W104 2102156-1•BVwG W104 2102156-1
W104 2102156-1Bundesverwaltungsgericht16.03.2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Verjährung, Verjährungsfrist, Vollmacht,<br/>Zahlungsansprüche
W104 2102156-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX, für die durch deren Bewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde.
Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.328,59 gewährt. Dabei wurden 16,56 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 14,73 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 14,70 ha zugrunde gelegt.
Am 22.4.2013 wurde der Almobmann der die Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft bei der zuständigen Bezirksbauernkammer vorstellig und beantragte eine nachträgliche Korrektur der Mehrfachanträge für die Antragsjahre 2009 bis 2012 dergestalt, dass nunmehr statt 162,11 nurmehr 124,28 ha beihilfefähige Fläche beantragt werden.
Am 5.8.2013 wurde auf der Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2009 die Futterfläche statt der beantragten 124,28 nur 123,23 ha betrug, was für den Beschwerdeführer allerdings keine relevante Flächendifferenz bedeutet.
Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 14.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der nachträglichen Flächenreduktion eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.146,92 gewährt und eine Rückforderung von EUR 181,67 ausgesprochen, wobei 16,56 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 12,72 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 12,69 ha zugrunde gelegt wurden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer in offener Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde). Darin wird ausgeführt, die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der nötigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und beantragt worden. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle sei falsch. Die Ergebnisse früherer amtlicher Ermittlungen (im Jahr 2004 habe eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden) hätten ohne jegliche Begründung im Bescheid keine Berücksichtigung gefunden und die Ergebnisse der aktuellen Vor-Ort-Kontrolle ohne Begründung auf frühere Wirtschaftsjahre ungeprüft übertragen worden. Die Antragstellung habe sich am Ergebnis der alten Vorortkontrolle orientiert, bei der Digitalisierung 2007 sei die Antragsfläche jedoch verringert worden, weil die Almaußengrenze verändert, die Überschirmungsstufe auf den Schlägen geändert und eine Neubildung von Schlägen vorgenommen wurde. Übererklärungen seien in Bezug auf eine Parzelle derselben Kulturgruppe mit Untererklärungen in Bezug auf eine andere Parzelle zu verrechnen und Landschaftselemente seien nicht bzw. unrichtig berücksichtigt worden. Aus einer sich vor allem seit 2012 verbreitenden Unsicherheit unter Almbewirtschaftern und Almauftreibern und dem vollkommen unzutreffenden und viel zu geringen vorläufigen, durch die AMA anhand von Luftbildern im Winter 2012/13 errechneten Ergebnisses an Almfutterflächen sei trotz der vollen Überzeugung von der Richtigkeit der beantragten Almfutterfläche bzw. des alten Vor-Ort-Kontroll-Ergebnisses aus reiner Vorsichtsmaßnahme in den früheren Jahren reduziert worden, obwohl sich in der Natur auf den Almfutterflächen keine Änderung ergeben habe und keine Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse vorgenommen worden sei. Außerdem widerspreche die ungeprüfte Annahme, dass eine Futterfläche vor allem auch aufgrund einer stetigen, in der Regel fünfprozentigen Zunahme der Überschirmung abnehme und dies daher in der Rückrechnung auf frühere Wirtschaftsjahre zu berücksichtigen sei, dem Unmittelbarkeitsgrundsatz bei der Sachverhaltsfeststellung im Ermittlungsverfahren, so dass die Übernahme des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle auf die Vorjahre nicht sachgerecht sei. Wenn die Behörde die Ergebnisse der früheren Vor-Ort-Kontrollen als falsch bewerte und daher nicht berücksichtige, liege offenbar ein Irrtum der Behörde bei den früheren Vorortkontrollen insbesondere auch über Tatsachen vor, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind. Durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes ab dem Herbstantrag 2010 und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse sei es zu Änderungen des Berechnungsergebnisses der relevanten Futterfläche gekommen. Es könne den Antragsteller kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche Messsysteme verwendet. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen, weil aufgrund eines mangelhaften Luftbildes zum Antragszeitpunkt der Almbewirtschafter auch bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort die unrichtigen Flächenangaben nicht habe erkennen können. Die Vorortkontrolle sei mithilfe eines gegenüber dem zum Zeitpunkt der Digitalisierung verfügbaren neueren Luftbildes durchgeführt worden, auf dem bestimmte Änderungen ersichtlich seien, die in der Natur nicht ohne weiteres erkennbar gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe weiters auf die Aktivitäten des Almobmannes vertrauen können. Es liege ein offensichtlicher Irrtum des Beschwerdeführers vor. Eine rückwirkende Korrektur der Futterfläche sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Kürzungen und Ausschlüsse könnten wegen Verjährung nicht mehr verhängt werden und die Strafe sei unangemessen hoch. Es wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe durchzuführen, jedenfalls aber keine Kürzungen und Ausschlüsse zu verhängen, einen Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen und in einem Feststellungsbescheid die Alm-Referenzfläche auszusprechen. Die Behörde möge weiters die entsprechenden Prüfberichte "sämtlicher betreffender Almen" mit einem Luftbild versehen, auf welchem die einzelnen Schläge genau bezeichnet werden, und im Rahmen des Parteiengehörs übermitteln. Ferner wendet sich die Berufung gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.
