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W103 2106762-1•BVwG W103 2106762-1
W103 2106762-1Bundesverwaltungsgericht15.03.2016
bloße Vermutungen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, Plausibilität,<br/>Rückkehrentscheidung, soziale Verhältnisse, vorläufige<br/>Aufenthaltsberechtigung
W103 2106762-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Russische Föderation, vertreten durch den XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2015, Zl. 1000728507-14045519, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Dagestan, brachte am 22.01.2014 den diesem Verfahren zugrunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem er zuvor illegal in das Bundesgebiet gelangt war.
Anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am darauffolgenden Tag gab der Beschwerdeführer zusammenfassend zu Protokoll, der kumikischen Volksgruppe und dem islamischen Glauben anzugehören, er sei verheiratet und habe eine Tochter, seine Angehörigen seien in Dagestan wohnhaft. Seinen Ausreiseentschluss habe der Beschwerdeführer Ende Oktober 2013 gefasst. Zum Grund seiner Flucht führte der Beschwerdeführer aus, in seiner Heimat in einer großen Firma mit etwa 20 Mitarbeitern als Schuhmacher gearbeitet zu haben. Ende September 2013 seien maskierte Männer in diese Firma gekommen und hätten den Beschwerdeführer sowie 14 weitere Mitarbeiter festgenommen. Der Beschwerdeführer sei nach XXXX vermutlich zu einer Polizeistation, gebracht worden, wo er verhört und geschlagen worden sei. Die Leute hätten behauptet, dass der Beschwerdeführer mit Widerstandskämpfern zusammengearbeitet hätte, was jedoch nicht der Wahrheit entsprochen habe. Nach zwei Tagen sei der Beschwerdeführer freigelassen worden, nachdem ihn sein Bruder und weitere Verwandte für eine Summe von 45.000,- russ. Rubel (etwa EUR 1.000,-) freigekauft hätten. Im Oktober 2013 sei der Beschwerdeführer abermals in der Schuhfabrik verhaftet, verhört und geschlagen worden. Diesmal sei er vier Tage bei der Polizei angehalten worden und hätten dessen Angehörige 90.000,- russ. Rubel bezahlen müssen, um dessen Freilassung zu erwirken. Nach dessen Freilassung seien die maskierten Männer auch mehrere Male bei der Ehefrau des Beschwerdeführers gewesen und hätten nach diesem gefragt. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer entschlossen, seine Heimat zu verlassen. Dies seien alle seine Fluchtgründe, im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Zwei seiner Arbeitskollegen seien im Oktober 2013 verschollen, ein Arbeitskollege sei Mitte Oktober 2013 getötet worden. Da seine Frau derzeit hochschwanger sei und er zu wenig Geld gehabt hätte, habe der Beschwerdeführer seine Familie in Dagestan zurückgelassen, später würde er diese gerne nach Österreich nachholen. Als Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer seinen russischen Führerschein im Original vor.
Am 13.08.2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfragen hin, sich mit dem anwesenden Dolmetscher problemlos verständigen zu können und sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, er sei gesund. Seine bis dato im Verfahren getätigten Angaben seien wahrheitsgemäß gewesen und seien diese korrektermaßen protokolliert und rückübersetzt worden; der Dolmetscher sei jedoch Russe gewesen und habe Einiges nicht verstanden. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Kumiken und dem moslemischen Glauben an, er habe keine persönlichen Bezugspunkte zu Österreich und er habe noch in keinem anderen Land um Asyl angesucht.
Die weitere Befragung des Beschwerdeführers nahm den folgenden Verlauf:
"(...)
F: Wie waren Ihre Lebensumstände und Ihr persönliches Umfeld vor Ihrer Ausreise? Schildern Sie diese (Ausbildung, Arbeit, Verwandte, finanzielle Situation etc.).
A: Ich war 11 Jahre in der Schule, an der Universität in XXXX, Dagestan, habe Ökonomie studiert. Ich habe das Studium beendet, ich hätte noch eine Session machen müssen. Anschließend war ich 2 Jahre Bundesheer, ein halbes Jahr Security, als Fahrer 2007. 2007 habe ich geheiratet Ehefrau XXXX Ich habe 2 Töchter, die erste XXXX die zweite XXXX Ich habe als alles mögliche gearbeitet, Security, Fahrer bis 2009. Dann habe ich einen Job als Fahrer in verschiedenen Schuhfirmen gehabt. Es waren so 20 Personen-Schuhfirmen. Es waren Saisontätigkeiten von Ende August bis Ende Jänner und von April bis August. Es wurde gearbeitet, sobald Bestellungen gekommen sind. Unsere finanzielle Situation war gut. Aufgewachsen bin ich in der Provinz, in XXXX. Mit meiner Frau hatte ich eine Wohnung in XXXX gemietet, ca. 70km entfernt, XXXX Mein Vater XXXX verstorben XXXX Mutter XXXX Ich habe einen Bruder XXXX und eine Schwester XXXX Alle wohnhaft im Elternhaus in XXXX Dagestan, Russische Föderation. Meine Frau wohnt bei Ihren Eltern in XXXX im gleichen Bezirk.
F: Haben Sie zu jemanden in Ihrer Heimat Kontakt?
A: Mit meiner Frau und Schwiegervater per Vibe (Handyapp) ein- bis zweimal die Woche.
F: Der Mutter geht es gut?
A:.Ja
F: Sind Sie verheiratet? Haben Sie Kinder?
A: Ja, 2 Kinder
F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe! (Freie Erzählung)
A: Zur Zeit ist die Lage in meiner Heimat sehr schwer und ich kann nicht zurückkehren.
Bewaffnete maskierte Männer haben mich und alle 15-16 Kollegen im September 2013 mitgenommen. 2 Tage haben Sie uns in einem Behördenhaus festgehalten. Meine Verwandtschaft hat nach mir gesucht, dann haben Sie erfahren, dass wir mitgenommen wurden und haben dann Lösegeld gezahlt. In Euro waren das ca. 1000 € und in Rubel 45.000. Mein Bruder hat Lösegeld gezahlt und ich wurde entlassen. Alle wurden dann entlassen. Ob man für die anderen auch Lösegeld gezahlt hat, weiß ich nicht.
Als ich 2 Tage in Haft war, waren Sie bei uns zu Hause. Die haben alles auf den Kopf gestellt, etwas gesucht. Meine Frau war schwanger, hat geweint, es war alles schmutzig. Wir selbst gehen nicht in das Haus mit Schuhen. In XXXX werden fast jede Woche 1-2 Polizisten getötet. Von wem, weiß ich nicht. Als ich als Fahrer gearbeitet habe, habe ich immer 2 Kollegen mitgenommen, welche einen langen Bart hatten. Die wurden mitgenommen und Sie wurden nie gefunden. Um den 17. Oktober 2013 herum haben Sie wieder alle Mitarbeiter mitgenommen und 4 Tage festgehalten. Das war nach dem Verschwinden der beiden Kollegen. Dieses Mal wurden 90.000 Rubel für mich verlangt. Mein Freund, mein Bruder haben wieder zusammengelegt und das Lösegeld gezahlt.
Ich bin ein Familienmensch und Sie wollten mich zu einer Bande bringen. Einmal ist der Polizeichef zu uns nach Hause gekommen und sagte mir, dass eine Gerichtsverhandlung gegen mich läuft, und wenn ich zahle lässt er die Akte verschwinden. Dreimal hat er Geld bekommen für eine Sache, wo ich nicht weiß, wofür. Das erstemal habe ich 10.000 Rubel gegeben, das zweite mal 50.000 Rubel. Ich habe es satt gehabt, jedesmal Geld zu geben, dazu die 2 verschwundenen Kollegen, das hat mir Angst eingejagt. Das 3. Mal war im Dezember, da habe ich nochmal Geld gegeben. Die Mutter eines Verschwundenen war bei mir zu Hause und wollte Infos über den Verbleib Ihres Sohnes von mir erhalten. Das drittemal ist die Polizei zu mir nach Hause gekommen, es waren mehrere, haben mich geschlagen, meiner schwangeren Frau Angst eingejagt, das Haus auf den Kopf gestellt. Dann bin ca. Mitte Dezember, kann mich nicht genau erinnern, bin ich zu meiner Mutter nach XXXX gefahren, das ich Ruhe habe. Kurz vor Sylvester kamen Sie nochmal zum Elternhaus und haben wieder alles durcheinandergebracht. Meine Mutter haben Sie zur Seite gedrängt und Waffen gesucht. Als Sie meiner Mutter Zimmer verwüstet haben, wollte ich mich wehren, und als ich die Hand hob, sind Sie auf mich losgegangen. Einer hat dann mit dem Kolben mir auf den Kopf geschlagen. Sie haben nichts gefunden und sind weggefahren und am nächsten Tag habe ich mich entschieden, zu flüchten. Am 17.01.2014 bin ich von zu Hause weg Richtung XXXX mit dem Auto meines Schwiegervaters. Zu der Zeit war in XXXX bereits Chaos, ein Fahrer hat den anderen benachrichtigt, ich erhielt einen Tag eine Unterkunft. Am 19.01.2014 sind wir losgefahren Richtung Europa.
F: Haben sie alle Fluchtgründe genannt?
A: Ja
F: Haben Sie sonstige Fluchtgründe?
A: Ich habe im Wohlstand gelebt.
F: Wieviel haben Sie im Monat ca. verdient?
A: In einem Monat habe ich ca. 1000 € verdient.
F: Warum rechnen Sie in Euro?
A: Ich kann auch in Rubel sagen.
F: Wie waren die Männer beim ersten Fall maskiert, welcher Art waren Sie?
A: Kann ich nicht sagen
F: Wie kamen Sie rüber. Militärisch oder zivil?
A: Sie waren physisch sehr gut gebaut, kannten sich mit den Waffen, Kalaschnikov und P. Makarov gut aus.
F: Sprache, Dialekt? Wer waren diese Männer, was vermuten Sie?
A: Sie hatten unseren Dialekt, Sprache. Das könnten Militärs gewesen sein, Polizisten.
F: Wieviele Maskierte waren es? Welche Masken?
A: Ca. 15-20 Mann. Manche nur Augen frei, alle unterschiedlich. Immer, wenn etwas passierte, also Jemand im Umkreis der Stadt getötet wurde, sind sie aufgetaucht.
F: Wie groß ist die Dorf XXXX? A: Das Dorf hat 3.000 Einwohner
F: Wie groß ist XXXX A: 2-3x größer als XXXX.
F: Wie haben Sie alle Kollegen mitgenommen und warum?
A: Warum weiß ich nicht, und wir wurden mit 2 Minibussen mitgenommen. Sie haben uns mit Gesicht auf den Boden und in die Busse geschleppt.
F: Mit wieviel Fahrzeugen sind die Maskierten aufgetaucht?
A: Mit 2 Fahrzeugen
F: Wie kamen die Maskierten weg?
A: Ich habe nicht gesehen, womit die Maskierten dort waren.
F: Haben Sie nicht gehört, wie die Maskierten kamen. Und irgendwer wird rausgesehen haben?
A: Ich kann das nicht sagen. In XXXX fährt die Polizei nicht offen.
F: Warum kamen Sie gerade im September?
A: In XXXX wurde ein Polizeibeamter getötet, und dann kommen Sie immer.
F: Was passiert im Sommer, wenn keine der Schuhfabriken geöffnet hat und ein Polizist getötet wird?
A: Maximal einen Monat im Sommer haben wir nicht geöffnet.
F: Wohin wurden Sie mit den Bussen das erste Mal gebracht?
A: Das war eine Art Behördenhaus. Es waren Gitter an den Türen. Sie haben uns zu fünft je in einen Raum gesteckt. Das war eine Gefängniskammer ohne Gitter. Das war in XXXX Auf Nachfrage: Ich könnte es Ihnen nicht zeigen, es gibt mehrere Polizeihäuser dort.
F: Wie erfuhr Ihre Verwandtschaft, dass Sie wohin verschleppt wurden?
A: Als ich nicht nach Hause kam, erfuhren Sie es.
F: Von wem und wann?
A: Ich wollte nur meine Familie sehen. Mir war nicht danach zu fragen, wie sie mich gefunden haben.
F: Sie sahen Ihre Familie noch Monate. Das wäre ja ein Thema gewesen?
A: Das war nicht nur ich, sondern mehrere.
F: Wer hat die Lösegeldübergabe gemacht?
A: Mein Bruder hat gesagt, er hat einem Maskierten Geld überreicht.
F: Hat Ihr Bruder erzählt, wie mit Ihm Kontakt aufgenommen wurde?
A: Ich habe nur einmal gefragt, da sagte mein Bruder, er habe den Maskierten das Geld gegeben.
F: War Ihr Bruder bei den Maskierten oder die Maskierten bei Ihrem Bruder?
A: Das kann ich nicht sagen, ich weiß es nicht.
F: Woher hatte Ihr Bruder die 45.000 Rubel?
A: Mit einem meiner Freunde haben Sie es zusammengesammelt. Als ich freikam, habe ich es zurückgezahlt. Auf Nachfrage, ich kann es nicht angeben, wieviel mein Freund beisteuerte.
F: Warum kamen die anderen Kollegen frei? Wann kamen die Kollegen frei?
A: Ich weiß es nicht. Wir haben uns nur begrüßt und waren froh. Sie kamen am selben Tag frei.
F: Sie erzählten, die Maskierten kamen während Ihrer Haft zu Ihnen nach Hause?
A: Sie haben die Adresse gefunden und so sind Sie gekommen. Sie haben uns auf der Arbeit auch gefunden. XXXX ist nicht so groß. Auf
Nachfrage: Wenn Sie nicht Polizei waren, woher hätten Sie die Adresse gehabt.
F: Sind die Maskierten zu den Kollegen auch nach Hause?
A: Ja.
F: Was suchten Sie?
A: Das kann ich nicht sagen. Gewehre oder dergleichen.
F: Wer war zuhause, als das erstemal Ihr Haus durchsucht wurde?
A: Die Frau und die Tochter
F: Wurde mit der Frau gesprochen zB. wo irgendetwas ist?
A: Nein, Sie haben nichts gefragt, sondern Sie nur hingeschubst.
F: Wurde die Türe eingetreten oder hat Ihre Frau aufgemacht.
A: Bei uns ist so, wenn Jemand klopft, wir machen die Türe auf. Und so war es dieses Mal auch.
F: Ist Ihrer Frau etws aufgefallen, sprache, Dialekt, woher Sie kamen usw.?
A: Die Maskierten haben untereinander gesprochen, aber sonst nichts.
