W207 2107774-1•BVwG W207 2107774-1
W207 2107774-1Bundesverwaltungsgericht16.03.2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W207 2107774-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice,
Landesstelle Wien, vom 29.04.2015, Passnummer: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu
Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 17.02.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) und begründete dies mit einem von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) als Arbeitsunfall anerkannten Raubüberfall vom 29.12.2012. Im Rahmen der Antragstellung legte der Beschwerdeführer neben einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister einen nach auf den Beschwerdeführer am 29.12.2012 verübten Überfall erstellten Arztbrief der unfallchirurgischen Ambulanz eines näher genannten Spitals vom 16.01.2013 sowie einen Bescheid der AUVA vom 07.11.2013 betreffend die Zuerkennung einer bis Oktober 2014 befristeten Versehrtenrente auf Grund des als Arbeitsunfall anerkannten Überfalles vom 29.12.2012 vor.
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer offenkundig auf Grundlage des Bescheides der AUVA vom 07.11.2013 am 05.03.2014 ein bis 31.10.2014 befristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behin
derung von 50 v.H. ausgestellt.
Am 30.09.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf "Verlängerung des befristeten Behindertenpasses" bei der belangten Behörde, wobei er angab, seine Gesundheit sei unverändert und es gebe keine neuen Befunde.
Am 09.12.2014 übermittelte die AUVA auf Ersuchen der belangten Behörde einen Bescheid vom 03.12.2014, mit welchem dem Beschwerdeführer die durch die AUVA zuerkannte vorläufige Versehrtenrente von 50 % der Vollrente ab 01.02.2015 entzogen wurde.
Mit im Akt aufliegenden Aktenvermerk vom 18.12.2014 hielt die belangte Behörde fest, dass der Behindertenpass auf Grund der "AUVA-Rente" befristet worden sei und der Beschwerdeführer daher auf Grund deren Entziehung untersucht werden müsse. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag. Im Gutachten vom 11.02.2015 wurde nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, im Rahmen derer weitere medizinische Unterlagen vorgelegt wurden, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
12/2012 Raubüberfall mit Verletzung im Bereich des rechten Thorax und des Kopfes (Thorax- Stichverletzung mit Pneumonthorax, Pericardeinriss, Fraktur der 2. und 3. Rippe rechts-Verplattung, Luxation zwei oberer Schneidezähne mit Schmelzausbrüchen).
Keine weiteren Operationen oder Erkrankungen bekannt.
Derzeitige Beschwerden:
"Ich habe immer noch Beschwerden im Bereich des Brustkorbs rechts mit Atemproblemen. Wenn ich 2 Stockwerke hinaufgehe, muss ich zweimal pausieren. Lungenfunktionstests wurden im Zuge der Klage gemacht, Befunde beim Facharzt.
Bin seit 2 Monaten bei Psychotherapeut in Behandlung, habe keine Befunde.
Etwa 2 Monate lang nach dem Unfall habe ich Doppelbilder gesehen, eine Brille bekommen, jetzt habe ich eine Sehverschlechterung, ohne Brille sehe ich unscharf, mit Brille sehe ich scharf. Eine Verletzung im Augenbereich ist mir nicht bekannt."
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Pantoprazol, Voltaren 100 mg jeden 2. Tag, Neurobion, Tizanidin, ab und zu Aspirin
Nikotin: 0
Allergie: 0
laufende Therapie bei Hausarzt Dr. X., 1020 Wien
Sozialanamnese:
Verheiratet, 2 Kinder (6,3 Jahre), lebt in einer Wohnung im 2. Stockwerk mit Lift
Berufsanamnese: Taxifahrer, derzeit AMS
Ab 01.02.2015 wird die von der AUVA zuerkannte vorläufige Versehrtenrente v on 50 % entzogen, laufendes Verfahren im Arbeits- und Sozialgericht.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Bericht Dr. X., Arzt für Allgemeinmedizin, vom 08.01.2015
Abs. 6-11.11 Bericht XXXXspital vom 16.01.2013
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 168 cm Gewicht: 60 kg Blutdruck: 140/90
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput/Collum: fixe Zahnspange im Bereich des Oberkiefers, kleine Lücke lateral des 1. oberen rechten Schneidezahns, dieser an den Schneidekanten zum Teil ausgebrochen.
