W135 2119959-1•BVwG W135 2119959-1
W135 2119959-1Bundesverwaltungsgericht14.03.2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W135 2119959-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 23.10.2015, betreffend Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 17.05.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.08.2013 abgewiesen wurde. Diesem Bescheid wurde ein von der belangten Behörde eingeholtes Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.07.2013 zugrunde gelegt, in dem auf Grundlage einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin die festgestellten Funktionseinschränkungen folgenden Leidenspositionen zugeordnet wurden:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB %
1
Zöliakie 1 Stufe unter oberem Rahmensatz, da trotz glutenfreier Ernährung rezidivierende Blähungen und Übelkeit.
30
2
Migräne mit Aura Oberer Rahmensatz, da 2 bis 4 schwere Anfälle pro Jahr, keine Dauertherapie.
20
Rezidivierende Lymphödeme beide Unterschenkel 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da rezidivierende Therapie, wie Lymphdrainage erforderlich.
20
Die Sachverständige schätzte den Gesamtgrad der Behinderung mit 30 von Hundert (v.H.) ein und führte begründend aus, dass keine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Es handle sich um einen Dauerzustand.
Am 09.09.2013 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten bei der belangten Behörde ein und merkte an, laut Bescheid vom 28.08.2013 liege ein Grad der Behinderung von 30 v.H. vor. Sie habe damals den falschen Antrag gestellt; für ihre Arbeitsstelle benötige die Beschwerdeführerin eigentlich den nun eingebrachten Antrag. Die Beschwerdeführerin legte dabei Kopien ihres Meldezettels und ihres österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweises vor.
Mit auf Grundlage des bereits im Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz eingeholten Sachverständigengutachtens vom 30.07.2013 ergangenen Bescheid vom 09.10.2013 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. beträgt.
Am 20.02.2015 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten bei der belangten Behörde und legte dabei neben dem von der belangten Behörde im Jahr 2013 eingeholten Sachverständigengutachten einen Arztbrief eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 03.11.2014 vor.
Die belangte Behörde befasste eine Ärztin für Allgemeinmedizin mit der sachverständigen Einschätzung des Grades der Behinderung nach der anzuwendenden Einschätzungsverordnung. Im Sachverständigengutachten vom 04.10.2015 wurde - basierend auf der persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 10.08.2015 - Folgendes festgehalten (Anonymisierungen vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommen):
"Anamnese:
Seit 11/ 2014 ist sie wegen Depressio in neurologisch/ psychiatrischer Behandlung und erhält medikamentöse Therapie mit Sertralin. Der Zustand konnte unter der medikamentösen Therapie verbessert werden, die Stimmung wechselt jedoch weiter. Psychotherapie wurde angeraten aber bislang noch nicht in Anspruch genommen. Seitens der Zöliakie wird weiterhin Diät eingehalten. Bei Aufregung und Stress treten Übelkeit und Durchfälle auf.
Seitens der Migräne hat sich der Zustand nicht verändert, es treten Anfälle in mehrmonatigen Intervallen auf.
Ebenso sind die Lymphödeme unverändert. Vor 2 Jahren wurde ein Kuraufenthalt durchgeführt, zeitweise werden Lymphdrainagen durchgeführt.
Derzeitige Beschwerden:
Zöliakie, Migräne, rez.Lymphödeme, Depressio
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Sertralin
Sozialanamnese:
Büroangestellte bei Statistik Austria
ledig, keine Kinder, lebt in Lebensgemeinschaft
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
-Dr.J.Z. (FA f. Neurologie u. Psychiatrie), Befundbericht, 3.11.14, Diagnose: Depressive Episode mittelgradig.
-allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten, Dr.W.Haumberger, 26.7.13: GdB 30%
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
unauffällig
Ernährungszustand:
adipös
Größe: 158,00 cm Gewicht: 72,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Atmung: reguläre Atemfreqenz in Ruhe, Lymphknotenstatus: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar; Schädel: Augen:Pupillen isokor, mittelweit,prompte Lichtreaktion, Brillenversorgung; Zähne: saniert;
Halsorgane: Arterien: bds. gut tastbar; Venen: nicht gestaut;
Schilddrüse: unauff. Tastbefund; Thorax: symmetrisch, Lunge:
vesikuläre Atmung, Basen gut atemverschieblich; Herz: Herztöne rein, rhythmisch; Abdomen: über Thoraxniveau,Bauchdecken: Druckschmerz ges. Abdomen,weich, keine Resistenzen, Peristaltik unauffällig;Leber: nicht tastbar, Nierenlager: frei; Wirbelsäule:
nicht klopfempfindlich, ISG bds. frei, frei beweglich
Extremitäten:Obere Extremitäten: Grobe Kraft:seitengleich,
Faustschluß: beidseits komplett, Gelenke äußerlich unauffällig,
Gelenke frei beweglich, Sensibilität: beidseits gleich, Schürzen-und Nackengriff beidseits durchführbar, Keine signifikante
Umfangdifferenz, Narbenbildungen: keine Untere Extremitäten: Aktives Heben bds. frei; Hüftgelenke: Beweglichkeit beidseits nicht eingeschränkt; Kniegelenke; beidseits frei beweglich; Sprunggelenke:
beidseits ohne Einschränkung; Knie anheben beidseits über 20cm möglich: ja; Kraft: grobe Kraft beidseits vorhanden; Fußpulse:
A.dors.ped. und A.tib.post. beidseits gut tastbar; Varizen: keine,
Ödeme: keine; grob neurologisch unauffällig
Gesamtmobilität - Gangbild:
Trägt Konfektionsschuhe, problemloses An-/Ausziehen möglich; Gangbild frei, flüssig
Status Psychicus:
orientiert, Gedächtnis, Auffassung und Aufmerksamkeit unauffällig, Stimmung ausgeglichen
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
Zöliakie 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz bei laufender glutenfreier Diät ohne Erfordernis zusätzlicher therapeutischer Maßnahmen; konstanter überdurchschnittlicher Ernährungszustand wird mitberücksichtigt
20
2
Migräne Oberer Rahmensatz bei Auftreten in mehrmonatlichen Intervallen ohne Erfordernis einer medikamentösen Dauertherapie
20
3
wiederholte Lymphödeme an beiden Unterschenkeln 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz bei Erfordernis wiederholter Lymphdrainagen
20
4
Depressio 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter medikamentöser Dauertherapie weitgehend stabiler Zustand
20
Gesamtgrad der Behinderung
20 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad
der Behinderung:
Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Leiden 1 erreicht bei weitgehend stabilem Verlauf und ohne Einschränkung des Ernährungszustandes (unverändert überdurchschnittliches Körpergewicht seit dem Vorgutachten) einen GdB von 20%. Der GdB wird um 1 Stufe herabgesetzt.
Leiden 2 und 3 bestehen unverändert. Leiden 4 wird neu aufgenommen. Der Gesamtgrad der Behinderung wird um 1 Stufe herabgesetzt.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
[X]
Dauerzustand
[ ]
Nachuntersuchung
Frau K. R. kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
[X] JA [ ] Nein
...
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:
Ja
Nein
Nicht geprüft
[X]
Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. GdB: 20 v.H.
