W191 1420866-1•BVwG W191 1420866-1
W191 1420866-1Bundesverwaltungsgericht16.03.2016
Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Glaubhaftmachung, Integration,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private<br/>Verfolgung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Rückkehrsituation
W191 1420866-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2011, Zahl 1101.411-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.11.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Herr XXXX , geboren am XXXX (BF1), seine Ehefrau XXXX , geboren am XXXX (BF2), und ihre gemeinsame jüngere Tochter XXXX , geboren am XXXX (BF3), mongolische Staatsangehörige, reisten am 13.03.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellten, die Tochter gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Die weiteren BF stellten ihre Anträge (im Familienverfahren) erst später - die ältere Tochter XXXX , geboren am XXXX (BF4), reiste erst am 19.08.2011 in Österreich ein, und der gemeinsame Sohn XXXX (BF5) wurde erst am XXXX in Österreich geboren.
Eine EURODAC-Abfrage vom 13.03.2011 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten der BF.
1.2. In ihrer Erstbefragung am 13.03.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gaben der BF1 und die BF2 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch im Wesentlichen Folgendes an:
Der BF1 gab an, er stamme aus Tsagaan Chuluut, sei Angehöriger der Volksgruppe der Khalkh-Mongolen und als Viehzüchter tätig gewesen.
Die BF2 gab an, sie stamme aus Ulaanbaatar, sei Angehörige der Volksgruppe der Khalkh-Mongolen, bekenne sich zum Schamanismus und sei als Kindergärtnerin erwerbstätig gewesen.
Ihre Reise hätten sie schlepperunterstützt (gefunden über Zeitungsinserat) per Zug am 04.03.2011 von Ulaanbaatar aus Richtung Moskau begonnen und seien von dort per PKW über ihnen unbekannte Länder schließlich bis nach Österreich gebracht worden. Die Schlepperkosten hätten umgerechnet ca. 9.000 Euro betragen.
Als Fluchtgrund gaben die BF an, dass der BF1 gemeinsam mit einem Freund, der als Fahrer für hochrangige Politiker tätig gewesen sei, auf die Jagd gegangen sei. Dabei sei ein Unfallpassiert, wobei ein hochrangiger Politiker versehentlich jemanden erschossen habe und diesen Mord bzw. Unfall dem BF1 hätte anhängen wollen. Aus Angst, dass der BF1 eingesperrt werde, seien die BF geflüchtet.
1.3. Bei ihrer Einvernahme am 21.03.2011 vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA), EAST West in St. Georgen im Attergau, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch, bestätigten der BF1 und die BF2 die Richtigkeit ihrer bisher gemachten Angaben. Die Reisepässe hätte ihnen der Schlepper in Moskau abgenommen, in der Mongolei hätten sie noch Personalausweise, Geburtsurkunden, Führerschein und Heiratsurkunde. Sie hätten auch finanzielle Probleme gehabt.
Der BF1 führte seinen Fluchtgrund näher aus.
Die BF2 gab an, sie sei im sechsten Monat schwanger.
Die BF wurden unter Ausfolgung von Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
1.4. Bei ihrer Einvernahme am 27.07.2011 vor dem BAA, Außenstelle Graz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch, legten die BF Urkunden zu ihrer Identität (Geburtsurkunde, Inländerpass, Heiratsurkunde) und zu jener der damals noch im Herkunftsstaat befindlichen älteren Tochter (BF4) sowie Belege betreffend ihr Fluchtvorbringen vor (Ladung des BF1 vor die Polizei zur Einvernahme). Die BF4 sei bei den Eltern des BF1 am Land, ca. 30 bis 40 km von Baganuur entfernt, geblieben.
Ein Gerichtsverfahren gegen den BF1 sei nicht anhängig. Zur Finanzierung ihrer Ausreise hätten die BF all ihre Habe (Tiere, Jurte, Grundstücke etc.) verkauft und sich auch Geld von Bekannten geliehen. Seit ca. einem Jahr hätten sie beim Bruder des BF1 gewohnt. Die BF2 und die BF3 hätten keine eigenen Fluchtgründe.
Zum Fluchtvorbringen gab der BF1 bei seiner Einvernahme unter anderem an (Auszug aus der Niederschrift, Schreibfehler korrigiert):
" [...]
Wenn ich nun aufgefordert werde, meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an:
A [Antwort]: Ich wurde in der Mongolei bedroht, und mir wurde von anderen Mongolen empfohlen, nach Österreich zu gehen.
F [Frage]: Von wem sind Sie bedroht worden und warum?
A: Ein Freund von mir kam einmal zu mir, mit fünf Personen in zwei Jeeps. Wir gingen auf Jagd, wobei ein Mann angeschossen wurde, dieser verstarb später.
F: Wer waren diese Leute?
A: Der Security-Chef vom Bergbau Baganuur, ein Polizeileutnant, die anderen sind mir unbekannt. Wir waren insgesamt sieben Personen. Ich kann aber keine Namen nennen.
V: In Ihren bisherigen Einvernahmen sprachen Sie stets von fünf unbekannten Personen. Heute behaupten Sie, es wäre ein Security-Chef und ein Polizeileutnant dabei gewesen.
A: Das habe ich erst später erfahren.
F: Wann?
A: Ich habe es von meinem Freund erfahren, ich habe ihm ein SMS geschickt.
F: Wann?
A: Das war Anfang April 2011.
F: Wann ist das alles passiert?
A: Am 25. Jänner 2011.
F: Wie ging es weiter?
A: Dieser Mann wurde an seiner Niere angeschossen. Wir kamen zur Klinik in Baganuur. Er war zwei Tage bewusstlos. Danach wurde er nach Ulan-Baatar verlegt. Er verstarb am 18.02.2011.
F: Wie ging es weiter?
A: Nach der Beerdigung habe ich von der Polizei eine Ladung bekommen. Ich wurde bei der Polizei drei Mal verhört, ich habe mir dann selbst einen Anwalt besorgt. Nachgefragt hatte ich bei der ersten Einvernahme keinen Anwalt, erst bei der zweiten.
V [Vorhalt]: Ihnen wird Ihre Aussage vom 21.03.2011 vorgehalten. Dort behaupteten Sie, sieben oder acht Mal einvernommen worden zu sein. Bei den letzten drei Mal habe ich einen Anwalt gehabt. Ihre Angaben unterscheiden sich zu jenen, die Sie heute tätigen. Was sagen Sie dazu?
A: Ich gebe heute an, dass ich acht Mal bei der Polizei anwesend war, einvernommen wurde ich nur drei Mal.
V: In Ihrer Niederschrift vom 21.03.2011 behaupteten Sie dezidiert, sieben oder acht Mal verhört worden zu sein, der Anwalt wäre nur die letzten drei Mal anwesend gewesen. Was sagen Sie dazu?
A: Das stimmt nicht, ich weiß nicht, warum das dort so steht.
F: Warum haben Sie nach Rückübersetzung Ihre Einvernahme unterschrieben?
A: Ich habe nicht aufgepasst.
V: Warum gaben Sie dort an, bei den letzten drei Einvernahmen hätten Sie einen Anwalt gehabt, bei der letzten sei er verschwunden?
A: Ich gebe jetzt an, dass ich bei zwei Einvernahmen einen Anwalt dabei hatte, bei der letzten Einvernahme ist er abgehauen. Nachgefragt hat er das Telefon nicht mehr abgehoben und ist nicht mehr gekommen. Ich möchte auch anführen, dass es auch eine Anwältin war und kein Anwalt.
F: Wann war Ihre letzte Einvernahme?
A: Ich sollte dort am 03.03. erscheinen. Da bin ich aber nicht mehr hingegangen.
F: Warum wurden Sie öfters befragt, aber stets freigelassen?
A: Ich gebe jetzt an, ich war auch zwei Tage in Untersuchungshaft, meine Frau hat für mich gebürgt, deswegen kam ich frei.
V: Warum haben Sie dies bisher nie angeführt?
A: Ich hatte Angst, war durcheinander, habe daher nichts erzählt.
V: Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie einerseits so viele Einvernahmen durch die Polizei behaupten, auch dass Sie geschlagen wurden, andererseits eine zweitägige Untersuchungshaft unerwähnt ließen.
A: Ich hatte Angst. Beim zweiten Interview habe ich nur auf Fragen geantwortet.
F: Wann waren Sie in Untersuchungshaft?
A: Ich glaube am 15. Februar.
F: Wo war Ihre Frau zu dieser Zeit?
A: Zu Hause.
V: Ihre Frau hat in Ihren bisherigen Einvernahmen niemals behauptet, dass Sie sich in U-Haft befunden hätten. Was sagen Sie dazu?
A: Meine Frau hat mich vom Gefängnis abgeholt. Warum sie das bisher nicht angegeben hat, weiß ich nicht.
V: Ihre vorgelegte Ladung ist vom 04.03.2011 für 05.03.2011. Wie haben Sie diese erhalten?
A: Meine Eltern haben sie von einem Polizeibeamten bekommen, und meine Eltern durften sie nicht unterschreiben.
F: Sie gaben bisher an, am 04.03. legal mit dem Zug ausgereist zu sein. Heute behaupteten Sie Ende Februar. Wenn nach Ihnen gefahndet worden wäre, hätten Sie die Mongolei nicht verlassen können.
A: Ich bin ja nicht zur Fahndung ausgeschrieben.
F: Sie haben die Frage, warum Sie stets freigelassen wurden, noch immer nicht beantwortet.
A: Ich war ja unschuldig. Ein anderer, der ebenfalls an der Jagd beteiligt war, war drei bis vier Tage in U-Haft.
F: Wie weit waren die Ermittlungen der Polizei?
A: Die anderen zwei Jäger von dieser Gruppe haben mir Geld angeboten, sollte ich mich als schuldig bekennen. Nachgefragt habe ich das der Polizei nicht gesagt. Ich glaube, die Ermittlungen laufen immer noch.