Augen: Bulbi unauffällig, Motilität unauffällig
Thorax: geringgradig asymmetrisch mit leicht eingesunkenem Bereich im rechten oberen Thorax, Narben parasternal entlang der 3. Rippe rechts, tastbare Metalle, Narbe rechts thorakal nach Bülau-Drainage, mäßig Kompressionsschmerzen rechts thorakal. Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.
Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft ist seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Barfußgang in 3 Gangarten durchführbar.
Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist nicht eingeschränkt.
Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60 bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein Hartspann. Kein Klopfschmerz über den Dornfortsätzen, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 5 cm, in allen Ebenen frei beweglich
Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig, elastisch.
Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status Psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage gedrückt.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein wesentliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zahnschaden ohne Funktionsdefizit, prothetisch ausgleichbar, erreicht keinen GdB.
Eine Visusminderung ist nicht dokumentiert.
...
[X] Dauerzustand
..."
Mit Schreiben vom 06.03.2015 setzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass laut dem eingeholten und beigelegten Sachverständigengutachten ein Grad der Behinderung von 20 v.H. vorliege, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses nicht vorliegen würden. Weiters wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme bis 30.03.2015 eingeräumt.
Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte nicht bei der belangten Behörde ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.04.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 20 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Da dazu keine Stellungnahme eingelangt sei, habe auch nicht von diesem Ergebnis abgegangen werden können.
Mit Schreiben vom 18.05.2015 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, die gegenständliche Beschwerde und brachte vor, der Beschwerdeführer sei am 29.12.2012 während seiner Tätigkeit als Taxifahrer überfallen worden. Dabei seien ihm mehrfache Stichwunden an Kopf und Rumpf, insbesondere eine sehr tiefe Stichwunde im Thoraxbereich, sowie Rippenbrüche und eine Verletzung am Sprunggelenk zugefügt worden. In Folge der Stichverletzungen sei es zu einer Verkleinerung der Lungenfläche gekommen. Nach wie vor leide der Beschwerdeführer an thorakalen Schmerzen, rascher Ermüdbarkeit und Atemnot beim Stiegensteigen oder raschen Gehen. Durch die Verkleinerung der Lungenoberfläche sei die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt. Dieses Leiden sei durch die belangte Behörde nicht berücksichtigt worden. Weiters sei eine durch Tritte der Täter entstandene Sprunggelenksverletzung des Beschwerdeführers unberücksichtigt geblieben. Durch diese Verletzung seien Verkalkungsherde festgestellt worden und der Beschwerdeführer leide zudem unter einer Belastungsminderung sowie Schmerzen. Es handle sich um eine posttraumatisch degenerative Veränderung als Folge der Trittverletzung. Auch dies sei durch die belangte Behörde bisher nicht berücksichtigt worden. Des Weiteren sei bei dem als Nummer 2 festgestellten Leiden "posttraumatischen Belastungsstörung" lediglich ein Grad der Behinderung in Höhe von 20 % festgestellt worden. Hierbei verkenne die belangte Behörde, dass die Belastungsstörung beim Beschwerdeführer nach wie vor zu Rückzugstendenzen und Angstzuständen führe. Der Beschwerdeführer müsse sich einer regelmäßigen Depressions- und Schmerzmedikation unterziehen, was in Anbetracht der Schwere des Überfalls durchaus nachvollziehbar sei. Schließlich liege sehr wohl ein wesentliches ungünstiges Zusammenwirken zwischen dem Schmerzsyndrom, den Einschränkungen des Lungenleidens und der posttraumatischen Belastungsstörung vor.
Im Zuge der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Pulmologie, der Orthopädie und Chirurgie sowie der Neurologie und Psychiatrie. Weiters beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Beschwerde beigelegt sind neben zum Teil bereits im Akt aufliegenden Unterlagen der unfallchirurgischen Ambulanz eines näher genannten Spitals vom 16.01.2013 folgende, im Zuge der Klage des Beschwerdeführers vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien gegen den die vorläufige Versehrtenrente entziehenden Bescheid der AUVA vom 03.12.2014 entstandene medizinische Unterlagen:
? zwei unfallchirurgische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie vom 04.03.2015 und 13.04.2015
? Befund eines Facharztes für Radiologie vom 04.03.2015
? pulmologisches Gutachten eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 29.01.2015
? neurologisches und psychiatrisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 16.03.2015
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2015 erging an die Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie, die bereits das Sachverständigengutachten vom 11.02.2015 erstellt hatte, das Ersuchen um Überprüfung ihres Gutachtens hinsichtlich der für die als Leiden 2 festgestellten Funktionseinschränkung "Posttraumatische Belastungsstörung" gewählten Positionsnummer 03.05.01, die laut anzuwendender Einschätzungsverordnung für "Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD" vorgesehen sei und in der Einschätzungsverordnung für "Posttraumatische Belastungsstörung PTSD" mit den Positionsnummern 03.05.04 bis 03.05.06 eigene Positionsnummern vorgesehen seien und eigene Beurteilungskriterien vorliegen würden.
