W103 1438545-2•BVwG W103 1438545-2
W103 1438545-2Bundesverwaltungsgericht15.03.2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Religion
W103 1438545-2/5E
W103 1438544-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb. XXXX und 2.) XXXX, geb. XXXX, beide StA. Russische Föderation und vertreten durch die Caritas Burgenland, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 21.07.2014, Zln. 1.) 821875810-1601053 und 2.) 821875908-1601045, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, Staatsangehörige der Russischen Föderation aus Dagestan zu sein und der Volksgruppe der Kumyken anzugehören. Sie reisten ihrem Vorbringen zu Folge am 27.12.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag - die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin vertreten durch ihre Mutter, die Erstbeschwerdeführerin - jeweils Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005.
Im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ebenfalls am 27.12.2012 brachte die Erstbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt vor, sie habe mit ihrer minderjährigen Tochter alleine in einer Wohnung in XXXX gelebt. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich mit ihren Nachbarn angefreundet, sie hätten sich gegenseitig sehr oft besucht. Die Nachbarin sei eine streng religiöse Muslimin gewesen, die den Ganzkörperschleier getragen habe. Sie habe eine Arbeit für die Erstbeschwerdeführerin besorgen wollen und gemeint, sie müssten in eine andere Stadt fahren, um was es dabei gegangen sei, habe sie der Erstbeschwerdeführerin allerdings nicht sagen wollen. Mit der Zeit sei die Nachbarin auch mit ihrem Mann vorbeigekommen, und diese hätten begonnen, Druck auf die Erstbeschwerdeführerin auszuüben. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich umgehört und erfahren, dass vor kurzem zwei junge Frauen, die ebenfalls alleine gelebt hätten, spurlos verschwunden seien. Zuletzt hätten ihr die Nachbarn auch mitgeteilt, dass sie Frauen für Anschläge suchen würden, genau die Erstbeschwerdeführerin hätte sich als Selbstmordattentäterin in die Luft sprengen sollen. Die Erstbeschwerdeführerin sei von diesen Leuten gezielt ausgesucht worden, da sie mit ihrer Tochter alleine lebe und keine Verwandten mehr habe bzw. zu diesen keinen Kontakt oder fast keinen Kontakt mehr habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe auch keine männliche Person, die sie beschützen würde. Auch aufgrund des Aussehens der Erstbeschwerdeführerin sei sie von diesen Leuten gezielt ausgesucht worden. Als die Erstbeschwerdeführerin dies abgelehnt habe, hätten die Nachbarn begonnen, sie zu bedrohen; sie hätten konkret zu ihr gesagt, dass sie sie mit Gewalt entführen und sie in die Luft sprengen würden. Weiters hätten sie gedroht, auch ihrem Kind etwas anzutun bzw. das Kind zu entführen, um die Erstbeschwerdeführerin zu zwingen, einen Anschlag auszuführen. Diese ganze Anwerbung sei seit dem Sommer dieses Jahres gegangen, als man dann konkret an die Erstbeschwerdeführerin herangetreten sei und sie und ihr Kind bedroht habe, hätten die Beschwerdeführerinnen die Flucht ergriffen.
Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte die Erstbeschwerdeführerin weitere Drohungen durch religiöse oder politische Extremisten, damit die Erstbeschwerdeführerin terroristische Anschläge ausführe. Es herrsche in Dagestan eine Art Bürgerkrieg zwischen politischen und religiösen Extremisten, von der Regierung werde der Einsatz der Armee und Sicherheitskräfte als Polizeiaktion dargestellt, es gebe aber immer wieder Anschläge und Tote. Für die minderjährige Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, würden die gleichen Angaben wie für die Erstbeschwerdeführerin gelten, ihr Kind habe ansonsten keine eigenen Fluchtgründe.
Am 03.09.2013 wurde die Erstbeschwerdeführerin im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der russischen Sprache durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme brachte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen
Folgendes vor:
F: Sie wurden ja schon bereits bei der Polizei befragt. Haben Sie bis jetzt immer die Wahrheit und alle Gründe genannt?
A: Ja, ich habe bis jetzt immer die Wahrheit und alles angegeben, aber nicht ausführlich.
F: Haben Sie bei Ihren früheren Einvernahmen die Dolmetscher verstanden?
A: Ja, ich habe diese gut verstanden.
F: Sind Sie in Österreich arbeitstätig?
A: Nein.
F: Welcher Arbeitstätigkeit sind Sie vor der Einreise nach Österreich nachgegangen? Wovon haben Sie gelebt?
A: Ich hatte drei Beschäftigungen: In einem Supermarkt, Kassierin, Zuhause war ich Friseurin, das habe ich gelernt, Ich war auch Kellnerin auf diversen Hochzeiten, nach Bedarf.
F: Sind Sie sonst auch immer gesund gewesen? Waren Sie je im Krankenhaus oder sonst in Kranken- oder Spitals- oder sonstiger medizinischer Behandlung, sei es in Österreich oder im Herkunftsstaat bzw. anderswo?
A: In meiner Kindheit hatte ich Herzprobleme, das ist geheilt. Die Aorta schließt nicht so recht. Ich bin deswegen die letzten Jahre nicht dauernder ärztlicher Behandlung gestanden, ich bin sonst immer gesund gewesen und bedarf auch keiner aktuellen medizinischen Behandlung.
F: Nehmen Sie derzeit Medikamente ein?
A: Nein.
F: Ist Ihre Tochter gesund, waren diese je im Krankenhaus oder sonst in Kranken- oder Spitals- oder sonstiger medizinischer Behandlung, sei es in Österreich oder im Herkunftsstaat bzw. anderswo? Benötigen diese derzeit irgendwelche Medikamente?
A: Nein, alle waren immer gesund und bedürfen auch aktuell keiner medizinischen Behandlung
F: Leben oder lebten Sie je in einer Ehe oder eheähnlichen Beziehung oder dem gleichkommenden Partnerschaft?
A: Ich war nur traditionell verheiratet mit XXXX, seine Familie ist aus Dagestan, sie lebten in der Ukraine seit seiner Kindheit. Er ist russischer Staatsbürger. Das Geburtsdatum und die aktuelle Adresse weiß ich nicht. Er ist auch der Vater von XXXX. Ich habe zu ihm keinen Kontakt.
F: Wenn er mit seiner Familie immer in der Ukraine gelebt haben, warum ist er nicht ukrainischer Staatsangehöriger.
A: Er kam von der Ukraine nach Dagestan, dann haben sie mich gesehen und ich wurde gegen meinen Willen mit ihm verheiratet.
F: Seit wann sind Sie geschieden?
A: Als meine Tochter 40 Tage alt war. Die Scheidung war strittig, er wollte sich nicht scheiden lassen. Es kamen Zeugen und er sagte sich dann doch von mir los.
F: Wie hießen Sie zur Geburt, wie lautet Ihr Mädchenname?
A: XXXX.
F: Sind Sie sonst noch einmal verheiratet gewesen?
A: Nein.
F: Können Sie eine Geburtsurkunde von XXXX, oder Identitätsdokumente von Ihnen beiden vorweisen?
A: Nein, in der Eile konnte ich nichts mitnehmen.
V: Dann beschaffen Sie sich noch diese Dokumente!
A: Ich habe das auch schon überlegt, ja, ich werde meine Mutter bitten, wenn sie kann, es ist alles bei ihr, ich werde veranlassen, dass mir das (Studienzeugnis, Geburtsurkunde oder andere Lichtbildausweise) bis 01.10.2013 geschickt wird, der Inlandspass blieb nämlich beim Schlepper. Ich habe Angst dass jemand erfährt, dass ich in Österreich bin.
F: Wie soll durch das Schicken von Dokumente jemand erfahren dass Sie in Österreich sind?
A: Ich weiß nicht. Sie könnten erfahren, dass ich hier bin.
F: Wer sollte wie erfahren, dass sie hier sind, wenn ihre Mutter von einer Poststelle Dokumente her schickt? Sie können sich die Dokumente auch an den Vertreter schicken lassen!
A: Diese Leute. Sie waren schon ein paar Mal bei Ihr und fragten die Mutter, wo ich mich aufhalte.
F: Wer hat das Sorgerecht über XXXX?
A: Ich.
F: Gibt es dazu einen Gerichtsbeschluss bzw. Beschluss der Standesbehörden?
A: Nein, sie hat meinen Familiennamen, das heißt, dass ich die Obsorge habe.
F: Lebten Sie je in der Ukraine?
A: Zwei Monate nach meiner Ehe. Ich hätte nicht dort bleiben sollen.
F: Wann heirateten Sie?
A: 2005 im Juni.
F: Bestehet zwischen XXXX und Ihrem Vater eine Beziehung ein Kontakt?
A: Nein, seit der Geburt nicht.
F: Zahlt der Vater Unterhalt?
A: Nein.
F: Wo und wovon leben Ihre Eltern?
A: Meine Eltern sind schon lange geschieden, mit dem Vater habe ich keinen Kontakt, die Mutter lebt im Rayon XXXX, in ihrem Elternhaus, XXXX in ihrem Haus mit meiner Nichte, auf die sie aufpasst, sie erhält eine Pension. Meine Schwester wohnt auch in einem Dorf bei XXXX, sie ist verwitwet und arbeitet, weitere Geschwister habe ich nicht.