F: Was ist eigentlich mit den anderen, die auch an der Jagd beteiligt waren, passiert?
A: Alle wurden von der Polizei mehrfach befragt, der Polizeileutnant und der Security-Chef allerdings weniger oft.
F: Wissen Sie, wer wen angeschossen haben soll?
A: Entweder der Polizeileutnant oder ein mir unbekannter, weiterer Jäger.
F: Warum wurde diese unbekannte Person angeschossen?
A: Ich weiß das nicht. Drei Personen haben vier bis fünf Mal geschossen. Ich vermute, es war ein Unfall.
F: Können Sie Beweismittel (z.B. Zeitungsberichte etc.) für Ihr Vorbringen vorlegen?
A: Nein.
F: Was machte Ihren weiteren Verbleib im Land nun unmöglich?
A: Der einvernehmende Polizist will, dass ich die Tat gestehe. Außerdem wurde ich am 28./29. Februar 2011 von einem Jagdkollegen bedroht und gefoltert. Er hat mir ein heißes Eisen an die Hüfte gehalten (AW zeigt Narbe an der rechten Hüfte).
V: Sie behaupten nun erstmals ein kurz vor Ihrer Ausreise derart einschneidendes Erlebnis. Dies wurde weder in der ersten, noch in der zweiten Einvernahme derart behauptet. Sie erklärten bisher stets, geschlagen worden zu sein. Was sagen Sie dazu?
A: Ich wurde zu Hause von Beamten beschimpft und bedroht, deswegen habe ich bisher nichts erwähnt. Nachgefragt, warum ich das bisher nicht erwähnt habe, gebe ich an, dass ich mich in Österreich nicht ausgekannt habe. Jetzt weiß ich, dass ich alles erzählen kann.
F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?
A: Ja.
F: Leben Angehörige von Ihnen noch in der Mongolei?
A: Meine Tochter, meine Eltern, ein Bruder, sowie Verwandte meiner Frau.
V: Warum sind Sie ohne Ihre Tochter ausgereist?
A: Aus finanziellen und zeitlichen Gründen. Wir hätten zu viel bezahlen müssen. Und auf das Visum hätten wir auch länger warten müssen.
F: Warum können Ihre Angehörigen weiterhin im Heimatland ohne Probleme leben?
A: Sie haben nicht direkt damit zu tun.
F: Hätten Sie in einem anderen Teil des Heimatlandes leben können?
A: Sie hätten mich überall gefunden.
F: Welche Gründe hat Ihre Frau?
A: Sie hat keine eigenen Gründe. Sie ist mit mir mitgereist.
F: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?
A: Ich würde entweder umgebracht oder ins Gefängnis gesteckt.
[...]
A: Ich habe meinen Angaben nichts hinzuzufügen. Ich vermisse meine Tochter sehr, ich würde sie sehr gern nachholen."
Laut Niederschrift wurden den BF Länderfeststellungen zur Mongolei zur Kenntnis gebracht und gemeinsam erörtert. Der BF1 gab dazu an:
"Diese Feststellungen stimmen nicht, ich bin der Meinung, dass die Gesetze nicht funktionieren. Wer Geld hat, kann sich das Gesetz kaufen. Bei den NGOs kenne ich mich überhaupt nicht aus, alles wird mit dem Geld entschieden. Bei uns ist alles korrupt. In der Mongolei gibt es nur sehr wenige Reiche, die anderen sind bettelarm. Ich hatte 500 Tiere, habe aber dafür sehr wenig bekommen. Die Grundversorgung ist allerdings gewährleistet, es gibt auch Leute, die trotzdem verhungern. Ich habe gesehen, dass zu den Tagesküchen immer mehr Leute kommen. Es gibt auch in der Mongolei Leute, die obdachlos sind."
1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheiden vom 25.08.2011 (im Familienverfahren) die Anträge der BF1, BF2 und BF3 auf internationalen Schutz vom 13.03.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidungen gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit Ausweisungen in die Mongolei (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der BF sei unglaubhaft. Die BF, insbesondere der BF1, hätten keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der BF sowie gegen eine Ausweisung der BF in die Mongolei. Im Falle der Rückkehr drohe ihnen keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass die BF bezüglich ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu ihrem Fluchtvorbringen - glaubhaft wären. Die Feststellungen zur Situation in der Mongolei wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Zum Fluchtvorbringen des BF1 führte die belangte Behörde beweiswürdigend aus (Auszug aus der Bescheidbegründung, Schreibfehler korrigiert):
"In der neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurden Sie konkret zu Ihren Fluchtgründen befragt. Sie gaben eingangs der Befragung an, dass Sie bereits ein Jahr zuvor Ihre Ausreise vorbereiteten, zumal Sie Ihr Grundstück, Ihre Jurte und Ihre Tiere verkauften. Sie hätten die letzten Jahre als Landwirt gearbeitet und hätten das letzte Jahr vor Ihrer Ausreise mit Ihrer Familie bei Ihrem Bruder gewohnt. Sie führten sowohl in der vorausgegangenen als auch in der neuerlichen Einvernahme an, dass Sie auch mit finanziellen Problemen zu kämpfen hatten. So ließen Sie auch deswegen Ihre minderjährige Tochter bei Ihren Verwandten (Eltern) auf dem Land zurück. Konkret zum Fluchtgrund befragt, gaben Sie vorerst allgemein an, dass Sie in der Mongolei bedroht worden seien. Von anderen Mongolen sei Ihnen empfohlen worden, nach Österreich zu gehen. Sie schilderten weiters, dass Sie am 25.01.2011 mit fünf Ihnen unbekannten Personen auf Jagd gefahren wären. Dabei sei eine Person von einer anderen, vermutlich unabsichtlich, angeschossen worden. Der Verletzte sei am 18.02.2011 verstorben. Diesbezüglich konnten Sie keinerlei schriftliche Beweismittel vorlegen. In der neuerlichen Einvernahme erklärten Sie nun, dass einer dieser Männer ein Security-Chef und ein weiterer ein Polizeileutnant gewesen sei. Vorgehalten, dass Sie bisher stets behaupteten, eine weitere Person, einen Freund von Ihnen, benannt [Anmerkung: richtig wohl: gekannt] zu haben, während die anderen Personen Ihnen völlig unbekannt gewesen seien, entgegneten Sie, dass Sie dies erst später, nachdem Sie bereits zwei Befragungen in Österreich hatten, erfahren hätten. Sie hätten dies von einem Freund erfahren, dem Sie eine SMS geschickt hätten. Dies erscheint der Behörde wenig plausibel, zumal wenn Sie tatsächlich gemeinsam mit anderen Personen auf Jagd gegangen wären, mit diesen sicherlich das eine oder andere Gespräch geführt hätten. Nebenbei sei nur hingewiesen, dass Ihre Ehefrau in ihrer Erstbefragung im Gegensatz zu Ihnen aussagte, Sie wären mit hochrangigen Politikern auf Jagd gewesen.
Zudem behaupteten Sie bereits damals, dass Sie sieben oder acht Mal von der Polizei einvernommen worden wären, bei den letzten drei Mal hätten Sie auch einen Anwalt dabei gehabt. Gleichzeitig hielten Sie in der neuerlichen Einvernahme fest, dass alle Personen von der Polizei einvernommen worden seien. Völlig im Widerspruch dazu stand Ihre Schilderung zuletzt vor dem Bundesasylamt am 27.07.2011: ‚Nach der Beerdigung habe ich von der Polizei eine Ladung bekommen. Ich wurde bei der Polizei drei Mal verhört. Ich habe mir dann selbst einen Anwalt besorgt. Nachgefragt hatte ich bei der ersten Einvernahme keinen Anwalt, erst bei der zweiten.' Nun wurden [Ihnen] Ihre bisherigen (divergierenden) Aussagen dazu vorgehalten. Ihre nicht plausible und ausweichende Entgegnung: ‚Ich gebe heute an, dass ich acht Mal bei der Polizei anwesend war, einvernommen wurde ich nur drei Mal.' Weiters vorgehalten, dass Sie bisher dezidiert behaupteten, sieben oder acht Mal verhört worden zu sein, konnten Sie nicht mehr substantiiert begründen (vgl. ‚Das stimmt nicht, ich weiß nicht, warum das dort so steht.'). Ihre weitere Begründung, Sie hätten bei der Rückübersetzung nicht aufgepasst, erscheint der Behörde somit als reine Schutzbehauptung, die völlig ins Leere führt.
Weiter vorgehalten, warum Sie in der Einvernahme vom 21.03.2011 widersprüchlich zur neuerlichen Befragung am 27.07.2011 erklärten, dass Sie bei den letzten drei Einvernahmen einen Anwalt gehabt hätten, bei der letzten sei dieser verschwunden, erwiderten Sie nicht nachvollziehbar: ‚Ich gebe jetzt an, dass ich bei zwei Einvernahmen einen Anwalt dabei hatte, bei der letzten ist er abgehauen.' Nachgefragt, warum Sie behaupten, einerseits derart verdächtigt worden zu sein, aber stets von der Polizei entlassen wurden, ließen Sie nun erstmals wissen, dass Sie sich für zwei Tage in Untersuchungshaft befunden hätten. Ihre Frau hätte für Sie gebürgt, daher kamen Sie frei.