Am 11.11.2015 erging folgende ergänzende Stellungnahme der Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie betreffend die Rechtsfrage der gewählten Positionsnummer:
"Unfallchirurgisch/orthopädisches Ergänzungsgutachten
...
Gesamteinschätzung:
20%
Oberer Rahmensatz, da geringgradige Stufenbildung ohne Nachweis einer Lungenfunktionsbeeinträchtigung.
20%
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Somatisierungstendenz und Psychotherapie erforderlich, sozial integriert.
Der Gesamtgrad der Behinderung
beträgt 20 %.
Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein wesentliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
STELLUNGNAHME:
Leiden 2: Herangezogen wird die Richtsatzposition 03.05.01. Die Höhe der Einstufung wird mit 20 % gewählt, da zwar einzelne Symptome vorliegen, aber nicht alle 3 Kategorien im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung nach der EVO erfüllt sind."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Mit Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) vom 07.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer auf Grund der als Arbeitsunfall anerkannten Folgen eines Überfalles eine bis Oktober 2014 befristete vorläufige Versehrtenrente von 50 Prozent der Vollrente zuerkannt.
Auf Grundlage des Bescheides der AUVA vom 07.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer vom Sozialministeriumservice am 05.03.2014 ein Behindertenpasses ausgestellt, dies mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H.. Analog zur durch die AUVA gewährten vorläufigen Versehrtenrente wurde der Behindertenpass bis 31.10.2014 befristet.
Der Beschwerdeführer brachte am 30.09.2014 einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.
Mit Bescheid der AUVA vom 03.12.2014 wurde die zuerkannte vorläufige Versehrtenrente von 50 Prozent der Vollrente ab 01.02.2015 wieder entzogen.
Der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 20 v.H..
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus der im Akt befindlichen Kopie eines Auszuges aus dem Zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der als Arbeitsunfall anerkannten Folgen eines Überfalles eine bis Oktober 2014 befristete vorläufige Versehrtenrente von 50 Prozent der Vollrente zuerkannt wurde sowie die Feststellung zu deren Entziehung ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Kopien der Bescheide der AUVA vom 07.11.2013 und 03.12.2014.
Die Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer auf Grundlage des Bescheides der AUVA vom 07.11.2013 durch das Sozialministeriumservice am 05.03.2014 ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt wurde, sowie die analoge Befristung des Behindertenpasses zu der durch die AUVA gewährten vorläufigen Versehrtenrente bis 31.10.2014 gründen sich auf den Akteninhalt.
Das Datum der Einbringung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses basiert ebenfalls auf dem Akteninhalt.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierende Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 11.02.2015, ergänzt durch das Ergänzungsgutachten vom 11.11.2015. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich und schlüssig eingegangen. Durch die Neubezeichnung der als Leiden 2 festgestellten und unter der Positionsnummer 03.05.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung subsumierten Funktionseinschränkung durch die Sachverständige im Rahmen ihrer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 11.11.2015 konnten die im ursprünglichen Gutachten aufgetretenen vermeintlichen Unklarheiten beseitigt werden. Die Gutachterin setzt sich auch mit den im Akt aufliegenden sowie mit den im Rahmen der persönlichen Untersuchung vorgelegten medizinischen Unterlagen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, die belangte Behörde habe die bei ihm auf Grund einer Stichverletzung bestehende Verkleinerung der Lungenoberfläche nicht berücksichtigt. Durch diese Verkleinerung der Lungenoberfläche sei die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt; der Beschwerdeführer leide an thorakalen Schmerzen, rascher Ermüdbarkeit und Atemnot beim Stiegensteigen oder raschen Gehen. Aus dem zum Beweis seines Vorbringens vorgelegten pulmologischen Gutachten eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 29.01.2015 gehen die eingewendete Verkleinerung der Lungenoberfläche, sowie weitere Einschränkungen der Lungenfunktion auch hervor. Abgesehen davon aber, dass dieses Gutachten vom 29.01.2015 zum Zeitpunkt der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch die begutachtende medizinische Sachverständige im gegenständlichen Verfahren am 11.02.2015 bereits existent war und vom Beschwerdeführer im Rahmen dieser Untersuchung - im Gegensatz zu anderen Befunden - nicht vorgelegt wurde, handelt es sich dabei um Funktionseinschränkungen, die für sich alleine keinen Grad der Behinderung erreichen, zumal es sich bei den bei der Lungenfunktionsprüfung nach Broncholyse festgestellten 62 bzw. 67 % des Sollwertes lediglich um mäßiggradige Einschränkungen handelt und die Messung der Sauerstoffsättigung normale Werte der Sättigung in Ruhe und bei Belastung ergeben hat und entsprechend diesem pulmologischen Gutachten eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 29.01.2015 auch kein Hinweis auf Bronchoobstruktion vorliegt. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Einschränkungen des Atmungssystems resultieren aus den auf Grund der Stichverletzungen entstandenen Defekten am Brustkorb. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Das von der Sachverständigen festgestellte Leiden 1 "Zustand nach Fraktur der 2. und 3. Rippe rechts, operativ versorgt" wurde somit zutreffend der Positionsnummer 06.01 "Defekte am Brustkorb" der Anlage der anzuwendenden Einschätzungsverordnung zugeordnet, konkret der Positionsnummer 06.01.01 ("Abgeheilt mit leichten Defekten und ohne wesentliche Lungenfunktionseinschränkung"). Funktionseinschränkungen der Lunge in einem Ausmaß, das die Heranziehung einer anderen Positionsnummer der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem höheren Einzelgrad der Behinderung rechtfertigen würden, konnten durch das vorgelegte Gutachten - wie bereits ausgeführt wurde - nicht belegt werden. Der vom Beschwerdeführer eingewendete Umstand, dass es auf Grund der Verkleinerung der Lungenoberfläche zu rascher Ermüdbarkeit bzw. Atemnot beim Stiegensteigen oder beim raschen Gehen komme, führt daher weder zur Aufnahme eines weiteren Leidens in die Liste der beim Beschwerdeführer vorliegenden einschätzungsrelevanten Funktionseinschränkungen, noch kommt es dadurch zu einer Erhöhung des für Leiden 1 festgesetzten Einzelgrades der Behinderung.
Der Beschwerdeführer legte weiters zwei unfallchirurgische Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie vom 04.03.2015 und 13.04.2015 vor, die eine von der belangten Behörde ebenfalls unberücksichtigt gebliebene Sprunggelenksverletzung belegen sollen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich sowohl den vorgelegten Gutachten sowie auch dem im Rahmen der durch die belangte Behörde in Auftrag gegebenen persönlichen Untersuchung durch die Sachverständige erhobenen Befund entnehmen lässt, dass keine Einschränkungen in der Beweglichkeit der Sprunggelenke vorliegen. Im durch den Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten vom 13.04.2015 wird zwar ausgeführt, dass subjektive Beschwerden und eine gewisse Belastungsminderung nachvollziehbar seien, der Gutachter schätzt die diesbezügliche Einschränkung jedoch lediglich mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. ein. Damit liegt jedenfalls keine Gesundheitsschädigung vor, die geeignet wäre, eine Änderung des eingeschätzten Gesamtgrades der Behinderung herbeizuführen. Diesbezüglich wird auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung verwiesen.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die als Leiden 2 festgestellte Funktionseinschränkung "Posttraumatische Belastungsstörung" sei zu gering eingeschätzt worden, ist zunächst auszuführen, dass die Sachverständige auf Grund vermeintlicher Unstimmigkeiten im Sachverständigengutachten vom 11.02.2015 zwischen der für Leiden 2 gewählten Bezeichnung und der gewählten Positionsnummer durch das Bundesverwaltungsgericht um Überprüfung ihrer Einschätzung ersucht wurde. Die Gutachterin änderte im Rahmen ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 11.11.2015 die Bezeichnung der festgestellten Funktionseinschränkung auf "Neurotische Belastungsreaktion", ließ ihre Einschätzung inhaltlich jedoch unverändert. Diesbezüglich ist auf die in der Anlage zur Einschätzungsverordnung angeführten Kriterien für die Wahl des Rahmensatzes innerhalb der Positionsnummer 03.05.01 zu verweisen, wonach Voraussetzung für einen Einzelgrad der Behinderung ab 30 v.H. auch das Vorliegen von kognitiven Störungen ist. Hinweise auf derartige Störungen ergeben sich weder aus den bereits im Akt aufliegenden Unterlagen, noch aus dem durch den Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgelegten neurologischen und psychiatrischen Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 16.03.2015 und werden darüber hinaus vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Dass sich der Beschwerdeführer einer regelmäßigen Depressions- und Schmerzmedikation unterziehen muss, vermag zu keiner Erhöhung des Einzelgrades der Behinderung zu führen, zumal das Erfordernis einer Psychotherapie im Rahmen der Bewertung der beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkung 2 berücksichtigt wurde.
Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, es liege sehr wohl ein wesentliches ungünstiges Zusammenwirken zwischen dem Schmerzsyndrom, den Einschränkungen des Lungenleidens und der posttraumatischen Belastungsstörung vor, ist festzuhalten, dass mit diesem vom Beschwerdeführer nicht objektivierten Vorbringen in der Beschwerde die von der begutachtenden Sachverständigen getroffene Einschätzung nicht substantiiert in Frage gestellt wird.
Weder die in der Beschwerde enthaltenen Einwendungen noch die der Beschwerde beigelegten medizinischen Unterlagen vermögen daher zu einer vom Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 11.02.2015 abweichenden Beurteilung zu führen. Es wurden weder eine Verschlechterung der eingeschätzten Leiden noch gesondert einstufungsrelevante entscheidungserhebliche neue Leidenszustände dargelegt und wurden auch die Ergebnisse der durch die medizinische Sachverständige erfolgten Befundnahme im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 11.02.2015 nicht widerlegt.
Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens vom 11.02.2015, ergänzt durch die Stellungnahme vom 11.11.2015. Dieses Sachverständigengutachten samt Ergänzung wird daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
..."
Das BBG beinhaltet keine so genannte "Wahrungsbestimmung", sohin keine Bestimmung, die normieren würde, dass ein vor Ablauf der Befristung gestellter Antrag auf Verlängerung eines befristet ausgestellten Behindertenpasses eine Weitergeltung des Behindertenpasses über die normierte Befristung hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag bewirken würde. Ein vor Ablauf der Befristung gestellter Antrag auf Verlängerung des befristet ausgestellten Behindertenpasses verhindert daher den Ablauf des befristet ausgestellten Behindertenpasses nicht, der befristet ausgestellte Behindertenpass verliert mit Ablauf der Befristung seine Gültigkeit und gehört daher nicht mehr dem Rechtsbestand dan. Der dem Beschwerdeführer bis 31.10.2014 befristet ausgestellte Behindertenpass ist daher trotz des vom Beschwerdeführer am 30.09.2014 eingebrachten Antrages "auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses" mit Ablauf des 31.10.2014 abgelaufen und damit ungültig geworden. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag ist daher formal als Neuantrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu werten, nicht aber als Antrag auf Verlängerung eines Behindertenpasses oder als Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, da solche Anträge das (Fort)Bestehen eines gültigen, dem Rechtsbestand angehörenden Behindertenpasses voraussetzen.
Wie bereits oben ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das durch gutachterliche Stellungnahme vom 11.11.2015 ergänzte, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhende Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 11.02.2015 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 20 v.H. beträgt.
Wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde, vermochten weder die in der Beschwerde enthaltenen Einwendungen, noch die der Beschwerde beigelegten medizinischen Unterlagen zu einer vom Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 11.02.2015 und dessen Ergänzung vom 11.11.2015 abweichenden Beurteilung zu führen. Es wurden weder eine Verschlechterung der eingeschätzten Leiden noch gesondert einstufungsrelevante entscheidungserhebliche neue Leidenszustände dargelegt und wurden auch die Ergebnisse der Befundnahme durch die medizinische Sachverständige im Rahmen der persönlichen Begutachtung nicht widerlegt.
Was die vom Beschwerdeführer eingewendete Verletzung des Sprunggelenkes betrifft, so ist auf § 3 Abs. 2 der Einschätzungsverordnung zu verweisen, wonach Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Der Beschwerdeführer legt zum Beweis der Verletzung seines Sprunggelenkes ein Gutachten vor, in dem von einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. ausgegangen wird. Eine diesbezügliche Gesundheitsschädigung wäre bei der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung daher außer Acht zu lassen, zumal ein Zusammenwirken der Funktionseinschränkung mit den weiteren festgestellten Leiden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wird.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.
Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Pulmologie, Orthopädie und Chirurgie sowie Neurologie und Psychiatrie nicht Folge zu geben, zumal bereits ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie eingeholt und der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG - trotz in der Beschwerde gestellten Antrages - nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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