W105 2122976-1•BVwG W105 2122976-1
W105 2122976-1Bundesverwaltungsgericht16.03.2016
Glaubhaftmachung, Interessenabwägung, Lebensunterhalt, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation,<br/>Versorgungslage
W105 2122976-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Demokratische Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2016, Zl. 636996801-1684846, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.07.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 09.07.2013 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer vor, über Italien in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Zum Grund des Verlassens seines Herkunftsstaates gab der Antragsteller an, er habe in seinem Heimatland keine Arbeit finden können und ersuche um humanitäres Asyl an. Auf weitere Nachfrage, was er für den Fall der Rückkehr befürchte, gab er an, man könne nie wissen, was einem passieren könne, alles sei möglich, aber mit Politik habe er nichts zu tun. Im Weiteren wurde seitens der Erstbehörde im Rahmen der Anhaltung in Schubhaft erhoben, ob der Antragsteller eventuell medizinische Hilfe benötigt und verneinte er die jeweiligen Fragestellungen im ausgefüllten Fragebogen vom 09.07.2013. Am 04.12.2014 wurde der Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich rücküberstellt. In Deutschland hat der Antragsteller ein anderes Nationale zu Protokoll gegeben.
Der Antragsteller wurde in der Folge am 04.12.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vernommen und führte er auf Befragen und unter Hinweis auf den gestellten Asylantrag aus, er habe Österreich im Mai 2014 Richtung XXXX verlassen und habe dort einen Asylantrag gestellt. Er habe gedacht, dass das Asylverfahren dort schneller gehe. Er stelle nun einen neuen Asylantrag, weil er Österreich zu früh verlassen habe. Er habe er damals den Antrag gestellt, weil er Arbeiten und in Österreich Geld verdienen habe wollen. Der andere Grund für seinen Asylantrag sei, dass er den Beruf des Maurers oder des Hausbauers erlenen wolle. Nach dieser Ausbildung werde er wieder in seine Heimat gehen und dort mit dem erlangten Wissen Geld verdienen. Für den Fall der Rückkehr fürchte er verhaftet zu werden; was das Militär mit ihm mache, könne er nicht sagen, im Kongo sei bekannt, dass es harte Strafen gebe. Er rechne bei seiner Rückkehr, dass sein Asylantrag als Landesverrat angesehen werde.
Am 17.06.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und brachte insbesondere zu seinem Fluchtgrund vor, dass er aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen hier sei. Er habe ein bisschen arbeiten und Geld sammeln und sich auch behandeln (Hämorrhoiden und Blinddarm) lassen wollen, in Deutschland habe er eine andere Identität verwendet. Er sei in Deutschland auch am Blinddarm operiert worden.
Im Einzelnen gab der Antragsteller an wie folgt:
"Die anwesenden Personen werden dem Antragsteller vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren dargestellt.
Der Dolmetscher wird durch mündlich verkündeten Bescheid bestellt und beeidet.
F: Welche Sprachen sprechen Sie?
A: Meine Muttersprache ist Lingala. Ich spreche auch Französisch. Ein bisschen italienisch und arabisch.
Meine Muttersprache ist Kikongo. Ich spreche französisch. Ein wenig kann ich Englisch und portugiesisch.
F: Verstehen sie den Dolmetsch einwandfrei?
A: Ja.
Anmerkung: Der Asylwerber wird gebeten, das Handy auszuschalten und auf den Tisch zu legen.
V: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ich möchte sicher sein können, das alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde. Wenn Sie während der Befragung etwas trinken möchten, es steht frisches Wasser neben Ihnen, dürfen Sie sich jederzeit etwas einschenken.
A:
V: Auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Rechtsberater, dessen Räumlichkeit sich im selben Stock der Regionaldirektion befindet, wurde ich hingewiesen. Die Parteienverkehrszeiten der Rechtsberatung sind an der Tür der Rechtsberatung ersichtlich.
F: Sind Sie einvernahmefähig, d.h. sind Sie psychisch und physisch in der Lage die Befragung durchzuführen?
A: Ja.
F: Wie geht es Ihnen, befinden Sie sich in Therapie, Behandlung oder leiden Sie an einer chronischen Krankheit.
A: Ich habe einen Teil der Behandlung schon abgeschlossen. Muss aber wieder zum Arzt um Medikamente zu besorgen. Ich wurde wegen Hämorriden behandelt.
Anmerkung: Dem AW wird die Zustimmungserklärung zur "Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht" vorgelegt. Diese wird unterschrieben und zum Akt gegeben.
V: Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.
Sie werden zur verpflichtenden Mitwirkung im Verfahren (auch im Falle der Beiziehung von Sachverständigen, allenfalls auch der Vertretungsbehörden) und Mitwirkung an der Klärung Ihrer Identität und Alter in jedem Verfahrensstadium vor dem BFA und dafür ausreichend vorhandener Zeit eingehend und das den nunmehrigen Angaben eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt belehrt und ebenso zur Strafbarkeit der Vorlage falscher Beweismittel einschließlich der Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Aussage bei sonstigen straf- und verfahrensrechtlichen Folgen.
Ebenso wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Sie jegliche Ladungstermine im gesamten Verfahren vor dem BFA befolgen müssen, da Sie sonst riskieren, dass ein Festnahmeauftrag gegen Sie erlassen werden kann.
Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), werden Sie hiermit ebenfalls hingewiesen.
Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wen Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf § 19a MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG geknüpft ist.
F: Haben Sie die obigen Ausführungen verstanden.
A: Ja.
F.: Sind Sie mit amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihre Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden. Sind Sie damit einverstanden, dass Ihre Angaben im Rahmen einer landesinternen Recherche durch einen Sachverständigen überprüft werden.
A.: Ja.
F: Haben Sie im Verfahren bis dato (Polizei) der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht, wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
A: Dreimal ja.
F: Können sie bitte einen kurzen Lebenslauf bezüglich ihrer Person schildern? Z.B.: Wo sind sie aufgewachsen, welche Schulausbildung haben sie absolviert, welchen Beruf haben sie ausgeübt etc.?
A: Ich wurde am XXXX in XXXX, DR Kongo geboren. Mit 7 Jahren begann ich mit der Volksschule in XXXX, Bezirk XXXX. Den Namen der Schule weiß ich nicht mehr aber sie dauerte 6 Jahre. Danach ging ich in die Sekundärschule namens XXXX auch im Bezirk XXXX. Ich war ca. 13 Jahre alt. In die Sekundärschule ging ich für 2 Jahre. Anschließend ging ich in die Berufsschule für 2 Jahre. Ich lernte Maler. Aber nicht Maler für Wände sondern Kunstbilder zu malen. Diese Schule war im Bezirk XXXX. Ich hatte Schwierigkeiten einen Job in diesem Bereich zu finden, dann habe ich Maurer gelernt. Ich habe bis zur Ausreise als Maurer gearbeitet und habe auch Geschäfte gemacht. Nachgefragt gebe ich an, dass ich Lebensmittelhändler auch war.
F: Geben Sie chronologisch Ihre Wohnorte an.
A: Ich bin im Bezirk XXXX geboren. Dort bin ich auch aufgewachsen. Vor 10 Jahren konnte ich mir ein Grundstück im Bezirk XXXX kaufen, dann zog ich dort hin.
F: Arbeiteten Sie selbstständig oder waren Sie angestellt?
A: Zuerst war ich angestellt und danach war ich selbstständig.
