L513 2004848-3•BVwG L513 2004848-3
L513 2004848-3Bundesverwaltungsgericht15.03.2016
Dienstnehmereigenschaft, Dienstverhältnis, persönliche Abhängigkeit,<br/>Versicherungspflicht, wirtschaftliche Abhängigkeit
L513 2004848-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Mayrl Partner Wirtschaftsprüfer, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 14.06.2013, GZ: 046-Mag.Kurz/UK 22/13, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Nach einer gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (folgend kurz "GPLA") für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2009 beantragte die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP"), XXXX , mit Schreiben vom 23.07.2012 die Ausstellung eines Bescheides aufgrund der Beitragsabrechnung aus der GPLA vom 01.01.2006 bis 31.12.2009. Weiters wurde bis zur Erledigung des von der bP gegen den beantragten Bescheid einzubringenden Rechtsmittels ein Zahlungsaufschub beantragt.
2. Mit Bescheid vom 14.06.2013, GZ: 046-Mag.Kurz/UK 22/13, hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (folgend kurz "GKK") der bP gegenüber festgestellt, dass die in der Anlage 1 zu diesem Versicherungspflichtbescheid angeführten Personen zu den eben dort angeführten Zeiten aufgrund der für den Betrieb der bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlagen.
Die GKK bezog sich auf die Rechtsnormen der §§ 4 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1, 11, 30, 33, 35 Abs. 1, 41a, 43, 44, 49, 410 und 539a ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit a AlVG.
Die GKK stellte zum Sachverhalt allgemein fest, dass im gegenständlichen Fall im Zuge der gemäß § 41 a ASVG abgeschlossenen Sozialversicherungsprüfung (Prüfzeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2009) im Betrieb der bP Melde- und Beitragsdifferenzen, die Beschäftigungsverhältnisse der im Spruch angeführten Dienstnehmer betreffend, festgestellt worden seien.
Die bP sei im Firmenbuch des Landesgerichts Salzburg eingetragen. Unbeschränkt haftender Gesellschafter sei XXXX (folgend kurz "PR"), welcher die Gesellschaft seit 19.07.1972 selbständig vertrete.
Im Zuge der Beitragsprüfung seien nunmehr folgende Meldedifferenzen festgestellt worden:
Versicherungspflicht des Geschäftsführers der XXXX (folgend kurz "GA") - XXXX (folgend kurz "HL"),
Versicherungspflicht der bulgarischen Dienstnehmer in Zusammenhang mit den Firmen XXXX (folgend kurz "P") und XXXX (folgend kurz "K").
Wie in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 09.11.2011 vermerkt, sei seitens des steuerlichen Vertreters der bP bezüglich des Punktes 2) die Bescheidausfertigung begehrt worden; Punkt 1) sei unbestritten.
Dieser Bescheid behandle nunmehr Punkt 2) die Versicherungspflicht der bulgarischen Dienstnehmer. Angeführte und beigefügte Anlagen zu diesem Bescheid würden einen integrierten Bestandteil desselben darstellen.
Was die Feststellungen im Prüfverfahren bezüglich der in Anlage 1 angeführten Dienstnehmer betrifft wurde in der Folge ausgeführt, dass zwischen den beiden bulgarischen Firmen P und K und der bP regelmäßig Aufträge ausgetauscht worden seien. Diese beiden bulgarischen Unternehmen stünden in 100%igem Eigentum von PR und sei dieser auch jeweils Geschäftsführer.
Die bulgarischen LKW-Fahrer seien von jeweils einer der beiden bulgarischen Unternehmen eingestellt worden. Ein sozialversicherungsrechtlicher Nachweis (E 101) über eine bestehende Sozialversicherung in Bulgarien sei trotz des Ersuchens um Ergänzung vom 21.06.2011 der GKK nicht vorgelegt worden.
Die bulgarischen LKW-Fahrer würden österreichische LKW-Fahrer ersetzen. Dies sei so bewerkstelligt worden, dass die in Bulgarien zu einem (nach österreichischen Maßstäben) sehr geringen Mindestlohn beschäftigten LKW-Fahrer ihre Fahrzeit der bP zur Verfügung gestellt hätten. Die Fahrer seien mit ihren Privat-PKW von Bulgarien nach Österreich gekommen und hätten ihre Routen von Salzburg aus begonnen. Der größte Teil der Fahrer habe in den LKW übernachtet, im Betriebsgebäude sei jedoch auch ein Schlafraum mit einem Stockbett zur Verfügung gestanden. Die bulgarischen Dienstnehmer seien organisatorisch bzw. wirtschaftlich in das Unternehmen der bP eingebunden gewesen. Diese hätten die Aufträge, die Be- und Entladetermine und die Fahrtrouten von der bP erhalten und seien von den Disponenten der bP eingeteilt worden. Ca. einmal pro Woche seien die Fahrer nach Salzburg gekommen, um Dokumente abzuholen bzw. abzugeben, zu tanken, Reparaturen durchzuführen, neue Aufträge entgegenzunehmen und um ihren Lohn zu erhalten.
Die bulgarischen Dienstnehmer seien mit LKW, welche die Firmenaufschrift P getragen haben und von der bP aus Bulgarien angemietet worden seien, gefahren. Auch die Auszahlung der Routengelder habe direkt bei der bP stattgefunden. Es seien also Betriebsmittel gewesen, welche die bP zur Verfügung gestellt habe, ebenso wie der Großteil des Lohnes, jedenfalls der Anteil, welcher für die Tätigkeit bei der bP bestimmt gewesen sei. Die bulgarischen Dienstnehmer hätten überdies - nach übereinstimmenden Aussagen - kaum Zeit in Bulgarien verbracht.
Die gesamte Disposition sei ausschließlich von der bP ausgegangen. Alle Vorgänge seien von Salzburg aus durchgeführt worden. Eine Kopie der fertigen Unterlagen sei immer an das Büro in Sofia übermittelt worden.
Die bulgarischen Fahrer hätten gleichzeitig den "Auftrag" erhalten für die bP durch Europa zu fahren. Diese Leistungen seien von den bulgarischen Unternehmen mit der bP abgerechnet worden. Über diese Aufträge seien auch Bestätigungen (via e-mail) vorgelegt worden.
Die einzelnen Fahrer hätten einen vereinbarten Fixbetrag für die gefahrenen Routen erhalten. Dieser Fixbetrag sei von der Disposition ermittelt und der Lohnverrechnung bekanntgegeben worden. Bei diesem Betrag habe es sich auch um den Auszahlungsbetrag an die Fahrer gehandelt. Nach deren Aussagen seien die an sie ausbezahlten sog. "Fahrten- bzw. Routengelder" als Löhne zu verstehen gewesen. Dies habe auch der stellvertretende Disponent XXXX (folgend kurz "AZ") bestätigt, wonach die Fahrer bei ihrer Anwesenheit in Salzburg einen bestimmten Betrag bis zu € 400,-- ausbezahlt bekommen würden. Ein Fahrer - XXXX (folgend kurz "AR") - habe in seiner Niederschrift angegeben, ca. € 1.500,-- in bar/ Monat von der bP als Lohn ausbezahlt zu bekommen.
Die Fahrer aus Bulgarien hätten ihre Löhne zumeist in bar von der bP ausbezahlt erhalten. Diese Zahlungen an die Fahrer seien weiter als Forderungen an die Firmen P und K eingebucht und schließlich mit den zum Auftrag gehörigen Eingangsrechnungen der bulgarischen Unternehmen gegenverrechnet bzw. glattgestellt worden. Der Aufwand sei somit bei der bP als Fremdleistung in der Buchführung stehen geblieben.
Umgekehrt habe z.B. die Firma K Rechnungen an die bP gestellt, welche in ihrer Buchhaltung auf einem Verbindlichkeitenkonto erfasst worden seien. Im Gegenzug habe die bP ihrerseits Ausgangsrechnungen an die K (verbucht auf einem Forderungskonto der Firma K) gestellt, dies für die an die Fahrer ausbezahlten Fahrtengelder. Zahlungen zwischen der bP und den bulgarischen Unternehmen seien nicht erfolgt. Am Jahresende sei das Forderungskonto jeweils auf das Verbindlichkeitskonto umgebucht worden.
Auf diese Art und Weise seien die an die bP unmittelbar erbrachten Arbeitsleistungen der LKW-Fahrer am Papier an die beiden bulgarischen Unternehmen ausgelagert worden und die wesentlich preisgünstiger arbeitenden bulgarischen Arbeitnehmer eingekauft worden. Zwischen den bulgarischen Unternehmen und der bP habe es tatsächlich nur die zuvor genannten Verrechnungskonten gegeben, wodurch selbst unpraktische Geldflüsse zwischen Österreich und Bulgarien vermieden werden konnten.
Im Übrigen seien die Firmenwortlaute in den jeweiligen Briefköpfen bzw. Firmenstempeln auf den Rechnungen an die bP nicht richtig geschrieben worden.
Zusammenfassend lasse sich somit festhalten, dass
Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass die Feststellungen auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Rahmen der GPLA beruhen würden. Weiters stütze sich der festgestellte Sachverhalt auf die Niederschriften mit den Dienstnehmern der bP insbesondere mit AZ, Herrn XXXX , Herrn XXXX und AR, die vorgelegten Unterlagen (Lohnkonten, Journal der Buchhaltung, Arbeitszeitaufzeichnungen (Stechkarten), Ein- und Ausgangsrechnungen, Kassabelege, Spesenabrechnungen und Tachoscheiben), das durch das zuständige Prüforgan erstellte Ablaufprotokoll der Prüfung, auf sämtlichen Schriftverkehr mit der bP bzw. deren steuerlichen Vertretung sowie auf den Firmenbuchauszug.
Seitens der bP sei am 09.05.2011 im Rahmen einer Vorbesprechung die Erklärung abgegeben worden, dass beide bulgarische Firmen operativ tätig wären. Die Firma P hätte ca. 300 Mitarbeiter, die Firma K rund vier Mitarbeiter. Die als sozialversicherungspflichtige Zahlungen bezeichneten Geldflüsse wären keine Lohnzahlungen der bP, sondern Zahlungen in Form von Akontozahlungen, welche jedoch Anzahlungen für die Frachttätigkeit der beiden bulgarischen Unternehmen wären. Entlohnt würden die Fahrer in der Heimat. Dass die bP den Fahrern Weisungen erteile, würde in der Natur des Speditionsgewerbes liegen. Die Betriebsmittel würden den Firmen in Bulgarien gehören.
Von der GKK werde nicht bestritten, dass die bulgarischen Unternehmen P und K real existieren. Auffallend und verdächtig sei jedoch, dass die Firmenwortlaute in den jeweiligen Briefköpfen bzw. Firmenstempeln auf den Rechnungen an die bP nicht richtig geschrieben worden seien. Dieser Umstand deute darauf hin, dass die Rechnungen manipuliert bzw. sogar von der bP selbst geschrieben worden seien, um den Lohnaufwand des Personals als "Fremdleistung" verrechnen und so in die Buchhaltung aufnehmen zu können, um keine lohnabhängigen Abgaben für die bulgarischen LKW-Fahrer abführen zu müssen.
Weiter sei sie Angabe, dass die Fahrer in ihrer Heimat entlohnt würden, nicht glaubhaft, da die befragten bulgarischen Fahrer selbst angegeben hätten, von der bP bezahlt zu werden. Diesbezüglich habe AR angegeben, dass das Geld bei der bP in bar bezahlt werden würde und der Fahrer einfach angebe, wieviel er benötige und dies dann auch erhalte. Die Fahrer würden ca. einmal pro Woche nach Salzburg kommen, dies auch, um ihr Geld abzuholen. Die LKW-Fahrer hätten auch angegeben, dass diese ausbezahlten "Fahrten- bzw. Routengelder" als Löhne zu verstehen seien. So habe auch der stellvertretende Disponent AZ angegeben, dass die Fahrer bei ihrer Anwesenheit in Salzburg einen bestimmten Betrag bis zu € 400 ausbezahlt erhalten würden. AR habe in seiner Niederschrift sogar angegeben ca. €
1. 500,-- in bar/ Monat von der bP als Lohn ausbezahlt zu bekommen.
Im Übrigen sei es eine völlig unübliche Vorgehensweise, dass die LKW-Fahrer anderer Unternehmungen von der bP "bevorschusst" bzw. bezahlt werden würden bzw. dass die bP quasi Eingangsrechnungen begleiche, noch bevor diese überhaupt vom Geschäftspartner gestellt worden seien.