Vorgehalten, warum Sie auch dies bisher völlig unerwähnt ließen, begründeten Sie dies nicht schlüssig nachvollziehbar bzw. wiederum ausweichend damit, dass Sie Angst gehabt hätten, durcheinander waren und daher nichts davon berichteten. Hingewiesen, dass es keinesfalls nachvollziehbar erscheine, einerseits derart viele Einvernahmen bei der Polizei zu behaupten, auch dass Sie geschlagen worden wären, aber andererseits von einer zweitägigen Haft kein Wort verloren, blieben Sie bei Ihrer oberflächlichen und nicht substantiierten Antwort: ‚Ich hatte Angst. Beim zweiten Interview habe ich nur auf Fragen geantwortet.' Weiters vorgehalten, dass auch Ihre dazu befragte Gattin weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme am 21.03.2011 eine Haft Ihrerseits erwähnte, sie sogar für Sie gebürgt hätte, beantworteten Sie dies nicht nachvollziehbar. So behaupteten Sie nun, dass Sie sogar von ihr vom Gefängnis abgeholt worden wären. Warum sie dies bisher völlig unerwähnt ließ, könnten Sie sich jedoch nicht erklären.
Zur vorgelegten Ladung der Polizei muss festgehalten werden, dass einerseits die Echtheit dieses Schreibens mangels Vergleichsmaterials nicht überprüft werden kann, andererseits ist es jedoch durchaus als legitim zu erachten, im Zuge polizeilicher Erhebungen vorgeladen zu werden. Hätte ein dringender Tatverdacht gegen Ihre Person bestanden, hätte man Sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht so ohne Weiteres entlassen bzw. lediglich mehrfach befragt. Weitere Beweismittel für Ihr Vorbringen brachten Sie nicht in Vorlage. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass polizeiliche Erhebungen - in jedem demokratischen Staat - auch längere Zeit andauern und unter Umständen auch erfolglos bleiben können. Daraus kann jedoch weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden.
Gegen Ende der Einvernahme berichteten Sie erstmals bzw. steigerten Sie nun Ihr Vorbringen dahingehend, dass Sie am 28/29. (wohl 01.03.) Februar 2011 von einem Jagdkollegen bedroht und sogar gefoltert worden seien. Dieser hätte Ihnen ein heißes Eisen an die Hüften gehalten. Dazu zeigten Sie auch eine kleine Narbe an der rechten Hüfte.
Nun vorgehalten, dass es nicht schlüssig nachvollziehbar erscheine, ein derartig einschneidendes Erlebnis, das noch dazu kurz vor Ihrer Ausreise passiert wäre, völlig unerwähnt zu lassen, rechtfertigten Sie sich nicht substantiiert, dass Sie sich in Österreich nicht auskannten, jetzt wüssten Sie aber, dass Sie alles erzählen könnten.
Zusammenfassend wird festgehalten, dass es im Asylverfahren nicht ausreichend ist, dass Sie Behauptungen aufstellen, sondern müssen Sie diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein. Ihre Aussagen entsprechen im Gesamten gesehen aber diesen Anforderungen nicht. Das Vorbringen zu den Fluchtgründen ist vage, nicht plausibel nachvollziehbar, allgemein gehalten, durch keinerlei Beweismittel gestützt und als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Die Behörde gelangt demnach zu dem Schluss, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in der Mongolei kein Glauben geschenkt wird."
1.6. Gegen diese Bescheide richtet sich das mit Schreiben vom 12.08.2011, eingelangt am 17.08.2011 (Poststempel 12.08.2011), fristgerecht eingebrachte, offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem die Bescheide gesamtinhaltlich angefochten wurden.
Die BF beantragten,
1. die angefochtenen negativen Bescheide zu beheben;
2. ihrer Beschwerde stattzugeben;
3. sie zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vorzuladen;
4. ihnen den internationalen Schutz oder den subsidiären Schutz zu gewähren, da ihnen in der Heimat eine unmenschlich harte Strafe drohe;
5. festzustellen, dass ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig sei.
In der Beschwerdebegründung wurde das Vorbringen der BF im erstbehördlichen Verfahren zusammengefasst wiederholt. Sie würden versuchen, Beweismittel beizuschaffen, dies würde allerdings schwer werden, da die Mongolei ein korruptes Land sei. Sodann wurden Ausführungen zu einzelnen Punkten der Länderfeststellungen getätigt (zu Justiz, Sicherheitskräften, Polizei, Menschenrechtssituation, Haftbedingungen und Rückkehrsicherheit).
Die BF seien in Österreich strafrechtlich unbescholten und würden versuchen, im Rahmen der Nachbarschaftshilfe gemeinnützige Tätigkeiten auszuüben, da eine legale Beschäftigung aus gesetzlichen Gründen nicht möglich sei.
1.7. Die minderjährige XXXX , geboren am XXXX (BF4), reiste nach Angaben ihrer Mutter (BF2) am 19.08.2011 illegal und mit Unterstützung einer Schlepperin, die der Vater des BF1 organisiert hätte, in das Bundesgebiet ein und wurde um ca. 11:00 Uhr am Bahnhof Villach ihren Eltern übergeben.
Die BF2 als gesetzliche Vertreterin der BF4 stellte für diese am 20.08.2011 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Sie wurde an diesem Tag in der EAST Ost in Traiskirchen erstbefragt und am 16.09.2011 in der Außenstelle Graz einvernommen.
Mit Bescheid vom 21.09.2011 wurde dieser Antrag ebenfalls abgewiesen und die BF4 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.
Mit Schreiben vom 28.09.2011 wurde auch gegen diesen Bescheid eine - mit der oben in Punkt 1.6. genannten gleichlautende - Beschwerde im Familienverfahren erhoben.
1.8. Die Beschwerden samt Verwaltungsakten langten am 25.08.2011 (BF1, BF2 und BF3) sowie 12.10.2011 (BF4) beim damals für die Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Asylgerichtshof ein.
1.9. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerden zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet. Mit Wirksamkeit vom 24.03.2015 wurden die gegenständlichen Rechtssachen nach der geltenden Geschäftsverteilung der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
1.10. Am XXXX wurde in Villach XXXX (BF5) als gemeinsamer Sohn des BF1 und der BF2 geboren. Die BF1 als gesetzliche Vertreterin stellte auch für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des nunmehr zuständigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 03.02.2015 ebenso abgewiesen wurde. Auch dieser Bescheid galt gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG im Familienverfahren als angefochten, wenngleich der bezughabende Verwaltungsakt des BF5 vom BFA erst am 17.11.2015 auf Aufforderung dem BVwG übermittelt wurde.
1.11. Den BF wurde für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG durch Verfahrensanordnung des BFA vom 03.02.2015 (BF5) gemäß § 63 Abs. 2 AVG sowie durch Beschlüsse des BVwG vom 19.11.2015 (BF1 bis BF4) die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG bzw. gemäß §§ 75 Abs. 16 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.12. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in den gegenständlichen Rechtssachen am 09.11.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch durchgeführt, zu der die BF persönlich erschienen. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Den BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Dabei gaben die BF (BF1 und BF2) auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
" [...]
RI: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Mongolisch. Der BF1 spricht außerdem ein wenig Deutsch.
RI an D: In welcher Sprache übersetzen Sie für die BF?
D: Mongolisch.
RI befragt BF, ob sie D gut verstehen; dies wird bejaht.
Zur heutigen Situation:
RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF: Ja.
RI: Sind Sie gesund, oder leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?
BF1, BF3 und BF4 haben keine gesundheitlichen Probleme.
Die BF2 legt vor einen Entlassungsbericht des XXXX (in Kopie zum Akt genommen), demzufolge sie in der letzten Schwangerschaft an einer bakteriellen Kolpitis litt. Sie habe immer noch gesundheitliche Probleme, bekomme abends Kopfschmerzen und nehme täglich Medikamente, um schlafen zu können. Sie sei auch seinerzeit in der Mongolei zweimal stationär in einer Nervenklinik aufhältig gewesen (einmal ein Monat, einmal über zwei Monate). Sie sei sich aufgrund ihrer Schmerzen damals wiederholt ihrer Handlungen nicht bewusst gewesen. Sie hätte damals Medikamente bekommen, an denen sie einmal fast gestorben wäre. Sie vermute, dass ihre jetzigen Probleme nervlich bedingt seien. Unterlagen darüber könne sie keine vorlegen. Seit der Geburt ihres dritten Kindes stabilisiere sich ihre Situation.
Das dritte Kind der BF leidet nach deren Aussage und laut Arztbrief des XXXX vom 06.10.2015 (in Kopie zum Akt genommen) an L05.0 spinaler Dermoidcyste. Es sei leider etwas zu spät behandelt worden und zuletzt am 23.09.2015 operiert worden.
[...]
Die BF verweisen auf die bisher vorgelegten Bescheinigungsmittel.
BF1: Ich habe einen Deutschkurs A1 abgeschlossen, den Kurs A2 habe ich abgebrochen, als die gesundheitlichen Probleme mit dem Kind begonnen haben.
Die BF legen vor Bestätigungen betreffend den Kindergartenbesuch der Kinder.
[...]
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?
BF: Ja.
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF: Khalkh-Mongolen.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?
BF: Wir sind Buddhisten.
RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF1 und BF2 sind miteinander verheiratet und haben drei Kinder.
RI: Warum haben Sie das älteste Kind nicht auf Ihrer Flucht mitgenommen?
BF1: Die Reise war sehr beschwerlich und die Kosten waren zu hoch.
RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF1: Ich habe nur vier Jahre die Schule besucht, ich bin LKW-Fahrer.
BF2: Ich [habe] die zehnjährige Mittelschule abgeschlossen. Ab der achten Klasse habe ich schon diese Schmerzen gehabt. In Österreich bin ich in neurologischer Behandlung ( XXXX ) und habe Medikamente verschrieben bekommen.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Nein.
RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen.
RI stellt fest, dass der BF1 die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden und halbwegs auf Deutsch beantwortet hat. Die BF2 kann sich nicht gut auf Deutsch verständigen, sie hätte wegen ihrer Kinder keine Deutschkurse besuchen können.
RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF1: Ich helfe im Rahmen der Nachbarschaftshilfe einem Mann in unserem Wohnort, den ich im Deutschkurs kennengelernt habe, bei diversen Tätigkeiten (Holzschneiden, Gartenarbeiten), weiters bei einem Pferdestall im Ort, da ich mit Pferden aufgewachsen bin.
RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?
BF: Wir haben bei unserer Gemeinde gemeldet, dass wir bereit wären, Hilfstätigkeiten durchzuführen.
RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?
BF: Nein.
RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF1: Ich telefoniere manchmal mit meinen Eltern.
BF2: Meine Mutter ist verstorben, und mit meinem Vater habe ich keinen Kontakt.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
RI: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.
Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.
BF: Ja.
RI: Wieso wurden Sie von den Polizisten geschlagen, und dann haben die Sie trotzdem wieder gehen lassen?
BF1: Die Polizei hat mich so gesehen nicht gehen lassen, ich bin per Bürgschaft entlassen worden und bin dann weggegangen.
RI: Wie oft sind Sie jetzt verhört worden, acht Mal oder drei Mal?
BF1: Drei Mal.
RI: Wieso haben Sie am 21.03.2011 gesagt, sieben oder acht Mal?
BF1: Ich habe gesagt, dass ich sieben oder acht Mal bei der Polizei war, aber verhört wurde ich drei Mal mit Anwalt, beim vierten Mal ist der Anwalt nicht mehr gekommen. Ich wollte ohne Anwalt nicht verhört werden und habe die Aussage verweigert.
RI: Wie haben Sie die beiden Vorladungen in Österreich bekommen?
BF1: Die Ladungen sind zu den Eltern gekommen, und diese haben sie mir geschickt.
RI: Haben Sie die in einem Kuvert bekommen, haben Sie dies aufgehoben?
BF1: Nein, habe ich nicht mehr. Ich habe damals auch per Post Kleidungsstücke für die Kinder bekommen, und damit wurden auch die Schreiben mitgeschickt.
RI: Haben Sie Ihre Reise am 04.03.2011 oder Ende Februar 2011 begonnen?
BF1: Wir haben die Mongolei am 04.03.2011 verlassen.
RI: Wieso haben sie erst bei Ihrer Einvernahme angegeben, dass Sie mit einem heißen Eisen gefoltert worden sind?
BF1: Ich war in Haft bei der Polizei, ich bin dann per Bürgschaft entlassen worden, weil meine Frau gekommen ist. Dann sind zwei, drei Leute zu uns gekommen und haben mich mitgenommen. Dann hat man mich zu einem unbesiedelten Gebiet gebracht und mich mit dem heißen Eisen gefoltert.
RI: Warum hat man Sie gefoltert?
BF1: Ich habe diese Person nicht erschossen, diese Person ist durch jemand anderen zu Tode gekommen, aber man hat mir gesagt, dass man mich und meine Familie nicht in Ruhe lassen werden wird. Eine der Personen, die mit mir auf der Jagd waren, war ein ranghoher Polizeibeamter, das habe ich zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, ich habe es erst später erfahren.
RI: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF1: Ich würde sofort in die Hände dieser Personen fallen. Es gibt diesen Sicherheitsschef dieser Bergbaumine Baganuur.
RI: Aber warum sollte der Sie verfolgen nach über vier Jahren, wo doch klar sein sollte, dass jemand anderer geschossen hat?
BF1: Diese Frage müsste noch immer unaufgeklärt sein, es hat sich sicher keiner gemeldet, der freiwillig geständig war.
RI: Sie sind jetzt über vier Jahre hier. Warum haben Sie in dieser Zeit nicht etwa über Ihre Eltern bessere und nachvollziehbare Belege vorgelegt?
BF1: Die zwei Belege sind das, was meine Eltern bekommen haben. Mehr haben wir nicht bekommen, ich wollte meine Eltern auch nicht mit hineinziehen.
Der RI bringt die der Verhandlungsschrift beiliegenden Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage und die politische und menschenrechtliche Situation im Herkunftsstaat der BF (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 10.10.2014) in das gegenständliche Verfahren ein.
Der RI erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte. Im Anschluss daran legt der RI die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.
Den BF werden Kopien der vorliegenden Berichte und Feststellungen ausgefolgt und für eine allfällige schriftliche Stellungnahme dazu sowie zur Vorlage von Belegen zur Integration sowie zur Gesundheit ab heute eine Frist von zwei Monaten eingeräumt.
Ermittlungsermächtigung:
RI: Sind Sie damit einverstanden, dass entsprechend den vom Bundesverwaltungsgericht zu treffenden Anordnungen in Ihrem Herkunftsstaat allenfalls Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchgeführt werden, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen Ihres Herkunftsstaates weitergegeben werden?
BF: Ja.
Festgehalten wird, dass die BF mit Schreiben vom 16.03.2015 die Beigebung eines Rechtsberaters beantragt haben. Den BF wird mitgeteilt, dass ihnen nun in weiterer Folge ein Rechtsberater beigegeben werden wird.
RI befragt BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen; dies wird verneint.
Der BF1 gibt noch an, dass er den Wunsch hat, arbeiten zu dürfen. Es gebe mehrere Stellen, die er eventuell bekommen könnte.
RI weist ihn darauf hin, dass auch Bestätigungen darüber vorgelegt werden können.
RI befragt BF, ob sie D gut verstanden haben; dies wird bejaht.
[...]"
1.13. Mit Schreiben per E-Mail vom 25.02.2016 übermittelte der Rechtsberater der BF dem BVwG - wie in der Verhandlung am 09.22.2015 aufgetragen - Belege betreffend die Integration der BF (mehrere Empfehlungsschreiben von Bekannten und Nachbarn der BF; Schulbesuchs- und Sprachkursbestätigungen sowie eine Arbeitsplatzzusage für die BF2).
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die Verwaltungsakten des Bundesamtes, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragungen am 13.03.2011 und der Einvernahmen vor dem Bundesamt am 21.03. und 27.07.2011, die von den BF im erstbehördlichen Verfahren vorgelegten Belege zu ihrer Identität und zu ihrem Fluchtvorbringen sowie die Beschwerden vom 12.08. und 28.09.2011
Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der BF im erstbehördlichen Verfahren
Einvernahme des BF1 und der BF2 im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 09.11.2015 sowie Einsichtnahme in die in der Verhandlung vorgelegten Belege betreffend die Gesundheit der BF2 und des BF5
Einsichtnahme in die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom BVwG in das Verfahren eingebrachten aktuellen Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 10.10.2014)
Einsicht in die im Beschwerdeverfahren eingelangten Schriftstücke zu integrationsrelevanten Umständen betreffend die BF.
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.
3.1.1. Die BF führen die Namen XXXX , geboren am, XXXX (BF1), seine Ehefrau XXXX , geboren am XXXX (BF2), und ihre gemeinsamen minderjährigen Töchter XXXX , geboren am XXXX (BF3), und XXXX , geboren am XXXX (BF4), sowie ihr gemeinsamer minderjähriger Sohn XXXX , geboren am XXXX (BF5), die Kinder gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, und sind mongolische Staatsangehörige.
Weder aus dem Vorbringen der BF noch nach dem - negativen - Ergebnis einer Nachschau im EURODAC ist eine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren der BF erkennbar.
3.1.2. Die BF sind nach eigenen Angaben in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Sie waren nicht politisch aktiv und hatten auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in ihrem Herkunftsstaat.
3.1.3. Asylrelevante Gründe der BF für das Verlassen ihres Heimatstaates konnten von diesen nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte von den BF auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass sie im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wären.
3.1.4. Die BF haben nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen im Falle ihrer Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund ihrer individuellen Situation im Zusammenhang mit der Lage in ihrer Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), droht, und ist dies auch nicht von Amts wegen hervorgekommen.
Der BF1 und die BF2 sind im erwerbsfähigen Alter. Dass der allgemeine Gesundheitszustand von BF1, BF3 und BF4 erheblich beeinträchtigt wäre, ist nicht hervorgekommen. Es ist daher anzunehmen, dass der BF1 im Herkunftsstaat in der Lage sein würde, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen für sich und seine Familie zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen, zumal er über Schulbildung und Berufserfahrung verfügt.
Die BF2 hat zwar gesundheitliche Beschwerden belegt, aber auch angegeben, dass diese im Herkunftsstaat (wie auch in Österreich) behandelt werden konnten; dass sie arbeitsfähig ist, geht auch aus der von ihr vorgelegten Einstellungszusage hervor. Auch die gesundheitlichen Probleme des BF5 sind behandelbar.
Darüber hinaus könnten die BF auf die Unterstützung von weiteren Familienangehörigen zählen (insbesondere der Eltern des BF1).
3.1.5. Es besteht kein reales Risiko, dass die BF im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen würden.
3.1.6. Den BF steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu, und sie hatten niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich.
Die BF (Eltern und ihre Kinder) leben zusammen im gemeinsamen Haushalt und haben keine weiteren hinsichtlich Art. 8 EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich die BF ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein mussten.
Die BF haben Schulbesuchs- und Sprachkursbestätigungen vorgelegt. Die BF verfügen über soziale Kontakte mit österreichischen Staatsangehörigen, sind in Aktivitäten in ihrer Wohnsitzgemeinde eingebunden und haben sich wiederholt als hilfreich erwiesen. Sie haben bei ihrer Gemeinde gemeldet, dass sie bereit wären, Hilfstätigkeiten durchzuführen. Der BF1 hilft im Rahmen der Nachbarschaftshilfe einem Mann in seinem Wohnort, den er im Deutschkurs kennengelernt habe, bei diversen Tätigkeiten (Holzschneiden, Gartenarbeiten), weiters bei einem Pferdestall im Ort, da er mit Pferden aufgewachsen ist, und hat mehrere Arbeitsplatzmöglichkeiten in Aussicht. Die BF2 verfügt über eine Arbeitsplatzzusage als Reinigungskraft. Die BF sind laut dem Inhalt mehrerer vorgelegter Empfehlungsschreiben von Bekannten und Nachbarn sehr gut integriert.
Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Die BF sind illegal in das Bundesgebiet eingereist.
Eine Integration des BF1 und der BF2 in Österreich in besonderem Ausmaß liegt - auch wenn die drei minderjährigen Kinder noch ein anpassungsfähiges Alter aufweisen - insbesondere im Hinblick auf ihren (BF1, BF2 und BF3) mehr als fünfjährigen erlaubten Aufenthalt in Österreich, ihre belegten Kontakte und ihre Bemühungen um Spracherwerb und Erwerbsarbeit, vor.
3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
3.2.1. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vom BVwG in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat der BF getroffen:
Die in den angefochtenen Bescheiden getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in der Mongolei decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden gemeinsam mit den aktuellen, oben unter Punkt 2. angeführten Feststellungen, die in der mündlichen Verhandlung am 09.11.2015 den Parteien zur Kenntnis gebracht wurden, im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.
Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Mongolei ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Dass sich seit der Erlassung der bekämpften Bescheide des Bundesamtes in der Mongolei allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in der Mongolei stellt sich seit Jahren diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in aktuelle Berichte) versichert hat.
Darüberhinaus hat das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung am 09.11.2015 zusätzlich aktuelle Länderberichte in das Verfahren eingebracht.
Die BF haben diese Berichte vor dem BVwG nicht bestritten.
Die staatlichen Organe sind hinsichtlich der Verfolgung durch Privatpersonen schutzwillig und schutzfähig. Dies ergibt sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF.
Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF steht fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt. Dass die BF einem diesbezüglich real bestehenden Risiko unterliegen würden, hat sich jedoch auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben.
3.2.2. Das BVwG trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 10.10.2014):
Politische Lage:
Die Verfassung von 1992 sieht Gewaltenteilung zwischen Legislative, Regierung und Rechtsprechung vor. Staatsoberhaupt ist der am 26.06.2013 wiedergewählte Staatspräsident Tsachiagiin Elbegdorj (Demokratische Partei - DP). Der Staatspräsident ist Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er setzt die vom Parlament verabschiedeten Gesetze in Kraft. Er kann Gesetze initiieren und mit seinem Veto verhindern, das nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann. Das Parlament ist laut Verfassung das höchste Organ der Staatsmacht. Seine Mitglieder werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl für die Dauer von vier Jahren gewählt. Das mongolische Verfassungsgericht ("Verfassungsrat") entscheidet auf Antrag über die Verfassungsmäßigkeit von Akten der Verfassungsorgane. Es kann bis hin zur Amtsenthebung der obersten Verfassungsorgane auf Antrag tätig werden. Die Verfassungsbeschwerdemöglichkeit für Bürger ist gegeben (AA 3.2014a).
Bei der regulär verlaufenen Parlamentswahl am 28.06.2012 löste die Demokratische Partei (DP) die Mongolische Volkspartei (MVP) in der Regierung ab; letztere war bis auf eine kürzere Unterbrechung die beherrschende Regierungspartei seit der Transformation der Mongolei Anfang der 90er Jahre. Seit Sommer 2012 wird die Regierung von einer Koalition der DP als deutlich stärkstem Koalitionspartner, der Allianz Gerechtigkeit (bestehend aus Mongolischer Revolutionärer Volkspartei und Nationaldemokratischer Partei) und der Partei Zivilcourage/Grüne Partei gebildet (AA 3.2014a).
Mit dem Wahlsieg bei den friedlichen und demokratisch verlaufenden Präsidentschaftswahlen im Juli 2013 festigte die Demokratische Partei (DP) unter Staatspräsident Tsachiagiin Elbegdorj ihre Dominanz im politischen System der Mongolei (ÖB 8.2013). Mit 50,23 % der Stimmen hat Elbegdorj im ersten Wahlgang sein Amt verteidigen können. 400 Wahlbeobachter aus 35 Ländern und 20.000 aus den drei Parteien konnten sich vom ordnungsgemäßen Verlauf der Wahl überzeugen. Damit bleibt das politische Kräfteverhältnis unverändert: Die Demokratische Partei (DP) stellt mit dem Präsidenten, dem Regierungschef und dem Vorsitzenden der Großen Staatsversammlung alle drei Spitzenpolitiker und auch den regierenden Bürgermeister von Ulaanbaatar, dem wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Zentrum des Landes, in dem mehr als eine Million der 2,7 Millionen Einwohner leben (Mongoleionline 30.06.2013).
Präsident Elbegdorj und seine engsten Mitstreiter wollen den mongolischen Staat auf allen Ebenen demokratisieren. Die direkte Demokratie und die Gemeindeautonomie der Schweiz sind ihr großes Vorbild. Dezentralisierung und Bürgerbeteiligung sind in den Augen ihrer Befürworter direkt mit der besseren Wohlstandsverteilung verbunden. Ein neues Budgetgesetz sieht die Beteiligung unterer Verwaltungsebenen und der Bürger an der Entscheidung über die Verwendung der Mittel vor. Bürgerversammlungen definieren und beschließen, was mit dem Geld geschehen soll - ob etwa die Schule saniert, das lokale Gewerbe unterstützt oder eine Straßenbeleuchtung installiert werden soll (NZZ 25.06.2013).
Sicherheitslage:
Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ 9.2014). Trotz schwieriger Herausforderungen hat die Mongolei einen erfolgreichen und außerordentlich friedlichen Übergang zur Demokratie vollzogen und ist auch erfolgreich darin das neu etablierte demokratische System zu halten. Es gibt im gesamten Territorium keinen Kampf um das staatliche Gewaltmonopol. Dieses ist landesweit etabliert, aber durch die schwache Infrastruktur und Korruption nicht überall voll funktionell. Es gibt keine Guerilla- Kämpfer oder mafiöse Gruppen, welche die Staatsmacht herausfordern würden. Abgesehen von Stadt-Land Unterschieden, gibt es keine starken Ungleichheiten und Interessenskonflikte zwischen der Bevölkerung der verschiedenen Regionen. Clans und lineages [Abstammungsgruppen] spielten in dem kommunistischen Regime keine wichtige Rolle in der mongolischen Politik und Gesellschaft, was die Wahrscheinlichkeit für interregionale und interkommunale Konflikte noch weiter reduzierte (Bertelsmann 2014). Die Binnenlage des dünn besiedelten Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher zwangsläufig um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden großen Nachbarstaaten bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1993 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union zu finden hofft (AA 3.2014a).
Rechtsschutz/Justizwesen:
Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischem System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht. Die Mongolei hat drei verschiedene Ebenen von Gerichten:
Soum, Intersoum und Bezirksgerichte: Gerichte 1. Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von 10 Mio. Tug zuständig.
Aimag Gerichte: Die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren über 10 Mio. Tug. Ist ebenfalls das Berufungsgericht für die unteren Gerichte.
Oberster Gerichtshof: in der Hauptstadt. Für alle anderen Verfahren zuständig.
Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt (ÖB 8.2013).
Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB 8.2013). Es besteht Korruption unter den Richtern (FH 23.01.2014). Korruption, Einflussnahme aber auch die Umsetzung von Gerichtsbeschlüssen stellen ein Problem auch im Zivilrechtssystem dar. Bestechung kann zur Niederlegung eines Falles führen oder zur Reduktion der Strafen beitragen. Obwohl Opfer von Polizeigewalt per Gesetz auf Entschädigung klagen können, waren in der Praxis nur wenige in der Lage eine solche zu beanspruchen. Für Angeklagte gilt grundsätzlich die Unschuldsvermutung. Sie haben das Recht auf Zeugenanhörung, auf einen (auch vom Staat zugewiesenen) Anwalt ihrer Wahl und auf Berufung gegen eine Entscheidung (USDOS 27.02.2014). Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen enorm hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit von vorzeitigen Entlassungen oder Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal in der Mongolei vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB 8.2013).
Sicherheitsbehörden:
Die zivilen Behörden üben Großteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. Die Polizei zeigt gelegentlich eine gewisse Unwilligkeit, gegen Ultranationalisten im Falle von Drohungen, Gewalt oder Erpressungen gegen Koreaner, Chinesen oder LGBT-Personen, einzuschreiten. Beschwerden gegen die Polizei, Staatsanwälte und Gerichtspersonal werden an die Spezialuntersuchungsabteilung des Generalstaatsanwaltes (SIU) gerichtet. Laut SIU behindert die Polizei insbesondere Untersuchungen, die gegen hochrangige Polizeivertreter gerichtet sind (USDOS 27.02.2014). Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises, sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Weiters ist die Miliz berechtigt, betrunkene Personen bis zu 24 Stunden in Kurzzeitarrest zu nehmen und auch Geldstrafen zu verhängen. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB 8.2013).
Folter und unmenschliche Behandlung:
Art. 251 StGB definiert den Strafbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden. Gemäß Kapitel 11 § 44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter vom Criminal Procedure Code festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der VN-Konvention gegen Folter. NGOs berichten allerdings, dass es in Polizeistationen und Gefängnissen dennoch gelegentlich zu Misshandlungen kommt (ÖB 8.2013, vgl. USDOS 27.02.2014, vgl. FH 23.01.2014)
Korruption:
Korruption bleibt ein ernstes Problem und wird als weit verbreitet angesehen (FH 23.01.2014). Über die Korruption wird in der mongolischen Öffentlichkeit intensiv diskutiert. In der Politik setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass diese die Entwicklung der Mongolei stark behindert. Es wurden Antikorruptionsgesetze verabschiedet und entsprechende Kontrolleinrichtungen geschaffen (BMZ 9.2014). Seit 2007 ist eine unabhängige Antikorruptionsbehörde aktiv (IAAC) (FH 23.01.2014) Korruptionsfälle werden jedoch noch nicht konsequent genug strafrechtlich verfolgt (BMZ 9.2014).
