BVwG W207 2117144-1

W207 2117144-1Bundesverwaltungsgericht16.03.2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W207 2117144-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W207.2117144.1.00

Spruch

W207 2117144-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 24.08.2015, Passnummer: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2

Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin stellte am 30.04.2010 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:

Sozialministeriumservice; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet). Im in der Folge durch die belangte Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 04.08.2010 wurden insgesamt zwei Funktionseinschränkungen, nämlich "Rectumkarzinom 12/2009, Rectumresektion und Bestrahlung, Definitivstoma linker Unterbauch 03/2010, Positionsnummer 357 der Richtsatzverordnung, (Einzel)grad der Behinderung 60 v.H.", sowie "Stressinkontinenz II, Positionsnummer g.Z. 246 der Richtsatzverordnung, (Einzel)grad der Behinderung 30 v.H." festgestellt und mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. eingeschätzt. Eine Nachuntersuchung wurde für März 2015 für notwendig erachtet, weil die Heilungsbewährung abzuwarten bleibe. Die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wurde gewährt wegen gleichzeitigen Vorliegens einer Stomaanlage und höhergradiger Harninkontinenz.

Am 24.08.2010 wurde der Beschwerdeführerin ein bis 31.03.2015 gültiger befristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H. sowie der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ausgestellt.

Am 20.01.2015 beantragte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice die Verlängerung des befristeten Behindertenpasses, der von der belangten Behörde gleichzeitig auch - offenkundig auf Grund des Umstandes, dass der befristete ausgestellte Behindertenpass eine solche Zusatzeintragung beinhaltete - als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet wurde. Die Beschwerdeführerin legte ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.05.2015 mit Gutachten vom 25.05.2015 Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt wurde:

"Anamnese:

Rectumkarzinom 12/2009, Cholezystektomie

Derzeitige Beschwerden:

Frau S. gibt einen rezidivierenden Schwindel an, geht von der HWS aus, manchmal bricht sie fast zusammen. Sie ist alle 2 Wochen beim Orthopäden zur Infiltration. Sie gibt eine Inkontinenz an, muß ständig Einlagen tragen und 5 - 6x pro Tag wechseln. Sie gibt 2 x bis 3x in der Woche krampfartige Schmerzen im Bereich der Stomaplatte an und hat dabei Durchfall, sodaß sie sich hinlegen muß - kann vom Essen kommen. Seit ein paar Wochen muß sie die Stomaplatte 1x täglich wechseln. Die Nachuntersuchsuchungen sind anamnestisch in Ordnung. Sie geht regelmäßig spazieren ca. 1/2 Stunde und Radfahren. Einkäufen fährt sie mit ihrem Mann, da sie selbst keinen Führerschein hat.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Rectumkarzinom, 11/09 - invasives Adeno-Ca

12/2009 - 01/2010 simultane, neoadjuvante Radiochemotherapie anschließend Rektumamputation mit Stoma 03/2010 Harninkontinenz - 5 - 6 Einlagen pro Tag

2010 Implantation eines Needless Bandes bei Urge-Inkontinenz und Dranginkontinenz Arterielle Hypertonie, Hyperchoelsterinämie

Steatosis hepatis

Metabolisches Syndrom, gestörte Glucosetoleranz, Adipositas Degenerative Wirbelsäulenveränderungen

Cervikalsyndrom, Cervikodorsalgie, muskuläre Dysbalance, Lumboischialgie Latanoprost, Quetialan, Xanor, Simvastatin, Vesicare, Concor, Exforge,

Sozialanamnese:

verheiratet, 2 Kinder, Hausfrau, kommt in Begleitung des Gatten

Zusammenfassung relevanter Befunde (inki. Datumsangabe):

Arztbrief-Entlassungsbericht, Innere Medizin, XXXX, vom 19.03,2013, AbL: 26 - 27, vom

21.03. 2013, Abl.: 28

MRT des Gehirns, vom 24.04.2013, Abl.: 29

Radioonkologische Nachsorge, XXXX, vom 15.05.2013, Abi.: 30, 26.08.2014, Abi.: 48 - 53 Patienten- und Arztbrief, Dr. XXXX, FAf.