Insoweit in der teilweisen Stellungnahme der steuerlichen Vertretung der bP vom 05.07.2011 vorgebracht werde, dass die Zahlungen, welche die Fahrer von der bP erhalten würden, lediglich Vorschüsse für die zu bezahlenden Barauslagen gewesen seien, so könne dies mit den eben genannten Aussagen entkräftet werden.
Weiters habe die steuerliche Vertretung der bP bei der Schlussbesprechung angegeben, dass die Disposition aller Fahrten von Salzburg aus erfolgen würde. Aus Sicht der bP würde zu den Fahrern von P und K kein Dienstverhältnis bestehen, da es im Speditionsgeschäft üblich und verbreitet sei, die Fahrer vom Sitz des Spediteurs zu disponieren. Diesbezüglich dürfe jedoch angemerkt werden, dass es zwar üblich sei, am Sitz des Spediteurs zu disponieren, jedoch sei es in diesem Fall augenscheinlich, dass alle Fahrer ihre Fahrten von Salzburg angetreten hätten und mit ihren LKW durch Resteuropa fahren würden. Fahrten nach Bulgarien seien jedoch gar nicht bzw. nur in einem verschwindend geringen Ausmaß durchgeführt worden.
In rechtlicher Hinsicht verwies die GKK zunächst ausführlich auf die Kriterien der Dienstnehmereigenschaft; sodann wurde ausgeführt, dass aufgrund des festgestellten Sachverhalts, der ein klares Überwiegen der Merkmale abhängiger Tätigkeiten der bulgarischen LKW-Fahrer zur bP anstelle zu den bulgarischen Unternehmen aufweise, ersichtlich sei, dass die Qualifizierung der Beschäftigungsverhältnisse als abhängige Dienstverhältnisse zur bP zu Recht erfolgt sei. Es sei sohin davon auszugehen, dass die in der Anlage 1 zu diesem Bescheid genannten Personen als Dienstnehmer für die bP tätig gewesen seien und demnach zu den angeführten Zeiten der Versicherungspflicht des ASVG unterlegen seien. Aufgrund der 2006 bis 2009 gültigen EU-VO 1408/71 seien die bei der bP beschäftigten bulgarischen Dienstnehmer in Österreich zu versichern. Aufgrund des Art. 14 Abs. 2a der EU-VO 1408/71 unterliege eine Person, die als Mitglied des fahrenden Personals eines Unternehmens beschäftigt werde, das für Rechnung Dritter oder für eigene Rechnung im internationalen Verkehrswesen die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr durchführt und seinen Sitz im Gebiet des Mitgliedstaates habe, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates.
3. Gleichzeitig wurde mit Bescheid der GKK, GZ: 046-Mag.Kurz/UK 23/13, festgestellt, dass im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung im Betrieb der bP Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden seien und die bP als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet werde, die von der GKK mit Beitragsabrechnung vom 06.07.2012 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 438.660,56 sowie Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG in der Höhe von € 140.751,45, sohin einen Gesamtbetrag von € 579.412,01 an die GKK zu entrichten. Nach Anführung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen wurde im Spruch abschließend ausgesprochen, dass der Bescheid auf die Beitragsabrechnung vom 06.07.2012 sowie den Versicherungspflichtbescheid vom 14.06.2013, welche jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstellen, Bezug nehme.
Begründend wurde zum Sachverhalt allgemein ausgeführt, dass im Zuge der Sozialversicherungsprüfung iSv § 41a ASVG im Betrieb der bP folgende Beitragsdifferenzen festgestellt worden seien:
1. Nachverrechnung von Überstunden betreffend AZ
2. Beitragspflicht des Geschäftsführers der GA - HL
4. nicht abgerechnete Bezüge und
5. Beitragspflicht der bulgarischen Dienstnehmer im Zusammenhang mit den Firmen P und K
Wie in der Niederschrift der Schlussbesprechung vom 09.11.2011 vermerkt, sei seitens des steuerlichen Vertreters der bP betreffend AZ sowie hinsichtlich Punkt 5) die Bescheidausfertigung begehrt worden; die übrigen Punkte seien unbestritten.
Dieser Bescheid behandle nunmehr Punkt 1) bezüglich AZ und Punkt 5) betreffend die Beitragspflicht der bulgarischen Dienstnehmer.
Was die Nachverrechnung von Überstunden des AZ betrifft, so habe eine ausführliche Auswertung der im Unternehmen der bP vorgefundenen Stechkarten für die im Unternehmen angestellten Dienstnehmer eine hohe Zahl an nicht abgerechneten Überstunden erbracht. AZ sei für 20 Stunden im Unternehmen der bP angemeldet, jedoch nach den überprüften Stundenaufzeichnungen ohne Zweifel als vollbeschäftigter Dienstnehmer zu verstehen. AZ sei regelmäßig in den Zeiträumen 2006 und 2009 40 Stunden in der Woche als Regelarbeitszeit beschäftigt gewesen. Zusätzlich habe er noch Überstunden geleistet. Diese Überstunden seien nach Sichtung aller Stechkartenaufzeichnungen mit durchschnittlich 30 Stunden im Monat anzusetzen gewesen und nach dem Anspruchsprinzip der Sozialversicherung zu unterwerfen. Es sei dabei auch der Tatsache Rechnung getragen worden, dass es in jeder Branche "schwächere" und "stärkere" Monate gebe. Dennoch lasse der Gesamteindruck über alle vorliegenden Zeitaufzeichnungen keinen Zweifel daran, dass ein erhebliches Ausmaß an Überstunden - zumindest im durchschnittlichen Ausmaß von 30 Stunden pro Monat - nicht zur Abrechnung gekommen sei. Somit sei für AZ für die Jahre 2006 bis 2009 insgesamt ein Betrag iHv € 32.400,-- nachverrechnet worden. Für die Nachverrechnung der Überstunden des AZ sei der durchschnittliche Stundenlohn aller Disponenten der bP, bei welchen Überstunden nachverrechnet worden seien, inklusive dem Stundensatz des AZ berechnet worden. Der sich daraus ergebende pauschale Stundensatz von € 15,29 sei für die Nachverrechnung auf € 15,-- abgerundet worden. Somit sei hier für die bP eine günstigere Variante zur Berechnung herangezogen worden. Für die Nachverrechnung von 20 auf die in Wirklichkeit 40 Wochenstunden Normalarbeitszeit sei ein geschätzter Stundenlohn iHv € 14,31 herangezogen worden. Dieser ergebe sich aus dem Vergleich des Durchschnitts der Stundensätze aller Disponenten der bP, bei welchen Überstunden nachverrechnet worden seien, mit dem Stundensatz des AZ. Dieser sich daraus ergebende durchschnittliche Stundenlohn von € 13,69 sei sodann um eine pauschale Sonderzahlung erhöht worden. Im Übrigen seien die Sonderzahlungen nicht extra abgerechnet worden, da diese bei dem pauschal berechneten Stundensatz schon geringfügig hinzugeschätzt worden seien. Dies führe selbsterklärend für den Dienstgeber zu einer vorteilhafteren Nachverrechnung, da hier davon abgesehen worden sei, für die Sonderzahlungen ein Sechstel der Beitragsgrundlage zu berechnen und separat abzurechnen. Demnach sei hier von der Einbeziehung von Extremwerten abgesehen worden, vielmehr die für die Dienstgeberin günstigere Variante herangezogen worden.
Weiters seien im Zuge der abgeschlossenen Sozialversicherungsprüfung im Betrieb der bP Melde- und Beitragsdifferenzen bezüglich der Beschäftigungsverhältnisse der in der Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid vom 14.06.2013 angeführten Dienstnehmer festgestellt worden. Mit Versicherungspflichtbescheid der GKK vom 14.06.2013 sei festgestellt worden, dass die in der Anlage 1 angeführten Dienstnehmer zu den dort angeführten Zeiten aufgrund der für den Betrieb der bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 u. Abs. 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlegen und in einem Dienstverhältnis zur bP gestanden seien. Die einzelnen Fahrer hätten einen vereinbarten Fixbetrag für die gefahrenen Routen erhalten. Dieser Fixbetrag sei von der Disposition ermittelt und der Lohnverrechnung bekanntgegeben worden. Bei diesem Betrag habe es sich auch um den Auszahlungsbetrag an die Fahrer gehandelt. Nach Aussagen der LKW-Fahrer seien die an sie ausbezahlten sog. "Fahrten- bzw. Routengelder" als Löhne zu verstehen gewesen. Dies habe auch der stellvertretende Disponent AZ bestätigt, welcher angegeben habe, dass die Fahrer in Salzburg einen bestimmten Betrag bis zu € 400,-- ausbezahlt erhalten hätten. Ein Fahrer, AR, habe in seiner Niederschrift sogar angegeben, ca. €
1. 500,-- in bar/ Monat von der bP als Lohn ausbezahlt zu erhalten. Aufgrund der Einbeziehung in die Pflichtvollversicherung der Dienstnehmer sei die entsprechende Nachverrechnung der diesbezüglichen Beiträge evident. Die festgestellten Beitragsdifferenzen seien entsprechend nachverrechnet worden. Die Nachverrechnung sei auf Grundlage der an die Dienstnehmer ausbezahlten Löhne ("Routengelder") erfolgt. Die entsprechenden Summen seien den Beitragsabrechnungen sowie dem Prüfbericht zu entnehmen, die jeweils einen integrierten Bestandteils dieses Bescheides darstellen würden. Rechtlich wurde unter anderem ausgeführt, dass gem. § 58 Abs. 2 ASVG der Dienstgeber die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge schulde. Dieser habe diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Als Dienstgeberin schulde die bP ihre und die auf die Dienstnehmer entfallenden Beiträge und müsse sie zur Gänze einbezahlen. Ferner wurden Ausführungen bezüglich der Zulässigkeit der Schätzung des Stundensatzes des AZ getroffen.
4. Gegen diese beiden Bescheide hat die bP innerhalb offener Frist jeweils ein Rechtsmittel erhoben und zunächst beantragt, die vorliegenden Bescheide aufzuheben sowie die Abgabenschuld bei der GKK auf € Null herabzusetzen bzw. € Null vorzuschrieben. Weiters wurde beantragt einen vollständigen Bescheid mit allen Sachverhalten auszufertigen, da sich die Abgabenschuld auf fünf verschiedene Sachverhalte stütze. Eine Einschränkung auf die gegenständlichen zwei Sachverhalte sei weder beauftragt noch zugesichert worden.
Begründend wurde ausgeführt, dass zwar bei der Niederschrift über die Schlussbesprechung möglicherweise vermerkt worden sei, dass manche Punkte unbestritten seien, es sei allerdings kein Rechtsmittelverzicht über diese Punkte abgegeben und/oder vereinbart oder unterfertigt worden. Im Schreiben vom 23.07.2012 sei von der bP die Ausstellung eines Bescheides beantragt worden, welches in keiner Weise eine Einschränkung des Bescheides auf zwei Punkte beinhalte.
Was die bislang bescheidmäßig begründeten Punkte betreffe, so wurde bezüglich der Nachverrechnung von Überstunden des AZ im Rechtsmittel ausgeführt, dass bei diesem eine umfassende Untersuchung der Stechkarten veranlasst worden sei. In den Bescheiden - sei trotz der umfassenden niederschriftlichen Einvernahme des AZ - von diesem keine Aussage zu dessen Arbeitszeiten vermerkt worden. Somit habe AZ wohl nie behauptet, die von der GKK festgestellten Stundenanzahlen tätig gewesen zu sein. Die Besonderheit bei AZ sei wohl auch, dass dieser eine zerrüttetes Privatleben und eine nachweisbare Alkoholsucht gehabt hätte und der Verbleib in einem für ihn angenehmeren und akzeptableren Umfeld, nämlich am Firmengelände, durchaus nachvollziehbar sei. AZ habe eine Stechkarte benutzt, wenn er das Firmengelände verlassen habe, aber nicht wenn er seine Arbeit niedergelegt und zu möglicherweise alkoholischen Erfrischungsgetränken gegriffen habe.
Richtig sei, dass AZ einige wenige Male als Disponent ausgeholfen habe, allerdings aufgrund seiner Alkoholsucht nicht über das erforderliche Belastungspotential eines dauerhaft beschäftigten Disponenten verfügt habe. Diesem Druck könnte AZ in keiner Weise standhalten. Dass man sich aber ein beachtliches Wissen auch in drei Jahren aushilfsweiser Disponententätigkeit aneignen könne, sei nicht verwunderlich, wie dies dem Beamten der GKK erscheine. PR habe AZ aufgrund dessen Gutherzigkeit die Möglichkeit gegeben, sich auf dem Betriebsgelände aufzuhalten und hier Zeit zu verbringen, die er nicht in einer anderen Umgebung zu verbringen gewillt gewesen sei.
