W207 2120184-1•BVwG W207 2120184-1
W207 2120184-1Bundesverwaltungsgericht16.03.2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W207 2120184-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 11.12.2015, Passnummer: XXXX betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2
Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin stellte am 27.03.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet). Auf Grundlage eines durch die belangte Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens wurde der Beschwerdeführerin am 04.05.2015 ein bis 30.04.2016 gültiger befristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Eine Nachuntersuchung wurde für April 2016 für notwendig erachtet. Im damaligen medizinischen Sachverständigengutachten wurde ausgeführt, die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei gegeben, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorlägen.
Am 11.09.2015 beantragte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice die Verlängerung des bis 30.04.2016 befristeten Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Die Beschwerdeführerin legte neben der Kopie eines ZMR-Auszuges, der einen Wohnsitz in Österreich belegt, ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.
Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie sowie Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 30.11.2015 mit Gutachten vom 02.12.2015 Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt wurde:
"Anamnese, derzeitige Beschwerden:
Frau W. wurde 2012 schon für die Familienbeihilfe untersucht, damals ein Gesamtbehinderungsgrad von 50 % festgestellt, erfasst wurde eine chronische Schultergelenksinstabilität, weiters die Folgen eines Mopedsturzes an der Wirbelsäule und am Becken und eine funktionelle Einäugigkeit.
Frau W. erlitt am 29.5.2012 einen Mopedsturz. Man diagnostizierte eine Gehirnerschütterung, einen Bruch des Grundgliedes des re. Kleinfingers, einen Bruch des re. unteren Schambeinastes, eine Halswirbelsäulenzerrung und diverse Hautabschürfungen, weiters einen Bruch des 5. rechten Mittelhandknochens und es zeigte sich eine schmerzhafte Instabilitätssymptomatik an der re. Schulter. Wegen multipler, seither aufgetretener Schultergelenksverrenkungen wurde sie bislang insgesamt 4x operiert, 2x in Österreich, 2x in München und zuletzt 2014. Es erfolgte auch eine Nachbehandlung am W. Seitens der AUVA wurde eine Dauerrente von 35 % festgelegt.
Unverändert bereitet das re. Schultergelenk Probleme, sie kann es nicht bewegen, weil das Gelenk schon bei einfachsten Bewegungen verrenkt. Eine weitere Operation ist noch in dieser Woche im UKH in XXXX geplant. Sie ist am 20.10.2015 gestürzt und hat sich die re. Schulter wieder erheblich verletzt.
Unverändert besteht eine Erblindung des li. Auges.
Die übrigen erlittenen Verletzungen machen keine Probleme mehr. Sie hat im Dezember 2014 auf Basis der Verzweiflung wegen der Funktionsstörung des re. Armes und der Arbeitslosigkeit einen Suizidversuch unternommen, war dann in XXXX und ist jetzt noch teilweise in ambulanter Betreuung, nimmt auch Medikamente.
Einen Parkausweis hat sie beantragt, weil es für sie angenehmer wäre, wenn sie nicht so weit gehen müsste.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Cymbalta 90 mg morgens, Hydal 2 mg 3x tägl.
Sozialanamnese:
Gelernte Einzelhandelskauffrau, arbeitslos
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Bescheid der AUVA, Vorgutachten FLAG, diverse Voroperationsbefunde bzw. eigenes Gutachten 11/14 für die Wüstenrot Versicherung
Mitgebracht Arthro-MRT 10/15 re. Schulter: Komplettriss der Gelenkskapsel und des Subscapularismuskels sowie aller in der Voroperation durchgeführten Kapselverstärkungen. Psychologische und neurologische Arztbriefe 2014
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand:gut
Größe: 165 cm Gewicht: 75 kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Wirbelsäule:
Becken- und Schulterstand gerade, Wirbelsäulenachse im Lot und klinisch in allen Abschnitten altersgemäß beweglich.
Obere Extremitäten:
Sie hat den re. Arm in einem Tragetuch. An der re. Schulter sind mehrere Narben nach mehrfachen Operationen bestehend, die Muskulatur im Schultergürtelbereich ist im Vergleich zu li. deutlich weniger ionisiert und das Schultergelenk schon bei einfacher Verschiebung instabil. Ein aktives Bewegen des Armes in der Schulter wird vermieden, da schon eine Instabilität besteht, aber zusätzlich auch eine Einschränkung der Beweglichkeit vorliegt. Ellbogen, Unterarme, Handgelenk und Finger sind in Ordnung. An der Schulteraußenseite beschreibt sie eine Sensibilitätsstörung.
