W169 1434332-3•BVwG W169 1434332-3
W169 1434332-3Bundesverwaltungsgericht14.03.2016
befristete Aufenthaltsberechtigung, Entscheidungsfrist, familiäre<br/>Situation, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, Religion,<br/>Rückkehrsituation, Säumnisbeschwerde, subsidiärer Schutz
W169 1434332-3/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Bhutan, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie über dessen Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2013, Zl. 11 10.097-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG idgF abgewiesen.
II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bhutan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.03.2017 erteilt.
B)
DIE REVISION IST GEMÄß ART. 133 ABS. 4 B-VG NICHT ZULÄSSIG.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte nach fremdenpolizeilichem Aufgriff am 05.09.2011 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, in Bhutan geboren worden und mit seinem Vater im Alter von sechs Jahren nach Indien gegangen zu sein. Als er 15 Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater verstorben. Im Jahr 2008 sei er in Begleitung seiner Adoptivmutter von Delhi nach Nepal gereist. Eine Rückkehr nach Bhutan sei nicht möglich, da die dortige Regierung ihn nicht aufnehme bzw. ihn nicht akzeptiere. Er sei Hindu und als solcher habe er in Bhutan große Probleme. Erfolglos habe er bereits in Nepal um Asyl angesucht. Er habe Angst, als Hindu "von der Regierung Bhutans" umgebracht zu werden.
Am 24.10.2011 langte beim Bundesasylamt hinsichtlich des Beschwerdeführers ein gerichts-medizinisches Gutachten des Ludwig-Boltzmann-Institutes zur forensischen Altersfeststellung ein, das für den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung am 23.9.2011 ein Mindestalter von 18 Jahren ergab.
In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.11.2011 gab der Beschwerdeführer an, bis zu seinem sechsten Lebensjahr in Bhutan gelebt zu haben. Danach habe er bis etwa 2009 in Neu Delhi und ab 2009 in Nepal gelebt. Nepal habe er vor eineinhalb Jahren verlassen. Befragt zu einem Entlassungsschein serbischer Behörden, den er bei sich getragen hatte, erklärte der Beschwerdeführer, das Schriftstück nicht lesen zu können und "von einem Inder" erhalten zu haben, um sich damit ausweisen zu können. Nach seinem Geburtsdatum befragt, gab er an, am XXXX geboren zu sein.
Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.06.2012 gab der Beschwerdeführer zu dem Schreiben der serbischen Behörden an, dieses von einem Inder erhalten zu haben. Weiters könne er einen E-Mail Verkehr zwischen ihm und seiner Mutter vorlegen. Er habe neun Jahre in Indien gelebt. Nach dem Tod seines Vaters sei er mit seiner Adoptivmutter nach Nepal gereist. Sein Vater habe in Indien in einem Hotel gearbeitet. Er habe in die Schule gehen wollen, doch sein Vater sei dagegen gewesen. In Indien wären sie in keiner guten finanziellen Lage gewesen. Weshalb sein Vater ihn nicht habe arbeiten lassen, könne er nicht angeben. Seine Adoptivmutter habe er 2009 kennengelernt. Er habe mit ihr in ihrer Wohnung in Nepal gelebt. Seine Adoptivmutter sei "so etwas wie ein Schlepper" und somit auch in Gefahr. Er habe in Nepal einen Englischkurs besucht. Weshalb seine Adoptivmutter mit ihm Nepal verlassen habe, könne er nicht angeben. Seit seiner Ankunft in Österreich sei er Christ. Er gehöre einer Baptistengemeinde an. Er sei nicht vorbestraft. Dokumente bezüglich seiner Staatsangehörigkeit könne er nicht vorlegen; ob sein Vater welche besessen habe, wisse er nicht. Er wisse nur, dass er Staatsangehöriger Bhutans sei, das habe ihm sein Vater gesagt. Er sei nicht politisch tätig und kenne seine Volksgruppenzugehörigkeit nicht. Er habe auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Religion der Hindus das Land verlassen, aus denselben Gründen hätten auch seine Eltern das Land verlassen. Er wisse nicht, ob er in Indien oder Nepal Schwierigkeiten mit Behörden gehabt habe. Er wolle nicht nach Indien zurückkehren.
Der Beschwerdeführer wurde am Ende der Einvernahme aufmerksam gemacht, dass seine Identität auf die im Schreiben der serbischen Behörden angeführte geändert werde; der Beschwerdeführer erklärte sich damit nicht einverstanden.
Am 27.06.2012 ließ das Bundesasylamt das Verfahren mittels Aushändigung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zu.
Am 03.07.2012 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben des Beschwerdeführers zur Klarstellung seiner Identität ein. Darin wurde ausgeführt, dass er XXXX sei und das Schreiben der serbischen Behörden einem Inder namens XXXX gehöre. Er habe absolut nichts mit dem Dokument zu tun. Er sei XXXX, ein Bhutanese, der Nepali spreche. Er sei aus Bhutan, von wo er habe fliehen müssen.
Am 09.07.2012 stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die serbischen Behörden.
Mit Schreiben vom 24.07.2012 und 30.07.2012 langten beim Bundesasylamt Beweismittel des Beschwerdeführers ein.
Am 17.08.2012 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt eine unterfertigte Zustimmungserklärung zur Überprüfung seines Aufenthaltes in Nepal.
Am 06.09.2012 langte die Anfragebeantwortung der serbischen Behörden beim Bundesasylamt ein, aus der hervorgeht, dass in Serbien kein Lichtbild und keine Fingerabdrücke des XXXX aufliegen würden.
Am 12.11.2012 stellte das Bundesasylamt eine Anfrage bei der Staatendokumentation bezüglich der Angaben des Beschwerdeführers zu Nepal.
Am 19.12.2012 langte die Anfragebeantwortung des Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft Neu Delhi beim Bundesasylamt ein. Laut Anfragebeantwortung würde keiner eine Person namens XXXX an der vom Beschwerdeführer angegeben Adresse kennen.
Daraufhin übermittelte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.01.2013 die Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft zum Parteiengehör und gab ihm die Möglichkeit, dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Schreiben vom 30.01.2013 langte beim Bundesasylamt eine diesbezügliche Stellungnahme ein. Darin führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass sich die Botschaftsanfrage auf den Namen XXXX beziehen würde. Sein Name sei jedoch XXXXund würde sich das Untersuchungsergebnis daher auf einen falschen Namen beziehen.
