesischen Grenze im Sommer 2011, deutlich gestiegen. Durch die derzeit starke Einbindung des Militärs in den Antiterrorkampf als auch bei der Sicherung der Grenzen (so ist z.B. der Süden Tunesiens militärische Exklusivzone) ist das Militär nach wie vor wichtiger Stützpfeiler der äußeren aber auch der inneren Sicherheit (AA 3.2.2016).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Artikel 23 der tunesischen Verfassung vom 26.1.2014 garantiert den Schutz der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit, verbietet seelische oder körperliche Folter und schließt eine Verjährung des Verbrechens der Folter aus. Mit der Ratifizierung des Zusatzprotokolls zur Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe am 29.6.2011 hat sich Tunesien zur Einrichtung eines nationalen Präventionsmechanismus verpflichtet, diese völkerrechtliche Verpflichtung war innerstaatlich bis zum Redaktionsschluss jedoch noch nicht vollständig umgesetzt (AA 3.2.2016).
Obwohl Folter und unmenschliche Behandlung gesetzlich verboten ist, gibt es glaubwürdige Berichte über Misshandlungen von Inhaftierten durch die Sicherheitskräfte (USDOS 25.6.2015). Es gab im Jahr 2015 einige dokumentierte Fälle von Anwendung von Folter und Misshandlung durch die Sicherheitskräfte (HRW 27.1.2016). Tunesische und internationale Medien sowie spezialisierte Nichtregierungsorganisationen, wie die Organisation Mondiale contre la Torture (OMCT) oder die Organisation contra la Torture en Tunisie (OCTT), berichten kontinuierlich über entsprechende Einzelfälle sowie Bestrebungen, rechtliche Schritte gegen die Verantwortlichen einzuleiten. Bislang sei es jedoch in keinem einzigen Fall gelungen, eine Verurteilung von Amtspersonen oder ehemaligen Amtspersonen wegen Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung zu erreichen. Abstrakte Befürchtungen, dass diese Delikte wieder zunehmen könnten, werden vor allem im Zusammenhang mit Terrorabwehrmaßnahmen geäußert (AA 3.2.2016).
Quellen:
Korruption
Gesetzlich sind für behördliche Korruption Strafmaßnahmen vorgesehen. Die Regierung unternimmt in eingeschränktem Ausmaß Bemühungen, diese Gesetze umzusetzen. Eine effektive Umsetzung gelingt dennoch nicht. Regierungsinstitutionen zur Bekämpfung der Korruption, wie der Nationale Kommission zur Korruptionsbekämpfung (NCCC), mangelt es an Ressourcen (USDOS 25.6.2015). Auf dem Corruption Perceptions Index 2015 von Transparency International liegt Tunesien auf Platz 76 von 167 untersuchten Ländern (TI 2016).
Quellen:
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Eine Vielzahl nationaler und internationaler NGOs untersucht Menschenrechtsfälle und publiziert ihre Ergebnisse ohne Restriktionen durch die Regierung (USDOS 25.6.2015; vgl. auch AA 3.2.2016). Regierungsbeamte sind üblicherweise kooperativ und reagieren auf ihre Ansichten (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Ombudsmann
Die primäre Behörde der Regierung zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen und zum Kampf gegen Bedrohungen der Menschenrechte ist das Ministerium für Menschenrechte und Übergangsjustiz. Das Ministerium versagt allerdings dabei, Fälle von Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Die hohe Kommission für Menschenrechte und fundamentale Freiheiten ist eine von der Regierung finanzierte Behörde zur Überwachung der Einhaltung der Menschenrechte. Am 9.6.2014 wurde die Wahrheit und Würde Kommission eingerichtet (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Wehrdienst
Die tunesische Armee (Forces Armees Tunisiens, FAT) besteht aus den Landstreitkräften, der Marine und der Luftwaffe der Republik Tunesien (Al-Quwwat al-Jawwiya al-Jamahiriyah At'Tunisia). Der verpflichtende Wehrdienst dauert ein Jahr und muss im Alter von 20-23 Jahren abgeleistet werden. Freiwillig kann man sich im Alter von 18-23 Jahren zum Militärdienst verpflichten. Die tunesische Staatsbürgerschaft ist Voraussetzung (CIA 28.1.2016).