Untere Extremitäten:
In allen Abschnitten altersgemäß.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt alleine zur Untersuchung, trägt den re. Arm in einer Schlinge, trägt normale Schuhe, keine Gehhilfen. Gangbild unauffällig, Schrittlänge seitengleich, Einbeinstand, Zehen-, Fersenstand, Kniebeuge vollständig möglich.
Status Psychicus:
Gut kontakt- und auskunftsfähig, Stimmungslage doch eher gedrückt.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Posttraumatische Funktionsstörung des re. Schultergelenkes mit deutlicher Instabilität, Bewegungseinschränkung, aber auch Zustand nach 4 Operationen Fixer Rahmensatz, berücksichtigt die hochgradige Instabilität, aber auch die Rissbildung der Gelenkskapsel und der Muskulatur.
020605
40
2
Erblindung am li. Auge Fixer Rahmensatz
110202
30
3
Depressive Verstimmung Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da aufgrund der Schmerzsymptomatik und des Leidens 1 eine deutliche Beeinträchtigung mit einem erforderlichen stationären Aufenthalt besteht, eine medikamentöse Behandlung ist notwendig.
030601
30
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird um 1 Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2,3 besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Im Vergleich zum Vorgutachten für das FLAG wurde jetzt eine Neuauflistung durchgeführt, es wurden die re. Schulter, das li. Auge und die psychische Beeinträchtigung erfasst und zusammen bleibt der Behinderungsgrad unverändert bei 50 %. Weitere Operationen der re. Schulter werden keine völlige Wiederherstellung, mglw aber stabileren Zustand bringen.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
X Dauerzustand
IXI Nachuntersuchung 11/2017, Begründung: Stabilisierung der Schulter ist möglich.
.......
Prüfung der Auswirkungen der festgesteIlten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1. Welche der festgesteIlten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Die Funktion der unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule ist zum Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ohne Hilfsmittel und ohne Pausen aus eigener Kraft geeignet, Überwinden von Niveauunterschieden ist möglich, Festhalten mit dem li. Arm.
2, Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein"
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.01.2016 wurde die Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt, dass gemäß dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 02.12.2015 die Nachuntersuchung auf November 2017 neu festgesetzt worden sei; die Beschwerdeführerin wurde ersucht, ihren Behindertenpass dem Sozialministeriumservice zur Berichtigung vorzulegen, dieser werde nach Vornahme der amtlichen Korrekturen umgehend wieder an die Beschwerdeführerin zurückgesendet.
Hingegen wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.12.2015 der am 11.09.2015 eingelangte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des eingeholten Sachverständigengutachtens vom 02.12.2015 abgewiesen. Das der Entscheidung zu Grunde gelegte medizinische Sachverständigengutachten vom 02.12.2015 wurde der Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Bescheid, mit dem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wurde, zugestellt.
Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 11.12.2015 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.01.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin gab Folgendes an:
"Betreff: Beschwerde wegen dem Bescheid mit der Passnummer 6659772 vom 11.12.2015
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Beschwerde gilt der Abweisung vom Zusatzeintrag in meinen Behindertenpass.
Ich hatte am 29.05.2012 einen schweren Moped Unfall von der Arbeit nach Hause und kann seit dem meine rechte Hand nicht mehr bewegen bzw. belasten weil die Schulter ständig luxiert.
Zusätzlich bin ich schon seit meiner Kindheit auf dem rechten Auge erblindet.
(Siehe beiliegende Befunde)
Aus diesem Grund fällt es mir immer sehr schwer bzw. ist es manchmal unmöglich mit dem Auto irgendwo parken und mit nur einer Hand den Einkauf zum Auto zu tragen.
Ebenso ist mir aus diesen Gründen ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zumutbar.
Am 30.11.2015 wurde ich zu einer Untersuchung in der Ordination von Herrn Dr. L. wegen dem Zusatzeintrag in meinem Behindertenpass zu einem ärztlichen Sachverständigen Gutachten bestellt.
Dazu ist zu sagen, dass die Angaben von Herrn Dr. L. in dem Gutachten an Sie, sehr fehlerhaft sind und nicht meinem tatsächlichen Gesundheitszustand entsprechen.
Beiliegend sende ich Ihnen meine aktuellen Befunde, um Ihnen meine tatsächliche Gesundheitliche Beeinträchtigung zu vermitteln.
