W133 2002607-2•BVwG W133 2002607-2
W133 2002607-2Bundesverwaltungsgericht16.03.2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W133 2002607-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 28.10.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 29.04.2009 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:
Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet).
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.08.2009 wurde dieser Antrag nach erfolgter sachverständiger Begutachtung abgewiesen, da der Grad der Behinderung nur 30 v.H. betrug.
Am 30.07.2013 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in den Behindertenpass bei der belangten Behörde.
Der Antragstellung beigelegt wurde ein Arztbrief vom 26.07.2013, wonach beim Beschwerdeführer auf Grund eines Larynxkarzinoms am 13.06.2013 eine totale Laryngektomie (Anm.: totale Entfernung des Kehlkopfes) durchgeführt worden war.
Die belangte Behörde ersuchte in weiterer Folge den Ärztlichen Dienst um sachverständige Begutachtung nach der Richtsatzverordnung.
Im - lediglich aktenmäßig erstellten - Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 02.09.2013 wurde wie folgt ausgeführt:
".....
Ergebnis der aktenmäßigen Beurteilung vom 02.09.2013:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2013
Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Das Leiden 1 wurde um 4 Stufen höher eingestuft, da nunmehr ein Zustand nach totaler Laryngektomie vorliegt.
Dauerzustand
Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb
... nicht geeignet"
Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel fand sich im Gutachten folgende Passage:
"Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, weil:
? eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann, bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert;
? sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens, unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen, auswirkt;
? sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel, unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen, auswirkt.
...
Begründungen:
Es sind keine Gesundheitsschädigungen dokumentiert, die zu einer Unzumutbarkeit der Benützung der ÖVM führen."
Mit Schreiben vom 17.09.2013 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Gutachten zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.
Mit Schreiben vom 23.09.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 24.09.2013, brachte der Beschwerdeführer gegen das Gutachten Einwendungen vor und führte begründend aus, er sei sehr wohl der Meinung, dass die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in seinem Fall vorliege. Dem Beschwerdeführer seien am 13.06.2013 wegen eines bösartigen Tumors der gesamte Kehlkopf sowie die Lymphknoten beidseits entfernt worden. Im Zuge der OP sei ihm eine Stimmprothese eingesetzt worden, die der Beschwerdeführer noch nicht verwenden könne. Eine Fistel heile nicht zu und der Beschwerdeführer habe weitere sechs Wochen im Krankenhaus verbleiben müssen. Der Beschwerdeführer leide weiters verstärkt unter Bronchialschleimsekret, auch blutig, aus der Stomaöffnung heraus. Er habe weiters öfter unkontrollierte starke Hustenanfälle, mit Auswurf des Sekretes von der Luftröhre aus dem Tracheostoma. Dadurch werde der Filter auf der Kanüle unbrauchbar und er müsse diese entfernen, was im öffentlichen Verkehrsmittel unmöglich sei. Durch die entstehende Trockenheit in der Luftröhre müsse er "sprayen", damit der Hustenreiz aufhöre und den Stomaausgang reinigen, was ebenfalls in "Öffis" unmöglich und unzumutbar sei. Dies sei für den Beschwerdeführer selbst, aber auch für die Fahrgäste ein unzumutbarer Zustand. Aus diesem Grund müsse er auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln völlig verzichten. Mit seinem eigenen Fahrzeug könne er anhalten; er habe immer seinen Notfallkoffer dabei, könne sich dann säubern und den Spray verwenden. Weiters bestehe erhöhte Infektionsgefahr für den Beschwerdeführer im öffentlichen Verkehrsmittel. Er müsse sich einer engmaschigen Tumornachkontrolle unterziehen, die lebensnotwendig sei, und bei einer Fahrzeit von 40 Minuten drei verschiedene öffentliche Verkehrsmittel benützen. Er müsse weiters regelmäßig physikalische Behandlungen absolvieren sowie sich lebenslang Lymphdrainagen unterziehen. Der Beschwerdeführer sei durch diese Operation mit all ihren Folgen in ein seelisches Loch gefallen und müsse bereits jetzt deshalb psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Nach 12 Jahren Martyrium mit insgesamt 14 Operationen an den Stimmbändern, davon 4 mit dem Befund Karzinom, wäre die Zusatzeintragung nun endlich ein Lichtblick für den Beschwerdeführer.
Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer am 25.09.2013 einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. aus.
Mit Bescheid vom 25.09.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen. Die belangte Behörde legte in der Begründung das von ihr als schlüssig erachtete Gutachten vom 02.09.2013 zugrunde und führte allgemein aus, dass dem Sachverständigengutachten zu entnehmen sei, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs seien nicht geeignet, "die Beweiskraft des Gutachtens zu entkräften".
Mit Schreiben vom 16.10.2013 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an die damals zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (im Folgenden kurz: Bundesberufungskommission). Darin wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine, bereits gegen das Gutachten erhobenen und oben wiedergegebenen Einwendungen und legte eine, sein Anliegen unterstützende ärztliche Stellungnahme des behandelnden Krankenhauses vor.
In weiterer Folge erfolgte eine - wiederum lediglich aktenmäßige - Begutachtung der Leidenszustände durch einen Facharzt für HNO-Heilkunde am 22.11.2013, worin zusammengefasst ausgeführt wird, dass das erstinstanzliche Gutachten vollinhaltlich nachvollziehbar sei.
In einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.12.2013 wiederholte dieser im Wesentlichen seine schon bisher getätigten Einwendungen und führte weiters aus, dass alle Patienten in der Selbsthilfegruppe des Beschwerdeführers mit derselben Operation die Zusatzeintragung erhalten hätten, lediglich der Beschwerdeführer nicht. Er sei niemals seitens der belangten Behörde untersucht worden, es sei niemals auf seinen subjektiven Gesundheitszustand eingegangen worden.
Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Mit Eingabe vom 01.08.2014 übermittelte der Beschwerdeführer weitere ärztliche Bestätigungen, woraus sich ergab, dass er weiterhin unter dem Problem sehr starker Schleimbildung gelitten habe, wodurch sich das Pflaster und das Sprechventil löse und zusammen mit dem Schleimpfropfen manchmal weggehustet werde, was im öffentlichen Verkehrsmittel ein spezielles Problem darstelle. Der Beschwerdeführer entwickle deshalb bereits eine Angstreaktion und es bestehe die Gefahr, dass er die Öffentlichkeit meide, was sehr ungünstig sei. Er legte weiters eine Bestätigung vom 30.07.2013 vor, dass er sich in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung befinde und unter rezidivierend auftretenden depressiven Episoden und Angstzuständen leide. Der Beschwerdeführer empfinde die Fahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel aufgrund der physischen Umstände (sehr starke Schleimbildung, wodurch sich das Pflaster und das Sprechventil löse und zusammen mit dem Schleimpfropfen manchmal weggehustet werde) als psychisch sehr belastend. Aus psychologischer Sicht sei es daher dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, diese weiter zu benützen.
Mit Beschluss vom 27.08.2014 behob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 2 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der angefochtene Bescheid erweise sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt als grob mangelhaft. Zu ihrer Beurteilung sei die belangte Behörde ohne erkennbare Berücksichtigung der im Rahmen der Stellungnahme vom 23.09.2013 erhobenen umfangreichen Einwendungen, allein auf Grund des nur aktenmäßig erstatteten Gutachtens vom 02.09.2013 gekommen. Eine nachvollziehbare Begründung für die Beurteilung lasse sich weder dem Bescheid noch den Verwaltungsakten entnehmen. Auch das noch von der Bundesberufungskommission eingeholte Gutachten vom 22.11.2013, welchem wiederum keine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers zugrunde gelegen sei, habe sich nicht schlüssig mit den Einwendungen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt. Eine erforderliche Überprüfung der Beurteilung im Rahmen der freien Beweiswürdigung sei dem Bundesverwaltungsgericht daher nicht möglich.
Die belangte Behörde ersuchte im fortgesetzten Verfahren den Ärztlichen Dienst um neuerliche Erstellung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens, nunmehr auf Basis einer persönlichen Untersuchung, zur Frage, ob die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorlägen.
In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.11.2014, im Rahmen derer eine aktuelle ärztliche Stellungnahme des behandelnden Krankenhauses vorgelegt wurde, erstatteten Gutachten eines Facharztes für HNO-Heilkunde vom selben Tag wurde folgender Untersuchungsbefund erhoben:
"Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Tracheostoma mit Provox-Kanüle
Die Haut um das Tracheostoma vollkommen bland.