Jeder männliche Tunesier, der das 20. Lebensjahr erreicht hat, ist zur Ableistung des Wehrdiensts verpflichtet. Auf Wunsch kann er diesen aber schon ab dem 18. Lebensjahr ableisten. Die einjährige Wehrpflicht kann auch in den Arbeitsverbänden des "Service National" abgeleistet werden. Einberufene können aufgrund von Freistellungsregelungen Teile der Wehrpflichtzeit durch Zahlung von entsprechenden Beiträgen verkürzen. Zum 1.7.2011 ist ein Wehrsold eingeführt worden. Seit März 2003 gibt es auch für junge Frauen die Möglichkeit zur Ableistung des Wehrdienstes, die jedoch kaum wahrgenommen wird. Kriegsdienstverweigerung und Fahnenflucht sind strafbar, entsprechende Verurteilungen aber nicht bekannt. Soldaten haben weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht (AA 3.2.2016).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Bereits die Verfassung von 1959 hatte die Menschenrechte garantiert und eine unabhängige Justiz vorgesehen. In der Regierungszeit des am 14.1.2011 gestürzten Präsidenten Ben Ali gab es jedoch in der Praxis erhebliche Defizite. Seit der Revolution sind die Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit faktisch gewährleistet sowie die Versammlungsfreiheit wiederhergestellt, eine Amnestie für politische Gefangene wurde durchgeführt (AA 9.2015). Die neue tunesische Verfassung vom 26.1.2014 enthält im Kapitel II: Rechte und Freiheiten (Artikel 21ff.) umfangreiche Garantien bürgerlicher und politischer sowie wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Grundrechte (AA 3.2.2016). Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind langsame und intransparente Untersuchungen von Vergehen der Sicherheitskräfte, Verzögerung bei Fällen, die Menschenrechtsverletzungen betreffen, sowie Gewalt gegen Journalisten (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Meinungs- und Pressefreiheit
Im Vergleich zu den weitreichenden Einschränkungen von Meinungs- und Pressefreiheit vor der Revolution 2011 haben sich die Bedingungen für unabhängige Medienberichterstattung in den letzten Jahren grundlegend verbessert. Sowohl wurden wichtige rechtliche Grundlagen zum Schutz der freien Presse geschaffen, als auch die offiziellen und informellen Strukturen, die zur Unterdrückung freier Meinungsäußerung eingesetzt wurden, größtenteils abgeschafft. Die Meinungs- und Pressefreiheit, sowie auch das Recht auf Zugang zu Informationen und Kommunikationsnetzwerken wurden in den Artikeln 31 und 32 der Verfassung von 2014 ausdrücklich gestärkt. Das hat in den letzten Jahren zum Entstehen einer lebendigen, teilweise wildwüchsigen Medienlandschaft geführt, die Missstände offen thematisiert (AA 3.2.2016). Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit somit gewährleistet, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen, wiewohl es weiterhin Restriktionen gibt (USDOS 25.6.2015, vgl. AA 3.2.2016). Seit den Anschlägen im März und Juni 2015 und den Ausweitungen der Antiterrormaßnahmen hat sich diese restriktive Tendenz verstärkt (AA 3.2.2016).
Während Online- und Printmedien häufig regierungskritische Artikel veröffentlichen, üben Journalisten und Aktivisten dennoch Selbstzensur als Resultat von Gewaltakten gegen Journalisten. Meinungsäußerungen, die "die öffentliche Ordnung oder Moral verletzen" oder "absichtlich Personen stören, auf eine Art und Weise, die den öffentlichen Anstand beleidigen" stehen unter Strafe (USDOS 25.6.2015). Im Jahr 2015 wurden mehrere Personen wegen Diffamierung von Staatsbeamten verfolgt. Behörden verwenden die Antiterror-Gesetze, um einige Journalisten und Blogger zu verfolgen (HRW 27.1.2016; vgl. AA 3.2.2016).
Die staatliche "Agence Tunisienne d'Internet" (ATI) kontrolliert zwar weiterhin den einzigen internationalen Zugang, weswegen die gesamte Kommunikation über ihre Rechner läuft und private Internet-Anbieter von ihr abhängig sind. Sie hat sich jedoch zur Gewährleistung eines freien Internetzugangs verpflichtet. Internetseiten mit kritischer Berichterstattung zu Tunesien sind ohne Einschränkungen zugänglich (AA 3.2.2016).
Quellen:
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Verfassung garantiert das Recht auf friedliche Versammlungen und Demonstrationen (AA 3.2.2016, vgl. USDOS 25.6.2015). Zu Einschränkungen kam es mehrfach während des Ausnahmezustands, der zuletzt nach den Anschlägen vom Juni 2015 und November 2015 für jeweils mehrere Monate im gesamten Land galt. Die Sicherheitsbehörden verhielten sich während des Ausnahmezustands zum Teil widersprüchlich. De jure wurden öffentliche Versammlungen und Demonstrationen wiederholt verboten. De facto verzichtete man jedoch darauf, trotz Verbots anberaumte Veranstaltungen, wie z. B. Protestmärsche gegen den umstrittenen Gesetzentwurf zur "wirtschaftlichen und finanziellen Versöhnung" im September 2015, gewaltsam aufzulösen (AA 3.2.2016).
Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet (AA 3.2.2016, vgl. USDOS 25.6.2015) und in der Praxis üblicherweise nicht eingeschränkt. Nach dem neuen Vereinsrecht können alle Arten von Vereinigungen gegründet und zugelassen werden (AA 3.2.2016).