F: Wann war Ihr letzter Arbeitstag?
A: Es ist ca. 5 Jahre her. Also im Jahr 2010.
F: Wie viel haben Sie zuletzt monatlich zirka verdient?
A: 20.000-25.000,-- Dollar.
F: Hatten Sie ein Auto?
A: Ich hatte viele Autos, um auch die Lebensmittel kaufen zu können. Ich habe einen Mercedes-LKW, ich habe Kleinbusse und Taxiautos.
F: Welcher Volksgruppe und Religion gehören Sie an?
A: Ich gehöre der Volksgruppe der Mukongo und der moslemischen Glaubensgemeinschaft an.
F: Haben oder hatten Sie jemals irgendwelche Dokumente?
A: Ich hatte einen Personalausweis und einen Reisepass. Nachgefragt gebe ich an, dass ich keinen Führerschein hatte.
F: Aber Sie haben doch zuerst gesagt, Sie hatten so viele Autos?
A: Ja, ich war der Boss, ich hatte Mitarbeiter, die damit gefahren sind.
F: Was ist mit dem Personalausweis und dem Reisepass geschehen?
A: Als ich nach Europa kam, hab ich das einem Freund in Italien gegeben. Nachgefragt gebe ich an, dass wir keinen Kontakt mehr haben. Ich versuchte mit ihm wieder in Kontakt zu kommen, habe aber die Spuren verloren.
F: Welche Angehörigen der Kernfamilie (Großeltern, Eltern, Geschwister) leben noch in ihrer Heimat?
A: Meine Eltern und Großeltern sind bereits verstorben. Ich habe noch eine Schwester und drei Brüder.
Meine Schwester heißt XXXX, geboren 1950
Meine Brüder heißen XXXX, geboren 1953; XXXX, geboren 1955 und XXXX, geboren 1963.
Mein Vater hieß XXXX, geboren 1928, verstorben 1989
Meine Mutter hieß XXXX, geboren 1928, verstorben 2010.
F: Haben Sie weitere Verwandte im Heimatland?
A: Ich habe eine große Familie.
F: Wovon lebt die Familie im Herkunftsland?
A: Ich war der Einzige, der ein bisschen Geld in der Familie gehabt hat. Ich weiß es jetzt nicht, wovon sie leben.
F: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund?
A: Ich habe mein Grundstück im Bezirk XXXX und ich habe auch viel Land gekauft, weil ich ein Projekt habe.
F: Wo genau in XXXX, Bezirk XXXX haben Sie gelebt (Adresse, Wegbeschreibung)?
A: XXXX, Bezirk XXXX, Straße XXXX
F: Wie hat Ihr Alltag in XXXX, Bezirk XXXX ausgesehen, was haben Sie den ganzen Tag gemacht?
A: Ich bin ein Imam, soviele Leute sind zu mir zu Besuch gekommen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich alles gleichzeitig gemacht habe. Maurer, Lebensmittelhändler, meine Firma und eben Imam. Ich beriet Menschen, hab mit ihnen geredet, usw.
F: Wann haben Sie die Ausreise angetreten?
A: Im Jänner 2013
F: Schildern Sie kurz Ihren Reiseweg.
A: Am 10.01.2013 verließ ich XXXX mit dem Flugzeug nach XXXX/Italien. Ein Mann sagte mir, es ist schwer mit dem Asylverfahren in Italien und Österreich leichter sein, deshalb bin ich mit dem Zug von Mailand nach Österreich gekommen.
F: Wo haben Sie die letzte Nacht vor der Ausreise verbracht?
A: Bei mir zu Hause, an meiner Adresse.
F: Wann haben sie den Entschluss zur Ausreise gefasst?
A: Zwei Jahre vor meiner Ausreise, also 2011.
F: Waren Sie vorher in einem anderen EWR-Staat und wenn ja, wie lange?
A: Ja, in Italien. Sonst nirgends Nachgefragt gebe ich an, dass ich auch in Deutschland war. Im Quartier in XXXX hatte ich immer Unterbauchschmerzen. Der Arzt hat mir Tabletten verschrieben aber es ist nicht besser geworden. Dann bin ich nach Deutschland. In Deutschland ist man darauf gekommen, dass ich aus Österreich bin und man hat mich wieder zurück geschickt.
F: Haben Sie Kontakt mit Ihren Verwandten im Heimatland? Wann war der letzte Kontakt? Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrer Familie? Kommunizieren Sie auch über soziale Netzwerke und neue Medien?
A: Ich habe Kontakt mit einem meiner Brüder. Nachgefragt gebe ich an, dass es XXXX ist. Letzten Monat war unser letzter Kontakt. Wie oft der Kontakt ist, ist unterschiedlich. Ich habe einen guten Kontakt. Er ist meine Vertrauensperson. Wir telefonieren über das Telefon.
Beantworten Sie die Fragen mit ja oder nein, wenn relevant, können Sie selbst oder über Nachfragen dazu etwas Näheres angeben.
F: Sind Sie vorbestraft oder waren sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat?
A: Dreimal nein.
F: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, etc.?
A: Nein.
F: Sind oder waren Sie politisch tätig?
A: Nein.
F: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?
A: Nein.
F: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres moslemischen Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu Mukongo irgendwelche Probleme?
A: Nein.
F: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)
A: Nein.
F: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil?
A: Nein.
F: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, detailliert, von sich aus, vollständig und wahrheitsgemäß.
Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.
A: Ich bin hier aufgrund gesundheitlichen und finanziellen Gründe. Ich wollte ein bisschen Arbeiten und Geld sammeln. Und mich auch behandeln lassen. Ich möchte bei meinem Projekt weiterarbeiten. Ich möchte eine Plantage und einen Bauernhof machen.
Behandeln wollte ich mich wegen meinen Hämorrhoiden und wegen meinem Blinddarm lassen. Das habe ich auch getan. Nun möchte ich nur mehr Geld haben für mein Projekt.
F: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie die DR Kongo verlassen haben?
A: Nein.
Es wird rückübersetzt. Ast wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. er noch etwas zu ergänzen hat.
Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass mein Vater nicht 1989 sondern 1999 gestorben ist.
F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn jetzt sie in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
A: Unsere Behörde weiß, wenn man das Land verläßt. Wenn man zurückkommt, ist man nicht mehr so willkommen.
F: Wie lautet Ihre wahre Identität?
A: XXXX
V: Warum haben Sie in Deutschland angegeben, dass Sie XXXX heißen und am XXXX geboren sind?
A: Ein Mann sagte mir, dass ich in Deutschland meinen Namen ändern soll, weil die mich sofort erkennen. Darum habe ich meinen Namen geändert.
V: Sie haben am 08.07.2013 in Österreich einen Asylantrag gestellt. Am 10.07.2013 wurde Ihr Verfahren zugelassen. Am 04.12.2014 wurden Sie von Deutschland nach Österreich überstellt. Warum haben Sie Österreich verlassen?
A: Aufgrund meiner Unterbauchschmerzen bin ich nach Deutschland gegangen. Man hat mich in Österreich nicht operiert, darum hatte ich Lust nach Deutschland zu gehen. In Deutschland wurde ich auch wegen dem Blinddarm operiert.
F: Warum haben Sie dann überhaupt in Österreich einen Asylantrag gestellt?
A: Es ist ruhig hier. Zum Vergleich mit Frankreich, da sind so viele Leute von meinem Land, da ist es unruhig und es ist immer ein Tumult.