2. Mit Bescheid vom 28.03.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Indien und stellte die indische Staatsangehörigkeit sowie die hinduistische Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Weiters führte das Bundesasylamt aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines Religionsbekenntnisses Probleme in seinem Herkunftsstaat habe.
Beweiswürdigend begründete das Bundesasylamt seine (Negativ)Feststellung damit, dass der Beschwerdeführer seine Furcht nicht habe glaubhaft machen können. Er habe die Behörde vom behaupteten Sachverhalt nicht überzeugen können. Weiters habe der Beschwerdeführer kein Personaldokument vorgelegt. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sei auf Grund der Sprache Hindi und der geographischen Kenntnisse, der mitgeführten Unterlagen, ausgestellt von den serbischen Behörden, festgestellt worden. Was die Fluchtgründe anbelangt, verwies das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer keinerlei Verfolgungs- oder Bedrohungshandlungen gegen seine Person vorgebracht habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch während des gesamten Verfahrens versucht, sich durch Falschangaben, wie seine angebliche Minderjährigkeit, Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen und die Abwicklung zu verzögern. Das Vorbringen des Beschwerdeführer, wonach er ein Staatsangehöriger von Bhutan sei, sei ein Konstrukt und gehe aus dem einzigen von ihm vorgelegten behördlichen Schreiben hervor, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Indien sei.
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass dem Beschwerdeführer weder Bedrohung noch Verfolgung drohen würden. Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich das Bundesasylamt auf höchstgerichtliche Judikatur und vertrat die Ansicht, dass eine Gefahr iSd § 8 AsylG 2005 vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden sei. Seine Ausweisungsentscheidung begründete es mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.
3. In Erledigung der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2014, Zl. W202 1434332-1/8E, behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich in Bezug auf den Beschwerdeführer der Sachverhalt als nicht geklärt erweise. Das Bundesamt werde daher in entscheidungsrelevanten Punkten, insbesondere im Hinblick auf die Feststellung der Staatsangehörigkeit und die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe des Beschwerdeführers geeignete weitere Erhebungen durchführen müssen. In diesem Zusammenhang werde angeregt, ein hinreichend untermauertes und umfassendes Sprachanalysegutachten einzuholen, zumal nicht erkannt werden könne, aufgrund welcher fundierten Grundlage das Bundesasylamt zur Ansicht gelangt sei, dass der Beschwerdeführer ein indischer Staatsangehöriger sei. Weiters komme erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Unterlagen zur Untermauerung seines Vorbringens vorgelegt habe und die belangte Behörde diese Beweismittel in ihrer Beweiswürdigung zur Frage der Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe überhaupt nicht miteinbezogen hätte. Das gegenständliche Verfahren sei weiters auch deshalb mangelhaft, weil es die belangte Behörde verabsäumt hätte, sich mit dem Vorbringen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in Österreich dem christlichen Glauben zugewandt habe, auseinanderzusetzen. Die erforderlichen Ermittlungen seien unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse mit dem Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern.
4. Mit Schriftsatz vom 17.11.2014 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 05.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte und dieser mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2013 abgewiesen worden sei, subsidiärer Schutz nicht zuerkannt worden sei und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen worden sei. In Erledigung der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde sei der angefochtene Bescheid mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2014 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen worden. Bis dato habe das Bundesamt über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nicht entschieden. Es werde daher der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung "der gegenständlichen Säumnisbeschwerde eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, zu dieser den Beschwerdeführer laden sowie über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz vom 05.09.2011 in der Sache selbst entscheiden".
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2014 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick auf die vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ersucht, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben, ob im Hinblick auf eine mögliche Verletzung der Entscheidungspflicht ein überwiegendes Verschulden der Behörde (§ 8 Abs. 1 VwGVG) vorliege.
6. Am 16.12.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine diesbezügliche Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein. Darin wurde ausgeführt, dass "im kurzen Wege leider keine entscheidungsrelevanten Ergebnisse zu erzielen gewesen seien und ein überwiegendes Behördenverschulden hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungspflicht vorliege."
7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2015 wurde der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben und ausgesprochen, dass die Revision gegen diese Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde die gesetzlich vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist (nach Zustellung des die Zurückweisung des Verfahrens aussprechenden Beschlusses) abgelaufen gewesen sei und Säumigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unbestritten vorliege. Die Säumnisbeschwerde erweise sich daher als zulässig. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe seit Behebung des Bescheides vom 28.03.2013 keine entscheidungsrelevanten Ermittlungsschritte getätigt. Aus dessen Stellungnahme vom 16.12.2014 gingen keine Umstände hervor, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Verwaltungsbehörde zurückzuführen wäre. Vielmehr räume es ein solches Verschulden sogar selbst ein. Somit sei die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen und werde das Bundesverwaltungsgericht in der Folge über diesen Antrag entscheiden zu haben. Die Revision gegen diese Entscheidung sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen werde, noch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen sei.
8. Gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl außerordentliche Revision erhoben.
9. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.05.2015, Zl. Ra 2015/19/0075-7, wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit in Folge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.
Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Gesetzgeber - anders als in § 73 Abs. 2 AVG - im VwGVG nicht festgelegt habe, dass schon mit der Antragstellung die Zuständigkeit, die fragliche Sache zu erledigen, auf das angerufene Verwaltungsgericht übergehe. Vielmehr räume § 16 Abs. 1 VwGVG der Verwaltungsbehörde von Gesetzeswegen die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen, ohne dass es erforderlich wäre, dass ihr dafür vom Verwaltungsgericht ausdrücklich eine Frist eingeräumt werden müsste. Schon daraus ergebe sich, dass nach dem VwGVG die Zuständigkeit, in der fraglichen Verwaltungssache zu entscheiden, nicht schon allein dann auf das Verwaltungsgericht übergehe, wenn sich die Säumnisbeschwerde als zulässig und iSd § 8 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG als begründet darstelle. Es bestehe sohin kein Zweifel, dass eine Säumnisbeschwerde gemäß § 12 VwGVG bei der (säumigen) Verwaltungsbehörde einzubringen sei und folglich die in § 16 Abs. 1 VwGVG vorhergesehene Frist von drei Monaten erst mit dem Einlagen bei der säumigen Behörde zu laufen beginne. Die angeführten Regelungen sollten es letztlich der Verwaltungsbehörde (u.a. auch) ermöglichen, ihrer an sich gegebenen Pflicht, die Verwaltungsangelegenheit zu erledigen, ungeachtet der bereits bestehenden Säumnis nachzukommen und den ausständigen Bescheid nachzuholen. Gemäß dem nach § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichten anwendbaren § 6 AVG habe die Behörde Anbringen, die bei ihr einlangen und zu deren Behandlung sie nicht zuständig sei, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Diese Pflicht zur Weiterleitung bestehe auch betreffend Säumnisbeschwerden, die entgegen § 12 VwGVG nicht bei der säumigen Verwaltungsbehörde, sondern direkt beim Verwaltungsgericht eingebracht worden sei. Da im vorliegenden Fall die Säumnisbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sei, wäre dieses sohin zu Behandlung der Säumnisbeschwerde zu dieser Zeit nicht zuständig gewesen und hätte die Säumnisbeschwerde gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG mit verfahrensleitendem Beschluss an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiterleiten müssen, damit diese Behörde die ihr zugewiesene Zuständigkeit, den Bescheid nachholen zu dürfen, wahrnehmen oder sich durch Vorlage der Säumnisbeschwerde dieser Zuständigkeit begeben hätte können. Folglich mangelte es dem Bundesverwaltungsgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung an der Zuständigkeit zur Erlassung derselben.
10. Daraufhin leitete das Bundesverwaltungsgericht mit verfahrensleitendem Beschluss vom 09.06.2015 die gegenständliche Säumnisbeschwerde gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiter.
11. Am 25.06.2015 stellte das Bundesamt eine Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation zur Überprüfung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Schreiben vom 13.07.2012 und vom 30.02.2010, sowie zur Überprüfung, ob eine Person namens XXXX unter der vom Beschwerdeführer angegebenen bzw. der recherchierten Adresse wohnhaft bzw. in der Nachbarschaft bekannt gewesen wäre.
12. Am 13.10.2015 langte beim Bundesamt die entsprechende Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.10.2015 ein.
13. Mit Schreiben vom 19.10.2015 übermittelte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass eine Entscheidungsfindung innerhalb von drei Monaten nicht möglich gewesen sei, da Ermittlungsergebnisse ausständig gewesen seien.
14. Am 14.01.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat an der Verhandlung nicht teilgenommen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er Staatsangehöriger von Bhutan sei und im Dorf XXXXgeboren worden sei. Er habe in Bhutan keine Schule besucht. Auf Vorhalt, warum er bei der Einvernahme vor der Polizei am 04.09.2011 angeführt habe, dass er aus Nepal stammen würde, gab der Beschwerdeführer an, dass er dort lediglich gesagt habe, dass er aus Nepal gekommen sei. Sein richtiger Name laute XXXX und er sei am XXXX geboren. Auf die Frage, warum im Schriftsatz seines Rechtsanwaltes vom 18.12.2013 angegeben sei, dass sein Vorname XXXX laute, gab der Beschwerdeführer an, dass dies der Vorname seines Vaters sei. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit seinem Vater bis zu seinem 6. Lebensjahr in einem Haus im Heimatdorf in Bhutan gelebt habe. Seine Mutter sei bereits verstorben, als sie noch sehr jung gewesen sei. In Bhutan habe es keine konkreten Vorfälle gegeben. Sein Vater habe mit dem Beschwerdeführer Bhutan verlassen, zumal viele Hindus damals aus Bhutan ausgereist seien. Sie seien dann nach Delhi gegangen, wo sie neun Jahre lang in einer Mietwohnung gelebt hätten. Dort habe er weder die Schule besucht, noch gearbeitet; sein Vater sei einer Arbeit in einem Hotel nachgegangen. Der Beschwerdeführer habe sehr viel Zeit mit den Kindern einer nepalesischen Nachbarsfamilie verbracht, mit diesen gespielt und auch gelernt. Sein Vater sei am 14.11.2008 an Krebs verstorben. Außer dieser nepalesischen Familie habe er niemanden in Indien gehabt, der sich um ihn gekümmert hätte. Deshalb sei er mit dieser Familie im Jänner 2009 nach Nepal gereist. Dort habe er gemeinsam mit seiner "Adoptivmutter" in einer Mietwohnung in XXXX gewohnt. Diese Frau habe er durch die Familie, mit welcher er nach Nepal gereist sei, kennengelernt. Er habe in Nepal nicht gearbeitet, sondern sei von seiner Adoptivmutter, die sehr wohlhabend gewesen sei, unterstützt worden. Er sei von seiner "Adoptivmutter" nicht offiziell adoptiert worden; es gehe keine Adoptionsurkunde, sie habe einfach nur "Sohn" zu ihm gesagt, da sie selbst keine eigenen Kinder gehabt habe. Nepal habe er verlassen, zumal sein Asylantrag dort abgelehnt worden sei. Seine Adoptivmutter habe zu ihm gesagt, er solle einen Englisch-Kurs machen und sie würde ihn dann in ein "gutes Land" schicken. Diese habe nämlich als Schlepper gearbeitet. Wo sich seine Adoptivmutter zurzeit aufhalte, wisse er nicht; er habe in Salzburg von ihr ein E-Mail aus Mexiko bekommen; seither habe er keinen Kontakt mehr mit ihr. Im Falle einer Rückkehr nach Bhutan würde man ihn dort nicht akzeptieren, da er keine Identitätsdokumente besitze. Ansonsten habe er keine Probleme im Falle einer Rückkehr zu befürchten. Er gehöre der Religion der Hindus an, er sei aber nie sehr religiös gewesen und "wenn mich jetzt jemand fragt, dann sage ich, ich bin Christ". Er sei in Österreich nicht getauft, aber er besuche oft die Kirche.
Auf die Frage, ob er noch Familienmitglieder in Bhutan habe, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern bereits verstorben seien und er, falls er weitere Verwandte in Bhutan habe, diese noch nie getroffen habe. Als sie damals aus Bhutan geflüchtet seien, hätten sie ihre Besitztümer dort einfach zurückgelassen.