Quellen:
Haftbedingungen
Haftanstalten sind generell überbelegt und die hygienischen Verhältnisse entsprechen zumeist nicht internationalen Standards (AA 3.2.2016, vgl. USDOS 25.6.2015). Die tunesische Regierung ist bestrebt, dieser Lage durch Neubauten von Gefängnissen, aber auch eine behutsame Reform des Strafrechts entgegenzuwirken. Die Gefängnisverwaltung obliegt nunmehr der Generaldirektion für Haftanstalten und der Umerziehung (Direction Général des Prisons et de la Réeducation), die wiederum dem Justizministerium untersteht (AA 3.2.2016).
Die Unterbringung erfolgt in der Regel in überfüllten Sammelzellen; die Belegzahlen schwanken zwischen 20 und 180 Häftlingen, vereinzelt gibt es auch Isolierzellen. Die hygienischen Verhältnisse entsprechen nicht internationalen Standards; tägliche (rituelle) Waschungen und wöchentliches Duschen sind möglich. Die Toiletten befinden sich in der Zelle. Von Menschenrechtsorganisationen und Anwälten werden erhebliche Missstände insbesondere hinsichtlich Unterbringung und Hygiene bemängelt, die Folge sind oftmals Infektionen und Hautkrankheiten. Die medizinische Versorgung in Gefängnissen hat sich in den letzten Jahren verbessert, Krankheitsfälle können klinisch versorgt werden; in größeren Gefängnissen, wie z.B. in La Mornaguia (ca. 6000 Haftinsassen) besteht z.B. die Möglichkeit, Röntgenuntersuchungen durchzuführen. Auch wenn sich die Gefängniskost ebenfalls qualitativ verbessert hat, bleibt sie oftmals unzureichend, die Häftlinge müssen dann zusätzlich von ihren Familien versorgt werden, um eine ordentliche Ernährung zu erhalten. Einkaufsmöglichkeiten in den Gefängnissen bestehen (AA 3.2.2016).
Seit der Revolution vom Jänner 2011 gewährleistet die Regierung verbesserten Zugang zu Gefängnissen für unabhängige Beobachter, darunter Menschenrechtsgruppen, Medien und Organisationen wie das IKRK (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Todesstrafe
Das tunesische Strafgesetzbuch von 1913 sieht in seiner geltenden Fassung die Todesstrafe für Mord, Vergewaltigung mit Todesfolge sowie Landesverrat vor. Neue Straftatbestände, für die eine Sanktionierung mit der Todesstrafe vorgesehen ist, wurden durch das am 7.8.2015 in Kraft getretene Gesetz gegen Terrorismus und Geldwäsche geschaffen. Eine verfassungsrechtliche oder gesetzliche Aufhebung der Todesstrafe wurde in der Phase des demokratischen Übergangs seit 2011 diskutiert, fand jedoch in der Verfassungsgebenden Versammlung keine Mehrheit. Die Todesstrafe wird de jure weiterhin verhängt, de facto jedoch nicht vollstreckt. Die letzte Vollstreckung fand 1991 statt. Viele Todesurteile werden anlässlich von Amnestien in lebenslange Haftstrafen umgewandelt (AA 3.2.2016; vgl. AI 25.2.2015).
Quellen:
Religionsfreiheit
Tunesien ist zu weiten Teilen muslimisch. 98-99 Prozent der Bevölkerung sind Muslime (GIZ 12.2015b, vgl. USDOS 14.10.2015, AA 3.2.2016). Die meisten sind Sunniten. Neben Muslimen leben in Tunesien 25.000 Christen (zum Großteil Katholiken), wobei die Gemeinden zum Großteil aus ausländischen Bürgern bestehen (GIZ 12.2015b, vgl. AA 3.2.2016), und rund 1.500 Juden (GIZ 12.2015b, vgl. USDOS 14.10.2015) sowie Schiiten und Baha'is (USDOS 14.10.2015).
Die Religionsfreiheit ist in der tunesischen Verfassung verankert (AA 3.2.2016, vgl. GIZ 12.2015b, USDOS 14.10.2016). Sie reflektiert das herrschende Gleichgewicht zwischen religiösem und säkularem Lager in der Gesellschaft und Politik: Der Islam ist als Religion des Landes anerkannt, aber die islamische Scharia wurde nicht in der Verfassung verankert. Ein ziviler Staat ist die Grundlage der Verfassung, in der auf die universellen Menschenrechte Bezug genommen wird (AA 3.2.2016, vgl. USDOS 14.10.2016). Der Islam ist somit jedoch offizielle Religion Tunesiens und der Staatpräsident muss laut der Verfassung Muslim sein (GIZ 12.2015b, vgl. USDOS 14.10.2016).
In der Praxis werden von der Regierung einige Einschränkungen der Religionsfreiheit umgesetzt. So werden beispielsweise Bürger wegen der Ausstrahlung von Material, das "heilige Werte verletzte" strafrechtlich verfolgt, bzw. werden allgemeine strafrechtliche Bestimmungen, wie die Strafbarkeit von Meinungsäußerungen, welche "die öffentliche Ordnung oder Moral verletzen" oder "absichtlich Personen zu stören, auf eine Art und Weise, die den öffentlichen Anstand beleidigen" auch einschränkend im Bereich der Religionsausübung angewendet (USDOS 14.10.2015). Während die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion nicht verboten ist, so gibt es erheblichen gesellschaftlichen Druck gegen die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion (USDOS 14.10.2015, vgl. AA 3.2.2016). Missionierung und das Verteilen religiösen Materials sind der katholischen Kirche verboten (AA 3.2.2016).