V: Sie gaben an, vorher in keinem anderen Land gewesen zu sein. Nach Recherche durch die ho. Behörde wurde jedoch festgestellt, dass Sie bereits im Jahr 2000 in Italien waren. Sie hatten eine Aufenthaltsbewilligung (Motiv: Arbeit) von 2000 bis ins Jahr 2004. 2005 seien Sie ausgewandert. Des Weiteren gibt es eine Vormerkung im italienischen System wegen Körperverletzung. Was sagen Sie dazu?
A: Wegen der Körperverletzung gab es ein Problem. Ich habe wegen einer Frau mit jemand gestritten. Dass ich bereits in Italien war, habe ich vergessen, dass ich angebe. Aber es stimmt, ich war schon da.
F: Gemäß einem Eintrag der Grundversorgungsstelle vom 02.06.2015, haben Sie am 28.05.2015 um Verlegung in ein anderes Quartier ersucht, da Sie der einzige Kongolese dort wären. Warum ist das so wichtig, dass Sie mit Landsleuten gemeinsam untergebracht werden?
A: Ich habe das nicht vorgeschlagen. Das war eine Frau der Caritas. Ich war das nicht. Ich wurde gefragt, ob ich woanders hingehen will, dort wo mehr Kongolesen sind.
V: Bei der Erstbefragung gaben Sie an, dass Ihre Muttersprache Kikongo sei, Sie auch Französisch, ein bisschen Englisch und Portugiesisch sprechen. Heute gaben Sie an, dass Ihre Muttersprache Lingala sei, Sie auch Französisch, ein bisschen Italienisch und arabisch sprechen.
Was sagen Sie dazu?
A: Ich wusste nicht, dass das so wichtig ist. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Muttersprache Lingala ist. Ich bin in XXXX geboren und da spricht man Lingala.
F: Warum gaben Sie dann Kikongo an?
A: Kikongo ist die Dorfsprache.
V: Bei der Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie in XXXXXXXX wohnten. Heute gaben Sie an, dass Ihre Adresse XXXX, Bezirk XXXX lautet. Was sagen Sie dazu?
A: In XXXX bin ich aufgewachsen in XXXX habe ich gewohnt.
V: Bei der Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie der Volksgruppe der Bakongo angehören. Heute gehören Sie der Volksgruppe der Mukongo an. Da ist ein wesentlicher Unterschied. Was sagen Sie dazu?
A: Das ist das Gleiche. Alleine ist man ein Mukongo und viele sind Bakongo.
V: Bei der Erstbefragung gaben Sie an, dass Ihnen der Reisepass gestohlen wurde. Heute gaben Sie an, dass Sie den Reisepass bei einem Freund ließen, den Sie heute nicht mehr erreichen können. Was ist nun die Wahrheit?
A: Ich meinte, dass ich Ihn bei einem Freund gelassen habe, und ich ihn nicht mehr erreichen kann, deshalb hab ich gesagt, gestohlen.
V: Bei der Erstbefragung gaben Sie an, die DR Kongo im Juli 2013 verlassen hätten, heute gaben Sie Jänner 2013 an. Was ist nun die Wahrheit?
A: Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich Juli gesagt habe. Vielleicht wurde es nicht richtig übersetzt.
V: Bei der Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie den Entschluss zur Ausreise am 01.07.2013 gefasst hätten, heute gaben Sie an, bereits zwei Jahre vor Ihrer Ausreise, also 2011. Was sagen Sie dazu?
A: Es war schlecht protokolliert. Vielleicht haben die das zu schnell gemacht.
F: Haben sie Verwandte in Österreich?
A: Nein.
F: Wie sehen Ihre sozialen Kontakte/Aktivitäten in Österreich aus?
A: Ich besuche einen Deutschkurs, dort wo ich wohne. Ich besuche auch eine Moschee in XXXX, ca. 1x im Monat. Ich rede ab und zu mit den Personen aus dem Quartier. Ich habe jedoch keine Freunde dort.
F: Sind Sie arbeitsfähig?
A: Ja.
F: Haben Sie Deutschkurse besucht bzw. positive Prüfungen abgelegt?
A: Nein.
F: Haben Sie in Österreich eine Schule besucht bzw. eine Ausbildung genossen? Wenn ja, welche und wie lange?
A: Nein.
F: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?
A: Ich habe alles gesagt.
F: Sind Sie oder Ihre mitgereisten Angehörigen je von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer oder einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen?
A: Nein.
F: Sind Sie in einem Verein aktiv tätig? Wenn ja, wo und wie lange? Ist die Vorlage einer Bestätigung möglich?
A: Nein.
F: Gehen Sie einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach? Wenn ja, wo und wie lange? Ist die Vorlage einer Bestätigung möglich?
A: Nein.
F: Sind Sie in Österreich mit dem Gesetz in Konflikt geraten?
A: Nein.
F: Wenn seitens des .BFA eine Rückkehrentscheidung (ev. mit Einreiseverbot) erlassen wird, besteht ein Interesse an freiwilliger Ausreise?
A: Ich bin ja aus humanitären Gründen gekommen. Wenn man mir finanziell hilft, kann mir gerne geholfen werden, dann ja. Aber wie vorher gesagt, nach Rückkehr sieht die Behörde das nicht gerne.
F: Wenn ja, dürfen Ihre Daten an die Organisationen der Rückkehrhilfe weitergegeben werden?
A: Ja.
F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern?
A: Ja.
F: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint?
A: Ich bitte um Verständnis. Ich bin ein Mensch, vielleicht vergesse ich ein paar Daten, kann vorkommen. Wenn ich Asyl bekomme, kann ich arbeiten und Geld verdienen und dann wieder zurück in mein Land gehen.
Es wird rückübersetzt. Ast wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. er noch etwas zu ergänzen hat.
Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass alles richtig und vollständig ist und alles richtig wiedergegeben wurde.
Es werden nunmehr die Länderfeststellungen zur DR Kongo zur Stellungnahme, Frist 2 Wochen ab heute, ausgehändigt.
F.: Haben sie den Dolmetsch während der g e s a m t e n Einvernahme einwandfrei verstanden?
A.: Ja.
F.: Hat der Dolmetsch das rückübersetzt, was sie gesagt haben?
A.: Ja"
Dem Antragsteller wurde im Rahmen der Amtshandlung eine aktuelle Zusammenfassung der in der Dem. Republik Kongo herrschenden Lage ausgefolgt; dies mit der Gewährung einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme.
Aufgrund eines auffällig gewordenen aggressiven Verhaltens des Antragsteller wurde der Antragsteller einer medizinischen Begutachtung zugeführt und wurde mit Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutischer Medizin vom 11.02.2016, konstatiert, dass beim Antragsteller der Verdacht auf eine wahnhafte Störung, welche allerdings auch vor dem Hintergrund eines landestypischen metaphysischen Glaubens verstanden werden könne, vorliege; jedoch bestehe keine Behandlungsbedürftigkeit. Aus medizinischer Sicht sei seine Abschiebung und in weiterer Folge ein Verbleib des Antragstellers in seinem Heimatstaat Demokratische Republik Kongo möglich, ohne dass von einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auszugehen sei, der Antragsteller in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich seine Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere.