Zum Entlassungsschreiben des BG XXXX (Serbien), welches der Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegt habe und in welchem die Personaldaten auf XXXX, XXXX, indischer Staatsangehöriger, lauten würden, befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass die Polizei in Serbien die Leute nach Mazedonien abgeschoben hätte, da das Flüchtlingslager sehr voll gewesen sei. Er habe daraufhin einen Inder gebeten, ihm sein Schreiben zu geben, damit er dies bei einer eventuellen Kontrolle vorzeigen und so seine Abschiebung verhindern könne. Als er dann weiter nach Österreich gereist sei, habe er dieses Schreiben in seiner Tasche gehabt. Dieses Schreiben gehöre aber nicht ihm.
Anschließend wurde mit dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.10.2015 erörtert und ihm vorgehalten, dass laut der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen (Schreiben vom 30.02.2010 und vom 13.07.2012) gefälscht seien. Auch seien Recherchen an der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse in Nepal getätigt worden. Dabei sei herausgekommen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse um einen touristischen Ort handle. Auf Nachfrage habe niemand etwas zum Aufenthalt des Beschwerdeführers dort angeben können. Die Recherche bezüglich seiner "Adoptivmutter" habe ergeben, dass diese einen 20 bis 25jährigen Sohn habe, der Nepal vor 3 bis 4 Jahren verlassen habe. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass die beiden von ihm vorgelegten Unterlagen nicht gefälscht seien.
Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Österreich Deutschkurse bis zum B1-Niveau besucht habe und ein Jahr in die Hauptschule gegangen sei. Er sei seit einem Jahr Mitglied im nepalesischen Verein NRNA und dort als Sekretär tätig. Er habe für diesen Verein eine Woche lang auf der Straße Spendengelder nach dem verheerenden Erdbeben in Nepal im April gesammelt. In seiner Freizeit lerne er und helfe neuen Flüchtlingen gemeinsam mit dem Samariterbund. Er habe österreichische Freunde und eine bhutanesische Freundin. Die österreichischen Freunde kenne er von der Universität, zumal er dort in die Bibliothek gehe. Er wohne in Österreich mit zwei Mädchen zusammen, die beide studieren würden. Die Wohnung werde vom österreichischen Staat finanziert. Er würde gerne in Zukunft in eine HTL gehen oder sich als Krankenpfleger ausbilden lassen.
Im Rahmen der Verhandlung legte der Beschwerdeführer diverse Integrationsunterlagen vor (Ausweis vom ÖSD hinsichtlich seines erworbenen B1-Zertifikates; Schreiben des BFI vom 27.11.2013; ein Empfehlungsschreiben des Vereins NRNA vom 03.01.2016; eine Bestätigung der Gebäude- und Baumanagement Graz GmbH vom 29.12.2015, wonach der Beschwerdeführer für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für die Stadt Graz in der Zeit vom 29.07.2014 bis dato herangezogen worden sei; eine Einstellungszusage vom 07.01.2016; vier Empfehlungsschreiben und ein Schreiben eines Freundes des Beschwerdeführers vom 27.06.2013).
In der Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zu Bhutan sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.10.2015 übergeben und ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.
15. Am 28.01.2016 längte beim Bundesverwaltungsgericht eine diesbezügliche Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Bhutan im 6. Lebensjahr verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin in Neu Delhi und in weiterer Folge in Nepal aufgehalten. Er verfüge weder in Bhutan noch in Nepal über Familienangehörige. Die Mutter des Beschwerdeführers sei bereits vor der Ausreise aus Bhutan verstorben und sein Vater sei in weiterer Folge in Nepal verstorben. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt eine Schul- oder allenfalls Berufsausbildung genossen. Unbeschadet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer an keiner chronischen Erkrankung leide und somit ein junger arbeitsfähiger Mann sei, sei dennoch auch in rechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen, in wieweit grundsätzlich eine Teilnahmemöglichkeit des Beschwerdeführers am Erwerbsleben bei einer eventuellen Rückkehr in den Herkunftsstaat Bhutan bestehe. Diesbezüglich müsse maßgeblich berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer bereits im 6. Lebensjahr seinen Herkunftsstaat Bhutan verlassen habe und weder in Bhutan noch sonst wo gegenwärtig Familienangehörige habe. Somit verfüge der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt über keinerlei soziales oder familiäres Netzwerk, welches ihm bei einer allfälligen Rückkehr nach Bhutan sein Leben hinreichend sichern würde. Der Beschwerdeführer wäre somit bei einer allfälligen Rückkehr nach Bhutan zunächst vollkommen auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten seines Herkunftsstaates zu verfügen. Laut der Länderinformationen zu Bhutan werde die Armutssituation gegenwärtig mit ca. 28 US Dollar pro Kopf und Monat angesetzt und die durchschnittliche nationale Armutsrate mit 12% definiert. In einigen Distrikten im Süden und Osten des Landes müssten aber rund 30 % der Bevölkerung mit einem geringen Betrag ihr Auskommen finden. Betrachte man Armut zusätzlich nicht nur unter finanziellen Gesichtspunkten, sondern berücksichtige man auch Indikatoren wie Bildung, Gesundheit und Lebensstandard, schlage die Rate für diese multidimensionale Armut mit derzeit 25,8% zu Buche. Es bestehe bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine mehr als angespannte Situation am Arbeitsmarkt, welche bereits nunmehr von Schulbildung und Ausbildungsgrad gekennzeichnet sei. Der Beschwerdeführer wäre somit, unter Berücksichtigung seiner individuellen Kenntnisse sowie Fähigkeiten, als auch unter Berücksichtigung des nicht vorhandenen sozialen bzw. familiären Netzwerkes jedenfalls mit an sicherheitsgrenzender Wahrscheinlichkeit einer reellen Gefahr iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt, welche unter Berücksichtigung der oben einzelfallbezogenen wiedergegebenen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeitigen Lage in Bhutan mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Folglich wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Herkunftsstaat Bhutan zuzuerkennen gewesen. Weiters werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren sowie auch im Beschwerdeverfahren angeführt habe, sich dem christlichen Glauben zugehörig zu bezeichnen. Auch die Konfession des Beschwerdeführers sei bei der Beurteilung einer allfälligen Rückkehr in dessen Heimatstaat Bhutan entsprechend zu berücksichtigen. Diesbezüglich ergebe sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, dass nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Staatsziele die Religionsfreiheit mehr als eingeschränkt sei. Die religiöse Gruppe der Christen stelle eine "definitive Minderheit" dar, welche letztlich nicht einmal in Prozentsätzen wiedergegeben werden könne. Weiters lasse sich dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Religionsfreiheit entnehmen, dass zwar Konvertierung gesetzlich erlaubt sei, jedoch nicht zuletzt staatlicher Druck dahingehend bestehe, dies zu unterlassen. Somit wäre der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Bhutan auch in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht gemäß Art. 9 EMRK gefährdet.
