L515 1241630-3•BVwG L515 1241630-3
L515 1241630-3Bundesverwaltungsgericht15.03.2016
Fristversäumung, Haftstrafe, Rechtsmittelfrist, Wiederaufnahme,<br/>Wiederaufnahmsantrag, zumutbare Sorgfalt
L515 1241630-3/9E
L515 1241630-4/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. GEORGIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2016, Zl. 458623505-152065209, beschlossen:
A)
1. ) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gem. § 33 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsver-fahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF abgewiesen.
2. ) Die Beschwerde wird gem. § 16 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei ("bP"), ist ein Staatsangehöriger der Republik Georgien.
Mit im Akt ersichtlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF ein auf 8 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen die ausgesprochene Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Der angefochtene Bescheid wurde der bP am 28.1.2016 zugestellt, wogegen die bP am 16.2.2016 eine Beschwerde einbrachte.
Mit ho. im Akt ersichtlichen Schriftsatz wurde der bP zur Kenntnis gebracht, dass die Beschwerde nach Ansicht des ho. Gerichts verspätet eingebracht wurde.
Mit Schriftsatz vom 3.3.2016 brachte die bP einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein und brachte hierzu zusammengefasst vor, dass ihre Rechtsberatung -nachdem sie von der Zustellung des angefochtenen Bescheides an die bP erfuhr, wobei seitens der Rechtsberatung von einer Zustellung am 2.2.2016 ausgegangen wurde- sie sich auf die Suche nach einem Georgischdolmetsch begab und mit diesem am 16.2.2016 die bP in der Justizanstalt, wo sie eine Freiheitsstrafe verbüßt, aufsuchte. Noch am selben Tag wurde von der Rechtsberatung eine Beschwerde von der Justizanstalt mitgenommen und bei der belangten Behörde eingebracht.
Das Versehen der Rechtsberatung kann der bP nicht angelastet werden, weil kein Vertretungsverhältnis zwischen der bP und der Rechtsberatung bestand.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.
In Bezug auf den relevanten Sachverhalt wir auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verweisen.
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 33 VwGVG lautet:
"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt."
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu § 71 AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde [bzw. des Gerichts], tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt.
Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0337). Eine Erkrankung kann für sich allein niemals einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sondern nur dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit der Partei ausgeschlossen wird, wenn also zufolge der Krankheit nicht einmal mehr für eine Stellvertretung vorgesorgt werden kann (z.B. VwGH 27.01.1994, 93/15/0219). Dispositionsunfähigkeit liegt dann vor, wenn jemand außerstande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen (VwGH 16.02.1994, 90/13/0004; auch VwGH 10.10.1996, 95/20/0659).
In Bezug auf die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergibt sich hieraus Folgendes:
Im gegenständlichen Fall mag zwar ein Versehen einer Person vorliegen, welche die bP nicht vertrat und mag dieses Versehen der bP daher nicht zuzurechnen sein, dennoch ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu bewilligen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Rechtsvertretung die bP erst nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist aufsuchte. Der gegenständliche Fall unterscheidet sich daher wesentlich von jenen, wo verfasste Rechtsmittel innerhalb der Frist von den Beschwerdeführern dritten Personen mitgegeben werden, diese versprechen, das Rechtsmittel rechtzeitig einzubringen und dies trotz des abgegebenen Versprechens -aus welchen Gründen auch immer- unterlassen wird.
Von der Dauer der Rechtsmittelfrist wurde die bP in einer ihr verständlichen Sprache in Kenntnis gesetzt und ist davon auszugehen, dass sie aufgrund wiederholter Behördenkontakte in Österreich bereits im Umgang mit den ho. Behörden versiert ist. Dennoch blieb sie während der gesamten Rechtsmittelfrist passiv und setzte keine tauglichen Schritte, innerhalb der Rechtsmittelfrist eine Beschwerde einzubringen. Sie hätte zumindest dann tätig werden müssen, als sie erkennen musste, dass sich die Rechtsberatung nicht innerhalb der Beschwerdefrist zu ihr begibt. In diesem Stadium, verbunden mit der sich aus den mangelnden Sprachkenntnissen ergebenden Ungewissheit untätig zu bleiben, stellte eine besondere qualifizierte Form der Sorglosigkeit dar und liegt weit über dem Grad der leichten Fahrlässigkeit.
Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich der Verkehr mit Behörden während Verbüßung einer Haftstrafe als erschwert darstellen mag, von einer Postulationsfähigkeit, welche der bP eine solche Kommunikation verunmöglicht, kann nicht ausgegangen werden, zumal sie innerhalb im Rahmen der Bestimmungen des StVG die Möglichkeit hat, mit Behörden zu kommunizieren. Es wäre ihr jedenfalls möglich und zumutbar gewesen, eine wenn auch fehlerhafte und verbesserungsfähige- Eingabe einzubringen.
Gem. § 16 Abs. 1 BFA-VG war im gegenständlichen Fall die Beschwerde abweichend von den allgemeinen Bestimmungen des VwGVG gegen den angefochtenen Bescheid innerhalb einer Frist von 2 Wochen einzubringen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d. h. dass die Berufung der Post zur Beförderung an die richtige Stelle übergeben wird.
Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus, dass die am 12.2.2016 eingebrachte Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, welcher der bP am 28.1.2016 zugestellt wurde, sich als verspätet darstellt und daher zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Der Zustellung des angefochtenen Bescheides wird seitens der bP nicht bestritten und auch dessen Rechtswidrigkeit nicht in Frage gestellt. Die bP geht jedoch davon aus, dass im gegenständlichen Fall ein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt. In diesem Punkt orientierte sich das ho. Gericht im Rahmen seiner Entscheidung an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur inklusive jener, die zur Vorgängerbestimmung des § 71 AVG erging, soweit sie aufgrund einer identischen Interessenslage hier ihre Anwendung findet.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüber hinaus stellen sich im gegenständlichen Fall primär Fragen der Beweiswürdigung.
Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ihre Arbeit aufnahmen und teilweise eine Änderung in der fremden- und asylrechtlichen Diktion eintrat, vermag ebenfalls keinen Sachverhalt gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zu begründen, weil hierdurch im Kernbereich der hier zur Anwendung kommenden Bestimmungen keine substantielle Änderung eintrat.
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