Am 19.02.2016 erschien der Antragsteller vor der Erstbehörde und gab er an, dass er nicht mehr in Österreich bleiben wolle, denn es sei ein schlechtes Land, er wolle weiter in Europa umherreisen; in den Kongo wolle er nicht zurück, da verdiene er zu wenig Geld.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Demokratische Republik Kongo zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Antragsteller sei volljährig und bestünden keine medizinischen Behandlungsnotwendigkeiten. Des Weiteren gehe er in Österreich keiner Beschäftigung nach, sei der deutschen Sprache nicht mächtig und sei er bereits polizeilich in Erscheinung getreten. Es bestünden keine finanziellen und sozialen Abhängigkeitsverhältnisse, sowie auch keine anderen familiären oder ähnlichen Anknüpfungspunkte in Österreich. Besonders berücksichtigungswürdige Gründe für ein Aufenthaltsrecht könnten nicht festgestellt werden.
Der Antragsteller habe im Rahmen der Einvernahmen keine wie immer geartete Verfolgungs- oder Gefährdungssituation vorgebracht. Es hätten sich weiters keine Hinweise ergeben, dass er im Kongo um sein Leben fürchten müsse bzw. bestehe auch keine sonstige Rückkehrgefährdung. Er müsse nicht mit einer Gefährdung existentieller Lebensbedürfnisse rechnen oder gar in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach seinem Herkunftsstaat. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
Zur Situation in der Demokratischen Republik Kongo wurde festgestellt wie folgt:
"Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:
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Die Demokratische Republik Kongo ist eine zentralisierte konstitutionelle Republik (USDOS 27.2.2014). Sie gliedert sich in elf Provinzen mit eigenen Parlamenten und Regierungen. Das Parlament des Landes gliedert sich in zwei Kammern -Nationalversammlung und Senat. Der Staatspräsident wird direkt gewählt und hat weitreichende Machtbefugnisse. Nach einer Verfassungsänderung im Januar 2011 wurde der zweite Wahlgang bei den Präsidentschaftswahlen abgeschafft. Ferner wurde dem Präsidenten das Recht zur Absetzung der Gouverneure und zur Auflösung der Provinzparlamente eingeräumt (AA 2.2015a).
Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 28.11.2011 sind aufgrund von Vorwürfen wegen technischer Mängel, Manipulation und Wahlfälschung umstritten (AA 2.2015a; vgl. USDOS 27.2.2014). Unter 11 Kandidaten wurde Staatspräsident Joseph Kabila im Amt bestätigt. Auf die fünfhundert Sitze des Parlaments hatten sich annähernd 19.000 Kandidaten beworben. Die "Präsidentielle Mehrheit", ein Parteienbündnis zur Unterstützung von Präsident Kabila, konnte im Parlament eine Mehrheit erringen. Dazu gehören als größte Parteien die von Kabila gegründete PPRD (62 Sitze, vorher 111), deren neugegründete Schwesterpartei PPPD (28 Sitze), der MSR (27 Sitze) sowie die PALU (19 Sitze, vorher 34; sie stellte bisher den Premierminister, Adolphe Muzito). Premierminister ist seit April 2012 Augustin Matata Ponyo Mapon, der der PPRD angehört (AA 2.2015a).
2015 und 2016 sollen Kommunalwahlen, Provinzwahlen und schließlich auf nationaler Ebene Parlaments- und Präsidentschaftswahlen abgehalten werden (AA 2.2015a). Die Parlaments- und Präsidentschaftswahlen sind für 2016 vorgesehen (FCO 12.3.2015).
Quellen:
Der kongolesischen Armee (Forces Armées de la République Démocratique du Congo - FARDC) gelang es im Jahr 2013 mit Unterstützung durch die UN-Stabilisierungsmission MONUSCO, die Rebellengruppe Bewegung 23. März (Mouvement du 23-Mars - M23) zu besiegen und aufzulösen. Der Konflikt im Osten der DR Kongo war damit jedoch noch nicht beendet, weil andere bewaffnete Gruppen ihre Operationsgebiete ausweiteten und nach wie vor gegen Zivilpersonen vorgingen (AI 25.2.2015). In den östlichen und nordöstlichen Landesteilen der Demokratischen Republik Kongo ist die Sicherheitslage somit weiterhin angespannt, von Reisen in diese Landesteile wird gänzlich abgeraten. Dies gilt in besonderem Maße für die Provinzen Orientale, Nord- und Süd-Kivu, Maniema (AA 25.3.2015; vgl. BMEIA 25.3.2015; vgl. FD 23.3.2015) und das nördliche Katanga (Tanganyika, Haut-Lomani, nördliches Haut-Katanga) (AA 25.3.2015; vgl. FD 23.3.2015). Im Osten der DR Kongo sind nach wie vor zahlreiche Rebellengruppen (M 23, LRA, FDLR, ADF-Nalu, diverse Mai-Mai-Gruppen etc.) aktiv, die teilweise von der offiziellen Armee des Landes gemeinsam mit den Soldaten der Mission der Vereinten Nationen in der DR Kongo (MONUSCO) bekämpft werden. Es finden daher regelmäßig kriegerische Handlungen in den genannten Gebieten statt (BMEIA 25.3.2015).
In den übrigen Landesteilen, inklusive der Hauptstadt Kinshasa, ist die Lage zwar relativ ruhig (FD 23.3.2015), dennoch besteht ein hohes Sicherheitsrisiko. Nur unbedingt erforderliche Reisen sollten unternommen werden. Unruhen, bzw. bewaffnete Aufstände können schon aus geringen Anlässen jederzeit und im ganzen Land ausbrechen. Oft geht die Polizei bei Demonstrationen scharf gegen die Demonstranten vor (BMEIA 25.3.2015).
Quellen:
Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist (USDOS 27.2.2014), ist die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen (USDOS 27.2.2014; vgl. AI 25.2.2015). Im Jahr 2013 führte die Regierung ein Lohnzahlungssystem für Staatsbedienstete ein und Verbesserte damit die Regelmäßigkeit von Lohnzahlungen, Richter sind jedoch weiterhin Einflussnahme und Zwang seitens Beamten und einflussreichen Personen ausgesetzt (USDOS 27.2.2014). Das Justizsystem ist wenig leistungsfähig und leidet unter Ressourcenmangel (AI 25.2.2015). Übermäßig lange Untersuchungshaft, oft für Monate oder Jahre, bleibt ein Problem. Die Verzögerung von Verfahren wurzelt in justizieller Ineffizienz, administrativen Hindernissen, Korruption, finanziellen Engpässen und Personalmangel (USDOS 27.2.2014).
Laut Verfassung ist die Unschuldsvermutung vorgesehen. In der Praxis jedoch werden die meisten Angeklagten für schuldig gehalten und müssen ihre Unschuld beweisen. Obwohl die Regierung eine Rechtsvertretung zulässt, und in manchen Fällen zur Verfügung stellt, haben Anwälte oftmals keinen freien Zugang zu ihren Klienten. Während des Verfahrens haben Angeklagte das Recht auf einen Verteidiger, jedoch wird dieses in der Praxis manchmal missachtet. Gesetzlich ist vorgesehen, dass Angeklagte Zugang zu von der Regierung gehaltenen Beweismitteln gegen sie haben, jedoch wird dieses Recht in der Praxis unregelmäßig gewahrt. Angeklagte üben das Recht Zeugen der Anklage zu konfrontieren und zu befragen und Beweismittel oder Zeugen zu ihrer Verteidigung präsentieren zu können nicht regelmäßig aus, da Zeugen Angst vor Vergeltungsmaßnahmen haben. Angeklagte haben in den meisten Fällen das Recht auf Berufung, außer in Fällen, welche die nationale Sicherheit, bewaffnete Raubüberfälle und Schmuggel betreffen (USDOS 27.2.2014). Die Rechte von Angeklagten werden häufig verletzt (AI 25.2.2015).