Daher wurde beantragt, die Überstunden samt Überstundenzuschlägen zur Gänze nicht der Verrechnungspflicht zu unterziehen, da sie aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht angeordnet gewesen, nicht angefallen und niemals geleistet worden seien.
Bezüglich der bulgarischen Dienstnehmer in Zusammenhang mit den Firmen P und K wurde ausgeführt, dass die Firma P bis heute nicht im 100%igen Eigentum von PR stehe und dieser auch nicht Geschäftsführer sei oder gewesen sei. PR habe erst am 04.12.2008 alle Gesellschaftsanteile der K gekauft und sei als Geschäftsführer bestellt worden. Somit sei es eine komplette Fehldarstellung des Sachverhalts, dass PR während des gesamten Prüfungszeitraumes Gesellschafter und Geschäftsführer beider Firmen gewesen wäre.
Weiters wurde unter auszugsweiser Zitierung der §§ 407, 412 und 425 UGB ausgeführt, dass die GKK in keiner Weise auf die Besonderheiten eines Spediteurs eingehe. Die bP sei Spediteur und habe sich unter anderem der Firmen P und K als Frachtführer bedient. Nur der Spediteur könne feststellen, wo die Ware geladen und wo sie abgeladen werde. Dies ergebe sich bereits aus dem Gesetzestext. Die Fahrer der Firmen P und K hätten zur bP keinerlei Rechtsverhältnisse, diese seien Mitarbeiter der ausländischen Firmen P und K und würden auf den in Bulgarien zugelassenen Kraftfahrzeugen fahren.
Richtig sei, dass bulgarische Fahrer von den Firmen P und K bereitgestellt worden seien, allerdings sei von der bP nie ein bestimmter Fahrer, sondern nur "ein Fahrer" dieser Firmen benötigt worden, der auch von denen zur Verfügung gestellt worden sei. Somit würden das Weisungsrecht und die Verfügbarkeit über den Fahrer nicht bei der bP, sondern bei den bulgarischen Firmen P und K liegen. Die Festsetzung der Route der abzuholenden und der abzuliefernden Gegenstände sei Aufgabe des Spediteurs, jedoch habe er keine Verfügungsmacht über den jeweils bei den bulgarischen Firmen ordnungsgemäß angestellten Mitarbeiter.
AZ habe in seinem ausführlichen Interview auch nie von irgendwelchen Löhnen gesprochen, sondern ausschließlich von Beträgen für die Fahrten- und Routengelder. In keiner Weise sei mit Sicherheit ein Wort wie "Lohn" erwähnt worden.
Es habe bei der GKK auch kein Gehör gefunden, dass eine solche Fahrt mit direkten finanziellen Aufwendungen verbunden sei, wie Maut, Fähren, etc., die nicht über die Kreditkarte abgerechnet werden könnten. Es sei in diesem Bescheid auch widersprüchlich, dass die Fahrer mit ihrem Privat-PKW aus Bulgarien gekommen seien, um mit ihren Routen zu beginnen. In weiterer Folge werde dann behauptet, dass sie kaum Zeit in Bulgarien verbracht hätten. Dann wäre eine Anreise aus Bulgarien mit dem Privat-PKW auch nicht notwendig gewesen.
Die Einrichtung eines Stockbettes und einer möglichen Dusche am Betriebsgelände sei wohl aus arbeitsrechtlicher Sicht keinesfalls verwerflich, da die LKW-Fahrer gewisse Ruhezeiten einhalten müssten und ihnen die Möglichkeit geboten werden müsse, ein Mindestmaß an Hygiene walten zu lassen.
Der Sachverhalt der Verrechnung mit den bulgarischen Unternehmen sei von den Beamten vollkommen missverstanden worden und sei auch nicht Bestandteil einer Prüfung durch die Sozialversicherungsanstalt. Darüber habe das Finanzamt zu befinden, welches auch in den Abrechnungen und Verrechnungen keinerlei Fehler gefunden habe und deshalb nicht Bestandteil einer Bescheidbegründung sein könne. Die Verrechnung und Gegenverrechnung sei für das Finanzamt inhaltlich sowie finanziell komplett klar darlegbar und habe es zu keinerlei Feststellungen diesbezüglich geführt. Somit sei die Bevorschussung für die zu bezahlenden Barauslagen in keiner Weise entkräftet worden.
Die Darstellung des Sachverhalts hinsichtlich der Verrechnung zwischen den beiden Firmen zeige, dass den Beamten offensichtlich das grundsätzliche Verständnis für zivil- und gesellschaftsrechtliche wie buchhalterische Trennung von zwei oder mehreren vollkommenen eigenständigen Unternehmen fehle, oder die Bereitschaft hier eine Trennung durchführen zu wollen oder zu können.
Die Behauptung, dass die Fahrer selten in Bulgarien seien, sei logisch, da sie als Fahrer ihr Geld auf der Straße verdienen und die in die ganze Welt beauftragten Fahrten nicht in Bulgarien durchführen können.
Die von der GKK angeführten Beträge, nämlich die Bevorschussung der Fahrtkosten, Mauten, Strafen usw. durch die bP auftrags und für Rechnung der Firmen P und K würden keinesfalls irgendwelche Entlohnungen für die Fahrer darstellen, sondern lediglich Vorschüsse für zu bezahlende und - wie oben auch mehrmals ausgeführt worden sei - nicht mit Kreditkarten abzurechnende Barauslagen. Diese Vorschüsse seien nachgewiesenermaßen jeweils mit den Frachtraten an die Firmen P und K gegenverrechnet worden, hätten also mit den Fahrern überhaupt nichts zu tun.
Abschließend wurde nochmals eine Bescheidausstellung für alle geprüften Sachverhalte, die gänzliche ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide und die Festsetzung der Nachverrechnung mit € Null beantragt. Ferner wurde der Antrag gestellt, dass den Einsprüchen gegen die bekämpften Bescheide aufschiebende Wirkung zukomme.
5. Die belangte Behörde legte dem Landeshauptmann von Salzburg den Verwaltungsakt unter Anschluss einer mit 19.09.2013 datierten Stellungnahme vor. In der Stellungnahme führt die belangte Behörde nach der Wiederholung des Sachverhaltes und der Angaben im Einspruch zunächst aus, dass auf den Seiten 18 und 19 der Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 09.11.2011 zu den einzelnen Punkten sehr wohl angeführt worden sei: "Es wird im Bereich der SV ein Rechtsmittelverzicht abgegeben." Die GKK komme jedoch dem Antrag der bP gerne nach und werden hinsichtlich der Punkte, welche noch nicht bescheidmäßig festgestellt wurden, entsprechende Bescheide erlassen.
Was die Ausführungen im Einspruch bezüglich der Nachverrechnung von Überstunden betreffend AZ betrifft, so wird die entsprechende Aussage seitens der GKK - wie bereits im Versicherungspflichtbescheid [richtig: Beitragspflichtbescheid] vom 14.06.2013 - als reine Schutzbehauptung gewertet und dürfe daher ein Auszug aus der diesbezüglichen Würdigung aus dem entsprechenden Bescheid wiederholt werden:
Ein Dienstgeber würde es niemals tolerieren können, dass private Zeit auf die Dienstkarten gestempelt werde. Jedem Dienstgeber - insbesondere der bP als Mitglied der Fachgruppe Güterbeförderung in der WKS mit 25 Jahren Berufserfahrung - müsse klar sein, dass dies ein enormes Risiko hinsichtlich arbeitsrechtlicher Gehaltsnachforderungen darstelle. Wenn die Stechkarten jederzeit leicht entnommen werden könnten - was der Fall sei - wäre es ein Leichtes für den Dienstnehmer, die nicht ausbezahlten Arbeitszeiten bzw. Überstunden im Falle z.B. einer Kündigung nachzufordern. Ein derartiges Risiko würde kein Dienstgeber eingehen, woraus zu schließen sei, dass die gestempelten Stunden Arbeitszeiten gewesen seien, welche allerdings keinen Eingang in die Personalverrechnung gefunden hätten. Außerdem würde dies unter Umständen zu Problemen mit dem Arbeitsinspektorat hinsichtlich des Arbeitszeitgesetzes führen.
Was die Ausführungen im Einspruch bezüglich der Feststellungen im Prüfverfahren betreffend die Dienstnehmer in der Anlage 1 betrifft, so wird zunächst bestätigt, das PR nicht Eigentümer bzw. auch nicht Geschäftsführer der Firma P sei. Hierbei habe es sich um einen Fehler im Sachverhalt der GKK gehandelt. Selbstverständlich sei PR nur 100%iger Eigentümer der Firma K.
Zum Einwand der bP, die bP würde lediglich als Spediteur fungieren und sich der ausländischen Firmen als Frachtführer bedienen, dürfe festgehalten werden, dass der Umstand, dass die LKW-Fahrer anderer Unternehmungen von der bP "bevorschusst" bzw. bezahlt werden würden bzw. dass die bP quasi Eingangsrechnungen begleiche, noch bevor diese überhaupt vom Geschäftspartner (vom vermeintlichen Frachtführer) gestellt worden seien, in der Branche eine völlig unübliche Vorgehensweise - und dementsprechend auch nicht nachvollziehbar - sei.
Hinsichtlich der Äußerung im Einspruch, die bulgarischen Fahrer hätten keine Löhne von der bP ausbezahlt erhalten, werde auf die Niederschrift mit AZ vom 11.11.2010 verwiesen, in welcher dieser angegeben habe: "Die Fahrer erhalten bei deren Anwesenheit in Salzburg einen bestimmten Betrag zwischen € 100,-- und € 400,-- ausbezahlt, damit sie ihren Lebensunterhalt bestreiten können.". Auch wenn AZ das Wort "Lohn" nicht explizit verwendet habe, könne aus dem Umstand, dass die ausbezahlten Gelder zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verwendet werden, geschlossen werden, dass es sich hierbei um Lohnzahlungen und nicht um sog. Routengelder handle.
Dem Einwand der bP, dass der Sachverhalt der Verrechnung nicht Bestandteil einer Prüfung durch die Sozialversicherungsanstalt sei, könne entgegnet werden, dass die GKK diesen Sachverhalt ohnehin keiner rechtlichen Beurteilung unterzogen habe. Da aus dem Sachverhalt jedoch die Vorgehensweise der bP hinsichtlich der Verrechnung mit den beiden ausländischen Unternehmungen erkennbar sei und dies für die Beurteilung der Dienstverhältnisse der in der Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid angeführten Dienstnehmer relevant sei, sei die angesprochene Vorgehensweise im entsprechenden Bescheid überblicksmäßig dargestellt worden.
Die GKK habe auch nie - so wie im Einspruch dargestellt worden sei - festgestellt, dass die Abrechnung zwischen den Unternehmen fehlerbehaftet wäre. Die Aufgabe der GKK sei es jedoch, gem. § 539a ASVG die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse festzustellen und aufzuklären, wer gem. § 35 ASVG der wahre Dienstgeber der ausländischen Arbeitnehmer sei und somit den im Hintergrund stehenden Nutznießer der Arbeit zu erfassen.
Dass die bP gem. § 35 ASVG die Dienstgeberin der in der Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid angeführten Dienstnehmer sei, sei somit auch aus dem Konstrukt der Abrechnung zwischen der bP und den beiden bulgarischen Unternehmen ersichtlich. Die bP habe die unmittelbar an sie erbrachten Arbeitsleistungen der LKW-Fahrer am Papier an die beiden bulgarischen Unternehmen ausgelagert und die wesentlich preisgünstiger arbeitenden bulgarischen Arbeiter "eingekauft". Zwischen den bulgarischen Unternehmen und der bP habe es tatsächlich nur Verrechnungskonten gegeben, Zahlungen seien nicht erfolgt.
Abschließend wurde beantragt, den Antrag auf aufschiebende Wirkung und den Einspruch abzuweisen sowie die Bescheide der GKK vollinhaltlich zu bestätigen.
6. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Salzburg vom 25.09.2013 wurde der bP zum Vorlagebericht der GKK vom 19.09.2013 Parteiengehör gewährt.
7. Mit Schreiben der Vertretung der bP vom 04.10.2013 wurde eine Stellungnahme abgegeben und nochmals mitgeteilt, dass kein Rechtsmittelverzicht abgegeben worden sei. Möglicherweise habe die GKK einen Rechtsmittelverzicht protokolliert, dies sei aber nie Gegenstand gewesen. Die GKK möge daher hinsichtlich jener Punkte, welche noch nicht bescheidmäßig festgestellt worden seien, entsprechende Bescheide erlassen.
