BVwG W228 2121819-1

W228 2121819-1Bundesverwaltungsgericht16.03.2016

Regest

Parteistellung, Vollmacht, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W228 2121819-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W228.2121819.1.00

Spruch

W228 2121819-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Wögerbauer als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX 7143 Apetlon, vollmachtlos vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten durch die XXXX GmbH, XXXX 7100 Neusiedl/See, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (in der Folge: BGKK) vom 23.11.2015, ZL. XXXX beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt und Verfahrensgang):

Mit Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 23.11.2015, ZL. XXXX wurde der Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur gesetzlichen Pensionsversicherung (§ 68a ASVG) wegen Nichtbestandes eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG abgelehnt.

Der Bescheid wurde gemäß beiliegendem Rückschein am 26.11.2015 an den Beschwerdeführer zugestellt.

Mit Beschwerde datierend auf 09.12.2015, eingelangt bei der BGKK am 11.12.2015, wurde der Bescheid bekämpft.

Die NÖGKK legte mit Schreiben datierend auf 15.02.2016 den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Akt ging dem Bundesverwaltungsgericht am 19.02.2016 zu.

Mit Schreiben datierend auf 22.02.2016 erteilte das Bundesverwaltungsgericht einen Verbesserungsauftrag an den Rechtsvertreter. Dem verfahrensgegenständlichen Akt in der o.a. Rechtssache ist keine Vollmacht zu entnehmen. Daher wurde gemäß § 13 Abs. 3 AVG ein Verbesserungsauftrag, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der Nichtverbesserung, erteilt, da es in den letzten Monaten vermehrt zu Problemen bezüglich Vollmachten kam.

Mit Schreiben datierend auf 03.03.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 07.03.2016, wurde eine Vollmacht in Kopie vorgelegt, die folgenden Text beinhaltet:

"Steuervollmacht

Ich ermächtige hiemit

die Buchprüfungs- u. Steuerberatungsgesellschaft

XXXX

XXXX-Gesellschaft m. b. H.

Mich in meinen Steuerangelegenheiten einschließlich Steuerstrafsachen zu vertreten und auch in allen diesen Angelegenheiten in meinem Namen Vergleiche abzuschließen. Ich ersuche auch sämtliche Zuschriften und Zustellungen an

XXXX

7143 Apetlon, XXXX

zu richten."

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem vorsitzenden Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern, von denen der eine dem Kreis der Dienstnehmer und der andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.

Gegenständlich liegt mangels eines Antrages Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Aufgrund der Vorlage der Vollmacht mit Schreiben vom 29.04.2015 wurde offensichtlich, dass eine Vollmacht des Rechtsvertreters für Verfahrenshandlungen beim Bundesverwaltungsgericht von Anfang an fehlte. Dieser ist nur für Steuerangelegenheiten inklusive Steuerstrafsachen bevollmächtigt, nicht jedoch für Beschwerden gegen Bescheide betreffend Nachentrichtung verjährter Beiträge zur gesetzlichen Pensionsversicherung (§ 68a ASVG). Daher mangelt es dem Rechtsvertreter an einer Parteistellung. Aus diesem Grund ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Judikatur des VwGH zur hier relevanten Rechtsfrage der Parteistellung findet sich z.B. unter der Zl. 92/09/0345 oder Zl. Ra 2015/08/0094. Von dieser wird im hg. Erkenntnis nicht abgewichen.

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