Innere Medizin, vom 10.07.13, Abi.: 31 - 32, vom

20.11. 2013, Abl.: 47

Ärztlicher Entlassungsbericht, SKA-RZ XXXX, vom 09.08.2013, Abl.: 33 - 37 Arztbrief, Dr. XXXX, FAf. Chirurgie, vom 05.09.2013, Abi.: 38 - 40 Aufnahmearztbericht - Ambulanz, XXXX, vom 16.10.2013, Abi.: 41 -42, vom 11.11.2013, Abl: 44 -46

Befund, Dr. XXXX, FAf. Neurologie, vom 17.10.2013, Abi.: 43

Orthopädischer Befundbericht, Gruppenpraxis, vom 15.12.2014, Abl.:

54 - 56 Ärztliches Gesundheitszeugnis, Dr. XXXX, Arztf.

Allgemeinmedizin, 08.01.15, Abi.: 57 Ärztliche Bescheinigung, XXXX,

FAf. Innere Medizin,Abl.: 58

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut

Ernährungszustand:

adipös

Größe: 176 cm Gewicht: 110 kg

Klinischer Status - Fachstatus:

Schädel: nicht klopfdolent

Augenmormal Pupillen:seitengleich

Rachen: normal Zunge:feucht

Hals:

Schilddrüse: normal groß, schluckverschieblich,

Lymphknoten: nicht tatsbar Thorax: symmetrisch, Atmung: normal,

Lunge: Auskultation: bds. Vesikuläratmen

Herz: Auskultation: rein,rhythmisch,normofrequent

Abdomen:

Stoma im linken Unterbauch,

Bauchdecken: über Thoraxniveau,

Leber: unauffällig Milz: nicht tastbar Nierenlager: nicht klopfdolent

Wirbelsäule: Wirbelsäulenachse: im Lot Stauchungsempfindlichkeit:

keine

Einbeinstand: beidseits gut durchführbar Kniebeuge: gut möglich

Zehen-Fersenstand: beidseits gut mög-lich HWS: nicht klopfdolent, normale Bewegung möglich BWS: nicht klopfdolent,

LWS: nicht klopfdolent,

FBA: 0cm

Obere Extremitäten: alle Gelenke frei beweglich

Nackengriff: normal Schürzengriff: normal

Fingerbeugung: vollständig

Untere Extremitäten: alle Gelenke frei beweglich

Gesamtmobilität - Gangbild

Normal

Status Psychicus:

unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos.Nr.

GdB%

1

Colostoma Fixer Rahmensatz

07.04. 18

50

2

Tumor des Enddarmes 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz inkludiert den Zustand nach Entfernung des Enddarmes ohne Hinweis auf Fortschreiten der Erkrankung

13.01. 02

30

3

Stress- und Dranginkontinenz 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da das ständige Tragen von Einlagen notwendig ist

08.01. 06

30

4

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Unterer Rahmensatz berücksichtigt die chronischen Beschwerden ohne neurologische Defizite

02.01. 02

30

5

Arterielle Hypertonie Fixer Rahmensatz

05.01. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 60 von Hundert (v.H.)

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 erhöht um , da eine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 3 bis 5 führen zu keiner weiteren Erhöhung, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Hypercholesterinämie, Steatosis hepatis, Metabolisches Syndrom,

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 und 2: werden gegenüber dem VGA getrennt bewertet und insgesamt um 1 Stufe reduziert nach abgeschlossener Heilungsbewährung.

Leiden 3: keine Änderung gegenüber dem VGA.

Leiden 4 und 5: neu dazugekommen.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Der Gesamtgrad der Behinderung wird um 1 Stufe reduziert auf 60%, da Abschluss der Heilungsbewährung mit bleibendem Colostoma.