Bezüglich der Überstunden des AZ werde mitgeteilt, dass dieser sowohl alkoholkrank als auch dement sei und daher gar nicht in der Lage sei, Überstunden zu leisten.
Die Feststellung, dass Nachforderungen erfolgten, wenn die Stechkarten jederzeit leicht entnommen werden können, sei sicherlich nicht Sache der GKK. Es sei keine Schutzbehauptung, dass AZ weder Überstunden geleistet habe, noch zu leisten in der Lage gewesen sei.
Betreffend der Dienstnehmer in der Anlage 1 dürfe angeführt werden, dass hier die GKK selbst eingestehe, einen Fehler im Sachverhalt des Bescheides zu haben. Allerdings schreibe dann die GKK weiter, dass das gleich sei, wenn sie Fehler im Sachverhalt habe und PR nicht Geschäftsführer oder Eigentümer der Firma P sei.
Dass es in der Branche eine völlig unübliche Vorgehensweise und "dementsprechend auch nicht nachvollziehbar" wäre, dass die Fahrer der fremden Frachtführer Vorschüsse erhalten, sei ebenfalls völlig unverständlich. Wieso solle der Spediteur nicht denjenigen Fahrern, die die Fahrten für das fremde Unternehmen durchführen, Geld geben, damit diese die Fahrt durchführen können. Wenn nunmehr der alkoholkranke und demente AZ irgendwelche Auskünfte gebe, so seien diese zweifelsfrei als nicht richtig zu werten. Allerdings sei richtig, dass die Fahrer Geld brauchten, um Diesel zu tanken, um entsprechende Mauten zu zahlen und natürlich selbst auch Verpflegung kaufen zu können. Dies alles aber als Vorschuss für die Frachtrechnung des fremden Unternehmens.
Die GKK stelle selbst fest, dass AZ ausdrücklich nicht von Lohn gesprochen habe.
Unrichtig sei auch, dass die bulgarischen Unternehmen nicht bezahlt worden seien, sondern es erfolgten Zahlungen unter Abzug der an die Fahrer ausbezahlten Beträge.
Die Feststellung, dass ein Forderungskonto auf Verbindlichkeiten umgebucht worden sei, sei ebenfalls völlig unrichtig.
Abschließend wurde ersucht, der Berufung stattzugeben, die aufschiebende Wirkung zu bewilligen und die Bescheide der GKK aufzuheben.
8. Mit Bescheid vom 14.05.2014, GZ: 046-Mag.Kurz/UK 45/14, hat die GKK der bP gegenüber festgestellt, dass die in der Anlage 1 zu diesem Versicherungspflichtbescheid angeführten Dienstnehmer zu den eben dort angeführten Zeiten aufgrund der für den Betrieb der bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlagen.
Die GKK bezog sich auf die Rechtsnormen der §§ 4 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1, 11, 30, 33, 35 Abs. 1, 41a, 43, 44, 49, 138 Abs. 1, 410 und 539a ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit a AlVG.
Die GKK stellte zum Sachverhalt allgemein fest, dass im gegenständlichen Fall im Zuge der gemäß § 41 a ASVG abgeschlossenen Sozialversicherungsprüfung (Prüfzeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2009) im Betrieb der bP Melde- und Beitragsdifferenzen, das Beschäftigungsverhältnis der im Spruch angeführten Dienstnehmer betreffend, festgestellt worden seien.
Die bP sei im Firmenbuch des Landesgerichts Salzburg eingetragen. Unbeschränkt haftender Gesellschafter sei PR, welcher die Gesellschaft seit 19.07.1972 selbständig vertrete.
Im Zuge der Beitragsprüfung seien nunmehr folgende Meldedifferenzen festgestellt worden:
Wie in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 09.11.2011 protokolliert, sei seitens des steuerlichen Vertreters der bP bezüglich des zweiten Punktes die Bescheidausfertigung begehrt worden; der erste und dritte Punkt seien unbestritten.
Ausdrücklich sei diesbezüglich in der Niederschrift zur Schlussbesprechung vermerkt worden: "Dr. Mayrl: Es wird im Bereich der SV ein Rechtsmittelverzicht abgegeben!"
Mit Versicherungspflichtbescheid vom 14.06.2013 sei über Punkt 2) abgesprochen worden. Gegen diesen Bescheid habe die bP fristgerecht am 04.07.2013 Einspruch erstattet und sei dieser am 19.09.2013 der (damals noch) zuständigen Instanz zur Entscheidung vorgelegt worden.
In diesem Einspruch sei Folgendes angegeben worden: "Weiters wird beantragt, einen vollständigen Bescheid mit allen Sachverhalten auszufertigen, da sich die Abgabenschuld auf fünf verschiedene Sachverhalte stützt, daher kommt es zu dieser hohen Beitragsverpflichtung. Eine Einschränkung auf diese gegenständlichen zwei Sachverhalte wurde weder beauftragt noch zugesichert." Und weiters: "Es wurde bei der Niederschrift über die Schlussbesprechung möglicherweise vermerkt, dass manche Punkte unbestritten sind, es wurde allerdings kein Rechtsmittelverzicht über diese Punkte abgegeben und/oder vereinbart oder unterfertigt."
Aus diesem Grunde werde nunmehr über Punkt 1) die Versicherungspflicht des HL sowie über Punkt 3) die nicht abgerechneten Bezüge der Dienstnehmer SH, GS und NS abgesprochen.
Angeführte und beigefügte Anlagen zu diesem Bescheid würden einen integrierten Bestandteil desselben darstellen.
Was die Tätigkeit von HL in Zusammenhang mit der GA betrifft wurde ausgeführt, dass HL zwischen dem 02.05.2002 und dem 28.02.2006 sowie zwischen dem 24.04.2006 und dem 08.07.2009 bei der bP mit seiner Beschäftigung als Disponent gemeldet gewesen sei. Ab 2006 sei sein nichtselbständiger Bezug gegenüber den Vorjahren beträchtlich gesunken. Die vorliegenden Stechkartenaufzeichnungen würden jedoch zeigen, dass HL in den Zeiträumen zwischen 2006 und 2009 eine Präsenztätigkeit in Form einer Vollbeschäftigung bei der bP ausgeübt habe. Seit 07.12.2001 sei er in XXXX mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet und sei er auch immer nur im Inland beschäftigt gewesen. Auf den Stechkarten seien auch keine Vermerke über eine (Mit)Verwendung in einem anderen Unternehmen zu erkennen, noch seien zeitliche Unterbrechungen - mit Ausnahme der Urlaube - in der Dienstleistung erkennbar.
In den Jahren 2006 bis 2008 seien von der Firma GA in Liechtenstein, welche im Eigentum von PR stehe, Honorarrechnungen für "die Bereitstellung unseres Geschäftsführers HL für Tätigkeiten wie Disposition, Einteilung des Fuhrparks, Personaleinteilung, etc."
gestellt worden. Die Eingangsrechnungen seien am Forderungskonto mit den offenen Forderungen gegenverrechnet worden. Ein Zahlungsvorgang sei nie erfolgt.
Die GA sei ein Unternehmen mit vier zugelassenen LKW. Diese liechtensteinischen Aktivitäten durch die bP habe es gegeben, weil die Firma XXXX in der Schweiz große Transportaufträge nach Russland in Aussicht gestellt und teilweise auch in Auftrag gegeben habe, wobei es Bedingung gewesen sei, ausschließlich liechtensteinische Kennzeichen auf den LKW einzusetzen. HL sei bzw. sei der Geschäftsführer gewesen und für die bP nunmehr über die Firma GA tätig geworden.
Die GA habe sich diese Betätigung für die bP entsprechend honorieren lassen. Die Zahlungen für die Arbeit als gleichsam "geschäftsführender Disponent" in Liechtenstein seien von der bP tatsächlich nach Liechtenstein überwiesen worden. HL selbst habe seit 2005 keine Entlohnungen ausbezahlt erhalten, diese Gehälter seien noch offen.
HL erhalte sein Hauptgehalt von der Firma GA in Liechtenstein. Es sei mit ihm ein Geschäftsführerbezug von € 64.895,20 im Jahr 2005, von € 81.832,05 im Jahr 2006 und von € 64.089,9 im Jahr 2007 vereinbart worden. Die Gehälter seien im Ausmaß von € 237.794,15 nach den vorliegenden Kreditorenkonten noch ausständig. Seit September 2008 sei HL nach einem schweren Unfall nicht mehr in der Lage für die GA tätig zu werden, sei aber Geschäftsführer geblieben.
Während seiner aktiven Diensttätigkeit habe HL im Übrigen (zu Unrecht) Krankengeld bezogen. Zwischen 01.01.2009 und 23.04.2009 sei volles Krankengeld, danach vom 10.06.2009 bis 08.07.2009 halbes Krankengeld ausbezahlt worden. Laut den vorliegenden Stechkarten sei er jedoch in der angeblichen Krankheitsphase voll bei der bP tätig gewesen. Aus diesem Grunde sei HL durch die GPLA für diesen Zeitraum vom Krankengeldbezug auf ein laufendes Dienstverhältnis umgemeldet worden.
Ferner sei im Zuge der GPLA die Nachversicherung des SH, des GS und des NS durchgeführt worden. Laut Auszahlungsbeleg habe NS Lohn für Aushilfsarbeiten erhalten. Im Jahr 2006 seien es € 500,-- und im Jahr 2007 € 2.400,-- gewesen. NS sei nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen und durch den zuständigen Prüfer nachversichert worden. Die an diesen ausgezahlten Beträge (Scheck- bzw. Barauszahlung) seien von der GPLA als Nettobeträge aufgefasst worden und der Sozialversicherung unterworfen worden. GS habe Aushilfsarbeiten für Schneeräumung getätigt und hierfür im Jahr 2007 € 1.665,00 erhalten. GS sei für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.01.2007 nachversichert worden. Auch dieser an GS ausbezahlte Betrag werde als Nettobetrag behandelt und würden hiervon die Sozialversicherungsbeiträge berechnet. SH sei bei der bP bis 31.08.2004 und dann wieder ab 24.02.2009 als (geringfügiger) Dienstnehmer gemeldet gewesen. SH sei LKW-Fahrer gewesen und habe im Jahr 2006 € 7.175,00 und im Jahr 2007 € 11.800,-- durch die liechtensteinische GA ausbezahlt erhalten. Für diese Zahlungen sei jedoch die bP als Dienstgeberin aufzufassen und seien diese Beträge der Sozialversicherung unterworfen. Die genauen Zeiträume seien der Anlage 1 dieses Bescheides zu entnehmen. SH sei im Prüfzeitraum durchgehend in Österreich gemeldet gewesen und habe sich auch der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich befunden.
Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass die Feststellungen auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Rahmen der GPLA beruhen würden. Weiters stütze sich der festgestellte Sachverhalt auf die Niederschriften mit den Dienstnehmern der bP insbesondere mit AZ, Herrn XXXX , Herrn XXXX und AR, die vorgelegten Unterlagen (Lohnkonten, Journal der Buchhaltung, Arbeitszeitaufzeichnungen (Stechkarten), Ein- und Ausgangsrechnungen, Kassabelege, Spesenabrechnungen und Tachoscheiben), das durch das zuständige Prüforgan erstellte Ablaufprotokoll der Prüfung, auf sämtlichen Schriftverkehr mit der bP bzw. deren steuerlichen Vertretung sowie auf den Firmenbuchauszug.
Die Nachversicherung von NS, GS und SH sei von der steuerlichen Vertretung im Zuge der Schlussbesprechung ausnahmslos anerkannt worden.
Seitens der bP sei am 09.05.2011 im Rahmen einer Vorbesprechung die Erklärung abgegeben worden, dass HL in Liechtenstein Geschäftsführer gewesen wäre. Die Anstalt wäre eine operativ tätige Unternehmung. Es sei eine Versicherungsbestätigung des HL in Liechtenstein vorgelegt worden und darauf verwiesen worden, dass nach den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich für HL keine Sozialversicherungs- und keine Steuerpflicht bestünden. Die Tätigkeit des HL wäre teilweise in Liechtenstein und teilweise in Österreich ausgeführt worden. Des Weiteren hätte HL in seiner liechtensteinischen Zeit nicht für die bP gearbeitet. Weiters sei in dieser Vorbesprechung darauf verwiesen worden, dass die Geschäfte mit der Firma XXXX weit hinter den Erwartungen zurückgeblieben wären. Zum Nachweis für seine liechtensteinische Betätigung sei eine Versicherungsbestätigung - betriebliche Personalvorsorge (BPVG) in der liechtensteinischen Pensionskasse für HL - vorgelegt worden. In dieser würde bestätigt werden, dass HL seit 01.10.2005 in der betrieblichen Personalvorsorge (2. Säule) versichert wäre.