Mit der zunehmenden Freiheit durch die Revolution und einer generellen Rückbesinnung auf Religion im gesamten arabischen Raum ist in der jüngsten Vergangenheit auch in Tunesien ein Wiederaufleben der Religiosität beziehungsweise ein offeneres Zuschaustellen zuvor verdeckt gelebter Religion zu beobachten. Teilweise nimmt diese unter den Salafisten auch gewalttätige Züge an (GIZ 12.2015b). Die Übergangsregierungen haben sich mit wachsendem Erfolg bemüht, die Moscheen des Landes zu kontrollieren, um den Einfluss radikaler Prediger (Salafisten) zurückzudrängen, die sich seit der Revolution in einigen Gemeinden etabliert haben (AA 9.2015a).
Quellen:
Ethnische Minderheiten
Die Bevölkerung besteht zu 98 Prozent aus Arabern, 1 Prozent Europäern und 1 Prozent Juden und andere (CIA 28.1.2016).
Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis gibt es in Tunesien nicht. Minderheiten unterliegen keinen besonderen Beschränkungen. Allerdings ist die tunesische Bevölkerung sehr homogen; nur ein kleiner Teil beruft sich auf seinen berberischen Ursprung. Fälle von Diskriminierung der berberischen Minderheit sind nicht bekannt (AA 3.2.2016).
Quellen:
Frauen/Kinder
Frauen sind seit der Unabhängigkeit Tunesiens unter dem ersten Präsidenten Habib Bourguiba mit dessen Einführung des fortschrittlichen Personenstandsgesetzes von 1957 Männern rechtlich weitgehend gleichgestellt. Die Verfassung vom Jänner 2014 garantiert den Schutz der bisher erreichten Frauenrechte und verpflichtet den Staat zu deren weiterer Entwicklung. Der Staat garantiert die Chancengleichheit zwischen Mann und Frau und wirkt auf die paritätische Vertretung von Frauen und Männern in gewählten Körperschaften sowie allgemein auf Stärkung und Ausbau der Frauenrechte hin (AA 3.2.2016, vgl. GIZ 12.2015b, HRW 27.2.2016). Der Staat trifft weitere Maßnahmen zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen. Hierdurch sind die bisher erreichten Rechte der Frauen, insbesondere das Verbot der Polygamie, verfassungsmäßig geschützt (AA 3.2.2016).
Frauen können die Scheidung einreichen und Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend machen. Dies gilt auch für das Sorgerecht, allerdings mit der Einschränkung, dass minderjährige tunesische Kinder das Land nur mit ausdrücklicher Zustimmung ihres Vaters oder des Vormundschaftsgerichts verlassen können. Die Stimme einer Frau als Zeugin in einem Gerichtsverfahren hat dasselbe Gewicht wie die eines Mannes (AA 3.2.2016). Im Erbrecht gelten die Bestimmungen der Scharia, wonach der Mann zu zwei Drittel und die Frau zu einem Drittel erben (AA 3.2.2016, vgl. GIZ 12.2015b, HRW 27.1.2016). Nichtmuslimische Frauen können nur mit Zustimmung der muslimischen Familie des Verstorbenen erben. Diese Regelung kann durch vertragliche Übereinkunft der Ehepartner umgangen werden. Eine Änderung dieser Bestimmungen hin zu einer völligen Gleichstellung ist in der politischen Diskussion und wird von einer Vielzahl der neuen Parteien befürwortet (AA 3.2.2016).
Obwohl Vergewaltigung, auch innereheliche, gesetzlich verboten ist, bleibt dieses Vergehen ein ernstes Problem (USDOS 25.6.2015). Vergewaltigung wird nicht durchgehend bestraft, da eine Bestimmung im Strafgesetzbuch (§ 227 bis) derzeit noch besagt, dass bei Eheschließung nach Vergewaltigung einer Frau unter 20 Jahren von der Strafverfolgung abgesehen werden kann. Dieser Paragraph ist höchst umstritten aber weiterhin in Kraft (AA 3.2.2016). Häusliche Gewalt ist ebenfalls gesetzlich verboten und darunter fallende Vergehen sind mit dem doppelten Strafmaß belegt, als wenn sie von Fremden begangen werden. Durchgesetzt wird dieses Gesetz allerdings selten und häusliche Gewalt bleibt ebenfalls ein ernstes Problem (USDOS 25.6.2015). Häusliche Gewalt gegen Frauen ist gerade in ländlichen Gebieten keine Seltenheit. Laut vorliegenden Studien werden Frauen in städtischen Gebieten aufgrund ihres durchschnittlich höheren Bildungsniveaus (und eines damit einher gehenden höheren Durchsetzungsvermögens) seltener Opfer von Gewalt in der Familie. Sexuelle Belästigung und Gewalt außerhalb der Familie kommen ebenfalls vor. Gesicherte Statistiken existieren nicht. Viele Frauen zeigten die Täter, auch aus Angst vor familiärer und gesellschaftlicher Stigmatisierung, bisher nicht an. Fälle von weiblicher Genitalverstümmelung sind nicht bekannt (AA 3.2.2016).