[X]
Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit
[X]
Erkrankungen des Verdauungssystems"
Mit angefochtenem Bescheid vom 23.10.2015 wies die belangte Behörde den am 20.02.2015 eingelangten Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 04.10.2015, wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten vom 04.10.2015 vollständig übermittelt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 25.11.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte sie aus, dem Bescheid sei ein Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin beigefügt gewesen. Laut dem darin enthaltenen "klinischen Status bzw. Fachstatus" hätte die Sachverständige zum Zeitpunkt der Begutachtung verschiedenste Körperfunktionen überprüft. Zu solch einer detaillierten Untersuchung sei es leider nicht gekommen. Wäre so eine Detailuntersuchung durchgeführt worden, hätte die Sachverständige eine frische, im Juli 2015 im XXXX ärztlich versorgte Narbe auf dem rechten Vorderfuß sowie eine Blinddarmnarbe gesehen. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin nicht darum ersucht worden, ihre Extremitäten zu bewegen oder "vorzugehen". Hätte sich die Beschwerdeführerin - wie vorgesehen - entkleiden müssen, wären der Sachverständigen auch zahlreiche Ödeme an den Beinen der Beschwerdeführerin aufgefallen. Unter dem Punkt "Stimmung" habe die Sachverständige geschrieben, dass die Stimmung der Beschwerdeführerin ausgeglichen sei. Hierbei müsse es sich um eine subjektive Wahrnehmung handeln. Der Beschwerdeführerin sei es an diesem, wie auch an den meisten anderen Tagen, nicht gut gegangen. Zudem hätte - wäre die Begutachtung "laut Liste" durchgeführt worden - auffallen müssen, dass es sehr wohl eine Leidensbeeinflussung gebe. Durch die Depression, durch die die Beschwerdeführerin Stress oder Sorgen nicht einfach beiseiteschieben könne, gehe es der Verdauung der Beschwerdeführerin schlechter. Im Zusammenhang mit der Depression leide die Beschwerdeführerin unter ständigen Bauchschmerzen bis zum Erbrechen sowie Durchfall. Obwohl die Beschwerdeführerin dies der Sachverständigen erzählt habe, stehe davon leider nichts im Gutachten. Durch Entspannungstechniken und Gespräche versuche die Beschwerdeführerin ihre Leiden zu verbessern, was auch Wirkung zeige. Solche Erfahrungen und Rückschläge, wie dieser Befund, würden den Weg aus der Depression nur noch länger machen. Die Beschwerdeführerin fühle sich mit dem Ergebnis des Bescheides benachteiligt und habe das Gefühl, dass ihre Leiden nicht erkannt worden seien. Weiters weise die Beschwerdeführerin darauf hin, dass nicht jeder, der an Zöliakie erkrankt untergewichtig sei. Zöliakie könne auch für Übergewicht verantwortlich sein. Mit der Beschwerde wurden keine Befunde vorgelegt.
Die Beschwerde vom 25.11.2015 und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.01.2016 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie brachte am 20.02.2015 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, ein.
Bei der Beschwerdeführerin liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist sowie die Feststellung zum Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, basiert auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, welches nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin erstellt wurde. Die Sachverständige gelangt unter Berücksichtigung des im Vorfahren erstellten Sachverständigengutachtens vom 30.07.2013 und des im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Befundes eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 03.11.2014 zu dem Ergebnis, dass der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin nunmehr 20 v.H. beträgt. Im Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß umfassend, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen auch den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die Sachverständige setzt für die als Leiden 1 festgestellte Funktionseinschränkung "Zöliakie" (Positionsnummer 09.03.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung) einen im Vergleich zum Vorgutachten um eine Stufe herabgesetzten Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. an. Der Sachverständigen stand bei der Wahl des anzusetzenden Einzelgrades der Behinderung ein Rahmensatz zwischen 10 und 20 v.H. zur Verfügung (diesbezüglich ist auf die in der rechtlichen Beurteilung enthaltenden Ausführungen zur Einschätzungsverordnung und zu deren Anlage zu verweisen). Die Sachverständige begründet ihre Einschätzung mit 20 v.H. damit, dass bei laufender glutenfreier Diät kein Erfordernis zusätzlicher therapeutischer Maßnahmen besteht und ein konstanter Ernährungszustand vorliegt. Die Notwendigkeit therapeutischer Maßnahmen wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Die Begründung der Einschätzung betreffend die als Leiden 1 festgestellte Zöliakie ist für das Bundesverwaltungsgericht daher schlüssig.
In der Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Durchführung der persönlichen Begutachtung durch die ärztliche Sachverständige. Eine derart detaillierte Untersuchung wie sie unter dem Punkt "Klinischer Status - Fachstatus" angeführt werde, habe nicht stattgefunden. Zum Beweis ihres Vorbringens führt die Beschwerdeführerin aus, dass der Sachverständigen bei tatsächlich durchgeführter detaillierter Begutachtung die Narbe am rechten Vorfuß sowie die Blinddarmnarbe auffallen hätten müssen. Dabei dürfte sich die Beschwerdeführerin auf die im Untersuchungsbefund aufgenommene Angabe "Narbenbildung:
keine" beziehen. Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, dass die Sachverständige mit dieser Angabe lediglich die oberen Extremitäten beschreibt. Dass die Beschwerdeführerin auch sonst keine Narben aufweist, wird von der Sachverständigen nicht behauptet. Es ist daher nicht zu erkennen, dass der erhobene Befund dem tatsächlichen körperlichen Zustand der Beschwerdeführerin widerspricht.
Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, dass der Sachverständigen zahlreiche Ödeme an den Beinen aufgefallen wären, wenn sich die Beschwerdeführerin tatsächlich entkleiden hätte müssen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass rezidivierende Lymphödeme an beiden Unterschenkeln bereits in die Diagnosenliste des Sachverständigengutachtens vom 30.07.2013 aufgenommen wurden und die Beschwerdeführerin im Rahmen der gegenständlichen Begutachtung am 10.08.2015 anlässlich der Anamneseerhebung angab, dass "die Lymphödeme unverändert" seien. Die nunmehr beigezogene Sachverständige hat daher die vorliegenden Ödeme in ihre Diagnosenliste als Leiden 3 "wiederholte Lymphödeme an beiden Unterschenkeln" aufgenommen und ist somit ohnedies von deren Vorliegen ausgegangen, weshalb für die Beschwerdeführerin auch mit diesem Vorbringen nichts gewonnen ist.
Wie im Gutachten ausdrücklich angeführt wird, stützt sich die Sachverständige bei der Einschätzung der von ihr als Leiden 4 festgestellten Funktionseinschränkung "Depressio" auf den im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Arztbrief eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 03.11.2014, in dem von mittelgradigen depressiven Episoden berichtet wird. Wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde zutreffend ausführt, handelt es sich bei der im Gutachten beschriebenen "ausgeglichenen Stimmung", lediglich um eine subjektive Wahrnehmung der Sachverständigen, die von ihr auch nicht zur Beurteilung des für die Depression gewählten Einzelgrades der Behinderung herangezogen wurde.
Zum Vorbringen, dass entgegen der Einschätzung der Sachverständigen sehr wohl eine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege, ist auszuführen, dass der behauptete Zusammenhang zwischen der Depression und der schlechten Verdauung bzw. den ständigen Bauchschmerzen durch keinerlei Befunde belegt wird. In dem durch die Beschwerdeführerin zum Beweis einer vorliegenden Depression vorgelegten Arztbrief führt der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie neben der gestellten Diagnose ausführlich eine Anamnese, einen psychiatrischen Befund und eine weitere Behandlungsempfehlung an. Dass die vorliegende Depression Auswirkungen auf die Verdauung der Beschwerdeführerin habe, wird nicht angegeben.
Abschließend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei gestanden wäre, das im Auftrag der belangten Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften. Die Beschwerdeführerin hat jedoch kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Das Bundesverwaltungsgericht findet daher keinen Anlass zur Annahme, dass das vorliegende Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen im Widerspruch steht. Das Sachverständigengutachten vom 04.10.2015 wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. 22/1970 idF BGBl. I 57/2015 (BEinstG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg. cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. 22/1970 idF BGBl. I 57/2015 (BEinstG), lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(4) Auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
..."
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:
"Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...
Anlage zur Einschätzungsverordnung
...
03 Psychische Störungen
...
Manische, depressive und bipolare Störungen
Depressive Störung - Dysthymie - leichten Grades Manische Störung - Hypomanie - leichten Grades
10 - 40 %
Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd 20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration 30 %: Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert 40 %: Trotz Medikation instabil, mäßige soziale Beeinträchtigung
...
04 Nervensystem
...
04. 11 Chronisches Schmerzsyndrom
Leichte Verlaufsform
10 - 20 %
10 %: Analgetika der WHO Stufe 1 oder Intervallprophylaxe 20 %: Nicht opioidhaltige oder schwach opioidhaltige Analgetica, Intervallprophylaxe Schmerzattacken an weniger als 10 Tagen pro Monat
...
05 Herz und Kreislauf
...
05. 08 Venöses und lymphatisches System:
Lymphödem nach Operation (z.B. Mammacarcinom, Entfernung inguinaler Lymphknoten etwa wegen fortgeschrittenen Melanoms) ist im Rahmen der Grundkrankheit einzuschätzen und wirkt als erhöhender Faktor innerhalb des Rahmensatzes.
