L518 1425626-2•BVwG L518 1425626-2
L518 1425626-2Bundesverwaltungsgericht14.03.2016
Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Entscheidungsfrist,<br/>Entscheidungspflicht, Kostentragung, Säumnis, Säumnisbeschwerde,<br/>Zeitablauf, Zurückweisung
L518 1425626-2/4E
L518 1431603-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. ungeklärt, vertreten durch Rechtsanwälte Gabl Kogler Leitner, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 29.09.2011 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.
II. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist verpflichtet, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG binnen acht Wochen zu erlassen.
III. Der Antrag auf Kostenersatz der beschwerdeführenden Partei wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. ungeklärt, vertreten durch Rechtsanwälte Gabl Kogler Leitner, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 26.07.2012 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.
II. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist verpflichtet, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG binnen acht Wochen zu erlassen.
III. Der Antrag auf Kostenersatz der beschwerdeführenden Partei wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Die beschwerdeführende Partei 1 (im Folgenden auch gemäß der Nennung im Spruch bP1) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 29.9.2011 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz.
Konsultationen nach der Dublin-Verordnung blieben erfolglos.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP 1 im Wesentlichen vor, dass sie im Jahr 2000 Aserbaidschan wegen der dortigen prekären Lage für ethnische Armenier verlassen habe. Im November 2000 sei der Schwager ihres Lebensgefährten von der Miliz erschossen worden und seither würde die Familie verfolgt werden. 2000 und 2006 oder 2007 sei sie verprügelt worden. Sie vermute, dass es mit dem Mord zusammen hinge und würde die Familie von der Miliz und der Mafia bedroht.
Sie habe sich in weiterer Folge im Wesentlichen in der Russischen Föderation und in Armenien aufgehalten. Hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit gab sie bei der Erstbefragung sowie ersten Einvernahme vor der belangten Behörde am 21.11.2011 an, dass diese aserbaidschanisch sei. Sie gehöre aber der armenischen Volksgruppe an. Ihre Dokumente seien alle verbrannt, sie habe auch keinen Reisepass gehabt, nur einen 1994 oder 1995 in XXXX ausgestellten Inlandspass. In den Archiven gäbe es sicherlich noch Nachweise und sei sie bis zu ihrem 14 Lebensjahr in Aserbaidschan aufhältig gewesen. Ihr Vater und Großvater wären Aserbaidschaner gewesen, es hätte aufgrund ihrer armenisch-aserbaidschanischen Abstammung (Mutter Armenierin) ethnische Probleme gegeben.
Konkret führte sie am 21.11.2011 weiter aus, dass sie von Geburt an in XXXX , XXXX bis zum Jahr 2000 gelebt habe. Danach habe sie von Jänner 2000 bis September 2000 in Armenien, XXXX . Von 2002 bis Ende 2008 oder Anfang 2009 habe sie in XXXX gelebt. Im Anschluss lebte sie von 2009 bis 2011 XXXX . Ihren Lebensunterhalt hätte sie durch Schwarzarbeit finanziert.
Die Erstbefragung sowie die Einvernahme am 21.11.2011 wurden mit einem Dolmetscher für Russisch durchgeführt. Am 21.11.2011 gab die bP an, sie spreche neben Russisch auch Azeri und Armenisch. Am 25.11.2011 führte die bP 1 vor der belangten Behörde aus, dass sie noch ergänzen wolle, dass sie schwanger ist. Im vorgelegten Mutter Kind Pass wurde festgehalten, dass die bP 1 im Zuge einer Operation im Jahr 2008 eine Bluttransfusion erhalten habe und dabei mit HIV infiziert worden sei. Zusätzlich ersuchte die bP um Korrektur der Muttersprache von Russisch auf Armenisch.
Die Einvernahme am 24.02.2012 wurde in Armenisch durchgeführt. Befragt dazu, welche Sprache außer armenisch und russisch sie noch spreche, gab die bP an, sie spreche sonst keine Sprache. Über Vorhalt, ob sie Aseri spricht, führte sie aus, dass sie in XXXX die Schule besucht und Aseri gelernt habe. Sie sei Staatsbürgerin der UdSSR, verfügte aber über einen "Reisepass" der Republik Aserbaidschan, der 1991 oder 1992 im Haus der Eltern verbrannt sei. Damals habe sie aber schon bei den Großeltern wegen dem Schulbesuch in Aserbaidschan gelebt und sei erst nach der Schule zu den Eltern nach Armenien gegangen. Vorerst führte sie in weiterer Folge aus, ihre Eltern seien Staatsbürger von Armenien, die Großeltern Staatsangehörige von Aserbaidschan. Wenig später gab die bP an, die Mutter sei immer schon armenische Staatsangehörige gewesen, der Vater habe die armenische Staatsangehörigkeit angenommen. Die Eltern der bP würden schon immer in XXXX leben. Ob sie noch dort leben, könne sie nicht sagen, da sie 2009 festgestellt habe, dass die Telefonnummer der Eltern nicht mehr stimmt. Über Vorhalt, dass die bP 1 damit von den Eltern einen Anspruch auf die armenische Staatsangehörigkeit ableiten könne, führte die bP aus, dass sie das nicht so einfach könnte und sich nie um Dokumente bemüht habe. Konkret führte die bP aus, dass sie Staatsbürgerin von Aserbaidschan sei, sich der armenischen Volksgruppe zugehörig fühle und dem armenisch-apostolisch-gregorianischen Glauben zugehöre. Die Eltern seien Staatsbürgern von Armenien, seien 1988 von XXXX nach XXXX übersiedelt, und sei auch der Lebensgefährte der bP armenischer Staatsbürger.