Die Mucosa der Trachea kaum gerötet, nicht entzündet, an der Hinterwand eine minimale Schleimspur.
Kein Lymphstau, keine Borken.
Die Provox-Ersatzstimme gut ausgebildet und einwandfrei verständlich.
Die 2013 postoperativ vorhandene Fistel ist abgeheilt.
Keine Dyspnoe, kein Stridor
Gewebsdefekt am Hals nach Neck-Dissektion bds., mässige Induration.
Die HWS-Rotation endstellig ca. um 1/4 nach beiden Seiten hin eingeschränkt (altersentsprechend).
Die Schulterhebung links gering eingeschränkt, rechts unauffällig.
Beide Arme können bis zur Horizontalen gehoben werden."
Betreffend die Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde Folgendes ausgeführt:
"Gesamt bietet sich das Bild eines problemlosen Tracheostomas.
Die heute geschilderten und klinisch geprüften Beschwerden sind deutlich geringer als bei früheren schriftlichen Eingaben dargestellt, auch gegenüber den mehrfachen beigestellten medizinischen Attesten.
Eine erhöhe Infektionsgefahr bei Tracheostomapatienten ist durch das Tragen von verschiedensten im Handel angebotenen Tracheostomaabdeckungen minimiert, auch wird eine erforderliche Antibiotikatherapie wegen einer Bronchitis vom AW verneint.
Weiters ist eine für andere Fahrgäste erheblich belästigende Schleimabhustung bei üblicherweise abgedeckter Tracheostomaöffnung nicht nachvollziehbar.
Zusammenfassend kann daher eine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den objektivierbaren Befund nicht festgestellt werden."
Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.01.2015 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schreiben vom 10.02.2015 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in welcher er ausführlich die auf Grund unkontrollierter starker Hustenanfälle mit Auswurf eines zähen Schleimes notwendige Auswechslung des stark verschleimten Filters unter anderem anhand von in das Schreiben eingefügten Fotografien beschreibt. Dem Schreiben wurde ein lungenfachärztlicher Befund vom 05.12.2014 beigelegt.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers samt dem vorgelegten Befund wurden in weiterer Folge seitens der belangten Behörde mit dem Ersuchen um Stellungnahme, ob die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung vorliegen würden, an den Ärztlichen Dienst übermittelt, von welchem die Einholung eines weiteren HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachtens veranlasst wurde.
In dem auf Grundlage einer neuerlichen persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.09.2015 erstatteten Gutachten eines anderen, als den das Gutachten vom 20.11.2014 erstellenden, Facharztes für HNO-Heilkunde wurde, stellungnehmend zu den im Rahmen der Stellungnahme vorgebrachten Einwendungen und dem neu vorgelegten Befund, Folgendes ausgeführt:
"1. Direkte Folgen des Kehlkopfverlustes: Verlust der Stimmfunktion ist kein Teil der Kriterien für "Unzumutbarkeit". Hustenreiz und bronchiale Verschleimung sind gemäß den geltenden medizinischen Kriterien ebenfalls nicht geeignet, eine "Unzumutbarkeit" zu begründen. Das gilt auch für den Einwand, dass unter Umständen eine Reinigung des Tracheostomas und ein Wechsel des Filters notwendig sind.
Bei der heutigen Untersuchung zeigt sich, dass diese Probleme insgesamt nicht das unter diesen Umständen übliche Maß überschreiten.
2. Infektionsgefahr: Wenn keine weiteren Leiden vorliegen, die das Immunsystem einschränken, ist die Infektionsgefahr bei Halsatmern in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht relevant erhöht und somit deren Benützung zumutbar. Insbesonders liegt beim BF eine von den Richtlinien geforderte "Erkrankung mit hochgradiger Immunschwäche" nicht vor. Diese Tatsache wird von der beigebrachten Bestätigung (des betreuenden HNO-Facharztes) und vom Befund des Lungenfacharztes nicht entkräftet.
Zusammenfassung: Es bestehen von HNO-Seite keine Leiden, die einen sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln oder deren Erreichbarkeit einschränken würden. Eine "Unzumutbarkeit" besteht von HNO-Seite nicht."
Der Sachverständige führte weiters aus, dass während der Untersuchung kein Husten und keine besondere Verschleimung aufgetreten seien. Weiters wurde festgehalten, dass keine der festgestellten Funktionseinschränkungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen würden und keine schwere Erkrankung des Immunsystems vorliege.