Zusammenfassend würde daher der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in dessen Herkunftsstadt Bhutan in mehrfacher Art und Weise einer Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten ausgesetzt sein und sei somit dem Beschwerdeführer jedenfalls in Bezugnahme auf Bhutan zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzusprechen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sacherhalt):
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bhutan und wurde am XXXX in einem kleinen Dorf im Süden geboren, wo er mit seinem Vater in einem eigenen Haus wohnte. Die Mutter des Beschwerdeführers verstarb, als er noch sehr jung war. Im Alter von sechs Jahren reiste der Beschwerdeführer mit seinem Vater nach Delhi, wo er mit diesem neun Monate lang in einer Mietwohnung lebte. Sein Vater finanzierte den Lebensunterhalt durch seine Arbeit in einem Hotel. Der Beschwerdeführer ging in Indien keiner Arbeit nach; auch besuchte er dort keine Schule. Er verbrachte sehr viel Zeit mit den Kindern einer nepalesischen Nachbarsfamilie. Am 14.11.2008 verstarb der Vater des Beschwerdeführers an Krebs. Nach dem Tod des Vaters kümmerte sich die nepalesische Nachbarsfamilie um den Beschwerdeführer.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach dem Tod seines Vaters ca. eineinhalb Jahre in Nepal lebte.
Der Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr nach Bhutan keine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung.
Der Beschwerdeführer verfügt in Bhutan über keine Familienmitglieder und somit über kein familiäres oder soziales Netzwerk. Der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Bhutan in eine ausweglose Lebenssituation geraten. Eine inländische Fluchtalternative würde ihm nicht zur Verfügung stehen.
Der Beschwerdeführer spricht sehr gut Deutsch und hat Deutschkurse bis zum Niveau B1 besucht. Er hat einen österreichischen Freundeskreis, hat im Bundesgebiet ein Jahr lang die Hauptschule besucht und ist seit ca. einem Jahr Mitglied im nepalesischen Verein NRNA. Der Beschwerdeführer verrichtet seit 29.07.2014 für die Stadt Graz gemeinnützige Hilfstätigkeiten und verfügt über eine Einstellungszusage. Der Beschwerdeführer nimmt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und ist strafgerichtlich unbescholten.
1. 2 Zur Situation in Bhutan wird Folgendes festgestellt:
Politische Lage
Die wichtigste innenpolitische Kraft war bis in das Jahr 2008 der König (seit Ende 2006 der junge Jigme Khesar Namgyel Wangchuk). Auf Initiative des Königshauses hat sich das Land in den letzten Jahren von einer absoluten zu einer konstitutionellen Monarchie entwickelt (AA 10.2014a; vgl. USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). Seit 2006 wurde die Bevölkerung auf die - maßgeblich bereits vom Vater des heutigen Königs angestoßene - Demokratisierung des Landes vorbereitet. Die regionale und lokale Selbstverwaltung wird systematisch gefordert (AA 10.2014a).
Die Legislative besteht aus dem König und zwei gewählten Kammern, dem Nationalrat (20 parteilose Vertreter der Verwaltungsbezirke sowie 5 vom König ernannte Mitglieder) und der Nationalversammlung. Die 47 Mitglieder der Nationalversammlung werden nach relativem Mehrheitswahlrecht gewählt. Die ersten Wahlen zur Nationalversammlung fanden 2008 statt (AA 10.2014a). Die letzten Wahlen zur Nationalversammlung vom 13. Juli 2013 konnte die bisherige Oppositionspartei PDP (People's Democratic Party) mit einer klaren Mehrheit von 54,88 % der Stimmen (32 Sitze) für sich entscheiden (AA 10.2014a; vgl. FH 23.1.2015; vgl. USDOS 27.2.2014). Die bisherige Regierungspartei DPT (Friedens- und Wohlstandspartei) konnte lediglich 15 Sitze in der Nationalversammlung erlangen. Es waren erst die zweiten Parlamentswahlen in der Geschichte des Landes (AA 10.2014a). Neuer Premierminister ist der Vorsitzende der PDP, Tshering Tobgay (AA 10.2014a; vgl. USDOS 27.2.2014). Er steht einem Kabinett von 10 Ministern vor, darunter auch die erste Ministerin in der Geschichte Bhutans (AA 10.2014a).
