W173 2116174-1•BVwG W173 2116174-1
W173 2116174-1Bundesverwaltungsgericht14.03.2016
Asylgewährung von Familienangehörigen, Entscheidungspflicht,<br/>Familienverfahren, Säumnisbeschwerde
W173 2116169-1/10E
W173 2116171-1/10E
W173 2116177-1/9E
W173 2116174-1/10E
W173 2116582-1/8E
W173 2120487-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin über die Beschwerden von (1) XXXX, geb. XXXX, StA: Afghanistan, (2) XXXX, geb. XXXX, StA:
Afghanistan, (3) XXXX, geb. XXXX, StA: Afghanistan, (4) XXXX, geb. XXXX, StA: Afghanistan, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie über deren Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.1.2016 zu Recht erkannt:
A)
Den Anträgen der (1) XXXX, (2) XXXX, (3) XXXX, und (4) XXXX auf internationalen Schutz wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG 2005) idgF, der Status von Asylberechtigen zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass (1) XXXX, (2)
XXXX,
(3) XXXX, und (4) XXXX kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, StA: Afghanistan, gegen den Bescheide des Bundesasylamtes vom 27.6.2012, Zl 1115.839-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.1.2016 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG 2005) idgF, der Status eines Asylberechtigen zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetz die
Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
III.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2015, Zl 1097767805/151923819, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG 2005) idgF, der Status eines Asylberechtigen zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetz die
Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (in der Folge 5.BF), Ehemann von XXXX (1.BF) und Vater von XXXX (2.BF), XXXX (3.BF), XXXX (4.BF) und XXXX (6.BF) reiste am 9.11.2003 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der 5.BF reiste nach Großbritannien weiter, wo er sich ab 2004 aufhielt. In Österreich wurde in der Folge das Verfahren gemäß § 30 AsylG 1997eingestellt.
2. Anlässlich einer Befragung in Großbritannien durch die Behörden im November 2011 gab der 5.BF mit Aliasnamen XXXX an, in Großbritannien keinen Asylantrag gestellt und nicht gearbeitet zu haben. Vielmehr sei er von unterschiedlichen Freunden unterstützt worden. Nach der Abschiebung des 5.BF nach Österreich stellte der
5. BF am 30.12.2011 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.
3. Bei der Befragung durch ein Organ der Sicherheitsbehörden am 31.12.2011 gab der 5.BF an, als Paschtune und Moslem (Schiit) in der afghanischen Provinz-XXXX, im Distrikt XXXX, im DorfXXXX, geboren zu sein. 2002 sei er aus Afghanistan geflohen und habe in Österreich einen Asylantrag gestellt. In der Folge sei er nach Großbritannien weitergereist, wo er einen Asylantrag gestellt habe, aber nicht einvernommen worden sei. Als er 2011 sich in London bei der Asylbehörde erkundigt habe, sei er nach Österreich überstellt worden, wo er neuerlich einen Asylantrag gestellt habe. Als Fluchtgrund gab der 5.BF an, dass sein Vater aus Angst vor der Regierung den Taliban Schutz in seinem Haus verweigert habe. Aus diesem Grund sei er von den Taliban erschossen worden. Die Soldaten hingegen hätten seine Familie verdächtigt, die Taliban zu unterstützen. Aus Angst vor den Taliban und der Regierung sei der
5. BF nach dem Tod seines Vaters geflohen. Im Fall der Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor der afghanischen Armee und den Taliban.
4. Im Rahmen der Einvernahme am 30.5.2012 durch das Bundesasylamt gab der 5.BF an, 1978 als Paschtune und Moslem mit sunnitischem Glaubensbekenntnis in der afghanischen Provinz-XXXX geboren zu sein und dort XXXX geheiratet zu haben. Seine Ehefrau (1.BF) befinde sich noch immer in der genannten afghanischen Provinz. Er habe mit ihr drei Söhne [XXXX 13 Jahre (2.BF), XXXX 12 Jahre (3.BF) und XXXX 11 Jahre (4.BF)]. Er habe im Haus seiner Familie im Disrikt XXXX, in XXXX gelebt. Die Familie habe dort Grundstücke besessen. Er habe vier Jahre die Schule besucht und anschließend in der Landwirtschaft gearbeitet. Mit seiner Familie sei er in telefonischem Kontakt. Seine Frau und seine Kinder habe er seit acht Jahren nicht mehr gesehen. Als Fluchtgrund gab der 5.BF an, dass die Taliban (ca. 10 Personen) gegen 23:00 Uhr zum Haus der Familie gekommen seien und aufgrund der Verletzung eines Taliban ersucht hätten, übernachten zu können. Um nicht von der Regierung als Taliban-Anhänger klassifiziert zu werden, habe sein Vater dem nicht zugestimmt. Dies habe sich am Vorplatz des Haus ereignet. Sein Vater habe sich ca. zehn Minuten mit den Taliban dort unterhalten. Der 5.BF, der sich im Haus aufgehalten habe, habe daraufhin seine Frau mit den Kindern und seine Mutter in ein ca. eine halbe Stunde entferntes Dorf gebracht. Die Taliban hätten aufeinander geschossen, wobei sein Vater getötet worden sei. Der 5.BF sei wegen seines Vaters zum Haus zurückgekehrt. Die Taliban seien geflüchtet und die Amerikaner gekommen, die davon ausgegangen seien, dass auch der BF gekämpft habe. Er habe zweieinhalb Stunden später die Nachbarn vom Tod seines Vaters informiert. Da neben seinem Vater mehrere Taliban getötet worden seien, sei von einer Kooperation mit den Taliban ausgegangen worden. Die Amerikaner hätten nicht den Mörder seines Vaters gekannt. Die Taliban hätten die Meinung vertreten, dass ihnen nicht geholfen worden sei. Die Amerikaner und die Regierung wiederum seien von einer Kooperation mit den Taliban ausgegangen. 2002 sei dies von seinem Onkel als gefährlich eingestuft worden. Die Amerikaner hätten das Haus durchsucht. Dies habe er bemerkt, als er - nach dem sich die Situation beruhigt habe - nach Hause gekommen sei. Als Einzelkind habe er aus Angst vor den Taliban, den Amerikanern und der afghanischen Armee flüchten müssen. Seine kleinen Kinder und seine Frau habe er aufgrund der beschwerlichen Reise zurücklassen müssen. Da er überall gefunden werde, habe keine Fluchtalternative für ihn bestanden.
2003 sei er nach Österreich geflohen und habe einen Asylantrag gestellt. Da er nicht die Absicht gehabt habe, in Österreich zu bleiben, habe er auch nicht seinen Familienstand richtig angegeben. Er habe sich anschließend acht Jahre in Großbritannien aufgehalten. Dort habe er weder gearbeitet, noch sei er zur Schule gegangen. Vielmehr sei er mit Freunden unterwegs gewesen. In England habe er einen Asylantrag gestellt. Dies wurde in der Folge vom 5.BF revidiert. Es sei davon ausgegangen, dass er nach einer gewissen Aufenthaltsdauer in Großbritannien Dokumente erhalte und arbeiten dürfe. Er sei allerdings nach Österreich abgeschoben worden. Die Situation seiner Familie sei in Afghanistan schlecht. Nach Vorhalt der Länderfeststellungen zu Afghanistan gab der 5.BF an, aus einem Telefonat mit seiner Mutter erfahren zu haben, dass sieben unschuldige Menschen von den Amerikanern getötet worden seien. In Österreich, wo er keine Verwandten habe, habe er mit einem Deutschkurs begonnen.