Der Beschwerde liegt die Darstellung des Almobmanns der Agrargemeinschaft bei, wonach im Jahr 2000 die einzelnen Schläge vom Waldaufseher der Gemeinde anhand eines Schwarzweiß-Luftbildes festgelegt worden seien. Diese Fläche sei bei Erhalt eines neuen Luftbildes jeweils angepasst worden. Im Jahr 2004 habe eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden, die auf der Alm eine Almfutterfläche von 160 ha vorgefunden habe. 2007 sei mit neuen Luftbildern die Zaunabgrenzung klarer geworden und daher eine Fläche von 162,11 ha beantragt worden. Im Jahr 2010 sei die Futterfläche nach Einführung neuer Flächenbeurteilungskriterien mit 156,48 ha beantragt worden. Nach Überprüfung im Herbst 2012 sei dieselbe Fläche herausgekommen. Das 2013 beantragte Futterflächenausmaß von 124,28 ha sei schließlich durch das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2013 mit 123,24 bestätigt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX, für die durch deren Bewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde.
Am 22.4.2013 wurde der Almobmann der die Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft bei der zuständigen Bezirksbauernkammer vorstellig und beantragte eine nachträgliche Korrektur der Mehrfachanträge für die Antragsjahre 2009 bis 2012 dergestalt, dass nunmehr statt 162,11 nurmehr 124,28 ha beihilfefähige Fläche beantragt werden.
Am 5.8.2013 wurde auf der Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2009 die Futterfläche statt der beantragten 124,28 nur 123,23 ha betrug, was für den Beschwerdeführer allerdings keine relevante Flächendifferenz bedeutet. Die Rückforderung im angefochtenen Bescheid ergibt sich ausschließlich aus der Einschränkung des Mehrfachantrages durch die Almbewirtschafterin und nicht aus den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle 2013.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt.
Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden:
VO (EG) 73/2009), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Art. 2 lit. h der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
Gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18 ff., im Folgenden VO (EG) 796/2004, kann ein Beihilfeantrag jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
Im Lichte dieser Rechtslage geht das Vorbringen der Beschwerde ins Leere. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme erfolgt, sodass die Behörde verpflichtet war, die dem korrigierten Antrag zugrunde liegende Futterfläche zugrunde zu legen. Das Vorbringen in der Beschwerde, die Korrektur für das Jahr 2009 sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, entspricht nicht den Tatsachen.
Daran ändert auch nichts, dass die Antragseinschränkung nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern vom Almbewirtschafter in seinem Mehrfachantrag-Flächen durchgeführt wurde. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde samt Judikaturnachweis selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Seine Handlungen sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.6.2009, 2008/17/0224).
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei bei Antragstellung bzw. Antragseinschränkung ein "offensichtlicher Irrtum" vorgelegen, kann er damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzeigen. Anders als etwa in dem Sachverhalt, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. 3. 2010, Zl. 2009/17/0069, entschieden hat, liegt keine bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche vor. Der der Behörde vorliegende Beihilfeantrag enthielt keinerlei Anhaltspunkte für eine Erkennbarkeit einer irrtümlichen Angabe. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist aber die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 nicht greift (vgl. VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216).
Da der Antrag somit von einem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers selbst eingeschränkt worden ist, kann dem nicht entgegengehalten werden, das behördlich angewandte Flächenausmaß sei nicht nachvollziehbar, entspricht die dem Bescheid zu Grunde liegende beihilfefähige Futterfläche doch dem Antrag des Beschwerdeführers. Dass sich der Beschwerdeführer bei seinem Rücknahmeantrag auf Grund irrtümlicher Angaben der Behörde geirrt habe, wurde nicht behauptet bzw. der Rücknahmeantrag von diesem nicht zurückgenommen. Aus demselben Grund kann dem auch nicht entgegengehalten werden, die Behörde habe sich geirrt.
Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderung vom Beschwerdeführer selbst beantragt wurde. Würde ein derartiger Antrag nach Verstreichung der Verjährungsfrist keine Rückforderung mehr zur Folge haben, so hätte es jeder Beihilfeempfänger in der Hand, sich aufgrund seines Gutdünkens nur durch Abwarten nicht beantragte öffentliche Geldleistungen einzubehalten.
Auf die sonstigen weitwendigen Beschwerdevorbringen zur Futterflächenberechnung auf der betroffenen Alm war daher nicht mehr einzugehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013,C-93/12, Agrokonsulting).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.2. angeführte Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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