Quellen:
Die kongolesische Nationalpolizei (Police National Congolaise - PNC) untersteht dem Innenministerium. Ihre Hauptaufgabe ist die Durchsetzung der Gesetze sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Zur PNC gehören die "Schnelle Eingreiftruppe" ("Police d'Intervention Rapide" - PIR) und die "integrierte Polizeieinheit". Der nationale Geheimdienst (Agence Nationale de Renseignements - ANR) ist für interne und externe Geheimdienstaufgaben zuständig und untersteht dem nationalen Sicherheitsberater des Präsidenten. Zu anderen staatlichen Sicherheitskräften zählen die Generaldirektion für Migration (DGM), verantwortlich für die Grenzkontrolle, unter dem Innenministerium sowie die Republikanische Garde (RG) unter der Präsidentschaftskanzlei. Die Streitkräfte der DR Kongo (FARDC) unterstehen dem Verteidigungsministerium und sind primär für die externe Sicherheit verantwortlich, spielen aber auch eine Rolle im Bereich der inneren Sicherheit (USDOS 27.2.2014).
Teile der staatlichen Sicherheitskräfte sind undiszipliniert und korrupt. Angehörige der PNC und FARDC fordern illegal Bestechungsgelder von Zivilisten an Checkpoints. Straffreiheit ist ein ernstes Problem (USDOS 27.2.2014). Die Straflosigkeit leistet nach wie vor weiteren Menschenrechtsverletzungen und -verstößen Vorschub (AI 25.2.2015). Es gibt jedoch Mechanismen, um Vergehen von Mitgliedern der staatlichen Sicherheitskräfte bzw. disziplinäre Probleme zu untersuchen, und die Regierung wendet diese Mechanismen vermehrt an, um gegen Korruption vorzugehen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Ein im Jahr 2011 verabschiedetes Gesetz kriminalisiert Folter, dennoch gibt es Berichte von Menschenrechtsorganisationen, dass die Sicherheitskräfte weiterhin Zivilisten, vor allem Häftlinge, foltern, und andere Formen grausamer, unmenschlicher und herabwürdigender Strafen anwenden (USDOS 27.2.2014). Folter und andere Misshandlungen sind im ganzen Land weit verbreitet und werden von den Sicherheitskräften häufig während rechtswidriger Festnahmen und Inhaftierungen angewendet. Es liegen Berichte über einige Todesfälle aufgrund von Folter vor. Sowohl die Polizei als auch Angehörige der Geheimdienste und der Präsidentengarde werden beschuldigt, für Folter und andere Misshandlungen verantwortlich zu sein (AI 25.2.2015). Es gibt einige Berichte, dass Regierungsbehörden gegen die für solche Taten verantwortliche Personen vorgehen (USDOS 27.2.2014). Es gibt Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte und von Rebellengruppen Zivilisten vergewaltigten, sowohl in der Konfliktzone im Ostkongo als auch anderswo (USDOS 27.2.2014; vgl. AI 25.2.2015).
Quellen:
Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen, jedoch setzt die Regierung diese Vorgaben nicht effektiv um (USDOS 27.2.2014). Korruption bleibt bei der Regierung und in den Sicherheitskräften weit verbreitet (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 23.1.2014). Bestechung ist gängige Praxis bei öffentlichen und privaten Transaktionen, vor allem in den Bereichen öffentliches Beschaffungswesen, Streitschlichtung und Besteuerung (USDOS 27.2.2014). Die DR Kongo lag im Jahr 2014 auf Rang 154 von 174 untersuchten Ländern im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International (TI 2015).
Quellen:
8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Es gibt etwa 5.000 registrierte NGOs im Land, jedoch haben diese häufig ein ethnischen und lokalen Themen gewidmetes enges Betätigungsfeld (FH 23.1.2014). Es gibt eine Vielzahl von Vereinigungen und NGO's im Großraum Kinshasa und anderen Großstädten. Sie arbeiten in den Bereichen Unterstützung vergewaltigter Frauen, Waisen, Straßenkinder und alleinerziehender Mütter (IOM 10.2014). Die Sicherheitskräfte belästigen, schlagen und inhaftieren willkürlich lokale Menschenrechtsaktivisten und schüchtern diese ein. Lokale Menschenrechtsgruppen sind dann besonders vulnerabel in Bezug auf Belästigungen, willkürliche Verhaftungen und andere Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte, wenn sie über Opfer von Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte berichten, diese unterstützen oder über die illegale Ausbeutung der Ressourcen im Osten der DR Kongo berichten (USDOS 27.2.2014). Die Regierung kooperiert mit internationalen NGOs und der UNO und gestattet diesen den Zugang zu Konfliktgebieten. Berichterstatter sowie Entwicklungshelfer können dort tätig werden. Die Regierung kooperiert auch mit dem internationalen Strafgerichtshof (International Criminal Court - ICC) und dem Internationalen Strafgericht für Ruanda (International Criminal Tribunal for Rwanda - ICTR) (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Obwohl die Regierung ein interministerielles Menschenrechtskomitee organisierte, das auf einer ad-hoc Basis zusammenkommt um high-profile Fälle zu untersuchen, bleibt dessen Effektivität limitiert. Ein Gesetz zur Einrichtung einer Menschenrechtskommission (Commission nationale des droits de l'homme - CNDH) wurde bereits 2013 von Präsident Kabila promulgiert (USDOS 27.2.2014). Mit Stand März 2015 ist die Organisation noch immer nicht funktionsfähig. Die Bestellung ihrer Mitglieder durch das Parlament gestaltet sich langwierig (SC 12.3.2015).
Quellen:
Zwischen dem Alter von 18 und 45 Jahren muss verpflichtender Militärdienst oder kann freiwilliger Militärdienst geleistet werden (CIA 22.6.2014).
Quellen:
11. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage ist unbefriedigend. Formal ein Rechtsstaat, werden in Kongo grundlegende Menschenrechtsnormen und Prozessstandards nicht gewahrt. Willkür ist im Justiz- und Polizeiwesen und bei den Streitkräften verbreitet. Die Menschenrechtslage in den Konfliktregionen im Osten des Landes ist als äußerst problematisch einzuschätzen: Zivilisten werden häufig Opfer von Gewalt, auch sexualisierter Gewalt, verübt durch Regierungstruppen sowie Rebellengruppen (AA 2.2015a; vgl. USDOS 27.2.2014). Straffreiheit ist ein gravierendes Problem (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
12. Meinungs- und Pressefreiheit
Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit vorgesehen (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). Üblicherweise können die Bürger die Regierung kritisieren, ohne dafür Repressionen fürchten zu müssen (USDOS 27.2.2014). Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist jedoch eingeschränkt (AI 25.2.2015; vgl. FH 23.1.2014). Insbesondere Kritik an der geplanten Verfassungsänderung wurde drastisch unterdrückt (AI 25.2.2015). Öffentliche Kritik der Regierung in Bereichen Konflikt und Aufstände sowie Verwaltung natürlicher Ressourcen und Korruption führte fallweise zu harten Repressionen (USDOS 27.2.2014). Es gibt Berichte, dass Sicherheitskräfte Journalisten, die Regierungsbeamte kritisieren, bedrohen, inhaftieren und attackieren (FH 23.1.2014).