Zu den Fluchtgründen ihres Lebenspartners, auf welche sich die bP 1 stütze, konnte sie nur wenig angeben. Konkret führte sie darüber hinaus aus: "Es war für mich nicht leicht Arbeit zu finden, mein Dialekt wies auf meinen Aufenthalt und meine schulische Ausbildung in XXXX hin und mein Lebensgefährte hat in Armenien auch kein Glück bei der Arbeitssuche, weshalb wir uns entschlossen aus Armenien auszureisen und unser Glück in Europa zu suchen."
Die belangte Behörde holte in weiter Folge eine ärztliche Stellungnahme betreffend dem Gesundheitszustand der bP 1 ein. Im Akt finden sich darüber hinaus Unterlagen bzw. Gesetzesauszüge zum Thema Staatsangehörige von Armenien bzw. Aserbaidschan.
I.2. Der Antrag der bP1 wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 8.3.2012 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Armenien" nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung gem. § 10 Abs 3 AsylG bis zum 14.9.2012 aufgeschoben (Spruchpunkt III).
Die belangte Behörde ging davon aus, dass die bP1 armenische Staatsangehörige sei und legte diesen Staat der Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zu Grunde.
Spruchpunkt I. wurde rechtlich im Wesentlichen damit begründet, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in Armenien nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus dem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Aufschub wegen einer Schwangerschaft der bP 1 erfolge.
Gegen diesen Bescheid hat die bP 1 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Ausgeführt wurde, dass die Mutter armenische Staatsangehörige sei. Der Vater hätte zunächst die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit inne gehabt, hätte aber später die armenische angenommen. Zusätzlich wurden Ausführungen zur Erkrankung der bP 1 und Probleme von Mischehen getroffen.
I.3. Am 26.7.2012 wurde für den am 9.7.2012 in Österreich geborenen Sohn (bP2) der bP 1 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Am 12.09.2012 wurde die bP 1 zu den Fluchtgründen der bP 2 einvernommen. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bP1 HIV habe und auch die bP2 präventiv medikamentös zu behandeln ist. Eine Behandlung sei im Herkunftsstaat nicht möglich. Die bP2 würde auch als Kind einer Mutter, die aus einer gemischt-ethnischen Beziehung stammt, einer verfolgungsgleichen Diskriminierung ausgesetzt sein. Die bP 1 habe bereits 2008 von ihrer HIV Erkrankung erfahren. Sie hätte sich aber in Armenien nicht behandeln lassen, da in Armenien diese Behandlung sehr teuer sei. Zudem sei sie in der Heimat "nicht so wichtig" gewesen. In Österreich erhalte sie nunmehr gratis eine antivirale Therapie. Sie wurde zu ihrer nunmehr vorgelegten Geburtsurkunde befragt und gab zur Frage, woher diese stamme an:
"Das kann ich nicht sagen, ich bekomme sie einfach." Alle anderen Dokumente seien verbrannt, bis auf diese Geburtsurkunde. Der Lebensgefährte sei vor kurzem freiwillig nach Armenien zurückgekehrt.
Der Antrag der bP2 wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 30.11.2012 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Armenien" nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Armenien" verfügt (Spruchpunkt III).
Ua. stellte die belangte Behörde dabei fest, dass die bP2 als Kind der bP1 armenische Staatsangehörige sei und legte diesen Staat der Prüfung des Antrages zu Grunde. In Bezug auf die HIV Erkrankung wurde festgehalten, dass eine solche lt. den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat in Armenien behandelbar sei.
Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
I.4. Mit Schreiben vom 14.09.2012 wurde die Kopie der Geburtsurkunde samt Übersetzung für die bP 1 im Verfahren der bP 1 vorgelegt. Demnach wäre eine Bürgerin mit den Daten der bP 1 in XXXX geboren und seien deren Eltern Armenier.
I.5. Es wurde in weiterer Folge eine Anfragebeantwortung im Hinblick auf Aserbaidschan vom 28.11.2012 betreffend der bP 1 eingeholt. Festgehalten wurde vorweg, dass die bP 1 mit dem armenischen XXXX in Österreich eingereist ist. Der Lebensgefährte sei zwischenzeitlich jedoch mit einem auf XXXX , Russische Föderation ausgestellten Reisepass in die Heimat zurückgekehrt.
Die Erhebungen ergaben, dass unter den Daten des angeblichen armenischen Lebensgefährten der bP 1 in Aserbaidschan keine Eintragungen gefunden werden konnten. Es wurden auch keine Informationen in der elektronischen Datenbank der Republik Aserbaidschan (nämlich des Innen- und Justizministeriums sowie State Migration Center) über die bP 1 gefunden. Allerdings scheinen im Register der Meldebehörde des Bezirks XXXX Aufzeichnungen über XXXX , geb. XXXX auf. Laut Unterlagen im Register ist die vorgelegte Geburtsurkunde echt und im Mai 1979 von der Meldebehörde ausgestellt. Die Angaben im Register und der Geburtsurkunde sind identisch. Die Zahlen auf der Geburtsurkunde unten rechts bestätigen, dass die bP 1 am 09.01.1993 im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation lebte und die "Privatisierungsaktien" besaß. Es wurde unter anderem auch die Frage gestellt, ob mit Hilfe des Vertrauensanwaltes überprüft werden könnte, ob der auf dem beiliegenden Foto ersichtlichen bP 1 die Geburtsurkunde zugerechnet werden könnte. Weitere Informationen haben aber nicht erlangt werden können.