Frauen sind im Arbeitsalltag seit langem fest integriert. 36 Prozent der Abgeordneten des neuen Parlamentes sind Frauen (dank einer Paritätsvorschrift bei den Kandidatenlisten) (AA 9.2015a). Gesetzlich ist explizit gleiches Gehalt für gleiche Arbeit vorgesehen, im Staatsdienst wird das auch umgesetzt. In der Privatwirtschaft verdienen Frauen durchschnittlich um ein Viertel weniger als Männer für dieselbe Arbeit (USDOS 25.6.2015). Der Frauenanteil an der arbeitenden Bevölkerung liegt bei rund 25 Prozent (2009), Frauen stellen fast ein Drittel der Richter und Anwälte, im höheren Bildungsbereich sind sie überrepräsentiert (GIZ 12.2015b).
Quellen:
Homosexuelle
Nach § 230 des tunesischen Strafgesetzbuches von 1913 werden homosexuelle Handlungen mit Haftstrafe von drei Jahren belegt (AA 3.2.2016, vgl. GIZ 12.2015b). Dies gilt laut der maßgeblichen arabischen Fassung sowohl für homosexuelle Handlungen zwischen Männern als auch für solche zwischen Frauen. De facto kommt es jedoch hauptsächlich zu Verurteilungen homosexueller Männer, die häufig nicht gezielt verfolgt, aber im Zusammenhang mit anderen Straftaten oder durch Denunziation verhaftet werden. In der amtlichen französischen Fassung der o.g. Bestimmung ist lediglich von "Sodomie" die Rede (AA 3.2.2016).
Homosexualität ist in Tunesien gesellschaftlich weitgehend tabuisiert (AA 3.2.2016, vgl. GIZ 12.2015b). Anekdotische Hinweise deuten darauf hin, dass LGBT-Personen diskriminiert werden. Wegen des sozialen Stigmas berichteten Homosexuelle jedoch selten über Probleme bzw. verhalten sich diskret. Trotz des schwierigen Umfelds für Homosexuelle gibt es zahlreiche LGBT-Internetseiten (USDOS 25.6.2015) sowie in den Städten eine kleine, mehr oder weniger versteckt lebende homosexuelle Szene. Seit 2011 engagieren sich mehrere Nichtregierungsorganisationen für die Rechte von homosexuellen Tunesiern (GIZ 12.2015b).
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration sowie Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis im Allgemeinen (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut (AA 3.2.2016). Tunesien verfügt über eine moderne Wirtschaftsstruktur auf marktwirtschaftlicher Basis sowie wichtige Standortvorteile: Ein hoher Industrialisierungsgrad, gute Infrastruktur, Nähe zu Europa sowie qualifizierte Arbeitskräfte und Steuervorteile für Exportbetriebe ("Offshore-Sektor"). Bis Ende 2014 wurden diese Vorteile allerdings überschattet durch die Unwägbarkeiten der politischen Transformation, die einhergingen mit einer deutlichen Verschlechterung der makroökonomischen Parameter. Den größten Anteil am Bruttoinlandsprodukt erwirtschaftet der Dienstleistungssektor (ca. 50 Prozent aller Erwerbstätigen), gefolgt von der Industrie (32 Prozent) und der Landwirtschaft(ca. 25 Prozent). Das Land hat sich durch die Förderung des privaten Sektors und die Integration in die Weltwirtschaft eine gute Position in der Region erarbeitet. Die wirtschaftliche Öffnung hat Tunesien ein solides Wachstum und hohe Direktinvestitionen aus dem Ausland beschert. Die 1995 erfolgte Assoziation mit der EU war ein wichtiger Meilenstein im Aufstieg des Landes in den Kreis der Industrieländer. Am 19.11.2012 wurde Tunesien der Status einer "Privilegierten Partnerschaft" mit der EU gewährt (AA 9.2015b).
Die Lebenssituation der Bevölkerung hat sich in Tunesien in den vergangenen Jahrzehnten deutlich verbessert. Strom und fließend Wasser erreichen fast die ganze Bevölkerung. Steigende Arbeitslosigkeit und regionale Unterschiede in der Wohlstandsverteilung sind allerdings nach wie vor große Entwicklungshindernisse. Dennoch sind rund zwei der elf Millionen Einwohner arm. In einigen Regionen und Berufen liegen die Zahlen noch weit darüber. Die tunesische Bevölkerung ist sehr jung (mehr als die Hälfte ist unter 30 Jahre alt), so dass Armut und Arbeitslosigkeit gerade die junge Bevölkerung sehr stark treffen. Generell sind Armut und Arbeitslosigkeit auf dem Land stärker verbreitet als in den Städten, allerdings haben viele Familien auf dem Land durch Landwirtschaft in kleinen Rahmen oft noch ein (wenn auch sehr geringes) nicht deklariertes Nebeneinkommen (GIZ 12.2015c). Nichtsdestotrotz verfügt das Land über eine relativ breite, weit definierte Mittelschicht aus selbständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten (deren Einkommen sehr niedrig ist) und einer schmalen Oberschicht. Diese spaltet sich in alteingesessenes Bildungsbürgertum und ökonomische Elite (GIZ 12.2015b).