Ich ersuche Sie bitte, mir Herrn Dr. L. in Zukunft für weitere Untersuchungen nicht mehr zu empfehlen."
Der Beschwerde beigelegt ist ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, darunter ein umfassender "Auszug aus der Krankengeschichte" der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 14.04.2014, eine Behandlungsbestätigung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 10.12.2015 sowie vom 16.12.2015 (aus der sich ergibt, dass bei der Beschwerdeführerin am 03.12.2015 eine weiterer operativer Eingriff an der rechten Schulter durchgeführt wurde, dass am 16. Dezember 2015 die Nähte entfernt wurden und mit einer Physiotherapie begonnen wurde), weiters ein Bericht eines näher genannten Zentrums für Orthopädie, Unfallchirurgie und Sportmedizin von 26.08.2013 über einen damals erfolgten operativen Eingriff an der rechten Schulter am 26.08.2013 sowie einen augenärztlichen Befundbericht vom 13.03.2015.
Die Beschwerdeführerin wendet sich in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde daher nur gegen die Abweisung der von ihr beantragten Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 11.09.2015 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Verlängerung ihres bis 30.04.2016 befristeten Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Die Beschwerdeführerin ist aktuell Inhaberin eines befristeten Behindertenpasses mit einem derzeitigen Grad der Behinderung von 50 v. H.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.
Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung sowie zum Vorliegen eines befristeten Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie sowie Arztes für Allgemeinmedizin vom 02.12.2015, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 30.11.2015.
In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 30.11.2015 wurde festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin zumutbar ist. Der medizinische Sachverständige führte - objektiviert durch die Befundnahme im Rahmen der persönlichen Untersuchung - in Bezug auf die Frage, welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulasse, aus, die Funktion der unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule sei zum Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ohne Hilfsmittel und ohne Pausen aus eigener Kraft geeignet, das Überwinden von Niveauunterschieden seit möglich, die Beschwerdeführerin könne sich mit dem linken Arm festhalten. Auch liege keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die Ergebnisse des oben wiedergegebenen Untersuchungsbefundes des Sachverständigengutachtens vom 02.12.2015; diesbezüglich wird auch auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhenden vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 02.12.2015 und wird dieses daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Zu Spruchteil A)
Der Vollständigkeit ist nochmals darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.12.2015 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Die Beschwerdeführerin begehrt die Vornahme der Zusatzeintragung der Feststellung in ihren Behindertenpass, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung iSd § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen nicht zumutbar ist. Sie vermag mit dem in der Beschwerde erstatteten Vorbringen aber nicht die Erfüllung der im gegebenen Zusammenhang allenfalls in Betracht kommenden Tatbestände im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
"§ 1 ....
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Fähigkeiten, Funktionen oder
Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......"
In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF:
BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"§ 1 Abs. 2 Z 3:
...
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im medizinischen Sachverständigengutachten vom 02.12.2015 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass vorliegen. Diese Bewertung der Frage der Mobilitätseinschränkungen der Beschwerdeführerin findet Deckung in den Ergebnissen des oben wiedergegebenen Untersuchungsbefundes des Sachverständigengutachtens vom 02.12.2015, dies insbesondere im Hinblick auf die Untersuchungsergebnisse bezüglich der unteren Extremitäten ("Untere
Extremitäten: In allen Abschnitten altersgemäß. Gesamtmobilität -
Gangbild: Kommt alleine zur Untersuchung, trägt den re. Arm in einer Schlinge, trägt normale Schuhe, keine Gehhilfen. Gangbild unauffällig, Schrittlänge seitengleich, Einbeinstand, Zehen-, Fersenstand, Kniebeuge vollständig möglich."). Weiters wird unter Berücksichtigung der Funktionseinschränkung der rechten Schulter ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne sich mit dem linken Arm festhalten. Bei der Beschwerdeführer bestehen ausgehend von diesem Sachverständigengutachten - auch unter Berücksichtigung der unzweifelhaft vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinsichtlich des rechten Schultergelenkes - keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen.
Zudem kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernden Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Im vorliegenden Fall beruhen die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aber dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Folge nicht in der Art und Schwere der Gesundheitsschädigung, sondern entscheidend darin, mit nur einer Hand Einkäufe zum Auto zu tragen. Das diesbezügliche Vorbringen ist zwar verständlich, geht aber rechtlich ins Leere.