I.6. Mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 03.07.2013, Zl. 1.) Zl. E9 425626-1/2012/16E, 2.) Zl. E9 431603-1/2013/5E wurden die bekämpften Bescheide der bP 1 und bP 2 behoben und die Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Festgehalten wurde in dieser Entscheidung konkret:
Die belangte Behörde ging damit in ihren die bP 1 und bP 2 betreffenden Bescheiden entgegen der Behauptung der bP1, sie sei Staatsangehörige von Aserbaidschan, von einer armenischen Staatsangehörigkeit der bP1 und damit auch der bP2 aus und erachtete diesen Staat als Herkunftsstaat der der Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zu Grunde zu legen ist.
Begründet wurde dies damit, dass "sie als Tochter armenischer Staatsangehöriger geboren" sei. Gemäß § 11 des armenischen Staatsangehörigkeitsgesetzes würden Kinder von ihren Eltern ex lege die armenische Staatsangehörigkeit ableiten.
Der AsylGH hat zur Klärung für diese, armenisches Recht samt Übergangsvorschriften betreffende Frage, einen armenischen Vertrauensanwalt konsultiert. Dieser teilte mit Stellungnahme v. 13.4.2013 mit, dass bei einem derartigen Sachverhalt hinsichtlich der Eltern in Bezug auf bP1 Art 11 leg cit nicht zur Anwendung gelangt, da dieser Anerkennungstatbestand lediglich dann greift, wenn die bP1 von Eltern mit armenischer Staatsangehörigkeit abstammen würde. Die Eltern hätten diese aber erst 1995 mit Inkrafttreten des leg cit erhalten können und die bP1 sei jedoch schon 1979 geboren.
Ob und gegebenenfalls welcher Erwerbstatbestand, also ob ex lege Anerkennung oder Erlangung im Antragsverfahren in Frage kommt, wird insbesondere davon abhängig sein, wann die bP1 nun tatsächlich nach Armenien übersiedelt sein soll. Diesbezüglich wurde aber der maßgebliche Sachverhalt nicht festgestellt und ist das Vorbringen der bP1 diesbezüglich im Zuge mehrerer Einvernahmen uneinheitlich. Einerseits gab sie konkret an sie hätte im Alter von 14 Jahren Aserbaidschan verlassen, was ausgehend von ihrem angegebenen Geburtsjahr 1979 bedeuten würde sie hätte Aserbaidschan 1993 verlassen, andererseits gibt sie aber auch an, sie habe Aserbaidschan erst im Jahre 2000 verlassen.
Die bP1 gab in Bezug auf ihre Aufenthalte in Armenien Adressen und Identitätsdaten von Familienangehörigen bekannt, die im Allgemeinen Ansatzpunkte für zweckdienliche Ermittlungen sein könnten. Anzumerken ist jedoch, dass die bP1 bislang im Verfahren lediglich eine Geburtsurkunde (naturgemäß ohne Lichtbild) vorlegte, von der sie behauptet diese würde ihre Person betreffen. Von der bP1 angekündigte Versuche über die aserbaidschanische Botschaft Dokumente zu erlangen sind der Aktenlage nach nicht evident.
Das BAA hat nunmehr zu versuchen den maßgeblichen Sachverhalt hinsichtlich Aufenthalte bzw. Ausreisezeitpunkte zu ermitteln und wird es zweckdienlich sein, diesen konkreten Sachverhalt die Staatsangehörigkeit betreffend dann gegebenenfalls zur rechtlichen Beurteilung dem armenischen Vertrauensanwalt als na. LSV zur Beurteilung vorzulegen, um auch beurteilen zu können welcher Herkunftsstaat der Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz der Prüfung zu Grunde zu legen ist.
Da hinsichtlich der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates der bP1 der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht, schlägt dies auch auf den Sohn [bP2] durch, da sich davon wohl auch seine Staatsangehörigkeit bzw. der Herkunftsstaat ableiten wird."
I.7. Am 09.09.2013 führte die belangte Behörde eine weitere Einvernahme durch. Vorweg ersuchte die bP 1 um Zustellung aller Schriftstücke in russischer und nicht in armenischer Sprache. Befragt zur Nationalität der Eltern gab die bP 1 an, dass die Mutter immer schon aserbaidschanische Staatsbürgerin und dort geboren sei. Vom Vater wisse sie letztlich nicht, ob er die armenische Staatsangehörigkeit angenommen hat. Ihre Eltern seien Staatsbürger von Aserbaidschan. Sie selbst sei Aserbaidschanerin. Sie sei als Kind von Staatsbürgern der UdSSR in XXXX geboren worden und habe dort bei der Großmutter gelebt. Dann sei sie 2000 nach XXXX übersiedelt und sei sie vier Monate in Armenien gewesen und im Anschluss mit dem Lebensgefährten nach Russland übersiedelt. Von Moskau sei sie schließlich nach Österreich gereist. In Russland sei sie nie offiziell gemeldet gewesen. Den Beamten hätten sie in Russland bei Kontrollen Schmiergeld gegeben. Erst über Vorhalt korrigierte sie die zuerst getätigte Angabe, dass ihr Lebensgefährte georgischer Staatsbürger sei dahingehend, dass dieser Angehöriger der Russischen Föderation ist.