F: Sie sagten, inXXXX werden wöchentlich 2 Polizisten getötet, von wem?
Sie wohnen dort, es müssten Vermutungen zu Ihnen vorgedrungen sein?
A: Das kann ich nicht sagen. Natürlich reden die Leute. Aber das kann ich nicht bestätigen, wenn ich es nicht weiß.
F: Warum sind gerade die 2 Kollegen mit Bart verschwunden. Haben Sie Vermutungen?
A: Kann sein, dass die für etwas beschuldigt wurden. Wir redeten nicht so detailliert.
F: Das zweite Mal wurden Sie für 4 Tage festgehalten. Am selben Ort?
A: Ich glaube, es war ein anderer Ort.
F: Ihnen wurden nicht die Augen verbunden. Sie hätten Ihn erkennen müssen oder nicht.
A: Diese Reise war ca. 20 Minuten. Es war ein anderer Ort.
F: Was passierte die 4 Tage?
A: 4-5 Männer kamen rein und haben angefangen, einfach nur zu schlagen. Sie wollten, dass wir zugeben, dass wir was gemacht haben, was wir nicht gemacht haben. Auf Nachfrage: Sie wollten, dass wir zugaben, dass wir mit einer Bande zusammen seien. Wir haben nicht mal fragen können, Sie haben gleich zugeschlagen.
F: Haben sie Verletzungen davon getragen?
A: Ich war traumatisiert und der linke Fuß schmerzt zeitweise. Mit einem Gummiknüppel.
F: Waren Sie gefesselt? Woher bekamen Sie essen.
A: Wir waren frei. Sie haben die Türe aufgemacht und das Essen reingeworfen, wie vor Hunden. Toilettenanlagen gabe es.
F: Mehr können Sie über die Bezahlung beim zweiten Mal nicht erzählen im Vergleich zum ersten Mal?
A: Nein, ich weiß nur, dass 90.000 Rubel gezahlt wurden.
F: Der Polizeichef kam öfters zu Ihnen. Wann war das?
A: Nach der 2. Geldübergabe kam er. Im November und im Dezember.
F: Was meinten Sie mit Gerichtsverhandlungen?
A: Der Polizeichef sagte, man werde einen Strafakt gegen mich eröffnen, wenn ich nicht zahle. Vielleicht war schon etwas konstruiert. Ich weiß es nicht.
F: Warum haben Sie sich nicht an eine höhere Polizeiinstanz mit einer Beschwerde gewandt?
A: Das ist lächerlich bei den Bedingungen in Dagestan
F: War der Polizeichef bei Anderen auch?
A: Das weiß ich nicht.
F: Warum war der Polizeichef gerade bei Ihnen? Waren Sie vermögender als Andere?
A: Das weiß ich nicht. Ich war nicht reich und nicht arm.
F: Haben Sie eine Vermutung, warum der Polizeichef erst nach der 2. Lösegeldforderung aufgetaucht ist? Da er sah, dass Sie Geld besorgen können?
A: Ich weiß es nicht. Es ging rein ums finanzielle.
F: Sie sagten, im Dezember war die Polizei bei Ihnen zu Hause, warum.
A: Kurz vor Silvester kam die Polizei zu mir nach Hause nach XXXX
Vorhalt: Sie sagten früher, Mitte Dezember kam die Polizei zu Ihnen nach XXXX und vor Silvester zu Ihren Eltern, zu denen zu inzwischen gefahren waren?
A: Nein, nach Silvester ist die Polizei zu meinen Elternhaus gefahren, wo ich dann war. Im Dezember waren Sie bei mir in XXXX
F: Sie sagten, bei Ihrer Mutter wurde auch das Zimmer durchsucht. Hat sich der Grund geändert? Warum hat man Sie nicht mitgenommen?
A: Nein, Sie haben mich nur zusammengeschlagen.
F: Mit welchem Fahrzeug sind Sie gekommen?
A: Ich bin nicht außer Haus, ich kann nicht sagen, womit Sie gekommen sind.
F: Wie viele sind gekommen bei Ihrer Mutter?
A: Es kamen 10-15 Maskierte.
F: Ab wann hatten Sie die Absicht, Dagestan zu verlassen?
A:.Ich wollte im Oktober, nachdem Sie mich das zweitemal mal mitgenommen haben, flüchten, aber dachte, es würde sich noch normalisieren.
F: Wurden Sie, abgesehen von den Vorfällen, weiter konkret bedroht oder verfolgt?
A: Alles, was in Dagestan passiert, kann man nicht erzählen. Das ist Gang und Gebe.
F: Hatten Sie jemals Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes?
A: Ich hatte nie Probleme mit der Polizei. Ich war bei der Inneren Sicherheit tätig.
F: In einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen war nie eine Möglichkeit.
A: Russland ist sehr groß. Sie hätten mich gefunden.
F: Gehören Sie einer politischen Partei an?
A: Nein
F: Ist Ihre Versorgung hier gesichert?
A: Ich bin in der Grundversorgung.
Mit mir werden die Feststellungen zur Situation in meinem Heimatland erörtert. Ich gebe dazu an:
A: Im Nordkaukasus die Banden sind meist in den Bergen. Ich war einmal in Zentralrussland. Ich als kaukasische Minderheit in Zentralrussland werde ich gleich diskrimniniert. Nordkaukasus ist eine ungeliebte Nation.
F: Als Moslem hatten Sie weniger Probleme?
A: Die religiöse Ebene hatte kein Problem.
F: Hatte Ihre Volksgruppe einen Einfluss auf die Diskrimninierungen?
A: Nein, nicht wegen der Nationalität. Anmerkung: Lt. Dolmetscher merkt man rasch an Sprache und Verhalten die Herkunft vom Nordkaukasus
F: Was würde Sie erwarten, wenn Sie nach Dagestan zurückkehren würden?
A: Ich habe Angst um mein Leben.
F: Haben Sie besondere Bindungen zu Österreich? Haben Sie hier Verwandte? Sind Sie erwerbstätig oder besuchen Sie einen Deutschkurs bzw. eine Schule? Sind Sie in anderer Form integriert, z.B. Vereinsmitgliedschaften, etc.?
A: Aktuell ist Urlaub. Ich besuche sonst einen Deutschkurs. Auf der Universität in XXXX habe ich mich schon zu Kursen gemeldet.
F: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft vor?
A: Als ich herkam und sah, wie sich die Polizei zu den Menschen verhält, konnt ich es nicht glauben, das es so auch sein kann. Man fühlt sich sicherer. Ich war nie straffällig oder gewalttätig und wenn man so, wie die Polizei hier zu mir ist, imponiert es mir schon. Gefragt nach meiner Zukunft, kann ich keine Antwort geben, da Sie noch ungewiß ist. Ich bin ein einfacher Arbeiter, ich will einfach arbeiten. Freunde hier aus meiner Heimat bestätigen, dass, wenn ich ohne Probleme hier weiter lebe, kann ich einen Job kriegen und in einem sicheren Leben arbeiten."
Abschließend bestätigte der Beschwerdeführer alles vorgebracht zu haben, was ihm wichtig erscheine, und keine Probleme im Zuge der der Verständigung mit dem anwesenden Dolmetscher gehabt zu haben.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2015, Zl. 1000728507-14045519, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 22.01.2014 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität des Beschwerdeführers nicht fest und traf umfangreiche Feststellungen zur Lage in dessen Herkunftsstaat (vgl die Seiten 13 ff des angefochtenen Bescheids).
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:
"(...)
Sie konnten nicht glaubhaft darstellen, dass Sie die Russische Föderation aus wohlbegründeter Furcht verlassen haben. Ihre Angaben zum Fluchtgrund waren in den Details oberflächlich, rudimentär und nicht glaubhaft. Ihnen war insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Glaubhaft ist, dass Sie mit dem Wunsch auf Migration nach Europa gereist sind, um für Sich und später Ihre Familie ein besseres Leben zu haben, und eine übersteigerte (fiktive) Fluchtgeschichte entwickelt haben, welche der Asylerlangung dienen sollte.
Gerade im Asylverfahren ist das Vorbringen des Antragstellers oft das einzige Beweismittel welches von der Partei der Behörde zur Verfügung gestellt wird. Die niederschriftlichen Angaben der Partei stellen daher im überwiegenden Teil der Verfahren die wesentliche Entscheidungsgrundlage dar. Im Asylverfahren liegt oft ein geradezu sachtypischer Beweisnotstand vor, weshalb das Vorbringen auch auf die Glaubhaftigkeit und die Person des Asylwerbers selbst auf die Glaubwürdigkeit zu prüfen ist. Bei der Beurteilung des Vorbringens muss jedenfalls auch mit berücksichtigt werden, dass der Antragsteller ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang seines Asylverfahrens hat, was natürlich auch zu verzerrter Darstellung tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschen Vorbringen führen kann.
Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleich bleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen. Ihre Angaben zum Fluchtgrund waren aber eklatant widersprüchlich.
Sie gaben bei Ihrer Erstbefragung nach dem AsylG am 22.01.2014 zu Ihren Fluchtgründen befragt an, dass Sie zuletzt in XXXXbei einer Firma als Schuhmacher gearbeitet hätten. Im September und Oktober 2013 wären jeweils maskierte Männer in die Firma gekommen und hätten Sie und weitere Mitarbeiter mitgenommen. Sie wären vermutlich zu einer Polizeistation gebracht, verhört und geschlagen worden. Nach Lösegeldzahlungen wären Sie beide Male freigelassen worden. Nach Ihrer Freilassung wären maskierte Männer mehrmals bei Ihrer Ehefrau gewesen und hätten nach Ihnen gefragt, deshalb wären Sie geflüchtet.
Bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im XXXX am 13.08.2014 gaben Sie zusätzlich zu den vorangeführten Fluchtgründen an, man hätte Sie zu einer Bande bringen wollen. Weiters hätte der Polizeichef von Ihnen mit angeblich fingierten Gerichtsverfahren bzw. Strafakten mehrmals Geld erpresst.
Sie gaben vor dem Bundesamt an, bewaffnete, maskierte Männer hätten Sie und 15 - 16 Ihrer Kollegen in der Schuhfabrik in XXXXim September 2013 mitgenommen und 2 Tage festgehalten. Nach Lösegeldzahlung von ca. 1.000 Euro (45.000 Rubel) wären Sie freigelassen worden. Sie konnten vor dem Bundesamt nicht glaubhaft darlegen, dass dieser Vorfall in der geschilderten Art erfolgte. So waren Ihre Schilderungen äußerst knapp, rudimentär und beschränkten sich nur auf das Nötigste. Sie konnten weder Erlebnisse (glaubhafte Schilderungen) oder Eindrücke konkreter schildern. Sie beschrieben die Entführer erst bei näherem Nachfragen mit Gemeinplätzen (vgl. EV S. 6: "...physisch sehr gut gebaut...", "...hatten unseren Dialekt...", "... (Masken?) manche nur Augen frei, alle unterschiedlich...."), waren nicht in der Lage, anzugeben, ob und mit welchen Fahrzeugen diese 15-20 Männer zur Schuhfabrik gekommen wären. Auch konnten Sie nicht angeben, wohin Sie - in einer kleinen Stadt wie XXXX - gebracht worden wären (Vgl. EV S. 7: "... Ich könnte es Ihnen nicht zeigen, es gibt mehrere Polizeihäuser dort...".). Sie konnten weder angeben, wie Ihr Bruder von der Entführung erfahren hätte, wie dieser mit den Entführern Kontakt aufgenommen hätte und in welcher Art die Übergabe des Lösegeldes stattgefunden hätte (Vgl. EV S. 7: "...Mir war nicht danach zu fragen, wie Sie mich gefunden haben..."). Sie gaben an, ein Freund von Ihnen hätte auch Geld zu dem Lösegeld von 45.000 Rubel beigesteuert und Sie hätten das Geld später zurückgezahlt, jedoch konnten Sie nicht angeben, wieviel Ihr Freund beigesteuert hätte. Auch konnten Sie keine Angaben tätigen, wie Ihre Kollegen freikamen (Vgl. EV S. 7: "Ich weiß es nicht. Wir haben uns nur begrüßt und waren froh".)
Nun steht es außer Zweifel, dass eine Entführung und anschließende 2-tägige Gefangenschaft, von der man persönlich betroffen ist, äußerst einschneidende und prägende Erlebnisse darstellen, welche sich mit Sicherheit unauslöschlich im Gedächtnis der davon betroffenen Person niederschlagen. Wären Sie tatsächlich, wie von Ihnen dargestellt, Opfer einer Entführung geworden, wären Ihre Aussagen über die Begleitumstände jedenfalls konkreter und detaillierter gewesen und es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man sich mit den anderen - in Ihrem Fall 14 oder 15-16 - entführten Kollegen anschließend austauscht und die Erlebnisse diskutiert und nicht lapidar zur Tagesordnung übergeht. In diesem Zusammenhang erscheint es auch hinweisend, dass Sie - im Gegensatz zu den Angaben in der Erstbefragung - in der Einvernahme vor dem Bundesamt vergaßen, dass Sie bei dieser ersten Entführung verhört und geschlagen worden wären (Vgl. Erstbefragung 22.01.2014:
"...Ich wurde dort verhört und geschlagen. Die Leute behaupteten, dass ich mit den Widerstandskämpfern zusammengearbeitet hätte, was aber nicht stimmte...").
Sie gaben weiter an, im Oktober 2013 abermals mit allen Kollegen in der Schuhfabrik verhaftet, verschleppt, verhört und geschlagen worden zu sein. Nach 4 Tagen bei der "Polizei" und Lösegeldzahlung von 90.000 Russischen Rubels durch Ihre Angehörigen wären Sie wieder freigelassen worden. Auch diesen Vorfall konnten Sie nicht glaubhaft darlegen. Ihre Angaben waren wiederum rudimentär und zusätzliche oberflächliche Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab es nur auf Nachfrage. Einerseits gaben Sie an, verhört und geschlagen worden zu sein, andererseits erwähnten Sie, Sie hätten die Entführer nicht mal fragen gekonnt, was diese wollten, da man Sie sofort geschlagen hätte. Auch hier konnten Sie keinerlei Angaben tätigen, unter welchen Umständen die Lösegeldzahlung erfolgte. In der Erstbefragung gaben Sie noch an, es wäre die "Polizei" gewesen, welche Sie mitgenommen hätte, in der Einvernahme vor dem Bundesamt erwähnten Sie dies nicht mehr. Auf die Frage, ob es die selbe Örtlichkeit wie beim ersten Mal gewesen wäre, gaben Sie zuerst an:
"Ich glaube, es war ein anderer Ort", und auf Nachfrage "F: Ihnen wurden nicht die Augen verbunden. Sie hätten Ihn erkennen müssen oder nicht?" antworteten Sie erst "A: Diese Reise war ca. 20 Minuten. Es war ein anderer Ort".