5. Mit Bescheid vom 27.6.2012, Zl 1115.839-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des 5.BF auf internationalen Schutz vom 30.12.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs.1 Z. 13 AsylG 2005 ab. Gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. wurde dem 5.BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. bis zum 2.7.2013 erteilt.
Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs wurde festgestellt, dass es sich beim 5.BF um einen afghanischen Staatsangehörigen der Volksgruppe der Paschtunen mit sunnitischen Glauben handle, dessen Identität nicht feststehe. Er stamme aus dem in der Provinz XXXX gelegenen Dorf XXXX, wo er mit seiner Frau und den drei gemeinsamen Kindern und seinen Eltern im eigenen Haus gelebt habe. Nach vier Jahren Schuldbildung habe der 5.BF auf den eigenen Feldern als Bauer gearbeitet. Die Fluchtgründe des BF seien unglaubwürdig. Der 5.BF würde weder von der afghanischen Regierung der Kooperation mit den Taliban verdächtigt, noch von den Taliban beschuldigt, nach Gefechten gegen Amerikaner und die Regierung die Unterstützung verweigert zu haben. Aufgrund der derzeitigen instabilen Sicherheitslage in der Heimatprovinz XXXX würde ein Abschiebehindernis vorliegen.
Bereits aufgrund des Verhaltens des 5.BF seit seiner Flucht aus Afghanistan 2002 könne nicht von einer drohenden Verfolgung ausgegangen werden. 2003 habe der 5.BF auch im Rahmen der Mitwirkungspflicht zu seinem anhängigen Asylverfahren offensichtlich wissentlich falsche Angaben zu seinem Namen und Familienstand getätigt. Die Angaben zum Fluchtvorbringen des BF seien in sich widersprüchlich. Zudem würden die als unglaubwürdig einzustufenden Vorfälle zum Fluchtvorbringen des 5.BF bereits zehn Jahre zurückliegen, sodass kein zeitlicher Zusammenhang mehr gegeben sei. Eine Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr sowie begründete Angst vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention liege für den
5. BF in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation nicht vor. Darüber hinaus würden auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Verfolgungsgefahr im genannten Sinne vorliegen.
Für den 5.BF bestünde aber eine reale Gefahr einer Bedrohung, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan dort mit der Situation, wie im Länderbericht der Staatendokumentation und der aktuellen instabil Sicherheitslage in der Heimatprovinz des 5.BF dargelegt worden sei, konfrontiert zu sein. Aufgrund der momentanen prekären Lage in der Heimatprovinz sei dem 5.BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Es könne eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens nicht hinreichend ausgeschlossen werden. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des 5.BF nach Afghanistan sei derzeit nicht zulässig. Die Dauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde mit 2.7.2013 festgelegt.
Mit Verfahrensanordnung vom 28.6.2012 wurde dem 5.BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.
6. Der 5.BF brachte am 6.7.2012 eine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.6.2012 ein. Aufgrund seines Bestrebens nach Asylgewährung in Großbritannien habe er für seinen Asylantrag in Österreich 2003 falsche Angaben zu seiner Identität und zu seinem Familienstand gemacht. Im Hinblick auf zahlreiche Abschiebungen von Afghanen aus Großbritannien und aus Angst vor dem Kontakt mit den britischen Behörden habe er dort keinen Asylantrag gestellt. Seinem Vater habe er ohnehin nach der Tötung nicht mehr helfen können. Der 5.BF habe daher getrachtet, seine restliche Familie in Sicherheit zu bringen. Auch wenn der Vorfall bereits zehn Jahre zurückliege, seien im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan die Taliban in seiner Heimatprovinz immer noch präsent und hätte die afghanische Armee den 5.BF wieder im Visier. Dem 5.BF sei daher der Status des Asylberichtigten zuzuerkennen. Dem 5.BF wurden in der Folge mit Bescheid weitere befristete Aufenthaltsberechtigungen in Österreich - zuletzt mit Bescheid vom 26.6.2014, Zl 575 968 906-BFA/RD Wien - bis zum 30.6.2016 erteilt.
7. Im Mai 2014 beantragte die 1.BF, Staatsangehörige von Afghanistan, für sich und ihre drXXXX (2.BF), /nichtanonymanonymXXXX/anonym/personXXXX (3.BF), XXXX (4.BF), ebenfalls Staatsangehörige von Afghanistan, bei der österreichischen Botschaft in XXXX gemäß § 35 AsylG 2005 jeweils die Gewährung von Einreisetiteln zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich. Vor ungefähr 16 Jahren habe sie geheiratet. Sie habe mit dem 5.BF drei Kinder [XXXX (2.BF), XXXX (3.BF) und XXXX(4.BF)]. Ihr Cousin habe die Formulare samt Beantwortung organisiert, da sie Analphabetin sei. Die Heiratsdokumente wurden vorgelegt. Am 1.10.2014 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 an die österreichische Botschaft in XXXX, wonach den Antragstellern ein Visum mit einer viermonatigen Gültigkeitsdauer auszustellen sei.
8. Am 7.1.2015 reiste die 1.BF mit ihren minderjährigen Kindern (2.BF-4.BF) auf dem Luftwege legal mit Visum nach Österreich ein und stellte im Rahmen der Erstbefragung am 10.1.2015 durch ein Organ der Landespolizeidirektion XXXX für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihre drei minderjährigen Kinder (2.BF-4.BF) Anträge auf internationalen Schutz. Sie und ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Ihr Ehemann (5.BF) habe in Österreich den Status des subsidiär Schutzberechtigten erlangt. Sie beantrage für sich und ihre drei Kinder in Österreich den selben Schutz wie ihr Ehemann (5.BF).
9. Nach Erteilung der Vollmacht an den Migrantinnenverein St. Marx, dieser vertreten durch RA Dr. Lennhardt Binder, brachte die 1.BF für sich und ihre drei minderjährigen Kinder (2.BF bis 4.BF) am 21.7.2015 ein Antrag wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein. Darin wurde ausgeführt, dass die 1.BF und der 2.BF bis 4.BF im Jahr 2014 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt hätten und die Rechtssache bis heute nicht entschieden worden sei.
10. Am 22.10.2015 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und stützte sich darauf, dass dem 5.BF (Ehemann) mit Bescheid vom 27.6.2012, Zl 1115.839-BAT, der Status des subsidiär Schutzberechtigten i.V.m. einer befristeten Aufenthaltsberechtigung zuerkannt worden sei. Das innerhalb offener Frist eingebrachte Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. sei beim Asylgerichtshof noch anhängig gewesen. Aus verfahrensökonomischen Gründen sei die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Beschwerdeverfahren abzuwarten und nach eintretender Rechtskraft den Familienangehörigen derselbe Schutz zu gewähren.
11. Am 2.11.2015 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde des 5.BF vom 6.7.2012 gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.6.2012, Zl 1115.839-BAT, samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht erstmal vor.
12. Im Rahmen der Anberaumung der mündlichen Verhandlung wurde den BF (1.BF-5.BF) der Länderbericht zu Afghanistan unter Einräumung einer Stellungnahmefrist übermittelt. Am 25.1.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung des für Afghanistan länderkundigen Sachverständigen, XXXX und eines Dolmetschers statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sah von einer Teilnahme ab. Die Beschwerdeverfahren der BF (1.BF bis 5.BF) wurden zur gemeinsamen Verhandlung gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 39 Abs. 2 AVG verbunden.