I.8. Am 10.10.2013 langte bei der belangten Behörde die Anfragebeantwortung des armenischen Verbindungsanwalts ein. Demnach ist weder die bP 1 noch sind die von ihr genannten Personen in Armenien (Eltern, Brüder und Schwestern) im Wählerregister eingetragen. Die von der bP 1 angegebene Adresse in XXXX , die Straße XXXX existiert nicht und hat es eine solche Straße dort auch nie gegeben. Dies wurde unter anderem von örtlichen Behörden bekannt gegeben. Nebenbei wurden noch Adressen mit Gebäuden überprüft, wo aserbaidschanische Flüchtlinge leben. Niemand kannte jedoch die bP 1 und die von ihr angegebenen Verwandten.
I.9. Im Rahmen der weiteren Einvernahme am 22.10.2013 mit einem Dolmetscher für Russisch gab die bP 1 vorweg zu ihrem Gesundheitszustand an, dass es ihr sehr gut gehe. Sie müsse jeden Tag Tabletten einnehmen, da sie HIV positiv sei. Ihrem Kind gehe es gut. Es sei gesund und HIV negativ. Über Vorhalt, dass die angegebene Adresse in Armenien nicht existiere und zu dem gesamten Rechercheergebnis gab die bP an, dass das im Jahr 2000 oder 2002 gewesen sei. Es seien seither schon 13 Jahre vergangen und seien schon viele Menschen aus Armenien geflüchtet. Vorgelegt wurde ein Taufschein der bP 2. Hinsichtlich der Länderfeststellungen verzichtete die bP auf eine Stellungnahme.
I.10. In weiterer Folge wurden einem länderkundigen Sachverständigen für Russland die relevanten Unterlagen der bP übermittelt. Ersucht wurde um Überprüfung, ob es sich bei der bP 1 um eine Staatsangehörige der Russischen Föderation handelt, da die Recherchen in Aserbaidschan und Armenien erfolglos geblieben sind. In der Anfragebeantwortung vom 20.12.2013 wurde unter konkreter Angabe der angefragten Stellen ausgeführt, dass weder die bP 1 noch deren Eltern Staatsbürger der Russischen Föderation sind oder waren. Ferner war die bP 1 entgegen ihren Angaben zwischen 2002 und 2009 niemals in Moskau oder im Oblast Moskau gemeldet. In Moskau existiert auch die angegebene Wohnadresse XXXX nicht.
I.11. Mit Schreiben vom 21.07.2014 wurde ein Deutsch-Prüfungszeugnis A2 des OIF übermittelt.
I.12. Mit Schreiben vom 29.09.2014 wurde ein Empfehlungsschreiben der bP 1 der Volkshilfe übermittelt.
I.13. Mit Schreiben vom 02.10.2014 wurde ein Empfehlungsschreiben des Pfarrers der Wohngemeinde sowie eines weiteren Mitglieds der Pfarrgemeinde der bP 1 in Österreich übermittelt.
I.14. Mit Schreiben vom 30.01.2015 wurden drei weitere Empfehlungsschreiben (Privatperson, Volkshilfe, Betriebsseelsorgerin der Diözese XXXX ) übermittelt.
I.15. Mit Schreiben vom 07.05.2015 wurden eine Stellungnahme sowie weitere Unterlagen übermittelt. Die bP 1 könne in Aserbaidschan nicht mehr leben. In Armenien sei ihr dies ebenfalls nicht möglich, da sie in Aserbaidschan geboren sei und deswegen von armenischen Staatsangehörigen massiv diskriminiert werde und diese Staatsangehörigkeit nicht besitze. Auch die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit habe sie nicht und könne sie aufgrund der armenischen Abstammung und des armenischen Namens in Aserbaidschan nicht überleben. Verwiesen wurde auf einen unter einem vorgelegten Bericht von Open Doors "Im Dienst der verfolgten Christen". Die psychische Belastung wirke sich negativ auf ihre HIV Erkrankung aus. In Aserbaidschan sei eine Behandlung nicht gewährleistet. Da die bP 1 keine Dokumente oder eine Staatsangehörigkeit besitze, sei sie staatenlos und als alleinstehende Frau mit Kind bei einer Abschiebung dorthin einer unmenschlichen Lage ausgesetzt. Vorgelegt wurden weiters zwei Schreiben der Aids Hilfe, in welchen um Verlegung der bP nach XXXX gebeten wird. Überdies würde die bP 1 eine psychosoziale Beratung benötigen. Schließlich wurde ein Schreiben des AKH XXXX über die regelmäßigen Kontrollen vorgelegt.
I.16. Mit Schreiben vom 09.06.2015 wurde eine Meldebestätigung aus XXXX übermittelt.