Allgemeine Menschenrechtslage:
Unter allen asiatischen Transformationsländern aus dem Einflussbereich der ehemaligen Sowjetunion schneidet die Mongolei in Bezug auf Demokratisierung und Aufbau marktwirtschaftlicher Verhältnisse besonders gut ab; im Januar 2012 schaffte sie die Todesstrafe ab; es verbleiben aber noch zahlreiche, teilweise deutliche, Defizite (AA 3.2014a). Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme waren Polizeigewalt bei Häftlingen, ungleiche Durchsetzung des Gesetzes und Korruption innerhalb des Rechtssystems sowie ein Mangel an Transparenz in Regierungsangelegenheiten. Während das Gesetz die grundlegenden Menschenrechte schützt, gab es Abweichungen zwischen Gesetz und Praxis (USDOS 27.02.2014).
In der Mongolei existieren staatliche Menschenrechtskommissionen, die sich unter Beteiligung von internationalen NGOs für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte einsetzen. Stark vertreten sind Amnesty International, die NGO Freedom House und die nationale "Human Rights Commission of Mongolia".
MenschenrechtsverteidigerInnen sind in der Mongolei keinen Belästigungen ausgesetzt (ÖB 8.2013).
Haftbedingungen:
Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen, trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards (ÖB 8.2013). Es gibt große regionale Unterschiede. Neben modernen Anlagen gibt es weiterhin Haftanstalten mit prekären Zuständen und Überbelegungen (USDOS 27.02.2014). Besonders in älteren Haftanstalten existieren schlechte hygienische Bedingungen und die Verpflegung ist minderwertig. Häufig gibt es keine Trennung von jugendlichen Straftätern und erwachsenen Gefangenen bzw. von Gewaltverbrechern und Nichtgewaltverbrechern. Unabhängigen Beobachtern wird der Zutritt zu den Haftanstalten in der Regel gewährt (ÖB 8.2013). Beschwerden können unzensiert an das Justizpersonal gerichtet werden, wobei dieses Recht allerdings in der Praxis nur eingeschränkt umgesetzt wird. Die Ratio Sozialarbeiter zu Insassen hat sich erhöht und Gefängnispsychologen und Sozialarbeiter sind nun besser ausgebildet. Grundsätzlich hat sich die Einstellung der Behörden gegenüber (Untersuchungs)-Häftlingen geändert. Als Folge werden nunmehr Häftlinge, die ein Verfahren zu erwarten haben, wesentlich umsichtiger behandelt, da das Gefängnispersonal nun auch eine mögliche Unschuld des Angeklagten in Betracht zieht (USDOS 27.02.2014). Der Strafvollzug ist im Vollstreckungsgesetz geregelt. Der Vollstreckungsbehörde, welcher auch die Gerichtsvollzieher angehören, unterstehen u.a. auch die Vollzugsanstalten. Die Aufsicht über den Strafvollzug führt die vom Justizministerium unabhängige Staatsanwaltschaft. Das Vollzugsregime differenziert primär im Hinblick auf die Schwere der Tat, Rückfälligkeit, Gefährlichkeit, Alter, Geschlecht des Täters usw. Unter entsprechender Bewachung darf der Häftling Besuche von Familienangehörigen von bis zu 72 Stunden Dauer (die Gefängnisse verfügen hierfür über zu einem ortsüblichen Entgelt anmietbare Aufenthalts- und Übernachtungsmöglichkeiten) und von anderen Personen Besuche von bis zu drei Stunden Dauer empfangen. Für die Schulausbildung von Minderjährigen ist zu sorgen und freiwillige berufliche Weiterbildung von anderen Häftlingen muss ermöglicht werden (ÖB 8.2013).
Todesstrafe:
Es fanden 2012 keine Hinrichtungen statt (AI 23.05.2013). Nach einem zweijährigen Moratorium ratifizierte im Jänner 2012 der Staatskhural das 2. Zusatzprotokoll des ICCPR [Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte] und schaffte mit einer Gesetzesänderung gleichzeitig die Todesstrafe in der Mongolei ab (ÖB 8.2012).
Religionsfreiheit:
Laut einer Regierungsstatistik bekennen sich 53% der Bevölkerung zum Buddhismus. 38,6% bezeichnen sich selbst als Atheisten. 3% der Bevölkerung sind Muslime, knapp 5% sind Christen (USDOS 28.07.2014). Nach dem Fall des Kommunismus kam es zu einem Neubeginn missionarischer Tätigkeiten und zu einem Wiederaufleben des traditionellen Buddhismus und Schamanismus (FH 23.01.2014). Die Verfassung sieht Trennung von Kirche und Staat vor; dementsprechend entwickeln sich die religiösen Aktivitäten vornehmlich auf der Grundlage von privaten und kirchlichen Spenden aus dem In- und Ausland. Inzwischen sind über 150 Klöster und ca. 3.000 Lamas wieder im Lande aktiv. Parallel dazu ist in den letzten Jahren eine zunehmende Wiederbelebung alter schamanistischer Rituale zu verzeichnen. Die Zahl der Mongolen mit christlichem Glauben nimmt ebenfalls zu (AA 3.2014b). Die Verfassung und auch andere Gesetze garantieren die Religionsfreiheit und die Politiken tragen zu einer im Allgemeinen freien Religionsausübung bei. Im Juni 2012 wurde der erste bekennende Christ in das Parlament gewählt (USDOS 28.07.2014).
In der Praxis wird der Schutz der Religionsfreiheit jedoch oft selektiv durchgesetzt, insbesondere auf regionaler Ebene (USDOS 28.07.2014). Religiöse Gruppen müssen sich jährlich registrieren lassen (FH 23.01.2014). Die Registrierung muss sowohl bei lokalen und Provinzverwaltungen erfolgen als auch bei der "General Authority of State Registration" (Allgemeine staatliche Registrierungsbehörde). Einige religiöse Gruppen waren mit Belästigungen von lokalen Verwaltungen oder der Verweigerung der Registrierung konfrontiert. Obwohl es keine Staatsreligion gibt, schlägt das Gesetz zu Religion und Staat vor, dass die Regierung dem Buddhismus als der vorherrschenden Religion im Sinne der Einheit und der Anknüpfung an kulturelle und historische Traditionen angemessenen Respekt entgegenbringt. Es gibt Berichte von sozialen Verstößen und Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit oder des Glaubens. Das Gesetz limitiert die Missionierung (USDOS 28.07.2014).
Ethnische Minderheiten:
Die ethnische Zusammensetzung der an die drei Millionen Einwohner der Mongolei ist relativ homogen. Minderheitengruppen sind z.B. Kasachen, Durbet-, Bayad-, Buryat- und Dariganga Mongolen. Rund 4% der Bevölkerung gehören der kasachischen Bevölkerungsgruppe an, die hauptsächlich muslimischen Glaubens ist und sich auf die Provinz Bayan-Olgiy im Nord-Westen des Landes konzentriert. Vor allem in westlichen und nördlichen Teilen der Mongolei leben weitere kleinere turksprachige Minderheiten, wie Uiguren, Usbeken und Tuwa. Daneben gibt es noch kleine tungusischsprachige Minderheiten, wie die Ewenken, sowie chinesische und russische Bevölkerungsgruppen (MRG o. D.). Alle sozialen und ethnischen Gruppen unterstützen das Konzept des Nationalstaates. In der Mongolei kam es in der neueren Geschichte nie zu gewalttätigen Ausschreitungen aufgrund religiöser oder ethnischer Unterschiede. Es gab keine Fälle von Konflikten zwischen den ethnischen oder religiösen Gruppen. Die kasachische ethnische Gruppe nimmt in der Regierung und an sozialen Aktivitäten ohne Diskriminierung teil. Es gibt eine breite öffentliche Übereinstimmung auf eine gemeinsame Staatsbürgerschaft und keine signifikanten Probleme in Bezug auf ethnische, rassische, religiöse oder Gender-Diskriminierung (BTI 2014). Weder sprachliche noch ethnische Unterschiede sind Quelle von Spannungen (ÖB 8.2013).
Frauen/Kinder:
Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und gemäß Art. 16 Abs. 11 VerfG, dass Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Gender Equality. Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedene Frauen stehen laut Familiengesetz Alimente zu. Seit die Mongolei 1981 die CEDAW ratifiziert hat, hat sich die Lage der Frauen allgemein verbessert. Laut Berichten internationaler NGOs nimmt die Gewalt in der Familie gegenüber Frauen, welcher vor allem unter Alkoholmissbrauch ausgeführt wird, allerdings zu. Es gibt keine Gesetzgebung gegen sexuelle Belästigung (ÖB 8.2013). Frauen, sowie Angehörige der ethnischen oder religiösen Minderheiten, haben beinahe gleichberechtigten Zugang zu Bildung, staatlicher Anstellung und Beschäftigung. Trotz einiger Fortschritte treffen Frauen in politischen und sozialen Prozessen aber auf Benachteiligung. Arbeitgeber tendieren dazu, Männer zu bevorzugen, jedoch tendieren internationale Organisationen dazu, Frauen zu bevorzugen und diese bezahlen höhere Löhne (BS 2014).