In der Erstbefragung gaben Sie an, nach Ihrer Freilassung wären maskierte Männer auch mehrmals bei Ihrer Ehefrau gewesen, in der Einvernahme vor dem Bundesamt wiederum wären maskierte Männer bereits während des ersten Vorfalls, als Sie 2 Tage in Haft waren, bei Ihnen zu Hause gewesen. Die Männer hätten etwas gesucht und alles auf den Kopf gestellt. Während Sie in der Erstbefragung angaben, man hätte Ihre Ehefrau nach Ihnen gefragt, gaben Sie in der Einvernahme nichts dergleichen an (Vgl. EV S. 7: "F: Wurde mit der Frau gesprochen zB. wo irgendwas ist?" A: Nein, Sie haben nichts
gefragt, sondern Sie nur hingeschubst" ... "F: Ist Ihrer Frau etwas
aufgefallen, Sprache, Dialekt, Woher Sie kamen usw...? A: Die Maskierten haben untereinander gesprochen, aber sonst nichts."). Auch dieser Vorfall vermag Ihre Glaubwürdigkeit nicht zu stützen.
Angemerkt wird an dieser Stelle, Sie gaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt an, der Dolmetscher in der Erstbefragung wäre nicht Russe gewesen und hätte einiges nicht verstanden. Hier wird darauf verwiesen, dass seitens der Erstaufnahmestelle generell versierte Dolmetscher eingesetzt werden und Sie die korrekte Rückübersetzung der Erstbefragung auch mit Ihrer Unterschrift bestätigten.
Sie gaben auch an, der Polizeichef wäre ab November 2013 zu Ihnen nach Hause gekommen und hätte mit angeblich laufenden Gerichtsverfahren gegen Sie dreimal Geld für das Verschwindenlassen der Akten erpresst, zuletzt im Dezember 2013. Warum dieser gerade bei Ihnen gewesen sein sollte, konnten Sie nicht angeben (Vgl. EV S. 9: "F: Warum war der Polizeichef gerade bei Ihnen? Waren Sie vermögender als Andere?" "A: Das weiß ich nicht. Ich war nicht reich und nicht arm.") Auch diese Vorfälle sind nicht glaubhaft. Sie konnten weder angeben, in welcher Angelegenheit ein Verfahren hätte laufen sollen, noch weitere Details nennen. Sie schränkten später in Einvernahme auf Nachfrage wiederum ein, der Polizeichef hätte vermutlich erst einen "fingierten Strafakt" bei Nichtbezahlung eröffnet. Bei hypothetischer Wahrheitsunterstellung hätten Sie dezidiert wissen müssen, ob Ihnen vom "Polizeichef" fingierte laufende Gerichtsverfahren vorgehalten worden wären und er Akte bei Bezahlung verschwinden hätte lassen oder ob bei Nichtbezahlung Strafakte erst eröffnet worden wären. Es entspricht nicht der gängigen Lebenserfahrung, auf reinen Verdacht bei scheinbar unklarer Sachlage tausende Rubel an Polizeibehörden bzw. an den Polizeichef als Privatperson zu zahlen. Auch hier fehlten detaillierte Schilderungen der Vorgänge.
Sie gaben auch an, Mitte Dezember wären Sie zu Ihrer Mutter nach XXXX gefahren, um Ruhe zu haben. Kurz vor Sylvester wären Männer zum Elternhaus gekommen und hätten Waffen gesucht, aber nichts gefunden. Am 17.01.2014 wären Sie dann Richtung XXXX geflohen. In der EV änderten Sie teils diese Daten (Vgl. EV S.5: ..."Dann bin ich ca. Mitte Dezember,kann mich nicht genau erinnern, zu meiner Mutter nach XXXX gefahren, das ich Ruhe habe. Kurz vor Sylvester kamen Sie (Polizei) nochmal zum Elternhaus und haben wieder alles durcheinandergebracht" ....EV S.9: "A: Kurz vor Silvester kam die Polizei zu mir nach Hause nach XXXX"). Auch hier konnten Sie keine spezifischen Details nennen und sind diese Schilderungen als nicht glaubhaft zu werten.
Des weiteren stellt sich die Frage nach den Motiven Ihrer Verfolger. Als generelle Vermutung, warum die maskierten Männer von der Polizei hätten sein müssen, gaben Sie einerseits lediglich an, woher hätten die maskierten Männer sonst Ihre Wohnadresse gewusst, andererseits erwähnten Sie, XXXX wäre nicht so groß, dass man nicht wisse, wo man jemanden finden könne. Wieso Pollizeieinheiten Sie einerseits mit untauglichen sicherheitspolizeilichen Maßnahmen entführen sollten, um Informationen über Bandenverhalten zu erhalten, Sie beschuldigten, mit Widerstandskämpfern zusammengearbeitet zu haben und andererseits niemals eine richtige Befragung stattfand, sondern es letztlich in allen Fällen im kriminiellen Millieu mit Lösegeldzahlungen endete, ist hier nicht nachvollziehbar. Weiters ist es nicht nachvollziehbar, warum Sie von maskierten Männern zweimal entführt und auch zu Hause besucht hätten worden sein sollen, Sie aber auch mit dem Polizeichef öfters Kontakt gehabt hätten, jedoch scheinbar losgelöst, unabhängig von den anderen Verfolgungshandlungen. Sie selbst gaben an, dass Sie nie zuvor mit den Behörden oder der Polizei Probleme gehabt hätten und auch nie politisch aktiv gewesen wären. Sie wären sogar bei der Inneren Sicherheit beschäftigt gewesen.
Eine individuelle Verfolgungshandlung gegen Sie persönlich gab es ebenfalls nur beschränkt. Sie gaben an, man hätte es nicht nur auf Sie abgesehen gehabt, sondern die Männer wären immer in der Schuhfirma aufgetaucht, wenn ein Polizeibeamter in XXXX oder im Umkreis der Stadt getötet worden wäre. Auch bei den angeblichen Besuchen zu Hause sollen auch die anderen Kollegen zu Hause besucht worden sein (Vgl. EV S.7: "F: Sind die Maskierten zu den Kollegen auch nach Hause? A: Ja").
Es fehlen somit konkrete Gründe oder Motive, die hinter diesen Entführungsversuchen gestanden wären. Somit kann aber letztlich selbst bei Zutreffen des Vorbringens kein Anknüpfungspunkt an die in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erkannt werden, zumal Sie trotz wiederholten Nachfragens außerstande waren, solche nachvollziehbar darzutun.
Auch Ihre Flucht ist nicht fähig, Ihre Glaubwürdigkeit zu stärken. Während Sie in der Erstbefragung in der EAST XXXX angaben, am 17.01.2014 mit einem Taxi von XXXX über XXXX in die Ukraine gefahren zu sein, fuhren Sie laut Ihren Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt mit dem Auto des Schwiegervaters von XXXX Richtung XXXX.
Aus Ihren Angaben konnte nicht entnommen werden, dass die staatlichen Organe Kenntnis von Ihrer behaupteten Verfolgung gehabt hätten. Damit kann dem Staat nicht angelastet werden, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, die von einer anderen Person ausgehende Verfolgung hintanzuhalten. Sie gaben an, zur Volksgruppe der Kumiken zu gehören und nicht Mitglied einer politischen Partei zu sein. Diese Angaben sind für die Behörde nachvollziehbar und glaubhaft. Dass sich für Sie aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Nachteile ergeben, ging aus Ihren Aussagen nicht hervor.
Auch wenn man Ihnen hypothetisch die Glaubwürdigkeit Ihrer Fluchtgründe zusprechen würde, wäre dennoch an mögliche innerstaatliche Fluchtalternativen zu verweisen. Nach den oa. Feststellungen steht Ihnen die Möglichkeit offen, sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen.
Dass Sie über jene Geschehnisse, die in weiterer Folge zu Ihrer Flucht aus Ihrem Heimatland führten, nämlich die Entführung, Lösegeldzahlungen und Erpressung, nur oberflächlich und noch dazu äußerst widersprüchlich berichteten, lassen die erkennende Behörde zu dem Schluss kommen, dass die Angaben zu Ihren Fluchtgründen keineswegs der Wahrheit entsprechen. Sie haben sich offensichtlich nur einer ausgedachten Rahmengeschichte bedient, die lediglich der Asylerlangung dienen sollte. Beweismittel, die einen Rückschluss auf eine vorhandene bzw. zukünftige Bedrohungssituation im Falle Ihrer Rückkehr nach Afghanistan zulassen, legten Sie nicht vor.
Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich nämlich gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weit schweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen. Wie in den vorangegangenen Absätzen erläutert, war dies bei Ihrem Vorbringen in keinster Weise der Fall.
Eine aktuell drohende oder zukünftige individuelle Gefahr einer Verfolgung konnten Sie somit nicht glaubhaft machen.
(...)"
In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von dem Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit bzw. Asylrelevanz beschieden werden können, da er eine individuelle asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft machen habe können.
Zu Spruchpunkt II. wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001. 2000/01/0443).
Der Beschwerdeführer habe während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, im Falle seiner Rückkehr in den Heimatsstaat, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden.
Zur Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe des § 9 BFA-VG und des Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt sei, zumal sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit weniger als zwei Jahren in Österreich aufgehalten habe und er in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen habe. Er sei illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden.
Mit Verfahrensanordnung vom 20.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig der XXXXals Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
3. Gegen den oben angeführten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 28.04.2015 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, in welcher Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften durch Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, Ignorieren des Parteienvorbringens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung hinsichtlich der Spruchpunkte I - III geltend gemacht wurde. Begründend wurde nach kurzer Wiedergabe des Verfahrensverlaufes zusammenfassend ausgeführt, dass es zwischen der polizeilichen Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schon rein rechtlich keine Widersprüche geben könne, zumal Antragsteller beim polizeilichen Interview ausdrücklich belehrt würden, lediglich das Wesentliche vorzubringen - für das ausführliche Vorbringen sei das Interview vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bestimmt und sei primärer Zweck der polizeilichen Befragung, den Fluchtweg und sohin die Zuständigkeit Österreichs festzustellen, nicht aber eine umfassende Erkundung aller Asylgründe. Dem Beschwerdeführer würde vorgeworfen, dass der Überfall nicht in der von ihm dargelegten Weise stattgefunden haben könnte, da er nur das Nötigste geschildert hätte; er hätte die Entführer mit Gemeinplätzen beschrieben auch hätte er nicht beschreiben können, in welchen Fahrzeugen diese gekommen wären oder wohin man ihn gebracht habe. Ebensowenig habe er angeben können, auf welche Weise sein Bruder von der Entführung erfahren und wie das Geld aufgebracht worden sei. Es würde nun der allgemeinen Erfahrung entsprechen, dass bei einem so wesentlichen Ereignis die Darstellung konkreter gewesen wäre und man sich mit den anderen, ebenfalls entführten, Mitarbeitern hinsichtlich der Entführung erfahrungsgemäß ausgetauscht hätte. Diese Vorwürfe seien in dieser Form nicht nachvollziehbar, besonders deshalb, da die Behörde nicht darlege, was ihrer Ansicht nach das Nötigste, das der Beschwerdeführer geschildert hätte, gewesen wäre bzw was das zu Erwartende gewesen wäre. Dass derartige Entführungen in Dagestan an der Tagesordnung stünden, sei eine unbestreitbare Tatsache und bedürfe keinerlei besonderer Ausschmückung, Details etc. Ein Austausch mit den anderen Mitarbeitern sei schlichtweg aus Sicherheitsgründen nicht erfolgt. Hinsichtlich der zweiten Entführung werde zudem auf zwei Punkte verwiesen: der Beschwerdeführer hätte in der Erstbefragung angegeben, dass nach seiner Freilassung Männer zu seiner Frau gekommen und nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt hätten, wohingegen er im Zuge seiner Einvernahme vor der Behörde angegeben hätte, dass diese seine Ehefrau lediglich geschubst hätten. Auch stelle die Behörde die Behauptung hinsichtlich des Dolmetschers, welcher "nicht Russe gewesen wäre" in Frage. Auch diesbezüglich könne kein Widerspruch erblickt werden, allenfalls habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung nicht ausreichend betont, dass die Befragung seiner Frau nicht ohne Bedrängung ihrer Person vonstattengegangen wäre. Da die Vorwürfe hinsichtlich des Dolmetschers nicht ausreichend konkret gewesen seien, würden diese wieder zurückgezogen. Die Behörde stelle zudem in Abrede, dass der Polizeichef beim Beschwerdeführer zuhause gewesen sei, zumal dieser nicht besonders vermögend sei und nicht einmal angeben könne, in welcher Angelegenheit ein Verfahren gegen ihn gelaufen sei. Die Kenntnisse der lokalen Gegebenheiten würden freilich ein völlig anderes Bild vermitteln und sei der Vorwurf, der Beschwerdeführer hätte nicht nachweisen können, vermögend genug zu sein, als dass ihn der Polizeichef besuchen würde, sowie dessen Unkenntnis der Angelegenheit, als absurd zu erachten. Der Wahrheitsgehalt der Aussage des Beschwerdeführers, zu seiner Mutter nach XXXX gefahren zu sein, um dort Ruhe zu finden, würde ebenfalls bestritten, da dieser die Umstände nicht nachvollziehbar hätte schildern können; vielmehr sei es jedoch als erwartbar zu erachten, dass der Beschwerdeführer in einer schwierigen Situation Zuflucht bei nahen Angehörigen suche und sei nicht ersichtlich, welche weiteren Schilderungen notwendig gewesen wären. Als seitens der Behörde nicht nachvollziehbar werde zudem das Motiv der Entführer erachtet, welche offensichtlich in Polizeikreisen zu suchen seien und über Bandenverhalten etwas in Erfahrung hätten bringen wollen. Nicht verständlich erscheine, inwiefern die belangte Behörde über die Motive der Behörden in Dagestan besser informiert sei als der Beschwerdeführer. Widersprüche seien auch hinsichtlich der Flucht aufgetreten, da der Beschwerdeführer in der EAST Ost angegeben hätte, von XXXX mit einem Taxi geflohen zu sein, vor der Behörde jedoch, mit dem Auto des Schwiegervaters. Beides sei der Fall gewesen, da es sich um das Auto des Schwiegervaters gehandelt hätte, welcher beruflich damals Taxifahrer gewesen sei. Die Erwartungen der Behörde, wonach der Beschwerdeführer lediglich eine oberflächliche Darstellung seiner Fluchtgründe geliefert hätte, ohne wesentliche Gefühle, erweise sich als unberechtigt und menschenfeindlich. Es erginge daher der Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die Untersuchung des Vorgefallenen an Ort und Stelle in der Heimat des Beschwerdeführers bzw durch einen Vertrauensanwalt vornehmen lassen, allenfalls eine Delegierung an das Bundesamt vornehmen. Die auf Grundlage der obigen Annahmen getroffen rechtlichen Schlussfolgerungen seien als falsch zu bezeichnen, infolge der mangelhaften Ermittlung des Sachverhaltes; die Feststellungen zur Sicherheitslage in der Heimat des Beschwerdeführers würden sich ebenfalls als unzutreffend erweisen, durch die willkürliche Vorgehensweise bei der rechtlichen Würdigung sei der Bescheid auch mangelhaft. Die erlassene Rückkehrentscheidung stelle zudem einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers dar. Da der Beschwerdeführer bislang nicht die Chance gehabt hätte, sein gesamtes Fluchtvorbringen auszuführen, beantrage dieser die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Beistellung eines länderkundlichen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben und des Vorliegens eines asylrelevanten Sachverhaltes.