F: Lebten Sie auch dort?
A: Nur gelegentlich, zu Wochenende. In XXXX hatte ich etwa zwei Jahre bis zu meiner Abreise eine Mietwohnung in der XXXX davor lebte ich auch kurz in einer anderen Wohnung in XXXX
F: Wo sind Sie und XXXX registriert?
A: Im Dorf, im Haus der Mutter.
F: Wann gingen Sie von Ihrer Wohnung zuletzt dort weg?
A: Im Winter 2012, das Datum weiß ich nicht mehr wann ich zuletzt dort war, dann lebte ich bei meiner Mutter oder eine Freundin in XXXX und dann kam ich her.
F: Wann genau reisten Sie aus Russland wie aus?
A: Im Dezember 2012 mit dem Zug nach XXXX und dann von dort per Flug in die Ukraine und dann von dort mit einem Auto her, alles zusammen mit XXXX.
F: Woher hatten Sie das Geld für die Ausreise?
A: Ich habe es gespart und meine Mutter hat mich auch unterstützt
F: Haben Sie noch weitere Angehörige im Herkunftsstaat?
A: Ja, ein Cousin wohnt in XXXX und arbeitet in Tschetschenien, er half mir bei der Ausreise, weiters noch ein Cousine in XXXX.
F: Über welche Schul- und Berufsbildung verfügen Sie?
A: Ich habe die 11-jährige Mittelschule abgeschlossen, ich habe auch ein Psychologiestudium abgeschlossen, ein Fernstudium, ich habe aber in dieser Branche nie gearbeitet.
Anm: Es erfolgt der Abgleich der bisher genannten Daten. Ich habe keine verstorbenen Geschwister. Der Mann meiner Schwester starb im Mai 2103, weswegen weiß ich nicht, er war nicht krank.
F: Lebten Sie je in Aserbaidschan?
A: Nein.
F: Wo haben Sie Ihre Tochter entbunden?
A: Im XXXX in der zentralen Gebärklinik
F: Hatten Sie irgendwann sonst noch einen Wohnsitz in Russland, etwa in XXXX?
A: Nein.
F: Wer sorgte für Ihre Tochter, während Sie arbeiten waren?
A: Meine Mutter.
V: Die lebt ja nicht in XXXX!
A: An den freien Tagen war die Tochter er bei mir wenn ich gearbeitet habe, da brachte ich sie zu der Mutter oder ließ sie bei einer Freundin, sie ging auch in Russland schon in die Schule in XXXX für zwei Monate.
F: Stellen Sie als gesetzliche Vertreterin zugleich für Ihre Tochter einen Asylantrag?
A: Ja.
F: Beziehen sich die Ausreisegründe der Tochter nur auf Ihre oder hat Ihre Tochter gesonderte Ausreisegründe oder Rückkehrbefürchtungen?
A: Sie hat keine eigenen Gründe, nur wegen meiner Probleme.
F: Gibt es besondere private Gründe, dass Sie ausgerechnet nach Österreich gekommen sind? Haben Sie hier besondere Bindungen? Warum haben Sie nicht in einem anderen Land einen Asylantrag gestellt? Sie waren ja bereits in der Ukraine etwa und danach sicher!
A: Ich bin zufällig hierher gekommen. Ich bin einfach dem Schlepper gefolgt. Ich habe in Österreich keine besonderen Bindungen. Ich hatte auch keine Zeit, das zu überlegen
F: Warum haben Sie nun einen Asylantrag gestellt? Was ist geschehen, dass Sie sich zu Ausreise entschlossen? Schildern Sie alle Vorfälle dazu detailliert!
A: Man hat mir eine Arbeit für eine Speznas vorgeschlagen, für Rebellen. Ich sollte Waffen transportieren, das haben sie mir erst später gesagt. (die AW wird abermals zur Wahrheit gemahnt). Ich wollte dann aussteigen und sie wollten dann nicht mehr darauf hören. Sie wollten jemanden anwerben und in ihre Dienste stellen. Ich habe schon gehört, dass es so etwas gibt, dachte aber nicht, dass das mir passiert, vor zwei Jahren ist einer Bekannten auch so etwas passiert, sie wurde getötet.
F: Noch einmal, es geht nicht um eine Freundin, es geht um Sie! Schildern sie nun ganz genau und ausführlich jedes Ereignis und jeden Vorfall warum Sie Ihr Herkunftsland verlassen haben? Alles ganz genau!
A: Ich wohnte in der XXXX. Eine Frau kam öfter zu mir und wir kamen ins Gespräch weil mir das grundsätzlich gefällt. Sie fragte mich aus, etwa ob ich alleine wohne, wo meine Eltern sind usw., auch ob ich mich dem Islam hingeben möchte. Sie war auch verschleiert, ich überlegte mir das auch einmal aber machte es nicht, weil man in Dagestan Angst vor verschleierten Frauen hat. Sie sagte, dass sie eine andere Arbeit vorzuschlagen hat und kam immer öfter zu mir nach Hause, selbst wenn ich spät erst heimkam, das wurde immer öfter. Ich war nie bei ihr in der Wohnung. Sie hat immer mehr auf mich eingeredet und ich könnte viel Geld verdienen und hätte ein schönes Leben und einen Mann könnten sie auch für michfinden.
V: Kommen Sie bitte zur Sache!
A: Ich vermutete schon woraufhin sie hinaus will. Dann kam ihr Mann oder es war ein Verwandter von ihr und er sagte mir, dass ich Waffen transportieren werde, ohne dass der meine Zustimmung eingeholt hat. Er drohte auch meinem Kind und ich schickte sie auch nicht mehr in die Schule. Ich wusste nicht, was ich machen sollte, bzw. mit wem ich darüber sprechen kann. Dann sagte ich es meinem Cousin, obwohl ich mit ihm wenig Kontakt hatte und er half mir mit der Ausreise. Mehr nicht, er machte sich auch Sorgen um seine Familie.
F: Sind das alle Gründe oder gibt es noch weitere Ausreisegründe?
A: Das sind alle Gründe andere oder weiterer Gründe habe ich nicht.
F: Haben Sie inzwischen irgendwelche Beweismittel zu Ihren Ausreisegründen beigebracht, die Sie vorlegen möchten?
A: Nein, ich besitze keine und kann keine weiteren dahingehenden Beweismittel vorlegen.
F: Also Sie stehen in keinerlei Zusammenhang mit derartigen Aktivitäten? Man hat nur versucht, Sie dazu zu missbrauchen?
A: Das ist so richtig. Sie wussten, dass ich alleine bin und mir niemand helfen werde. Sie wollten mich anwerben.
F: Wer genau waren diese Leute, diese Frau, welche Ziele verfolgten diese?
A: Irgendwelche Rebellen, Kämpfer ich würde diese nicht als Moslems bezeichnen.
F. Woche Ziele verfolgten diese Leute?
A: Wahrscheinlich einen Umsturz und das alles nach ihren Ansichten funktioniert.
F: Welche Inhalte haben diese Ansichten?
A: Das wichtigste für sie ist das Geld.
F. Also es waren Kriminelle?
A: Natürlich, Verbrecher.
F: Haben diese irgendwelche anderen Ziele verfolgt, außer die Macht oder Geld an sich zu reißen?
A: Sie haben das nicht gesagt, nur dass sie mich haben wollen. Ich weiß das schon, dass sie jemanden anwerben und dann soweit bringen sich in die Luft zu sprengen
V: Sie unterstellten zuvor, dass diese Frau sehr religiös war, hatten diese Leute extremistisch-religiöse Ziele?
A: Es sind Wahabiten. Wenn sie wenigstens ehrliche Absichten hätten!
F. Wie heißen diese Leute, wie heißt diese Frau?
A: XXXX, den Familiennamen kenne ich nicht, sie wohnt auch in der XXXX, im selben Haus, sie zog erst später ein.
F: Von wann bis wann standen Sie mit dieser in Kontakt?
A: Von Sommer 2012 bis November als ich direkt bedroht wurde.
F: Sie wurden direkt bedroht?
A: Ja von diesem Mann.
V. Schilden Sie diese Drohung ausführlich! Es ist ausreichend Zeit dazu vorhanden. Wer im einzelnen hat was, wann, wie, wo getan, was war vorher, was nachher, wer war dabei, wie viele Personen handelten wie genau? Nennen Sie dies bitte jetzt konkret und detailgenau, schildern das ganze Geschehnis in allen Einzelheiten.
A: Er sagte, dass er mich in eine andere Stadt mitnehmen werde und ich keine Not leiden brauche ich werde Waffen transportieren, ich solle keinen Hidschab tragen, damit es keinen Verdacht erregt. Sonst legten sie mir schon nahe, dass ich verschleiert gehen solle.
V: Ihr Vorbringen ist nicht glaubhaft, Sie schildern diesen Vorfall weiterhin oberflächlich, sodass davon ausgegangen werden muss, dass Sie hier Vorfälle vorgeben, die Sie nicht wirklich selbst erlebt haben.
