BVwG W112 2122587-1

W112 2122587-1Bundesverwaltungsgericht15.03.2016

Regest

Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung, Revision teilweise<br/>zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Untertauchen

Gesamter Gesetzestext

BVwG W112 2122587-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W112.2122587.1.00

Spruch

W112 2122587-1/14E

I.

Schriftliche Ausfertigung des am 11.03.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die DIAKONIE FLÜCHTLINGSIDENST GEN. GMBH ARGE RECHTSBERATUNG, pA Künstlergasse 11, 5. Stock, 1150 Wien, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2016, Zl.1061383206-160324302, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 Z 1, 3, 8 und 9 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

II.

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die DIAKONIE FLÜCHTLINGSIDENST GEN. GMBH ARGE RECHTSBERATUNG, pA Künstlergasse 11, 5. Stock, 1150 Wien, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2016, Zl.1061383206-160324302, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.03.2016 und die Anhaltung in Schubhaft wird gemäß Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.

II. Der Antrag der Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der polizeilichen Erstbefragung am 14.04.2015 gab er an, XXXX zu heißen, geb. XXXX , und im Mai 2014 illegal aus seinem Herkunftsstaat ausgereist zu sein. Er verfüge über keinen Reisepass. Er sei über Spanien in die Europäische Union eingereist, wo er sich 2-3 Monate aufgehalten habe. Er habe dort eine Unterkunft und etwas Taschengeld bekommen. Weil er dort keine Hilfe bekommen habe, habe er dort auch keinen Asylantrag gestellt. Mit einem PKW sei er vier Tage zuvor weiter nach Deutschland gefahren und von dort mit dem Zug nach Österreich.

Am 11.06.2015 stellte Österreich ein Wiederaufnahmeersuchen an Spanien. Spanien teilte mit Schreiben vom 26.06.2015 mit, dass es die Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers, der in Spanien unter den Personalien XXXX , geb. XXXX , aufgetreten sei, akzeptiere.

Im Gutachten der Medizinischen Universität Wien, Zentrum für Anatomie und Zellbiologie, vom 29.06.2015 wird ausgeführt, dass das höchstmögliche Mindestalter den Befunden zufolge mit einfacher Wahrscheinlichkeit zum Untersuchungszeitpunkt 12.06.2015 mit 18,6 Jahren anzunehmen sei, das daraus errechnete "fiktive" Geburtsdatum sei der XXXX . Es könne damit zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 13.04.2015 von einem Mindestalter von 18,44 Jahren ausgegangen werden. Das vom Beschwerdeführer behauptete Lebensalter und Geburtsdatum XXXX sei mit dem festgestellten Mindestalter bzw. dem "fiktiven" Geburtsdatum nicht vereinbar, die Divergenz betrage 3,12 Jahre. Es sei daher mit einfacher bzw. überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Volljährigkeit anzunehmen, die Vollendung des 18. Lebensjahres sei anhand des errechneten "fiktiven" Geburtsdatums bezogen auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung am 05.11.2014 erreicht worden.

In der niederschriftlichen Einvernahme am 21.08.2015 gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde an, dass seine bisherigen Angaben korrekt und vollständig gewesen seien, er sei nicht volljährig. Er verfüge über keinen Lichtbildausweis und habe auch niemals über einen verfügt. Er sei in Österreich bei keinem Arzt gewesen und nicht in Behandlung. Er habe keine Verwandten in Österreich oder sonst in Europa und lebe auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Er sei nicht erwerbstätig und habe einen Deutschkurs besucht, als er in XXXX gewesen sei, in Wien gebe es keinen Kurs. Er sei nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Er sei in Spanien nicht gut untergebracht gewesen, es gebe auch keine Ärzte oder Untersuchungen. Manchmal habe er auch Bauchschmerzen gehabt. Auch die Verpflegung sei nicht gut gewesen. Er sei überall von der Polizei kontrolliert worden. Es habe nichts zu tun gegeben und nur kurzen Ausgang an die frische Luft. Er habe in Spanien keinen Asylantrag gestellt und man habe ihm auch nicht gesagt, dass die Abgabe der Fingerabdrücke als Asylantrag gewertet werde. Er habe dort keinen Asylantrag stellen wollen, weil die Bedingungen dort so schlecht gewesen seien. In Österreich gefalle es ihm, in Spanien habe er zu viel gelitten. Er wolle nicht nochmal erleben, was er dort in den zwei Monaten durchmachen habe müssen. Es habe keine konkreten Vorfälle in Spanien gegeben, zu den Länderberichten wolle er keine Stellungnahme abgeben. Er habe in Spanien andere Angaben zu seinen persönlichen Daten gemacht, weil er von Anfang an nicht dort bleiben habe wollen und nicht dort um Asyl ansuchen habe wollen. In Österreich habe er seinen richtigen Namen und sein richtiges Geburtsdatum angegeben. Er habe in Spanien keinen Asylantrag gestellt und wolle nicht nach Spanien zurückkehren.

Am 31.08.2015 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in der er ausführt, dass er minderjährig und Österreich daher zur Führung seines Verfahrens zuständig sei. Allein die Tatsache, dass ihm in Spanien die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, sei in seinem Fall nicht ausreichend, um eine Zuständigkeit Spaniens anzunehmen. Daher bitte er unter Berücksichtigung dieser Tatsachen, Österreich für zuständig zu erklären und sein Verfahren in Österreich zu führen.

Mit Bescheid vom 25.08.2015, zugestellt am 02.09.2015, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.04.2015 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Spanien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG wurde unter einem die Außerlandesbringung gegen den Beschwerdeführer angeordnet. Demzufolge sei seine Abschiebung nach Spanien zulässig. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 03.09.2015, die sich umfänglich gegen die gutachterliche Altersfeststellung richtete, wurde mit Erkenntnis vom 28.09.2015 als unbegründet abgewiesen. Dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde nicht entsprochen. Da der konkrete Aufenthaltsort bzw. die Abgabestelle des Beschwerdeführers nicht ermittelt habe werden können und es der Beschwerdeführer unterlassen habe, dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 8 ZustG unverzüglich die Änderung seiner bisherigen Abgabestelle bekanntzugeben, obwohl er vom Verfahren über seine Beschwerde Kenntnis gehabt habe, sei die Entscheidung durch Hinterlegung am 28.09.2015 zugestellt worden.

2. Mit Schreiben vom 18.09.2015 teilte der Verein XXXX dem Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer seit 08.09.2015 bei ihm obdachlos gemeldet und postalisch erreichbar sei.

Mit Schreiben vom 29.10.2015 wurde der Beschwerdeführer am 25.11.2015 in die EAST- Ost geladen, zugestellt am 29.10.2015 über den Verein XXXX mit dem Ersuchen, der Behörde mitzuteilen, falls sich der Beschwerdeführer nichtmehr in regelmäßigen Abständen beim Verein XXXX melde. Für den Beschwerdeführer wurde ein Laissez-passer ausgestellt. Am 03.11.2015 wurde ein Festnahmeauftrag für den 25.11.2015 erlassen, der Flug für den 26.11.2015 gebucht und ein Abschiebe- und Einlieferungsauftrag für den 26.11.2015 erteilt. Am 05.11.2015 wurde Spanien von der geplanten Abschiebung in Kenntnis gesetzt.

Da der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 25.11.2015 nicht erschien, wurde die Abschiebung storniert. Spanien wurde mit Schreiben vom 25.11.2015 in Kenntnis gesetzt, dass die Abschiebung verschoben werden müsse, weil der Beschwerdeführer untergetaucht sei. Daher verlängere sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate. Mit Schreiben vom selben Tag teilte der Verein XXXX mit, dass der Beschwerdeführer am 21.09.2015 zum letzten Mal beim Verein XXXX vorgesprochen haben und von der Ladung vom 29.10.2015 nicht in Kenntnis gewesen sei. Die Abmeldung sei per 12.11.2015 eingeleitet worden.

3. Am 02.03.2016 erteilte das Bundesamt, EAST Ost, durch seinen Journaldienst um 18:41 Uhr einen Festnahmeauftrag betreffend den Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer wurde am 02.03.2016 von der PI XXXX in der PI XXXX EAST festgenommen. Er wurde in der PI XXXX durchsucht, die Asylverfahrenskarte abgenommen und um 19.46 Uhr arretiert und der Journaldienst des Bundesamts informiert. Der Beschwerdeführer wurde am 03.03.2016 dem Bundesamt vorgeführt, das einen Einlieferungsantrag ins Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel verfügte. Der Beschwerdeführer wurde am 03.03.2016 ins Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt, wo die Schubhaft bis dato vollzogen wird.

In seiner niederschriftlichen Einvernahme am 03.03.2016 gab der Beschwerdeführer an, der habe keine Dokumente, er habe nie versucht, legal nach Österreich zu reisen bzw. ein Schengenvisum zu erhalten. Am 13.04.2015 sei er nach Österreich eingereist. Er sei in Spanien gewesen und von dort direkt mit dem Zug nach Österreich gekommen. Die Frage, ob er in anderen Staaten Kontakt zur Polizei gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer. Er habe sich in der EU bzw. der Schweiz nie in Haft befunden und in Österreich keine Familienangehörigen. Die Frage, ob er irgendwelche Anknüpfungspunkte zu Österreich habe, wie Arbeit, Ausbildung etc. verneinte der Beschwerdeführer. Er habe kein Geld und verfüge über keine Bankomat- oder Kreditkarte. Auf die Frage, wie er seinen Aufenthalt in Österreich finanziere, antwortete der Beschwerdeführer "Gar nicht". Er habe in Österreich keine Wohnung und sei nicht amtlich gemeldet. Er habe Guinea 2014 verlassen, weil ihn sein Vater misshandelt habe, sein Ziel sei Spanien gewesen. Er sei zwei Monate lang in Spanien gewesen, dort habe er im Freien geschlafen, darum sei er weg von dort. Er willige in die Abschiebung nicht ein, er werde sich der Abschiebung widersetzen. Auf die Frage, ob er krank sei oder Medikamente benötige, antwortete der Beschwerdeführer, dass er eine Depression habe. Die Unterschrift unter das Protokoll verweigerte der Beschwerdeführer.