Auch sind bei der Beschwerdeführerin keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, erkennbar; vielmehr wurde dies vom medizinischen Sachverständigen im Rahmen des Sachverständigengutachtens vom 02.12.2015 ausdrücklich verneint. Selbiges gilt für den Tatbestand erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen; für das Vorliegen solcher Einschränkungen sind im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen.
Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Depressiven Verstimmung, im Sachverständigengutachten vom 02.12.2015 festgestellt als Leiden 3, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H., liegen bei der Beschwerdeführerin keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen iSd Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vor. Die bei der Beschwerdeführerin vorliegende psychische Funktionsbeeinträchtigung erreicht nicht den Schweregrad der in den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 dieser Verordnung beispielhaft angeführten Krankheitsbilder.
Letztlich vermag die Beschwerdeführerin auch mit dem Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin sei seit der Kindheit auf dem rechten Auge erblindet (Anmerkung: gemeint offenbar auf dem linken Auge), keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen darzutun. Diese bei der Beschwerdeführerin vorliegende Funktionseinschränkung wurde im Sachverständigengutachten vom 02.12.2015 als Leiden 2 berücksichtigt.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegt. Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes blind oder hochgradig sehbehindert ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
Die relevanten Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) lauten:
"§ 4. (1) Das Pflegegeld gebührt bei Zutreffen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen, wenn auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde.
(2) Anspruch auf Pflegegeld besteht in Höhe der
.......
Stufe 3:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich beträgt;
Stufe 4:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 160 Stunden monatlich beträgt;
....."
"Mindesteinstufungen
§ 4a. ...
(4) Bei hochgradig sehbehinderten Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen. Als hochgradig sehbehindert gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit
--einem Visus von kleiner oder gleich 0,05 (3/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder
--einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder
--einem Visus von kleiner oder gleich 0,3 (6/20) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder
--einem Visus von kleiner oder gleich 1,0 (6/6) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung hat.
(5) Bei blinden Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen. Als blind gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit
--einem Visus von kleiner oder gleich 0,02 (1/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder
--einem Visus von kleiner oder gleich 0,03 (2/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder
--einem Visus von kleiner oder gleich 0,06 (4/60) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder
--einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung hat."
Die Beschwerdeführerin hat weder vorgebracht noch ist im Verfahren sonst hervorgekommen, dass sie Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen würde bzw. dass - die Beschwerdeführerin ist am linken Auge erblindet, bezüglich des rechten Auges wurden keine erheblichen Funktionseinschränkungen vorgebracht - die diesbezüglichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt wären.
Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, die Angaben des begutachtenden Sachverständigen in dem Gutachten seien sehr fehlerhaft und würden nicht dem tatsächlichen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin entsprechen, so wird dieses Vorbringen in keiner Weise näher konkretisiert und ist daher nicht geeignet, dem vorliegenden Sachverständigengutachten substantiiert entgegenzutreten. Was nun die der Beschwerde beigelegten medizinischen Unterlagen betrifft, so datieren diese zum einen zum Teil bereits deutlich vor der am 30.11.2015 erfolgten persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin und sind diese daher nicht geeignet, den im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 30.11.2015 festgestellten Untersuchungsbefund zu widerlegen, zum anderen aber stehen sie im Ergebnis auch nicht in Widerspruch zu den Befundungen des im gegenständlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens im Hinblick auf die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Was nun die der Beschwerde beigelegte Behandlungsbestätigung vom 10.12.2015 bzw. in weiterer Folge vom 16.12.2015 betrifft, aus der sich ein weiterer operativer Eingriff an der rechten Schulter der Beschwerdeführerin ergibt, so wird mit dieser Behandlungsbestätigung einerseits nicht dargelegt, dass aus dem neuerlichen operativen Eingriff an der rechten Schulter nunmehr eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten oder des linken Armes zum Zwecke des Anhaltens resultieren würde, andererseits wird aber auch nicht dargetan, dass dieser operative Eingriff an der rechten Schulter, der dem Zwecke der Minderung der Funktionseinschränkung durchgeführt wurde, missglückt wäre und insgesamt zu einer entscheidungsrelevanten Verschlechterung des Leidenszustandes geführt hätte.
Die Beschwerdeführerin ist daher, wie bereits oben erwähnt, auch mit den von ihr im Rahmen der Beschwerde vorgelegten medizinischen Unterlagen den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" nicht vorliegen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen beurteilt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten Sachverständigengutachtens vom 02.12.2015 geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens der Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiteren Verweisen auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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