Mit Begleitschreiben vom 25.09.2015 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz auf Grund einer durch dieses veranlassten Prüfung des Beschwerdefalles vor. Am 16.10.2015 wurde der belangten Behörde durch das Bundesministerium die Stellungnahme der Abteilungsleiterin der zuständigen ärztlichen Fachabteilung übermittelt, aus deren Sicht sowohl dem Gutachten vom 20.11.2014 als auch jenem vom 08.09.2015 vollinhaltlich zuzustimmen sei. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung würden von medizinischer Seite nicht vorliegen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.10.2015 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens vom 20.11.2014 gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz abgewiesen. In diesem Gutachten sei festgestellt worden, dass eine erhöhte Infektionsgefahr bei Tracheostomapatienten durch das Tragen von verschiedenen im Handel angebotenen Tracheostomaabdeckungen minimiert sei, eine erforderliche Antibiotikatherapie nicht gemacht werde und eine für andere Fahrgäste erheblich belästigende Schleimabhustung bei üblicherweise abgedeckter Tracheostomaöffnung nicht nachvollziehbar sei. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände und die Befunde seien nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Es bestünden von HNO-Seite keine Leiden, die einen sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln oder deren Erreichbarkeit einschränken würden. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.11.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Unter Hinweis auf den nach wie vor unveränderten Gesundheitszustand und die psychische Verfassung des Beschwerdeführers wurde darin vorgebracht, dass das Gutachten vom 20.11.2015 lediglich eine Liste von medizinischen Voraussetzungen zeige und lediglich eine demonstrative Aufzählung sei, die nicht auf den individuellen medizinischen Zustand eines Patienten eingehe und daher bloß eine Richtlinie der Beurteilung sei. Die Aufzählung erhebe keinen Anspruch auf Vollständigkeit und sei lediglich ein Hilfsmittel zur Befundung. Hierzu verwies der Beschwerdeführer auf die freie Beweiswürdigung. Weiters stelle der Beschwerdeführer in Abrede, dass eine für andere Fahrgäste erhebliche belästigende Schleimabhustung bei üblicherweise abgedeckter Tracheostoaöffnung nicht nachvollziehbar sei. Die Abhustung an sich sei für andere zwar nicht sicht-, sondern lediglich hörbar; auf Grund der bei der anfallsartigen Abhustung auftretenden Atemnot, müsse der Beschwerdeführer jedoch häufig sofort den verschleimten Filter auswechseln. Die dabei durchzuführende - in der Beschwerde ausführlich beschriebene - Prozedur, stelle mit Sicherheit eine Belästigung anderer Fahrgäste und auch für den Beschwerdeführer selber dar. Diese Prozedur müsse er bis zu zehnmal täglich durchführen. Auch eine Antibiotikatherapie würde hier kaum nützen. Diese beim Beschwerdeführer übermäßig auftretende Schleimbildung sei eine Folge der Reizung der Schleimhaut und der Bronchien, bedingt durch die ständig zu tragende ca 7 cm lange Kanüle. Im Übrigen weise der Beschwerdeführer auf das der Beschwerde beigelegte HNO-fachärztliche Privatgutachten hin, in dem unter anderem festgestellt werde, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Der Beschwerde wurde ein HNO-fachärztliches Privatgutachten vom 20.11.2015 beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 %.
Er brachte am 30.07.2013 den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass bei der belangten Behörde ein.
Der Beschwerdeführer leidet an einem Zustand nach totaler Laryngektomie mit rechtskräftig festgestelltem Einzelgrad der Behinderung 70 % und ist Träger einer dauernden Provox-Kanüle.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur bestehenden Funktionseinschränkung bzw zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung gründen sich auf die seitens der belangten Behörde eingeholten HNO-fachärztlichen Gutachten vom 20.11.2014 und vom 08.09.2015. In beiden Gutachten wurde nach jeweils durchgeführter persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers nachvollziehbar festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist. Die Gutachten setzen sich umfassend und nachvollziehbar mit den erstatteten Einwendungen sowie den vorgelegten Befunden auseinander und enthalten schlüssige und ausführliche Begründungen.