Der getrennt von der 1.BF einvernommene 5.BF gab in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, am XXXX in der Provinz XXXX, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX am XXXX als Pashtune und Muslime (Sunnit) geboren zu sein. Nach vier Jahren Schule habe er auf den Grundstücken seiner Familie in der Landwirtschaft gearbeitet. Er sei mit seiner Cousine (1.BF) verheiratet und habe mit ihr vier Kinder (2.BF-4.BF, 6.BF). Mit der Absicht nach Großbritannien weiterzureisen sei er 2002 oder 2003 nach Österreich gekommen. Unter Angabe eines falschen Namens habe er einen Asylantrag im für ihn unbekannten Österreich gestellt, sei jedoch in der Folge nach Großbritannien weitergereist, wo er ebenfalls einen Asylantrag gestellt habe. In Großbritannien habe er auf seine Einvernahme und Entscheidung im Asylverfahren gewartet. Obwohl er sich immer wieder nach den Stand des Verfahrens in Großbritannien erkundigt habe, sei er dort erst nach einem achtjährigen Aufenthalt vorgeladen und nach Österreich abgeschoben worden. In Großbritannien habe er zur finanziellen Unterstützung seiner Familie dreimal pro Woche gemeinsam mit Freunden auf Baustellen gearbeitet.
Er sei im Zusammenhang mit den damaligen amerikanischen Angriffen auf die Taliban, von denen sich sehr viele in seiner Heimatprovinz aufgehalten hätten, geflohen. Sein Vater habe sich ihm gegenüber nicht dazu geäußert, für wen er arbeite und wen er unterstütze. In der Nacht habe er geschlafen und sei von Schlüssel ca. gegen 23:00 Uhr aufgewacht. Er sei hinausgegangen und habe seinen Vater am Boden liegen gesehen. Zwei weitere Personen seien verletzt gewesen. Er habe die Dorfbewohner vom Vorfall informiert und danach aus Angst vor weiteren Angriffen mit seiner Familie das Haus verlassen. Er sei noch in derselben Nacht mit seiner Familie von zu Hause geflüchtet. Wie er von seiner Mutter, die sich damals im Haus befunden habe und das Gespräch seines Vater mit den Taliban gehört habe, erfahren habe, habe sein Vater vor dem Hauseingang den Zuflucht im Haus suchenden Taliban keine Unterkunft im Haus mit dem Argument gewährt, dass andernfalls die Nationalarmee und die Amerikaner das Haus bombardieren und die Familie vernichten würden. Als der 5.BF aus dem Haus gegangen sei, habe er seinen erschossenen Vater am Boden liegend gesehen. Er habe die Dorfbewohner informiert und anschließend seine Familie von zu Hause weggebracht.
Seine Familie habe nicht den toten Vater gesehen, da dieser ca. 500 Meter weiter vom Haus entfernt gelegen sei. Die Taliban hätten mit seinem Vater vor dem Hauseingang gesprochen. Sein Vater habe allerdings den Taliban den Platz zum Schlafen und Essen im Haus verweigert, weil sich im Haus kleine Kinder befinden würden. Nachdem sich sein Vater mit den Taliban ein paar Schritte entfernt hätte, sei auf ihn geschossen worden. Zeugen für die Tötung seines Vaters würde es keine geben. Der 5.BF gehe aber davon aus, dass die Taliban seinen Vater getötet hätten, da sonst niemand anwesend gewesen sei. Räuber als Täter schließe er aus. Die Verletzungen der restlichen Taliban könnten von den Kämpfen gegen die Nationalarmee herrühren. Nach einem Schusswechsel sei er aufgewacht und von seiner Mutter um Nachschau gebeten worden.
Seiner Familie habe er erst am nächsten Tag in der Früh vom Tod seines Vaters erzählt. Er habe nach der Tötung seines Vaters die restliche Nacht mit seiner Familie in einem anderen Haus verbracht. Die Umstände zur Tötung seines Vaters könne auch niemand in seinem Dorf bestätigen. Nachdem er die Leiche seines Vaters draußen gesehen habe, sei er mit seiner Familie von zu Hause cirka eine halbe Stunde geflohen. In das Haus der Familie sei er aus Angst vor Angriffen nicht mehr zurückgegangen, sondern danach nach England geflüchtet, um nicht wie sein Vater zu enden.
Sein Vater habe mit den Amerikanern und der Nationalarmee sowie deren Absicht, die Widerstand leistenden Taliban zu stürzen, nichts zu tun. Das Problem des 5.BF sei gewesen, dass sein Vater beschuldigt worden sei, den Taliban keine Unterkunft zu gewähren bzw. die Amerikaner nicht zu unterstützen. In das Haus sei er nicht mehr zurückgekehrt. Es sei allerdings möglich, dass nach seiner Flucht aus dem Haus dieses von den Amerikanern bzw. der Nationalarmee durchsucht worden sei. Nach Vorhalt der entscheidenden Richterin, dass der 5.BF in den vorhergehenden Einvernahmen behauptet habe, ein durchsuchtes Haus vorgefunden zu haben, revidierte der 5.BF wieder seine Aussage, doch nach Hause gegangen zu sein und ein durchsuchtes Haus vorgefunden zu haben.
Die vom 5. BF getrennt einvernommene 1.BF gab an, anders als in Afghanistan in Österreich das Haus verlassen zu können und alleine einkaufen zu gehen. In Afghanistan habe sie wie ein Gefangener im Gefängnis leben müssen, da sie sich auf keinen Ehemann stützen habe können. Die Menschen in ihrer Umgebung in Afghanistan seien dagegen gewesen, dass die 1.BF das Haus verlasse. In Österreich könne sie im Gegensatz zu Afghanistan ein sehr schönes und sauberes Leben führen. Das Tuch trage sie aus Gewohnheit. In Afghanistan hätte sie jedoch auch noch ihr Gesicht verstecken müssen. Sie möchte in Österreich die Sprache, Lesen und Schreiben lernen, arbeiten und ihr eigenes Geld verdienen. Aufgrund ihrer Schwangerschaft in Österreich habe sie keinen Sprachkurs besuchen können. Sie möchte auch von ihrem Ehemann unabhängig sein. Aufgrund der Kinder gelinge ihr das derzeit nicht. Sie sei nach Österreich gekommen, da sie in Afghanistan eingeschränkt gewesen sei und das Haus nicht mehr verlassen habe dürfen. Aufgrund der Anwesenheit ihres Cousins, der sie begleitet habe, habe sie in der Botschaft nicht gewagt, alles zu sagen. In Österreich sei sie bei der ersten Einvernahme von ihrem Ehemann begleitet worden, sodass sie auch nicht gewagt habe, alles darzulegen. Sie habe sich unter Druck gesetzt gefühlt. Sie sei Analphabetin und komme aus dem selben Dorf wie ihr Ehemann. Sie sei Analphabetin und kenne nicht ihr Geburtsdatum. Sie habe ihren Ehemann (5.BF), der ihr Cousin sei, geheiratet und vom ihm die Kinder (2.BF bis 4.BF sowie 6.BF). Hätte sie eine Schule besucht, würde sie mutiger sein und könnte sich mit anderen Menschen unterhalten.