4. Mit Bescheid vom 03.03.2016 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. In der französischen Übersetzung des Spruches wird die Schubhaft auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG gestützt.

Darin stellte das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger sei, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und 19 Jahre alt sei. Er sei gesund und benötige keine Medikamente. Er lege keine Reisedokumente vor und sei in Österreich nicht gemeldet. Er sei in Österreich nicht versichert und von der Grundversorgung abgemeldet. Die Anordnung der Außerlandesbringung gegen den Beschwerdeführer sei durchsetzbar, auf Grund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werde er zur Ausreise verhalten werden. Er sei illegal nach Österreich eingereist und habe sich fünf Monate lang illegal in Österreich aufgehalten. Er gehe seit fünf Monaten keiner Erwerbstätigkeit nach und es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finden werde. Er sei in Österreich untergetaucht, indem er sich am 01.09.2015 aus dem PAZ Zinnergasse entfernt habe und danach untergetaucht sei. Er besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich nicht aus eigenem legal verlassen. Er habe Österreich nicht verlassen, obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestanden habe; stattdessen sei er in die Illegalität untergetaucht. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Er sei in keiner Weise integriert, da er keine Anknüpfungspunkte an Österreich habe. Er habe keine Verwandten oder sonstigen sozialen Kontakte im Bundesgebiet. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert, habe in Österreich keine Familienangehörigen und pflege hier keine sozialen Kontakte. Er verfüge über keinen Unterstand in Österreich, er habe keine Sorgepflichten im Bundesgebiet und gehe keiner geregelten Beschäftigung nach. Er besitze keine Barmittel.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung gibt das Bundesamt den Gesetzestext des § 3 BFA-G, § 3 Abs. 1 BFA-VG, Art. 1 Abs. 2 Z 1 EGVG, § 76 Abs. 2 Z 1, Abs. 3 und Abs. 5 FPG wieder und führt aus, dass im Falle des Beschwerdeführers Fluchtgefahr vorliege, weil keinerlei Grund für die Annahme bestehe, dass sich der Beschwerdeführer einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werde. Er verfüge über keine gesicherten Bindungen in Österreich und sei in Österreich nicht integriert. Er habe keinen Unterstand im Bundesgebiet und sei nahezu mittellos. Er verweigere jegliche Kooperation mit der Behörde. Er halte an seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da er entgegen der Rechtslage nicht gewillt sei, nach Spanien zurückzukehren. Er habe bereits illegale Grenzverletzungen betreffend den Staatsgebieten der Republik Österreich, Spanien und Deutschland begangen. Er versuche, die gebotene Abschiebung nach Spanien zu vereiteln, um wieder in die Illegalität unterzutauchen. Es bestehe daher ganz erhebliche Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO.

Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig. Die Verhältnismäßigkeit ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer am 01.09.2015 das PAZ Zinnergasse verlassen habe und in die Illegalität untergetaucht sei. Er habe keinen Wohnsitz in Österreich und kein Geld. Die Tatsache, dass er mittel- und obdachlos sei, begründe die Schubhaft, damit er nicht in Versuchung gerate, sich der Abschiebung zu widersetzen. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, weil sich der Beschwerdeführer auf Grund des Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Er verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz und habe sich dem Verfahren bereits einmal entzogen, indem er das PAZ Zinnergasse verlassen habe und in die Illegalität untergetaucht sei. Er besitze kein gültiges Reisedokument, um Österreich aus eigenem verlassen zu können. Er habe auch keine Barmittel, um sich im Bundesgebiet den Aufenthalt finanzieren zu können. Einer geregelten Beschäftigung gehe er nicht nach. Daran werde sich auch in Zukunft nichts ändern. Er habe keine Familienangehörigen, keine sozialen Kontakte und keine Verwandten im Bundesgebiet. Er zeige sich auch nicht willig, auszureisen, da er sich dem Verfahren bereits einmal entzogen habe und untergetaucht sei. Seine Identität sie nicht vollkommen geklärt, da er keine gültigen Dokumente vorlegen könne. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher im Fall des Beschwerdeführers, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe.

Dabei werde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstelle. Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung komme auf Grund seiner finanziellen Situation von vornherein nicht in Betracht. Auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslangen gefunden werden. Er habe sich schon einmal dem Verfahren entzogen, als er am 01.09.2015 das PAZ Zinnergasse verlassen habe und in die Illegalität untergetaucht sei. Auf Grund seiner persönlichen Lebenssituation und seines bisherigen Verhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer sich der Beschwerdeführer in Freiheit befinde, ausschließe. Es sei weiters auf Grund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien: Der Beschwerdeführer habe angegeben, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen.

Mit Verfahrensanordnung vom 03.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater im Schubhaftverfahren beigegeben.

Mit Verfahrensanordnung vom 03.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, bis 03.04.2016 ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH in Anspruch zu nehmen.

Der Bescheid und die Verfahrensanordnungen wurden dem Beschwerdeführer am 03.03.2016 persönlich ausgefolgt, wobei der Beschwerdeführer seine Unterschrift verweigerte.

5. Mit Schriftsatz vom 04.03.2016, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.03.2016 und die Anhaltung in Schubhaft.

Zum Sachverhalt führte die Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer aus der Grundversorgung abgemeldet worden sei und am 03.03.2015 selbständig die Erstaufnahmestelle aufgesucht habe, um wieder in die Grundversorgung aufgenommen zu werden. Daraufhin sei er festgenommen und über ihn die Schubhaft verhängt worden.

Da die belangte Behörde beabsichtige, den Beschwerdeführer nach Spanien zu überstellen, hätte die Anhaltung auf Grund der unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Art. 28 Dublin III-VO erfolgen müssen. Da die belangte Behörde es im angefochtenen Bescheid vollständig verabsäumt habe, sich mit der Bestimmung des Art. 28 Dublin III-VO auseinanderzusetzen und sie in der Begründung mit keinem Wort erwähnt habe, sei die Schubhaft nur auf Grund des innerstaatlichen Tatbestandes des Art. 76 Abs. 2 Z 1 FPG verhängt worden, da lediglich diese Bestimmung zitiert werde. In der französischen Übersetzung des Spruches finde sich kein Bezug zu Art. 28 Dublin III-VO. Es handle sich hiebei um keinen bloßen Übersetzungsmangel. Die belangte Behörde baue ihre rechtlichen Erwägungen nicht unmittelbar auf Grund des Art. 28 Dublin III-VO auf. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG vermöge die Verhängung der Schubhaft nicht zu tragen, da in Dublin-Fällen lediglich die Bestimmung des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Tragen komme. Die Unklarheit, die aus dem Spruch im Zusammenhang mit der Begründung entstehe, mache den Bescheid rechtswidrig. Es sei mit entsprechender Begründung eindeutig klarzustellen, auf welchen Schubhaftgrund die Annahme gestützt und welcher Tatbestand für verwirklicht angesehen werde.

Auch die Feststellungen seien unklar. So werde im Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer 19 Jahre alt sei, obwohl im Altersfeststellungsgutachten die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden habe können. Auch werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gesund sei. Er habe aber bei der Einvernahme am 03.03.2016 angegeben, dass er an Depressionen leide. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Obdachlosenmeldung in XXXX . In XXXX verfüge er über einen Freundeskreis und besuche Deutschkurse. Mangels Offenlegung im angefochtenen Bescheid könne nicht festgestellt werden, wie die belangte Behörde zu diesen Feststellungen gelangt sei.

Es liege im Fall des Beschwerdeführers keine Fluchtgefahr vor: Die belangte Behörde stütze ihre Annahme der Fluchtgefahr auf die falsche Feststellung, der Beschwerdeführer sei in Österreich nicht integriert. Er habe zwar erklärt, dass er nicht nach Spanien zurückkehren wolle, die Ausreiseunwilligkeit allein begründe aber keinen Sicherungsbedarf. Gleiches gelte für den Umstand, dass der Beschwerdeführer über keine nennenswerten Barmittel und keine Reisedokumente verfüge sowie, dass er keiner geregelten Arbeit nachgehe. Dabei handle es sich nämlich um Umstände, die in einem Dublin-Fall geradezu typsicherweise vorliegen. Solche Umstände könnten die Verhängung von Schubhaft nicht rechtfertigen. Der Beschwerdeführer sei unbescholten. Es sei zutreffend, dass der Beschwerdeführer aus der Grundversorgung abgemeldet sei und zwischenzeitig über keine behördliche Meldung verfügt habe, aber die belangte Behörde habe den Umstand völlig unberücksichtigt lassen, dass der Beschwerdeführer von sich aus die Erstaufnahmestelle XXXX aufgesucht habe und nicht etwa bei einer Zufallskontrolle aufgegriffen worden sei. Von einer Person, die sich vorsätzlich einem Verfahren entziehen wolle und die Kooperation mit den Behörden ablehne, sei nicht zu erwarten, dass diese von sich aus Kontakt mit der entsprechenden Behörde aufsuche. Der Beschwerdeführer sei auch vom Vorliegen des durchsetzbaren asylrechtlichen Bescheides in Kenntnis. Warum die belangte Behörde dennoch davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer hinkünftig nicht gewillt sei, die Rechtsvorschriften einzuhalten, sei unerfindlich. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer aus eigenem die Grundversorgungsstelle aufgesucht habe, liege keine Fluchtgefahr vor.

Selbst in dem Fall, dass ein Sicherungsbedarf vorliege, hätte auf Grund der Bestimmung des § 77 FPG vorrangig das gelindere Mittel angewendet werden müssen. Die belangte Behörde habe nicht dargelegt, warum mit der Anwendung des gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden habe werden können. Bislang sei gegen den Beschwerdeführer nie ein gelinderes Mittel verhängt worden. Der Beschwerdeführer sei bereit, mit den Behörden zu kooperieren und einer periodischen Meldeverpflichtung nachzukommen. Daran ändere auch die fehlende Ausreisewilligkeit nichts. Die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer hiezu befragen müssen. Auch die Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes sei in die Verhältnismäßigkeitsprüfung miteinzubeziehen.