Die größten Herausforderungen liegen in der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und der Beschäftigungsförderung, sowie der Verbesserung der arbeitsmarktorientierten Aus- und Fortbildung (AA 9.2015b). Die Arbeitslosigkeit wird offiziell mit 15,2 Prozent (August 2015) angegeben, wobei junge Menschen, Frauen, Akademiker und die benachteiligten Regionen im Binnenland überproportional betroffen sind (AA 9.2015b, vgl. GIZ 12.2015c). Der staatliche Mindestlohn wurde nach der Revolution von 225 auf 320 Dinar monatlich (umgerechnet rund 160 Euro) angehoben. Dies genügt kaum, um den Lebensunterhalt einer Person zu decken, geschweige denn davon eine Familie zu ernähren. Laut einer aktuellen Untersuchung des Sozialministeriums leben rund 24 Prozent der Bevölkerung in Armut, d. h. sie leben von weniger als dem staatlichen Mindestlohn. Laut eines Berichts der Afrikanischen Entwicklungsbank liegen die Arbeitslosenraten unter Akademikern je nach Fachrichtung bei 30 bis 60 Prozent (GIZ 12.2015c).
Es existiert ein an das Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNSS) (AA 3.2.2016). Es bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Basis-Schutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95 Prozent. Folgende staatlichen Hilfen werden angeboten:
Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien. Eine Arbeitslosenunterstützung wird für max. 1 Jahr in Höhe von TND 150,-
mtl. (ca. EUR 78,-) ausbezahlt (ÖB 2.2014). Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten werden dennoch überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen, deren Zusammenhalt allerdings schwindet (AA 3.2.2016).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau. Spezielle Behandlungen sind möglicherweise nicht durchführbar (AA 3.2.2016, vgl. USDOS 10.12.2015). Einrichtungen, die komplexe Traumafälle behandeln können, existieren de facto nicht. Öffentliche Spitäler sind überbelegt, schlecht ausgestattet und haben zu wenig Personal (USDOS 10.12.2015). In der Hauptstadt Tunis herrscht kein Mangel an praktischen Ärzten und an Fachärzten mit guter Ausbildung. Die Ärzteschaft erreicht fast immer europäischen Standard. In größeren Städten sind an die Spitäler Kliniken aller Fachrichtungen angeschlossen (BMEIA 19.12.2014).
In Einzelfällen kann es, insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten, Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. Eine weitreichende Versorgung ist in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen. Auch die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich jedoch um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema. In Einzelfällen ist eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 3.2.2016).
Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert. Ein Großteil der Ärzteschaft ist gut ausgebildet (auch im Ausland) und das Pflegepersonal ist günstig - die Basis für einen zunehmenden Gesundheitstourismus. Von diesem Angebot, welches hauptsächlich in Privatkliniken besteht, profitieren jedoch meist nur Ausländer bzw. die zahlungskräftigen Libyer und Algerier. Die Anzahl der Privatkliniken stieg von 28 auf 117 (Zeitraum 1987 bis 2008). Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist nach einem dreistufigen System organisiert und dringend reformbedürftig: erweiterte Leistung der Bezirkskrankenhäuser, verstärkte Ausstattung der Regionalkrankenhäuser und Ausbau der Uni-Kliniken. Zwar beträgt der Radius weniger als fünf km zur Erlangung medizinischer Hilfe, jedoch ist die tatsächliche qualitative Ausstattung in den öffentlichen Krankenhäusern katastrophal: fehlende Spezialisten, Überbelegung, lange Wartezeiten, katastrophale sanitäre Zustände, geringe Anfangsgehälter für ausgebildete Ärzte sind Realität. Beim Aufsuchen eines Arztes muss der Behandlungspreis stets sofort entrichtet werden. Je nach Praxis (Krankenhaus, Klinik, Hospital, Fachgebiet) sind das zwischen 10 und 40 Dinar, also etwa 5-20 Euro. 2005 wurden die beiden Krankenkassen (privat und öffentlich) zusammengelegt - die Caisse Nationale d'Assurance Maladie - CNAM wurde geboren. Allerdings ist diese Kasse mit ca. 16 Mio. Euro hoch verschuldet - fehlende Beitragszahlungen, verteuerte Medikamente sind nur einige der Gründe dafür. Tatsächlich besteht eine Klassengesellschaft innerhalb der medizinischen Versorgung. Privatkliniken, Spezialkliniken oder Ärztezentren können sich nur gut betuchte "private" Patienten leisten. Dort ist die Versorgung hochpreisig, einwandfrei und an westlichen Standards angepasst (ÖB 2.2014).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Zurückgeführte tunesische Staatsangehörige wurden bis zur Revolution bei der Ankunft in Tunesien von den Behörden intensiv verhört. Ob diese Praxis weiterhin Anwendung findet, ist nicht bekannt. An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nach Kenntnis des Auswärtigen Amts nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: "Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 DT und 120 DT (ca. 15 bzw. 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln. Die in diesem Paragraphen aufgeführten Strafen kommen jedoch nicht zur Anwendung bei Personen, die das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten." (Arbeitsübersetzung des Auswärtigen Amtes) (AA 3.2.2016).