Ein großes und aktives privates Pressewesen (sowohl für als auch gegen die Regierung) ist im ganzen Land tätig. Die Regierung erteilte einer großen Anzahl an Tageszeitungen eine Lizenz (USDOS 27.2.2014). Das Radio ist jedoch das dominante Medium im Land. Zeitungen bleiben vorwiegend auf die Städte beschränkt. Der Inhalt privater Fernseh- und Radiostationen ist teilweise eingeschränkt, in städtischen Regionen gibt es eine zunehmend lebhafte politische Debatte. Der Internetzugang wird nicht überwacht (FH 23.1.2014).
Quellen:
13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich gewährleistet, wird aber in der Praxis von der Regierung eingeschränkt. Öffentliche Veranstaltungen müssen vorab bei den lokalen Behörden registriert werden (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). Friedliche Zusammenkünfte und Demonstrationen werden routinemäßig verboten oder von den Sicherheitskräften gewaltsam aufgelöst (AI 25.2.2015).
Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014), das Recht ist in der Praxis jedoch eingeschränkt (FH 23.1.2014).
Quellen:
Bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 28.11.2011 wurde die UDPS von Etienne Tshisekedi mit 41 Sitzen stärkste Oppositionspartei; die Wahlen 2006 hatte sie boykottiert und war deshalb bisher nicht im Parlament vertreten. Tshisekedi hat sich zum eigentlich gewählten Präsidenten und die Parlamentswahlen für ungültig erklärt. Der MLC des in Den Haag wegen Kriegsverbrechen in Untersuchungshaft sitzenden Jean-Pierre Bemba, bisher mit 64 Sitzen stärkste Oppositionspartei, erhielt 22 Sitze. Die neugegründete Partei UNC von Vital Kamerhe konnte 17 Sitze erringen, die von Senatspräsident Kengo wa Dondo vier. Parteien repräsentieren im Kongo nicht in erster Linie politische Strömungen, sondern spiegeln vor allem regionale und ethnische Loyalitäten wider (AA 2.2015a).
Besonders Angehörige der politischen Opposition, Mitglieder zivilgesellschaftlicher Organisationen und Journalisten sahen sich im Jahr 2014 Repressalien ausgesetzt. Einige wurden festgenommen und misshandelt, andere nach unfairen Verfahren, die auf konstruierten Anklagen beruhten, inhaftiert (AI 25.2.2015).
Quellen:
Die Bedingungen in den meisten Gefängnissen bleiben weiterhin hart und lebensbedrohend (USDOS 27.2.2014). Das Strafvollzugssystem ist weiterhin unterfinanziert (USDOS 27.2.2014; vgl. AI 25.2.2015). Die meisten Gefängnisse sind personell unterbesetzt, unterversorgt und überbelegt (USDOS 27.2.2014). Die Untersuchungshäftlinge und verurteilten Straftäter sind in maroden Gebäuden untergebracht, und es herrschen Überbelegung und unhygienische Zustände. Viele Inhaftierte sterben infolge von Mangelernährung oder weil sie keine angemessene medizinische Versorgung erhalten (AI 25.2.2015; vgl. USDOS 27.2.2014)
In den meisten Fällen erlaubt die Regierung dem Roten Kreuz, der UN-Mission MONUSCO und NGOs den Zugang zu offiziellen Haftanstalten. Zugang zu illegalen, von der Regierung betriebenen Haftanstalten wird nicht gewährt (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Die Todesstrafe ist nicht abgeschafft (AA 2.2015a), wird aber nicht vollzogen (AA 10.2015a; vgl. AI k.D.).
Quellen:
Die Verfassung und andere Gesetze schützen die Religionsfreiheit und die Regierung respektiert die Religionsfreiheit auch in der Praxis. Obwohl sich religiöse Gruppen bei der Regierung registrieren lassen müssen, operieren nicht-registrierte Gruppen ungehindert (USDOS 28.7.2014; FH 1.2013). Es gibt keine Berichte von gesellschaftlichen Verletzungen oder Diskriminierungen aufgrund von Religionszugehörigkeit, des Glauben oder der Religionsausübung (USDOS 28.7.2014).
Die Bevölkerung besteht zu 50% aus römisch-katholischen Christen, 35% Protestanten (inklusive Evangelikale), 5% Kimbanguisten (eine christlich inspirierte kongolesische Kirche) und 5% Muslime. Andere religiöse Gruppen sind in kleinerer Zahl präsent. Zu ihnen gehören etwa Zeugen Jehovas, Mormonen, griechisch-orthodoxe Christen und Juden. Der Rest gehört indigenen Religionen an (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit. Gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund der Ethnizität wird jedoch praktiziert (USDOS 27.2.2014) und ist ein großes Problem (FH 23.1.2014). Darunter fällt auch Diskriminierung bei Bewerbungsgesprächen. Es gibt keine Berichte über Maßnahmen der Regierung, dies zu unterbinden (USDOS 27.2.2014).
Im Land leben zwischen 200.000 und 500.000 Pygmäen (Twa, Baka, Mbuti, Aka, und andere), die als die ursprünglichen Bewohner des Landes gelten (USDOS 27.2.2014). Die Mehrheit der indigenen Bevölkerung nimmt aufgrund ethnischer Diskriminierung und mangelndem Zugang zu entsprechenden Institutionen in ländlichen Gegenden nicht am politischen Prozess teil (FH 23.1.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Gesellschaftliche Diskriminierung ihnen gegenüber ist weit verbreitet, und die Regierung schütze ihre zivilen und politischen Rechte nicht effektiv. Kämpfe im Osten der DR Kongo zwischen Rebellengruppen und Sicherheitskräften führten zur Vertreibung einiger pygmäischer Populationen (USDOS 27.2.2014). In manchen Gegenden werden Pygmäen entführt und versklavt (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). Ruandisch sprechende Minderheiten in den Kivu Provinzen sind seit Jahrzenten Opfer von Gewalt und Hassreden (FH 23.1.2015).
Quellen:
Trotz verfassungsrechtlicher Gleichstellung sind Frauen in fast allen Lebensbereichen Diskriminierungen ausgesetzt (FH 23.1.2014; vgl. AA 2.2015a), vor allem in ländlichen Gegenden (FH 23.1.2014). Frauen haben nicht dieselben Rechte wie Männer, sowohl entsprechend den Gesetzen als auch in der Praxis (USDOS 27.2.2014). Gesetzlich benötigt eine verheiratete Frau die Zustimmung ihres Ehemannes, um rechtliche Transaktionen wie Verkauf oder Kauf von Landeigentum, Eröffnung eines Bankkontos oder Einreichung eines Reisepassantrags durchzuführen. Auch im wirtschaftlichen Bereich werden Frauen diskriminiert. Gesetzlich darf eine Frau nicht in der Nacht arbeiten oder eine Arbeitsstelle ohne Zustimmung ihres Ehemannes annehmen. Frauen erhalten für eine gleichwertige Stelle oft niedrigeren Lohn als Männer und haben selten Führungspositionen inne (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014).