A: Sie sagten, es wird Folgen haben.
V: Sie sollen mir diese letzte Drohung genau sagen, ist das so schwer?
A: Sie bedrohten mich indem sie sagten, dass ich mein Kind nicht mehr sehen werde. Ich sagte nicht dass ich das ablehnen werde. Ich dachte daran, zur Polizei zu gehen, hatte aber Angst, dass es noch schlimmer wird, vielleicht arbeitet die Polizei selbst mit diesen Leuten. Wenn nicht dann bleiben Polizisten nicht Lange am Leben das ist bei uns eine Tatsache. Sie sagten, dass es mir an nichts mangeln werde, dass sie mich täuschen. Wenn ich erwischt worden wären in einem solchen Falle hätten mich entweder diese selbst oder die Polizei nicht mehr am Leben gelassen. Auch jetzt habe ich Angst dass jemand davon erfährt, daher spreche ich mit anderen nur wenig darüber.
F: Gegenüber mir sprechen sie nun wenig oder mit anderen?
A. Überhaupt. Ich glaube dass man immer getäuscht wird.
V. Ihnen ist aber schon klar, dass Sie mir alles ganz genau sagen müssen, da sonst, wie es bis jetzt auch aussieht, Ihr Asylantrag alleine schon wegen Ihrer vagen Angaben abgewiesen werden muss!
A: Ich sage nun alles, ich wurde sehr massiv bedroht- sodass ich große Angst bekam.
F: Welche Art einer massiven Drohung ist das?
A: Ich wollte nicht so einen Tod sterben.
V: Einmal sagen Sie, dass Sie alles gesagt hätten, einmal, dass das nicht der Fall ist, einmal dass Sie massiv bedroht werden dann wieder reden Sie pauschal daher!
A: Sie sagten mir, dass sie alles mit mir machen können.
F. Also, es gab nur diese mündliche Drohungen, keine Übergriffe auf Sie?
A: Sie sagen, dass ich bald dran sein werde.
F. Hat es nun Übergriffe gegeben oder nicht?
A: Angeschrien haben sie mich.
F. Gab es gewaltsame Angriffe oder Übergriffe auf Sie, ja, oder nein?
A: Nein.
F: Haben Sie mit Ihrem Vertreter diese Einvernahme vorbereitet?
A: Ja, mit ihm habe ich schon gesprochen. Zu meiner Mutter ist mehrmals eine Frau gekommen, die nach mir gefragt hat, ich denke, diese Leute suchen nach mir.
F. Sie hätten in einem solchen Fall durchaus leicht in einem anderen Teil Ihres Herkunftsstaats leben können? Sie hätten ein Zeugenschutzprogramm in Anspruch nehmen können, der Geheimdienst kann das durchaus ermöglichen und reiben sich die Hände über derartige Informationen!
A: Sie hätten sich nichts von mir angehört, sondern alles auf mich geschoben.
F: Wie kommen Sie zu dieser Ansicht?
A: Weil das immer so ist, ich konnte das nicht riskieren.
F: Woher glauben Sie zu wissen, dass das immer so ist? Hatten Sie viel mit dem Geheimdienst zu tun?
A: Ich habe das oft gehört, etwa im Fernsehen oder bei Bekannten, man will mir sicher etwas anhängen!
V: Es ist ja völlig unlogisch, dass man Ihnen etwas anhängen wolle und keineswegs im Sinn der Behörden!
A: Die Polizei will gar nicht dass jemand zu ihnen kommt, weil sie mit solchen Gruppen zusammen arbeitet. In Dagestan werden viele Polizisten getötet, sie haben selbst Angst und wollen Gefahr vermeiden.
V. Aber Sie wissen schon, dass zwischen dem Geheimdienst und der Ortspolizei in riesiger Unterschied ist?
A. Das weiß ich nicht, vor vier Jahren wurde ich von einem jungen Mann mit einem Messer bedroht, die Polizei hat auch keinen Erfolg gemacht, obwohl ich Anzeige gemacht habe, sobald ich blutete lief der Täter dann weg.
F: Gibt es noch etwas, was ich wissen sollte, um einen umfassenden Bezug zu Ihrer Lebensgeschichte oder den Ausreisegründen bzw. Rückkehrbefürchtungen zu erhalten? Etwas was nicht erwähnt wurde?
A: Ich habe alles gesagt. Ich habe auch Angst um die Mutter, die krank ist.
F: Wenn Sie die geschilderten Probleme nicht hätten und nie mit diesem Leuten Kontakt gehabt hätten, könnten Sie dann in Ihrem Herkunftsstaat leben?
A: Vielleicht, vorher hatte ich keine Probleme, dass ich nicht dort weiter leben hätte können. Im XXXX ist es aber nicht sicher, jeden Moment kann es eine Explosion geben, am Land ist es ungefährlicher, es gibt sogar für die Schulen Wachpersonal.
Mit Parteiengehörschreiben des Bundesasylamtes vom 04.09.2013 wurden der Erstbeschwerdeführerin Länderfeststellungen zur Lage im Nordkaukasus, beinhaltend Feststellungen zum Zeugenschutz in der Russischen Föderation, übermittelt und der Erstbeschwerdeführerin eine Stellungnahmemöglichkeit bis 01.10.2013 eingeräumt.
Mit Begleitschreiben vom 27.09.2013 erstattete die Erstbeschwerdeführerin eine Stellungnahme unter Beilage diverser Berichte über in letzter Zeit verübte Terrorakte in Dagestan, dies laut Stellungnahme zum Nachweis für die "katastrophale Sicherheitslage" vor Ort, welche zum einen die Angaben der Erstbeschwerdeführerin betreffend ihre versuchte Rekrutierung durch Terroristen sehr plausibel erscheinen lasse, zum anderen aber belege, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerinnen unter den gegeben Umständen rechtlich unzulässig sei.
2. Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 11.10.2013, Zahlen: 12 18.758-BAE, 12 18.759-BAE, wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz vom 27.12.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) und die Beschwerdeführerinnen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.).
Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden keine konkreten Feststellungen darüber, ob das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin den Tatsachen entspricht, sondern zog sich auf die Argumentation zurück, die Erstbeschwerdeführerin habe keine systematische bzw. intensive Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe geltend gemacht. Das Bundesasylamt traf allerdings die Feststellung, die Erstbeschwerdeführerin habe nie Probleme mit Behörden oder der Polizei in ihrem Herkunftsstaat gehabt, sie könne sich ungehindert in jedem Teil ihres Herkunftsstaates aufhalten. Im Übrigen wurden die Beschwerdeführerinnen bei Wahrunterstellung des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin, die ihre Ausreisegründe und Rückkehrbefürchtungen auf eine versuchte Anwerbung ihrer Person durch religiöse Extremisten zum Zwecke der Verübung eines Selbstmordanschlages stütze, auf die im Herkunftsstaat entsprechend den Länderfeststellungen gegebenen Möglichkeiten zum Zeugenschutz verwiesen, den es in der Russischen Föderation qualifiziert gebe und der effektiv sei; es ergebe sich kein Hinweis, dass die Erstbeschwerdeführerin diesen Zeugenschutz nicht auch selbst in Anspruch nehmen hätte können, würde man dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin unterstellen, dass dieses wahr sei. Konkret führte das Bundesasylamt begründend Folgendes aus:
"Aus den herangezogenen Länderfeststellungen und Ihnen sowohl bei der Einvernahme erläuterten Möglichkeit zum Zeugenschutz ergibt sich, dass ein solcher in der Russischen Föderation qualifiziert besteht, effektiv ist und es ergibt sich kein Hindernis, dass Sie diesen nicht auch selbst in Anspruch nehmen hätten können, unterstellt man Ihrem Vorbringen, dass dieses wahr ist. Denn gerade in einem solchen Fall, welcher der Aufklärung von Strukturen und Hintermännern, wie der Verhinderung (allfällig weiterer) Selbstmordanschläge dient, ist davon auszugehen, dass die Ermittlungen von einer Geheimdienststelle durchgeführt wird, die nichts mit der örtlichen (möglicherweise teilweise korrupten) Polizei oder sogar dem örtlichen Ableger des Geheimdienstes zu tun haben, sondern an zentraler Stelle solche Nachforschungen ausübt und daher eine Geheimhaltung (selbst auch gegenüber anderen Dienststellen des MWD) mit hoher Wahrscheinlichkeit garantiert ist. Es ist auch mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese mit den für das Zeugenschutzprogramm zuständigen Stellen des MWD eng verwoben sind und gerade in einer von Ihnen derart prekär geschilderten Konstellation ein massives Interesse besteht, solche Aktivitäten unverzüglich, ja selbst auch nachträglich im Falle Ihrer Rückreise, (allenfalls mit Hilfe des österreichischen Verfassungsschutzes) zu klären und Sie zugleich in ein solches Zeugenschutzprogramm zu übernehmen."
Auch in Bezug auf die unter Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide zu klärende Frage einer Gefährdung unter dem Aspekt der subsidiären Schutzberechtigung wurden die Beschwerdeführerinnen unter Hinweis auf gegebene Zeugenschutzprogramme auf das Vorliegen der staatlichen Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit sowie auf das Vorliegen einer sogenannten innerstaatlichen Fluchtalternative verwiesen.
3. Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes, zugestellt am 14.10.2013, wurden mit Schreiben vom 28.10.2013 fristgerecht Beschwerden an den Asylgerichtshof erhoben. In diesen Beschwerden unter anderem gerügt, das Bundesasylamt gehe davon aus, dass sich die Erstbeschwerdeführerin und ihre minderjährige Tochter überall in den Herkunftsstaat aufhalten könnten, da ja insbesondere bei Inanspruchnahme eines Zeugenschutzprogrammes auch für ihre Wohlfahrt und Integration gesorgt werden würde. Die Inanspruchnahme des Zeugenschutzprogrammes sei allerdings keine realistische Möglichkeit für die Beschwerdeführerinnen, denn einen Chance, Teilnehmerin eines Zeugenschutzprogrammes in der Russischen Föderation zu werden, habe als Voraussetzung, dass ein strafrechtliches Verfahren anhängig sei. Die Mutmaßung des Bundesasylamtes, dass die Beschwerdeführerinnen am Zeugenschutzprogramm teilnehmen könnten, sei schlichtweg falsch und stelle eine reine Vermutung der Behörde dar.
4. Mit für die Beschwerdeführerinnen gleichlautendem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2014, Zln. W207 1438545-1/3E und W207 1438544-1/3E, wurden die angefochtenen Bescheide in Erledigung der Beschwerde behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung neue Bescheide jeweils an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Begründend hielt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass sich die angefochtenen Bescheide in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft erwiesen:
Zunächst habe das Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden keine konkreten Feststellungen über die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin getroffen, sondern es vielmehr dahingestellt lassen, ob das Vorbringen den Tatsachen entspreche und die Beschwerdeführerinnen auf Basis der getroffenen Länderfeststellungen auf das Vorliegen der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit durch den russischen Staat in Anbetracht bestehender Zeugenschutzprogramme verwiesen. Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt werde und wie sich aus den vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen, auf die in den Begründungen der Bescheide des Bundesasylamtes Bezug genommen würde, ergebe, würden Zeugenschutzprogramme in der Russischen Föderation an den Schutz von Opfern, Zeugen und anderen Teilnehmern an "strafrechtlichen Verfahren" anknüpfen. Insoweit daher die Beschwerdeführerinnen in der Begründung der angefochtenen Bescheide auf die mögliche Inanspruchnahme von Zeugenschutz in der Russischen Föderation verwiesen würden, mangle es den angefochtenen Bescheiden aber an Feststellungen darüber, ob im konkreten Fall der Erstbeschwerdeführerin tatsächlich ein strafrechtliches Verfahren iSd Gesetzes über staatlichen Schutz von Opfern, Zeugen und anderen Teilnehmern an strafrechtlichen Verfahren, das im August 2004 beschlossen worden sei, vorliege, welches es der Erstbeschwerdeführerin ermöglichen würde, staatlichen Schutz als Opfer, Zeugin oder andere Teilnehmerin an einem solchen Verfahren zu erlangen.
Entweder wären daher diesbezügliche konkrete Ermittlungen anzustellen und auf Basis dieser Ermittlungen konkrete Feststellungen zu treffen, oder aber ? wenn ein solches strafrechtliches Verfahren, an dem die Erstbeschwerdeführerin beteiligt sein könnte, nicht vorliegen sollte (der Inhalt des angefochtenen Bescheides lasse das Vorliegen eines solchen konkreten Verfahrens nicht vermuten) - konkrete Feststellungen darüber zu treffen gewesen, ob das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, muslimische Extremisten hätten die Erstbeschwerdeführerin bedroht und versucht, sie unter Drohungen zu Waffentransporten bzw. zu einem Selbstmordanschlag zu rekrutieren bzw. zu zwingen, sie habe sich nicht an die Polizei gewandt, weil diese entweder mit den Extremisten unter einer Decke stecke oder sich selbst vor den Extremisten fürchte, den Tatsachen entspreche oder nicht, wobei die Erstbeschwerdeführerin diesbezüglich einer nochmaligen genaueren Befragung zu unterziehen wäre.
Aus den dargelegten Gründen sei davon auszugehen, dass die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen habe und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführerinnen unter dem Aspekt Gewährung des Status des Asylberechtigten bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten als so mangelhaft erweise, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Feststellungen erforderlich erschienen.
5. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fand am 14.04.2014 eine neuerliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin statt. Im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache brachte die Erstbeschwerdeführerin auf entsprechende Nachfragen eingangs vor, sich gut mit der anwesenden Dolmetscherin verständigen zu können, sie verstehe auch bereits etwas Deutsch; sie sei gesund und könne sich auf die nunmehr durchzuführende Einvernahme konzentrieren; in früheren Einvernahmen habe sie stets wahrheitsgemäße und vollständige Angaben gemacht und die Dolmetscher stets gut verstanden. An ihren persönlichen Verhältnissen habe sich seit ihrer letzten Einvernahme nichts verändert, doch habe sie bereits Bekannte gefunden. Nachgefragt, habe sie bezüglich ihres bisherigen Vorbringens nichts zu ergänzen oder zu berichtigen.
Nach weiteren Beweismitteln hinsichtlich ihrer Identität oder ihren Ausreisegründen befragt, erklärte die Erstbeschwerdeführerin, sie habe versucht über das Internet und über ihre Mutter Informationen über diese Personen aufzutreiben, doch sei dies erfolglos verlaufen. Die Erstbeschwerdeführerin lege nunmehr Kopien ihrer Geburtsurkunde, ihres Führerscheins sowie Studiendiplome vor, ihren Inlandspass habe ihr der Schlepper abgenommen. Auf entsprechende Nachfrage gab die Erstbeschwerdeführerin an, nicht zu wissen, ob sie im Herkunftsstaat leben könnte, wenn die Probleme wegen des Rekrutierungsversuches durch ihre Nachbarn nicht bestanden hätten. Nachgefragt, sei sie durch diese Leute und die Polizei unter Druck gestanden, ansonsten hätte sie schon dort leben können. Befragt, was sie damit meine, Druck von der Polizei gehabt zu haben, meinte die Erstbeschwerdeführerin, dass diese ihr nicht hätten helfen wollen und ihr nicht hätten garantieren können, dass ihr nichts passiere. Auch ein Bekannter bei der Polizei habe ihr Entsprechendes gesagt. Auf die Frage, woraus sie schließe, dass ihr die Polizei nicht habe helfen wollen, meinte die Erstbeschwerdeführerin, nur mit dem erwähnten Bekannten darüber gesprochen zu haben, ansonsten habe sie sich nicht an die Polizei gewandt; man könne ihr keinerlei Garantie geben, dass ihr nichts passiere.
Darum ersucht, ihre Beweggründe bezüglich der Unterlassung einer Anzeigeerhebung zu schildern, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, massiv von jenen Leuten, welche sie zu rekrutieren versucht hätten, bedroht worden zu sein. Wenn sie diesen dann gesagt hätte, dass sie mit der Polizei zu tun habe, so hätten diese die Konsequenzen ergriffen. Wenn sie eine Anzeige erstattet hätte, wäre sie sogleich eingesperrt worden. Befragt, wie sie darauf komme, dass man sie einsperren würde, sollte sie eine Anzeige erstatten, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass die Bedroher von ihr verlangt hätten, mit ihnen zusammenzuarbeiten und die Polizei in diesem Land nicht für ihre Sicherheit hätte sorgen können.
Der Erstbeschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass sie jedoch sicherlich wisse, was ein Zeugenschutzprogramm sei und gab sie daraufhin an, davon gehört zu haben. Befragt, weshalb sie ein solches diesfalls nicht in Anspruch genommen hätte, meinte die Erstbeschwerdeführerin, bei ihnen würde es diese Möglichkeit nicht geben. Auf die Frage, was wäre, wenn es ein solches Programm geben würde, meinte die Erstbeschwerdeführerin, diesfalls hätte sie Anzeige erstattet - wenn man ihr garantieren könnte, dass sie normal weiterleben könnte. Der Erstbeschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass sie und ihre Tochter nicht mehr in Dagestan hätten weiterleben können, sondern eine völlig andere Identität erhalten und woanders hätten weiterleben müssen; hiezu gab die Erstbeschwerdeführerin an, dies hätte nicht geholfen, da die Bedroher all ihre Daten gekannt hätten, alles sei so plötzlich und unerwartet geschehen.