Zum Vorbringen der 1.BF führte der beigezogene länderkundliches Sachverständige XXXX Nachfolgendes aus:
"Die Angaben der 1.BF zu ihrer Herkunft und zu ihrer Ethnie und auch zu ihrem Stamm stimmen mit der Wirklichkeit der Provinz XXXX überein. Nach der Art und Weise wie sie heute Angaben gemacht hat, ist sie Analphabetin und auch eine Person, die ihr Haus bzw. ihr Dorf vor ihrer Ausreise nach Österreich nicht verlassen hat. Sie kommt aus einem dörflichen Verhältnis und offensichtlich aus einer sehr konservativen Familie, sodass sie auch heute in der Verhandlung Probleme hatte, sich laut und frei auszusprechen, aber sie hat ihre Situation als Frau aus einem dörflichen Verhältnis den dortigen Verhältnissen entsprechend geschildert. Die Frauen in dieser Region sind sehr eingeschränkt und sie sind großteils vom Goodwill der männlichen Familienmitglieder abhängig. Nachdem ihr Mann nicht in Afghanistan war, war sie tatsächlich, nach meinen Sachkenntnissen, zu Hause eingeschränkt und es war auch nicht für sie möglich, wie andere Frauen, die männliche Oberhäupter zu Hause hatten, sich auch außerhalb des Hauses ihre Sachen zu erledigen, die für sie und für ihre Kinder notwendig waren. Ich gehe davon aus, dass ihre Kinder für sie Sachen draußen erledigt haben. Nach der afghanischen Tradition können die Frauen kaum ohne männliche Begleitung und auch ohne männliche Erlaubnis das Haus verlassen. Besonders die Frauen, deren Männer nicht in der Region anwesend sind, sind von dieser Tradition betroffen, weil sie aufpassen müssen, dass die Dorfbewohner über sie nicht schlecht reden, sodass sie dadurch in Verruf gerät. Das in Verruf geraten einer Frau in der traditionellen Gesellschaft in Afghanistan ist besonders heikel, weil sie im Dorf einem psychischen Terror ausgesetzt sein wird. Es ist auch vorgekommen, dass bestimmte Personen aus der Reihe solcher Frauen von den Geistlichen und den Taliban bestraft worden sind, weil ihnen Freizügigkeit unterstellt worden ist. Die BF1 kann im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan kaum alleine ihr Leben menschenwürdig gestalten und sie wird wieder den Gesellschaftszwängen unterworfen sein und darf nicht ihr Haus verlassen, ohne dass sie einen männlichen Schutz bei sich hat. Ihre Lebenssituation in Afghanistan, die Sie heute geschildert hat, deutet darauf hin, dass sie schweren Einschränkungen unterworfen war. Nach dem damaligen UNO-Generalsekretär Kofi Anan gehört sie zu der sozialen Gruppe der Frauen in Afghanistan, die in Afghanistan keine Rechtsobjekte sind. Die Lage der Frauen verschlechtert sich in Afghanistan seit dem Jahr 2013 besonders. Die anfänglichen Programme der Regierung, den Frauen gewisse Freiheiten zu ermöglichen, werden teilweise rückgängig gemacht, weil die Taliban bei Friedensverhandlungen ihr Hauptaugenmerk auf die Freiheit der Frauen richten und von der Regierung verlangen, dass sie die Frauen in ihren Freiheiten einschränkt."
Die1.BF bestätigte die Ausführungen des Sachverständigen.
Den übermittelten Länderberichten zu Afghanistan traten die 1.BF und der 5.BF nicht entgegen. Aufgrund der Minderjährigkeit der 2.BF bis
4. BF wurde auf den Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verzichtet. Der 5.BF ersuchte um persönliche Zustellung der Entscheidung an die Adresse: XXXX. Für die abwesenden, minderjährigen Söhne (2.BF-4.BF) wurden Schulbesuchsbestätigungen vorgelegt.
13. Für die am 25.11.2015 in Österreich geborene XXXX (6.BF), StA Afghanistan, stellte der 5.BF als ihr gesetzlicher Vertreter am 3.12.2015 einen Antrag auf internationalem Schutz in Österreich. Der
5. BF machte für die 6.BF keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen geltend. Der Antrag würde sich ausschließlich auf die Gründe des Vaters (5.BF) bzw. der Mutter (1.BF) beziehen.
14. Mit Bescheid vom 17.12.2015, Zl 1097767805/151923819, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der 6. BF, vertreten durch den 5.BF, auf internationalen Schutz vom 3.12.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i. V.m. § 2 Abs.1 Z. 13 AsylG 2005 ab. Gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. wurde der 6.BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. bis zum 30.6.2016 erteilt. Festgestellt wurde, dass die
6. BF als Tochter der 1.BF und des 5.BF, beide afghanische Staatsangehörige, am XXXX Österreich geboren worden sei. Es sei keine asylrelevante Verfolgung namhaft gemacht worden. Verwiesen wurde auf den angefochtenen Bescheid zum Antrag auf internationalen Schutz ihres Vaters (5.BF), in dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen und der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Dem 5.BF sei in weiterer Folge eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.6.2016 erteilt worden. Zwar steht die Identität der 6.BF fest, aus dem von ihrem gesetzlichen Vertreter (5.BF) vorgelegten Antrag auf ein Familienverfahren ergebe sich jedoch keine asylrelevante Verfolgung für die 6.BF. Aufgrund des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 und des Umstandes, dass in keinem Fall ihrer anderen Familienmitglieder der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für die 6.BF nicht die Zuerkennung des Asylstatus aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens in Betracht.
Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegenüber ihrem gesetzlichen Vertreter und Vater (5.BF) komme auch der 6.BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu und werde die Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.6.2016 gewährt.
15. Mit Verfahrensanordnung vom 29.12.2015, Zl IFA:1097 767 805, wurde der 6.BF der Verein für Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zu Seite gestellt.
16. Mit Beschwerde vom 21.1.2016 bekämpft die 6.BF Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen vom 17.12.2015, zugestellt am 7.1.2016 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wesentlicher Verfahrensfehlern. Die Fluchtgründe ihrer Mutter (1.BF) würden auch für die 6.BF gelten. Es werde eine mündliche Verhandlung und die Zusammenlegung mit dem Verfahren ihrer Mutter (1.BF) und ihren minderjährigen Geschwistern (2.BF-4-BF) beantragt. Die 6.BF könne sich als Frau und Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen kein Leben in Afghanistan vorstellen. Es bestünde auch keine innerstaatliche Fluchtalternative für die 6.BF. Die Beschwerde der 6.BF wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 2.2.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Entscheidung vorgelegt.
17. Am 3.2.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Vollmachtsauflösung des Migrantinnenverein St. Marx, vertreten durch Dr. Lennart Binder, für die Vertretung der 1.BF bis 6.BF bekannt gegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die unter den Aktenzahlen W173 2116169-1, W173 2116171-1, W173 2116177-1, W173 2116174-1, protokollierten Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG und die unter der Aktenzahl W173 2116582-1 und W173 2120487-1 protokollierten Beschwerden wurden gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zu einer gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Zu 1.1.1 XXXX (1.BF):
Frau XXXX (1.BF) wurde am XXXX in der Provinz XXXX in Afghanistan geboren. Sie ist afghanische Staatsbürgerin. Sie gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist Muslime (Sunnitin). Sie ist im Kreise ihrer Familie aufgewachsen und hat keine Schulausbildung.
Nachdem die 1.BF 1998 ihren Cousin, XXXX (5.BF), in Afghanistan geheiratet hat, lebte sie bei ihrem Ehemann in der Provinz XXXX, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX. In der Folge gebar sie drei Kinder (2.BF bis 4.BF).
Nach der Flucht ihres Ehemannes (5.BF) aus Afghanistan 2002 war die
1. BF mit ihren drei minderjährigen Kindern auf sich selbst gestellt. Im muslimischen, dörflichen, sehr konservativen geprägten Umfeld in Afghanistan war die 1.BF gezwungen, ein äußerst eingeschränktes, von der Bevölkerung abgeschotetes Leben zu führen. Sie durfte aus traditionellen Gründen das Haus nicht verlassen, um nicht in der Bevölkerung Unmut zu erregen und nicht in Verruf zu geraten. Angelegenheiten außer Haus mussten die Kinder der 1.BF erledigen, da sie nicht auf ihren Ehemann oder sonstige männliche Begleitung zurückgreifen konnte.