Eine "Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie" wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. "Bulletin Numéro 3") beantragt werden (AA 3.2.2016).
Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Die Schweiz ist dabei einer der größten Geber und verfügt über zwei Entwicklungshilfebüros vor Ort. Wesentlich für eine erfolgreiche Reintegration ist es, rückkehrenden Migranten zu ermöglichen, eine Lebensgrundlage aufzubauen. Rückkehrprojekte umfassen z.B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben, oder im Bereich der Landwirtschaft. Hier gibt es so gut wie keine staatlichen institutionellen Rahmen (ÖB 2.2014).
Quellen:
Der umseits unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage identitätsbezeugender bzw. geeigneter Dokumente nicht fest. Die Feststellungen zu Staatsbürgerschaft, Herkunft, Volljährigkeit, Religionsbekenntnis, seinem unbedenklichen Gesundheitszustand, dem in Österreich nicht gegebenen Familienleben, seinem Sozial-, Vereins- und Privatleben in Österreich sowie den familiären Anknüpfungspunkten, der Schulbildung sowie Berufstätigkeit in Tunesien beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben und den von ihm vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zu seiner bisherigen und aktuellen Erwerbstätigkeit in Österreich ergeben sich aus einer aktuellen Abfrage seines Versicherungsdatenauszuges. Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers leitet sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich ab.
2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Eine asylrelevante Verfolgung durch staatliche Organe in Tunesien hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und verneinte explizit, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte.
Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer eingehend zu der von ihm vorgebrachten Verfolgung durch Salafisten befragt und ist im Zuge einer nachvollziehbaren Würdigung seines Vorbringens zum zutreffenden Ergebnis gelangt, dass dieses nicht glaubhaft ist und begründete dies stringent mit im einzelnen angeführten fundamentalen Widersprüchen, Unplausibilitäten, Vagheiten sowie inbesondere damit, dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Nachfragen durch die belangte Behörde keine Details zu den behaupteten Treffen angab.
Zusammenfassend sind insbesondere folgende Erwägungen der belangten Behörde anzuführen, denen zuzustimmen ist:
Führt der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 25.06.2013 aus, dass er - mit Ausnahme von ein paar Salafisten - zu Hause keine Probleme habe, gibt er widersprüchlich dazu auf die abschließende Frage nach Rückkehrbefürchtungen ausdrücklich an, im Hinblick auf Salafisten keine Rückkehrbefürchtungen zu haben.
Angesichts des Vorbringens in der Einvernahme vom 25.06.2013 ("Ich habe mit den Salafisten nichts zu tun gehabt, ich habe nur gebetet und ich habe ein paar von diesen Leuten kennengelernt." bzw. "... Sie [Anm. die Salafisten] schreien dann in die Häuser, dass alle beten kommen sollen. Ich will das aber nicht.") sowie jenem in der Einvernahme vom 08.01.2015 ("Ich habe mich angeschlossen und [an] geheimen Treffen teilgenommen." bzw. "Es hat so begonnen, dass sie mich zu sich geholt haben als gläubiger Moslem und dieser Kontakt hat sich weiter entwickelt.") hat der Beschwerdeführer die Intensität der Kontakte zu den Salafisten in erheblichem, nicht vereinbarem Ausmaß widersprüchlich geschildert.
Zutreffend sind auch die Ausführungen der belangten Behörde zum ausweichenden Aussageverhalten des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 08.01.2015, insbesondere, wenn sie darlegt, dass der Beschwerdeführer trotz zahlreicher Nachfragen keine Details zu seinen angeblichen Kontakten mit den Salafisten schilderte, so beispielsweise auch auf Nachfragen lediglich zwei Teilnehmer namentlich nennen konnte, und daher auch daraus - vor allem in Anbetracht der langen Zeitraum von 12 bis 14 Monaten, über die diese Kontakte stattgefunden haben sollen - zu folgern ist, dass die von ihm behaupteten Vorfälle konstruiert sind.
Weiters zuzustimmen ist der belangten Behörde darin, dass die Angaben zu seiner handgreiflichen Auseinandersetzung mit den Salafisten nicht glaubhaft sind, erwähnte der Beschwerdeführer diese nicht unerhebliche Tatsache doch das erste Mal in der Einvernahme vom 08.01.2015.