Quellen:
Sicherheitslage
Das BMEIA bescheinigt Bhutan einen guten Sicherheitsstandard (BMEIA 26.1.2015); seitens des Auswärtigen Amtes sind keine landesspezifischen Sicherheitshinweise zu beachten (AA 26.1.2015). Das französische Außenministerium rät zu erhöhter Wachsamkeit im gesamten Staatsgebiet, ohne jedoch besondere Gefährdungen in bestimmten Regionen zu erwähnen (FD 26.1.2015)
Quellen:
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/bhoutan- 12365/, Zugriff 26.1.2015
Rechtsschutz/Justizwesen
Seit 2007 entwickelte sich Bhutan von einer traditionellen Monarchie zu einer auf Rechtsstaatlichkeit basierenden konstitutionellen Monarchie. Ein unabhängiger Justizrat, eingerichtet im Jahr 2007, ist für Bestellungen und Beförderungen im Justizbereich zuständig (FH 23.1.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Der Justizrat nominiert Richter, der König bestätigt diese Nominierungen. Richter können vom König nur auf Anfrage des Justizrates entlassen oder suspendiert werden (USDOS 27.2.2014). Bis zur Einrichtung eines Obersten Gerichtshofes im Jahr 2010 war der König oberste Instanz in Berufungsverfahren, aber nunmehr hat das Oberste Gericht diese Funktion übernommen. Die Justiz wird üblicherweise als unabhängig angesehen (FH 23.1.2014; vgl. USDOS 27.2.2014)
Gesetzlich ist vorgeschrieben, dass Angeklagte das Recht auf ein faires und zugiges Verfahren haben. Die Regierung respektierte dieses Recht üblicherweise. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung, sie haben das Recht Zeugen entgegenzutreten und können nicht zur Aussage gezwungen werden. Die Anklagepunkte müssen hinreichend (ohne begründeten Zweifel) bewiesen werden, um zu einer Verurteilung zu fuhren (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Wesentliche Menschenrechtsprobleme sind die Reglementierung religiöser Institutionen sowie weitere Verzögerungen seitens der Regierung, bhutanische Fluchtlinge in Nepal mit rechtlichem Anspruch auf die bhutanische Staatsbürgerschaft zu identifizieren und wiedereinzubürgern (USDOS 27.2.2014). Weitere Menschenrechtsprobleme sind die fortdauernde Inhaftierung von politischen Flüchtlingen, Restriktionen von Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014), spezifische Einschränkungen der Meinungsfreiheit (FH 23.1.2014), soziale Ausgrenzung von behinderten Menschen, sowie Gesetze gegen einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen und Menschenhandel (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Religionsfreiheit
Religiose Gruppen in Bhutan sind gemäß CIA Factbook lamaistische Buddhisten (75,3%), indisch oder nepalesisch beeinflusste Hinduisten (22,1%) und andere (2,6%) (CIA 23.6.2014). Gemäß USDOS sind 75% Buddhisten und 25% Hindus; es gibt nur eine kleine Zahl Christen (USDOS 28.7.2014)
Die Verfassung und andere Gesetze gewährleisten Religionsfreiheit (USDOS 28.7.2014; vgl. FH 23.1.2014). Der Buddhismus ist Staatsreligion (AA 10.2014a; vgl. FH 23.1.2014). Die Freiheit der Religionsausübung ist für Nichtbuddhisten nicht immer gewährleistet (AA 10.2014a). Die Regierung schränkte Religionsausübung ein, die ihrer Ansicht nach die Identität und Stabilität des Landes beeinträchtigt. Religiose Würdenträger dürfen aufgrund der strikten Trennung von Religion und Politik in der Verfassung weder wählen noch politische Ämter ausüben (USDOS 27.2.2014).
Zwar ist es den Bhutanern gesetzlich erlaubt, zu einer anderen Religion zu konvertieren, doch werden Buddhisten gesellschaftlich unter Druck gesetzt, dies nicht zu tun (KIN 11.2014). Konversion unter Zwang ist strafgesetzlich verboten und wird mit bis zu drei Jahren Haft bestraft (USDOS 28.7.2014). Absatz 463 (A) des Strafgesetzbuchs von Bhutan in der geänderten Fassung von 2011 legt fest: "Ein Angeklagter ist des Vergehens schuldig, andere zu einem Wechsel ihrer Religionszugehörigkeit zu zwingen, wenn der Angeklagte sich der Nötigung oder sonstiger Formen von Anreizen bedient hat, um die Konversion einer Person von einer Religion oder einem Glauben zu einem anderen zu bewirken" (KIN 11.2014). Problematisch ist insbesondere, dass gesetzlich nicht definiert ist, welche Form des "Anreizes" zum Religionswechsel nun nicht unter diese strafgesetzlichen Regelungen fallt (UN 7.2.2014). Gemäß Auswärtigem Amt ist Missionieren folglich nicht erlaubt (AA 10.2014a). Gemäß Kirche in Not ist nicht geklärt, ob das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit auch das Recht einschließt, die eigene Religion zu propagieren. Der Oberste Gerichtshof in Bhutan muss diese Klausel noch interpretieren, wenn er sich mit einem solchen Fall zu befassen hat. Bis dahin ist die missionarische Aktivität von nicht buddhistischen Religionsgemeinschaften auf das persönliche Gespräch mit anderen über den eigenen Glauben - in inoffiziellem und privatem Rahmen - begrenzt (KIN 11.2014).
Es gibt Berichte von gesellschaftlicher Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit und -ausübung, unter anderem in ländlichen Gebieten und in Schulen. Es gibt gesellschaftlichen Druck auf Nicht-Buddhisten, an buddhistischen Gebeten und Ritualen teilzunehmen (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
http://microsite.kircheinnot.at/wp-content/uploads/2014/11/Bhutan.pdf, Zugriff 30.1.2015
Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights in accordance with paragraph 15 (b) of the annex to Human Rights Council resolution 5/1 and paragraph 5 of the annex to Council resolution 16/21 - Bhutan,
http://www.ecoi.net/file upload/1930 1398859617 g1410848.pdf, Zugriff 28.1.2015
Situation der Christen/Konversion zum Christentum
Das Christentum gilt als westlicher Glaube und da die Vorstellung herrscht, die Missionare wurden Angehörige anderer Religionen mit Geldgeschenken zur Konversion bewegen, werden Konvertiten mit Argwohn betrachtet. Daher sind die bhutanische Gesellschaft und Regierung gegenüber Hindus, deren Existenz gesetzlich anerkannt ist, toleranter als gegenüber Christen (KIN 11.2014). Konversionen zum Christentum finden jedoch statt. Die Regierung fordert die religiöse Toleranz, insbesondere in Bezug auf Christen (USDOS 28.7.2014).
Gewaltakte gegen Christen kommen vor, allerdings sehr selten (KIN 11.2014).
In der Vergangenheit war die christliche Minderheit Belästigungen durch die Regierung ausgesetzt (FH 23.1.2014). Bis 2008 lebte die kleine christliche Gemeinschaft in Bhutan im Untergrund. Heute müssen Christen ihre religiöse Identität nicht mehr verstecken. Während jedoch Buddhisten und Hindus ihre Vereinigungen registrieren lassen und so juristische Einheiten werden können, ist dies Christen nicht erlaubt (KIN 11.2014).
Religiose Gruppen sind nicht verpflichtet, sich registrieren zu lassen, aber bisher ist es nur Buddhisten und Hindus gesetzlich erlaubt, religiöse Organisationen und Einrichtungen zu gründen (KIN 11.2014). Es gibt keine registrierten christlichen Organisationen (USDOS 28.7.2014).