X Dauerzustand

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

keine relevanten Einschränkungen, insbesonders von Leiden 4, sodaß die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? keine relevanten Einschränkungen"

Mit Parteiengehörschreiben der belangten Behörde vom 13.07.2015 und vom 16.07.2015 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens unter Hinweis auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 25.05.2015, wonach der Grad der Behinderung nunmehr 60 v.H. betrage und der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei, gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.08.2015 wurde der am 20.01.2015 eingelangte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des eingeholten Sachverständigengutachtens abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 24.08.2015 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, mit Schreiben vom 12.10.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin gab Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - an:

"Die belangte Behörde stützt sich auf ein allgemeinmedizinisches Gutachten von Dr. H., wobei jedoch keine individualisierte Beurteilung zur Frage der beschwerdegegenständlichen Zusatzeintragung erfolgt.

Die Beschwerdeführerin ist aufgrund einer Rektumamputation bei Rektumkarzinom mit einem Colostoma versorgt und leidet zudem an einer beträchtlichen Harninkontinenz. Aufgrund der erhöhten Durchfallsneigung sowie durch erhöhtes Schwitzen kommt es immer wieder dazu, dass die Stomaplatte nicht gut hält. Das Colostoma muss daher mehrmals täglich gewechselt werden. Zusätzlich zu der problematischen Stomaversorgung sowie der massiven Harninkontinenz leidet die Beschwerdeführerin an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, sodass im Zusammenschau aller Gesundheitsschädigungen dieser die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist.

Beweis;

bereits aufliegende Befunde

beiliegender Patienten- und Arztbrief vom 05.08.2015

beiliegender orthopädischer Befundbericht vom 17.09.2015

Durchführung einer mündlichen Verhandlung

einzuholende Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der

¿ Internen Medizin

¿ Urologie

• Orthopädie

Wie bereits oben angeführt, ist das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 25.05.2015 mangelhaft, da es nicht den in der Judikatur festgelegten Anforderungen entspricht.

Es werden zwar die Art und die Schwere der objektivierten dauernden Gesundheitsschädigungen durch Zuordnung zu Positionen der Einschätzungsverordnung und Feststellung des jeweiligen Grades der Behinderung beschrieben. Zur Frage der Zusatzeintragung erfolgt jedoch keine genaue Beurteilung. Auch eine schlüssige und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden ist im Hinblick auf die Zusatzeintragung nicht erfolgt. Es wurde vor allem keine Aussage über die Auswirkungen und den Einfluss der Gesundheitsschädigungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel getroffen.

Der angefochtene Bescheid ist daher im Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt mangelhaft.

....."

Die Beschwerdeführerin wendet sich in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde daher nur gegen die Abweisung der von ihr beantragten Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass, nicht aber auch gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Festsetzung des Gesamtgrades der Behinderung in der Höhe von 60 v.H.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 24.08.2015, mit dem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 20.01.2015 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Verlängerung ihres bis 31.03.2015 befristeten Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf einen Behindertenpass. Der aktuelle Grad der Behinderung beträgt 60 v.H.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung, zum Behindertenpass und zum aktuellen Grad der Behinderung von 60 v.H. ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie für Allgemeinmedizin vom 25.05.2015, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.05.2015.

In diesem Gutachten, das der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde im Rahmen eines eingeräumten Parteiengehörs übermittelt wurde, wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.05.2015 wurde festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin zumutbar ist. Die Sachverständige führte - objektiviert durch die Befundnahme im Rahmen der persönlichen Untersuchung - in Bezug auf die Frage, welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulasse, aus, es gebe keine relevanten Einschränkungen, dies insbesondere auch nicht in Bezug auf Leiden 4 (degenerative Wirbelsäulenveränderungen). Auch liege keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamnese und durch die Ergebnisse des oben wiedergegebenen Untersuchungsbefundes des Sachverständigengutachtens vom 25.05.2015; diesbezüglich wird auch auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhenden vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 25.05.2015 und wird dieses daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Der Vollständigkeit ist nochmals darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.08.2015 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

Die Beschwerdeführerin begehrt die Vornahme der Zusatzeintragung der Feststellung in ihren Behindertenpass, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung iSd § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen nicht zumutbar ist. Sie vermag mit dem in der Beschwerde erstatteten Vorbringen aber nicht die Erfüllung der im gegenständlichen Fall allenfalls in Betracht kommenden Tatbestände des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder des Vorliegens einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun; weitere Tatbestände dieser Verordnung kommen im gegenständlichen Fall nicht in Betracht.

