W207 2117841-1•BVwG W207 2117841-1
W207 2117841-1Bundesverwaltungsgericht16.03.2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W207 2117841-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über das als Beschwerde gegen den gegenüber XXXX ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 12.11.2015 bezeichnete Anbringen von XXXX vom 19.11.2015, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:
A) Das Verfahren wird gem. § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 12.11.2015 wurde der Antrag von Frau XXXX auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.
Mit E-Mail vom 19.11.2015 brachte der Schwiegersohn der Beschwerdeführerin, XXXX (in der Folge auch als Einschreiter bezeichnet) - in seinem Namen und von seiner E-Mail-Adresse übermittelt - eine Beschwerde gegen den gegenüber XXXX ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 12.11.2015 ein, in der er sich selbst als Beschwerdeführer bezeichnete.
Mit einem an die potentielle Beschwerdeführerin Frau XXXX adressierten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.12.2015 wurde ein Mängelbehebungsauftrag erteilt, in dem unter Hinweis auf § 10 AVG aufgetragen wurde, dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine von Frau XXXX persönlich unterfertigte, dem Einschreiter erteilte Vollmacht vorzulegen oder aber, sollte keine Bevollmächtigung vorliegen, die vom Einschreiter eingebrachte und dem Mängelbehebungsauftrag beigelegte Beschwerde eigenhändig zu unterfertigen.
Am 05.03.2016 langte ein E-Mail des Einschreiters beim Bundesverwaltungsgericht ein, in dessen Anhang sich ein mit 05.03.2016 datiertes Schreiben mit dem Dateinamen "RU¿CKZUG der BESCHWERDE vom 19.11.2015" folgenden Inhaltes befindet:
"Ich, XXXX , whft. ........, ziehe das per E-Mail eingebrachte - als
Beschwerde bezeichnete - Schreiben vom 19.11.2015 hiermit zurück und ersuche um Gewährung.
Beste Grüsse,
Unterschrift"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).
Mit der mit Schreiben des Einschreiters vom 05.03.2016 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung des als Beschwerde bezeichneten Anbringens vom 19.11.2015 ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist. Damit besteht auch keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes mehr für eine weitere Behandlung des erteilten Mängelbehebungsauftrages, der auf Grundlage des als Beschwerde bezeichneten und nunmehr zurückgezogenen Anbringens des Einschreiters vom 19.11.2015 erteilt wurde.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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