Christen haben die Registrierung einer Vereinigung gemäß dem Gesetz von 2007 beantragt. Die Antwort der Behörden steht noch aus. Berichten zufolge prüfen sie die Rechtslage, um zu sehen, ob christliche Gruppen, so wie vom Gesetz vorgeschrieben, das spirituelle Erbe Bhutans schützen und bewahren können. Aus diesem Grund existieren im Land weder christliche Schulen oder Krankenhäuser noch andere christliche Einrichtungen. Es gibt auch keinen christlichen Friedhof. Dadurch sind Christen gezwungen, die Toten zur Bestattung ins benachbarte Indien zu bringen oder ihre Toten heimlich zu bestatten (KIN 11.2014).
Christen dürfen zwar privat zum Gottesdienst zusammenkommen (KIN 11.2014; vgl. USDOS 28.7.2014), aber im ganzen Land gibt es keine Kirche mit einem Schild oder einem Kreuz oder einem anderen Symbol, das dieses Haus als christliche Gebetsstatte kennzeichnet. Alle Gebäude in Bhutan müssen der traditionellen Bauweise des Landes entsprechen und ein Kirchenbau mit einem Kreuz auf dem Dach ist nicht erlaubt. Es gibt jedoch keine Einschränkungen für Christen, was die Arbeit in Regierungsämtern oder in anderen Berufen betrifft (KIN 11.2014).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local link/284370/414881 de.html, Zugriff 26.1.2015
http://microsite.kircheinnot.at/wp-content/uploads/2014/11/Bhutan.pdf, Zugriff 30.1.2015
Ethnische Minderheiten
Die Bevölkerung Bhutans besteht aus einer Vielzahl von Volksgruppen, darunter eine nepalesisch-stämmige Minderheit im Süden des Landes (AA 10.2014a). Ethnische Gruppen in Butan sind Ngalop (50% der Bevölkerung), ethnische Nepalesen (35%) und indigene oder immigrierte Stamme (15%) (CIA 23.6.2014). Die bhutanische Regierung hat seit Jahrzehnten versucht, die Rechte der ethnischen Nepalesen zu verringern und zu unterdrucken (FH 23.1.2014).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Bhutan wird mit einem Pro-Kopf-Einkommen von 2.665 USD (2013, Quelle: IWF) von der Weltbank als "Lower Middle Income Country" eingestuft. Im Human Development Index des UN-Entwicklungsprogramms (Human Development Report 2013) nimmt Bhutan Platz 140 von 187 Ländern ein ("medium human development"). Bei den Sozialindikatoren wie der Lebenserwartung (67,6 Jahre), Wasserversorgung und Einschulungsrate schneidet Bhutan zumeist besser ab als seine sudasiatischen Nachbarn (AA 10.2014b). Die Wirtschaft des Landes ist eng mit der des Nachbarlands Indien verbunden (AA 10.2014b; vgl. CIA 23.6.2014). Die Regierung lenkt das Wirtschaftsgeschehen mittels fortlaufender Fünfjahrespläne. Staatliches Handeln orientiert sich dabei an dem ganzheitlichen Entwicklungsprinzip des "Bruttonationalglucks" (Gross National Happiness), dessen übergeordnetes Ziel es ist, das Wohlbefinden der Burger zu erhöhen. Die wirtschaftliche Entwicklung wird dabei anhand alternativer Indikatoren gemessen, im Gegensatz zur rein quantitativen Betrachtung des Bruttoinlandprodukts. Der elfte Fünfjahresplan (2013-2018) trägt den Titel ..Self-reliance and inclusive green socio-economic development". Er definiert konkrete Maßstäbe zur Erreichung dieses Ziels. Als bis 2020 zu erreichende Meilensteine werden Eigenständigkeit, Vollbeschäftigung und Überwinden der Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder benannt. Die Bekämpfung der Armut bleibt ein wichtiges Ziel. Die Armutsrate soll bis 2018 auf unter fünf Prozent gedruckt werden (AA 10.2014b).
Den größten Anteil zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) von 1,97 Mrd. USD (Prognose der Weltbank für 2013) leistet die Industrie. Die Stromproduktion aus Wasserkraft hat zentrale Bedeutung für die Wirtschaftsleistung des Landes. Weitere Branchen der Industrie, zumeist staatliche und halbstaatliche Unternehmen, beschränken sich auf Zement, Karbidchemie, Holzverarbeitung, Obstkonserven, alkoholische Getränke (Whiskey) und die Verarbeitung von Heilpflanzen. Auf das verarbeitende Gewerbe entfallen dabei insgesamt nur 6 Prozent des BIP (AA 10.2014b). Die Land- und Forstwirtschaft stellt die Lebensgrundlage für mehr als die Hälfte der Bevölkerung dar (CIA 23.6.2014). Knapp 60 Prozent der Bevölkerung arbeiten - überwiegend auf Subsistenzbasis - in der Landwirtschaft, tragen jedoch lediglich 18 Prozent zum BIP bei. Urbanisierung ist für Bhutan ein relativ neues Phänomen. Eine wichtige Rolle spielt die Forstwirtschaft (12 Prozent des BIP; 11 Prozent der Exporte) (AA 10.2014b).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend (AA 26.1.2015) bzw. außerhalb größerer Ortschaften nicht überall gewährleistet (EDA 29.1.2015). Spitaler gibt es nur in größeren Städten (FD 26.1.2015). Die medizinische Versorgung entspricht medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch meist nicht europäischem Standard. Eine ausreichende Grundversorgung besteht in der Hauptstadt Thimphu (AA 26.1.2015).
Alle Bürger haben Anspruch auf kostenfreie medizinische Versorgung. Die Regierung übernimmt die Kosten für den Transport zwecks medizinischer Behandlung ins Ausland, vorwiegend nach Indien. Arbeitnehmer erhalten im Falle von teilweiser oder gänzlicher Arbeitsunfähigkeit Entschädigungszahlungen. Im Todesfall haben ihre Familienmitglieder Anspruch auf diese Zahlungen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-vovageurs/conseils-par-pavs/bhoutan- 12365/, Zugriff 26.1.2015
2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren immer angegeben, Staatsangehöriger von Bhutan zu sein. Zudem erklärte er auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.01.2016 nachvollziehbar, dass er im Rahmen der Ersteinvernahme vor der Polizei am 04.09.2011 lediglich ausgesagt habe, dass er aus Nepal gekommen sei und nicht, dass er aus Nepal stamme. Weiters hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - wie schon davor in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt - wiederholt darauf hingewiesen, dass das bei ihm gefundene Entlassungsschreiben des BG Subotica, lautend auf die Personaldaten XXXX, XXXX geb., indischer Staatsangehöriger, nicht ihm gehören würde, sondern er einen Inder in Serbien gebeten habe, ihm dieses Schreiben zu geben, damit er dieses bei einer eventuellen Kontrolle in Serbien vorzeigen und somit eine Abschiebung verhindern könne. Folglich können die Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Indien sei, nicht nachvollzogen werden und geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdefüher Staatsangehöriger von Bhutan ist.