I.17. Mit Schriftsatz, eingelangt bei der belangten Behörde am 17.07.2015, erhoben die bP Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ("Säumnisbe-schwerde").
Die bP beantragten, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen sowie über den Antrag des Beschwerdeführers selbst erkennen und die Kosten des Verfahrens zuerkennen sowie den Rechtsträger der belangten Behörde verpflichten, die Kosten zu Handen des bevollmächtigten Rechtsanwaltes zu ersetzen. Angeführt war ein Kostenverzeichnis iHv 841, 31 Eur.
Zur Begründung führten die bP aus, die belangte Behörde sei nach § 73 Abs. 1 AVG verpflichtet, über den Antrag der bP aus dem Jahr 2011 bzw. 2012 ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Antragseinbringung einen Bescheid zu erlassen. Am 03.07.2013 sei mit Entscheidung des Asylgerichtshofes die Sache an die belangte Behörde zurückverwiesen worden. Eine Entscheidung sei bis dato nicht ergangen und es treffe die belangte Behörde das alleinige Verschulden an der Verletzung der Entscheidungspflicht.
I.18. Das BFA legte ohne weitere Verfahrensschritte mit Schreiben vom 23.10.2015 den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, an dessen Außenstelle XXXX dieser am 28.10.2015 einlangte. Das BFA gab in diesem Schreiben bekannt, dass aufgrund personeller Engpässe und stetig steigender Zahl von Asylanträgen keine fristgerechte Erledigung erfolgen habe können.
I.20. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die belangte Behörde mit Schreiben vom 01.12.2015 auf, eine Stellungnahme dazu abzugeben, warum die vorliegenden Fälle nicht fristgerecht erledigt wurden. Die entsprechende Stellungnahme langte am 04.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zum Verfahrensgang und Sachverhalt (oben I.)
Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und sind unstrittig.
Anzuwendendes Recht
2.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 70/2015 (AsylG), anzuwenden ist.
2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 70/2015, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Zu A)
Spruchpunkt A) I. Verletzung der Entscheidungspflicht
2.4. Gemäß § 73 Abs 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8 AVG) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs 2a AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
2.5. Gemäß § 8 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist (Abs 1). In die Frist werden nicht eingerechnet
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist; 2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (Abs 2).
2.6. Gemäß § 16 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen (Abs 1). Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen (Abs 2).
2.7. Zum gegenständlichen Verfahren
2.7.1. Die belangte Behörde (auch BFA) hat gemäß § 3 Abs 2 BFA-VG (unter anderem) die Pflicht, über Anträge auf internationalen Schutz zu entscheiden, und es obliegt dem BFA, in weiterer Folge das Asylverfahren unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 17ff AsylG zu führen und über den Antrag zu entscheiden. Besondere Bedeutung kommt dabei der Bestimmung des § 18 AsylG zur Pflicht des BFA, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, sowie jener des § 19 AsylG, wonach ein Asylwerber grundsätzlich persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ einzuvernehmen ist, zu. Nach Abschluss der für eine Entscheidung notwendigen Ermittlungen ist demnach bescheidmäßig über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abzusprechen.
2.7.2. Mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschriften richtet sich die Entscheidungsfrist des BFA nach § 73 Abs 1 AVG.
2.7.3. Im gegenständlichen Fall ist unbestrittener Weise davon auszugehen, dass das BFA nach Behebung der Bescheide mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.07.2013 zwar noch Ermittlungen (Erhebungen und Einvernahmen) in der Sache durchgeführt hat. Zuletzt langte am 20.12.2013 das Rechercheergebnis über den Sachverständigen für Russland ein. Seither sind jedoch keinerlei weiteren Schritte der belangten Behörde aktenkundig und wurde über den Antrag der bP vom 29.09.2011 bzw. 26.07.2012 nicht abgesprochen. Die seitens der bP in gegenständlicher Beschwerde vorgebrachten Umstände wurden vom BFA nicht bestritten und finden auch Deckung im vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt des BFA.
2.7.4. In Anwendung der zuvor angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist eine Säumnisbeschwerde dann abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen ist. Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (vgl Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 638).
2.7.5. Für diese Beurteilung gilt es auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich des BFA liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 126 ff.). Der Grundsatz der Amtswegigkeit allein vermag jedenfalls Verzögerungen des Ermittlungsverfahrens nicht zu rechtfertigen. Überflüssige Verfahrensschritte stellen bei klarer Sachlage daher ebenso eine schuldhafte Verzögerung dar, wie zB unnötige Ausdehnungen des Ermittlungsverfahrens oder die entbehrliche Abhaltung mündlicher Verhandlungen. Unterlässt die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung nötigen weiteren Verfahrensschritte, liegt ebenso ein überwiegendes Verschulden vor (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 129). Kommt es auf Grund eines langwierigen Ermittlungsverfahrens zu einer überlangen Verfahrensdauer, ist eine eingehende Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes in zeitlicher Abfolge und eine Begründung durch das Bundesasylamt erforderlich, in der nachvollziehbar, über allgemeine Behauptungen hinausgehend, dargelegt wird, welche Ursachen die Dauer der einzelnen Verfahrensschritte sachlich rechtfertigen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 131).