Gesetzlich ist Vergewaltigung verboten, aber die Regierung setze dieses Gesetz nicht um, und Vergewaltigungen sind weit verbreitet (USDOS 27.2.2014). Vergewaltigung und andere Formen sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen sind weiterhin an der Tagesordnung, nicht nur in den Konfliktgebieten, sondern auch in Landesteilen, die nicht von bewaffneten Auseinandersetzungen betroffen sind. Bewaffnete Gruppen, Angehörige der Sicherheitskräfte und unbewaffnete Zivilpersonen begehen sexuelle Gewalttaten (AI 25.2.2015; vgl. USDOS 27.2.2014). Strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigungen und anderen Formen sexueller Gewalt bleibt selten. Familienmitglieder üben oft Druck auf Vergewaltigungsopfer aus, die Vergewaltigung geheim zu halten, um das Ansehen des Opfers und der Familie zu wahren. Nach sexuellen Übergriffen werden viele junge Frauen und Mädchen als ungeeignet für eine Heirat angesehen, und verheiratete Frauen werden häufig von ihren Ehemännern verlassen. Häusliche Gewalt ist ebenfalls weit verbreitet. Gesetzlich ist innereheliche Misshandlung nicht eigens unter Strafe gestellt. Die Polizei interveniert selten bei häuslichen Auseinandersetzungen. Es gibt keine Berichte, dass die Justiz in Fällen häuslichen Streits oder bei Misshandlungen aktiv geworden wäre (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Verfassung und Gesetze sollen gewährleisten, dass primäre Bildung kostenlos und verpflichtend bis zu einem Alter von 16 Jahren ist. In der Praxis ist jedoch die primäre Schulbildung weder verpflichtend noch kostenlos oder universell, und es gibt nur wenige funktionierende, von der Regierung finanzierte Schulen (USDOS 27.2.2014).
Gesetzlich ist die Heirat von Mädchen und von Buben unter 18 Jahren verboten. Heiraten von Mädchen unter diesem Alter kommen vor, vor allem um finanzielle Mittel aus der Mitgift zu lukrieren. Zwangsheirat ist verboten, es gibt jedoch keine Berichte über strafrechtliche Verfolgung aufgrund einer Zwangsheirat (USDOS 27.2.2014).
Die bewaffneten Gruppen rekrutieren auch Kinder. Viele von ihnen sind sexueller Gewalt und grausamer und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt, während sie als Kämpfer, Träger, Köche, Führer, Spione oder Boten eingesetzt werden (AI 25.2.2015).
Quellen:
Während es keine Gesetze gibt, die spezifisch Homosexualität oder homosexuelle Handlungen verbieten, sind Personen, die öffentlich homosexuelle Handlungen tätigen, der Verfolgung unter den Bestimmungen bezüglich öffentlicher Ordnung und sexueller Gewalt unterworfen. Es gibt keine spezifischen LGBT-Antidiskriminierungsgesetze. Homosexualität bleibt weiterhin ein gesellschaftliches Tabu, Belästigungen durch die Sicherheitskräfte finden weiterhin statt (USDOS 27.2.2014). Gesellschaftliche Diskriminierung und Stigmatisierung ist stark ausgeprägt (RFI 17.5.2014). Das Gesundheitsministerium arbeitet jedoch aktiv mit LGBT Gruppen zusammen, um das Stigma zu reduzieren (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Gesetzlich sind interne Bewegungsfreiheit (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014), Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet (USDOS 27.2.2014). Die Regierung schränkt diese Rechte manchmal ein. Sicherheitskräfte - und in einem größeren Ausmaß Rebellengruppen - richten Checkpoints auf Straßen, Häfen, Flughäfen und Märkten ein, und belästigen routinemäßig Zivilisten bzw. fordern Geld. Die Regierung unterwirft Reisende Immigrationsprozeduren bei Inlandsreisen am Flughafen, in Häfen, und beim Verlassen oder Betreten von Städten (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). Aufgrund des unzulänglichen Verwaltungssystems kommt es oft zu Unregelmäßigkeiten bei der Ausstellung von Reisepässen. Beamte akzeptieren regelmäßig Bestechungsgelder, um die Ausstellung zu beschleunigen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
21. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Die Niederschlagung der bewaffneten Gruppe M23 im Jahr 2013 ermöglichte die schrittweise Schließung von Lagern für Binnenflüchtlinge im Umkreis der Stadt Goma. Aufgrund der zunehmenden Gewalt gegen Zivilpersonen durch andere bewaffnete Gruppen mussten jedoch neue Lager für Personen errichtet werden, die vor Menschenrechtsverstößen flohen. Zum 17.12.2014 betrug die Zahl der Binnenflüchtlinge ungefähr 2,7 Mio. Menschen. Die meisten Vertreibungen wurden durch die bewaffneten Konflikte in den Provinzen Nordkivu, Südkivu sowie im Norden Katangas und im Distrikt Ituri ausgelöst (AI 25.2.2015).
Quellen:
22. Grundversorgung/Wirtschaft
Trotz seiner wertvollen natürlichen Ressourcen (Bodenschätze, Holz, Wasserkraft, fruchtbare Böden) ist die Demokratische Republik Kongo ein armes Land. Es ist geprägt vom Bergbau, von landwirtschaftlicher Subsistenzwirtschaft und Kleinhandel. Die Landwirtschaft macht etwa 40 Prozent des Bruttoinlandsprodukts aus. Trotz starker Wachstumsraten in den letzten Jahren - der Internationale Währungsfonds prognostiziert 8,7 Prozent im Jahr 2014 - leben weite Teile der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Im "Index für menschliche Entwicklung" der Vereinten Nationen belegte die Demokratische Republik Kongo im Jahr 2014 den vorletzten Platz (AA 2.2015b).
Die lokalen Märkte bieten in der Regel alle Grundnahrungsmittel an. Geschäfte und Supermärkte führen immer auch importierte Produkte für den privaten Haushaltsgebrauch. Staatliche Unternehmen liefern Wasser und Strom an Haushalte im ganzen Land, jedoch nur in den städtischen Gebieten. Die Wasserversorgung ist zudem von der Elektrizitätsversorgung abhängig, die aufgrund technischer Probleme nicht regelmäßig gewährleistet ist. In Kinshasa und den größeren Städten in der DR Kongo gibt es eine Vielzahl von Supermärkten, in denen Lebensmittel und Fabrikwaren erhältlich sind (IOM 10.2014).
Es gibt keinen größeren Sektor, der signifikante Beschäftigungsmöglichkeiten bietet, da die meisten Unternehmen seit Anfang der neunziger Jahre geplündert wurden. Darüber hinaus haben Bürgerkriege die Krise noch verstärkt. Neben dem staatlichen Arbeitsamt sind einige private Institutionen, wie z.B. "Job Factory" für das Beschäftigungswesen zuständig. Die wirtschaftliche Aktivität des Landes geht vor allem von kleinen Betrieben und Mikrounternehmen aus. Die Regierung plant eine Erneuerung der Verwaltung mit jungen, qualifizierten Mitarbeitern für eine Stärkung der öffentlichen Verwaltungskapazitäten und deren Modernisierung. UN Agencies und internationale Organisationen sind die Hauptakteure im Beschäftigungssektor, da sie junge qualifizierte Kongolesen landesweit rekrutieren (IOM 10.2014).