Diese vorliegende Konstruktion werde jedoch aus folgenden Gründen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht anerkannt. Die Stechkarten (Arbeitsaufzeichnungen) würden keinen Rückschluss darauf zulassen, dass HL in den Zeiträumen zwischen 2005 und 2008 außerhalb der bP seine Arbeit geleistet hätte. Es finde sich auch kein Hinweis, dass HL seine Tätigkeit für die GA in Liechtenstein ausgeübt hätte. In einer ordnungsgemäßen Zeiterfassung wären derartige Sondertätigkeiten selbstverständlich getrennt zu erfassen gewesen, dies umso mehr, als ja behauptet worden sei, dass HL in seiner liechtensteinischen Zeit nur teilweise (bzw. gar nicht) für die bP gearbeitet hätte. Die dem Finanzamt als zuständige Behörde übermittelten inländischen Lohnzettel würden den Dienstnehmer HL in den Zeiträumen zwischen 2005 und 2008 als "vollbeschäftigten Dienstnehmer" ausweisen. Hätte HL nennenswerte Zeit für ein anderes Unternehmen verwendet, wäre die Wochenarbeitszeit mit Sicherheit - passend zum verringerten Gehalt - herabzusetzen gewesen. HL sei niemals in Liechtenstein gemeldet gewesen oder habe auf andere Art einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Es gebe keinen Beleg darüber, dass HL überhaupt nennenswerte Zeiträume in Liechtenstein verbracht hätte, geschweige denn sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen iSd Doppelbesteuerungsabkommens sich dort befinden würde. Über die von HL nach Liechtenstein zurückgelegten Kilometer seien ebenso wenig Aufzeichnungen vorgelegt worden, als Mietverträge für eine längere Unterkunft vorgelegt werden konnten. In einer Vorbesprechung sei selbst eingeräumt worden, dass HL teilweise von XXXX aus seine Aktivitäten für die liechtensteinische Anstalt gesetzt habe. Es erscheine deutlich glaubwürdiger, dass dies alle oder nahezu alle Aktivitäten gewesen seien - soweit es solcher überhaupt bedurft hätte. Da es in Liechtenstein tatsächlich nur um die entsprechenden Kennzeichen für die LKW gegangen sei, sei ohnehin nicht verständlich, warum es für deren Koordination einer Präsenz von HL vor Ort bedurft hätte. Vielmehr sei anzunehmen, dass es praktikabler gewesen sei, die Infrastruktur der bP vor Ort zu nutzen, um vier LKW durch Europa zu dirigieren. Die bP habe sich bei ungefähr gleichem Brutto-Gehaltsaufwand für die Entlohnung von HL sämtliche inländischen Lohnnebenkosten erspart. HL habe selbst von einem niedrigeren Steuersatz in Liechtenstein profitiert. In der Gesamtbetrachtung liege der Konstruktion der durchschaubare Versuch zugrunde über eine liechtensteinische Konstruktion Bezüge im Interesse des HL der inländischen Sozialversicherung zu entziehen. Die liechtensteinische Unternehmung GA habe zwar physisch existiert, habe jedoch mit der täglichen Arbeit von HL nichts weiter zu tun gehabt. Daher handle es sich um eine nicht anzuerkennende Umgehungskonstruktion.
In rechtlicher Hinsicht verwies die GKK zunächst ausführlich auf die Kriterien der Dienstnehmereigenschaft; sodann wurde bezüglich des Dienstverhältnisses des HL in Zusammenhang mit der GA insbesondere auf das bei gleichzeitiger Beschäftigung in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten nach der 2006 bis 2009 gültigen EU-VO 1408/71 anzuwendende sog. Wohnsitzprinzip hingewiesen. Insoweit nach Ansicht der GKK ein Scheingeschäft in Zusammenhang mit der ausländischen Firma vorliege und der Dienstnehmer dort gar nicht tätig gewesen sei (fiktive Einkommenssplittung), sei das liechtensteinische Entgelt der Grundlage aus dem Dienstverhältnis zur bP als wahren Dienstnehmer zuzurechnen und die Beiträge von der Gesamtgrundlage unter Beachtung der Höchstbeitragsgrundlage abzurechnen. Die vorgelegten Bestätigungen würden keinen rechtswirksamen Nachweis für den Bestand einer gesetzlichen Sozialversicherung in Liechtenstein darstellen (das Formular E 101 wäre erforderlich gewesen) und seien daher für die Beurteilung der Versicherung gegenstandslos. Was die Tätigkeit des HL während des Krankengeldbezuges betrifft, so sei für das Prüforgan aufgrund der Stechkartenaufzeichnungen ersichtlich gewesen, dass HL in der Zeit, in welcher er Krankengeld bezogen habe (vom 01.01.2009 bis zum 23.04.2009 sowie vom 10.06.2009 bis zum 08.07.2009) voll bei der bP tätig gewesen sei. Aus diesem Grund seien die Voraussetzungen für den Krankengeldbezug nicht vorgelegen und sei HL vom Krankengeldbezug auf ein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis umgemeldet worden. Somit stehe für die Kasse fest, dass bezüglich der in der Anlage 1 zu diesem Bescheid angeführten Personen (HL, SH, NS, GS) alle wesentlichen Kriterien für die Versicherungspflicht zu den dort ebenfalls angeführten Zeiträumen vorliegen würden.
9. Gleichzeitig wurde mit Bescheid der GKK, GZ: 046-Mag.Kurz/UK 46/14, festgestellt, dass im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung im Betrieb der bP Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden seien und die bP als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet werde, die von der GKK mit Beitragsabrechnung vom 06.07.2012 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 438.660,56 sowie Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG in der Höhe von € 140.751,45, sohin einen Gesamtbetrag von € 579.412,01 an die GKK zu entrichten. Nach Anführung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen wurde im Spruch abschließend ausgesprochen, dass der Bescheid auf die Beitragsabrechnung vom 06.07.2012 sowie die Versicherungspflichtbescheide vom 14.06.2013 und vom 14.05.2014 und den Beitragspflichtbescheid vom 14.06.2013, welche jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstellen, Bezug nehme.
Im Zuge der Beitragsprüfung seien nunmehr folgende Beitragsdifferenzen festgestellt worden:
1. Nachverrechnung von Überstunden
2. Beitragspflicht des Geschäftsführers der GA - HL
4. nicht abgerechnete Bezüge der Dienstnehmer SH, GS und NS
5. Beitragspflicht der bulgarischen Dienstnehmer im Zusammenhang mit den Firmen P und K
Wie in der Niederschrift der Schlussbesprechung vom 09.11.2011 protokolliert, sei seitens des steuerlichen Vertreters der bP bezüglich des Punktes 1) betreffend AZ sowie hinsichtlich Punkt 5) die Bescheidausfertigung begehrt worden; die übrigen Punkte seien unbestritten.
Ausdrücklich sei diesbezüglich in der Niederschrift zur Schlussbesprechung vermerkt worden: "Dr. Mayrl: Es wird im Bereich der SV ein Rechtsmittelverzicht abgegeben!"
Mit Beitragspflichtbescheid vom 14.06.2013 sei über Punkt 1) und 5) abgesprochen worden. Gegen diesen Bescheid habe die die bP fristgerecht am 04.07.2013 Einspruch erstattet und sei dieser am 19.09.2013 der (damals noch) zuständigen Instanz zur Entscheidung vorgelegt worden.
In diesem Einspruch sei Folgendes angegeben worden: "Weiters wird beantragt, einen vollständigen Bescheid mit allen Sachverhalten auszufertigen, da sich die Abgabenschuld auf fünf verschiedene Sachverhalte stützt, daher kommt es zu dieser hohen Beitragsverpflichtung. Eine Einschränkung auf diese gegenständlichen zwei Sachverhalte wurde weder beauftragt noch zugesichert." Und weiters: "Es wurde bei der Niederschrift über die Schlussbesprechung möglicherweise vermerkt, dass manche Punkte unbestritten sind, es wurde allerdings kein Rechtsmittelverzicht über diese Punkte abgegeben und/oder vereinbart oder unterfertigt."
Aus diesem Grunde behandle dieser Bescheid nunmehr die Punkte 2) bis 4).
Mit Versicherungspflichtbescheid der GKK vom 14.05.2014 sei festgestellt worden, dass HL vom 01.01.2006 bis zum 30.09.2008 sowie vom 01.01.2009 bis zum 30.06.2009 aufgrund der für den Betrieb der bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 u. Abs. 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlegen sei. Aufgrund der Einbeziehung in die Pflichtvollversicherung des HL zu diesen Zeiträumen sei die entsprechende Nachverrechnung der diesbezüglichen Beiträge evident. HL sei im Zuge der GPLA von der GKK nachgemeldet und die entsprechenden Beiträge dem Dienstgeber vorgeschrieben worden. Das liechtensteinische Entgelt sei der Grundlage aus dem Dienstverhältnis zur bP als wahren Dienstgeber zuzurechnen und seien die Beiträge von der Gesamtgrundlage unter Beachtung der Höchstbeitragsgrundlage abgerechnet worden. Laut Zeiterfassung habe HL in der Zeit vom 01.01.2009 bis zum 30.06.2009 trotz Krankenstandes gearbeitet. Die laufenden Stunden seien mit einem Stundensatz (Vergleich mit weiteren Disponenten) nachverrechnet worden.
Was die Sachbezüge betrifft, so wurde festgestellt, dass dem XXXX (folgend kurz "KP") ein BMW 530 im Zeitraum 12/2007 bis 12/2009 - auch zur privaten Nutzung - zur Verfügung gestanden sei. Ein rechtskonform geführtes Fahrtenbuch (Kennzeichnung betrieblicher und privater Fahrten, fortlaufende und übersichtliche Angabe des Datums, der Kilometerstrecke, des Ausgangs- und des Zielpunktes sowie der Zweck jeder einzelnen Fahrt) für das Firmenauto, aus welchen die privat gefahrenen Kilometer ersichtlich wären, hätte im Zuge der Prüfung nicht vorgelegt werden können. Aus diesem Grunde sei somit für die private Nutzung des PKW (Anschaffungskosten € 51.000,-- - für die Berechnung max. € 40.000,--) der monatliche Sachbezug iHv 1,5 % der Anschaffungskosten (somit € 600,--) für die Zeit vom 01.12.2007 bis 31.12.2009 angesetzt worden. Abzüglich der bereits in der Lohnverrechnung berücksichtigten € 135,-- pro Monat würden somit zur Nachverrechnung monatlich € 465,--, gesamt für 25 Monate sohin €
11. 625,-- verbleiben. Die entsprechenden Summen seien der Beitragsvorschreibung sowie dem Prüfbericht zu entnehmen, die jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstellen.
Weiters sei im Zuge der GPLA die Nachversicherung von GS, SH und NS durchgeführt worden. Die entsprechenden Zeiträume seien der Anlage 1 des Versicherungspflichtbescheides zu entnehmen. GS habe Aushilfsarbeiten für Schneeräumung getätigt und hierfür im Jahr 2007 € 1.665,-- erhalten. Dieser Betrag sei als Nettobetrag behandelt worden und seien hiervon die SV-Beiträge berechnet worden. NS habe laut Auszahlungsbeleg Lohn für Aushilfsarbeiten erhalten. Im Jahr 2006 seien es € 500,-- und im Jahr 2007 € 2.400,-- gewesen. Diese Beiträge seien von der GPLA als Nettobeträge aufgefasst und der Sozialversicherungspflicht unterworfen worden. SH habe im Jahr 2006 € 7.175,-- und im Jahr 2007 € 11.800,-- durch die liechtensteinische GA ausbezahlt erhalten. Diese Beträge seien der bP zugerechnet und der Sozialversicherungspflicht unterworfen worden.
Rechtlich wurde unter anderem ausgeführt, dass gem. § 58 Abs. 2 ASVG der Dienstgeber die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge schulde. Dieser habe diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Als Dienstgeberin schulde die bP ihre und die auf die Dienstnehmer entfallenden Beiträge und müsse sie zur Gänze einbezahlen. Ferner wurden Ausführungen bezüglich der Bewertung von Sachbezügen getroffen.