Der Beschwerdeführer beantragt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen betreffend den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, die Feststellung, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgt sei, den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen gem. der Aufwandersatzverordnung, der Eingabengebühr, Kommissionsgebühren sowie Barauslagen aufzuerlegen.

Betreffend den Ersatz etwaiger Dolmetscherkosten führt die Beschwerde aus, dass eine analoge Anwendung des § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG in Schubhaftbeschwerdeverfahren ausscheide. Dies gelte auch für § 113 Abs. 1 FPG. Die Auferlegung der Dolmetscherkosten komme auch nicht als Barauslagen iSd § 76 AVG in Betracht, da § 53 Abs. 1 BFA-VG und § 113 Abs. 1 FPG in dieser Hinsicht als speziellere Normen anzusehen seien und die Anwendbarkeit des AVG grundsätzlich nur subsidiär sei.

6. Am 04.03.2016 legte das Bundesamt Teile der Akten vor und teilte mit, dass die geplante Abschiebung am 29.03.2016 stattfinden werde.

Auf Grund der Angabe des Beschwerdeführers wurde am 04.03.2016 die durch drei Beamte begleitete Abschiebung organisiert. Am 08.03.2016 wurde ein Abschiebeauftrag für den 29.03.2016 erteilt und der Flug gebucht; laut dem im Akt erliegenden Mailverkehr war dies der frühestmögliche Termin, weil ein Eskort für den Beschwerdeführer organisiert werden habe müssen und danach die spanischen Behörden Osterurlaub hätten. Spanien wurde am 09.03.2016 von der geplanten Abschiebung in Kenntnis gesetzt. Ein Laissez-passer liegt vor.

Am 10.03.2016 übermittelte der Amtsarzt das Gutachten, wonach der Beschwerdeführer völlig unauffällig und gesund sei. An seinem Zustand habe sich nichts geändert, er sei weiterhin voll haftfähig.

7. In der mündlichen Verhandlung am 11.03.2016, an der das Bundesamt unentschuldigt nicht teilnahm, machte der Beschwerdeführer folgende Angaben:

"R befragt den BF, ob er physisch und psychisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Beschwerdeverhandlung zu folgen und die an ihn gerichteten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten bzw. ob irgendwelche Hinderungsgründe vorliegen.

BF: Physisch ja, psychisch ein bisschen.

R: Was heißt das?

BF: Ich bin geistig durch viele Dinge überlastet. Ich kann mich nicht viel an Vergangenes erinnern.

R: Die schlechte Erinnerung: Bezieht sich das auf Ihren Herkunftsstaat oder die Situation hier in Europa?

BF: Vorwiegend bezieht es sich auf mein Heimatland aber auch auf meinen Aufenthalt in Europa.

[...]

R: Wie lauten ihr Name und ihr Geburtsdatum korrekt?

BF: Mein Name ist XXXX , geboren am XXXX .

R: Verfügen Sie über identitätsbezeugende Dokumente?

BF: Ich habe eine Erklärung dafür, wenn es möglich ist, diese hier abzugeben. 95% der Afrikaner wissen nicht ihre genauen Geburtsdaten; wenn sie in die Schule kommen, sagt man ihnen ihre Geburtsdaten, wobei diese Daten stimmen können oder auch nicht.

R: Fragewiederholung

BF: Hatte ich nie.

R: Wie und wann sind sie nach Österreich eingereist?

BF: Ich bin am 13.04.2015 in Thalham nach Österreich eingereist.

R: Wie sind Sie nach Österreich eingereist?

BF: Ich bin per Zug gekommen. Ich habe eine Zwischenstation gemacht. Ich bin in München umgestiegen und habe dann in Thalham um Asyl angesucht.

R: Haben Sie in Spanien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt?

BF: Ich bin mit einem kleinen Boot aus Marokko angekommen. Es waren insgesamt 25 Personen auf dem Boot, aber nur acht Personen konnten einreisen. Die anderen haben das nicht überlebt. Ich bin damals sofort nach meiner Identität befragt worden, aber wir waren aufgrund der Todesfälle ganz durcheinander. Am nächsten Tag sind wir dann zur Polizei gebracht worden und sie haben uns nichts gefragt, sie haben uns die Fingerabdrücke abgenommen. Am nächsten Tag wurden wir in ein geschlossenes Lager gebracht, so eines wie ich mich jetzt befinde. Das Lager befindet sich in Tarifa (phonetisch). In diesem Lager war ich dann 60 Tage, es war ein geschlossenes Lager und wenn man zur Dusche gegangen ist, ist man dort mit einem Polizisten hingegangen, dasselbe wenn man essen gegangen ist. Danach ist uns gesagt worden, dass diejenigen, die um Asyl ansuchen wollen, das tun können, und die, die das nicht wollen, dahin fahren können, wo sie wollen. Ich wollte von Anfang an hierher nach Österreich kommen und habe deshalb mir ein Ticket besorgt und bin gekommen.

R: Spanien teilte mit Schreiben vom 26.06.2015 mit, dass Sie in Spanien als XXXX , geb. XXXX , bekannt seien!

BF: Ich war damals nicht bei mir, wir waren mehr als neun Stunden am Meer und unmittelbar danach sind mir diese Fragen gestellt worden.

R: Bei der Einvernahme im Zulassungsverfahren haben Sie angegeben, Sie hätten andere Angaben zu Ihrer Identität in Spanien gemacht, [weil] Sie nicht dortbleiben haben wollen.

BF: Es ist richtig dass ich nicht in Spanien bleiben wollte.

R: Haben Sie jemals Ihre Daten in Spanien korrigiert?

BF: In Österreich, aber da habe ich auch alles angegeben als ich von Spanien gekommen bin.

R: Fragewiederholung.

BF: Ja es ist mir gesagt worden es sind Fingerabdrücke von mir abgenommen worden und das ist bereits erledigt.

R: In der Schubhafteinvernahme am 03.03.2016 haben Sie angegeben, dass Spanien ihr Zielstaat gewesen sei!

BF: Ich habe die Frage nicht verstanden.

R: Fragewiederholung.

BF: Ich bin eigentlich nicht festgenommen worden, sondern ich bin selbst nach XXXX gefahren um dort für ein Asylverfahren registriert zu werden, weil ich mir nichts zu Schulden habe kommen lassen.

R: In der Einvernahme im Zulassungsverfahren haben Sie angegeben, dass sie in Spanien nicht gut untergebracht gewesen seien, dass die Polizei alles kontrolliert habe, dass es wie ein Gefängnis gewesen sei und dass sie täglich nur 30 min an die frische Luft gedurft hätten. In der Schubhafteinvernahme gaben Sie an, in Europa nie Kontakt mit der Polizei gehabt zu haben und Sie seien von dort weggegangen, weil Sie im Freien schlafen hätten müssen!

BF: Die Haft war nicht eine Strafhaft, weil sie nicht aufgrund einer Straftat verhängt wurde. Es ist so wie hier. Es sind damals manche abgeschoben worden, andere sind zugelassen worden, einige sind nach Madrid oder Barcelona gegangen.

R: Warum schildern Sie den Aufenthalt dann unterschiedlich?

BF: Es ist nicht so, dass ich in Spanien frei gewesen wäre, sondern es ist so wie ich das in XXXX angegeben habe, dass ich in Spanien vielleicht 80% der Zeit in der ich mich dort aufgehalten habe, in einem geschlossenen Lager war.

BFV: Was waren die restlichen 20%?

BF: Es ist uns nachher gesagt worden wir könnten hin wo wir wollten und ich wollte dann bis nach Madrid und wurde dorthin gebracht. Danach habe ich nach einer Möglichkeit gesucht nach Österreich zu kommen.

BFV: Mussten Sie in Spanien auch auf der Straße schlafen?

BF: Ja in Madrid hatte ich dann keine Unterkunft und bis ich eine Weiterreisemöglichkeit gefunden hatte, war ich auf der Straße.

R: In der polizeilichen Erstbefragung haben Sie angegeben, dass sie mit dem PKW nach Deutschland und von dort mit dem Zug nach Österreich gereist seien. In der Schubhafteinvernahme am 03.03.2016 geben Sie an, dass sie direkt mit dem Zug von Spanien nach Österreich gefahren sind! Welche der zwei Varianten stimmt?

BF: Ich habe den Zug in Spanien genommen.

R: Sie gaben in Österreich an, am XXXX geboren zu sein, in Spanien, am XXXX geboren zu sein. Da liegen fast drei Jahre dazwischen! Mit Ihrer Erklärung von heute, dass man erst beim Schuleintritt erfährt, wie alt man wirklich ist, kann ich diese Divergenz nicht erklären, da man gerade bei Schulkindern einen Altersunterschied von drei Jahren merkt.

BF: Ich kann das nur mit dem Mentalitätsunterschied zwischen Afrika und hier erklären. Es gibt in Afrika viele Leute, die nicht wissen, wann sie geboren sind und auch nicht in die Schule gegangen sind.

R: Das Gutachten der Universität Wien ergab das fiktive Geburtsdatum XXXX - das liegt sehr nahe an dem, was Sie in Spanien angaben!

BF: Dieses Datum, was hier angegeben ist aufgrund des Gutachtens, ist ein geschätztes Datum; andererseits habe ich auch immer gesagt, dass das Geburtsdatum, das ich angegeben habe, [...] ein Datum [ist,] das mir gegeben wurde, weil es eben in Afrika so ist, dass die Kinder bei der Geburt nicht gleich registriert werden und die Eltern dann, wenn sie ein Kind in die Schule einschreiben lassen, bei dieser Gelegenheit ein Datum angeben, bei dem sie glauben, dass das Kind geboren sein könnte.