4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 04.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Russischen Föderation, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Dagestan und führt die im Spruch angeführten Personalien. Er ist der kumykischen Volksgruppe und dem moslemischen Glauben zugehörig. Er stellte am 21.01.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet gelangt war und hält sich seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte oder dass ihm eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, in der Russischen Föderation respektive Dagestan eine Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung seiner Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein.
Dem unbescholtenen Beschwerdeführer ist eine Teilnahme am Erwerbsleben grundsätzlich möglich, er lebt seit Ende Jänner 2014 in Österreich. Er ist im Bundesgebiet nicht berufstätig und kann seinen Lebensunterhalt in Österreich nicht eigenständig bestreiten. Der Beschwerdeführer verfügt über keine verwandtschaftlichen Bezugspunkte im Bundesgebiet und brachte auch sonst keine nennenswerten Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur zu Österreich vor. Dem Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Sämtliche seiner nahen Angehörigen halten sich nach wie vor in der Russischen Föderation (Dagestan) auf. Insbesondere seine Frau und seine beiden Töchter im Kleinkindalter leben nach wie vor in Dagestan. Daneben halten sich auch Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers weiterhin in Dagestan auf.
Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK.
1.2.1. Die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in der Russischen Föderation respektive Dagestan stellt sich unter Heranziehung der erstinstanzlichen Feststellungen dar wie folgt:
Russische Föderation
Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 20.6.2014).
Sie ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der 83 Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident; zuvor war er auch 1999-2000 und 2008-2012 Ministerpräsident. Dmitri Anatoljewitsch Medwedew, seinerseits Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Bei der letzten Dumawahl im Dezember 2011 hat die auf Putin ausgerichtete Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit bewahren. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, "Gerechtes Russland" und Liberal-Demokratische Partei Russlands) konnten ihre Stimmenanteile ausbauen. Wahlfälschungsvorwürfe bei den Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012 (AA 6.2014).
Gegen Ende 2012 gab es weniger öffentliche Proteste, Meinungsumfragen zufolge nahm jedoch auch die Zustimmung der Bevölkerung zur politischen Führung ab (AI 23.5.2013).
Unter dem Eindruck der Ukrainekrise haben in Russland die meisten Regionen am 14.9.2014 neue Gouverneure und Kommunalparlamente gewählt. Auch die Halbinsel Krim war zum ersten Mal nach ihrer Annexion im März dabei. Die Ukraine sieht die Krim weiter als ihr Territorium an und verurteilt die Abstimmung deshalb als illegal. Auf der Krim gingen 70,47 Prozent der Stimmen an die Regierungspartei "Einiges Russland" (Standard 15.9.2014).
Die liberale russische Opposition beklagte am Sonntag Fälle von Wahlfälschung etwa in St. Petersburg, der Heimatstadt von Präsident Wladimir Putin. Die unabhängige Wahlbeobachterorganisation Golos listete Dutzende Verstöße auf. Die zentrale Wahlleitung in Moskau sprach dagegen von "unbedeutenden Vorfällen".
Insgesamt waren nach jüngsten Angaben rund 75 Millionen Menschen in weiten Teilen Russlands zur Abstimmung aufgerufen. Dabei wurden unter anderem 30 Gouverneure gewählt - allerdings gab es keinen einzigen Machtwechsel, wie Medien berichteten. Auf ganz Russland gesehen habe die Wahlbeteiligung bei durchschnittlich 46,25 Prozent gelegen (Zeit Online 15.9.2014, Kleine Zeitung 14.9.2014).
Nach einigen politischen Reformen in Reaktion auf die Proteste wird seit Mai 2012 eine stete Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden im Sommer 2012 das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, 2013 ein föderales Gesetz gegen "Propaganda von nicht traditionellen sexuellen Beziehungen" erlassen. Im Februar 2014 wurde die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte verschlechtern (AA 6.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (6.2014): Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 3.9.2014
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russische Föderation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html, Zugriff 3.9.2014
CIA - Central Intelligence Agency (20.6.2014): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 3.9.2014
Kleine Zeitung (14.9.2014): Russland wählte unter Eindruck der Ukraine-Krise,
http://www.kleinezeitung.at/nachrichten/politik/3739378/regionalwahlen-russland-begonnen.story, Zugriff 16.9.2014
Standard (15.9.2014): "Geeintes Russland" festigt Position bei Regionalwahlen,
http://derstandard.at/2000005575660/Kremlpartei-Geeintes-Russland-festigt-Position-bei-Regionalwahlen, Zugriff 16.9.2014
Zeit Online (15.9.2014): Kremlpartei gewinnt Kommunalwahl auf der Krim,
http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-09/russland-kommunalwahlen-krim-moskau, Zugriff 16.9.2014
Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,94 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien, setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien. Alle sprechen unterschiedliche Sprachen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos (IOM 6.2014).
Oberhaupt der Republik Dagestan ist seit Anfang 2013 Ramasan Abdulatipow (Russland aktuell 28.1.2013).
Quellen:
IOM - International Organisation of Migration (6.2014):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
Russland aktuell (28.1.2013): Machtwechsel in Dagestan: Neues Republik-Oberhaupt,
http://www.aktuell.ru/russland/politik/machtwechsel_in_dagestan_neues_republik_oberhaupt_4508.html, Zugriff 15.9.2014
Wie verschiedene Anschläge gezeigt haben, kann es in Russland auch außerhalb der Kaukasus-Region jederzeit zu Attentaten kommen. Zuletzt forderten Terroranschläge in Wolgograd (am 21.10.2013 und 30.12.2013 in Linienbussen, am 29.12.2013 im Eingangsbereich des Hauptbahnhofs) zahlreiche Todesopfer und Verletzte. Ein Terroranschlag auf dem Moskauer Flughafen Domodedowo forderte am 24. Januar 2011 Dutzende Menschenleben, über 100 wurden verletzt. Am 29. März 2010 ereigneten sich in der Moskauer Metro zwei Sprengstoffexplosionen, dabei wurden Dutzende Menschen getötet (AA 15.9.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (15.9.2014): Russische Föderation - Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 15.9.2014
In den Regionen des Nordkaukasus (Inguschetien, Tschetschenien, Dagestan, Nordossetien und Kabardino-Balkarien) besteht aufgrund von Anschlägen, bewaffneten Auseinandersetzungen, Entführungsfällen und Gewaltkriminalität ein hohes Sicherheitsrisiko (AA 8.9.2014).
Seit einigen Jahren schon breitet sich die Gewalt über die Grenzen der russischen Teilrepublik Tschetschenien aus und infiziert den gesamten Nordkaukasus. Betroffen ist vor allem der östliche Teil des Nordkaukasus - neben Tschetschenien besonders Dagestan und Inguschetien. Dabei konzentriert sich die Gewalt hauptsächlich auf Dagestan, die größte russische Teilrepublik im Nordkaukasus. Mit der Begründung, die verfassungsmäßige Ordnung in Tschetschenien wiederherzustellen und den islamistischen Terrorismus zu bekämpfen, wurde eine Politik legitimiert, die darauf zielte, die Rebellen physisch zu vernichten. Zwischen unbeteiligter Bevölkerung und nichtstaatlichen Gewaltakteuren wurde nicht unterschieden, Rechtsbrüche nicht geahndet. All dies schürte eine Atmosphäre der Willkür und Rechtlosigkeit, die die Bevölkerung in Ohnmacht und Wut versetzte. Angesichts der Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus" wächst innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus die Sympathie für gewaltsame Formen des Widerstands. Wegen der allgemeinen Perspektivlosigkeit erhöht sich, insbesondere unter jungen Menschen, die Bereitschaft, sich den islamistischen Gruppen anzuschließen. Die Strategie Moskaus ist offenkundig kontraproduktiv; sie erreicht das Gegenteil dessen, was sie beabsichtigt. Eine weitere Ursache für die Gewalt sind die zunehmenden Spannungen und Scharmützel zwischen den verschiedenen islamistischen Fraktionen in der Region (BpB 6.1.2014, vgl. ÖB 9.2013).
Im Sicherheitsbereich ist ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgte Moskau seit Anfang 2010 einen neuen, umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken (ÖB Moskau 9.2013). Mittlerweile ist Alexander Khloponin, der von Putin als Repräsentant des Nord-Kaukasus-Distrikts eingesetzt war, zurückgetreten und wird von Sergei Melikov, seines Zeichens Kommandeur der Truppen des russischen Innenministeriums im Nordkaukasus, ersetzt. Er ist dadurch für alle Anti-terroristischen Operationen im Nordkaukasus verantwortlich. Dies kann als Zeichen dafür gesehen werden, dass der früheren Strategie, die Gewalt im Nordkaukasus mittels einer sozio-ökonomischen Entwicklung einzudämmen, der Nachrang gegenüber einer erneuten Offensive im Sicherheitsbereich gegeben wird. Da Melikovs Karriere hauptsächlich auf seine Erfahrung im Kampf gegen die militanten Aufständischen im Nordkaukasus fußt, liegt die Vermutung nahe, dass seine einzige Aufgabe als Gesandter des russischen Präsidenten im Nordkaukasus der Kampf gegen die bewaffneten Untergrundbewegungen ist (Jamestown 23.5.2014).
Als Konkurrenzzone vieler politischer Kräfte, die ihre Positionen im Bereich des Schwarzen und Kaspischen Meeres zu festigen suchen, ist der Nord-Kaukasus eine für Russland wichtige Region. Seit einiger Zeit gibt es im Nord-Kaukasus positive Entwicklungen:
??die Einsicht über die Notwendigkeit einer Strategie zur Lösung vieler örtlicher Probleme
??die Abnahme der Zahl zwischenethnischer Konflikte
??die Stabilisierung sozio-ökonomischer Bedingungen (IOM 6.2014)
Dennoch bleibt die Situation im Nordkaukasus in bestimmten Gebieten angespannt. Dies ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten. Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme. Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen (ÖB Moskau 9.2013).
Laut der monatlichen Statistik zu Opfern des Konflikts im Nordkaukasus wurden im ersten Halbjahr 2014 insgesamt 271 Opfer gezählt, davon 179 Todesopfer und 92 Verwundete (Caucasian Knot 2014a,b,c,d,e,f).
Russlands Staatsfeind Nummer Eins, Doku Umarow (Kampfname Dokku Abu Usman), der selbsternannte "Emir" des "Kaukasus Emirats", ist tot. Zu dessen Nachfolger wurde Scheich Ali Abu Muhammad (auch Ali Abu Muhammad al Dagestani) ernannt. Zum Zeitpunkt und den genauen Umständen von Umarows Tods wurden keine Angaben gemacht (Standard 18.3.2014, Kurier 18.3.2014, Kavkaz Center 18.3.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (8.9.2014): Russische Föderation - Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 8.9.2014
Bundeszentrale für politische Bildung (6.1.2014): Nordkaukasus, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus, Zugriff 8.9.2014
Caucasian Knot (28.2.2014a): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in January 2014 under the data of the Caucasian Knot, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/27405/, Zugriff 8.9.2014
Caucasian Knot (22.3.2014b): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in February 2014 under the data of the Caucasian Knot, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/27624/, Zugriff 8.9.2014
Caucasian Knot (23.4.2014c): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in March 2014 under the data of the Caucasian Knot, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/27919/, Zugriff 8.9.2014
Caucasian Knot (14.5.2014d): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in April 2014 under the data of the Caucasian Knot, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/28124/, Zugriff 8.9.2014
Caucasian Knot (30.6.2014e): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in May 2014 under the data of the Caucasian Knot, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/28567/, Zugriff 8.9.2014
Caucasian Knot (21.7.2014f): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in June 2014 under the data of the Caucasian Knot, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/28769/, Zugriff 8.9.2014
IOM - International Organisation of Migration (6.2014):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
Jamestown Foundation (23.5.2014): Appointment of General Melikov to Replace Khloponin Points to Kremlin Bid to Subdue Dagestani Insurgency, North Caucasus Weekly Volume 15, Issue 10, http://www.jamestown.org/programs/nc/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=42376tx_ttnews%5BbackPid%5D=759no_cache=1, Zugriff 5.9.2014
Das Gesetz sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Jedoch sind Richter dem Einfluss von Exekutive, Militär und anderen Sicherheitskräften ausgesetzt, vor allem in politisch sensiblen Fällen oder solchen mit großer Öffentlichkeitswirkung. Gesetzlich ist für Haftbefehle, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Festnahmen ein richterlicher Beschluss nötig. Dies wird meistens eingehalten, wenngleich dieser Vorgang gelegentlich von Bestechung oder politischer Druckausübung unterminiert wird. Der Ombudsmann für Menschenrechte gibt an, dass 57% der bei ihm einlangenden Beschwerden in Zusammenhang mit Grund-/Persönlichkeitsrechten stehen, hiervon standen 67% in Zusammenhang mit der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren. Verfahren werden üblicherweise vor einem Richter ohne Jury geführt. Für einige Verbrechen sind an höheren regionalen Gerichten auch Geschworenengerichte vorgesehen. Es gilt die Unschuldsvermutung. Bestimmte Verbrechen (u.a. Terrorismus, Spionage und Geiselnahme) müssen von drei Richtern verhandelt werden. Nur ein kleiner Anteil aller Strafrechtsfälle wird vor Jurys verhandelt (600-700 pro Jahr). Während Richter weniger als 1% der Angeklagten freisprechen, ist der Prozentsatz bei Verhandlungen mit einer Jury 20%. Das Gesetz erlaubt Staatsanwälten Freisprüche zu beeinspruchen, was sie meistens auch machen. Berufungsgerichte heben etwa 30% der Freisprüche auf und ordnen ein neues Verfahren an. Viele dieser Fälle enden in erneuten Freisprüchen (USDOS 27.2.2014, vgl. FH 23.1.2014, ÖB Moskau 9.2013). Da russische Staatsbürger die heimischen Gerichte oft nicht als fair betrachten, wenden sie sich zunehmend an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (FH 23.1.2014).