Ihr Ehemann (5.BF) stellte am 9.11.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am 7.1.2015 reiste die 1.BF mit ihren drei minderjährigen Kindern (2.BF-4.BF) mit den auf Grund ihrer in Anwesenheit ihres Cousins im Mai 2014 bei der österreichischen Botschaft in XXXX gestellten Anträge erteilten Visa über den Luftweg legal nach Österreich ein. Am 10.1.2015 beantragte die 1.BF in Begleitung ihres Ehemannes (5.BF) für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihre drei minderjährigen Kinder (2.BF-4.BF) internationalen Schutz.
Die 1.BF ist in ihrer Wertehaltung und Lebensweise überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Der 1.BF wurde der Zugang zum öffentlichen Bildungswesen in Afghanistan nicht gewährt. In Österreich ist die 1.BF bestrebt, die Sprache, sowie Lesen und Schreiben zu lernen. Sie möchte arbeiten und ihr eigenes Geld verdienen, um von ihrem Ehemann unabhängig zu sein. Sie lehnt die konservativ-afghanische Tradition sowie die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab. Sie bewältigt ihren Alltag in Österreich selbständig und genießt es bereits, ohne Begleitung einkaufen gehen zu können.
Mit ihrer Haltung steht sie damit eindeutig im Widerspruch zu den in Afghanistan vorherrschenden, gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind und es droht ihr damit im Fall ihrer Rückkehr Verfolgung aus religiösen und/oder politischen Gründen. Vom afghanischen Staat kann sie keinen effektiven Schutz erwarten. Es besteht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Der 1.BF ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
Am 25.11.2015 kam XXXX (6.BF) als Tochter der 1.BF und des 5.BF in Österreich zur Welt.
Zu 1.1.2. XXXX (2.BF), XXXX (3.BF) und XXXX (4.BF)
In der Provinz XXXX, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX in Afghanistan wurden XXXX (2.BF) am XXXX, XXXX (3.BF) am XXXX und XXXX (4.BF) am XXXX als Söhne der 1.BF und des 5.BF geboren. Die BF 2., 3. und 4. sind afghanische Staatsbürger, die der Volksgruppe der Paschtunen angehören und sunnitische Moslem sind.
Die BF 2. bis 4. reisten am 7.1.2015 als minderjährigen Kindern auf Grund der bei der österreichischen Botschaft in XXXX gestellten Anträge erteilten Visa über den Luftweg mit ihrer Mutter (1.BF) als gesetzliche Vertreterin legal nach Österreich ein. Am 10.1.2015 beantragte die 1.BF in Begleitung ihres Ehemannes (5.BF) für sich und für ihre drei minderjährigen Kinder (2.BF-4.BF) internationalen Schutz.
Die 2.BF-4.BF besuchen in Österreich die Schule.
Den unbescholtenen 2.BF bis 4.BF ist die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit der ebenfalls unbescholtenen 1.BF in eine keinem anderen Staat als Österreich möglich.
XXXX (5.BF) ist als afghanischer Staatsbürger am XXXX in der Provinz
XXXX im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX geboren. Er ist Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben mit sunnitischem Bekenntnis. Er verfügt über vier Jahre Grundschule und ist anschließend in der familieneigenen Landwirtschaft tätig gewesen.
Nachdem der 5.BF XXXX seine Cousin, XXXX (1.BF), in Afghanistan geheiratet hat, lebte er mit ihr in Heimatdorf. Seine Frau (1.BF) gebar ihm in der Folge drei Kinder (2.BF bis 4.BF).
2002 floh der 5.BF aus Afghanistan und reiste nach Österreich illegal ein, wo er am 9.11.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Ohne die Entscheidung abzuwarten, reiste der BF nach Großbritannien weiter, wo er sich illegal bis zu seiner Abschiebung nach Österreich 2011 aufhielt.
Am 30.12.2011 stellte der BF wieder einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 27.6.2012, Zl 1115.839-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des 5.BF auf internationalen Schutz vom 30.12.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs.1 Z. 13 AsylG 2005 ab. Gemäß § 8 Abs. 1 leg cit. wurde dem 5.BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. bis zum 2.7.2013 erteilt, welche zuletzt bis zum 30.6.2016 verlängert wurde.
Dem unbescholtenen 5.BF ist die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit der ebenfalls unbescholtenen 1.BF bzw. den
2. BF-4.BF in eine keinem anderen Staat als Österreich möglich.
XXXX (6.BF) kam am 25.11.2015 als Tochter der afghanischen Staatsbürger 1.BF und des 5.BF in Österreich zu Welt. Für die 6.BF mit afghanischer Staatsangehörigkeit stellte ihr Vater (5.BF) als gesetzlicher Vertreter am 3.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Wege des Familienverfahrens.
Mit Bescheid vom 17.12.2015, Zl 1097767805/151923819, wurde der Antrag der 6. BF auf internationalen Schutz vom 3.12.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i. V.m. § 2 Abs.1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. wurde der 6.BF jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. bis zum 30.6.2016 erteilt.
Der unbescholtenen 6.BF ist die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit der ebenfalls unbescholtenen 1.BF in eine keinem anderen Staat als Österreich möglich.
1.4. Zur maßgeblichen Lage der BF im Herkunftsstaat Afghanistan:
Allgemeines:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.
(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.
(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)
Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der inter-nationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)
Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)
Allgemeine Sicherheitslage:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 % mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 % im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012. Laut UNAMA sind 75 % der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 % der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 % seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 % der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Mazar-e Sharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeich-neten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 % höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 % der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheits-kräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungs-zentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 %) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf NATO -Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des NATO-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der NATO in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 NATO -Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen. Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen.
(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. November 2014, S. 11f)
In den ersten elf Monaten des Jahres 2014 sind nach Angaben der UN Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) 9.617 Zivilisten (3.188 Tote, 6.429 Verletzte) Opfer des Konflikts geworden. Damit sei die Zahl der zivilen Opfer gegenüber 2013 um 19 % gestiegen und die höchste seit Beginn der Zählung 2009. Insgesamt müsse für das Jahr 2014 mit über 10.000 zivilen Opfern gerechnet werden. Hauptursache seien Bodenkämpfe, bei denen Zivilisten ins Kreuzfeuer geraten seien. Weitere Ursachen: improvisierte Sprengsätze (IEDs), Selbstmordanschläge und sog. komplexe Angriffe, bei denen mehrere Taktiken gleichzeitig angewendet werden. Für mindestens 75 % der zivilen Opfer seien die Aufständischen verantwortlich. Außerdem wurden nach US-Angaben 2014 über 4.600 afghanische Soldaten und Polizisten getötet.
Mit Ablauf des Jahres 2014 endete die Mission der ISAF nach 13 Jahren, ausländische Truppen wurden weitgehend abgezogen. Im Rahmen der Nachfolgemission "Resolute Support" verbleiben rund 13.000 ausländische Soldaten, die die afghanischen Sicherheitskräfte ausbilden und beraten sollen, darunter bis zu 850 Deutsche. Die US-Soldaten dürfen allerdings für mindestens zwei weitere Jahre Anti-Terror-Einsätze gegen Aufständische/Taliban durchführen und die afghanischen Sicherheitskräfte bei Bedarf unterstützen.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 12. Jänner 2015)
Menschenrechte:
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen veröffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März 2013.
Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt. Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4f sowie Bericht vom 31. März 2014, S. 5; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff)
Zur Situation der Frauen in Afghanistan:
Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne. Gesetze zum Schutz und Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit.
Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt - Frauenrechte zu schützen.
Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde"), kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor. Im August 2010 hatten Taliban in der Provinz Kunduz ein unverheiratetes Liebespaar wegen "Ehebruchs" öffentlich gesteinigt, was durch Präsident Karzai verurteilt wurde. Im August 2010 haben die Taliban in der Provinz Badghis eine Witwe wegen Ehebruchs gehängt, die vier Jahre nach dem Tod ihres Mannes schwanger geworden war. Am 8. Dezember 2010 haben Taliban in der Provinz Takhar eine Frau wegen angeblichen Ehebruchs erschossen. Die AIHRC verurteilte die Tat.
Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u.U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will.
Viele Frauen sind wegen sogenannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben.
Berichte der Afghanischen Menschenrechtskommission und der VN Mission in Afghanistan, UNAMA, registrierten eine steigende Anzahl von angezeigten Misshandlungen, Vergewaltigungen, Zwangsehen und ähnlichen v.a. gegen Frauen gerichtete Straftaten. Weitgehend besteht aber Einigkeit darüber, dass diese Zunahme im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Auch eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führt zu einer sich langsam aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Die internationale Gemeinschaft in Afghanistan verfolgt sehr aufmerksam die Umsetzung des Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen aus dem Jahr 2009, welches viele Straftaten erstmalig einführte.
Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19. Juli 2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesellschaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbetracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen bestrafen und diese damit implizit anerkannten sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte.
Zahlreiche Bestimmungen stehen aber im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, v.a. in Bezug auf Immobilien.
Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAW-Gesetz) verbessert, das am 19. Juli 2009 von Präsident Karzai unterzeichnet wurde. Das EVAW-Gesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es enthält zahlreiche Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie von Dezember 2010 zum Teil gar nicht kennen, weit entfernt.
Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region Herat in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark eingeschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich hauptsächlich aus Verzweiflung wegen Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor.
Frauen waren unter den Taliban (1996 bis 2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10 %.
Nach Angaben von UNICEF können nur 18 % der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25. August 2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird.
Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen.
Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit.
Die politische Partizipation von Frauen hat sich verbessert. Das Gesetz zur IEC (Wahlkommission) sieht 2 Kommissarinnen vor. Die afghanische Regierung hat derzeit 3 Ministerinnen und 4 Vize-Ministerinnen. 31 von 102 Senatoren im Oberhaus sind Frauen. 67 von 249 Abgeordneten des Unterhauses sind weiblich. 21 % der Regierungsangestellten sind Frauen. Gleichzeitig ist es für viele Frauen immer noch sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Einflussreiche Positionen werden abhängig von Beziehungen und Vermögen vergeben. Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung.
Das neue Wahlgesetz wurde mit einer Änderung der Frauenquote von 25 auf 20 % verabschiedet. Im Obersten Gerichtshofs ist unter den neun Richtern keine Richterin, auch insgesamt fehlt es noch an ausreichender Zahl von Frauen im Justiz- und Polizeisektor. So stellen Richterinnen nur etwa 15 % der Richterschaft. Das Innenministerium bemüht sich um die Einstellung von mehr Polizistinnen, gleichzeitig muss besser für ihre Sicherheit und adäquate Arbeitsbedingungen Sorge getragen werden. ist weit verbreitet. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90 % innerhalb der Familienstrukturen statt. Es trifft Frauen aber auch im Arbeitskontext, z.B. sind Polizistinnen massiven Belästigungen und auch Gewalttaten durch Arbeitskollegen oder im direkten Umfeld ausgesetzt. Insbesondere durch die Verabschiedung des Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen ("EVAW Law") im Jahre 2009 wurde eine wichtige Grundlage geschaffen, Gewalt gegen Frauen - inklusive der weit verbreiteten häuslichen Gewalt - unter Strafe zu stellen. Das durch Präsidialdekret erlassene Gesetz wird jedoch besonders außerhalb der Städte immer noch zu wenig beachtet und nur unzureichend umgesetzt.
Mit großer Verspätung hat die afghanische Regierung im März 2014 den ersten Bericht über die Umsetzung des EVAW-Gesetzes offiziell veröffentlicht. Der Bericht umfasst den Zeitraum März 2012 - März 2013 und deckt sich in seinen Erkenntnissen mit ähnlichen Berichten von UNAMA und der afghanischen Menschenrechtskommission AIHRC. Insgesamt listet er 4.505 Fälle von Gewalttaten gegen Frauen in 32 der insgesamt 34 Provinzen. Für manche Provinzen lagen allerdings nur sehr geringe Zahlen vor (z.B. Sar-e pul, Zabul, Ghor). Die Gewalttaten reichen von Körperverletzungen und Misshandlungen über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigungen und Mord. Weitestgehend besteht Einigkeit darüber, dass die gestiegenen Zahlen im Wesentlichen darauf zurückzuführen sind, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Die Erkenntnisse sind gleichzeitig bezeichnend für die immer noch mangelhafte Befassung der staatlichen Strafverfolgungsbehörden: nur 11,5 % der Fälle wurden durch die formelle Justiz entschieden. 41 % der Fälle wurden durch Mediation gelöst. Darunter fallen jedoch auch die Fälle (48 %), in denen die Vorkommnisse von der Geschädigten nicht weiterverfolgt wurden. Gleichzeitig führt aber eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Insbesondere die Schaffung spezialisierter Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen hatte positive Auswirkungen.
Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z.B. im Erbrecht nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden auch darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen. Darüber hinaus geschieht es immer wieder, dass Frauen, die entweder eine Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen wie z.B. "zina" (außerehelicher Geschlechtsverkehr) im Fall einer Vergewaltigung verhaftet oder wegen "Von-zu-Hause-Weglaufens" (kein Straftatbestand, wird aber oft als Versuch der zina gewertet) inhaftiert werden.
Traditionell diskriminierende Praktiken gegen Frauen existieren insbesondere in ländlichen und abgelegenen Regionen weiter. Zwangsheirat und Verheiratung von Mädchen unter 16 Jahren sind noch weit verbreitet. Die Datenlage hierzu ist sehr schlecht. Eine Erhebung des zuständigen Ministeriums von 2006 zeigt, dass über 50 % der Mädchen unter 16 Jahren verheiratet wurden und dass 60 - 80 % aller Ehen in Afghanistan unter Zwang zustande kamen.
Das Recht auf Familienplanung wird noch von recht wenigen Frauen genutzt. Auch wenn etwa 90 % der afghanischen Frauen Kenntnisse über Verhütungsmethoden haben, so nutzen jedoch nur etwa 22 % (überwiegend in den Städten und gebildetere Schichten) die entsprechenden Möglichkeiten. Viele Frauen gebären Kinder bereits in sehr jungem Alter.