10. Gegen diese beiden Bescheide hat die bP ebenfalls innerhalb offener Frist jeweils ein Rechtsmittel erhoben, wobei der Versicherungspflichtbescheid vom 14.05.2014 im Punkt 2) bezüglich der Versicherungspflicht der bulgarischen Dienstnehmer in Zusammenhang mit den Firmen P und K beschwert wurde. Der Beitragspflichtbescheid vom 14.05.2014 wurde in den Punkten 1) und
11. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt unter Anschluss einer mit 18.06.2014 datierten Stellungnahme vor. In der Stellungnahme führt die belangte Behörde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges aus, dass in der Beschwerde vom 04.06.2014 wiederum (wortgleich mit dem Einspruch vom 04.07.2013) lediglich die Punkte der Bescheide aus dem Jahr 2013 beeinsprucht worden seien, die in den Bescheiden aus den Jahren 2014 abgesprochenen Punkte seien hingegen nicht angefochten worden. Aus diesem Grund werde seitens der GKK auf den Vorlagebericht vom 19.09.2013 und auf die detaillierten Ausführungen in den Bescheiden aus dem Jahr 2013 verwiesen.
Abschließend wird beantragt, die Beschwerde abzuweisen und die Bescheide der GKK vollinhaltlich zu bestätigen.
12. Im Akt befinden sich zudem unter anderem Zeitaufzeichnungen für AZ, die zentrale Versicherungsdatenspeicherung in Bezug auf die Dienstnehmer HL, SH, GS und NS, ein Ausdruck aus der Wirtschaftsdatenbank "Firmen-Compass" vom 25.05.2013 bezüglich der bP, die Beitragsabrechnung aus GPLA vom 01.01.2006 bis 31.12.2009, der Prüfbericht vom 06.07.2012, eine "Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO" vom 09.11.2011 und mehrere Niederschriften.
13. Mit 24.06.2014 langte der Verwaltungsakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zwischen den beiden bulgarischen Firmen P und K und der bP wurden regelmäßig Aufträge ausgetauscht, wobei die Firma K seit 04.12.2008 in 100%igem Eigentum von PR steht und er auch deren Geschäftsführer ist.
Die in der Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid der GKK vom 14.06.2013 angeführten Personen wurden von jeweils einer der beiden bulgarischen Unternehmen zu einem (nach österreichischen Maßstäben) sehr geringen Mindestlohn eingestellt. Ein sozialversicherungsrechtlicher Nachweis (E 101) über eine bestehende Sozialversicherung in Bulgarien wurde trotz des Ersuchens um Ergänzung vom 21.06.2011 der GKK nie vorgelegt.
Diese bulgarischen LKW-Fahrer ersetzten österreichische LKW-Fahrer. Die Fahrer kamen mit ihren Privatfahrzeugen von Bulgarien nach Österreich und begannen ihre Routen von Salzburg aus. Der größte Teil der Fahrer übernachtete in den LKW, im Betriebsgebäude stand jedoch auch ein Schlafraum mit einem Stockbett zur Verfügung. Die bulgarischen Dienstnehmer waren organisatorisch bzw. wirtschaftlich in das Unternehmen der bP eingebunden. Diese erhielten die Aufträge, die Be- und Entladetermine sowie die Fahrtrouten von der bP und wurden von den Disponenten der bP eingeteilt. Etwa einmal pro Woche kamen die Fahrer nach Salzburg, um Dokumente abzuholen bzw. abzugeben, zu tanken, Reparaturen durchzuführen, neue Aufträge entgegenzunehmen und um ihren Lohn zu erhalten. Die Dienstnehmer starteten ihre Routen immer von Salzburg aus und verbrachten überdies - nach übereinstimmenden Aussagen - kaum Zeit in Bulgarien. Bezüglich ihrer Leistungen waren sie der bP gegenüber rechtfertigungspflichtig und fanden die dienstlichen Vorgesetzten in Salzburg vor. Arbeitszeit und -ort richtete sich nach den Bedürfnissen der bP und ergab sich aus deren Auftragslage und -bestand. Die gesamte Disposition ging ausschließlich von der bP aus. Alle Vorgänge wurden von Salzburg aus durchgeführt. Eine Kopie der fertigen Unterlagen übermittelte man immer an das Büro in Sofia.
Die bulgarischen Dienstnehmer fuhren mit LKW, welche die Firmenaufschrift P getragen haben und von der bP aus Bulgarien angemietet worden waren.
Die Auszahlung der "Routengelder" durch die bP fand direkt bei der bP statt. Die einzelnen Fahrer bekamen einen vereinbarten Fixbetrag für die gefahrenen Routen. Dieser Fixbetrag wurde von der Disposition ermittelt und der Lohnverrechnung bekanntgegeben. Bei diesem Betrag handelte es sich auch um den Auszahlungsbetrag an die Fahrer.
Die bulgarischen Fahrer erhielten gleichzeitig den "Auftrag" für die bP durch Europa zu fahren. Diese Leistungen wurden von den bulgarischen Unternehmen mit der bP abgerechnet. Die Zahlungen an die Fahrer wurden weiter als Forderungen an die Firmen P und K eingebucht und schließlich mit den zum Auftrag gehörigen Eingangsrechnungen der bulgarischen Unternehmen gegenverrechnet bzw. glattgestellt. Der Aufwand blieb somit bei der bP als Fremdleistung in der Buchführung stehen. Umgekehrt stellte z.B. die Firma K Rechnungen an die bP, welche in ihrer Buchhaltung auf einem Verbindlichkeitenkonto erfasst wurden. Im Gegenzug stellte die bP ihrerseits Ausgangsrechnungen an die K (verbucht auf einem Forderungskonto der Firma K), dies für die an die Fahrer ausbezahlten Fahrtengelder. Zahlungen zwischen der bP und den bulgarischen Unternehmen erfolgten nicht. Am Jahresende wurde das Forderungskonto jeweils auf das Verbindlichkeitskonto umgebucht. Auf diese Art und Weise wurden die an die bP unmittelbar erbrachten Arbeitsleistungen der LKW-Fahrer am Papier an die beiden bulgarischen Unternehmen ausgelagert und die wesentlich preisgünstiger arbeitenden bulgarischen Arbeitnehmer "eingekauft". Zwischen den bulgarischen Unternehmen und der bP gab es tatsächlich nur die zuvor genannten Verrechnungskonten, wodurch selbst unpraktische Geldflüsse zwischen Österreich und Bulgarien vermieden werden konnten.
Die in der Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid der GKK vom 14.06.2013 angeführten Personen waren zu den ebendort angeführten Zeiten für die bP als Fahrer in einem abhängigen Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG tätig, wobei die bP vor Arbeitsantritt keine Anmeldung bezüglich dieser Personen beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt hat.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der GKK, aus welchem sich der maßgebliche Sachverhalt ergibt.
Zur Vollständigkeit ist bezüglich des erstmals im Einspruch artikulierten Einwandes vom 04.07.2013 darauf hinzuweisen, dass insoweit im oa. Bescheid vom 14.06.2013 von der GKK lediglich die Versicherungspflicht der bulgarischen Dienstnehmer behandelt und aufgrund des Rechtsmittelverzichts in der Schlussbesprechung vom 09.11.2011 nicht näher auf die Versicherungspflicht des HL eingegangen wurde, darauf hinzuweisen ist, dass - im Gegensatz zum Rechtsmittelverzicht nach § 255 BAO - weder das ASVG noch das VwGVG oder AVG für das sozialversicherungsrechtliche Verfahren einen vor Erlassung des Bescheides möglichen Rechtsmittelverzicht vorsieht. In der Folge hat die GKK richtigerweise bezüglich der Versicherungspflicht des HL sowie darüber hinaus bezüglich der nicht abgerechneten Bezüge des NS, GS und SH mit Bescheid vom 14.05.2014 eine Entscheidung getroffen. Was die Beitragsdifferenzen betrifft, so wurden ohnehin - entgegen den Ausführungen auf Seite 2 des Beitragspflichtbescheides vom 14.06.2013 - sämtliche Beitragsdifferenzen - also neben der Beitragspflicht der bulgarischen Dienstnehmer und der Nachverrechnung der Überstunden des AZ - auch die nicht abgerechneten Bezüge des NS, GS und SH, die Sachbezüge und die Beitragspflicht des HL berücksichtigt, was sich letztlich am Gesamtbetrag der nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge zeigt.
Einsicht genommen wurde u. a. in die mit Dienstnehmern der bP aufgenommen Niederschriften, wie insbesondere mit AZ, Herrn XXXX , Herrn XXXX und AR, die vorgelegten Unterlagen (Lohnkonten, Journal der Buchhaltung, Arbeitszeitaufzeichnungen (Stechkarten), die Ein- und Ausgangsrechnungen, Kassabelege, Spesenabrechnungen und Tachoscheiben), das durch das zuständige Prüforgan erstellte Ablaufprotokoll der Prüfung und sämtlichen Schriftverkehr mit der bP bzw. deren steuerlichen Vertretung.
Den von der GKK festgestellten Zeiträumen der Beschäftigung der in der Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid der GKK vom 14.06.2013 angeführten Personen wurde im Einspruch und dem weiteren Verfahren nicht entgegen getreten und sind daher unstrittig. Diese Zeiten ergeben sich im Wesentlichen aus den im Akt befindlichen Unterlagen (Lohnkonten, Journal der Buchhaltung, Arbeitszeitaufzeichnungen (Stechkarten), Ein- und Ausgangsrechnungen, Kassabelege, Spesenabrechnungen und Tachoscheiben).
Die Art der Tätigkeit der in der Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid der GKK vom 14.06.2013 angeführten Personen an sich wurde seitens der bP ebenso wenig im Verfahren bestritten.
Wenn die bP im Zuge des Einspruchs vom 04.07.2013 bzw. in der Beschwerde vom 04.06.2014 bzw. in der Stellungnahme vom 04.10.2013 moniert, dass die Firma P bis heute nicht im 100%igen Eigentum von PR stehe und dieser nie Geschäftsführer dieser Firma gewesen sei sowie erst am 04.12.2008 alle Gesellschaftsanteile der K gekauft und als Geschäftsführer derselben bestellt worden sei, so ist diesbezüglich anzumerken, dass von der GKK im Vorlagebericht vom 19.09.2013 selbst eingestanden wurde, dass PR weder 100%iger Eigentümer noch Geschäftsführer der Firma P sei. Da somit keine Zweifel an den entsprechenden Angaben der bP bestehen, waren nunmehr entsprechende Feststellungen zu treffen, wobei dies allerdings nichts an der rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts zu ändern vermag.
Strittig ist jedoch die rechtliche Einordnung der Tätigkeit zwischen den in der Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid der GKK vom 14.06.2013 angeführten Personen und der bP bzw. den bulgarischen Firmen.
Insoweit nun seitens der bP am 09.05.2011 im Rahmen einer Vorbesprechung die Erklärung abgegeben wurde, dass beide bulgarische Firmen operativ tätig seien, die als sozialversicherungspflichtige Zahlungen bezeichneten Geldflüsse keine Lohnzahlungen der bP, sondern Zahlungen in Form von Akontozahlungen, welche jedoch Anzahlungen für die Frachttätigkeit der beiden bulgarischen Unternehmen seien und die Fahrer in der Heimat entlohnt würden, so wird von der GKK - und dem erkennenden Richter - nicht in Abrede gestellt, dass die bulgarischen Unternehmen P und K real existieren. Allerdings wurde bereits von der GKK richtigerweise darauf hingewiesen, dass die Firmenwortlaute in den jeweiligen Briefköpfen bzw. Firmenstempeln auf den Rechnungen an die bP nicht richtig geschrieben wurden. Dieser Umstand deutet tatsächlich darauf hin, dass die Rechnungen manipuliert bzw. unter Umständen sogar von der bP verfasst wurden, um den Lohnaufwand des Personals als "Fremdleistung" zu verrechnen und so in die Buchhaltung aufnehmen zu können, um keine lohnabhängigen Abgaben für die bulgarischen LKW-Fahrer abführen zu müssen. Ebenso ist der GKK beizupflichten, dass die Ausführungen, wonach die bulgarischen Fahrer in ihrer Heimat entlohnt würden, nicht glaubhaft seien, zumal die befragten bulgarischen Fahrer selbst erklärten, von der bP bezahlt zu werden. Beispielsweise schilderte AR, dass das Geld bei der bP in bar bezahlt werde und der Fahrer einfach angebe, wieviel er benötige und dies dann auch erhalte. Die Fahrer würden ca. einmal pro Woche nach Salzburg kommen, dies auch, um ihr Geld abzuholen. Die LKW-Fahrer gaben auch an, dass diese ausbezahlten "Fahrten- bzw. Routengelder" als Löhne zu verstehen seien. Dementsprechend erklärte der stellvertretende Disponent AZ, dass die Fahrer bei ihrer Anwesenheit in Salzburg einen bestimmten Betrag bis zu € 400 ausbezahlt erhalten würden. AR gab in seiner Niederschrift sogar an, ca. € 1.500,-- in bar/ Monat von der bP als Lohn ausbezahlt zu bekommen. Hinzu kommt, dass es - wie bereits von der GKK dargestellt - eine völlig unübliche Vorgehensweise sei, dass die LKW-Fahrer anderer Unternehmungen - hier durch die bP - "bevorschusst" bzw. bezahlt werden würden bzw. dass quasi Eingangsrechnungen beglichen werden, noch bevor diese überhaupt vom Geschäftspartner gestellt worden seien. Wenn die bP in der teilweisen Stellungnahme vom 05.07.2011 diesbezüglich vorbringt, dass die Zahlungen, welche die Fahrer von der bP erhalten würden, lediglich Vorschüsse für die zu bezahlenden Barauslagen gewesen seien, so wurde in diesem Zusammenhang bereits richtigerweise von der GKK auf die eben genannten Aussagen verwiesen, die zeigen, dass diese Behauptung nicht der Wahrheit entspricht.