2.7.6. Ein unüberwindbares, das Verschulden der Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache liegt immer dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung vor dem Einlangen der Beschwerde unmöglich gewesen ist, etwa weil das Verfahren im Einzelfall äußerst komplex ist, Beweise nicht erhoben werden können oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren. Der Eintritt eines unüberwindlichen Hindernisses schließt das überwiegende Verschulden der Behörde nicht aus, wenn bereits zuvor schuldhaft Ermittlungen nicht rechtzeitig eingeleitet wurden, wenn also das unüberwindliche Hindernis unmittelbar vor Beschwerdeerhebung aufgetreten ist, jedoch schon vorher eine auf einem überwiegenden behördlichen Verschulden beruhende Verfahrensverzögerung vorlag (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 137).
2.7.7. Im gegenständlichen Fall hat das BFA durch seine Vorgehensweise, nämlich seit 20.12.2013 sämtliche für eine zügige Verfahrensführung nötigen, weiteren Verfahrensschritte unterlassen und es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Untätigkeit etwa durch unüberwindliche Hindernisse im Sinne der vorangegangenen Ausführungen verursacht wurde und es wurde dies vom BFA auch nicht behauptet. Auch war zum damaligen Zeitpunkt noch gerade kein dermaßen massiver Anstieg der Antragszahlen zu verzeichnen. Im Übrigen blieben die von der Beschwerdeführerin zur Verletzung der Entscheidungspflicht durch das BFA vorgebrachten Umstände von dieser unbestritten. Im gegenständlichen Fall ist somit unbestrittener Weise davon auszugehen, dass seitens der belangten Behörde Säumnis im Sinne des § 73 Abs 1 AVG vorliegt.
2.7.8. Ebenso wird festgehalten, dass eine festgestellte Säumnis gemäß § 73 Abs 1 AVG nichts über eine (subjektive) Säumnis eines einzelnen Organwalters, etwa wegen der Anzahl der zugeteilten Fälle in quantitativer Hinsicht aussagt, oder die Feststellung einer Säumnis gemäß § 73 AVG die Feststellung einer solchen subjektiven Säumnis darstellt. Viel mehr bedeutet Säumnis im Sinne des § 73 Abs 1 AVG objektive Säumnis der belangten Behörde, losgelöst vom einzelnen Organwalter.
2.8. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht war daher spruchgemäß stattzugegeben.
Spruchpunkt A) II.
Auftrag an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs 7 VwGVG binnen acht Wochen zu erlassen.
2.9. Gemäß § 28 Abs 7 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
2.10. Zum gegenständlichen Verfahren
2.10.1. Da das BFA gemäß § 3 Abs. 2 BFA-VG (unter anderem) die Pflicht hat, über Anträge auf internationalen Schutz zu entscheiden, obliegt es ihm, in weiterer Folge das Asylverfahren unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 17ff AsylG zu führen und über den Antrag zu entscheiden. Besondere Bedeutung kommt dabei der Bestimmung des § 18 AsylG zur Pflicht des BFA, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, sowie jener des § 19 AsylG, wonach ein Asylwerber grundsätzlich persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ einzuvernehmen ist, zu. Nach Abschluss der für eine Entscheidung notwendigen Ermittlungen ist demnach bescheidmäßig über den Antrag der bP auf internationalen Schutz abzusprechen.
Es sei darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde neben der Bindung an die hier getroffenen rechtlichen Ausführungen gem. § 28 Abs. 7 VwGVG nach wie vor an die rechtlichen Ausführungen gebunden ist, welche in den vorgehenden, die Bescheide des Bundesasylamtes behebenden Entscheidungen des Asylgerichtshofes dargelegt wurden. Hier wird vor allem auch auf den RS des VwGH zum Erkenntnis vom 16.12.2009, Geschäftszahl 2007/20/0482 (GRS wie 2004/07/0010 E 22. Dezember 2005 RS 3 im angefochtenen Bescheid nicht mehr aufgegriffen werden) verwiesen, wo dieser im RS ausführt:
"Im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides sind die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden, wobei mit einem solchen Bescheid - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist. Diese Bindung besteht auch bei Aufhebung eines (verfahrensrechtlichen) Zurückweisungsbescheides (Hinweis E 23.10.1997, 96/07/0127)."
Die belangte Behörde wird daher - wie bereits mit Entscheidung des Asylgerichtshofes aufgetragen - die Ermittlungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit zu vervollständigen haben. Insbesondere wird der bP 1 nochmals konkret aufzutragen sein, ihre Aufenthaltsorte mit Zeitangaben seit ihrer Geburt detailliert bekannt zu geben. Es wird ihr auch das letzte Rechercheergebnis betreffend Russland vorzuhalten sein, wobei festzuhalten ist, dass die bisherigen Angaben der bP 1 nicht nur teils widersprüchlich waren, sondern auch teils durch Recherchen bereits hinsichtlich konkreter Orts- bzw. Straßenangaben widerlegt wurden. In weiterer Folge ist die aserbaidschanische Botschaft und/oder ein Vertrauensanwalt zu ersuchen, konkret unter Zugrundelegung dieser Daten zu recherchieren, welche gesetzlichen Bestimmungen von welchem Staatsbürgerschaftsrecht auf die bP anwendbar sind. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf die Anfragebeantwortung vom 20.10.2008 (E9 401.077-1), in welcher die Möglichkeiten der Staatsangehörigkeitserlangung in Aserbaidschan und Armenien anhand der entsprechenden Gesetzesstellen unter Bezugnahme auf den Lebenslauf einer bestimmten Person erörtert werden.