Quellen:
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit der in Europa nicht zu vergleichen, sie ist vielfach technisch und apparativ problematisch, die hygienischen Standards sind grundsätzlich unzureichend, im Landesinneren katastrophal. In der Hauptstadt Kinshasa sind die meisten Medikamente erhältlich, aber sehr teuer - vorübergehende Engpässe können nie ausgeschlossen werden. Behandlungsmöglichkeiten bei akuten Erkrankungen bietet das "Centre Médical de Kinshasa" (CMK), Avenue de Wagenia 168, B.P. 95 86 Kinshasa, Tel.: 00243-89 50
300. Dieses Gesundheitszentrum verfügt auch über eine Notaufnahme, das "Centre Privé d'Urgence" (CPU) (AA 25.3.2015).
Grundsätzlich gibt es in den großen Städten ein städtisches Krankenhaus, private Kliniken und Behandlungszentren für die Bevölkerung. In ländlichen Regionen stehen solche Einrichtungen nicht immer in der unmittelbaren Umgebung zur Verfügung. Die vorhandene Ausstattung ist häufig bereits mehrere Jahrzehnte alt. Die Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern ist kostengünstiger als in Privatkliniken. Trotzdem stehen diese den Menschen des Landes aufgrund der allgemeinen Armut nur selten zur Verfügung. Patienten mit ernsthaften Gesundheitsproblemen werden an höhere medizinische Einrichtungen überwiesen (IOM 10.2014).
Struktur der medizinischen Versorgung:
Medikamente für die Behandlung einiger Krankheiten (Tuberkulose, Malaria, Hepatitis, Kinderkrankheiten, HIV) stehen in kleinen medizinischen Einrichtungen (Armenapotheken mit ärztlichem Beistand, kleine Behandlungsstationen), Gesundheitszentren, städtischen Krankenhäusern und Fachzentren sowie Spezialkliniken zur Verfügung. Es gibt kein Krankenversicherungssystem in der DR Kongo. Es gibt viele kleine medizinische Einrichtungen (Armenapotheken, medizinische Stationen) in jeder Gemeinde in Kinshasa und in jedem Verwaltungsbezirk in bestimmten Regionen. Große Städte sowie bestimmte Regionen der Verwaltungsbezirke verfügen über je ein städtisches Krankenhaus sowie eine Spezialklinik. Darüber hinaus gibt es in Kinshasa einige öffentliche und private Kliniken (IOM 10.2014).
Quellen:
Die Mitgliedschaft in Auslandsorganisationen kongolesischer Oppositionsparteien oder die Teilnahme an deren Kundgebungen gegen die Regierung führen zu keiner erkennbaren Gefährdung der betreffenden Person durch die Sicherheitsdienste. Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass allein ein Asylantrag zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen kongolesische Staatsangehörige nach deren Rückkehr geführt hat (AA 6.11.2013). Sofern vor der Rückkehr keine Absprachen oder Vereinbarungen getroffen wurden, sollten Heimkehrer keine finanzielle Unterstützung oder Pensionsleistungen erwarten (IOM 10.2014).
Quellen:
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes führte der Antragsteller aus, er habe im Zuge der Befragungen zu seinen Asylgründen ausführlich Stellung genommen, er habe von seinen Erlebnissen und Fluchtgründen berichtet, soweit es ihm wichtig erschienen sei. Weiters verwies der Antragsteller auf einen Bericht betreffend die Lage in der Demokratischen Republik Kongo, wonach es weiter massive Menschenrechtsverletzungen, Gewalt und Unruhen in manchen Landesteilen gebe. Aus dem angeführten Bericht gehe seiner Ansicht nach deutlich hervor, dass die Sicherheitslage in der Demokratischen Republik Kongo fragil und instabil sei und falls seinem Vorbringen schon keine Asylrelevanz gebilligt werden könne, stelle er daher den Antrag auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten.
Weiteres individuell-konkretes Vorbringen erstattete der Antragsteller nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Antragsteller ist Staatsangehöriger der Volksrepublik Kongo, sowie Nicht -Angehöriger einer ethnischen Minderheit. Der Antragsteller leidet aktuell an keinerlei akut zu behandelnden bzw. gar lebensbedrohlichen Krankheitsbildern.
Der Antragsteller hat seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.
Der Antragsteller hat im Verfahren keinerlei wie immer geartete Bedrohungs- oder Verfolgungssituation betreffend seinen Herkunftsstaat vorgebracht.
Der Antragsteller hat sich vor seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet bereits einen längeren Zeitraum in Italien aufgehalten. Der Antragsteller verfügt in Österreich über keinerlei familiäre oder sonstige enge Bindungen. Der Beschwerdeführer hat bisher keinerlei Integrationsbemühungen gesetzt. Besonders berücksichtigungswürdige Gründe liegen im vorliegenden Fall nicht vor.
Die oben dargestellten Ausführungen zur Allgemeinsituation in der Demokratischen Republik Kongo werden zum integralen Bestandteil des gegenständlichen Ereknntnisses erhoben.
2.1. Mangels Vorliegens eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Seine Staatsangehörigkeit und Herkunft erscheinen auf Grund seiner Sprachkenntnisse glaubhaft.
Die Individualfeststellungen basieren einerseits auf den unzweifelhaften Angaben des Antragstellers vor der Erstbehörde, sowie weiters insbesondere zu seinem medizinischen Status aus dem vorliegenden medizinischen Gutachten. Die Feststellungen zur allgemeinen Situation zur Demokratischen Republik Kongo basieren auf den ins sich schlüssigen und umfassenden Darstellungen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Die in Rede stehende Kompilierung basiert auf einer Vielzahl von Quellen. Es ist davon auszugehen, dass das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation den aktuellen Stand der Situation in der Demokratischen Republik Kongo widerspiegelt; dies aufgrund des gesetzlichen Auftrages Länderprofile aktuell zu halten. Wenn sich im Länderblatt teilweise Zugriffe auf Quellen oder Informationen älteren Datums beziehen, bedeutet dies, dass sich seit den genannten Feststellungen keine dramatische Änderung in den genannten Punkten gestaltet hat.
Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Demokratischen Republik Kongo ergeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zum Spruchteil A)
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe droht.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maß-stab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Der Antragsteller hat im Verfahren keine ihn persönlich treffende Verfolgungsgefahr oder sonstige Gefährdung ins Treffen geführt bzw. wurde insbesondere auch durch die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz nicht ausgeführt, dass auf der gesamten Fläche des Staates Demokratische Republik Kongo aktuell eine exzeptionelle Situation besteht. Insbesondere ist bei einer Gesamtsicht der im Verfahren eingeführten Länderinformationen nicht ersichtlich, dass der Antragsteller in seiner Heimatstadt XXXX einem exzeptionellen Risiko ausgesetzt wäre.
Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhalts-punkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in der Demokratischen Republik Kongo aufgewachsen ist, dort die Schule besucht hat und auch einem Erwerbsleben nachging, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein Mann mittleren Alters, sodass es ihm, wie schon vor seiner Ausreise, zumutbar war, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Er verfügt zudem in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimat-land im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zu beanstanden.
3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit Juli 2013 mit einer Unterbrechung im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies im Verfahren auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen,wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,
Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist in Summe als kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.
Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Er hat keine Kenntnisse der deutschen Sprache, hat in Österreich noch keinen Deutschkurs besucht, ist nicht Mitglied in einem Verein und hat auch keinen österreichischen Freundeskreis bzw. sonstige besondere Bindungen zu Österreich. Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers nicht einmal ein geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Familienangehörigen leben und der Beschwerdeführer auch die Sprachen des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheids an.
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