Es besteht kein Zweifel darüber, dass die LKW-Fahrer bei der Durchführung ihrer Transportfahrten in die Organisation des Transportunternehmens der bP eingebunden waren, zumal sie die LKW samt Frachtpapiere am Betriebsstandort der bP übernahmen, ihnen Be- und Entladetermine sowie Fahrtrouten vorgegeben wurden und die Fahrer auch zum Tanken und für Reparaturen nach Salzburg kamen.
Sowohl Arbeitszeit als auch der Arbeitsort (die Vorgabe einzuhaltender Fahrtrouten, von Be- oder Entladeterminen) haben sich nach den Bedürfnissen der bP gerichtet und ergeben sich aus den Erfordernissen der Betriebsorganisation. Eine persönliche eigenständige Zeiteinteilung kann daher aufgrund der betrieblichen Zeitvorgaben nur in einem engen Rahmen angenommen werden. Es ist daher von einer klaren Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort und nicht von einer freien Zeiteinteilung auszugehen.
Insoweit die bP argumentiert, dass es in der Natur des Speditionsgewerbes liegen würde, den Fahrern Weisungen zu erteilen und die steuerliche Vertretung der bP bei der Schlussbesprechung angab, dass zu den Fahrern von P und K kein Dienstverhältnis bestehen würde, da es im Speditionsgeschäft üblich und verbreitet sei, die Fahrer vom Sitz des Spediteurs zu disponieren, so wurde von der GKK richtigerweise zugestanden, dass es zwar üblich sei, am Sitz des Spediteurs zu disponieren, jedoch sei es in diesem Fall augenscheinlich, dass alle Fahrer ihre Fahrten von Salzburg angetreten hätten und mit ihren LKW durch Resteuropa fahren würden. Fahrten nach Bulgarien seien jedoch gar nicht bzw. nur in einem verschwindend geringen Ausmaß durchgeführt worden, was zeige, dass zu den bulgarischen Firmen keine Beziehungen bestehen und es sich in Wirklichkeit bei der bP um den Dienstgeber der LKW-Fahrer handelt.
Von der bP wurde zudem im Einspruch vom 04.07.2013 bzw. in der Beschwerde vom 04.06.2014 moniert, dass der Sachverhalt der Verrechnung mit den bulgarischen Unternehmen von der GKK missverstanden worden sei und dies auch nicht Bestandteil einer Prüfung durch die Sozialversicherungsanstalt sei. Von Seiten des erkennenden Richters wird in diesem Zusammenhang der GKK beigepflichtet, wenn diese im Vorlagebericht vom 19.09.2013 anmerkte, dass die GKK diesen Sachverhalt in finanzrechtlicher Hinsicht ohnehin keiner rechtlichen Beurteilung unterzogen habe. Da aus dem Sachverhalt jedoch die Vorgehensweise der bP hinsichtlich der Verrechnung mit den beiden ausländischen Unternehmungen erkennbar sei und dies für die Beurteilung der Dienstverhältnisse der in der Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid angeführten Dienstnehmer relevant sei, sei die angesprochene Vorgehensweise im oa. Bescheid überblicksmäßig dargestellt worden. Die GKK habe auch nie - so wie im Einspruch behauptet - festgestellt, dass die Abrechnung zwischen den Unternehmen fehlerbehaftet wäre. Die Aufgabe der GKK sei es jedoch gem. § 539a ASVG die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse festzustellen und aufzuklären, wer gem. § 35 ASVG der wahre Dienstgeber der ausländischen Arbeitnehmer sei und somit den im Hintergrund stehenden Nutznießer der Arbeit zu erfassen. Dass die bP gem. § 35 ASVG die Dienstgeberin der in der Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid angeführten Dienstnehmer sei, sei somit auch aus dem Konstrukt der Abrechnung zwischen der bP und den beiden bulgarischen Unternehmen ersichtlich. Die bP habe die unmittelbar an sie erbrachten Arbeitsleistungen der LKW-Fahrer am Papier an die beiden bulgarischen Unternehmen ausgelagert und die wesentlich preisgünstiger arbeitenden bulgarischen Arbeiter "eingekauft". Zwischen den bulgarischen Unternehmen und der bP habe es tatsächlich nur Verrechnungskonten gegeben, Zahlungen seien nicht erfolgt.
Insoweit schließlich in der Stellungnahme vom 04.10.2013 allgemein behauptet wird, dass die Feststellungen zur Entlohnung der Fahrer bzw. zur Umbuchung des Forderungskontos auf das Verbindlichkeitskonto unrichtig seien, so blieb die bP eine entsprechende Begründung hierfür schuldig und folgt der erkennende Richter daher den entsprechenden Überlegungen der GKK. Die bP vermochte hiermit begründete Zweifel auch nicht so überzeugend und konkret darzulegen, dass zusätzlich zu den durchgeführten Beweiserhebungen weitere Ermittlungen erforderlich und zweckmäßig erscheinen.
Wenn die bP im Einspruch vom 04.07.2013 bzw. in der Beschwerde vom 04.06.2014 in den Feststellungen der GKK bezüglich der Anreise und des geringen Aufenthalts der bulgarischen Fahrer in ihrer Heimat zudem einen Widerspruch erblickt, so kann dem von Seiten des erkennenden Richters nicht gefolgt werden. Die bP argumentiert nun, dass insoweit die GKK behaupte, dass die Fahrer kaum Zeit in Bulgarien verbracht hätten, eine Anreise aus Bulgarien mit dem Privat-PKW nicht notwendig gewesen wäre. Hierin kann aber kein Widerspruch erblickt werden. Tatsächlich sagt die Art der Anreise nichts über die Dauer des Aufenthalts der LKW-Fahrer in Bulgarien aus. Insoweit wurde von der bP in einem späteren Teil des Einspruchs bzw. der Beschwerde auch eingestanden, dass es logisch sei, dass die Fahrer selten in Bulgarien aufhältig wären, das diese ihr Geld auf der Straße verdienen und die in die ganze Welt beauftragten Fahrten nicht in Bulgarien durchführen können. Somit werden aber weder die Tatsache der Anreise mit dem Privat-PKW, noch des geringen Aufenthaltes der Fahrer in ihrem Heimatland widerlegt.
Was die Ausführungen der bP im Einspruch vom 04.07.2013 bzw. in der Beschwerde vom 04.06.2014 bezüglich der Einrichtung eines Stockbettes und einer möglichen Dusche am Betriebsgelände betrifft, wonach dies aus arbeitsrechtlicher Sicht keinesfalls verwerflich sei, da die LKW-Fahrer gewisse Ruhezeiten einhalten müssten und diesen die Möglichkeit geboten werden müsse, ein Mindestmaß an Hygiene walten zu lassen, so wird dies weder von der GKK noch vom erkennenden Richter in Abrede gestellt. Mit dieser Argumentation wird aber von der bP selbst indirekt eingestanden als Arbeitgeber bzw. als Dienstgeber gesetzlich für das Wohlbefinden und die Gesundheit der Arbeitnehmer bzw. Dienstnehmer - gesetzlich - verantwortlich zu sein.
Die Anmietung der LKW für die Fahrer durch die bP aus Bulgarien wurde weder von der belangten Behörde noch von der bP bestritten.
Was die Feststellungen zum Entgelt betrifft, so beruhen diese auf den Aussagen verschiedener LKW-Fahrer und den Angaben des stellvertretenden Disponenten AZ. Nach deren Aussagen seien die an die Fahrer ausbezahlten sog. "Fahrten- bzw. Routengelder" als Löhne zu verstehen gewesen. Dies bestätigte AZ auch im Zuge der Einvernahme vor dem Finanzamt Salzburg-Land vom 11.11.2010, in dem er erklärte, dass die Fahrer bei ihrer Anwesenheit in Salzburg einen bestimmten Betrag zwischen € 100,-- bis zu € 400,-- pro Route ausbezahlt bekommen würden, um den Lebensunterhalt zu bestreiten können. Ferner gab AR im Fragebogen für Fahrer an, ca. € 1.500,-- pro Monat in bar von der bP als Lohn ausbezahlt zu bekommen.
Bezüglich des Vorbringens der bP, AZ habe in seinem ausführlichen Interview nie von irgendwelchen Löhnen gesprochen, sondern ausschließlich von Beträgen für die "Fahrten- und Routengelder", ist auf die Angaben des AZ in der Niederschrift vor dem Finanzamt Salzburg-Land vom 11.11.2010 zu verweisen, in welcher dieser zu Protokoll gab: "Die Fahrer erhalten bei deren Anwesenheit in Salzburg einen bestimmten Betrag zwischen € 100,-- und € 400,-- ausbezahlt, damit sie ihren Lebensunterhalt bestreiten können.". Auch wenn AZ das Wort "Lohn" nicht explizit verwendet hat, so kann aus dem Umstand, dass die ausbezahlten Gelder zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verwendet werden, geschlossen werden, dass es sich hierbei um Lohnzahlungen und nicht um sog. Routengelder handle. Belegt wird dies zudem durch die zuvor wiedergegebene Aussage des AR, die von der bP überhaupt nicht mehr thematisiert wurde. Wenn nun die bP in der Stellungnahme vom 04.10.2013 die Angabe des AZ als unrichtig benennt, da dieser angeblich alkoholkrank und dement sei, so ist diesen unsubstantiierten Behauptungen zu entgegnen, dass eine derartige Problematik von der bP erst im Rechtsmittelschriftsatz bzw. der späteren Stellungnahme und nicht etwa in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 09.11.2011 erwähnt wurde. Diesbezüglich vertritt daher der erkennende Richter - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 20.04.2006, Zl. 2005/15/0147, vom 14.10.19993, Zl. 93/17/0202) - die Ansicht, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung Angaben ohne Kenntnis eines Verfahrens bzw. die ersten Angaben in einem laufenden Verfahren der Wahrheit am Nächsten kommen, weshalb der im Zuge des Einspruchs vom 04.07.2013 getätigten Behauptung nicht gefolgt werden kann, zumal es von der bP bis zum heutigen Tage der gegenständlichen Entscheidung auch unterlassen wurde, entsprechende Beweismittel in Vorlage zu bringen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Aussage des als Zeugen einvernommenen AZ daher als glaubhafter als die Bestreitung durch die bP. Der Zeuge unterliegt der Wahrheitspflicht und damit einer strafrechtlichen Sanktion im Falle einer Falschaussage. Im Gegensatz dazu unterlag die bP keiner derartigen Verantwortlichkeit im Falle einer Falschaussage und ist zudem ein wirtschaftliches Interesse evident die Sachlage dergestalt darzustellen, dass von der bP kein Entgelt an die bulgarischen Fahrer ausbezahlt wurde.
Was die - unter auszugsweiser Zitierung der §§ 407, 412 und 425 UGB - getätigten Ausführungen im Einspruch vom 04.07.2013 bzw. in der Beschwerde vom 04.06.2014 betrifft, wonach die bP Spediteurin sei, sich unter anderem der Firmen P und K als Frachtführer bedient habe und die Fahrer der Firmen P und K nicht zur bP, sondern zu den ausländischen Firmen P und K Rechtsverhältnisse hätten, so ist zunächst festzuhalten, dass dem erkennenden Richter - wie bereits zuvor - der belangten Behörde die Besonderheiten eines Spediteurs durchaus bewusst sind. Wie sich aber im gegenständlichen Fall im Rahmen der Beweiswürdigung und in weiterer Folge in der rechtlichen Beurteilung zeigte, unterlagen die in der Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid vom 14.06.2013 genannten Personen in den eben dort genannten Zeiträumen aufgrund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit für die bP der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs 2 ASVG.