Besenreiser begründen keinen GdB
Funktionseinschränkung leichten Grades
10 - 40 %
10 %: Sichtbare Varizen ohne sonstige Schäden 20 %: ausgeprägte Schwellungsneigung Lymphödem ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit 30 %: Postthrombotisches Syndrom 40 %: Narbig abgeheilte Ulcera, Stauungsekze Lymphödem mit geringer Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit
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09 Endokrines System
Der Grad der Behinderung bei Störungen des Stoffwechsels und der inneren Sekretion ist von den Auswirkungen dieser Störung an den einzelnen Organsystemen abhängig.
Sofern im Abschnitt 09 keine Einschätzung vorgesehen ist, sind die funktionellen Defizite unter den jeweiligen Abschnitten, bei gesicherter Diagnose ohne wesentliche funktionelle Defizite mit 10 % einzuschätzen.
Normabweichungen der Laborwerte bedingen für sich alleine noch keinen Grad der Behinderung.
Übergewicht (Adipositas) an sich bedingt keine Einschätzung. Ist das Übergewicht gravierend (BMI 40) und mit funktionellen Einschränkungen verbunden, sind diese abhängig von den Einschränkungen unter den jeweiligen Abschnitten einzuschätzen.
Maligne Formen sind unter Abschnitt 13 einzuschätzen. Liegen zusätzlich psychische Funktionseinschränkungen vor, sind diese gesondert unter Abschnitt 03 einzuschätzen.
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Stoffwechselstörungen sind angeborene oder genetisch bedingte Störungen der Stoffwechselvorgänge, die ab Geburt objektivierbar sind oder zu einem späteren Zeitpunkt manifest werden.
Der grundsätzlich pathogene Mechanismus ist ein Enzymdefekt, der zu einer krankhaften Anhäufung des entsprechenden Substrates oder zu einem Mangel an Stoffwechselprodukten führt und in weiterer Folge klinische Symptome verursacht. Eine Anhäufung von Substraten kann zu Intoxikationen, Enzyminhibition, Akkumulation oder Aktivierung alternativer Stoffwechselwege führen. Der Mangel führt zu Stoffwechseldefiziten.
Stoffwechselstörungen sind komplexe selten auftretende Erkrankungen, die der Diagnostik und Therapie einer Fachabteilung bedürfen. Die Schwere der Erkrankung und damit die Höhe des Grades der Behinderung werden durch die bestehenden Funktionseinschränkungen sowie der erforderlichen Therapien bestimmt.
Stoffwechselstörungen leichten Grades
10 - 40 %
Wenn therapeutische Maßnahmen die Aufrechterhaltung der Körperfunktionen gewährleisten. Je umfassender die Therapiemaßnahme desto höher die Einschätzung. 10 - 20 %: Ausschließlich diätetische Maßnahmen ermöglichen die Aufrechterhaltung der Körperfunktionen. Die Erkrankung ist weitgehend stabil. Arbeits- und Alltagsleben ist weitgehend ungehindert möglich. Freizeitgestaltung ist nicht oder wenig eingeschränkt. 30 - 40 %: Zusätzliche therapeutische Maßnahmen sind notwendig, um die Körperfunktionen aufrecht zu halten. Die Erkrankung ist weitgehend stabil. Arbeits- und Alltagsleben ist weitgehend ungehindert möglich. Freizeitgestaltung ist nicht oder wenig eingeschränkt.
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Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das ärztliche Sachverständigengutachten vom 04.10.2015 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung 20 v.H. beträgt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
Bei der Beschwerdeführerin liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde es unterlassen hat, der Beschwerdeführerin vor Erlassung des angefochtenen Bescheides Parteiengehör zum eingeholten Sachverständigengutachten vom 04.10.2015, verbunden mit der Gelegenheit der Erstattung einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist, zu gewähren, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem angefochtenen Bescheid das Sachverständigengutachten übermittelt und die gegenständliche Beschwerde sohin in Kenntnis des Inhaltes des Sachverständigengutachtens vom 04.10.2015 erhoben wurde, weshalb der Verfahrensmangel in Form der Verletzung des Parteiengehörs durch die mit der Beschwerde verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme als saniert anzusehen ist (vgl. VwGH 11.09.2003, 99/07/0062; VwGH 27.02.2003, 2000/18/0040 sowie VwGH 26.02.2002, 98/21/0299).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 04.10.2015, welches als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei angesehen wird. Im Rahmen der Beschwerde wurden keine neuen Befunde vorgelegt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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