Wesentlich für die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 25.06.2013 lediglich angab, er kenne die Treffpunkte der Salafisten und werde deshalb verfolgt, er jedoch in Einvernahme vom 08.01.2015 steigernd vorbrachte, er habe Kenntnisse über die Extremistenausbildung der Salafisten habe.
All diesen Ausführungen der belangten Behörde trat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 21.01.2015 nicht substantiell entgegen.
Wenn er stattdessen ausführt, er könne aus Angst keine genaueren Auskünfte geben, verletzt er seine Pflicht zur Mitwirkung an der Ermittlung des Sachverhalts.
Auch daraus ergibt sich die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens, legt dies doch nahe, dass er damit vermeiden will, sich durch das Angeben von zusätzlichen Details zu seiner konstruierten Fluchtgeschichte in weitere Widersprüche zu verwickeln.
Gleichzeitig ist angesichts seiner ausdrücklichen Erklärung, an der Ermittlung des Sachverhaltes nicht weiter mitzuwirken, eine weitere Klärung des Sachverhaltes auch durch eine mündliche Verhandlung nicht zu erwarten.
Die Feststellungen zu Lage in Tunesien beruhen auf den Länderfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, die auch nach dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend und aktuell sind. Dabei wird nicht verkannt, dass in Tunesien Bedrohung durch terroristische Aktivitäten nicht auszuschließen ist, diese Bedrohung ist jedoch nicht so intensiv, dass ein "real risk" einer Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK oder 6. bzw. 13. ZPEMRK oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt für eine Zivilperson vorliegt. Dabei wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt.
Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Insoweit Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen.
3.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1.4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen sowie eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.
Darüber hinaus ist - wie bereits unter II.2.3. ausgeführt - angesichts der ausdrücklichen Erklärung des Beschwerdeführers, an der Ermittlung des Sachverhaltes nicht weiter mitzuwirken, eine weitere Klärung des Sachverhaltes auch durch eine mündliche Verhandlung nicht zu erwarten.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu A)
3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0597, mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
3.2.2. Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer - wie unter Punkt 1.2 sowie 2.3 ausgeführt - eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht glaubhaft machen, daher sind die dargestellten Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht gegeben.
3.3. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336).
So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
3.3.2. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung noch einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte.
Der Beschwerdeführer hat weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.
In Tunesien erfolgen weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert, noch ist nach den seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen, weshalb auch kein "real Risk" (dazu VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Es ist unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation (im Wesentlichen gesunder Mann mit siebenjährigem Schulbesuch und mehrjähriger Berufstätigkeit im Herkunftsstaat, dort aufgewachsen, hat dort die überwiegende Zeit seines Lebens verbracht und wurde dort sozialisiert) nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in Tunesien, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen Tunesien, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte.
Es wäre ihm letztlich auch zumutbar, durch eigene und notfalls wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können.
Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers (die Todesstrafe wird de jure weiterhin verhängt, de facto jedoch nicht vollstreckt, die letzte Vollstreckung fand 1991 statt und bestehen keine glaubhaften Hinweise, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichte, welche in Tunesien mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Somit war die Beschwerde auch betreffend die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.
3.4. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG):
3.4.1. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
3.4.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
3.4.2.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit spätestens Mitte Juni 2013 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
3.4.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
3.4.3.1. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Tunesien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
3.4.4. Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu.
Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
3.4.4.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich weder eine Ehe noch eine eheähnliche Beziehung noch hat er Kinder, Verwandte oder sonstige nahe Angehörige in Österreich. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Schutz des Familienlebens.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr.21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist.
So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht.
Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers beträgt rund zwei Jahre und neun Monate, womit diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch zu kurz ist, um bereits jetzt von einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration zu sprechen.
In Anbetracht des Umstandes, dass der Antrag auf internationalen Schutz unbegründet ist und der Beschwerdeführer zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war, sind gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine aufenthaltsbeendende Rückkehrentscheidung sprechen.
Private Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist.
Der Beschwerdeführer bestreitet seine Existenzmittel in Österreich durch die zeitweise Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung. Das Vorliegen von Deutschkenntnissen wies der Beschwerdeführer nicht nach.
Erheblich ins Gewicht fällt betreffend das Interesse an der unverzüglichen Ausreise des Beschwerdeführers, dass dieser während seiner mehr als zweieinhalbjährigen Aufenthaltsdauer bereits bei einer strafbaren Handlungen betreten wurde.
Entsprechend der Judikatur sowohl des EGMR als auch der österreichischen Höchstgerichte besteht dabei auf Grund der besonderen Gefährlichkeit und schwerwiegenden Folgen der Suchtgiftkriminalität ein besonders großes Interesse an deren Hintanhaltung.
Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen:
Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor sowohl die Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zu diesem bestehen.
Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde.
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Tunesien - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Der Verfassungsgerichtshof erblickte beispielsweise in einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen kosovarischen (ehemaligen) Asylwerber keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vgl. ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).
Angesichts der - somit in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich ergibt die Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG daher ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich neben den gefährdeten Sicherheitsinteressen insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).
Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
3.4.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.4.5.1. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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