Insoweit in diesem Zusammenhang von der bP auch allgemein ausgeführt wird, dass das Weisungsrecht und die Verfügbarkeit über den Fahrer nicht bei der bP, sondern bei den bulgarischen Firmen P und K liegen würde, zumal die bulgarischen Fahrer von den Firmen P und K bereitgestellt worden seien und die bP lediglich als Spediteur fungieren würde, die Vorschüsse für zu bezahlende und nicht mit Kreditkarten abzurechnende Barauslagen, wie etwa Fahrtkosten, Mauten, Strafen usw., auftrags und für Rechnung der Firmen P und K leisten würde, so wurde von der GKK in der Stellungnahme zum Einspruch richtigerweise angemerkt, dass der Umstand, dass die LKW-Fahrer anderer Unternehmungen von der bP "bevorschusst" bzw. bezahlt werden würden bzw. dass die bP quasi Eingangsrechnungen begleiche, noch bevor diese überhaupt vom Geschäftspartner (vom vermeintlichen Frachtführer) gestellt worden seien, in der Branche eine völlig unübliche Vorgehensweise - und dementsprechend auch nicht nachvollziehbar - sei. Vom erkennenden Richter wird zudem darauf hingewiesen, dass beispielsweise AR im Fragebogen für Fahrer am 25.11.2010 klar zum Ausdruck brachte, dass er seine Anweisungen und seinen Lohn von der bP erhalte, was die Schilderungen der bP ebenfalls widerlegt. Auch in der Stellungnahme zum Vorlagebericht vom 04.10.2013 war die bP nicht in der Lage, für diese auch betriebswirtschaftlich völlig ungewöhnliche Vorgehensweise eine substantiierte Erklärung zu erbringen, sondern beschränkte sich die bP in ihrem Schriftsatz auf die bloße Frage, warum ein Unternehmen nicht derartig handeln sollte, konnte aber offenbar selbst keine Erklärung hierfür erbringen, sondern ließ diese Frage unbeantwortet. Insoweit konnte hiermit aber die Beweiswürdigung der GKK nicht erschüttert werden.
Resümierend sind die von der GKK getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung hinreichend tragfähig um die rechtliche Subsumtion zu stützen.
Sämtliche Elemente zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind somit dem Akt der GKK zweifelsfrei und lückenlos und ohne weitere Ermittlungsnotwendigkeit zu entnehmen. Eine weitere mündliche Erörterung im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung kann aus diesen Gründen unterbleiben.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor, zumal ein allfälliger Antrag weder gleichzeitig mit dem Einspruch (nunmehr: Beschwerde) noch binnen vier Wochen ab Zustellung des Einspruches (nunmehr: Beschwerde) eingebracht wurde.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG:
§ 4 Abs. 1 ASVG
In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigte Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 eine Teilversicherung begründet: [...]
§ 4 Abs. 2 ASVG
Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, [....].
§ 10 Abs. 1 ASVG
Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses.
§ 11 Abs. 1 ASVG
Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.
§ 35 Abs. 1 ASVG
Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
§ 539a ASVG
(1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5) Die Grundsätze, nach denen
1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.
3.3. Einschlägige Rechtsprechung
Gem. § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor. Besteht die Befugnis, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen oder Aufträge sanktionslos ablehnen zu können, mangelt es an der persönlichen Arbeitspflicht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2006, Zl. 2004/08/0110, mwN).
Es bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung der persönlichen Arbeitspflicht, wenn diese nach den Umständen der Beschäftigung zu vermuten ist und weder eine generelle Vertretungsbefugnis vereinbart noch nach dem tatsächlichen Beschäftigungsbild praktiziert wurde (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, Zl. 2004/08/0066, mwN).
Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.325/A) davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2007, Zl. 2005/08/0162, mwN).
3.4. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
3.4.1. Zur Dienstnehmereigenschaft der in der Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid vom 14.06.2013 angeführten Personen:
3.4.1.1. Folgende Aspekte sprechen im konkreten Fall für eine Dienstnehmereigenschaft der in der Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid der GKK vom 14.06.2013 angeführten Personen:
Die vom Verfahren umschlossenen Personen waren im vorliegenden Fall nicht zu Werkleistungen, sondern zu (gattungsmäßig umschriebenen) Dienstleistungen als LKW-Fahrer verpflichtet. Sie hatten für die bP Transporte durchzuführen. Es handelt sich dem Inhalt der Tätigkeit um geradezu typische Dienstleistungen, um ein dauerhaftes Bemühen (nämlich der regelmäßigen Zustellung von Gütern), welches bei Erreichen des angestrebten 'Ziels' auch nicht sein Ende findet.
Beschwerdegegenständlich wurde eine generelle Vertretungsmöglichkeit nicht ausbedungen, weder gelebt noch konnte von den Vertragsparteien ernsthaft damit gerechnet werden, dass von dieser Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht worden wäre. Die bP konnte bei ihren organisatorischen Planungen mit der Arbeitskraft der bulgarischen Fahrer rechnen und entsprechend disponieren.
Die persönliche Arbeitspflicht bildet die Grundvoraussetzung für die Annahme der persönlichen Abhängigkeit. Dass die für die bP tätigen LKW-Fahrer die Dienstleistungen höchstpersönlich zu erbringen hatten und nicht berechtigt waren, ihre Arbeitsleistungen durch Dritte erbringen zu lassen bzw. auch nicht berechtigt waren, sich ohne jede weitere Verständigung mit der bP zur Erbringung der Arbeitsleistung einer Ersatzkraft zu bedienen spricht für das Vorliegen einer persönlichen Arbeitspflicht (vgl. Zehetner in Sonntag, ASVG, Jahreskommentar, 5. Aufl., Rz. 43 ff).
Die persönliche Arbeitspflicht fehlt andererseits auch dann, wenn einem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht (VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093).
Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen (vgl. VwGH vom 04.04.2007, Zl. 2006/08/0193 und nochmals VwGH vom 14.04.2013, Zl. 2012/08/0268).
Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, auch bereits zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, stünde nämlich im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. §§ 539 und 539a ASVG).
Ein sanktionsloses, jederzeit beliebiges Ablehnungsrecht war im gegenständlichen Fall den Feststellungen zu Folge weder vereinbart noch jemals ausgeübt worden.
Die Arbeitszeit der in der Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid der GKK vom 14.06.2013 angeführten Personen bei der bP richtete sich zwar am konkreten Bedarf aus, wurde aber eindeutig von der bP vorgegeben.
Der Arbeitsort wurde ebenfalls von der bP bestimmt.
Es wurde als Entgelt jeweils ein Fixbetrag pro Route vereinbart, wobei nach Ansicht des BVwG der Umstand, wie konkret die Abrechnung ausgestaltet ist, im Ergebnis hieran nichts ändert.
Bei den von den bulgarischen Fahrern für die bP erbrachten Tätigkeiten als Kraftfahrer handelt es sich ihrer Art nach großteils um einfache manuelle Arbeiten. Bei diesen kann an sich das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 ASVG - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - bei organisatorischer Einbindung in den Betrieb des Arbeitgebers ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden, weil die Erteilung von Weisungen bezüglich des arbeitsbezogenen Verhaltens in der Regel unterbleibt, wenn der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu verhalten hat. Hier äußert sich das Weisungsrecht in Form von Kontrollrechten bzw. in einer 'stillen Autorität des Arbeitgebers'.
Die in der Anlage 1 angeführten Personen unterlagen bei Durchführung der Arbeit jedenfalls aber ohnedies der Kontrolle durch die bP und waren organisatorisch in den Betriebsablauf eingegliedert (Fahrt zum Sitz der bP in Salzburg, um Papiere abzuliefern, zu tanken, das von ihnen gelenkte Fahrzeug zu reparieren, neue Be- und Entladetermine zu erhalten).
Kein Kontakt zum Büro der "Stammfirmen" in Bulgarien. An diese wurden lediglich Kopien der fertigen Unterlagen übermittelt.
Die von den in der Anlage 1 angeführten Personen gefahrenen LKW wurden von der bP angemietet und insoweit von dieser zur Verfügung gestellt
3.4.1.2. In einer Gesamtbetrachtung überwiegen nach Ansicht des BVwG die Elemente, die für eine Dienstnehmereigenschaft der in der Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid der GKK vom 14.06.2013 genannten Personen sprechen, doch mehr als erheblich.
Zudem geht aus dem gesamten, im bisherigen Verfahren erstatteten Vorbringen unstrittig hervor, dass die in der Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid der GKK vom 14.06.2013 angeführten Personen von der bP wirtschaftlich abhängig sind. Es trifft zwar zu, dass die LKW - wie von der bP ausgeführt - im Eigentum der bulgarischen Firmen stehen, die wesentlichen Betriebsmittel (speziell diese Fahrzeuge) wurden aber von der bP angemietet und in der Folge von dieser den Fahrern zur Verfügung gestellt. Die bulgarischen Fahrer verwendeten keine eigenen Betriebsmittel und hatten diesbezüglich auch keinerlei finanziellen Aufwand zu tragen. Der wirtschaftliche Erfolg der Tätigkeit dieser Personen ist letztlich der bP zugutegekommen, während hingegen mit den in der Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid der GKK vom 14.06.2013 angeführten Personen ein pauschales Entgelt für die jeweilige Route vereinbart wurde. Die Abrechnung der von den LKW-Fahrern für die bP erbrachten Leistungen erfolgte direkt zwischen dem jeweiligen Kunden und der Dienstgeberin, die LKW-Fahrer hatten ebenso keinerlei Einfluss auf die Preisgestaltung noch erfolgte irgendeine Akquisition von Kunden, die bulgarischen Fahrer trugen deshalb kein umfassendes unternehmerisches Risiko, als sie nicht die Möglichkeit hatten, im Rahmen ihrer Tätigkeit sowohl die Einnahmen als auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen und solcherart den finanziellen Erfolg ihrer Tätigkeit nicht weitgehend selbst gestalten konnten. Diese Personen sind zudem in die Betriebsorganisation der bP eingebunden gewesen, die bP erteilte den jeweiligen Personen die entsprechenden Arbeitsaufträge und kontrollierte die Arbeitsausführung durch diese.
3.4.1.3. Zufolge Art. 14 Abs. 2 lit. a VO (EWG) Nr. 1408/71 gilt abweichend vom Grundsatz des in Art. 13 normierten Territorialitätsprinzips folgende Besonderheit: Eine Person, die als Mitglied des fahrenden oder fliegenden Personals eines Unternehmens beschäftigt wird, das für Rechnung Dritter oder für eigene Rechnung im internationalen Verkehrswesen die Beförderung von Personen oder Gütern im Schienen-, Straßen-, Luft- oder Binnenschiffahrtsverkehr durchführt und seinen Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaats hat, unterliegt den Rechtsvorschriften des letzten Mitgliedstaats, weshalb im gegenständlichen Fall österreichisches Recht anzuwenden war.
Eine Entsendebescheinigung E 101, mit dem der bulgarische Versicherungsträger bindend bescheinigt hätte, dass die vorliegende Tätigkeit dem bulgarischen Sozialversicherungsrecht unterliegen würde, wurde im vorliegenden Verfahren nicht vorgelegt.
Andere überzeugende Beweismittel wurden ebenso wenig in Vorlage gebracht. Weitergehende amtswegige Ermittlungen haben angesichts der fehlenden Bereitschaft der bP an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, im Sinne der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten zu beachtenden Verfahrensökonomie (§17 VwGVG, 39 Abs. 2 letzter Satz AVG) zu unterbleiben.
3.4.1.4. Es ist daher davon auszugehen, dass die in der Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid der GKK vom 14.06.2013 aufgrund ihrer Beschäftigung bei der bP zu den ebendort angeführten Zeiten der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlagen.
Es war daher durch das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung der GKK zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Im Einspruch an den Landeshauptmann von Salzburg vom 04.06.2013, wurde der Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt. Soweit aus der Aktenlage ersichtlich, wurde diesem Antrag vom Landeshauptmann nicht entsprochen. Die gegenständlichen Verwaltungsakten langten am 24.06.2014, bei der zuständigen Geschäftsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Da mit diesem Erkenntnis bereits eine Entscheidung in der Sache ergeht, bedurfte es keiner Beurteilung mehr über die Aussetzung der Einhebung. Zudem hat die Beschwerde seit 01.01.2014 ex lege aufschiebende Wirkung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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