Beide Sachverständige stellen fest, dass die festgestellten Funktionseinschränkungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zulassen. Diese Einschätzung wird durch die im Rahmen der persönlichen Begutachtungen erhobenen Untersuchungsergebnisse bestätigt. Die Rotation der Halswirbelsäule wird zwar als eingeschränkt bezeichnet, diese Einschränkung geht jedoch über einen altersentsprechenden Zustand nicht hinaus. Auch die Schulterhebung ist nur gering eingeschränkt. Beide Arme können bis zur Horizontalen gehoben werden.
Aus beiden Gutachten lässt sich erkennen, dass ein "problemloses Tracheostoma" vorliegt. Bei der für Erstellung des Gutachtens vom 20.11.2014 durchgeführten Untersuchung zeigte sich die Schleimhaut der Trachea nicht entzündet und ließ sich lediglich an der Hinterwand eine minimale Schleimspur feststellen. Borken konnten ebenfalls nicht festgestellt werden. Der das Gutachten vom 08.09.2015 erstellende Sachverstände betont, dass die bei Reinigung des Tracheostomas auftretenden Probleme insgesamt nicht das übliche Maß überschreiten. Er hält fest, dass während der Untersuchung kein Husten und keine besondere Verschleimung zu beobachten waren. Ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Befunden, dass sich der Beschwerdeführer zu Anfang nur mit einer "Pseudoflüsterstimme" verständigen konnte, so wird die "Ersatzstimme" in den aktuellen Gutachten nunmehr als "gut ausgebildet und einwandfrei verständlich" beschrieben. Auch die den postoperativen Verlauf komplizierende pharyngokutane Fistel ist abgeheilt.
Im Rahmen einer vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veranlassten zusätzlichen Prüfung des Beschwerdefalles wurde durch die Abteilungsleiterin der diesbezüglich zuständigen ärztlichen Fachabteilung des Ministeriums festgehalten, dass sowohl dem Gutachten vom 20.11.2014 als auch vom 08.09.2015 vollinhaltlich zuzustimmen sei. Von medizinscher Seite würden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen.
Die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner an die Bundesberufungskommission erhobene Berufung eingewandte erhöhte Infektionsgefahr wird in beiden Gutachten als nicht relevant erhöht bzw durch das Tragen von Tracheostomaabdeckungen minimierbar beschrieben. Das Vorliegen einer schweren Erkrankung des Immunsystems wird in beiden Gutachten verneint. Eine diesbezügliche Beurteilung findet sich auch in den vorgelegten Befunden nicht. Auch im zuletzt vorgelegten Privatgutachten vom 20.11.2015 wird vom Gutachter nicht vorgebracht, dass eine schwere Erkrankung des Immunsystems mit signifikanter Infektanfälligkeit vorliegen würde. Dem vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner an die Bundesberufungskommission erhobenen Berufung vom 16.10.2013 vorgebrachten Einwand, erhöhtes Infektionsrisiko zu haben, konnte daher nicht gefolgt werden. Diesbezüglich ist auch auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung zu verweisen.
Dem in der Beschwerde enthaltenen Einwand, das Auswechseln des stark verschleimten Filters sei für andere Fahrgäste unzumutbar, ist zu entgegnen, dass laut dem vorliegenden Gutachten vom 08.09.2015, die bei Reinigung des Tracheostomas auftretenden Probleme beim Beschwerdeführer insgesamt nicht das übliche Maß überschreiten. Er hält weiters fest, dass während der Untersuchung kein Husten und keine besondere Verschleimung zu beobachten waren. Darüberhinaus besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, bei einem erforderlich werdenden, unvorhergesehenen Wechsel bzw einer Reinigung des Filters bei der nächsten Haltestelle das Verkehrsmittel kurzfristig zu verlassen und nach dem Austausch bzw der Reinigung des Filters das Verkehrsmittel wieder zu betreten. Würde der Beschwerdeführer sein Auto lenken, müsste er sich zum Austausch oder der Reinigung des Filters ebenfalls einen geeigneten Parkplatz suchen, um diese Handlungen durchzuführen. Diesbezüglich wird ebenfalls auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung verwiesen.