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:

"§ 1 ....

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. .......

2. ......

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Fähigkeiten, Funktionen oder

Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(4)......"

In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF:

BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:

"§ 1 Abs. 2 Z 3:

...

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

....

Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:

Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.

Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.

Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im medizinischen Sachverständigengutachten vom 22.05.2015 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass vorliegen.

Diese Bewertung der Frage der Mobilitätseinschränkungen der Beschwerdeführerin findet Deckung in den Ergebnissen des oben wiedergegebenen Untersuchungsbefundes des Sachverständigengutachtens vom 25.05.2015, dies insbesondere im Hinblick auf die Untersuchungsergebnisse bezüglich der oberen und unteren Extremitäten ("alle Gelenke frei beweglich; Einbeinstand: beidseits gut durchführbar; Kniebeuge: gut möglich; Zehen-Fersenstand:

beidseits gut möglich; ...") und hinsichtlich des Gangbildes ("normal"). Bei der Beschwerdeführer bestehen ausgehend von diesem Sachverständigengutachten - auch unter Berücksichtigung der unzweifelhaft vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinsichtlich der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen - keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen.

Mit dem Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin werde aufgrund einer Rektumamputation bei Rektumkarzinom mit einem Colostoma versorgt und leide zudem an einer beträchtlichen Harninkontinenz, vermag die Beschwerdeführerin auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen darzutun. Zum einen verfügt die Beschwerdeführerin laut ihrem im Rahmen der Anamnese getätigten Vorbringen im Zuge der Begutachtung vom 22.05.2015 über Einlagen, die sie 5 bis 6 mal am Tag wechselt; diese verfolgen den Zweck, einen etwaigen Harnverlust aufzufangen. Zum anderen aber wird im von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten, der Beschwerde beigelegten orthopädischen Befundbericht vom 17.09.2015 unter "Befund" u.a. ausgeführt, "kein Stuhl/Harnverlust". Auch mit dem der Beschwerde beigelegten Patienten- und Arztbrief eines näher genannten Facharztes für Innere Medizin vom 05.08.2015, der im Rahmen der Anamnese die Angabe beinhaltet, die Beschwerdeführerin habe 1 bis 2 Mal in der Woche Bauchschmerzen und Durchfallsneigung und Übelkeit, vermag die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Frage der Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit des Stuhldranges keine Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aufzuzeigen. Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang auch das im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 22.05.2015 festgestellte Gewicht der Beschwerdeführerin von 110 kg bei einer Körpergröße von 176 cm ("Ernährungszustand: adipös") nicht für das Vorliegen einer Stuhlinkontinenz, die allenfalls unter bestimmten Voraussetzungen die Eignung haben könnte, eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen zu können, ins Treffen geführt werden.

Auch sind bei der Beschwerdeführerin keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, erkennbar; vielmehr wurde dies von der medizinischen Sachverständigen im Rahmen des Sachverständigengutachtens vom 25.05.2015 ausdrücklich verneint.

Die Beschwerdeführerin ist daher, wie bereits oben erwähnt, auch mit den von ihr im Rahmen der Beschwerde vorgelegten medizinischen Unterlagen den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" nicht vorliegen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.

Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Internen Medizin, der Urologie und der Orthopädie nicht Folge zu geben, zumal bereits ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie für Allgemeinmedizin eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG - trotz in der Beschwerde gestellten Antrages - nicht entgegen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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