Die Feststellungen zum Geburtsdatum bzw. Geburtsjahr ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden gerichtsmedizinischen Gutachten des Ludwig Boltzmann Institutes für klinisch-forensische Bildgebung vom 20.10.2011, das für den Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 23.09.2011 ein Mindestalter von 18 Jahren ergab, weshalb das vom Beschwerdeführer im Verfahren angegebene Alter aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden konnte.
Dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer eineinhalb Jahre in Nepal aufhältig war, ergibt sich daraus, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Urkunden aus Nepal, - Zertifikat vom 30.02.2010, ausgestellt vom Standard Language Institut XXXX, XXXX, sowie Schreiben vom 05.10.2012 -, laut der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.10.2015, gefälscht sind. Recherchen an dem vom Beschwerdeführer als Adresse in Nepal angegeben Ort haben zudem ergeben, dass niemand etwas zu den Aufenthalten des Beschwerdeführers angeben konnte und es sich bei der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse um einen touristischen Ort handelt.
Die Feststellungen zu den familiären und persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.01.2016.
Die Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bhutan keine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung drohe, ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.01.2016, in welcher der Beschwerdeführer ausdrücklich anführte, dass es jetzt in Bhutan für ihn keine Probleme geben würde. Dass die Konfession des Beschwerdeführers, wie von seinem rechtsfreundlichen Vertreter in der Stellungnahme vom 26.01.2016 angeführt, bei der Beurteilung einer allfälligen Rückkehr in dessen Heimatstaat entsprechend zu berücksichtigen sei, ist nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.01.2016 ausdrücklich angab, dass er zwar als Hindu geboren, aber nie sehr religiös gewesen sei. "Wenn mich jetzt jemand fragt, dann sage ich, ich bin Christ." Diese Ausführungen des Beschwerdeführers reichen aber keineswegs aus, um davon ausgehen zu können, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Konfession im Falle einer Rückkehr Probleme zu erwarten hätte, zumal der Beschwerdeführer in Österreich nicht zum christlichen Glauben konvertiert ist und hier auch nicht getauft wurde und zudem im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch keine diesbezüglichen Probleme im Falle einer Rückkehr nach Bhutan vorgebracht hat. Darüber hinaus ist den im Verfahren herangezogenen Länderfeststellungen zu entnehmen, dass die Regierung religiöse Toleranz fordere, insbesondere in Bezug auf Christen. Gewaltakte gegen Christen würden nur sehr selten vorkommen.
Die Feststellungen zur zukünftig erwartbaren (existenziellen) Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Bhutan ergeben sich aus den obigen Berichten und den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.01.2016.
Dass der Beschwerdeführer sehr gut Deutsch spricht, in Österreich Deutschkurse bis zum Niveau B1 besucht hat, über einen österreichischen Freundeskreis verfügt und gemeinnützige Hilfstätigkeiten für die Stadt Graz seit 29.07.2014 verrichtet, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14.01.2016 und den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich ein Jahr die Hauptschule besucht hat, über eine Einstellungszusage verfügt sowie seit ca. einem Jahr Mitglied in einem nepalesischen Verein in Österreich ist, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt und strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Grundversorgungssystem und ins österreichische Strafregister.
2. 2 Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Lage in Bhutan ergeben sich aus den obigen Länderberichten, die dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden und denen weder der Beschwerdeführer noch sein rechtsfreundlicher Vertreter substantiiert entgegengetreten sind. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Bhutan ergeben.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).
Gemäß § 16 Abs VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
Holt die Behörde gemäß Abs. 2 leg.cit. den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).
Im konkreten Fall hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.03.2014, Zl. W202 1434332-1/8E, den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2013 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen. Am 17.11.2014 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG verstrichen, weshalb sich die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist. Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - nach Weiterleitung der beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Säumnisbeschwerde an dieses - gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG den Bescheid innerhalb von drei Monaten nicht nachgeholt hat, legte es am 19.10.2015 die Verwaltungsakten vor. Somit ist die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Anzumerken ist auch, dass aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 19.10.2015 keine Umstände hervorgehen, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre. In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/-20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im An-schluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht, zumal der Beschwerdeführer keine wie immer geartete Verfolgung oder Bedrohung im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland vorgebracht hat.
3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Bhutan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Bhutan.
Der Beschwerdeführer hat bereits im Alter von sechs Jahren mit seinem Vater Bhutan verlassen und verfügt dort, wie er im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt und auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.01.2016 nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt hat, über keine ihm bekannten Verwandten. Seine Eltern sind bereits vor langer Zeit verstorben, weshalb der Beschwerdeführer somit in Bhutan über kein soziales oder familiäres Netzwerk mehr verfügt. Auch fehlen ihm - im Falle einer Rückkehr - die erforderlichen Kenntnisse der dortigen örtlichen Verhältnisse, zumal der Beschwerdeführer , wie vorhin bereits ausgeführt, nur bis zu seinem sechsten Lebensjahr in Bhutan gelebt hat. Zudem verfügt er auch über keine Familienmitglieder außerhalb von Bhutan, weshalb auch eine diesbezügliche Unterstützung des Beschwerdeführers in finanzieller Hinsicht nicht in Frage kommt. Da der Beschwerdeführer auch über keine Schul- und Berufsausbildung verfügt, erscheint eine Niederlassung des Beschwerdeführers in Bhutan unzumutbar und ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne soziales Netzwerk auf sich alleine gestellt nicht in der Lage wäre, dort Fuß zu fassen und die existentiellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal er nicht von vornherein über die nötigen finanziellen Mittel für eine Ansiedelung verfügt.
Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Bhutan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bhutan zuzuerkennen.
Zu III.:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfrage vor.
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