R: Schildern Sie mir bitte Ihren Aufenthalt in Österreich: Wo haben Sie wann gelebt und wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten (Hinweis auf die Aussageverweigerungsrechte)?

BF: Ich habe in Thalham um Asyl angesucht und bin dann nach XXXX überstellt worden. Danach wurde ich von XXXX nach XXXX überstellt. Dort war ich ein oder zwei Monate, ich kann mich nicht genau an das Datum erinnern. Dann ist mir sowohl gesagt worden, dass ich ein unrichtiges Alter angegeben hätte, als auch, dass ich nach Spanien zurück müsse. Es ist mir gesagt worden dass ich innerhalb einer Woche ein Rechtsmittel ergreifen könnte. Ich habe das auch gemacht und habe mich dann bei einer Dame, die Ausländern hilft, angemeldet, weil ich keinen Platz hatte wo ich schlafen konnte. Diese Dame hat mir gesagt auch wenn ich eine Beschwerde einlege, dann würde die Polizei nicht auf das Ergebnis abwarten, sondern einfach kommen und mich abholen. Das stand auch so in den Papieren. Ich bin dann von dort weg und habe auch Wien verlassen. Ich bin nach Italien gefahren und bin dann zurückgekommen nach XXXX . Ich habe dann einen Deutschkurs begonnen und habe mich angemeldet. Ich habe jemanden kennengelernt und der hat mir gesagt, dass ich mich anmelden müsste. Ich bin dann zum Obdachlosenheim und hab dort ersucht, dass man mich anmeldet. Ich wurde dort angemeldet und habe auch manchmal dort geschlafen. Dann wollte ich mich melden, damit mein Asylverfahren weitergeführt wird. Die Dame die uns unterrichtet hat, hat mich zur Diakonie nach XXXX begleitet. Ich habe dort gefragt was ich tun könnte damit ich im Asylsystem registriert werde. Es ist mir gesagt worden dass ich entweder wieder nach Thalham fahren könnte oder nach XXXX und ich bin nach XXXX gefahren und wurde dann dort festgenommen.

R: Haben Sie sich in Ihrem Quartier bei der Grundversorgung in XXXX abgemeldet?

BF: Ich bin fünf Tage nicht dorthin zurückgekommen und daraufhin wurde mir gesagt, dass mein Name bereits von dort abgemeldet wurde und so bin ich dann weg von dort.

R: Sie sind im Zulassungsverfahren [der Meldepflicht] nach § 15a AsylG unterlegen, das heißt, das war eine Meldepflichtverletzung. Warum haben Sie das gemacht?

BF: Ich habe dann ein Schriftstück bekommen, dass ich mich an einer neuen Adresse anmelden müsse. Ich hatte aber Angst dass nach meiner Beschwerde die Polizei jederzeit kommen könnte und mich nach Spanien abschieben könnte und aus diesem Grund bin ich dann nicht dort geblieben.

R: Sie haben beim Verein XXXX eine Obdachlosenmeldung gemacht. Der Verein XXXX hat mitgeteilt, dass Sie diese Abgabestelle ab 21.09.2015 nicht mehr betreut haben. Warum?

BF: Ich hatte damals keine Unterkunft. Ich hatte aber einen Freund in Italien und habe diesen gefragt ob ich für eine gewisse Zeit zu ihm kommen könnte und ich bin dann nach Italien gefahren. Ich habe von diesem Verein nur einen Meldezettel bekommen, aber ich habe keinen Schlafplatz von diesem Verein bekommen.

R: Von wann bis wann waren Sie in Italien?

BF: Ich bin dann im Dezember wieder nach XXXX gekommen.

R: Wann sind sie ausgereist?

BF: Ich glaube im September.

R: Wo haben Sie seit [Dezember] in XXXX gelebt und wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: Manchmal habe ich im Obdachlosenheim geschlafen. Ich habe Leuten beim Einparken geholfen und habe dann manchmal etwas bekommen und ansonsten auch im Obdachlosenheim zu essen bekommen. Es war ein großer Stress, ich habe aber trotzdem versucht etwas zu machen, indem ich diesen Kurs besucht habe, denn es war mein Wunsch mich zu integrieren.

R: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Italien bestritten? Wo haben Sie sich dort aufgehalten?

BF: Ich habe einen Freund in Verona und dieser Freund hat mich beherbergt und mich verpflegt.

R: Waren Sie zwischen August 2015 und März 2016 nochmals in XXXX ?

BF: Ich habe einmal einen Termin für eine Befragung in XXXX bekommen. Ich kann mich nicht erinnern wann das war.

R: Was haben Sie am 02.03.2016 in der EAST XXXX gemacht?

BF: Da war eine Befragung und ich bin gefragt worden warum ich nicht in Spanien bleiben wollte.

R: Das war am 02.03.2016?

BF: Ich kann mich nicht an das Datum erinnern.

R: Warum sind Sie am 02.03.2016 nach XXXX gefahren?

BF: Ich bin aus Anlass des letzten Interviews nach XXXX gefahren.

R: Fragewiederholung.

BF: Das war um mich bei der Polizei für ein Asylverfahren registrieren zu lassen. Jetzt kann ich mich erinnern.

R: Wie haben Sie sich zwischen September 2015 und März 2016 um Ihr Asylverfahren gekümmert?

BF: Ich war zuerst in Italien, dann bin ich nach XXXX gekommen. Dort begann ich mit diesem Kurs. Dann begann ich mich mich zu informieren, was ich tun könnte damit mein Asylverfahren weitergeführt wird. Aus diesem Grund war ich schließlich bei der Diakonie und bin dann nach XXXX gefahren, wo ich festgenommen wurde.

R: Haben Sie dem Bundesamt jemals eine Adresse mitgeteilt, wo Sie erreichbar sind?

BF: Ich habe mich angemeldet und wusste nicht dass ich darüber hinaus etwas machen müsste. In Afrika habe ich nie eine Adresse angegeben. Ich habe gedacht wenn ich mich anmelde, dann bin ich automatisch registriert.

R: Sie haben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Haben Sie sich jemals um Ihr Beschwerdeverfahren gekümmert?

BF: Ich habe die Frage nicht verstanden.

R: Fragewiederholung.

BF: Ich wurde von Nichts informiert.

R: Das Bundesverwaltungsgericht hat Ihre Beschwerde gegen den Asylbescheid abgewiesen mit Erkenntnis vom 28.09.2015. Sie sind daher verpflichtet nach Spanien auszureisen. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich möchte eigentlich nicht nach Spanien, aber wenn der Staat die Entscheidung trifft, dass ich nach Spanien muss dann möchte ich freiwillig nach Spanien ausreisen.

R: Die Entscheidung wurde getroffen und sie ist in Rechtskraft erwachsen. Warum haben Sie beim Bundesamt am 03.03.2016 angekündigt, sich einer Abschiebung nach Spanien zu widersetzen?

BF: Ich habe mir bei dieser Befragung eigentlich gedacht, dass es nur darum geht meinen Wunsch zu erfragen ob ich in Österreich bleiben möchte und ich wollte nur diesen Wunsch Ausdruck geben.

R: Sie waren am 02.03.2016 in XXXX um einen Asylantrag zu stellen. Ist das korrekt?

BF: Ja.

R: Warum haben Sie dem Bundesamt nicht ihre aktuelle Abgabestelle angegeben? Sie haben in Ihrer Einvernahme am 03.03.2016 ausdrücklich angegeben, dass Sie über keine amtliche Meldung verfügen!

BF: Ich habe eigentlich der Polizei alles vorgelegt. Also auch meinen Meldezettel.

R: Der Polizei am 02.03.2016 oder dem Bundesamt bei der Schubhafteinvernahme?

BF: Am 02.03.2016 habe ich mich selbst eingefunden und befragt wurde ich dann am 03.03.2016.

R: Ich habe keine Urkundenvorlage von Ihnen im Akt, sondern nur die Aussage, dass Sie keine Meldeadresse haben! Den [Meldezettel] habe ich erst im Beschwerdeverfahren von Ihnen nachgereicht bekommen.

BF: Es ist nicht mein Fehler, dass das nicht aufgenommen wurde, denn ich habe diese Dokumente vorgelegt, aber sie wurden offenbar nicht festgehalten.

BFV: Wiederholt die Frage.

BF: Am 02.03.2016 bei der Polizei.

BFV: Das BFA führt grundsätzlich selbst Melderegisteranfragen durch.

R: Aufgrund der unterschiedlichen Geburtsdaten existieren unterschiedliche Datensätze, weshalb offensichtlich das BFA nach Angabe des Beschwerdeführers, er habe keine Meldeadresse, nicht weitergeforscht hat.

R: Ich habe bei der Polizeiinspektion bei der Sie am 02.03.2016 waren, angerufen und es ist kein Asylantrag unter Ihrem Namen registriert!

BF: Ich bin dorthin gefahren, habe alle Unterlagen vorgelegt und gesagt dass ich einen neuen Asylantrag stellen möchte. Es wurde dann telefoniert und daraufhin wurde ich davon informiert, dass ich festgenommen bin.

R: Auch im IFA-System scheint kein Asylantrag von Ihnen am 02.03.2016 auf!

BF: Ich bin aber zu diesem Zweck dorthin gefahren und ich bin freiwillig dorthin gefahren um eben diesen Antrag zu stellen.

R: Wurde in der Zwischenzeit ein Asylantrag gestellt seit (02.03.2016)?

BF: Ich bin dorthin gefahren um einen Asylantrag zu stellen, dann wurde telefoniert, dann wurden mir Handschellen angelegt und dann konnte ich keinen Antrag mehr stellen.

BFV: Es ist nicht die Schuld des Beschwerdeführers, dass der Asylantrag nicht angenommen wurde. Mir sind viele Fälle von unterschiedlichen Polizeiinspektionen bekannt, insbesondere aus dem Jahr 2015, wo Asylanträge nicht entgegengenommen worden sind, sondern Personen an eine andere Stelle verwiesen wurden. Meines Wissens wurde dies auch in den Medien thematisiert.