In der Tradition des Paschtunwali (paschtunischer Ehrenkodex) werden Frauen als Objekt der Streitbeilegung ("baad" und "ba¿adal") missbraucht. Die Familie des Schädigers bietet der Familie des Geschädigten ein Mädchen oder eine Frau zur Begleichung der Schuld an, womit die Frau zugleich indirekt das Symbol der Tat wird, oder Familien tauschen Frauen aus. Dies ist nach afghanischem Recht verboten, wird jedoch insbesondere auf dem Land weiterhin praktiziert. Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt, Vergewaltigungen oder Zwangsehen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft
(mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es in den großen Städten Frauenhäuser, deren Angebot sehr oft in Anspruch genommen wird. Manche Frauen finden vorübergehend Zuflucht, andere wiederum verbringen dort viele Jahre. Auch ein zehnjähriges Mädchen, welches von einem Mullah vergewaltigt wurde, fand in einem der Häuser zeitweilig Unterkunft (Der Täter wurde im Oktober 2014 erstinstanzlich zu 20 Jahren Haft und Schadensersatzzahlung verurteilt). Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen, und die Frauen seien in Wahrheit Prostituierte. Sind Frauen erst einmal im Frauenhaus untergekommen, ist es für sie sehr schwer, danach wieder in ein Leben außerhalb zurückzufinden.
Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S 20ff, und vom 4. Juni 2013, S. 12f, 31. März 2014, S. 13., 2. März 2015, S. 14f)
Derzeit steht ein vom afghanischen Parlament verabschiedeter Gesetzesentwurf in der Kritik der EU, westlicher Regierungen und von Menschenrechtsorganisationen. Dieser Entwurf soll das afghanische Strafrecht dahingehend abändern, dass ein "Verbot der Befragung von Personen als Zeugen" vorgesehen wird. Davon betroffen sind Verwandte, Kinder, Ärzte und Anwälte der mutmaßlichen Täter. Opfer und Zeugen von häuslicher Gewalt sind somit zum Schweigen verurteilt. Präsident Karzai und sein Kabinett haben eine Überarbeitung der umstrittenen Passage angeordnet. Die neue Formulierung ist bisher nicht bekannt. Auch bei einer geplanten Änderung ist zu befürchten, dass die Position der Frauen weiter geschwächt wird, da über das Vernehmungsverbot hinaus ein sehr weitreichendes Zeugnisentschlagungsrecht vorgesehen ist. Da der Begriff der Familie nicht definiert ist, kann dies künftig dazu führen, dass die Bewohner des gesamten Dorfs vom Zeugnisentschlagungsrecht profitieren.
(derstandard.at: Afghanistan: "Geplantes Gesetz schränkt Rechte der Frauen drastisch ein" vom 5. Februar 2014; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Afghanistan: Neues Gesetz beschneidet Frauenrechte drastisch" vom 5. Februar 2014, Statement by EU High Representative Catherine Ashton on the Criminal Procedure Code in Afghanistan vom 10. Februar 2014, The Guardian "Hamid Karzai orders changes to draft law amid fears for Afghan women" vom 17. Februar 2014, The Guardian:
"Campaigners welcome Hamid Karzai's intervention on domestic abuse law" vom 17. Februar 2014)
In der Provinz Balkh ist die Lage der Frauen laut der Frauenbeauftragten der Regionalregierung zwar besser als in anderen Provinzen. Allerdings wird gerade hier v.a. in den letzten beiden Jahren von einer Welle von Selbstmorden von jungen Frauen berichtet. Die meisten schlucken Rattengift oder Pestizide. Als Grund werden Zwangsheiraten oder das Verbot, die Ausbildung fortzusetzen, angenommen.
(Neue Züricher Zeitung: "Verliebte junge Frauen schlucken Rattengift" vom 6. Februar 2014)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, S. 5)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 % der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" zählt UNHCR u.a. die Gruppe der "Frauen" zu den möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan.
(UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013)
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zu den gegenständlichen Rechtssachen vorliegenden Verfahrensakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichts.
Das Geburtsdatum, die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie der Familienstand und Wohnort in Afghanistan ergeben sich aus den von der BF vorgelegten Dokumenten. Die Herkunft der 1.BF wurde auch in der mündlichen Verhandlung am 25.1.2016 vom beigezogenen länderkundigen Sachverständigen, XXXX, in seinem schlüssigen Gutachten bestätigt. In seinem Gutachten ist auch nachvollziehbar die Situation der 1.BF als alleinstehende Frau mit drei minderjährigen Kindern in der konservativen dörflichen Umgebung in Afghanistan beschrieben. Die Schilderungen der 1.BF von ihrem dortigen Leben decken sich mit den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten. Über die Stellung der Frau in Afghanistan wird auch in den Länderberichten in gleicher Weise berichtet.
Die Feststellungen, dass die 1.BF als "westlich orientierte Frau" zu bezeichnen ist, beruht auf ihren diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben und ihrem Auftreten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.1.2016. Die 1.BF sprach von der Möglichkeit eines Bildungserwerbes und einer Berufsausübung, um von ihrem Ehemann unabhängig zu sein. Sie möchte daher ein eigenständiges Leben führen. Die 1.BF äußerte sich positiv darüber, sich in Österreich ohne ständige Begleitung eines Mannes frei bewegen und ein Leben unabhängig von Mann führen zu können. Es liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, das maßgebende Vorbringen in Zweifel zu ziehen. Nachvollziehbar ist auch, dass die 1.BF auf Grund der Anwesenheit ihres Cousins in der Botschaft und ihres Ehemannes (5.BF) bei ihrer Einvernahme in Österreich, nicht den Mut gehabt hat, alle ihre Fluchtgründe insbesondere im Hinblick auf ihre eingeschränkte Stellung als alleinstehende Frau mit minderjährigen Kindern ohne Anwesenheit ihres Ehemannes (5.BF) in Afghanistan umfassend und spontan darzulegen (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Die Aussagen der 1.BF sind umfangreich, nachvollziehbar, frei von Widersprüchen und stellen sich - insbesondere auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und der schlüssigen Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 25.1.2016 - als plausibel dar.
In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraussetzt (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627 zu § 3 AsylG 1991). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).
Das Vorbringen des Asylwerbers ist immer dann glaubhaft, wenn es erstens genügend substantiiert ist, d.h. der Asylwerber den Sachverhalt nicht nur sehr vage schildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt, sondern konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse macht. Um als glaubhaft zu gelten und schlüssig zu sein, darf sich der Asylwerber zweitens nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen muss drittens plausibel sein, d.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Der Asylwerber hat viertens persönlich glaubwürdig zu sein. Das wird dann zutreffen, wenn sich das Vorbringen nicht auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel stützt, wenn keine wichtigen Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt werden und wenn das Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht ausgewechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet wird bzw. die beschwerdeführende Partei mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert (AsylG 1991, RV270 Blg. NR.18; AB 328 Blg. NR 18. GP).
Der Verwaltungsgerichtshof betont auch die Wichtigkeit des persönlichen Eindrucks, den der zur Entscheidung berufene Richter in der mündlichen Verhandlung vom BF gewinnt (vgl. VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 20.06.1999, 98/20/0435; 20.5.1999, 98/20/, ebenso VfGH 11.6.2014, U 460/2013).
Die 1.BF hinterließ in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.1.2016 einen persönlich glaubwürdigen Eindruck. Bei Einbeziehung des persönlichen Eindrucks, der im Rahmen der mündlichen Verhandlung von der 1.BF werden konnte, sind deren Angaben über ihre Wertehaltungen somit glaubhaft.
Die Feststellungen zur Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der afghanischen Behörden und zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative ergeben sich insbesondere aus den Länderfeststellungen.
Es ist daher davon auszugehen, dass der 1.BF im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, der 1.BF vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten.
2.3. Zu XXXX (2.BF), XXXX (3.BF), XXXX (4.BF)
Die Feststellungen zu den genannten BF (2.BF bis 4.BF) stimmen mit den vorgelegten Unterlagen überein. Die vorgelegten Schulbesuchsbestätigungen in der mündlichen Verhandlung am 25.1.2016 dokumentieren, dass der 2.BF bis 4.BF die Schule in Österreich besuchen.