Häusliche Gewalt stellt weiterhin ein Problem dar, besonders in Familien mit geringen Einkommen am Land. Das Gesetz hat die Polizei dazu verpflichtet, Beschwerden zu akzeptieren und einzureichen und den Ort des Geschehens zu besuchen, sowie Täter und Zeugen zu befragen, verwaltungsrechtliche Sanktionen zu vollstrecken und die Opfer an einen Schutzort zu bringen. Das Gesetz sieht weiters auch Sanktionen gegen die Täter vor, darunter die Wegweisung, das Verbot der Nutzung von gemeinsamem Eigentum, das Verbot, das Opfer zu treffen, das Verbot des Zugangs zu Minderjährigen und verpflichtende Trainings mit dem Ziel der Verhaltensänderung. Die Behörden erbringen jedoch dieses Niveau an Leistungen nur selten und nach Angaben von NGOs ist die Polizei beim Einschreiten in solchen Angelegenheiten, die immer noch großteils als Familieninterna angesehen werden, zögerlich. Täter wurden manchmal nicht wegen häuslicher Gewalt, sondern unter einem Verwaltungsstrafgesetz (Administrative Penalty Law) festgehalten. Es gibt keine strafrechtliche Bestimmung für häusliche Gewalt, weshalb für ein strafrechtliches Vergehen ein anderer Artikel des Strafgesetzbuches herangezogen werden muss (beispielsweise der Artikel zu Körperverletzung). Zudem ist es nicht möglich, häusliche Gewalt anonym zu melden (USDOS 27.02.2014).
Auch die Misshandlung von Kindern stellt ein bedeutendes Problem dar. Einige Kinder sind verwaist oder von zu Hause weggelaufen, um vor Misshandlungen durch ihre Eltern zu fliehen. Viele dieser Misshandlungen passieren unter Alkoholeinfluss und gemäß der Regierungseinrichtung National Authority for Children (NAC) und verschiedenen NGOs kommen sie meistens innerhalb der Familie vor. Laut den Angaben der Polizei werden Kinder von misshandelnden Eltern in Schutzhäuser gebracht, einige Beobachter meinen allerdings, dass viele Jugendliche wieder zu ihren misshandelnden Eltern gebracht werden (USDOS 27.02.2014).
Homosexualität:
Homosexualität ist nicht strafbar, wird aber gesellschaftlich nicht akzeptiert (BMEIA 07.10.2014). In der Mongolei wurde die Strafbarkeit von Homosexualität 1961 abgeschafft. Allerdings gibt es derzeit keinerlei Anerkennung von Homo-Paaren. Wegen einer Zunahme der Übergriffe auf Homosexuelle und Ausländer will die mongolische Regierung künftig die Minderheiten besser schützen. So soll ein Antidiskriminierungsgesetz eingeführt werden, das Ungleichbehandlung im öffentlichen Leben bekämpfen soll. Außerdem sind härtere Strafen für Verbrechen geplant, die aus Hass auf das Opfer begangen werden. Zudem ist vorgesehen, dass Polizeibeamte künftig Schulungen erhalten, um Verbrechen aus Hass identifizieren zu können (Queer 24.06.2014; vgl. Al Jazeera 22.06.2014).
Bewegungsfreiheit:
Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Sie benötigen jedoch einen Reisepass. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen Staatsbürgern auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann. Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit kann darüber hinaus anhand eines Abgleichs der Angaben des Betroffenen mit den Eintragungen festgestellt werden, die anlässlich der Ausstellung des Personalausweises beim zuständigen Polizeikommissariat, wo die Daten verwaltet werden, vorgenommen wurden (ÖB 8.2013). Interne Bewegungsfreiheit, Reisen ins Ausland, Emigration und auch Wiedereinbürgerungen werden von der Regierung in der Praxis im Allgemeinen respektiert. Die Regierung arbeitet mit UNHCR im Bereich Flüchtlinge, Asylwerber und anderer schutzwürdiger Personen zusammen. Ausländer brauchen ein Exitvisum, ihre Reisefreiheit kann aufgrund verschiedener Gründe eingeschränkt werden (USDOS 27.02.2014).
Grundversorgung/Wirtschaft:
Die Mongolei zählt zu den dynamischsten Volkswirtschaften der Welt. Nach Angaben der Weltbank leben jedoch weiterhin 30% der Bevölkerung unter der Armutsschwelle (ÖB 8.2013). Seit Mitte der neunziger Jahre wird die ehemalige sozialistische Planwirtschaft auf eine Marktwirtschaft umgestellt. Die Privatisierung ist inzwischen sehr weit voran geschritten. Das Steuerrecht entspricht inzwischen internationalen Maßstäben. Seit 2003 ist auch der private Erwerb von Grund und Boden durch mongolische Staatsbürger möglich, nicht aber durch Ausländer (AA 3.2014c). Das Land steht vor immensen Herausforderungen. Hauptprobleme bleiben die hohe Inflation und die ausgeprägte Clanwirtschaft, die Investitionen in Bildung und Infrastruktur hemmt. Trotz zweistelliger Wachstumsraten in den letzten Jahren gelten noch gut ein Viertel der Menschen als arm (KAS 02.07.2013). Die neue Regierung sieht sich ausdrücklich als "Reformregierung" und hat die Novellierung zahlreicher Rechtsbereiche/-kreise eingeleitet - so zum Beispiel bei Investitionen, Justiz, Steuern, Parteien (AA 3.2014a). Die offizielle Arbeitslosenquote wird für 2013 mit 6,1% beziffert, tatsächlich soll sie nach Angaben der Weltbank wesentlich höher liegen. Die Inflationsrate bleibt hoch und wird für 2013 auf 9,7% geschätzt. Das Ziel von Regierung und Staatsbank, die Inflationsrate für 2014 einstellig zu halten, wird wahrscheinlich kaum zu halten sein. Da sich die Preise für Nahrungsmittel, insbesondere für Fleisch - dem traditionellen Hauptbestandteil der mongolischen Nahrung - mit 22% noch schneller verteuert haben, ist das verfügbare Einkommen für untere Einkommensschichten, die einen hohen Teil ihres Einkommens für Lebensmittel ausgeben müssen, real gesunken (AA 3.2014c). Der Mindestlohn liegt bei umgerechnet 100 USD. Es gibt eine gesetzliche 40-Stundenwoche, jedoch arbeiten geschätzte 60% der mongolischen Arbeitnehmer in der Schattenwirtschaft (vor allem Landwirtschaft, Bergbau). Die Regierung gewährt aber auch diesen Arbeitnehmern Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen. Das Welternährungsprogramm der VN (WFP) schätzte im Jahr 2012, dass 20 - 30% der Bevölkerung unterernährt sind. Durch das hohe wirtschaftliche Wachstum kam es in den letzten Jahren zu einem rasanten Anstieg der Immobilienpreise, vor allem in der Hauptstadt Ulan Bator. Mehr als die Hälfte der Einwohner Ulan Bators lebt in den Ger-Bezirken (Jurtensiedlungen) mit niedrigsten sanitären Standards und extrem schlechter Heizungs- und Wasserversorgung. Auf dem Land ist durch die harschen klimatischen Bedingungen die Wohnungsversorgung noch schlimmer. Die Landflucht wird daher in den nächsten Jahren vermutlich noch zunehmen, dies angesichts einer ohnehin bereits überbelasteten Infrastruktur in Ulan Bator. Arbeitslose und behinderte Menschen, alleinerziehende Mütter oder jene Personen, die gerade vom Land in die Hauptstadt gezogen sind, kämpfen täglich dafür, die Kinder ordentlich zu ernähren und versorgen bzw. die Uniformen und Materialen für den Schulunterricht zu kaufen. Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen ist - obwohl auf dem Papier vorhanden - in der Praxis oft sehr schwierig. Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität. Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, sehr hoch (ÖB 8.2013). Die durchschnittlichen monatlichen Mietkosten für eine 2-Zimmer-Wohnung in Ulan Bator werden, je nach Art der Unterkunft, mit rund 800-1.000 USD angegeben. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Ulan Bator liegen bei etwa 250 USD pro Person (einschließlich Verpflegung, Strom, Nahverkehr, Kommunikation etc.). Weiterführende Informationen hinsichtlich der Arbeitsmöglichkeiten für unqualifizierte Arbeiter sind über die Internetseiten www.lavlah.mn und www.labornet.mn abrufbar (IOM 16.05.2013).
Medizinische Versorgung:
Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und ihr verfolgtes Prinzip ist es, eine gleichberechtigende, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulan Bator, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks ("soum")- oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulan Bator oder der Provinzen (Aimags), tertiäre in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulan Bator. 2010 gab es 16 spezialisierte Spitäler, vier regionale Diagnose- und Behandlungszentren, 17 allgemeine Provinz (Aimag)- Krankenhäuser, 12 Allgemeine Bezirkskrankenhäuser, sechs Allgemeine Landeskliniken, 274 Kliniken auf Bezirks (soum)- Ebene, 37 auf übergreifender Bezirksebene, 218 Familiengruppenpraxen und 1113 private Krankenhäuser und Kliniken. Die Staatsausgaben für das Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren gestiegen (WHO 2011). Laut offiziellen Angaben waren 2013 91% der mongolischen Bevölkerung in irgendeiner Form krankenversichert. Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als "fragil" eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80% der Krankenversicherung war 2010 beitragsfinanziert. Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die "fragilen Gruppen" von den Selbstbehalten ausgenommen, dennoch gibt es vor allem in Krankenhäusern häufig notwendige informelle Zahlungen um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB 8.2013). Trotz der Bemühungen der Regierung im Gesundheitswesen bleiben große Herausforderungen, wie ein Mangel an professionellem medizinischen Personal in ländlichen Gebieten und große Unterschiede in der Verteilung bestehen. Ein Koordinationskomitee für die Personalressourcen im Gesundheitssektor wurde auf höchster Ebene eingerichtet (WHO 2011).
Behandlung nach Rückkehr:
Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Art. 240 StGB).
Rückkehrerprobleme bei oppositioneller Betätigung im Ausland oder im Falle einer Asylantragsstellung sind laut ÖB Bericht nicht bekannt geworden (ÖB 8.2013).
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesamtes und des BVwG.