Beobachter beklagen, dass immer wieder Strafverfahren benutzt werden, um gegen politische Gegner vorzugehen. Der frühere Präsident und nunmehrige Premierminister Medwedjew hat die Defizite im Justizsystem öffentlich kritisiert und verstärkte Bemühungen zur Reform des Justizwesens initiiert. Am 7. April 2010 hat Medwedjew eine Gesetzesnovelle bestätigt, die bei Wirtschaftsdelikten anstelle von Untersuchungshaft die Möglichkeit einer Kautionsleistung vorsieht. Damit reagierte er auf die Kritik, dass das Mittel der Untersuchungshaft besonders oft angewandt wird, wobei die Untersuchungshäftlinge öfters härteren Haftbedingungen als Strafgefangene ausgesetzt sind. Am 7. März 2011 setzte Medwedjew ein Gesetz in Kraft, welches es Richtern ermöglicht bei 68 Delikten (darunter Diebstahl sowie Fälle von Wirtschaftskriminalität) von Freiheitsstrafen abzusehen und stattdessen Geldstrafen oder alternative Strafformen zu verhängen. Dennoch konstatieren Beobachter, dass in der Praxis alternative Strafformen nach wie vor kaum angewandt werden. Anfang Juli 2013 wurde auf Initiative des russischen Unternehmens-Ombudsmanns eine Amnestie für Personen verfügt, die wegen bestimmten Wirtschaftsdelikten inhaftiert sind. Die Amnestie soll für jene gelten, die zum ersten Mal wegen Wirtschaftsdelikten verurteilt wurden und entweder den Schaden bereits gut gemacht haben oder dazu bereit sind (ÖB Moskau 9.2013).
Häufig wird der Vorwurf erhoben, Absprachen zwischen Richtern, Staatsanwälten, Ermittlungsbeamten und anderen Vertretern der Ordnungskräfte würden zu unfairen Strafurteilen bzw. zu unangemessenen Sanktionen für Ordnungswidrigkeiten führen. Im ganzen Land klagen Rechtsanwälte über Verfahrensmängel, die das Recht ihrer Mandanten auf ein faires Verfahren beeinträchtigen. Die Anwälte beschweren sich u.a. darüber, dass ihnen der Zugang zu ihren Mandanten verweigert wird, dass mutmaßliche Straftäter in Gewahrsam genommen werden, ohne umgehend ihre Rechtsbeistände und Angehörigen zu informieren, und dass staatlich besoldete Pflichtverteidiger benannt?werden, die dafür bekannt sind, Verfahrensfehler und Misshandlungen nicht zu beanstanden (AI 23.5.2013).
Von einer Amnestie im Dezember 2013 konnten mehrere tausend Personen profitieren (u.a. die Aktivistinnen von "Pussy Riot"), zudem begnadigte Staatspräsident Putin den seit fast zehn Jahren inhaftierten Michail Chodorkowskij. der Druck auf andere Regimekritiker bzw. Teilnehmer von Protestaktionen nimmt zu, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen (AA 6.2014).
Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die neue Gesetzgebung ist bereits in Kraft getreten, in der Praxis allerdings noch nicht angewendet worden. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus jedoch bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (6.2014): Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 8.9.2014
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russische Föderation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html, Zugriff 8.9.2014
CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (11.12.2013): New Anti-Terrorism Law to Target Families of North Caucasus Insurgents, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12876-new-anti-terrorism-law-to-target-families-of-north-caucasus-insurgents.html, Zugriff 8.9.2014
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/268011/395592_de.html, Zugriff 1.9.2014
ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia,
http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 8.9.2014
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt.
Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 27.2.2014).
Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russische Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russ. Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollen damit die Bürgerrechte gestärkt werden: vorgesehen ist etwa, dass Festgenommene über ihre Rechte informiert werden müssen und einen Telefonanruf machen dürfen. Für die Reform des Innenministeriums hat die russ. Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum soll die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden.
Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem (ÖB Moskau 9.2013).
Quellen:
ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia,
http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 8.9.2014
Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). DasVorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet.
Im gesamten Nordkaukasus gibt es weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kommt es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen werden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI 23.5.2013).
Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen um die meisten Behördenvertreter welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. (USDOS 27.2.2014)
Quellen:
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html, Zugriff 8.9.2014
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia,
http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 8.9.2014
Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. Die Führungsriege kündigt regelmäßig Antikorruptionskampagnen an, aber der Hauptzweck ist die Loyalität der Elite sicherzustellen und die Opposition von der Fokussierung auf dieses Thema abzuhalten. Im April 2013 unterschrieb Putin ein Dekret, das Staatsbeamte dazu zwingt, Vermögenswerte im Ausland aufzugeben. Somit sind sie noch mehr von der Gnade des Kremls abhängig, aber auch weniger von internationalen menschenrechtlichen Sanktionen bedroht. Im Dezember 2013 errichtete Putin eine neue Abteilung zur Korruptionsbekämpfung, jedoch sind nur wenige Beobachter der Meinung, dass diese Abteilung Resultate produzieren wird. Laut Transparency International glauben nur 5% der Bevölkerung, dass die Anti-Korruptionsmaßnahmen der Regierung effektiv sind (FH 23.1.2014).
Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese bleibt dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte sind in korrupte Praktiken involviert. Korruption ist sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gibt, ist der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, in der Medizin, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 27.2.2014).
Korruption ist auch im Nordkaukasus ein alltägliches Problem (IAR 31.3.2014, AI 9.2013). Die auf Clans basierte Korruption hält die regionalen Regierungen zusammen und die Zuschüsse haben den Zweck, die Loyalität der lokalen Elite zu kaufen. Putins System der zentralisierten Kontrolle bevorzugt Loyalität und lässt Bestechung und Gesetzlosigkeit gedeihen (IAR 31.3.2014).
Quellen:
AI - Amnesty International (9.2013): Amnesty Journal Oktober 2013, Hinter den Bergen,
http://www.amnesty.de/journal/2013/oktober/hinter-den-bergen, Zugriff 8.9.2014
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/268011/395592_de.html, Zugriff 1.9.2014
IAR - International Affairs Review (31.3.2014): The Post-Sochi North Caucasus Remains Mired in Corruption, http://www.iar-gwu.org/content/post-sochi-north-caucasus-remains-mired-corruption, Zugriff 8.9.2014
U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia,
http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 8.9.2014
Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, der durch den russischen Präsidenten ernannt wird, äußert sich durchaus kritisch (AA 10.6.2013). Er kommentiert zahlreiche Menschenrechtsprobleme, wie Polizeigewalt, Haftbedingungen, die Behandlung von Kindern, Schikanen beim Militär und Religionsfreiheit. Er kritisiert auch die Intoleranz und das Anwachsen von ethnischem und religiösem Hass. Lukins Büro nutzt seinen Einfluss, um die Aufmerksamkeit auf Menschenrechtsprobleme in den Gefängnissen zu lenken. Viele Führungspersönlichkeiten von Menschenrechtsorganisationen geben weiterhin an, dass Lukin als behördlicher Vertreter im Allgemeinen effektiv sei, trotz der Einschränkungen der Befugnisse seiner Stelle. Das Büro des Ombudsmannes umfasst mehrere spezialisierte Abteilungen, die für die Untersuchung von Beschwerden zuständig sind. Alle bis auf sechs der 83 Regionen haben regionale Menschenrechtsbeauftragte, deren Verantwortungsbereich jenem Lukins ähnlich ist. Ihre Effektivität variiert erheblich (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Russia,
http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 8.9.2014
7. Allgemeine Menschenrechtslage
Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten.
Menschenrechtsverteidiger beklagen jedoch zum Teil erhebliche Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der gestiegene Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und Opposition. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 6.2014).
In einigen Bereichen gibt die Menschenrechtslage in Russland weiterhin Anlass zu Kritik. Grundlegende Rechte wie Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit werden nicht immer in vollem Umfang gewährt; Journalisten und Menschenrechtsverteidiger haben mit Behinderungen bei ihrer Arbeit zu kämpfen und sind in manchen Fällen sogar Bedrohungen an Leib und Leben ausgesetzt (ÖB Moskau 9.2013).
Es gibt Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertreten, müssen mit tätlichen Angriffen u. a. durch Polizeibeamte rechnen. Staatliche Funktionäre versuchen immer wieder, einzelne Menschenrechtsverteidiger, bestimmte NGOs und generell die Arbeit von Menschenrechtsorganisationen in Misskredit zu bringen (AI 23.5.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (6.2014): Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.9.2014
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russische Föderation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html, Zugriff 1.9.2014
ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
Im gesamten Nordkaukasus gibt es weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kommt es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen. Die Behörden verstoßen im Nordkaukasus systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen werden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen werden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI 23.5.2013).
In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.
Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen. Insbesondere Menschenrechtsaktivisten und Journalisten sind potentiell gefährdet. Vor allem im besonders unruhigen Dagestan kommt es seit einiger Zeit immer wieder zur gezielten Ermordung moderater muslimischer Geistlicher. Sicherheitskräfte und Experten führen dies auf das in der Region verstärkte Auftreten radikaler Islamisten (insbes. Salafisten) zurück. (ÖB Moskau 9.2013).
Im Nordkaukasus verüben bewaffneten Gruppen Anschläge auf Sicherheitsbeamte, Regierungsmitglieder, prominente Personen oder beliebige Menschen aus der Bevölkerung. Anwälte im Nordkaukasus, die Opfer von Folter und unfairen Gerichtsverfahren verteidigen, geraten oft selbst in die Schusslinie. Die Behörden haben die Verpflichtung für die Sicherheit der Bevölkerung zu sorgen. Bei ihren Untersuchungen schrecken sie vor Folter und Misshandlungen nicht zurück und verstoßen so gegen die Menschenrechte und die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit. Auch gibt es Hinweise auf Verschleppungen und außergerichtliche Hinrichtungen. Offizielle Untersuchungen bleiben aus, dies schürt die Spirale der Gewalt (AI 20.3.2013).
Das am weitesten verbreitete Verbrechen in Tschetschenien ist die Entführung oder Verschleppung: Unbekannte, meist maskierte und bewaffnete Männer dringen in die Wohnung des Opfers ein und zerren den Betroffenen mit sich. In den ersten Tagen nach der Tat verweigern die Behörden die Auskunft über diese Fälle. Menschen werden aber auch auf offener Straße verschleppt. Sie werden in illegale Gefängnisse gebracht und systematisch gefoltert. Einige werden ermordet. In manchen Fällen wird dann ein Verfahren eingeleitet. Die Ermittlungen, so ist die Menschenrechtsorganisation Memorial überzeugt, sind aber nur "Scheinermittlungen", da es keinen politischen Willen gibt, die Hintermänner der Taten - in den allermeisten Fällen Angehörige der Sicherheitsstrukturen - zu verhaften. Das Schicksal von Tausenden Menschen ist ungeklärt (GfbV o. D.).
Quellen:
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russische Föderation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html, Zugriff 1.9.2014
AI - Amnesty International (20.3.2013): Anwalt im Nordkaukasus:
Beruf mit Todesfolgen,
http://www.amnesty.at/de/menu13/artikel48/?highlight=trueunique=1409566747, Zugriff 1.9.2014
GfbV - Gesellschaft für bedrohte Völker (o.D.): Tschetschenien unter Despot Kadyrow: Alltag in Angst, http://www.gfbv.de/inhaltsDok.php?id=2319, Zugriff 2.9.2014
ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
7.2. Rebellentätigkeit / Unterstützung von Rebellen
In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien). Als besonders unruhig gilt die an die Nachbarrepublik Dagestan angrenzende Region. Die Macht von Ramsan Kadyrow, der seit Anfang September 2010 die neue Amtsbezeichnung "Oberhaupt" Tschetscheniens führt, ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge. Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. Beobachter bezeichnen die Situation in Dagestan als besonders volatil. Seit 2009 kam es zu einem Anstieg von Entführungen, Anschlägen und Tötungen. Menschenrechtsaktivisten und Journalisten sind manchmal repressiven Maßnahmen der Behörden ausgesetzt. Die dagestanische Regierung ist in Folge der ethnischen Zersplitterung der Republik generell sehr schwach. Bei der Besetzung von Ämtern wird nach einem "ethnischen Proporz" vorgegangen. Die einzelnen Ethnien sind ihrerseits wiederum in Clans strukturiert, was die Situation zusätzlich verkompliziert. Experten konstatieren, dass weite Gebiete staatlicher Kontrolle entzogen sind und die Rebellen dynamisch rekrutieren. Entgegen Erfolgsmeldungen offizieller Stellen zeigen die fast täglich verübten Überfälle und Anschläge auf Polizeiposten oder Militärstreifen die fortbestehende Fähigkeit des bewaffneten Untergrunds zu koordinierten Aktionen. Begünstigt wird die Rebellen- und Sabotagetätigkeit dadurch, dass das schwer kontrollierbare Gebirgsmassiv bis an die dagestanische Hauptstadt Machatschkala reicht. Dies erleichtert die Durchführung von Überraschungsangriffen. Die Terroranschläge auf den zwischen Moskau und St. Petersburg verkehrenden Newski Express Ende November 2009 (28 Todesopfer), die beiden Anschläge in der Moskauer U-Bahn am 29. März 2010 (40 Todesopfer) sowie der Anschlag auf den Moskauer Flughafen Domodedowo am 24. Jänner 2011 (37 Todesopfer darunter zwei österreichische Staatsbürger) scheinen von Tätern aus dem Nordkaukasus verübt worden zu sein, um somit zu zeigen, dass die Unruhe im Nord-Kaukasus auch auf das russische Kernland ausstrahlt (ÖB Moskau 9.2013).
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien [bzw. im Nordkaukasus] aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene, die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt (Landinfo 26.10.2012).