R: Im GVS-Auszug scheint auf, dass Sie im Oktober 2015 und im Februar 2016 in XXXX Ihr Taschengeld abgeholt haben. Vorher haben Sie angegeben, dass Sie zu diesem Zeitpunkt nicht in XXXX waren.

BF: Nein.

R: Hatten Sie Ihre Asylverfahrenskarte immer bei sich, oder haben Sie diese weitergegeben?

BF: Ich hatte die Karte bei mir, aber sie wurde mir am 02.03.2016, als ich mich in XXXX eingefunden habe, von der Polizei abgenommen.

R: Verfügen Sie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens?

BF: Nein habe ich nicht.

R: Haben Sie seit Ihrer Rückkehr im September 2015 nach Österreich wieder versucht in die Grundversorgung aufgenommen zu werden?

BF: Ja ich habe das versucht. Als ich diesen Kurs in XXXX begonnen habe und habe mich bemüht, dass ich registriert werde und aus diesem Grund bin ich eben auch danach nach XXXX gefahren.

R: Sind Sie verheiratet? Haben Sie Kinder? Haben Sie Sorgepflichten?

BF: Nein.

R: Verfügen Sie über Familienangehörige in Österreich?

BF: Nein.

R: Haben Sie in Österreich jemals legal gearbeitet?

BF: Nein, ich hatte nicht die Möglichkeit

R: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt, seit Sie keine Grundversorgung mehr beziehen?

BF: Meinen Sie in der Zeit in der ich in XXXX war?

R: Ja.

BF: In XXXX bin ich vom Obdachlosenheim unterstützt worden und durch Mithilfe beim Einparken von Fahrzeugen. Nachdem ich XXXX dann verlassen habe bin ich nach Italien gefahren.

R: Haben Sie Beweise für Ihren Aufenthalt in Italien?

BF: Ich habe keinen Beweis. Ich hatte ein Ticket von Verona nach XXXX , das habe ich aber verloren.

R: Haben Sie in Italien einen Asylantrag gestellt?

BF: Nein.

R: Warum nicht?

BF: Ich hatte die Absicht hier zu bleiben und ich wollte immer hier leben.

R: Waren Sie in Österreich jemals in medizinsicher Behandlung und wenn ja, warum?

BF: In Thalham wurde eine allgemeine Durchuntersuchung gemacht. Auch hier in dem Anhaltezentrum wurde ich ärztlich untersucht. Physisch habe ich keine Beschwerden, nur psychisch.

R: Waren Sie in Spanien oder in Ihrem Herkunftsstaat in psychischer Behandlung?

BF: Nein.

R: Sie geben erstmal in der Einvernahme am 03.03.2016 an, dass sie an einer Depression leiden; in der Einvernahme am 21.08.2015 haben Sie angegeben, dass sie nicht in Behandlung sind und in Österreich nie bei einem Arzt waren. R verliest das amtsärztliche Gutachten. Möchten Sie eine Stellungnahme dazu abgeben?

BF: Ich wurde dort, wo ich jetzt bin, keine[r] psychologische[n] Untersuchung unterzogen. Dort wurde mir nur so eine Manschette am Oberarm angelegt und der Blutdruck gemessen.

BFV: Der Amtsarzt ist kein Experte auf dem Gebiet der Psychologie oder Psychiatrie. Es gibt auch einen psychologischen Dienst, der im Anhaltezentrum Dienst verrichtet. Es hätte daher ein psychologisches oder psychiatrisches Gutachten eingeholt werden müssen, um den psychologischen Zustand des Beschwerdeführers zu überprüfen. Insgesamt erscheint die durchgeführte Untersuchung des Amtsarztes nicht dazu geeignet um den psychischen Zustand des Beschwerdeführers zu erforschen. Die belangte Behörde weist selbst in einigen behördlichen Schreiben darauf hin, dass der Beschwerdeführer angegeben hat an Depressionen zu leiden. Sie hat aber offenbar trotzdem nicht veranlasst, dass ein Psychologe oder ein Psychiater mit dem Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum mit ihm spricht.

R: Auf welche Dokumente beziehen Sie sich?

BFV: Auf die Flugbuchung.

R: Diese gibt die Aussage des Beschwerdeführers am 02.03.2016 wieder. Auch bei der Aufnahmeuntersuchung wurden keine Verdachtsmomente festgestellt. Da es weder in der Vorgeschichte des Beschwerdeführers, noch in den früheren Aussagen, noch in der Aufnahmeuntersuchung Anhaltspunkte für eine krankheitswerte psychische Störung gab, erachtet das Gericht den Befund des Amtsarztes, bei dem ebenfalls keine diesbezüglichen Verdachtsmomente festgestellt werden konnten, für ausreichend.

BFV: Es wäre einfach gewesen ein psychiatrisches Gutachten anzufordern, da der DIALOG (psychiatrischer Dienst) im PAZ Dienst versieht. Meiner Meinung nach liegt es auch nicht auf der Hand, dass eine Depression bei einer amtsärztlichen Routineuntersuchung erkennbar ist.

R: Ich kann vor dem Hintergrund Ihres bisherigen Verhaltens, insbesondere dass Sie angegeben haben, dass sie nach Italien gefahren sind um dem Zugriff durch die Polizei zu entziehen, nicht erkennen, dass Sie der Effektuierung der Abschiebung auf freiem Fuß zur Verfügung stehen. Was möchten Sie dazu sagen?

BF: Ich möchte dazu nur sagen, dass ich im Prinzip die Behörde bitten möchte, mir eine Chance zu geben, hier zu bleiben. Wenn das aber nicht möglich ist, möchte ich mich auch bereit erklären freiwillig nach Spanien auszureisen.

R: Das der negative Bescheid des Bundesamtes war nach Ablauf der siebentägigen Frist durchführbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung nicht gewährt, dennoch sind Sie nach Italien ausgereist. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass sie nunmehr derselben Anordnung der Behörde Folge leisten würden.

BF: Es ist nicht so, dass ich sofort nach diesen sieben Tagen Österreich verlassen habe, sondern ich war noch ungefähr vier Wochen hier aufhältig. Ich hatte aber keinen Platz wo ich schlafen konnte. Deshalb wandte ich mich an meinen Freund in Italien und bat um Hilfe. Ich habe dann nach einer Idee gesucht wie ich es besser machen könnte und ich hatte dann auch eine Idee. Ich bin nach XXXX gefahren und habe einen Deutschkurs gemacht um mich besser zu integrieren und habe mich an die Diakonie gewandt. Mir ist dann von der Diakonie gesagt worden dass ich mich entweder nach Thalham oder XXXX begeben soll, denn meine Absicht war es, hier legal zu leben und das war auch der Grund warum ich Österreich verlassen habe, weil ich nicht illegal hier leben wollte und dann bin ich zurückgekehrt um nach einer Möglichkeit zu suchen wie ich hier legal werde leben können, um nicht wieder diese Tragödie, die Zuhause (d.h. in Guinea) war, erleben zu müssen.

BFV: Auch wenn der Beschwerdeführer in der Vergangenheit seine Meldepflichten verletzt hat und die Abschiebung nicht früher möglich war, weil der Beschwerdeführer nach Italien ausgereist ist, so kommt es doch im Entscheidungszeitpunkt darauf an, dass damit zu rechnen wäre, dass der Beschwerdeführer das auch in Zukunft machen würde. Hier ist meiner Meinung nach hervorzustreichen, dass der Beschwerdeführer sich von sich aus bemüht hat, sich zu melden und wieder in die Grundversorgung aufgenommen zu werden und auch von sich aus Kontakt zu den Behörden aufgenommen hat. Aus diesem Grund kann im heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einer Fluchtgefahr in dem von der Dublin-III-VO geforderten, erheblichen Ausmaß ausgegangen werden. Nach ständiger höchstrichterlicher Judikatur soll Schubhaft in Dublin-Fällen die Ausnahme sein.

BFV: Sind Ihnen am 02.03.2016 als Sie in XXXX waren, sind Ihnen da Ihre Dokumente bereits abgenommen worden, oder hatten Sie diese noch bei sich?

BF: Die Dokumente wurden mir abgenommen.

BFV: Das heißt Sie konnten den Meldezettel am 03.03.2016 nicht mehr vorlegen?

BF: Ja.

BFV: Ist Ihnen schon der Abschiebetermin mitgeteilt worden?

BF: Es ist mir von einem Mitarbeiter der Caritas gesagt worden, dass der 29.03.2016 möglich wäre. Dieser Mitarbeiter der Caritas hat mir bei unserem ersten Zusammentreffen auch die Frage gestellt, ob ich freiwillig ausreisen möchte oder nicht und ich habe gesagt dass ich freiwillig ausreisen möchte.

R: Wann war das?

BF: Ich glaube es war der nächste Tag, also der 04.03.

BFV: Es geht um einen Mitarbeiter des VMÖ der aus unklaren Gründen im Polizeianhaltezentrum als Caritas bezeichnet wird, [s]owohl von Häftlingen, als auch von Beamten. Ich habe auch dessen Telefonnummer dabei, man könnte bei ihm rückfragen ob der Beschwerdeführer sich bei ihm bereiterklärt hat, freiwillig auszureisen. Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit in Haft: Dadurch dass kein psychologisches Gutachten eingeholt worden ist, kann nicht ohne weiteres von der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Zum anderen ist das auch in die Verhältnismäßigkeitsprüfung miteinzubeziehen, d. h. in die Prüfung der Frage ob gelindere Mittel ausreichend sind, um die Abschiebung des Beschwerdeführers zu sichern. Weiters hat meiner Meinung nach die belangte Behörde ihre Verpflichtung verletzt auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken. Am 03.03.2016 wurde der Flug für den 29.03.2016 gebucht. Begründet wurde dies damit: "Dass Escorts für den 29.03.2016 gebucht. Vorher geht leider nicht und dann hat FS auch noch Osterferien. Is dann sofort der erste Tag wo es wieder geht." Daraus geht meiner Meinung nach nicht zweifelsfrei hervor, warum die Buchung eines Fluges zu einem früheren Datum nicht möglich gewesen sein soll.

