W133 2006708-1•BVwG W133 2006708-1
W133 2006708-1Bundesverwaltungsgericht16.03.2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W133 2006708-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 12.03.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin stellte am 13.11.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:
Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Dabei legte sie neben einer Kopie ihres Meldezettels und einer Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt über die Höhe des der Beschwerdeführerin gewährten Pflegegeldes (Stufe 1) aus dem Jahr 2012 auch ein Konvolut an medizinischen Befunden bzw Unterlagen vor.
Auf Ersuchen der belangten Behörde übermittelte die Pensionsversicherungsanstalt mit Begleitschreiben vom 21.11.2013 ein zur Beurteilung des Pflegebedarfs nach dem Wiener Pflegegeldgesetz erstelltes Gutachten vom 09.02.2011.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 31.01.2014 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos.Nr.
GdB %
1
Hüftgelenksendoprothese beidseits mit Beinlängendifferenz rechts- 1,5 cm Mittlerer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da gute Gesamtfunktion mit ausgleichbarer Beinverkürzung rechts.
30
2
Degenerativer Wirbelsäulenschaden Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da mehrsegmentale Abnützung und chronischer Therapiebedarf
30
zugeordnet und
nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert (v.H.) eingeschätzt. Zur Begründung des Gesamtgrades der Behinderung wurde ausgeführt, dass mit Leiden 2 eine relevante Zusatzbehinderung vorliege, die im ungünstigen Zusammenwirken eine Erhöhung der Einstufung erfordere. Die beginnende beidseitige Kniegelenksabnützung ohne Funktionsbehinderung erreiche aus orthopädischer Sicht keinen Grad der Behinderung. Es handle sich um einen Dauerzustand. Im Gutachten wurde zudem festgehalten, dass der Beschwerdeführerin das An- und Auskleiden im Rahmen der persönlichen Begutachtung im Sitzen mittelrasch und ohne fremde Hilfe möglich war. Der Sachverständige hielt weiters fest, dass der Beschwerdeführerin die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel möglich sei.
Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.02.2014 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schreiben vom 25.02.2014 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht einverstanden und führte aus, sie sei in ihrer Gehfähigkeit sehr eingeschränkt und habe immer Schmerzen an der Hüfte und der Wirbelsäule. Ohne fremde Hilfe könne die Beschwerdeführerin keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen. Das Ein- und Aussteigen sei sehr umständlich und sehr schmerzhaft. Dazu komme, dass der Beschwerdeführerin die Galle entfernt worden sei und sie daher immer wieder Probleme mit der Verdauung habe. Auf Grund eines Geburtsfehlers leide die Beschwerdeführerin zudem an Atemproblemen. Sie sei bereits siebenmal an der Nase operiert worden. Dem Schreiben legte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen bei.
Die belangte Behörde ersuchte in der Folge den Ärztlichen Dienst um neuerliche Überprüfung, ob die erhobenen Einwendungen und die vorgelegten Befunde eine Änderung des Sachverständigengutachtens notwendig machen würden.
In der diesbezüglichen Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 06.03.2014 wurde Folgendes ausgeführt:
"Keine neuen Aspekte, insbesondere auch konnte die behauptete höhergradige Einschränkung des Gehvermögens, sofern nicht schon mittels Leiden Nr. 1 u. 2 berücksichtigt, anlässlich d. ho. orthopäd.-fachärztl. Begutachtung gerade eben nicht objektiviert werden, und liegen die Voraussetzungen f. d. "Unzumutbarkeit d. ÖVM" damit auch weiter nicht vor. Darüber hinaus erreicht ein Zustand nach operativer Sanierung i. Bereich der Nase, sowie nach Entfernung
d. Gallenblase, mangels diesbezügl. befundbelegter, bestehender u. relevanter Symptomatik, dzt. keinen weiteren GdB. Somit keine Änderung der Beurteilung gerechtfertigt."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.03.2014 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da die Beschwerdeführerin mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und in der dem Bescheid beigelegten Stellungnahme festgestellt worden, dass die Einwendungen nicht geeignet seien, eine Änderung des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu bewirken.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.04.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde ausgeführt, das Gehvermögen der Beschwerdeführerin sei sehr wohl stark eingeschränkt. Da der linke Fuß kürzer sei, habe die Beschwerdeführerin immer Schmerzen und die Wirbelsäule sei hochgradig degeneriert. Die Beschwerdeführerin könne keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen, da sie sich mit zwei Krücken fortbewege. Einkaufen sei der Beschwerdeführerin alleine nicht möglich, da sie keine Taschen tragen könne. Die Beschwerdeführerin habe keinen Parkplatz und ihr Auto sei meistens 500-600 Meter weit abgestellt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde in der Folge ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Orthopädie oder Unfallchirurgie eingeholt.