4.1. Zur Person der BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
4.1.1. Die Feststellungen zur Identität der BF ergeben sich aus ihren Angaben vor dem Bundesamt, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie aus den von ihnen vorgelegten Identitätsdokumenten.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen der BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF im Verfahren vor dem Bundesamt, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Mongolisch und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten der Mongolei.
Die Identität der BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
4.1.2. Die Ausführungen zur Ausreise und zur Reiseroute der BF aus der Mongolei und Weiterreise über Russland bis nach Österreich stützen sich auf deren eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.
4.1.3. Zu den Spruchpunkten I. und II. der angefochtenen Bescheide (Asyl, subsidiärer Schutz):
Die Feststellungen zu den Gründen der BF für das Verlassen ihres Heimatstaates stützen sich auf die von den BF vor dem Bundesamt und im Beschwerdeverfahren getroffenen Aussagen.
Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF1 vor, dass er Teilnehmer eines Jagdausfluges von einflussreichen Männern gewesen sei. Dabei sei ein Teilnehmer angeschossen worden und später verstorben, er vermute, es habe sich um einen Unfall gehandelt. Für diese Tat hätte er anstelle des wirklichen Täters vor Gericht angeklagt und verurteilt werden sollen. Die anderen BF hätten keine eigenen Fluchtgründe.
Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch hinreichend belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt haben; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung der BF im Verfahren zu berücksichtigen.
Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Mit ihren Angaben (wie auch mit den vorgelegten Belegen) konnten der BF1 und die BF2 eine solche Verfolgung jedoch nicht glaubhaft machen.
Der Ermittlungspflicht der Behörden steht eine Mitwirkungspflicht der BF gegenüber. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Wie schon die Erstbehörde (siehe oben Punkt 1.5.) im angefochtenen Bescheid ausführlich und weitestgehend zutreffend dargelegt hat, waren die diesbezüglichen Angaben der BF vage, mehrfach unstimmig (etwa bezüglich der angegebenen Zahl der Einvernahmen, bezüglich der erst später im Verfahren vorgebrachten Untersuchungshaft des BF1, der ebenfalls erst später vorgebrachten Folterung mit einem Eisen, und anderes mehr) und unplausibel. Die Angaben konnten auch nicht mit den vorgelegten Schriftstücken, bezüglich derer sich weitere Unstimmigkeiten ergaben (etwa bezüglich der Datierung oder der Herkunft dieser Belege), hinreichend belegt werden.
In einer Gesamtschau der Angaben und des Verhaltens der BF im Verfahren ist zwar einzuräumen, dass die von ihnen angegebene Lebenssituation nicht gänzlich unglaubwürdig erscheint - und auch bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der Ausweisungsentscheidung (siehe dazu näher unten Punkt 5.2.4.3.) vorliegen, zu berücksichtigen war. Die von ihnen angegebene Gefahr der Verfolgung haben sie jedoch nicht in einer Weise glaubhaft machen können, dass sie konkret, individuell und asylrelevant verfolgt würden.
Die BF wurden aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Die Behörden stellten die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die von den BF in nicht hinreichender Weise beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen, und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die vagen, unstimmigen und unplausiblen Angaben der BF waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die sie dazu getrieben hätten, ihr Heimatland zu verlassen.
Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubhaft einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland der BF somit erübrigte.
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Da dies auf die Angaben der BF zutrifft, wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.
4.1.4. Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide (Ausweisungs- bzw. Rückkehrentscheidung):
Die Bewertung des Grades der Integration der BF in Österreich fußt im Wesentlichen auf den von ihnen im Verfahren - insbesondere in der Verhandlung vor dem BVwG - gemachten Angaben, den vorgelegten Belegen (Schulbesuchs- und Sprachkursbestätigungen, soziale Kontakte mit Nachbarn und Bekannten, Einstellungszusage für die BF2), der - von den BF nicht verschuldeten - langen Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich und dem von ihnen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vermittelten persönlichen Eindruck.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Übergangsbestimmungen:
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das BVwG in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des BAA,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des BAA,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,
5. den Bescheid des BAA, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des BAA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das BVwG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Zu Spruchteil A):
5.2.1. Die gegenständlichen - ursprünglich noch an den Asylgerichtshof gerichteten, zulässigen und rechtzeitigen - Beschwerden sind nach Vorlage durch das Bundesamt am 25.08.2011 (BF1, BF2 und BF3) sowie 12.10.2011 (BF4) beim damals für die Entscheidung darüber zuständigen Asylgerichtshof eingegangen. Da sie sich gegen Bescheide des BAA richten, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen wurden, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.
Der Bescheid des BFA betreffend den BF5 vom 03.02.2015, der gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG im Familienverfahren als mitangefochten gilt, wurde auf Aufforderung des BVwG diesem vom BFA am 17.11.2015 übermittelt.
5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass die Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurden.
Den BF wurde insbesondere durch die Erstbefragungen und die Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Die belangte Behörde befragte die BF in den Befragungen bzw. Einvernahmen insbesondere zu der von ihnen behaupteten Gefahrensituation in der Mongolei und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in der Mongolei zu Grunde. Die BF haben keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.
Das Vorbringen in den Beschwerden war ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen der BF bezüglich der Spruchpunkte I. und II. (Asyl und subsidiärer Schutz) zu unterstützen. Den von der Erstbehörde aufgezeigten Unstimmigkeiten im Fluchtvorbringen wurde nicht hinreichend entgegengetreten (und erwies sich dieses auch in der Verhandlung vor dem BVwG nicht als glaubhaft).
Hinsichtlich Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide (Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung) war der Beschwerde hingegen - auch im Hinblick auf die lange, von den BF nicht verschuldete Verfahrensdauer - Erfolg beschieden (siehe dazu näher unten Punkt 5.2.4.3.).
5.2.4. Zu den Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide:
5.2.4.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Status-Richtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Da die BF die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die - aktuell drohende - Verfolgung durch die mongolischen Behörden wegen der von einer anderen Person begangenen Straftat, nicht haben glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor. Soweit sie eine Verfolgung durch Private behaupten, fehlt es überdies an einem ausreichenden Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.
Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als in den angefochtenen Bescheiden führen würden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
5.2.4.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
Das BVwG hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des BF in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 17.07.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Schutzbereich Gesundheit Art. 3 EMRK:
Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vergleiche hierzu EGMR, U 02.05.1997, D v. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovidenko Iryna and Ivan v. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07, mwH). Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird: Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte im Fall Bensaid v. United Kingdom, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung des Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vergleiche Putzer, Asylrecht, Leitfaden zum Asylgesetz 2005 [2. Auflage 2011] Rz 196, mwH).
Im vorliegenden Fall haben die BF keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände belegt oder sonst glaubhaft machen können, und sind diese auch nicht aus der Aktenlage ersichtlich. Was die von der BF2 angegebenen Nerven-Probleme anbelangt, so wurde diese nach ihren eigenen Angaben schon im Herkunftsstaat behandelt (wie auch nunmehr in Österreich) und liegt daher keine Gefahr einer existenziellen Gefährdung der BF2 vor. Auch die angegebenen gesundheitlichen Probleme des BF5 sind behandelbar.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bescheidmäßig festzustellen, ob dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihnen im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr haben die BF weder glaubhaft gemacht, noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Wie schon unter Punkt 5.2.4.1. zu Spruchpunkt I. ausgeführt, haben sich somit im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als in den erstbehördlichen Bescheiden führen würden. Daher war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der im Spruch bezeichneten Bescheide abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
5.2.4.3. Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide (Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung):
5.2.4.3.1. Mit der gegenständlichen Entscheidung wernden die abweisenden Bescheide des Bundesamtes bezüglich der Spruchpunkte I. und II. bestätigt und liegt somit ein Fall des § 75 Abs. 20 1. Satz
1. Fall vor. Gemäß § 75 Abs. 20 hat das BVwG daher zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des BVwG hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 10 AsylG mit der Überschrift: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" lautet:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG in der geltenden Fassung als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2
FPG.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Zu den in der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung im Sinne des Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, 56501/00).
Wie der VfGH bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des EGMR fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, 40447/98; 11.04.2006, Useinov, 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, 40447/98; 05.09.2000, Solomon, 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., 265/07).
Nach der Rechtsprechung des EGMR sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, 25404/94; 18.10.2006, Üner, 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, 54273/00; 28.06.2011, Nunez, 55597/09).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansäßigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., 26940/10).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).
5.2.4.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung (Ausweisung) aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:
Die BF (mit Ausnahme des BF5, der erst im Jahr 2014 - in Österreich - geboren wurde) haben im Jahr 2011 ihren Herkunftsstaat Mongolei verlassen und leben seither ununterbrochen mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet, sodass der Dauer des Aufenthaltes bei der Interessenabwägung ein sehr großes Gewicht beizumessen ist. Dazu kommt, dass die BF inzwischen zahlreiche erkennbare Anstrengungen unternommen haben, um sich in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht so weit wie möglich zu integrieren. Die BF4 besucht die Schule, der BF1 und die BF2 haben mehrere Deutschkurse absolviert, sind arbeitswillig und -fähig und haben dies auch mit einer Einstellungszusage für die BF2 belegt. Der BF1 hat nach eigenen Angaben mehrere Möglichkeiten einer Erwerbstätigkeit in Aussicht und schon bisher Hilfstätigkeiten ausgeübt und diese belegt sowie nach eigenen Angaben wiederholt Hilfstätigkeiten für Bekannte und Nachbarn verrichtet. Die BF haben umfangreiche Empfehlungsschreiben von Nachbarn und Bekannten in ihrer Wohnsitzgemeinde vorgelegt.
Die BF sind strafgerichtlich unbescholten.
Da im Hinblick auf die oben dargelegten Umstände zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse der BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die in den angefochtenen Bescheiden angeordnete Rückkehrentscheidung (Ausweisung) aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.
Daher war den Beschwerden gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG in Verbindung mit § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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