R: Es handelt sich um den "spanischen Grenzschutz." Überstellungen sind in der Karwoche nach Spanien nicht möglich. Aufgrund der Organisation des Escorts war offensichtlich die Buchung eines Fluges vor der Osterferienwoche nicht möglich. Das Bundesamt hat Ihre

Abschiebung in die Wege geleitet: Die begleitete Abschiebung ist für 29.03.2016 gebucht, Spanien ist von der Überstellung informiert, das Laissez-passer ist ausgestellt. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

BFV: Die Frage zu welchem Termin eine Flugbuchung in diesem Fall möglich gewesen wäre, wäre mit einem informierten Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung zu klären gewesen. Meines Erachtens wäre auch keine Eskorte zur Abschiebung erforderlich gewesen.

R: Die Anordnung der Eskorte beruht auf der Angabe des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 03.03.2016, dass er sich der Abschiebung widersetzen werde.

BFV: Dabei handelt es sich um eine Suggestivfrage, der Beschwerdeführer wurde zunächst gefragt, ob er in die Abschiebung einwilligt und unmittelbar darauf ob er sich einer Abschiebung widersetzen würde. Hier hat der Beschwerdeführer heute in der Verhandlung klargestellt, dass er die zweite Frage sinngemäß wie die vorangegangene Frage verstanden hat. Auch durch die Buchung eines Fluges zu einem späten Termin bedingte Verlängerung der Schubhaft macht diese unverhältnismäßig. Zum Altersgutachten: Ich beantrage dieses Gutachten nicht als Beweismittel heranzuziehen, da dieses unschlüssig ist, weil zunächst dargestellt wird, dass bei allen drei durchgeführten Untersuchungen - sowohl bei der körperlichen Untersuchung und bei den radiologischen Untersuchungen - keine Ausschlusskriterien hinsichtlich einer Minderjährigkeit oder Volljährigkeit festgestellt werden konnten und nichts destotrotz ein fiktives Alter von 18,6 Jahren festgesetzt wurde.

R: Bestreiten Sie, dass der Beschwerdeführer zurzeit volljährig ist?

BFV: Meiner Meinung nach ist von seiner Minderjährigkeit auszugehen (§ 13 BFA-VG) da bei begründeten Zweifeln bei Fremden von einer Minderjährigkeit auszugehen ist.

R: Haben Sie ein Gegengutachten oder gegenläufige Indizien für dieses Vorbringen?

BFV: Die Angaben des Beschwerdeführers.

R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben?

BF: Ich weiß nicht, ob das möglich ist, das auszuführen, warum ich meine Heimat verlassen habe.

R: Spanien ist zur Führung Ihres Asylverfahrens zuständig!

BF: Ok.

R: Möchten Sie hier zu diesem Verfahren noch etwas sagen?

BF: Meine Absicht möchte ich noch einmal zum Ausdruck bringen, dass ich eigentlich hier bleiben möchte. Ich habe mir auch in Spanien nichts zu Schulden kommen lassen. Ich möchte gerne hierbleiben. Ich möchte Sie fragen welche Lösung es für mich gebe, dass ich doch hierbleiben kann?

R: Da kann Ihnen Ihr Rechtsberater sicher weiterhelfen. Ich bin jetzt nur für das Schubhaftverfahren zuständig. Die aktuelle Lage sieht so aus, dass Sie nicht rechtmäßig in Österreich sind, dass Ihr Asylantrag in Österreich im September 2015 zurückgewiesen [worden] ist, dass Spanien zur Führung Ihres Asylverfahrens zuständig ist und dass Sie seit September verpflichtet sind nach Spanien auszureisen.

BFV: Der Beschwerdeführer hat sich weder bei der Festnahme am 02.03.2016, noch bei der Einvernahme am 03.03.2016 aggressiv verhalten und auch die Überstellung ins PAZ nach Wien verlief ohne Zwischenfälle. Auch von daher bestand kein begründeter Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer einer Abschiebung widersetzen würde."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist volljährig und nicht österreichischer Staatsbürger oder Unionsbürger. Er ist unbescholten und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 13.04.2015 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.08.2015 zurückgewiesen, festgestellt, dass Spanien zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist und der Beschwerdeführer nach Spanien ausgewiesen. Dieser Bescheid, gegen den der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.09.2015 Beschwerde erhob, wurde ihm mit am 02.09.2015 zugestellt. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.09.2015 abgewiesen; es wurde durch Hinterlegung im Akt zugestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden konnte. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht Folge gegeben. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Beschwerdeführer befand sich bis zur behördlichen Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz in Grundversorgung und verließ diese nach Bescheidzustellung unabgemeldet, wodurch er seine Meldeverpflichtung nach § 15a AsylG 2005 verletzte, um sich einer Überstellung nach Spanien zu entziehen.

Der Beschwerdeführer betreute seine ab 08.09.2015 bestehende Abgabestelle beim Verein XXXX nur bis 21.09.2015; er wurde vom Verein aus abgemeldet. Der Beschwerdeführer reiste nach Italien aus, teilte die Ausreise nicht dem Bundesamt mit und machte, entgegen der ihm vom Bundesamt für diesen Fall auferlegten Verpflichtung, auch keinen Zustellbevollmächtigten namhaft. Er teilte auch dem Bundesverwaltungsgericht, obwohl er von seinem Beschwerdeverfahren Kenntnis hatte, weder Abgabestelle noch Zustellbevollmächtigten mit.

Der Beschwerdeführer reiste im September 2015 unrechtmäßig nach Italien weiter und hielt sich dort unangemeldet bis Dezember 2015 auf.

Der Beschwerdeführer hielt sich seit Dezember 2015 unangemeldet in XXXX auf; seit Februar 2016 verfügt er über eine Obdachlosenmeldung in XXXX . Weder diese, noch seinen Aufenthalt in XXXX teilte er weder dem Bundesamt noch dem Bundesverwaltungsgericht mit. Dass der Beschwerdeführer, der über acht Jahre Schulbildung verfügt, nicht über die ihn treffenden Meldeverpflichtungen informiert gewesen sei, kann angesichts der ihm im Zuge der Erstbefragung nachweislich ausgehändigten Informationsblätter nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer fuhr am 02.03.2016 in die EAST XXXX , um einen Folgeantrag auf internationalen Schutz zu stellen. Auf Grund seiner Angaben steht fest, dass er ein weiteres Leben in Österreich führen, seinen Aufenthalt legalisieren und zu diesem Behufe auch an einem Verfahren mitwirken wird. Auf Grund seines Vorverhaltens und seiner Angaben steht umgekehrt fest, dass er sich einem Verfahren, das zu einer Aufenthaltsbeendigung führten wird, entziehen wird.

Der Beschwerdeführer verfügt über kein Familienleben in Österreich; er verfügt über keinen festen Wohnsitz und war nie am Arbeitsmarkt integriert. Seit seiner Rückkehr nach Österreich im Dezember 2015 besucht der Beschwerdeführer zweimal wöchentlich einen Deutschkurs und hat in diesem Rahmen Freunde gefunden. Er befindet sich seit September 2015 nicht mehr in Grundversorgung und es kann nicht festgestellt werden, wodurch er seinen Lebensunterhalt bestreitet.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Krankheiten und ist haftfähig.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden, da er über keine identitätsbezeugenden Dokumente verfügt und zudem abweichende Angaben zu seinem Namen machte. Dies kann er auch mit dem Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung, wonach er in Spanien falsche Angaben gemacht habe, weil er direkt nach der Überfahrt danach gefragt worden und dabei noch traumatisiert gewesen sei, nicht entkräften, zumal er auf den Vorhalt der abweichenden Angaben vor dem Bundesamt im Asylverfahren vielmehr angab, in Spanien absichtlich falsche Angaben gemacht zu haben, weil er dort nicht bleiben habe wollen. Dass der Beschwerdeführer weder österreichischer Staatsbürger noch Unionsbürger ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben.

Die Feststellung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers beruht auf dem vom Bundesamt eingeholten Gutachten der Medizinischen Universität Wien, dem der Beschwerdeführer auch nicht auf gleicher sachlicher Ebene entgegentritt. Soweit sich der Beschwerdeführer diesbezüglich auf seine eigenen Angaben beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese grob voneinander abweichen (die Differenz beträgt fast drei Jahre) und umgekehrt das Gutachten ein fiktives Geburtsdatum ergibt, das nur zwei Monate von den Angaben, die der Beschwerdeführer in Spanien machte, abweicht und dieses somit annähernd bestätigt. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer bereits bei seiner Asylantragstellung volljährig war; die Vermutung der Minderjährigkeit kommt daher nicht zum Tragen.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Strafregisterauskunft.

Dass der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben und IFA-Auszug. Die Angaben zum Asylverfahren beruhen auf dem beigeschafften Asylakt. Der Beschwerdeführer führt zwar glaubwürdig aus, dass er sich am 02.03.2016 in die EAST XXXX begab, um einen Folgeantrag auf internationalen Schutz zu stellen; es kann aber nicht festgestellt werden, dass er tatsächlich einen Folgeantrag stellte, da ein solcher im IFA nicht verzeichnet ist, auch auf telefonische Anfrage in der PI XXXX EAST nicht ermittelt werden konnte war, in der Meldung vom 03.03.2016 nicht verzeichnet ist und der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung auch angab, er habe einen Asylantrag stellen wollen, sei aber wegen der Festnahme nicht mehr dazu gekommen. Dass nach der Festnahme ein Folgeantrag gestellt worden sei, verneinte der Beschwerdeführer.

Dass er das Quartier der Grundversorgung nach der Bescheidzustellung am 02.09.2015 unabgemeldet verließ, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Er gibt in der hg. mündlichen Verhandlung ausdrücklich an, dass er Angst gehabt habe, dass die Polizei trotz seiner Beschwerde jederzeit kommen und ihn nach Spanien abschieben könne, daher sei er nicht dort geblieben. Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer die Grundversorgung ausgeschlagen, die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 verletzt und sich absichtlich dem Verfahren entzogen hat.