Darüber hinaus wird im Zuge dessen auch die Frage zu klären sein, was der Eintrag auf der von der bP vorgelegten Geburtsurkunde (Aufenthalt in Russland 1993) bedeutet, da die bP hierzu widersprüchlich mehrfach behauptete, bis 2000 bei den Großeltern in Aserbaidschan gelebt zu haben. Am Rande sei erwähnt, dass auch das BVwG nicht verkennt, dass eine Geburtsurkunde ohne Lichtbild keinen Beweis für die Identität bietet, jedoch im gegenständlichen Fall zumindest Anhaltspunkt sein kann.
Im Verfahren wird zu prüfen sein, ob der Herkunftsstaat auf Grund weiterer Beweismittel festgestellt werden kann oder ob von dem in §8 Abs6 AsylG 2005 ausdrücklich geregelten Fall auszugehen ist, dass der Herkunftsstaat nicht feststellbar ist.
Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.06.2014, Zl.: U12/2013 ua, in welchem festgehalten wird:
"Eine Anfrage bei den armenischen oder aserischen (Staatsbürgerschafts) Behörden im Wege einer österreichischen Vertretungsbehörde scheidet dabei nicht in jedem Fall aus, wie es der Asylgerichtshof in seiner Gegenschrift annimmt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem vom Asylgerichtshof in der Gegenschrift selbst zitierten Erkenntnis vom 27. Jänner 2000, 99/20/0488, ausgeführt, dass mit Zustimmung eines Asylwerbers auch eine Datenübermittlung in den (hier: potentiellen) Herkunftsstaat möglich ist. Anders kann im Lichte des im Verfassungsrang stehenden §1 Abs2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I 165/1999, §57 Abs10 AsylG 2005 in der hier anzuwendenden Fassung nicht verfassungskonform ausgelegt werden."
Damit ist es auch möglich, die Fingerabdrücke der bP mit deren Zustimmung nach Armenien bzw. Aserbaidschan zu übermitteln, um zu erheben, ob diese dort erfasst sind.
Falls die bP 1 auch nunmehr zu den Aufenthaltsorten bzw. Aufenthaltsstaaten wie bereits zu den Staatsangehörigkeiten ihrer Eltern wiederum ein absolut unglaubwürdiges Vorbringen erstattet und ihre Fingerabdrücke die Staatsangehörigkeit nicht belegen, steht noch die Möglichkeit einer Herkunftsland- und Sprachanalyse offen, um zu eruieren, wo sich die bP 1 tatsächlich vor ihrer Einreise in Österreich aufgehalten hat. Dies kann zwar Aufschluss hinsichtlich einem Staat des letzten Aufenthalts bringen, sagt jedoch wiederum nichts über die Staatsangehörigkeit an sich aus, welche letztlich anhand der gesetzlichen Rahmenbedingungen unter Zugrundelegung des Vorbringens der bP 1 zu ihren Aufenthaltsorten zu erheben ist.
Erst nach diesen Ermittlungen kann die Staatsangehörigkeit endgültig festgestellt werden und im Hinblick auf das konkrete Heimatland der bP 1 und der bP 2 eine eventuelle Gefährdungssituation oder Verfolgung geprüft werden. Darüber hinaus können die Behandlungsmöglichkeiten der HIV Infektion und etwaige Probleme von alleinstehenden Frauen mit Kindern erst vor dem Hintergrund entsprechender Länderberichte beurteilt werden, wenngleich aktuell von einem asylrelevanten Vorbringen oder einer besonderen Integration nicht ausgegangen werden kann.
2.10.2. In der vorliegenden Rechtssache macht das Bundesverwaltungsgericht daher von seiner Ermächtigung gemäß § 28 Abs 7 VwGVG Gebrauch und trägt der belangten Behörde auf, das inhaltliche Asylverfahren zu führen, über die Anträge der bP auf internationalen Schutz zu entscheiden und die versäumten Bescheide unter der hier festgelegten Rechtsanschauung innerhalb einer Frist von acht Wochen nachzuholen.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:
2.10.3. Zur Frage, ob der Beschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen ist:
2.10.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
2.10.3.2. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
2.10.3.3. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
2.10.3.4. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
2.10.3.5. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
2.10.3.6. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
2.10.3.7. Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
2.10.3.8. Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
2.10.3.9. Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
2.10.3.10. Ergibt sich unter Zugrundelegung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes unter Heranziehung der angeführten rechtlich maßgeblichen Bestimmungen, dass der Beschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist, so führt dies zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen.
2.10.4. Zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:
2.10.4.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2.10.4.2. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
2.10.4.3. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
2.10.4.4. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
2.10.4.5. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
2.10.4.6. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
2.10.4.7. Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
2.10.4.8. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
2.10.4.9. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
2.10.4.10. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
2.10.4.11. Vorerst ist somit die Frage des Vorliegens einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) zu prüfen und ob vor dem Hintergrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe anzunehmen ist.