In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.11.2015, im Zuge derer weitere Befunde vorgelegt wurden, erstatteten Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom selben Tag wurde - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - Folgendes ausgeführt:
"Unfallchirurgisch/orthopädisches Sachverständigengutachten
...
STATUS:
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 156 cm, Gewicht 62 kg, RR 140/80 Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen
Thorax: symmetrisch, elastisch
Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.
Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.
Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu einem Drittel möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse.
Beinlänge nicht ident, rechts -1,5 cm.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.
Hüftgelenke beidseits: Narben nach Hüfttotalendoprothese, beidseits Rotationsschmerzen und endlagige Beugeschmerzen auslösbar, jedoch kein Stauchungsschmerz auslösbar. Kniegelenke beidseits: jeweils unauffälliger Status.
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften S beidseits 0/90, IR/AR beidseits 20/0/30, Knie beidseits 0/0/140, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das aktive Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 20° bei KG 5 möglich, passiv bis 60°.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann paralumbal. Klopfschmerz über der BWS bis unteren LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: F 20/0/20, R 60/0/60, Kinn/Jugulum Abstand 2/18
BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich
Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit 2 Unterarmstützkrücken, das Gangbild ist verlangsamt, schwerfällig, Dyspnoe beim Betreten des Untersuchungszimmers.
Das Gehen im Untersuchungszimmer mit einer Krücke raumgreifend möglich.
Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen zügig durchgeführt, Schuhe binden problemlos möglich.
Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
STELLUNGNAHME:
ad 1)
Mittlerer Rahmensatz, da gute Beweglichkeit und kein Hinweis für Lockerung bei ausgleichbarer Beinlängendifferenz von rechts -1, 5 cm.
Unterer Rahmensatz, da mäßig eingeschränkte Beweglichkeit ohne neurologisches Defizit bei nachgewiesenen, mäßiggradigen degenerativen Veränderungen, vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule, und regelmäßigem Therapiebedarf.
Im Bereich der Kniegelenke beidseits keine Funktionseinschränkungen nachweisbar.
ad 2) Gesamt-GdB 40 %.
Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
ad 3) Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 42:
Den vorgebrachten Einwendungen, das Gehvermögen sei sehr eingeschränkt, der linke Fuß kürzer und die Wirbelsäule hochgradig degeneriert, wird entgegengehalten, dass das beobachtete Gangbild und insbesondere die Gesamtmobilität keinen Hinweis auf hochgradige Beeinträchtigung erkennen lassen. Die Beinlängendifferenz ist mittels Schuhlängenausgleich kompensierbar. Die Abnützungserscheinungen im Bereich der Wirbelsäule, röntgenologisch nachgewiesen, sind mäßiggradig ausgeprägt, ein Befund über eine MRT-Untersuchung liegt nicht vor.
Die Einwendung, die BF könne keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen, da sie sich mit 2 Krücken fortbewege und daher keine Taschen tragen könne, kann nicht nachvollzogen werden. Es liegen weder hochgradige Funktionseinschränkungen im Bereich des Stütz-und Bewegungsapparates vor noch konnten hochgradige degenerative Veränderungen befundmäßig nachgewiesen werden. Das behinderungsbedingte Erfordernis von zwei Unterarmstützkrücken ist nicht nachvollziehbar.
Angegeben wird, dass die BF Schmerzen habe. Es ist jedoch eine adäquate Schmerztherapie zumutbar. Schmerzen oder andere Leidenszustände, welche das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machen, können jedenfalls unter Beachtung des orthopädischen Untersuchungsergebnisses mit insgesamt raumgreifendem Gangbild sowie der vorgelegten Befunde nicht nachvollzogen werden.
ad 4) Keine abweichende Beurteilung zu Gutachten 1. Instanz.
ad 5) Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.01.2016 wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über das Ergebnis des Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahem beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.