Befragt, ob sie von den russischen Behörden gesucht würde, verneinte die Erstbeschwerdeführerin dies, jene wüssten nicht einmal, dass sie existiere. Befragt, weshalb sie bis heute, etwa bei der russischen Botschaft oder dem österreichischen Verfassungsschutz, keine Anzeige eingebracht habe, gab die Beschwerdeführerin an, nicht damit gerechnet zu haben, dass diese ihr helfen könnten. Vielmehr habe sie Angst, dass dies dazu führen könnte, dass bekannt werde, dass sie hier sei. Niemand könne einem garantieren, dass man in Sicherheit sei, die Bedroher stünden miteinander in Kontakt. Der Erstbeschwerdeführerin wurde nunmehr vorgehalten, dass ihr Vorbringen nicht glaubhaft sei - sie hätte bei Wahrheitsunterstellung eines solchen Sachverhaltes jederzeit die Behörden kontaktieren können und könne dies noch immer. Es gäbe in Russland ein Zeugenschutzprogramm, welches vom FSB durchgeführt werde und sehr erfolgreich sei; das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, wonach der FSB mit den Wahhabiten in Kontakt stünde und sie gefährdet sei, sei völlig aus der Luft gegriffen. Dazu gab die Erstbeschwerdeführerin an, von solchen Programmen nichts gehört zu haben, sie habe sich erkundigt und nicht den Eindruck gehabt, dass sie Hilfe erhalten würde. Die Behörden wären froh, wenn sie zusätzlich zu den Banditen noch weitere Leute ins Gefängnis bringen könnten; sie sei ausgereist, um sich selbst und ihre Familie in Sicherheit zu bringen. Auf die Frage, wie oft sie zu jener Nachbaren, welche versucht hätte, sie anzuwerben, Kontakt gehabt habe, erklärte die Erstbeschwerdeführerin, dass dies oft der Fall gewesen sei, vor allem in den letzten Tagen sei diese, später auch deren Mann, ständig zu ihr gekommen. Zu sich habe sie die Frau nicht eingeladen, die Erstbeschwerdeführerin habe aber schon gewusst, wo diese wohne, den Namen ihres Mannes habe sie nicht gekannt.
Mit Eingabe vom 16.05.2014 wurden ein psychiatrisches Konsil des XXXX vom 25.04.2014 betreffend die Erstbeschwerdeführerin, eine schriftliche Beurteilung der Zweitbeschwerdeführerin durch ihre Volksschullehrerin vom 08.04.2014 sowie ein Empfehlungsschrieben betreffend die Beschwerdeführerinnen vom 16.04.2014 vorgelegt. Mit weiterer Eingabe vom 27.05.2014 wurde eine Einstellungszusage betreffend die Erstbeschwerdeführerin übermittelt.
In einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.06.2014 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass in Russland der FSB für Ermittlungen wegen geplanter terroristischer Aktivitäten zuständig sei; naturgemäß hätte die Frage, ob dieser von muslimischen Extremisten unterwandert sei, nicht recherchiert werden können, doch werde dies vom Verbindungsbeamten des BM.I für unwahrscheinlich gehalten; laut Verbindungsbeamtem könne jeder beim FSB - sowie bei allen anderen Polizeidienststellen ? Anzeige erstatten, die Behörde sei auf dem Gebiet der Russischen Föderation ausreichend repräsentiert.
Am 02.07.2014 wurde betreffend die Erstbeschwerdeführerin ein Befund des XXXX vom 06.06.2014 mit der Diagnose Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik, sowie das Volksschul-Jahreszeugnis der Zweitbeschwerdeführerin übermittelt.
6. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2014, wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerinnen gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten jeweils abgewiesen (Spruchpunkte I.). Weiters wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-10VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerinnen jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerinnen zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte III.).
Begründend hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen Folgendes fest:
"(...)
Sie stützten Ihre Ausreisegründe und Rückkehrbefürchtungen auf eine versuchte Anwerbung Ihrer Person durch religiöse Extremisten zum Zwecke der Verübung eines Selbstmordanschlages. Sie machten daher bei dessen Wahrheitsunterstellung kein einem Konventionsgrund entsprechend zu subsummierendes Vorbringen und liegt auch keine systematische Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung vor. Selbst wenn man hypothetisch davon ausgehen würde, dass Ihnen eine derartige Gesinnung unterstellt werden sollte, so ergibt sich, ob den unten stehenden Ausführungen, dass eine dahingehende Aufklärung einer solch von Ihnen behaupteten und angenommen Rolle gegenüber den Behörden nachhaltig erfolgen kann und dass Ihnen alleine schon aufgrund dieser Kooperation keine staatsfeindliche Gesinnung unterstellt werden kann. Was die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichtes in der Entscheidung vom 12.03.2014 betrifft, so ist dagegen zu halten, dass es Ihnen bis zuletzt (sogar noch über die russische Botschaft in Wien) offen gestanden wäre ein solches strafrechtliches Verfahren gegen die behaupteten Bedroher zu initiieren und aus Ihren Äußerungen ergeben sich auch keine Umstände, wonach Ihnen diese Vorgangsweise nicht zumutbar sein sollte; dies auch vor dem Hintergrund, als im Zuge einer allf. Polizeikooperation für die Dauer der Aufnahme in ein allfälliges Zeugenschutzprogramm ein Abwarten in Österreich zumutbar und vor bei Inanspruchnahme der Bestimmungen des § 57 Asylgesetz auch realistisch möglich gewesen wäre.
Abgesehen davon, dass durchaus als medial und notorisch davon auszugehen ist, dass die russischen Behörden die Eliminierung von derartigen Terroristen, würden diese, wie vorgebracht, wirklich existieren, mit Nachdruck verfolgen, so ergeht auch aus den bisher schon vorliegenden Länderfeststellungen (und wie auch im Erstbescheid klar gewürdigt) unmissverständlich, dass diese sehr erfolgreich und mit Nachdruck agieren. Es ist ebenso notorisch, dass niemals und nirgends auf der Welt bei Geheimdiensten auszuschließen ist, dass vertrauliche Informationen weitergegeben werden. Denn gerade in einem solchen Fall, welcher der Aufklärung von Strukturen und Hintermännern, wie der Verhinderung (allfällig weiterer) Selbstmordanschläge dient, ist davon auszugehen, dass die Ermittlungen von einer Geheimdienststelle durchgeführt wird, die nichts mit der örtlichen (möglicherweise teilweise korrupten) Polizei oder sogar dem örtlichen Ableger des Geheimdienstes zu tun haben, sondern an zentraler Stelle solche Nachforschungen ausübt und daher eine Geheimhaltung (selbst auch gegenüber anderen Dienststellen des MWD) mit hoher Wahrscheinlichkeit garantiert ist. Dies wurde Ihnen vorgehalten und bestätigt sich aus der ergänzenden Anfrage an die Staatendokumentation. Es ist auch mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese mit den für das Zeugenschutzprogramm zuständigen Stellen des MWD eng verwoben sind und gerade in einer von Ihnen derart prekär geschilderten Konstellation ein massives Interesse besteht, solche Aktivitäten unverzüglich, ja selbst auch nachträglich im Falle Ihrer Rückreise, zu klären und Sie zugleich in ein solches Zeugenschutzprogramm zu übernehmen.
Vor dem Hintergrund dass Sie es aber bis zuletzt nicht als notwendig erachteten, eine Anzeige zu erstatten, ist auch Ihr darauf aufgebautes Vorbringen völlig unglaubwürdig. Denn hätten diese angeblichen Bedroher wirklich Interesse an Ihnen, ist weitaus wahrscheinlicher, dass diese Ihre Angehörigen vor Ort nötigen, Ihren Aufenthaltsort bekannt zu geben oder Sie zur Rückkehr zu zwingen. Würde man davon hypothetisch von Ihren Einwendungen ausgehen, dass der Geheimdienst von muslimischen Extremisten unterwandert sei, so wäre es genauso wahrscheinlich, dass dieser Ihren nunmehrigen Aufenthaltsort durchaus ermittelt hätte und ist völlig unplausibel, dass Sie im Widerspruch zu Ihren sonstigen Befürchtungen meinen, ohne behördlichen Schutz in Österreich leben zu können, sei wirklich sicher.
Ihr Vorbringen ist auch aus der Warte, dass Sie auch nicht im Geringsten ins Kalkül gezogen haben, wenigstens die österreichischen Verfassungsschutzbehörden von derartigen terroristischen Aktivitäten in Kenntnis zu setzen, ja sich dahingehend nahezu sträubten, völlig widersprüchlich, da eine solche Unterlassung nicht nachvollzogen werden kann. Eine solche Möglichkeit wurde Ihnen im Zuge der letzten Einvernahme eröffnet; sie wurden zudem im Asylverfahren vertreten und es ist nicht ersichtlich, dass Ihnen nicht alleine schon dadurch ein solcher Zugang (siehe auch zuvor unter Nützung der Bestimmungen des § 57 Asylgesetz) unmöglich gewesen wäre.
Sohin hat das Bundesamt davon auszugehen, dass derart behauptete Hintergründe gar nicht vorliegen, was nämlich im Zuge von solchen durch Spezialbehörden angestrengten Ermittlungen klar zum Vorschein kommen, und Ihnen zum Nachteil geraten würde, zumal damit erwiesen ist, dass Sie die Unwahrheit ausgesagt haben. Das Bundesamt geht daher davon aus, dass Sie die Antiterrorbehörden einzig aus diesem Grund nicht involvieren möchten.
Sie geben an, dass Sie über geraume Zeit zu einer Frau Kontakt gehabt hätten, welche versucht hätte, Sie für terroristische Aktionen anzuwerben. Vor diesem Hintergrund ist völlig widersprüchlich, dass Sie nicht wissen würden, wie diese im ganzen Namen heiße; dies vor allem vor dem Hintergrund, dass Sie behaupten, über eine Universitätsbildung zu verfügen.