Der bewaffnete Untergrund verübt weiter Terrorakte besonders gegen Kadyrow-treue Polizisten und Sicherheitsbeamte, aber auch gegen Zivilisten. Die Kämpfer setzen die Bevölkerung unter Druck, sich ihren Reihen anzuschließen oder sie durch Nahrungsmittel und ähnliches zu unterstützen (GfbV o.D.).
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.
Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen sind vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkel, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zum Niederbrennen der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).
Quellen:
BAA Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien
GfbV - Gesellschaft für bedrohte Völker (o.D.): Tschetschenien unter Despot Kadyrow: Alltag in Angst, http://www.gfbv.de/inhaltsDok.php?id=2319, Zugriff 2.9.2014
Landinfo (26.10.2012): Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf; Zugriff 1.9.2014
ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als hundert Völkern leben. Neben den Russen, die mit 79,8% die Mehrheit der Bevölkerung stellen, leben noch fast 100 andere Völker auf dem Gebiet des Landes. Größere Minderheiten sind die Tataren (4,0%), die Ukrainer (2,2%), die Armenier (1,9%), die Tschuwaschen (1,5%), die Baschkiren (1,4%), die Tschetschenen (0,9%), die Deutschen (0,8%), die Weißrussen und Mordwinen (je 0,6 %) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nichtrussischen und russischen Bevölkerungsteilen durch gemischte Ehen und interethnische Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige nationale Gebietseinheiten, wie Tschetschenien, Dagestan, Tschuwaschien und Tuwa, sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt (GIZ 8.2014).
Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Regelmäßige Medienberichte über Schlägereien und Vandalismus zeigen, dass Ressentiments in Gewalt umschlagen können. Menschen "nichtslawischen Aussehens" werden Ziele fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads". Bemühungen des Staates um bessere Abwehr- oder Aufklärungspolitik haben in den letzten zwei Jahren zugenommen, gelten jedoch nach wie vor als nicht hinreichend. Ein klares Konzept fehlt. Ermittlungen im Bereich Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit werden intensiver geführt, die Zahl der Verurteilungen von Tätern hat zugenommen (AA 10.6.2013; vgl. USDOS 27.2.2014).
Immigranten und ethnische Minderheiten - insbesondere jene die aus dem Kaukasus oder aus Zentralasien zu kommen scheinen - sind mit staatlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung und Schikane konfrontiert. Als Zeichen, dass der föderalen Regierung der unkontrollierte Nationalismus Sorgen bereitet, unterschrieb Putin im Oktober 2013 ein Gesetz, dass den lokalen Behörden mehr Verantwortung im Bereich der Migration und interethnischen Beziehungen gibt. Stadtoberhäupter, die es nicht schaffen ethnische Spannungen aufzulösen können gekündigt werden (FH 23.1.2014).
Im Alltag kommt es gelegentlich zu (willkürlichen) Verhaftungen von Angehörigen kaukasischer Völker und Einwanderern aus Zentralasien. Ethnische Stereotypen im Boulevardjournalismus und in der Alltagskultur verstärken besonders unter den russischen Moslems (12% der Bevölkerung) ein Gefühl der Entfremdung (ÖB Moskau 9.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/268011/395592_de.html, Zugriff 3.9.2014
ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet und gelten für alle Staatsbürger der Russischen Föderation einschließlich, Tschetschenen, Dagestaner, Inguschen etc. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung werden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft werden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte (US DOS 27.2.2014, vgl. AA Bericht 10.6.2013, FH 23.1.2014).
Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 10.6.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/268011/395592_de.html, Zugriff 2.9.2014
10. Grundversorgung/Wirtschaft
Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,7 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden. Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 58.400 / USD 1702) und in den erdöl-und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert: in Nenetz und Jamalo-Nenetz (RUB 64.600 / USD 1884), Autonomes Gebiet Chanty-Mansijskij (RUB 55.400 / USD 1615), die Republik Sacha (Jakutien) (RUB 45600 / USD 1330), die autonome Region der Tschuktschen (RUB 50.800 / USD 1481, Sankt Petersburg (40.500 RUB / USD 1180) und die Region Moskau (35.700 RUB / 1040 USD). Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Adygea, Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karachaevo-Tscherkessien, Nord-Ossetien-Alania, Tschetschenien und Stavropol Krai etc.) verzeichnet (17.900 / USD 522) (IOM 6.2014).
Die Arbeitslosigkeit blieb im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum des Vorjahres gleich und lag bei 5,5% (berechnet nach der ILO-Methodik). Allerdings bestehen erhebliche regionale Unterschiede. Der Durchschnittslohn im III. Quartal 2013 betrug rund
29. 100 Rubel (ca. 696 €). Die Durchschnittsrente betrug 2013 9.794 Rubel (ca. 241 €). Das Rentenalter liegt für Männer bei 60, für Frauen bei 55 Jahren (AA 6.2014).
Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 auf Platz 92. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsen das Wirtschaftswachstum 2014. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an (GIZ 8.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (6.2014): Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 14.7.2014
IOM - International Organisation of Migration (6.2014):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft. Der Lebensstandard im Nordkaukasus ist weitaus niedriger als im restlichen Russland. Die Einkommen liegen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt in Armut. Die von Moskau eingesetzten Regierungen sind mit korrupten und kriminellen Netzwerke verquickt und an einer Verbesserung der Lage nicht wirklich interessiert. Insbesondere im Osten des Nordkaukasus verstärken religiöse Spannungen zwischen gemäßigtem und radikalem Islam die Gewalt. Anders als in den westlichen Teilrepubliken hat der Islam im Osten größeren identitätsbildenden Einfluss, radikale Positionen finden hier mehr Anklang. Umgekehrt wachsen innerhalb der Christen in der Region sowie im russischen Kernland selbst die Ressentiments gegen die Völker des Kaukasus. Dies prägt den Umgang mit dem bewaffneten Widerstand und Extremismus und wirkt sich letztlich konfliktverschärfend aus (BpB 6.1.2014, vgl. ÖB Moskau 9.2013).
Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 8.2014).
Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland und betrug 2013 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung. Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 43,7%, Tschetschenien - 26,9% und Dagestan - 11,6% (IOM 6.2014).
Quellen:
Bundeszentrale für politische Bildung (6.1.2014): Nordkaukasus, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus; Zugriff 2.9.2014
GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2014): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/, Zugriff 2.9.2014
IOM - International Organisation of Migration (6.2014):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,94 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Die Republik verfügt über folgende Bodenschätze - Erdöl, Erdgas, Kohle, Torf, Metalle usw. Die Landwirtschaft ist einer der Hauptwirtschaftszweige Dagestans (28,5% des BSP der Republik). Ein Drittel der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung Dagestans ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Im Moment gibt es 36 000 Farmen und 900 landwirtschaftliche Betriebe in Dagestan. Der Anteil des privaten Sektors an der gesamten landwirtschaftlichen Produktion beträgt 67%. Es gibt eine Beschäftigtenquote von 70%, zwei Drittel der Beschäftigten arbeiten in der Produktion. 18% der Gesamtbevölkerung sind Rentner (IOM 6.2014).
Quellen:
IOM - International Organisation of Migration (6.2014):
Länderinformationsblatt Russische Föderation
Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern (freiwilligen Rückkehrern und Abgeschobenen) wird darauf hingewiesen, dass die der Botschaft vorliegenden Informationen sich in erster Linie auf Rückkehrer nach Tschetschenien beziehen. Laut einem Bericht des Menschenrechtszentrums Memorial Komitee Bürgerbeteiligung sind "in Tschetschenien alle gefährdet, die nach einer langen Abwesenheit nach Tschetschenien zurückkehren". Von anderer Seite wurde berichtet, dass Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein können. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen (ÖB Moskau 9.2013).
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden (AA 10.6.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation
Dagestan
Dagestan ist die größte Republik im Nordkaukasus mit einer Bevölkerung von ca. 3 Millionen Menschen. (Jamestown Foundation 31.10.2012)
Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien, die verschiedene Sprachen sprechen. Der Großteil der Bevölkerung lebt im Tal und im Vorgebirge. Die Hauptstadt ist Machatschkala.
Die politische Situation in der Republik Dagestan hat ihre eigene Besonderheit. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien, setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten
Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus
beispiellos. (BAMF-IOM 6.2014 und ICG, 19.10.2012)
Quellen:
BAMF-IOM (6.2014): Länderinformationsblatt Russische Föderation
Jamestown Foundation (31.10.2012): Political Reforms Still Possible in the North Caucasus, Eurasia Daily Monitor Volume: 9 Issue: 199 Political Reforms Still Possible in the North Caucasus, Eurasia Daily Monitor Volume: 9 Issue: 199, http://www.ecoi.net/local_link/230491/352903_de.html, Zugriff 24.6.2014
ICG - International Crisis Group (19.10.2012): The North Caucasus:
The Challenges of Integration, Ethnicity and Conflict, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1350913897_220-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-i-ethnicity-and-conflict.pdf, Zugriff 23.6.2014
Angesteckt durch die Konflikte in Tschetschenien, hat sich die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan in den letzten Jahren deutlich verschlechtert und bleibt sehr angespannt. Islamistischer Extremismus, Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans, Korruption und organisierte Kriminalität führen zu anhaltender Gewalt und Gegengewalt. Die beinahe täglichen Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Die Behörden reagieren darauf mit harter Repression.
Im Januar 2013 wurde der seit 2010 als Republikoberhaupt amtierende Magomedsalam Magomedow von Ramasan Abdulatipow abgelöst. Unter Magomedow hatte es vorsichtige Anzeichen gegeben, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. (AA 3.2013)
Laut "Caucasian Knot" wurden im Nord Kaukasus im Jahr 2013, 986 Personen Opfer von bewaffneten Konflikten. Davon in Dagestan 641. 300 Personen wurden verwundet, davon 124 Zivilisten (Caucasian Knot, 27.1.2014 und FH 23.1.2014)
Die Lage im Nordkaukasus war 2012 weiterhin äußerst instabil. Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führte nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen.
In einigen Republiken bemühte man sich, der Bedrohung durch bewaffnete Gruppen mit deeskalierenden Strategien zu begegnen. In Dagestan und in Inguschetien wurden Kommissionen zur Wiedereingliederung ins Leben gerufen. Sie sollen dazu beitragen, dass bewaffnete Kämpfer aufgeben und sich wieder in die Gesellschaft integrieren. Die dagestanischen Behörden nahmen eine tolerantere Haltung gegenüber salafistischen Muslimen ein. (AI 23.5.2013)
Während für Tschetschenien durchwegs eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage konstatiert werden kann, ist die Lage besonders in Dagestan weiterhin volatil. Fast täglich kommt es zu Gewalttaten und Anschlägen, die auch Todesopfer fordern. [...]Im besonders unruhigen Dagestan häufen sich seit einiger Zeit Morde an moderaten muslimischen Geistlichen. Sicherheitskräfte und Experten führen dies auf das in der Region verstärkte Auftreten radikaler Islamisten (insbes. Salafisten) zurück. [...]
Seit 2009 kam es zu einem Anstieg von Entführungen, Anschlägen und Tötungen. Menschenrechtsaktivisten und Journalisten sind manchmal repressiven Maßnahmen der Behörden ausgesetzt. Die dagestanische Regierung ist in Folge der ethnischen Zersplitterung der Republik generell sehr schwach. Bei der Besetzung von Ämtern wird nach einem "ethnischen Proporz" vorgegangen. Die einzelnen Ethnien sind ihrerseits wiederum in Clans strukturiert, was die Situation zusätzlich verkompliziert.
Experten konstatieren, dass weite Gebiete staatlicher Kontrolle entzogen sind und die Rebellen dynamisch rekrutieren. Entgegen Erfolgsmeldungen offizieller Stellen zeigen die fast täglich verübten Überfälle und Anschläge auf Polizeiposten oder Militärstreifen die fortbestehende Fähigkeit des bewaffneten Untergrunds zu koordinierten Aktionen. Begünstigt wird die Rebellen- und Sabotagetätigkeit dadurch, dass das schwer kontrollierbare Gebirgsmassiv bis an die dagestanische Hauptstadt Machatschkala reicht. Dies erleichtert die Durchführung von Überraschungsangriffen. (ÖB Moskau 9.2013)
Dagestan bleibt weiterhin das gewalttätigste Gebiet im Nordkaukasus mit mehr als 60 % aller Vorfälle in dieser Region. [...]
Gewalt besteht weiterhin in den Nordkaukasus-Republiken, hervorgerufen durch Separatismus, interethnische Konflikte, Dschihadisten, Blutrache, Kriminalität, Exzesse von Sicherheitskräften und terroristischen Aktivitäten. [...] Es wurde weiterhin berichtet, dass Sicherheitskräfte wahllos Gewalt ausübten, die zu zahlreichen Todesfällen führte und die Täter nicht verfolgt wurden. (USDOS 27.2.2014)
Bernhard Clasen, ein freier Journalist, schreibt im Amnesty Journal vom Oktober 2013, dass unter dem neuen dagestanischen Oberhaupt Ramasan Abdulatipow der zwischen den Sunniten und den gemäßigten Salafisten begonnene Dialog zum Erliegen gekommen ist und durch staatliche Repressionen abgelöst wurde.
Jeden Monat veröffentlicht das Internet-Portal "Caucasian Knot" der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial" Statistiken über Tote und Verletzte im Nordkaukasus. Die monatlichen Zahlen variieren etwas, doch immer ergeben sie das gleiche Bild: Gewalt prägt den Alltag im Nordkaukasus.
Epizentrum der Auseinandersetzungen ist die knapp drei Millionen Einwohner zählende Teilrepublik Dagestan. In keiner Region Russlands wohnen so viele ethnische Gruppen auf so engem Raum zusammen wie in Dagestan. 14 Staatssprachen zählt die Republik.
Bernhard Clasen führt weiter im Amnesty Journal vom Oktober 2013 aus, dass laut MenschenrechtsaktivistInnen die Kommission zur Wiedereingliederung von Aufständischen in Dagestan praktisch nicht mehr existiert. (AI 10.2013)
Im Jänner 2014 erläutert ICG in einem Bericht, dass die Aktivitäten von SalafistInnen in Dagestan in den Monaten zuvor in den Untergrund gedrängt wurden. Es kam zur Schikanierung moderater Anführer der Salafisten, woraufhin einige von ihnen Dagestan verließen und man die von ihnen initiierten Projekte beendete. Die salafistische Menschenrechtsgruppe Prawosaschtschita (Rechtsschutz) wurde zum Ziel von Angriffen, ihre Führungspersonen wurden inhaftiert oder unter Überwachung gestellt und die Wohnungen von AktivistInnen durchsucht. Seit Ende des Jahres 2013 wurde eine große Anzahl SalafistInnen in Cafés, Moscheen und ihren eigenen Wohnungen festgenommen. Festnahmen von Männern mit Bärten und Frauen, die einen Hidschab tragen, sind nach Angaben von ICG inzwischen zu etwas Alltäglichem geworden. Diese Personen werden üblicherweise befragt und nach Überprüfung der Ausweispapiere und Abnahme von Fingerabdrücken wieder freigelassen. Ramasan Abdulatipow, das dagestanische Oberhaupt, hat die Bildung von Bürgerwehren zur Bekämpfung des Extremismus angeregt. In manchen Fällen bestanden diese aus Sufis, die Berichten zufolge an Vorfällen interkonfessioneller Gewalt beteiligt waren.