Mit Fax-Nachricht vom 26.01.2016 teilte die Beschwerdeführerin erneut mit, dass sie mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht einverstanden sei. Ihre Gesamtmobilität sei sehr eingeschränkt, da sie mit zwei Krücken gehen müsse. Dies sei unbedingt notwendig, da sich die Beschwerdeführerin sonst nicht schmerzlos fortbewegen könne. Das Auf- und Absteigen auf öffentliche Verkehrsmittel sei mit Einkaufstaschen nicht möglich. Die Beschwerdeführerin bekomme immer wieder Infiltrationen und Infusionen, da der Alltag ansonsten auf Grund der Schmerzen nicht zu bewerkstelligen sei. Zudem brauche die Beschwerdeführerin Hilfe beim An- und Ausziehen und bei der täglichen Hausarbeit. Der Gatte der Beschwerdeführerin sei jedoch 73 Jahre alt und ebenfalls "wirbelsäulengeschädigt". Da die Beschwerdeführerin keinen Parkplatz in der Nähe habe, müsse der tägliche Einkauf sehr weit getragen werden, was ohne Hilfe unmöglich sei. Der Stellungnahme wurden ein Radiologiebefund des Beckens, beider Hüften und der Lendenwirbelsäule vom 13.01.2016 und ein MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 19.01.2016 beigelegt. Ein in der Stellungnahme angekündigter "MRT + Röntgen - Befund des Orthopäden" wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht nachgereicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin brachte am 13.11.2013 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad ihrer Behinderung beträgt aktuell 40 v.H.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus der durch die Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Kopie ihres Meldezettels; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem, seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Sachverständigengutachten vom 25.11.2015. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen, dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Das Gutachten vom 25.11.2015, das sich in seiner Beurteilung im Endergebnis mit dem durch die belangte Behörde eingeholten Gutachten deckt, wird daher seitens des Bundesverwaltungsgerichts als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweisen, oben im Original wiedergegebenen Ausführungen aus dem Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung zutreffend eingestuft.
Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht auf gleicher Fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Parteiengehör vom 26.01.2016 sind nicht geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Die Beschwerdeführerin wiederholt darin im Wesentlichen lediglich ihr bereits im Rahmen des ihr durch die belangte Behörde zum Gutachten vom 31.01.2014 gewährten Parteiengehörs erstattetes Vorbringen sowie die im Zuge der Beschwerde vom 02.04.2014 erhobenen Einwände, die der Sachverständigen bei Erstellung ihres Gutachtens somit bekannt waren. Das Vorbringen widerspricht zum Teil offensichtlich dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, wie er sich tatsächlich im Rahmen beider im Verfahren durchgeführter persönlicher Untersuchungen und auch in den vorgelegten Befunden darstellt. So bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 26.01.2016 vor, sie brauche immer Hilfe beim An- und Ausziehen, obwohl sie sich in beiden im Laufe des Verfahrens zur Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin durchgeführten persönlichen Begutachtungen ohne fremde Hilfe, wenn auch im Sitzen, an- und ausgekleidet hatte. Auch das Binden der Schuhe war der Beschwerdeführerin problemlos möglich.
Insofern die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehörs, ebenfalls bereits wiederholt, vorbringt, dass ihre Gesamtmobilität auf Grund der unbedingt notwendigen Krücken sehr eingeschränkt sei, ist der Vollständigkeit halber - die Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens - auf folgende Ausführungen im Gutachten vom 25.11.2015 zu verweisen: "Es liegen weder hochgradige Funktionseinschränkungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates vor, noch konnten hochgradige degenerative Veränderungen befundmäßig nachgewiesen werden. Das behinderungsbedingte Erfordernis von zwei Unterarmstützkrücken ist nicht nachvollziehbar."
Der mit der Stellungnahme vom 26.01.2016 neu vorgelegte Radiologiebefund des Beckens, beider Hüften und der Lendenwirbelsäule vom 13.01.2016 und der MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 19.01.2016 führen zu keiner Änderung der Einschätzung des Grades der Behinderung. Die darin enthaltenen Diagnosen wurden, soweit einschätzungsrelevant, bereits mit den von der Sachverständigen festgestellten Funktionseinschränkungen berücksichtigt. Hinweise auf eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung finden sich in den Befunden nicht, zumal dort festgehalten wird, dass "gegenüber einer Voruntersuchung auswärts vor ca. einem Jahr keine signifikante Veränderung" stattgefunden habe.
Ein von der Beschwerdeführerin angekündigter "MRT + Röntgen - Befund des Orthopäden" wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht nachgereicht und konnte somit in der Entscheidung auch nicht berücksichtigt werden.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 25.11.2015. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45.
(1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
An dieser Stelle ist zur Vollständigkeit festzuhalten, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.03.2014 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", sondern ausschließlich die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung als Voraussetzung für eine Ausstellung eines Behindertenpasses.
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssigen Sachverständigengutachten vom 25.11.2015 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v.H. beträgt. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die im Rahmen des der Beschwerdeführerin durch das Bundesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehörs vorgelegten Befunde und erhobenen Einwendungen nicht geeignet, das vorliegende Gutachten zu entkräften. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 40 v.H. beträgt.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.