Die Angaben zur Abgabestelle beim Verein XXXX beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers, den Informationen des Vereins XXXX und dem ZMR. Dass der Beschwerdeführer weder Zustellbevollmächtigten noch Anschrift sei es dem Bundesamt, sei es dem Bundesverwaltungsgericht mitteilte, ergibt sich aus den diesbezüglichen Akten und den Angaben des Beschwerdeführers.

Die Angaben zu seinem Aufenthalt in Italien ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung.

Die Angaben zu seinem Aufenthalt in XXXX ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin in der hg. mündlichen Verhandlung, das Vorliegen einer Obdachlosenmeldung aus dem ZMR. Dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in XXXX werde dem Bundesamt noch dem Bundesverwaltungsgericht mitteilte, ergibt sich aus den vorliegenden Akten sowie den Aussagen des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer gab bei der Schubhafteinvernahme am 03.03.2016 ausdrücklich an, in Österreich nicht amtlich gemeldet zu sein.

Dass der Beschwerdeführer an der Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirken und sich dieser entziehen wird, ergibt sich aus seinen Angaben und seinem Vorverhalten. In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 03.03.2016 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er in seine Abschiebung nicht einwilligen werde und sich der Abschiebung wiedersetzen werde. Dass es sich bei den Fragen "Willigen Sie in ihre Abschiebung ein?" und "Haben Sie vor sich der Abschiebung zu widersetzen?" um Suggestivfragen handelt, kann nicht festgestellt werden. Daran vermag auch die Angabe des Beschwerdeführers in der Rückkehrberatung im Stande der Schubhaft, er werde freiwillig nach Spanien zurückkehren, nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer am Ende der hg. mündlichen Verhandlung sein Interesse, seinen Aufenthalt im Inland fortzuführen, deutlich unterstrich. Der Beschwerdeführer vereitelte bereits seine erste Abschiebung dadurch, dass er untertauchte und sich dem Zugriff der Behörden entzog. Eine Änderung der Einstellung des Beschwerdeführers diesbezüglich kann nicht erkannt werden, da sich seine Kooperationsbereitschaft sichtlich nur auf das Verfahren betreffend die Fortführung seines Aufenthalts im Inland bezog. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach Spanien zurückkehren werde, wenn es die Rechtslage erfordere und er sich dem ersten Abschiebeversuch nur entzogen habe, weil das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens abwarten habe wollen: Erstens kümmerte sich der Beschwerdeführer nicht um sein Beschwerdeverfahren, zweitens hätte dieser Versuch nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens stattgefunden und drittens war die Anordnung der Außerlandesbringung nach Spanien mangels Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht im Asylverfahren bereits durchsetzbar und verbindlich, als sich der Beschwerdeführer nach Italien absetzte. Vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr auf freiem Fuß der Abschiebung nach Spanien stellen würde; vielmehr steht auf Grund seines Verhaltens fest, dass er den Ablauf der Überstellungsfrist wieder im Verborgenen abwarten würde, um ein Asylverfahren in Österreich zu führen. In diesem Zusammenhang sind auch die stark divergierenden Aussagen zu seinem Aufenthalt in Spanien (ob er dort in einem polizeilich geführten Anhaltelager untergebracht war, oder nie mit der Polizei zu tun hatte und auf der Straße lebte), seiner Zieldestination (Österreich oder Spanien) und seiner Reise nach Österreich (per Zug direkt von Spanien oder nach Österreich oder mit dem PKW nach Deutschland und dem Zug Österreich oder mit dem Zug via Deutschland nach Österreich) zu sehen.

Die Angaben zum Gesundheitszustand ergeben sich aus dem vorliegenden Befund des Amtsarztes. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an Depressionen leidet, wie er erstmals in der Schubhafteinvernahme am 03.03.2016 angab. Weder in seinem Herkunftsstaat, noch in Spanien, Österreich oder Italien war der Beschwerdeführer jemals diesbezüglich in Behandlung. Vor der Schubhafteinvernahme am 03.03.2016 gab der Beschwerdeführer auch nie an, psychische Probleme zu haben. Weder bei der amtsärztlichen Untersuchung, noch im eingeholten Gutachten konnten Hinweise auf eine psychische Erkrankung festgestellt werden. Dass Allgemeinmediziner nicht in der Lage seien, einen Verdacht auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung festzustellen, kann vor dem Hintergrund des Hausarztprinzips auch mit Blick auf psychische Erkrankungen außerhalb der Schubhaft nicht erkannt werden; vielmehr baut das Gesundheitssystem auch diesbezüglich auf eine Überweisung durch den Allgemeinmediziner auf. Bei dem Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens auf Grund der Angabe von Depressionen in der Einvernahme, die weder vor dem Amtsarzt in der Schubhaft behauptet wurden, noch zu einem sonstigen Zeitpunkt im Verfahren, und bezüglich welcher auch keine Befunde vorgelegt wurden oder eine jemals erfolgte Diagnose oder Behandlung behauptet wurde, handelt es sich vielmehr um einen unzulässigen Erkundungsbeweis. Dem Gutachten des Amtsarztes wurde nicht auf gleicher sachlicher Ebene entgegengetreten.

Dass der Beschwerdeführer (abgesehen von der Behebung von Taschengeld im Oktober 2015 und im Februar 2016) seit September 2015 keine Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dem GVS-System und den Angaben des Beschwerdeführers, ebenso die Angaben zu seinem Wohnsitz, seiner Erwerbstätigkeit, seinem Lebensunterhalt und seiner Ausbildung, welche durch die Zeugin untermauert werden. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer hingegen noch an, dass er keine Ausbildung in Österreich mache. Dass der Beschwerdeführer in Österreich im Rahmen des zweimal pro Woche stattfindenden Deutschkurses seit Dezember 2015 Freunde gefunden hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung, der Zeugenaussage und dem vorgelegten Unterstützungsschreiben.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu II.A.I.) Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die bisherige Anhaltung in Schubhaft

1. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft laut Spruch gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung. Die Beschwerde bringt zutreffend vor, dass in der Begründung des Bescheides der Gesetzestext des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG abgedruckt ist. Vor dem Hintergrund, dass die belangte Behörde den Sachverhalt ausdrücklich unter den Tatbestand der (ganz) "erheblichen Fluchtgefahr im Sinne der Dublin III VO" subsumierte und § 76 Abs. 2 Z 1 FPG in der Subsumtion keine Erwähnung findet, ergeben sich keine Zweifel, dass die belangte Behörde - wie im Spruch des Bescheides angeführt - die Schubhaft nach Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 FPG (der wiederum auch im Bescheid abgedruckt wird) verhängte. Daran ändert angesichts der ausdrücklichen Bezugnahme auf die erhebliche Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO in der Begründung des Bescheides auch nichts, dass in der französischen Fassung des Spruchs die Bestimmung der Dublin III-VO offensichtlich in Folge eines Schreib- oder Kopierfehlers, fehlt (vgl. VwGH 01.04.2004, 2000/20/0090).

Bei der Abschiebung, zu deren Sicherung die Schubhaft verhängt wird, handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren gemäß Art. 29 Dublin III-VO.

2. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223).

Da der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz am 13.04.2015 stellte, ist die Dublin III-VO auf den Beschwerdeführer anwendbar.

Das Bundesamt stützte den Schubhaftbescheid daher zutreffend auf Art. 28 Dublin III-VO.

3. Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Da die Dublin-Konsultationen bereits vor der Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers geführt wurden, sind die Fristen für die Stellung von (Wieder)Aufnahmegesuchen und die Antwort hierauf auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar. Die Beschwerde zeigt somit keinen Mangel auf, wenn sie darauf hinweist, dass sich der angefochtene Bescheid hiemit nicht auseinandersetzte.

4. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).

Die Definition der Fluchtgefahr erfolgte in dem gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG auf Schubhaftverfahren gemäß Art. 28 Dublin III-VO anzuwendenden § 76 Abs. 3 FPG.

5. Eine Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Das Bundesamt stützt den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer die Rückkehr oder Abschiebung umgehe oder behindere (§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG), indem er das Quartier der Grundversorgung verlassen habe und in die Illegalität untergetaucht sei und die Kooperation mit den belangten Behörden verweigere. Dies trifft zu, da der Beschwerdeführer die Grundversorgung unabgemeldet ausdrücklich deshalb verließ, um sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen, seine Abgabestelle nicht betreute, nach Italien weiterreiste, ohne der belangten Behörde oder dem Bundesverwaltungsgericht seine Ausreise oder einen Zustellbevollmächtigten bekannt zugeben, wieder nach Österreich einreiste, ohne dem Bundesamt seinen nunmehrigen Aufenthaltsort oder seine Meldeadresse mitzuteilen und nur mit der Behörde Kontakt aufnahm, um einen Folgeantrag zu stellen, obwohl gegen ihn weiterhin eine aufrechte Anordnung der Außerlandesbringung besteht (s. § 12a Abs. 6 AsylG 2005) und sein Antrag rechtskräftig zurückgewiesen ist.

Das Bundesamt stützt den angefochtenen Bescheid auch zutreffend auf die geringe soziale Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG), indem es ausführt, dass der Beschwerdeführer über keinen gesicherten Wohnsitz verfüge, keine familiären Bindungen in Österreich habe, keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehe und keine Barmittel verfüge. Dass sie auch davon ausging, dass der Beschwerdeführer keine Ausbildung absolviert und über keinerlei soziale Bindungen verfügt, kann ihr nicht vorgeworden werden, da der Beschwerdeführer dies in der Einvernahme zur Erlassung dieses Bescheides ausdrücklich angab.

Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers erhebliche Fluchtgefahr bestand. Dem Beschwerdevorbringen, es handle sich um einen "typsichen Dublinfall", weshalb nicht mit Schubhaft vorzugehen sei, ist entgegenzuhalten, dass es beim Verhalten des Beschwerdeführers, der sich nach der Bescheiderlassung betreffend die Zuständigkeit Spaniens dem Verfahren in Österreich entzog, die Grundversorgung ausschlug und nach Italien weiterreiste, nicht um das "typische" Verhalten eines Asylwerbers iSd Dublin III-VO handelt. Der Beschwerdeführer besucht seit Dezember zweimal wöchentlich den Deutschkurs und hat dabei Freunde gefunden; diese Beziehungen stellen aber kein soziales Umfeld dar, auf Grund dessen anzunehmen wäre, der Beschwerdeführer werde sich dem Verfahren stellen und nicht mehr untertauchen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0107). Der Beschwerdeführer befindet sich auch nicht in Grundversorgung, die eine typischerweise bei Asylwerbern fehlende soziale Integration im Bundesgebiet (VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043; 07.02.2008, 2007/21/0402; 18.02.2009, 2006/21/0261) und Mittellosigkeit (VwGH 29.04.2008, 2007/21/0079) aufwiegen könnte. Angesichts des fortgeschrittenen Verfahrensstadiums auf Grund des Vorliegens einer durchsetzbaren und durchführbaren Anordnung der Außerlandesbringung würden überdies bereits weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH 19.02.2015, Ro 2014/21/0075; 05.07.2011, 2008/21/0617; 25.03.2010, 2008/21/0617). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der Verhängung der Schubhaft gegenüber der belangten Behörde ausdrücklich angab, er werde sich der Abschiebung widersetzen. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass Umstände vorlagen, die den "Dublin-Fall" des Beschwerdeführers in einem besonderen Licht erscheinen und von daher "in einem erhöhten Grad" ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten haben lassen (VwGH 30.08.2007, 2007/21/043; 24.10.2007, 2006/21/0267; 20.12.2007, 207/21/0261).

6. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr ging das Bundesamt auch zutreffend davon aus, dass nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden konnte:

Die Dublin-III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. Art. 8 RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Art. 28 Dublin-III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Abs. 4 die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten. § 77 Abs. 3 FPG sieht demgemäß (vgl. Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Die Beschwerde bringt insbesondere vor, dass die belangte Behörde das Hinreichen gelinderer Mittel nicht ausreichend geprüft habe.

Da der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt angab, über keine finanziellen Mittel zu verfügen, was er auch in der hg. mündlichen Verhandlung bekräftigte, kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung im Falle des Beschwerdeführers nicht in Frage komme. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer mit Bescheidzustellung im Asylverfahren unabgemeldet aus dem Quartier der Grundversorgung untertauchte, um der Effektuierung der Anordnung der Außerlandesbringung zu entgehen, obwohl er davon informiert war, dass eine mehr als 48-stündgie Abwesenheit vom Quartier der Grundversorgung eine Verletzung seiner Meldeverpflichtung nach § 15a AsylG 2005 darstellte, ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass mit der Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten nicht das Auslangen gefunden werden kann, auch wenn diese Verpflichtung auf § 15a AsylG 2005 und nicht auf § 77 FPG beruhte. Da der Beschwerdeführer auch seine Abgabestelle im Rahmen der Obdachlosenmeldung gemäß § 19a MeldeG ab 21.09.2015 nicht mehr betreute und ausreise, ohne sie abzumelden, kann vor dem Hintergrund der diesbezüglichen periodischen Meldeverpflichtung des § 13 Abs. 2 BFA-VG mit dem gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung der Auffassung des Bundesamtes folgend nicht das Auslangen gefunden werden.

Der Annahme des Bundesamtes, der Beschwerdeführer würde sich dem gelinderen Mittel entziehen, um die Ausreise durch Untertauchen zu vereiteln, auf Grund seiner persönlichen Lebenssituation und weil er den Ausgang seines Asylverfahrens nicht abgewartet habe und noch vor dessen Beendigung untergetaucht sei, kann somit nicht entgegengetreten werden.

Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.

7. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Gegen den Beschwerdeführer liegt eine rechtskräftige und aufrechte (§ 12a Abs. 6 AsylG 2005) Anordnung der Außerlandesbringung nach Spanien vor, sein Antrag auf internationalen Schutz vom 13.04.2015 ist rechtskräftig zurückgewiesen. Die Überstellungsfrist ist nicht abgelaufen, weil Österreich Spanien am 25.11.2015 vom Untertauchen des Beschwerdeführers informierte und sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängerte. Die begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers ist für den 29.03.2016 terminisiert, der Zeitpunkt der Überstellung wurde Spanien bekannt gegeben, die Tickets sind gebucht und das Laissez-passer ist ausgestellt.

Es gibt daher keine Gründe anzunehmen, dass mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen ist. Die Schubhaft wird bis zum Abschiebetermin weniger als vier Wochen gedauert haben. Dies ist für eine Überstellung im Dublin-Verfahren relativ lange. Die Dauer der Schubhaft ergibt sich allerdings zunächst daraus, dass Überstellungen an Spanien während der Karwoche auf Grund der Osterferien der spanischen Behörden nicht möglich sind; dies ist der Ingerenz der österreichischen Behörden entzogen. Da die Abschiebung für den erstmöglichen Termin nach den Osterferien (Osterdienstag) anberaumt wurde, wird die Dauer der Schubhaft dadurch nicht unverhältnismäßig. Weiters ergibt sich die Dauer der Schubhaft durch die Organisation einer eskortierten Abschiebung, wodurch eine Überstellung vor den spanischen Osterferien nicht mehr möglich war:

Der belangten Behörde ist allerdings nicht entgegenzutreten, wenn sie auf Grund der Angabe des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor ihr, er werde sich der Abschiebung widersetzen, von der Notwendigkeit einer begleiteten Abschiebung ausging. Aus diesen Gründen ist auch die Dauer der Anhaltung gemäß Art. 28 Abs. 3 UA 1 Dublin-III-VO nicht unverhältnismäßig (vgl. VwGH 05.07.2012, 2012/21/0034; 19.05.2011, 2008/21/0527).

Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen auch keine Krankheiten vor, die eine Anhaltung in Schubhaft oder die Dauer in Schubhaft unverhältnismäßig machen würden. Selbst wenn der Beschwerdeführer an einer noch nicht diagnostizierten und noch nie behandelten psychischen Erkrankung leiden würde, hätte er während der Anhaltung Zugang zu regelmäßiger medizinischer Versorgung und psychischer Betreuung, die er bislang jedoch nicht in Anspruch nahm.

8. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft abzuweisen.

I.A.) Fortsetzungsausspruch

1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

2. Dies ist der Fall: Die Anordnung der Außerlandesbringung nach Spanien ist weiterhin rechtskräftig und durchführbar, die Überstellungsfrist nicht abgelaufen und es besteht weiterhin kein Anhaltspunkt dafür, dass die Abschiebung nicht termingerecht erfolgen würde. Die Beschwerdeführer sind weiterhin haftfähig, die Abschiebung ist innerhalb der nächsten drei Wochen geplant, wobei die gesamte Schubhaftdauer zum Zeitpunkt der Abschiebung weniger als vier Wochen gedauert haben wird und auch vor dem Hintergrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verhältnismäßig ist.

Es liegt auch weiterhin erhebliche Fluchtgefahr vor:

Der Beschwerdeführer hat sich zu den von der belangten Behörde herangezogenen Gründe für das Vorliegen der Fluchtgefahr auch dem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz bei Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG) und die Meldepflichten nach § 13 Abs. 2 BFA-VG und § 15a AsylG 2005 durch das unabgemeldete Verlassen der Grundversorgung und das Untertauchen nach Italien verletzt (§ 76 Abs. 3 Z 8 FPG). Auch wenn dem rezenten Verhalten des Beschwerdeführers mehr Gewicht zukommt als seinem Verhalten in der Vergangenheit, kann weder auf Grund seines Verhaltens, noch auf Grund seiner Einlassungen festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht nur bei einem Verfahren betreffend die Legalisierung seines Aufenthalts im Bundesgebiet, sondern auch betreffend die Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiets und Abschiebung nach Spanien mit den Behörden kooperieren würde, vielmehr ist diesbezüglich aus den in der Beweiswürdigung dargeleten Gründen das Gegenteil der Fall. Auf Grund seines Verhaltens steht somit fest, dass der Beschwerdeführer auch aktuell versucht, seine Abschiebung zu behindern (§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG). Es liegt im Falle des keine Grundversorgung beziehenden, mittel- und unterstandslosen Beschwerdeführers, der über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet verfügt, auch weiterhin der Schubhaftgrund des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor: Auch wenn er im Gegensatz zur Einvernahme vor der belangten Behörde in der hg. mündlichen Verhandlung dartut, dass er seit drei Monaten regelmäßig den Deutschkurs besucht und dadurch Freunde und Unterstützer gefunden hat, stellen diese Beziehungen kein soziales Netz dar, auf Grund dessen anzunehmen ist, dass er sich dem Verfahren nicht entziehen werde, wie etwa eine Arbeitsstelle oder enge familiäre Bindungen.

Es liegt daher weiterhin erhebliche Fluchtgefahr vor, auf Grund welcher (aus den bereits zum Punkt II.A.I. dargelegten Gründen) auch nicht mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden kann.

Die Aufrechterhaltung der Schubhaft ist somit notwendig und weiterhin verhältnismäßig. Die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft liegen daher vor.

II.A.II.) Kostenentscheidung

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.

3. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.

Aufwandersatz ist laut § 35 Abs. 7 VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Da die belangte Behörde keinen Antrag auf Aufwandersatz stellte, war ihr kein Kostenersatz zuzusprechen.

4. Der Abspruch über den Barauslagenersatz wird einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.

Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG iVm § 22 Abs. 1 VwGVG kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.

Schon auf Grund des Fortsetzungsausspruches gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG kann ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, entfallen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkte I.A. und II.A.I. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu § 76 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 3 FPG mangelt.

Die Rechtslage zu II.A.II. ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

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