ICG gibt im Jänner 2014 an, dass Dagestan 2013 nach wie vor das Zentrum der Gewalt im Nordkaukasus war. Es gab im Laufe des Jahres viele bewaffnete Auseinandersetzungen, Vorfälle mit unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, Tötungen von Amtsträgern und Angriffe auf Geschäfte, in denen Alkohol verkauft wurde. Zudem wurde mutmaßlich eine beträchtliche Anzahl an Menschenrechtsverletzungen seitens der Sicherheitskräfte verübt, darunter illegale Inhaftierungen, Fälle von gewaltsam herbeigeführtem Verschwinden, außergerichtliche Tötungen, manipulierte Strafprozesse und Folter (ICG 30.1.2014)
Aufständische sind im gesamten Gebiet Dagestans aktiv. Es wird geschätzt, dass es zwischen 20 und 30 unterschiedliche Gruppen gibt, denen mehrere Hundert Personen angehören. (Jamestown Foundation, 8.11.2013)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russische Föderation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html, Zugriff 23.6.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 24.6.2014
FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/268011/395592_de.html, Zugriff 24.6.2014
ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht
AI - Amnesty International (10.2013): Amnesty Journal Oktober 2013, Hinter den Bergen,
http://www.amnesty.de/journal/2013/oktober/hinter-den-bergen?, Zugriff 18.6.2014
ICG - International Crisis Group (30.1.2014): Too far, too fast:
Sochi, Tourism and Conflict in the Caucasus, http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1391196745_228-too-far-too-fast-sochi-tourism-and-conflict-in-the-caucasus.pdf, Zugriff 18.6.2014
Jamestown Foundation (8.11.2013): Moscow Strives to Break the
Resistance of Dagestani Militants, Eurasia Daily Monitor Volume: 10
Issue: 201,
http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=41604tx_ttnews%5BbackPid%5D=685no_cache=1, Zugriff 17.6.2014
Caucasian Knot (27.1.2014): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus of 2013 under the data of the Caucasian Knot, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/27109/, Zugriff 7.7.2014
Jamestown Foundation (14.3.2014): Dagestan¿s Conflict Grinds On; Eurasia Daily Monitor Volume: 10, Issue 48, http://www.ecoi.net/local_link/242270/365593_de.html, Zugriff 23.6.2014
Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde im Berichtszeitraum aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt. (AI 23.5.2013)
Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen um die meisten Behördenvertreter welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit war besonders im Nordkaukasus besonders mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führte, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. (USDOS 27.2.2014)
Quellen:
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russische Föderation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html, Zugriff 6.6.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 6.6.2014
4. Folter und unmenschliche Behandlung
Streitkräfte und Polizeieinheiten folterten Rebellen und Zivilisten in Einrichtungen. Menschenrechtsgruppen wiesen darauf hin, dass die körperliche Misshandlung von Frauen in der Region zunahm. Das Niederbrennen von Häusern mutmaßlicher Rebellen wurde Berichten zufolge fortgesetzt. [...] Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet. (USDOS 27.2.2014)
Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen[...].
Im gesamten Nordkaukasus gab es weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen. [...]
Wirksame Untersuchungen der Vorwürfe waren jedoch selten. Dem Vernehmen nach umgingen die Ordnungskräfte die bestehenden Vorkehrungen zum Schutz vor Folter häufig mit diversen Mitteln. Dazu zählten der Einsatz von Gewalt unter dem Vorwand, die Häftlinge müssten ruhig gestellt werden, und die Nutzung geheimer Hafteinrichtungen, insbesondere im Nordkaukasus. Außerdem verweigerte man den Häftlingen oft den Zugang zu Rechtsbeiständen ihrer Wahl und ernannte stattdessen Pflichtverteidiger, bei denen man davon ausgehen konnte, dass sie Spuren von Folter ignorieren würden. (AI 23.5.2013)
Quellen:
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 6.6.2014
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russische Föderation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html, Zugriff 6.6.2014
Gewalt, staatliche Willkür und Korruption sind in den Kaukasus-Republiken alltäglich. [...] Zahlreiche Provinzgrößen und Bürokraten, sogar die Regierung wurden von Abdulatipow entlassen. Anfang Juni wurde Said Amirow, langjähriger Bürgermeister von Dagestans Hauptstadt Machatschkala, verhaftet und in ein Gefängnis nach Moskau transportiert. Mit dieser Verhaftung machte Abdulatipow deutlich, dass es ihm ernst ist mit seinem Kampf gegen die Korruption (AI, Oktober 2013).
Amnesty International berichtet von Morddrohungen gegen zwei Strafverteidiger/Innen aus Dagestan, welche bekannt dafür sind, dass sie regelmäßig Fälle übernehmen in denen es um Korruption und mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige der Ordnungskräfte geht. (AI, 7.5.2014)
Quellen:
AI - Amnesty International (Oktober 2013): Amnesty Journal Oktober 2013, Hinter den Bergen;
http://www.amnesty.de/journal/2013/oktober/hinter-den-bergen?, Zugriff 23.6.2014
AI - Amnesty International (7.5.2014): Morddrohungen gegen Anwälte, http://www.amnesty.de/urgent-action/ua-147-2013-1/morddrohungen-gegen-anwaelte?destination=node%2F5309, Zugriff 24.6.2014
6. Allgemeine Menschenrechtslage
Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Jahres 2012 hat sich trotz leicht rückläufiger Opferzahlen die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Region insgesamt nicht verbessert und bleibt insbesondere in Dagestan schlecht. (AA 3.2013)
Zwischen Jänner und Juni 2013 wurden laut Memorial Human Rights Center, acht Personen durch Regierungsbehörden in Dagestan im Entführungsstil verhaftet. Fünf wurden zum Zeitpunkt der Berichtsverfassung noch vermisst. (HRW 21.1.2014)
In Dagestan kommt es zu illegalen Verhaftungen und Misshandlungen von Personen, die des religiösen Extremismus verdächtigt werden, zum Inbrandsetzen von Häusern von Angehörigen der Aufständischen und zu Einschüchterungen von BewohnerInnen durch staatlich geduldete Bürgerwehren. (AI, 10.2013)
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus war weiterhin instabil, und die Operationen der Sicherheitskräfte waren durch systematische Menschenrechtsverletzungen gekennzeichnet. Doch wurden die Täter fast nie zur Rechenschaft gezogen. (AI 23.5.2013)
Es gibt viele Berichte von willkürlichen Verhaftungen. Die Praxis ist im Nordkaukasus weit verbreitet. (USDOS 27.2.2014)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (März 2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Russia http://www.ecoi.net/local_link/267714/395074_de.html, Zugriff 23.6.2014
AI - Amnesty International (Oktober 2013): Amnesty Journal Oktober 2013, Hinter den Bergen;
http://www.amnesty.de/journal/2013/oktober/hinter-den-bergen?, Zugriff 6.6.2014
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russische Föderation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html, Zugriff 6.6.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Russia;
http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 23.6.2014
Laut der International Crisis Group (ICG) ist Dagestan die diverseste Republik im Nordkaukasus mit mehr als 30 verschiedenen ethnischen Gruppen. (ICG, 19. Oktober 2012)
Gemäß der russischen Volkszählung 2010 waren rund 30% der Bevölkerung Dagestans Awaren, 17% Darginer, 15% Kumyken, 13% Lesgier, 5,6% Laken, 3,6% Russen, 4,5% Aserbaidschaner, 4,1% Tabasaren, 3,1% Tschetschenen und 1,4% Nogaier. Rutulen und Agulen machten jeweils 1%, und aller weiteren Volksgruppen weniger als 1% der Bevölkerung aus. (Russian Federation, Federal State Statistics Service, ohne Datum)
Quellen:
ICG - International Crisis Group (19.10.2012): The North Caucasus:
The Challenges of Integration, Ethnicity and Conflict; http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1350913897_220-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-i-ethnicity-and-conflict.pdf, Zugriff 6.6.2014
Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Der UNHCR-Bericht 2011 beziffert die Anzahl der Binnenflüchtlinge auf 28.500. Obwohl der UNHCR die Lage der Binnenvertriebenen nicht mehr verfolgt, berichtet das Internal Displacement Monitoring Center von mindestens 29.000 Binnenflüchtlinge aufgrund bewaffneter Konflikte und Gewalt im Nordkaukasus sowie einer unbekannten Anzahl von Vertriebenen in Russland. (USDOS, 27.2.2014)
Quellen:
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Russia;
http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, Zugriff 23.6.2014
1.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Russischen Föderation des erstinstanzlichen Bescheides an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Bundesverwaltungsgericht keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.
Auch hat sich die allgemeine Lage im Nordkaukasus innerhalb der letzten Jahre in gewissem Ausmaß stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig, betrachtet man etwa die Aktivitäten verschiedener internationaler Organisationen bzw. Hilfsorganisationen.
Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in der Russischen Föderation (Dagestan) ist so, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers, und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in der Russischen Föderation respektive Dagestan. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch der Beschwerdeführer ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten. Dass es im Nordkaukasus zu Menschenrechtsverletzungen kommt, stellt das Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede und findet sich dies auch in den obigen Feststellungen.
Die Feststellung der Identität des Beschwerdeführers konnte auf Grund seines im Original vorgelegten russischen Führerscheins in Zusammenschau mit dessen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben erfolgen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben gegenüber der Behörde erster Instanz sowie aus dem Akteninhalt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.
Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht auf dem in den wesentlichen Punkten unglaubwürdigen bzw. nicht asylrelevantem Vorbringen des Beschwerdeführers und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid insgesamt davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aufgrund asylfremder Motive verlassen hat.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt gewürdigt:
Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).
"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).
Im gegenständlichen Fall kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers dieses hinsichtlich einer für den Beschwerdeführer angeblich bestehenden maßgeblichen Verfolgungsgefahr für unglaubwürdig erachtet. Der Beschwerdeführer vermag dieser Beurteilung mit seinen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz weder entscheidend entgegenzutreten noch eine konkret rechtswidrige Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, ein grob fehlerhaftes Ermittlungsverfahren oder einen sonstigen relevanten Verfahrensmangel zu relevieren.
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.
a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich Vorfälle geschildert habe, welche keine glaubwürdige Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Motiven ersichtlich werden ließen, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an und führt dazu aus wie folgt:
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Antrages im Wesentlichen geltend, in seiner Heimat Dagestan in einer Schuhfabrik beschäftigt gewesen zu sein. Im September 2013 sei ein Großteil der Mitarbeiter jener Firma durch unbekannte maskierte Männer entführt worden. Man habe den Beschwerdeführer zwei Tage lang festgehalten, bevor er aufgrund einer Lösegeldzahlung seines Bruders freigelassen worden sei. Im Oktober 2013 sei es abermals zu einer Festnahme mit ähnlichem Ablauf gekommen, diesmal sei der Beschwerdeführer für vier Tage angehalten und schließlich durch Lösegeldzahlung freigekauft worden. Die maskierten Männer seien auch in die Wohnung des Beschwerdeführers, ebenso wie in sein Elternhaus nach XXXX, gekommen. Außerdem sei der Beschwerdeführer seitens des Polizeichefs zu Geldzahlungen erpresst werden, unter der Drohung andernfalls ein Gerichtsverfahren gegen diesen zu führen.
Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist beizupflichten, wenn es den Angaben des Beschwerdeführers aufgrund von vagen und wenig lebensnahen, teils widersprüchlichen, Schilderungen die Glaubwürdigkeit abspricht. Aus dem - vergleichsweise detaillierten - Protokoll der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 13.08.2014 wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei näherer Nachfrage zu mehreren zentralen Aspekten seines Vorbringens keinerlei näheren Angaben zu machen vermochte, was im Falle des tatsächlichen Erlebens der dargelegten Vorfälle jedenfalls zu erwarten gewesen wäre.
So erscheint es, in Übereinstimmung mit den Erwägungen der belangten Behörde, lebensfern und zentral gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers sprechend, dass dieser keinerlei Angaben hinsichtlich der Umstände seiner Freilassungen infolge seiner beiden Entführungen tätigen konnte. Dem Beschwerdeführer sei lediglich bekannt, dass ihn sein Bruder bei der ersten Entführung gegen eine Summe von russ. Rubel 45.000,-, bei der zweiten Anhaltung gegen eine Lösegeldsumme von russ. Rubel 90.000.-, freigekauft hätte. Auffällig war, dass der Beschwerdeführer - trotz spezifischer dahingehender Nachfragen - keinerlei Angaben dahingehend machen konnte, wie seine Familie von seiner Entführung erfahren und diesen bzw seine Entführer ausfindig gemacht hätte, noch zum Ablauf der Lösegeldübergabe - so vermochte dieser nicht einmal in rudimentärer Weise anzugeben, ob die Entführer die Geldsumme jeweils von seinem Bruder angeholt oder der Genannte diese den Entführern an einem anderen Ort übergeben hätte. Im Falle des tatsächlichen Erlebens einer plötzlichen Entführung und mehrtägigen Anhaltung wäre es jedenfalls zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer anschließend mit seiner Familie über das Vorgefallene ausgetauscht hätte. Dass sich der Beschwerdeführer bei seinem Bruder nicht einmal hinsichtlich des Ablaufs der Lösegeldübergabe erkundigen würde bzw dieser ihm nicht von sich aus darüber berichten würde, erscheint hingegen völlig lebensfern. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der Aussage des Beschwerdeführers, über Identität und Motive der Entführer nicht in Kenntnis gewesen zu sein, zumal eine Erkundigung bei seinem Bruder über die näheren Umstände seiner Freikaufung potentiell Aufschluss über die Identität der Maskierten geliefert hätte. Es erscheint sohin keinesfalls lebensnah, dass der Beschwerdeführer in den Monaten zwischen seinen Entführungen und seiner Ausreise im Jänner 2014 mit seiner Familie zu keinem Zeitpunkt über das Vorgefallene gesprochen haben will; auch im Rahmen der Beschwerdeschrift wird diesem zentral gegen die Glaubwürdigkeit des Vorgebrachten sprechenden Umstand in keiner Weise entgegengetreten.