Im Rahmen Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt am 03.09.2013 wurden Sie mehrmals aufgefordert, möglichst umfassend und detailliert den Gang der Ereignisse, welche sodann zu seiner Flucht geführt haben, darzulegen und waren Sie jedoch nicht einmal ansatzweise willens oder in der Lage, eine umfassende und detaillierte "Fluchtgeschichte" bzw. eine genaue Schilderung der Chronologie der Ereignisse, welche Sie nachmalig zur Flucht verhalten haben, anzuführen. Sie wichen immer wieder der Fragestellung durch substanzlose und unverbindliche Angaben aus, behaupteten einerseits massiv bedroht worden zu sein und auf Drängen der Behörde, dies genau darzustellen, erklärten Sie dann anderseits im Widerspruch dazu, dass Sie bloß angeschrien worden wären. Sie stellten dar, dass Ihnen angeboten worden wäre, Sie in eine andere Stadt zu bringen und dass Sie keine Not leiden müssten und Ihre Tochter versorgt wäre und wollen dies im Widerspruch dazu als eine direkte Bedrohung verstanden wissen. Zudem widersprechen Ihre dazu später dargelegten Ausführungen diesem Sachverhalt, indem Sie dann erklären, dass Ihnen gesagt worden wäre, dass Sie Ihr Kind nicht mehr sehen werden. Letztlich gestaltete sich Ihr gesamtes Vorbringen äußerst vage und, sieht man von geschilderten mit dem Ereignissen zur Bedrohung nicht zusammenhängenden Nebensachverhalten ab, legt dies nahe, dass überhaupt keine derartigen Vorfälle stattgefunden haben, die darauf schließen lassen, dass diese dem eigenen Erleben entspringen, sodass davon ausgegangen werden muss, dass Sie in solche Umstände nie involviert waren und Ihre gesamten Angaben ein Konstruktgebilde darstellen.
Aus den herangezogenen Länderfeststellungen und Ihnen sowohl bei der Einvernahme erläuterten Möglichkeit zum Zeugenschutz ergibt sich, dass ein solcher in der Russischen Föderation qualifiziert besteht, effektiv ist und es ergibt sich kein Hindernis, dass Sie diesen nicht auch selbst in Anspruch nehmen hätten können, unterstellt man Ihrem Vorbringen, dass dieses wahr wäre. Russland ist Mitglied der Staaten der Europäischen Menschenrechtskonvention und kann somit der Schutz des Heimatstaates in Anspruch genommen werden und ist auch davon auszugehen, dass dieser gewährt wird
Zudem ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass der russische Geheimdienst auch nicht durch muslimische Extremisten unterwandert ist und dass es somit sehr unwahrscheinlich ist, dass Sie keinen Zugang zum Zeugenschutzprogramm haben könnten bzw. darin gefährdet wären.
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Aus den Ländererkenntnissen und den Feststellungen zu Ihren persönlichen Umständen ergibt sich bei Berücksichtigung des in Frage gestellten Sachverhaltes zudem, dass im Herkunftsstaat, keine solchen Verhältnisse herrschen die dazu führen, dass Sie wenn Sie sich dort aufhalten, einem realem Risiko unterworfen wären, einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein. Sie können überall im Herkunftsstaat mit Ihrer Tochter Aufenthalt nehmen und gerade bei Anspruchnahme eines mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem solchen Fall bewilligten Zeugenschutzprogrammes wird auch für Ihre Wohlfahrt und Integration gesorgt. Sie sind gesund und arbeitsfähig und vermögen sich zudem unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Umstände Ihre Existenz im Falle der Rückkehr auch selbst sichern. Es steht zufolge den Ländererkenntnissen fest, dass in Ihrem Herkunftsland die Todesstrafe besteht. Zufolge des Ermittlungsverfahrens hat sich nicht ergeben, dass Sie davon betroffen sein könnten und solches wurde auch nicht behauptet.
Ihnen wurde Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu den Länderfeststellungen gegeben, was Sie ablehnten und wozu Sie keine Angaben tätigten.
Wenn sie erst zuletzt und erst sehr spät im Verfahren vorbringen, dass Sie psychisch beeinträchtigt wären, so ist darauf hinzuweisen, dass Sie im Widerspruch dazu im Zuge der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt erklärten, gesund zu sein und keiner medizinischen Behandlung zu bedürfen und es auch nicht der Rede Wert fanden, eine solche Beeinträchtiung im Zuge der jüngsten Einvernahme vom 14.04.2014 vorzubringen, ist offensichtlich, dass Sie den XXXX bloß in der Absicht instrumentalisierten, Ihnen eine unwahre psychische Beeinträchtigung zu statuieren. Darüber hinaus ist es zudem überhaupt nicht möglich, aufgrund der medizinisch-psychiatrischer Methoden und aufgrund der geäußerten Symptome darauf zu schließen, ob ein Ereignis in der vom Betroffenen geschilderten Art und Weise stattgefunden haben muss. Psychische Symptome sind bezüglich ihrer Verursachung nicht spezifisch. Die Symptomatologie erlaubt keine Rekonstruktion der objektiven Seite der traumatisierenden Ereignisse was auch in der einschlägigen Literatur (vgl. Harald Dreßing und Klaus Förster: Psychiatrische Begutachtung bei aslyl- und ausländerrechtlichen Verfahren. In: Klaus Förster und Harald Dreßing (Hrsg.) Psychiatrische Begutachtung. 5. neu bearbeitete und erweiterte Auflage, Urban Fischer Verlag München, 2009, pp. 884 - 892) bestätigt wird.
Sollte hypothetisch aus irgendeinem anderen Grund eine psychische Beeinträchtigung bestehen, so ist darauf hinzuweisen, dass im Herkunftsstaat zufolge der Feststellungen und einschlägigen Rechtsprechung derartige Behandlungsmöglichkeiten gegeben sind. In Ihrem Fall erreichen diese jedenfalls kein Ausmaß, das eine Rückkehr unzulässig machen würde.
Letztlich ist im gegenständlichen Fall durchaus besonders relevant, darauf hinzuweisen, dass Sie ad personam aus den nachfolgend angeführten Umständen völlig unglaubwürdig sind; denn bei der ganzheitlichen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben spielt auch die persönliche Glaubwürdigkeit eine wesentliche Rolle.
Generell sei hier angemerkt, dass Sie vor der Asylantragstellung bereits in anderen Ländern sich waren und dort schon in das Gebiet der Dublinstaaten eingereist sind und nicht sofort einen Asylantrag gestellt haben sobald Sie in Sicherheit waren. Nachvollziehbare Gründe zu einer Weiterreise konnten nicht konstatiert werden und Ihren dahingehenden Bedenken konnte nicht Rechnung getragen werden.
Des Weiteren weist die Tatsache, dass Sie den Weg der illegalen Einreise wählten, darauf hin, dass Sie mehr daran interessiert waren, eine Einreise in ein Land Ihrer Wahl sicherzustellen, als einen Zufluchtsort zu suchen. Deshalb wird die Auffassung vertreten, dass im Widerspruch zu Ihrem Verhalten ein echter Flüchtling sich in einem dem eigenen Land nächstgelegenen sicheren Staat niederlassen und dort Asyl beantragen würde, selbst wenn es nicht dort wäre, wo sich jemand endgültig niederlässt. Die Tatsache, dass Sie es verabsäumt haben, irgendwo sonst Asyl zu beantragen, verringert deshalb die Glaubwürdigkeit Ihres Antrages.
Ihre Glaubwürdigkeit litt auch unter dem Umstand, dass Sie im Zuge der Einvernahme auch mehrmals versuchten, der Fragestellung auszuweichen, was dafür spricht, dass Sie nicht gewillt waren, die Fragen der Behörde frei, spontan und offen zu beantworten.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesamtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich weder eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund noch ein sonstiges Abschiebungshindernis aufgrund der Ausführungen dieses Bescheides gegeben: Sie waren nämlich weder persönlich glaubwürdig, noch konnten Sie aus den weiteren und wesentlichen Teilen des Vorbringens glaubhaft Sachverhalte anführen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat einer Verfolgung (im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention) oder unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr ausgesetzt seien bzw. sein werden. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen war darüberhinaus auch bei Wahrheitsunterstellung nicht festzustellen.
Zur Beurteilung einer festen Verankerung in Österreich können alle Lebensumstände, Verhaltensmuster und Tatsachen herangezogen werden und sind in der Regel sämtliche Für und Wider gegenüberzustellen:
Zufolge der Ermittlungen ergibt sich, dass Sie zwar unbescholten sind, etwas Deutsch sprechen und arbeitswillig sind allerdings aus nachfolgend angeführten Fakten keine Hinweise vor, welche den Schluss zulassen, dass durch eine zwingende Rückkehr auf sonstige Weise unzulässigerweise in Ihr Privat- oder Familienleben eingegriffen wird.