Die Feststellungen zur Identität des 5.BF ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des 5. BF in der mündlichen Verhandlung am 25.1.2016 zu seinem Namen, Geburtsdatum und zur Volksgruppen - und Religionszugehörigkeit. Glaubwürdig gab der 5.BF in dieser Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, XXXX, zu heißen. Diese Ausführungen decken sich auch mit den Angaben des 5.BF in den vorhergehenden Einvernahmen. Schlüssig schilderte der 5.BF in der genannten Verhandlung auch seine schulische Ausbildung sowie berufliche Tätigkeit, die weitgehend mit den Angaben in den vorhergehenden Einvernahmen in Österreich im Einklang stehen.
Die vorgelegte Heiratsurkunde dokumentiert, dass der 5.BF mit der
Aus den vorgelegten Dokumenten ergibt sich die Elternschaft der 1.BF und des 5.BF sowie die Geburt des 6.BF als afghanische Staatsangehörige in Österreich.
2.6. Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Quellen, die auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von den BF nicht in Abrede gestellt wurden. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener, anerkannter und teilweise vor Ort agierenden Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Sie stehen auch in Einklang mit den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen XXXX in der mündlichen Verhandlung am 25.1.2016.
3.1.1. Zuständigkeit und Zulässigkeit der Säumnisbeschwerden der
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).
Gemäß § 16 Abs 1 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Holt gemäß § 16 Abs 2 leg.cit. die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).
Im konkreten Fall hat die 1.BF am 10.1.2015 für sich und ihre drei minderjährigen Kinder (2.BF bis 4.BF) einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Mit Schriftsatz vom 21.7.2015 erhob die rechtsfreundlich vertretene 1.BF für sich und ihre drei minderjährigen Kinder, für die sie als gesetzliche Vertreterin auftrat, Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Die 1.BF und die 2.-4.BF kommen aus Afghanistan. Diese Verfahren sei zugelassen worden. Seit der Antragstellung sei die 6-monatige Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG verstrichen. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung ihrer Säumnisbeschwerde in der Sache selbst entscheiden und den 1.bis 4.BF Asyl zuzuerkennen.
Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerden war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG verstrichen, weshalb sich die Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweisen. Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG die Bescheide innerhalb von drei Monaten nicht nachgeholt hat, legte es am 22.10.2015 die Verwaltungsakten vor. Somit ist die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Anzumerken ist auch, dass aus der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2015 keine Umstände hervorgehen, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre. In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten der 1.BF bis 4.BF oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102).
3.1.2. Zu Spruchpunkt I. A (Zuerkennung des Status des Asylberechtigten für die 1.BF bis 4.BF) .
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
Für die 1.BF kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie aufgrund ihrer "westlichen" Orientierung Opfer von Übergriffen und Einschränkungen wird. Denn für sie tritt - wie sich aus den Feststellungen ergibt - zum generellen, alle afghanischen Frauen treffenden Risiko, Opfer einer Vergewaltigung bzw. Verbrechens zu werden, die spezifische Gefahr hinzu, bei nonkonformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) Übergriffen ausgesetzt zu sein (vgl. dazu auch EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.07.2010, Application Nr. 23505/09, wonach Frauen in Afghanistan einem besonderen Risiko von Misshandlungen ausgesetzt sind, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird). Damit fällt die 1. BF in die von UNHCR angeführte Risikogruppe (vgl. auch dessen Eligibility Guidelines for assessing the international Protection Needs of Asylum-Seekers from Aghanistan, August 2013, 55, wonach Frauen, die als gesellschaftliche Normen überschreitend wahrgenommen werden, weiterhin nicht nur sozialer Stigmatisierung und grundsätzlicher Diskriminierung, sondern auch Sicherheitsrisken ausgesetzt sind.)
Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, das heißt, sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet. Andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, die Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen effektiv davor zu schützen bzw. für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen in Afghanistan weder ein ausreichend funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat bzw. sind staatliche Akteure aller drei Gewalten häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen.
Somit würde die 1.BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung aufgrund einer ihr unterstellten politischen Gesinnung drohen (vgl. dazu etwa VwGH, 6.7.2011, 2008/19/0994, wonach "Asyl zu gewähren ist, wenn der von [der Beschwerdeführerin] vorgebrachte ‚westliche Lebensstil' in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommene oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung [...] droht").
Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für die 1.BF nicht, da das Sicherheitsrisiko für Frauen im gesamten Staatsgebiet Afghanistans zu erwarten ist.
Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war der 1.BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen.
3.1.2.2. ad 2.BF, 3.BF und 4.BF
3.1.2.2.1. Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG idgF ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idgF ist Familienangehöriger, wer
Elternteil eines minderjährigen Kindes ist,
Ehegatte ist, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat,
eingetragener Partner ist, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat,
zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde,
gesetzlicher Vertreter eines minderjährigen ledigen Kindes ist, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 idgF sind die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind, sowie auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt sich im zweiten Fall bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
3.1.2.2.2. Die 2.BF bis 4.BF sind zum Zeitpunkt der Antragstellung als minderjährige Söhne Familienangehörige der 1.BF. Weiters hat sich nicht ergeben, dass das zwischen den zuletzt genannten BF bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte.
Da der 1.BF - wie oben dargelegt - der Status einer Asylberechtigten zu gewähren war und keine sonstigen Hinderungsgründe nach § 34 AsylG 2005 idgF vorliegen, ist dieser Status gemäß § 34 Abs. 4 leg.cit. auch ihren unbescholtenen Söhnen (2.BF bis 4.BF) zuzuerkennen.
3.1.2.2.3. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass den
2. BF bis 4.BF von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
3.2.1. Zuständigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde des 5.BF
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.
Für das gegenständliche Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG idgF ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idgF ist Familienangehöriger, wer
Elternteil eines minderjährigen Kindes ist,
Ehegatte ist, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat,
eingetragener Partner ist, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat,
zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde,
gesetzlicher Vertreter eines minderjährigen ledigen Kindes ist, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 idgF sind die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind, sowie auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt sich im zweiten Fall bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung war der 5.BF Ehemann der 1.BF, die den 5.BF bereits in Afghanistan XXXX geheiratet hat. Es hat sich nicht ergeben, dass das zwischen den genannten BF bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte.
Da der 1.BF - wie oben dargelegt - der Status einer Asylberechtigten zu gewähren war und keine sonstigen Hinderungsgründe nach § 34 AsylG 2005 idgF vorliegen, ist dieser Status gemäß § 34 Abs. 4 leg.cit. auch ihrem unbescholtenen Ehemann (5.BF) zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass den 5.BF von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
3.3.1. Zuständigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde der 6.BF
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG idgF ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idgF ist Familienangehöriger, wer
Elternteil eines minderjährigen Kindes ist,
Ehegatte ist, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat,
eingetragener Partner ist, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat,
zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde,
gesetzlicher Vertreter eines minderjährigen ledigen Kindes ist, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 idgF sind die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind, sowie auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt sich im zweiten Fall bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung war die 6.BF die minderjährige Tochter der 1.BF. Es hat sich nicht ergeben, dass das zwischen den genannten BF bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte.
Da der 1.BF- wie oben dargelegt - der Status einer Asylberechtigten zu gewähren war und keine sonstigen Hinderungsgründe nach § 34 AsylG 2005 idgF vorliegen, ist dieser Status gemäß § 34 Abs. 4 leg.cit. auch ihrer unbescholtenen, minderjährigen Tochter (6.BF) zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass der 6.BF von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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