In gleicher Weise lebensfern und sohin keinesfalls nachvollziehbar erscheint die Angabe des Beschwerdeführers, sich auch mit seinen Arbeitskollegen - welche jeweils gemeinsam mit ihm entführt und anschließend wieder freigelassen worden seien - in keiner Weise über das Vorgefallene ausgetauscht zu haben. So muss es in Übereinstimmung mit der Behörde als komplett unglaubwürdig erachtet werden, dass sich die Belegschaft infolge der Freilassung aus der Gefangenschaft lediglich gegrüßt hätte und zur Tagesordnung übergegangen wäre, ohne sich näher über Ablauf und Ort der Anhaltungen, Identität und Motive der Entführer sowie die Umstände der Freilassung auszutauschen. Insofern dieser Umstand im Rahmen der Beschwerdeschrift mit dem Vorliegen von Sicherheitsbedenken erklärt wird, so mag dies keinesfalls eine überzeugende Erklärung für die - nach Darstellung des Beschwerdeführers - völlig fehelende Kommunikation hinsichtlich der stattgefundenen Entführungen zu bieten.
Ähnlich unplausibel erscheinen auch die Schilderungen hinsichtlich der behaupetermaßen stattgefundenen Erpressung durch den Polizeichef. So muss der belangten Behörde beigepflichtet werden, dass es als nicht nachvollziehbar erachtet werden kann, dass sich der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum wiederholtermaßen zur Zahlung verhältnismäßig hoher Geldbeträge bereiterklären würde, ohne auch nur zu wissen, worin der Grund der Erpressung liegt. Der Beschwerdeführer vermochte dahingehend lediglich vage anzugeben, dass ihm mit der Eröffnung eines Strafverfahrens gedroht worden sei bzw dazu divergierend, dass ein solches bereits laufen würde und gegen Zahlung der geforderten Summen eingestellt würde.
Wenn auch nicht verkannt wird, dass sich die Angaben anlässlich der Erstbefragung nicht im Detail auf die Fluchtgründe beziehen zu haben, so ist gesamtbetrachtend dennoch auffällig, dass der Beschwerdeführer anlässlich selbiger Befragung davon sprach, dass die maskierten Männer mehrfach zu seiner Frau gekommen wären und nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten, wohingegen er anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, angab, die Männer hätten das Haus durchsucht und seine Frau geschubst, jedoch kein Wort mit dieser gesprochen. Angesichts der ausdrücklichen Bekräftigung seitens des Beschwerdeführers, dass die betreffenden Personen zu keinem Zeitpunkt mit seiner Frau gesprochen hätten, erscheint auch der in der Beschwerdeschrift gebotene Erklärungsansatz, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung lediglich unerwähnt lassen hätte, dass es auch zu Tätlichkeiten gegen seine Frau gekommen sei, nicht einleuchtend.
Auch der aufgezeigte Widerspruch, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung angegeben hatte, die Flucht in einem Taxi angetreten zu haben, anlässlich der Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch darlegte, im Auto des Schwiegervaters geflohen zu sein, spricht gesamtbetrachtend gegen die Glaubwürdigkeit des Vorgebrachten und erscheint der Erklärungsansatz in der Beschwerdeschrift, wonach es sich beim Auto des Schwiegervaters um ein Taxi gehandelt hätte, nur wenig überzeugend.
Wie bereits angesprochen, vermochte der Beschwerdeführer diesem Ergebnis auch mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift in keinster Weise entgegenzutreten. Im konkreten Fall besteht die Beschwerdeschrift lediglich aus wenigen handgeschriebenen Sätzen, welchen kein substantiiertes Tatsachenvorbringen zu entnehmen ist, das dazu geeignet wäre, das Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in Frage zu stellen. Insofern in der Beschwerdeschrift bemängelt wird, dass sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht ergeben würde, welche Informationen vom Beschwerdeführer im Einzelnen erwartet worden wäre, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer einerseits im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durch konkrete Fragestellung die Möglichkeit zur Präzisierung seines Vorbringens geboten worden ist, andererseits wird im Rahmen der Beweiswürdigung der Behörde auch im Detail dargelegt, welche Angaben seitens des Beschwerdeführers vermisst worden seien bzw zur Wertung seiner Angaben als unglaubwürdig geführt hätten (vgl. insb. Seite 44 des angefochtenen Bescheides), wodurch ihm die Möglichkeit eröffnet wurde, im Zuge der Beschwerdeerhebung allenfalls konkrete dahingehende Ergänzungen vorzunehmen. Auch im Rahmen der Beschwerdeschrift wird jedoch keine substantiiere Erklärung hinsichtlich der aufgeworfenen Ungereimtheiten und vagen Angaben geboten.
Insgesamt kann den vom Beschwerdeführer als Gründe für seine Ausreise angegebenen Umständen daher keine (glaubhafte) Asylrelevanz zugebilligt werden. Ein Interesse der staatlichen Behörden speziell an der Person des Beschwerdeführers wird aus dessen Angaben nicht ersichtlich.
Im gegenständlichen Verfahren erscheint daher der Sachverhalt vor dem Hintergrund des auffallend unsubstantiierten Beschwerdevorbringens auf Grundlage des ordnungsgemäß durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in hinreichender Weise geklärt und ist dieser in den entscheidungswesentlichen Belangen nach wie vor als vollständig und aktuell anzusehen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der vorgebrachte Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht bzw. keine Asylrelevanz aufweist.
Vor diesem Hintergrund konnte auch die im Beschwerdeschriftsatz beantragte Durchführung von Ermittlungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bzw die Bestellung eines länderkundlichen Sachverständigen unterbleiben. Der Beschwerdeführer legte in keiner Weise dar, welchen Sachverhalt er durch die beantragten Ermittlungsschritte beweisen wolle. Im Übrigen sei auf die Ausführungen im kürzlich ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 bis 0101, zu verweisen, in welchem insbesondere festgehalten wird, dass die beschwerdeführende Partei im asylrechtlichen Verfahren kein Antragsrecht auf Befragung von Personen im Herkunftstat durch einen Vertrauensanwalt besitzt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei andererseits nicht, dass die aktuelle Lage im Nordkaukasus (Dagestan) angespannt ist, und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und entspricht dies auch der ständigen Praxis des entscheidenden Richters des Bundesverwaltungsgerichtes in diesem Zusammenhang. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Dagestan daher dergestalt, dass weder von vornherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Dagestan erlaubt auch die Erlassung von negativen Entscheidungen in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht anzunehmen ist.
Im vorliegenden Fall konnten individuelle Fluchtgründe, wie oben begründet, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in der Russischen Föderation ist so, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr zuzumuten sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiterer Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.
Auch das Bundesverwaltungsgericht geht daher im Ergebnis davon aus, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylfremder Motive verlassen hat. Die allgemeine, aktuell noch immer triste Situation im Herkunftsland ist durch verschiedenste Berichte hinlänglich bekannt und der Wunsch nach besseren, geordneten und gesicherten Lebensverhältnissen ist durchaus verständlich, aber eben nicht asylrelevant.
3.1. Zuständigkeit und Verfahren:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2. Status des Asylberechtigten:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.)
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Der Beschwerdeführer konnte aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
3.3. Status des subsidiär Schutzberechtigten:
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine aktuelle Verfolgung im Sinne der GFK darzutun. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).
Im gegenständlichen Fall haben sich ausgehend von der Unglaubwürdigkeit bzw. mangelnden Asylrelevanz des von dem Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungssachverhaltes vor dem Hintergrund der diversen Länderberichte und den darauf basierenden Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung in die Russische Föderation entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028; vgl. dazu auch Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zahl BVerwG 10 C 10.09).
Der Beschwerdeführer brachte vor, gesund zu sein, weshalb im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden kann, dass allfällige gesundheitliche Aspekte einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat entgegenstehen.
Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus nicht in ausreichend konkreter Weise vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Russische Föderation jegliche Existenzgrundlage fehlen würde (vgl. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und er daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche bzw. die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitende Notlage geraten würde. Eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK setzt in jedem Fall eine ausreichend reale, nicht auf bloße Spekulationen gegründete Gefahr voraus, die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus (vgl. VwGH 6.11.2009, 2008/19/0174).
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und ist es ihm somit - ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein - möglich und zumutbar, in seinem Herkunftsstaat selbständig für das Überlebensnotwendige zu sorgen. Der Beschwerdeführer gab an, vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt durch Verrichtung verschiedener Arbeiten bestritten zu haben und in guten finanziellen Verhältnissen gelebt zu haben. Er verfüge über ein abgeschlossenes Studium der Ökonomie und lebte gemeinsam mit seiner Familie in einer Mietwohnung in XXXX sein Elternhaus befindet sich, ebenso wie jenes seiner Frau, in XXXX. Er verfügt über ein weiteschichtiges familiäres Netz im Herkunftsstaat. Dem Beschwerdeführer ist es jedenfalls zumutbar, in seinem Herkunftsstaat nach seiner Rückkehr neuerlich eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen und dadurch selbständig für das Überlebensnotwendige aufzukommen. Es gibt in der Russischen Föderation auch Organisationen, an die sich Bedürftige wenden können, was auch dem Beschwerdeführer offensteht. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Hochschulabschluss, mehrjährige Berufserfahrung in unterschiedlichen Bereichen, er spricht Russisch und Kumikisch, weshalb ihm die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit zumutbar ist und er am Arbeitsmarkt Fuß fassen wird können. Angesichts des relativ kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und des in Dagestan vorhandenen sozialen und familären Netzes wird dem Beschwerdeführer eine Reintegration in der Russischen Föderation leicht möglich sein.
Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation (Dagestan) - trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen teilweise angespannten Sicherheitssituation - derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit Ende Jänner 2014 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Der Beschwerdeführer verfügt über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich, weshalb mit einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall kein Eingriff in dessen Familienleben einhergehen kann.
Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist
(Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).
Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt eine Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.
Der Beschwerdeführer stellte am 21.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihm bis jetzt nur durch diesen Antrag auf internationalen Schutz möglich und musste ihm bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.
Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.
Der unbescholtene Beschwerdeführer, welcher sich seit knapp zwei Jahren in Österreich befindet, ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Er hat keine Verwandten oder sonstigen engen Sozialkontakte im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer gab an, einen Deutschkurs zu besuchen, darüber hinaus erstattete er im Verfahrensverlauf kein Vorbringen hinsichtlich etwaig gesetzter Integrationsschritte. Fallgegenständlich sind sohin keine Umstände erkennbar, welche eine besondere Bindung des Beschwerdeführers an Österreich erkennen lassen würden. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat der Beschwerdeführer, welcher sich erst seit einer verhältnismäßig kurzen Zeitspanne in Österreich befindet, somit keinesfalls dargetan. Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt insgesamt sehr schwach ausgeprägt, während er in seinem Herkunftsstaat, in welchem er aufgewachsen ist und den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens verbrachte, sozialisiert ist. Insbesondere muss berücksichtigt werden, dass sämtliche enge Angehörige des Beschwerdeführers - insbesondere seine Ehefrau, seine beiden minderjährigen Kinder sowie seine Mutter und seine Geschwister - nach wie vor im Herkunftsstaat leben. Vor diesem Hintergrund ist ein eindeutiges Überwiegen der nach wie vor bestehenden Bindungen zu seinem Herkunftsstaat deutlich, auch in der Beschwerdeschrift wurde nicht konkret dargelegt, aufgrund welcher Sachverhaltsaspekte die vorzunehmende Interessensabwägung zu Gunsten eines Verbleibes in Österreich hätte ausgehen müssen.
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) wäre der Beschwerdeführer nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihm unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.
Aufgrund obiger Erwägungen sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den getroffenen Länderfeststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden und sich auch sonst nicht ergeben, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
3.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 21 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG; BGBl. I Nr. 68/2013 besagt:
Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.
Gemäß Abs. 7 leg. cit. kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden.
§ 21 Abs. 7 BFA-VG entspricht inhaltlich dem früheren § 41 Abs. 7 AsylG, wonach der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden hatte, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, 1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. muss über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.
§ 24 Abs. 1 VwGVG besagt:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Abs. 2 leg. cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Abs. 4 leg. cit. besagt: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Art. 6 EMRK besagt: "Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang."
Art. 6 EMRK findet auf Asylverfahren keine Anwendung, da davon nur zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Verfahren erfasst sind.
Art. 47 GRC lautet:
Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
(1) Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
(2) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Aus den Erläuterungen der Grundrechtecharta geht hervor, dass die Charta im Unterschied zu Art. 6 EMRK eben nicht nur auf zivilrechtliche Ansprüche abzielt, weshalb hier eine Erweiterung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit gemeint sein könnte.
Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb an-gemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG und in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.
Zufolge der Rechtsprechung des VfGH (U 466/11 vom 14.3.2012) steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn - wie im vorliegenden Fall - zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.
Gegen eine Verhandlungspflicht spricht überdies, dass in Asylverfahren zwar direkt innerstaatliches Recht Anwendung findet, jedoch auch Unionsrecht (z.B. Statusrichtlinie, Verfahrensrichtlinie) angewendet wird. Aus Art. 12 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie geht jedoch eindeutig hervor, dass auf eine persönliche Anhörung des Asylwerbers unter bestimmten Umständen verzichtet werden kann.
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 47 der Grundrechtecharta den Gerichten tatsächlich eine Verhandlungspflicht auferlegen wollte ? dies würde Art. 12 der Verfahrensrichtlinie widersprechen. Da der Art. 47 der Charta der Grundrechte allgemein das Recht auf ein unparteiisches (...) Gericht gewährleistet, die Verfahrensrichtlinie jedoch speziell die Mindestnormen für Asylverfahren regelt, ist die Statusrichtlinie in dieser Hinsicht lex specialis zur Charta der Grundrechte und daher vorrangig anzuwenden (AsylGH vom 16.12.2011, GZ C2 420722-1/2011).
Daher ist auch aus europarechtlicher Sicht eine Verhandlung im Asylverfahren nicht zwingend vorgesehen.
Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde im April 2015 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Punkten bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch darüber hinaus tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen (vgl. oben Punkt II.2.).
Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die angegebenen Verfolgungsgründe nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant waren, d.h. die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegt keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. der darauf abgestellten Judikatur des VwGH vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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