In dem mit der Beschwerde vorgelegten HNO-fachärztliche Privatgutachten vom 20.11.2015 wird im Wesentlichen lediglich das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt. Einen Befund, der geeignet wäre, die getroffenen Beurteilungen der seitens der belangten Behörde beauftragten Sachverständigen zu widerlegen, enthält das Privatgutachten nicht. Auch konnte der abschließenden Gesamtbeurteilung des Privatgutachters - dass ersichtlich sei, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Probanden und die anderen Mitreisenden nicht zumutbar sei - , welche ohne Bezugnahme auf die Kriterien der anzuwendenden Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen erfolgte, nicht der gleiche Beweiswert zugemessen werden wie den vorliegenden Gutachten der Amtssachverständigen, die ihre medizinische Beurteilung unter dem Blickwinkel der rechtlich relevanten Beurteilungskriterien getroffen haben.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers waren somit in Gesamtbetrachtung nicht geeignet, eine Änderung der gutachterlichen Beurteilungen herbeizuführen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 20.11.2014 und 08.09.2015. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
...
§ 47 BBG lautet:
"§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:
§ 1 ....
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls
einzutragen: 1. ....... 2. ...... 3. die Feststellung, dass dem
Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......"
Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, ist gemäß § 5 Abs. 1 leg.cit. mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
An dieser Stelle ist zur Vollständigkeit festzuhalten, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.10.2015 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Es wird weiters festgehalten, dass nicht angezweifelt wird, dass im Beschwerdefall eine für den Beschwerdeführer äußerst belastende Situation vorliegt. Das Gericht hat die Voraussetzungen der beantragten Zusatzeintragung jedoch anhand der dafür vorgesehenen, oben auszugsweise wiedergegebenen Gesetze und Verordnungen zu prüfen, die im gegenständlichen Fall die Vornahme der Zusatzeintragung nicht zulassen.
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 20.11.2014 und 08.09.2015 zu Grunde gelegt. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde und das vorgelegte HNO-fachärztliche Privatgutachten nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften.
An dieser Stelle sei ausdrücklich festgehalten, dass die belangte Behörde im Beschwerdefall in ihrem fortgesetzten Verfahren ein äußerst sorgfältiges Ermittlungsverfahren durchführte, wobei der Beschwerdeführer zweimal persönlich von zwei verschiedenen medizinischen Sachverständigen der Fachrichtung Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde begutachtet wurde und beide Gutachter im Ergebnis zur gleichen Beurteilung, nämlich der Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, kamen.
Im Rahmen seiner Beschwerde beschreibt der Beschwerdeführer ausführlich das Prozedere bei der auf Grund unkontrollierter starker Hustenanfälle mit Auswurf eines zähen Schleimes notwendigen Auswechslung des stark verschleimten Filters. Er führt aus, dass dies bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eine Belästigung anderer Fahrgäste bedeuten würde. Diesem Vorbringen ist - wie oben schon ausgeführt wurde - zu entgegnen, dass laut dem vorliegenden Gutachten vom 08.09.2015, die bei Reinigung des Tracheostomas auftretenden Probleme beim Beschwerdeführer insgesamt nicht das übliche Maß überschreiten. Er hält weiters fest, dass während der Untersuchung kein Husten und keine besondere Verschleimung zu beobachten waren. Darüberhinaus besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, bei einem erforderlich werdenden, unvorhergesehenen Wechsel bzw einer Reinigung des Filters bei der nächsten Haltestelle das Verkehrsmittel kurzfristig zu verlassen und nach dem Austausch bzw der Reinigung des Filters das Verkehrsmittel wieder zu betreten.
Weiters ist festzuhalten, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen insbesondere dann unzumutbar ist, wenn erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vorliegen. Zusätzliche Einschränkungen der oberen Extremitäten sind nach den Erläuterungen zur diesbezüglichen Verordnung zwar ebenfalls zu berücksichtigen, liegen beim Beschwerdeführer jedoch nicht in einem die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertigenden Ausmaß vor. Ein psychiatrisches Leiden in einem Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in unzumutbarem Ausmaß behindert, wurde nicht belegt. Von den angeführten Beeinträchtigungen käme beim Beschwerdeführer allenfalls eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems in Betracht. Ein Hinweis auf eine derartige Erkrankung ergibt sich, wie bereits oben ausgeführt wurde, jedoch weder aus den eingeholten Gutachten, noch aus den vorgelegten Befunden oder dem vorgelegten Privatgutachten.
Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des § 41 Abs.2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2013, Zl.2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel betreffend den Beschwerdeführer unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen mehrfach überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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