BVwG W159 2104663-1

W159 2104663-1Bundesverwaltungsgericht16.03.2016

Regest

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W159 2104663-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W159.2104663.1.00

Spruch

W159 2104663-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2015, IFA-Zahl: XXXX, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 24 Abs. 1 und 2 AsylG idgF, eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte spätestens am 02.06.2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Niederösterreich vom 18.02.2015, IFA-Zahl: XXXX, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 02.06.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen, unter Spruchteil II. jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 18.02.2016 erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, ausschließlich hinsichtlich des Spruchpunktes I., vertreten durch XXXX, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses beraumte für den 10.03.2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an. Dem Beschwerdeführer konnte unter der im zentralen Melderegister angegebenen Adresse (XXXX), die diesbezügliche Ladung jedoch nicht zugestellt werden und wurde diese an das Bundesverwaltungsgericht retourniert. Aus der am 16.02.2016 durchgeführten Auskunft im zentralen Melderegister ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nur bis zu diesem Tag unter der angegebenen Adresse gemeldet war, diesbezüglich ist bis dato keine Änderung eingetreten. Eine mit Telefax vom 10.02.2016 angekündigte Anmeldung beim XXXX, wurde zwischenzeitig nicht realisiert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es liegt derzeit nach wie vor keinerlei aktuelle Meldeanschrift des Beschwerdeführers vor, nicht einmal eine Obdachlosenmeldung.

Es ist daher festzustellen, dass im vorliegenden Fall dem Bundesverwaltungsgericht der aktuelle Aufenthaltsort des Beschwerdeführers weder bekannt ist, noch leicht feststellbar ist.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:

"Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Nach § 24 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Im vorliegenden Fall ist der tatsächliche Aufenthaltsort des Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht nicht leicht feststellbar.

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei, insbesondere im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (siehe z.B. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018) erforderlich.

Da diese Mitwirkung jedoch durch die Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei nicht möglich ist, war das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

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