Aus Ihren Aussagen ergibt sich, dass Sie keine besondere Bindungen in Österreich haben, die über das normale Maß der Beziehungen zu anderen Personen außerhalb der Kernfamilie hinausgehen.
Sie reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle und mit Hilfe von Schleppern in den Schengenraum ein. Der Aufenthalt von Fremden wird grundsätzlich im FPG geregelt und darf nicht unterlaufen werden, da dies zu wesentlichen Beeinträchtigungen in der Gesellschaft führen kann.
Sie sind nicht erwerbstätig und können selbst auch mit der Einstellungszusage die Sicherung der zu Ihrem Unterhalt erforderlichen Mittel und sozialen Versorgung nicht aufbringen zumal aus dieser nichthervor geht, welcher Art Ihr Einkommen sein soll bzw. inwieweit dieses regelmäßig ist und es ist auch angesichts Ihrer geringen Deutschkenntnisse fraglich, wie Sie eine Tätigkeit in einem atypischen Arbeitsverhältnis als freie Dienstnehmerin bewerkstelligen wollen. Die Integration in wirtschaftlicher Hinsicht hängt davon ab, dass der betreffende Ausländer nicht von öffentlichen Mitteln lebt. Daran fehlt es hier, Sie sind ist auf finanzielle Hilfe im Rahmen der Grundversorgung angewiesen. Eine angemessene unabhängige Unterkunft ist ebenfalls nicht vorhanden. Sie sprechen auch kaum Deutsch. Somit können Sie sich nicht ausreichend verständlich machen und ungehindert am gesellschaftlichen Leben aktiv teilnehmen. Eine aktive Teilnahme am sozialen Leben führten Sie nicht ins Treffen. Da die Aufenthaltsdauer in Österreich einen geringfügigen Zeitabschnitt in Ihrem Leben darstellt, da Sie den Großteil Ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht hatten, kann angesichts dieser kurzen Dauer nicht von einer Verankerung gesprochen werden.
Eine besondere Bindung zu Österreich -aus welchen Gründen auch immer- konnte zufolge den obigen Überlegungen nicht festgestellt werden und es ergibt sich dass das Interesse an einer zwingenden Rückkehr allfällig entwickelten Bindungen überwiegt. Es sind auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine Entscheidung zu Ihren Gunsten sprechen würden. Somit kommt Ihnen auch kein dahingehender Aufenthaltstitel zu.
Auch aus den im Akt vorhandenen Beweismitteln, Ihren Aussagen als auch entsprechenden Abfragen aus dem Fremdeninformationssystem wie den Feststellungen ergibt sich, dass Ihnen in Österreich kein anderes Aufenthaltsrecht zusteht.
Es ergibt sich auch in Hinblick auf die mit 01.01.2014 eingetretenen Gesetzeslage kein Hinweis, dass Ihnen ein sonstiges Aufenthaltsrecht nach diesen Bestimmungen zu gewähren wäre resp. dazu berücksichtigungswürdige Gründe oder Duldungsgründe bestehen:
Zufolge der Feststellungen ist Ihr Aufenthalt weder geduldet noch ergibt sich aus der Stellungnahme der Landespolizeidirektion, dass Sie Opfer von Gewalt sind, noch dass Ihre Anwesenheit im Bundesgebiet zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder Geltendmachung der Durchsetzung von Ansprüchen zwingend erforderlich ist. Somit kommt Ihnen auch kein dahingehender Aufenthaltstitel zu. Ebensowenig hat sich ergeben oder wurde vorgebracht, dass eine Abschiebung nicht realistisch möglich wäre.
Im Zuge des Verfahrens wurde Ihnen zu allen beabsichtigen Maßnahmen der Behörde Anhörung eingeräumt und Ihnen Gelegenheit gegeben, zu allen Entscheidungspunkten (schriftlich) Stellung zu nehmen. Im Zuge dieser Anhörung kamen keine Gründe zutage, die gegen die Entscheidung des Bundesamtes sprechen.
(...)"
In Hinblick auf die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der Antrag ihrer Mutter mangels Vorliegens eines konventionsrelevanten Sachverhaltes abgewiesen worden sei und für die Minderjährige darüber hinaus keine eigenen Fluchtgründe oder Rückkehrhemmnisse geltend gemacht worden seien.
7. Gegen die angeführten Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 01.08.2014 verfahrensgegenständliche Beschwerde im Rahmen des Familienverfahrens erhoben. Als Beschwerdegründe wurden erneut eine evidente Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie die darauf aufbauende materielle Rechtswidrigkeit der erstinstanzlichen Bescheide geltend gemacht. Begründend wurde im Wesentlichen ins Treffen geführt, dass die belangte Behörde die festgestellten Mängel, aufgrund derer das Bundesverwaltungsgericht den ersten Bescheid behoben hätte, überhaupt nicht behoben habe, sondern eine im Wesentlichen unveränderte ? wenngleich wortreicher formulierte ? Entscheidung getroffen habe. Aus diesem Grund werde zunächst nochmals auf das Vorbringen in der ersten Beschwerde verwiesen und dieses nochmals bekräftigt. Trotz entsprechenden Vorbringens in der ersten Beschwerde lasse die belangte Behörde neuerlich jegliche Erwägungen vermissen, ob die Beschwerdeführerinnen einer von der GFK geschützten Gruppe ? konkret jener der sozialen Gruppe der alleinerziehenden Mütter im Nordkaukasus ? angehören würden. Aus den bereits im ersten Rechtsgang vorgelegten Medienberichten ergebe sich, dass Frauen, welche zur Teilnahme an bewaffneten bzw. terroristischen Aktionen gezwungen würden, in der Tat ein bekanntes Phänomen im Nordkaukasus darstellen. Angesichts der brisanten allgemeinen Sicherheitslage in Dagestan und der aktenkundigen Unfähigkeit bzw. Bestechlichkeit der lokalen Behörden, erscheine es nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde offenbar davon ausgehe, die Erstbeschwerdeführerin hätte sich einfach an die Sicherheitsbehörden wenden und um die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm ansuchen sollen. Dieser Vorschlag müsse als völlig weltfremd angesehen werden, denn woher sollte eine junge Frau, welche ? wie vermutlich fast alle ihrer Mitbürger ? keine Ahnung von der Funktionsweise der Sicherheitsbehörden habe, wissen sollen, dass solche Programme existieren würden und an wen sie sich diesbezüglich hätte wenden müssen. Die Annahme der belangten Behörde, dass diese Umstände jedermann bekannt seien, wäre mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen. Unberücksichtigt gelassen habe die belangte Behörde neuerlich, dass die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm unter anderem davon abhinge, ob bereits ein Verfahren anhängig sei. Anstatt sich mit diesen Punkten zu beschäftigen, erginge sich die belangte Behörde in allerhand Spekulationen, beispielsweise die Argumentation, die Erstbeschwerdeführerin hätte sich ja auch an die russische Botschaft in Wien bzw. den österreichischen Verfassungsschutz wenden können, um nachträglich Anzeige gegen jene Personen zu erstatten, die sie vor zwei Jahren in Dagestan für Terroranschläge hätten rekrutieren wollen. Inwieweit eine solche Spekulation auch nur den geringsten Wert für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin habe, erweise sich als nicht nachvollziehbar. Woher die belangte Behörde die Gewissheit erlange, dass die Erstbeschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen würde, bliebe völlig unklar. Bemerkenswert erscheine in diesem Zusammenhang, dass es die belangte Behörde offenbar für angebracht halte, die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Zweifel zu ziehen und werde der richterliche Auftrag missachtet, zu ermitteln, ob ein strafrechtliches Verfahren bereits anhängig gewesen sei und diesfalls die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm individuell möglich gewesen wäre oder - falls dies, wie zu vermuten, nicht der Fall sei - zu ermitteln, ob das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin den Tatsachen entspreche. Bemerkenswert sei im Übrigen die Unterstellung, die Erstbeschwerdeführerin hätte sich bloß deshalb nicht an die russischen Behörden gewandt, da diese nachweisen hätten können, dass diese ihre Fluchtgründe bloß erfunden hätte. Diese Argumentation lasse zumindest Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Behörde gegenüber der Erstbeschwerdeführerin aufkommen. Aus dem Umstand, dass es die Erstbeschwerdeführerin bis zuletzt unterlassen habe, Anzeige zu erstatten, könne nicht nachvollziehbar auf die Unglaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens geschlossen werden. Entschieden zurückgewiesen werde weiters die Unterstellung, die Erstbeschwerdeführerin hätte erst deshalb spät im Verfahren psychische Probleme geltend gemacht, um eine unwahre Beeinträchtigung zu "statuieren", wobei sich die Behörde sogar Fachkenntnisse der Psychologie anmaße und die Kompetenz und Seriosität des XXXX in Zweifel ziehe. Sollte die Behörde Zweifel an der gestellten Diagnose haben, so hätte sie dies von einem Sachverständigen abklären lassen müssen und überschreite die Behörde insofern ihre Kompetenz, als sie die Diagnose unter Hinweis auf laienhafte Kenntnisse bzw. Ausschnitte aus Lehrbüchern anzweifle. Keinerlei Begründungswert hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der seitens der Erstbeschwerdeführerin angeführten Ausreisegründe wiese im Übrigen das Argument auf, dass die Asylwerberin nicht bereits im Zuge ihrer Reise in anderen Ländern um Asyl angesucht und zudem eine illegale Einreise gewählt habe, zumal es dieser Argumentation an jeglicher Plausibilität mangle. Es werden daher die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge ? allenfalls nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ? den Beschwerdeführerinnen den Status der Asylberechtigten zuerkennen, in eventu ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu das Verfahren an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen. Anbei wurde der russische Führerschein der Erstbeschwerdeführerin als Nachweis ihrer Identität vorgelegt.
8. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 14.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Eingabe vom 08.10.2014 wurde eine fachärztliche Stellungnahme des XXXX mit der Diagnose F32.1. mittelgradige depressive Episode übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin, die Beschwerdeführerinnen sind daher Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005; es liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.
Zu Spruchpunkt A:
1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in §?28?VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im §?28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).
2. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
2.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren missachtet worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens resultiert im vorliegenden Fall insbesondere daraus, dass die Behörde in Hinblick auf zentrale Aspekte des Parteienvorbringens jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat. In der Beschwerdeschrift zutreffend argumentiert wurde, dass die belangte Behörde die ihr mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.03.2014 erteilten Ermittlungsaufträge weitestgehend unberücksichtigt gelassen hat.
Wie oben ausgeführt, wurden dem Bundesamt damals insbesondere die Aufträge erteilt, zu ermitteln, ob hinsichtlich des seitens der Erstbeschwerdeführerin geschilderten Sachverhaltes ein Strafverfahren anhängig sei, zumal die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm laut der vorliegenden Herkunftslandinformationen überhaupt erst dann in abstrakter Weise möglich sei. Bei diesbezüglicher Bejahung wäre auch festzustellen gewesen, dass der Erstbeschwerdeführerin ein Zugang zu einem solchen Programm in effektiver Weise individuell möglich und zumutbar wäre.
Sollte die Möglichkeit der Teilnahme an einem solchen Programm mangels eingeleiteten Strafverfahrens bzw. aufgrund sonstiger Umstände - hierbei wären auch allfällige Diskriminierungen der Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und ihrer sozialen Stellung als alleinerziehende Mutter zu berücksichtigen - nicht möglich sein, so müsse im Falle eines als glaubhaft erwiesenen Vorbringens aufgrund mangelnder Schutzfähigkeit des Staates, ein entsprechender Schutzstatus erteilt werden.
Auch aus dem nunmehrigen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird nicht ersichtlich, ob die Behörde von einer Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin ausgeht. Es ist somit bereits nicht nachvollziehbar, welchen Sachverhalt die belangte Behörde als erwiesen annimmt und ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Darüber hinaus fehlen erneut Feststellungen über den effektiven Zugang zu Zeugenschutzprogrammen und der grundlegenden Frage, ob ein entsprechendes Strafverfahren eingeleitet worden ist (wobei sich aus den Erwägungen der Behörde implizit ergibt, dass dies nicht der Fall gewesen ist).
Desweiteren finden sich keine Feststellungen dahingehend, ob die Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer sozialen Stellung als alleinerziehende junge Mutter allenfalls mit Schwierigkeiten bzw. Diskriminierungen beim Zugang zu behördlichen Rechtschutz zu rechnen hätte.
Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für die Beschwerdeführerinnen im Zusammenhang mit der Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können.
Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.
Im Einzelnen darf zu den beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde darüber hinaus Folgendes angemerkt werden:
Wie in der Beschwerdeschrift bemängelt, fehlt es den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Fall teils an jeglichem Begründungswert in Hinblick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit bzw. der Asylrelevanz des von der Erstbeschwerdeführerin geltend gemachten Sachverhaltes.
Eine Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit des eigentlichen Fluchtvorbringens der Erstbeschwerdeführerin findet in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides nur am Rande statt und wird aus diesen Ausführungen keinesfalls ersichtlich, ob prinzipiell von der Glaubwürdigkeit der seitens der Erstbeschwerdeführerin geschilderten Anwerbungsversuche durch Extremisten ausgegangen werde. Hierzu wäre eine vertiefende Befragung der Erstbeschwerdeführerin nötig gewesen, zumal aus den im Akt einliegenden Einvernahmeprotokollen hervorgeht, dass sich die stattgefundenen Befragungen im Wesentlichen auf die Frage, weshalb die Erstbeschwerdeführerin die Erhebung einer Anzeige unterlassen habe, beschränkt haben.
Auch die beweiswürdigende Argumentationslinie zur Frage der persönlichen Glaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin bzw. des von ihr geltend gemachten Ausreisegrundes beschränkt sich in weiterer Folge vorwiegend auf diese Thematik:
Jener Argumentation, wonach aus einer der Unterlassung der Erhebung einer Anzeige ? dies wäre der Erstbeschwerdeführerin, so die Ansicht der belangten Behörde, auch in Österreich durch Kontaktaufnahme mit der russischen Botschaft bzw. der österreichischen Verfassungsschutzbehörden problemlos möglich gewesen - auf eine Unglaubwürdigkeit des von ihr geschilderten Sachverhaltes geschlossen wird, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keinesfalls gefolgt werden. Einerseits kann eine solche Vorgehensweise bzw. die Ergreifung einer diesbezüglichen Initiative von der Erstbeschwerdeführerin - welche alleine mit ihrer Tochter in einem ihr fremden Staat aufhältig ist - keinesfalls erwartet werden. Die Erstbeschwerdeführerin hat ihre Problemlage den staatlichen Behörden im Rahmen ihres Asylverfahrens offengelegt und erscheint es lebensfern und überzogen, von dieser darüber hinaus ein Verhalten, wie von der belangten Behörde dargelegt, zu erwarten, geschweige denn aus dem Unterlassen desselben den Vorwurf abzuleiten, die Erstbeschwerdeführerin wolle dadurch verhindern, dass die Unwahrheit ihres Vorbringens zu Tage kommt.
In ähnlicher Weise erscheint auch die Ansicht der belangten Behörde, wonach die Erstbeschwerdeführerin im Falle einer tatsächlichen Gefährdung bereits zuvor in einem anderen Staat um Asyl angesucht hätte, als höchst unplausibel und kann nicht erkannt werden, inwiefern hieraus auf die persönliche "völlige" Unglaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin geschlossen werden könnte.
Insofern die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung weiters den psychischen Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin in die Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit einbezieht, so ist dem Beschwerdevorbringen jedenfalls auch dahingehend zu folgen, dass die belangte Behörde hiermit eine Beurteilung vornimmt, für welche ihr die nötige Fachkompetenz fehlt. Keinesfalls nachvollziehbar und im hohen Maße fragwürdig erscheint dabei insbesondere der Vorwurf der belangten Behörde, wonach die Erstbeschwerdeführerin "(...) den XXXX bloß in der Absicht instrumentalisiert habe, ihr eine unwahre Beeinträchtigung zu statuieren." Im Falle entscheidungsrelevanter Zweifel an den durch die vorgelegten Unterlagen attestierten psychischen Problemen der Erstbeschwerdeführerin wäre von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einzuholen gewesen.
In ähnlicher Weise kann hinsichtlich der abweichenden Aussagen, ob die Erstbeschwerdeführerin in "massiver Weise bedroht" worden oder sie bloß "angeschrien" worden sei kein eigentlicher Widerspruch erblickt werden, da Drohungen auch in ausschließlich verbaler Weise geschehen können, wie dies den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin zufolge auch der Fall gewesen sei.
2.2. Von einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Parteivorbringens kann im vorliegenden Fall somit nicht gesprochen werden und sind die im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend angeführten Argumente im zu beurteilenden Fall keinesfalls zur Begründung einer negativen Entscheidung geeignet.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in umfassender Weise auseinanderzusetzen zu haben. Im Rahmen einer ergänzenden Befragung und allenfalls nach ergänzenden Länderfeststellungen wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die oben angesprochenen Punkte einer Klärung zuzuführen zu haben.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der die Erstbeschwerdeführerin betreffende Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen die Erstbeschwerdeführerin gerichteten Bedrohung durch extremistische Kreise, hinsichtlich derer eine Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden ihres Heimatstaates nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gewährleistet ist, und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung der Erstbeschwerdeführerin in Hinblick auf den Aspekt der Gewährung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten wie oben dargelegt als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
2.3. Diese Entscheidung schlägt im Wege des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 zu der minderjährigen Tochter der Erstbeschwerdeführerin durch. Da der maßgebliche Sachverhalt im Hinblick auf die Erstbeschwerdeführerin aufgrund erheblicher Mängel im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren nicht feststeht, kann auch der Sachverhalt in Hinblick auf deren minderjährige Tochter - für die keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht worden sind - nicht feststehen. Im Sinne des § 34 AsylG 2005 (Familienverfahren) war somit dem erstinstanzlichen Bescheid im Verfahren der minderjährigen Tochter der Erstbeschwerdeführerin ebenfalls die rechtliche Grundlage entzogen.
2.4. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die mit der Beschwerde angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17. 10. 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21. 6. 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 zieht).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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