2.10.4.12. Ebenso ist es von Relevanz, ob eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrscht und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
2.10.4.13. Zur individuellen Versorgungssituation ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde. Maßgebliche Faktoren werden das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschafts-verhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, die Existenz eines sozialen Auffangsystems, Rückkehrprogramme, oder Rückkehrhilfe sein.
2.10.4.14. Soweit die bP 1 ihren Gesundheitszustand thematisiert wird Folgendes erwogen:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Georgien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab:
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Im gegenständlichen Fall wird letztlich auch auf das jüngere Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hingewiesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Art 3 EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara
v. Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid
v. The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Im konkreten Fall N. v. The United Kingdom lag die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer an Aids Erkrankten nach Uganda zugrunde. Nach Informationen der WHO ist antiretrovirale Medikamentation in Uganda erhältlich, auch wenn wegen mangelnder Ressourcen nur die Hälfte jener Personen, die sie benötigen, in den Genuss dieser Behandlung kommt. Die Bf. behauptete, sie könne sich die Behandlung nicht leisten und diese wäre in der ländlichen Gegend, aus der sie stamme, gar nicht erhältlich. Der Gerichtshof führte aus, dass es scheint, dass sie Familienmitglieder in Uganda hat, auch wenn sie behauptet, dass diese nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, sich um sie zu kümmern.
Das Vereinigte Königreich hat der Bf. während des Asylverfahrens und der folgenden Verfahren über die Zulässigkeit ihrer Ausweisung neun Jahre lang auf öffentliche Kosten medizinische und soziale Unterstützung gewährt. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung seitens des belangten Staates, weiterhin für sie zu sorgen.
Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Art 3 EMRK vorlag.
2.10.4.15. Im Rahmen einer Gesamtschau wird die belangte Behörde zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein.
2.10.4.16. Wenn das BFA zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführerin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist, führt dies zur Prüfung, ob die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels oder Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen.
2.10.5. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels oder Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
2.10.5.1. Gemäß § 10 AsylG 2005 wird Folgendes normiert:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
2.10.5.2. Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
2.10.5.3. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
2.10.5.4. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
2.10.5.5. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
5. und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
2.10.5.6. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob diese einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
2.10.5.7. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454;
18.12. 1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94;
20.01. 2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
2.10.5.8. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
2.10.5.9. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567;
21.10. 1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99;
23.06. 2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).
2.10.5.10. In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
2.10.5.11. Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).
2.10.5.12. Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
2.10.5.13. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigen das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).
2.10.5.14. Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten Königreich stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).
2.10.5.15. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u. a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat, unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) auch in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
2.10.5.16. Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban / BRD; 07.10.2004, Dragan / BRD; 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyazi / GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).
2.10.5.17. Gemäß der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, B 950/10 sind betreffend der Frage der Integration einer Familie in Österreich insbesondere die Aufenthaltsdauer der Familie in Österreich, ein mehrjähriger Schulbesuch von minderjährigen Kindern, gute Deutschkenntnisse und eine sehr gute gesellschaftliche Integration der gesamten Familie zu berücksichtigen.
2.10.5.18. Es ist weiters als wesentliches Merkmal zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. zB VfGH 12.6.2010, U614/10) - die Integration während eines einzigen Asylverfahrens (dessen Dauer im durch den Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall sieben Jahre betrug), welches nicht durch eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer bzw die Beschwerdeführerin geprägt war, erfolgte.
2.10.5.19. Bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zur Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer im Detail auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
2.10.5.20. Es gibt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Grund zu der Annahme, dass oben zitierte Judikatur nicht auf § 9 BFA-VG übertragbar wäre, zumal sich die Beurteilungskriterien des § 9 Abs 2 BFA-VG betreffend das Vorliegen eines Eingriffes in das Privat- und Familienleben mit denjenigen des § 10 Abs 2 AsylG 2005 aF decken.
2.10.5.21. Ebenso wird vom BFA zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführerin allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gem § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen ist.
2.11. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist somit spruchgemäß verpflichtet, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs 7 VwGVG binnen acht Wochen zu erlassen.
Spruchpunkt A) III.
In der Beschwerde wurde von den bP der Antrag an das Bundesverwaltungsgericht gestellt, die Kosten des Verfahrens zuzuerkennen.
Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:
"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:
"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."
Diesbezüglich ist damit auszuführen, dass das VwGVG in § 35 eine entsprechende Kostenbestimmung für die obsiegende Partei lediglich in Bezug auf Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsieht. Einen Anspruch auf Ersatz der Kosten im Beschwerdeverfahren gegen angefochtenen Bescheide der Verwaltungsbehörden kann weder der zitierten Bestimmung, noch einer anderen Bestimmung des VwGVG bzw. des subsidiär anzuwendenden AVG entnommen werden.
Es ist daher zum nicht näher begründeten Antrag auf Kostenersatz festzuhalten, dass ein Zuspruch der beantragten Kosten nur dann in Frage käme, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage bestünde und die sachliche Zuständigkeit des ho. Gerichts, hierüber abzusprechen, vorliegen würde (Art. 18 Abs. 1 B-VG).
Der Antrag ist mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Im Hinblick auf die Bestimmung des § 28 Abs. 7 VwGVG ist auszuführen, dass diese konzeptionell jener des § 42 Abs. 4 VwGG aF folgt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG Anm 21), hinsichtlich derer ebenfalls eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert, sodass auch hier nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen ist.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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