L511 2120732-1•BVwG L511 2120732-1
L511 2120732-1Bundesverwaltungsgericht14.03.2016
Arbeitslosengeld, Geltendmachung, Nachfrist
L511 2120732-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula LEMMERER, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun WOISETSCHLÄGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 19.01.2016, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 46 Abs. 1 AlVG der Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 19.10.2015 bis 06.12.2015 zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 19.10.2015 erstmalig einen Antrag auf Arbeitslosengeld (Aktenzahl des übermittelten Verwaltungsaktes [AZ] 17). Das Antragsformular wurde ihm am Wohnsitzgemeindeamt am 19.10.2015 ausgehändigt und als Abgabetermin der 29.10.2015 auf dem Antragsformular vermerkt. Im Zuge einer telefonischen Terminvereinbarung erhielt der Beschwerdeführer einen Termin zur Abgabe am 11.11.2015 beim AMS (AZ 17).
1.1. Am 11.11.2015 sprach er beim AMS vor und gab den ausgefüllten Antrag ab. Für die Nachreichung einer Schulbesuchsbestätigung wurde ihm eine Frist bis zum 18.11.2015 gewährt, wobei ihm das Antragsformular auch wieder mitgegeben wurde (AZ 9).
1.1.1. Der Beschwerdeführer übermittelte die Schulbesuchsbestätigung per Fax am 16.11.2015 (AZ 12, 13).
1.1.2. Am 07.12.2015 erkundigte sich der Beschwerdeführer, warum er keine Überweisung erhalten habe, sprach daraufhin noch am selben Tag beim AMS persönlich vor und gab das Antragsformular ab (AZ 9).
1.2. Mit Bescheid des AMS vom 10.12.2015, XXXX , wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 17 in Verbindung mit den §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, das Arbeitslosengeld ab 07.12.2015 gebührt (AZ 8).
1.2.1. Die Zustellung des Bescheides ist aus dem Akt nicht ersichtlich.
1.3. Mit Schreiben vom 30.12.2015, beim AMS eingelangt am 30.12.2015, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (AZ 5).
1.3.1. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Antrag beim Gemeindeamt seiner Wohnsitzgemeinde abgeholt habe und danach telefonisch einen Termin für den 11.11.2015 erhalten habe. Er sei am 11.11.2015 auch beim AMS gewesen und ihm sei aufgetragen worden, die Schulbesuchsbestätigung nachzubringen. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er diese auch per Fax übermitteln könne, was er am 13.11.2015 [Anmerkung: tatsächlich am 16.11.2015] gemacht habe. Am 07.12.2015 habe er auf seinem Bankkonto festgestellt, dass er keine Überweisung erhalten habe, woraufhin er mit dem AMS Kontakt aufnahm. Man habe ihm mitgeteilt, er solle sofort mit dem Antrag kommen, was er in der Folge auch gemacht habe.
1.4. Mit Bescheid vom 19.01.2016, Zahl: XXXX , zugestellt am 22.01.2016, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 30.12.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab (AZ 2, 3).
1.4.1. Im Wesentlichen wurde begründet, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der vom AMS gesetzten verlängerten Rückgabefrist bis 18.11.2015, sondern erst am 07.12.2015 eingebracht habe. Der Umstand, dass er die geforderte Schulbesuchsbestätigung innerhalb der gesetzten Frist eingebracht habe, ändere nichts an der Tatsache, dass mit der Übermittlung der Schulbesuchsbestätigung noch keine Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld erfolgt sei, da eine Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld nach § 46 Abs. 1 4. Satz ALVG erst dann vorliege, wenn auch der Antrag auf Arbeitslosengeld beim zuständigen AMS eingebracht wurde.
1.5. Mit Schreiben vom 30.01.2016, beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 1).
1.6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 05.02.2016 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt, in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-21], OZ 2, OZ 3).
II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. entscheidungswesentliche Feststellungen
2.1. Der Beschwerdeführer stellte erstmals einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Das Antragsformular wurde ihm vom Wohnsitzgemeindeamt am 19.10.2015 mit einer Rückgabefrist bis spätestens 29.10.2015 ausgefolgt. Im Zuge einer telefonischen Terminvereinbarung mit dem AMS am 19.10.2015 wurde mit dem Beschwerdeführer der 11.11.2015 als Abgabetermin des Antragsformulars vereinbart.
2.2. Der Beschwerdeführer nahm den Termin am 11.11.2015 wahr, und gab das ausgefüllte Antragsformular beim AMS ab, welches vom AMS auch entgegengenommen und in das Datensystem eingetragen wurde.
2.2.1. Für die Nachreichung einer Schulbesuchsbestätigung wurde ihm eine Frist bis zum 18.11.2015 gewährt, wobei ihm das zuvor bereits entgegengenommene Antragsformular wieder mitgegeben wurde. Der Beschwerdeführer übermittelte die Schulbesuchsbestätigung per Fax am 16.11.2015 an das AMS. Das Antragsformular gab der Beschwerdeführer am 07.12.2015 wieder beim AMS ab.
3. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
3.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-21]).
3.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:
Antrag auf Arbeitslosengeld (AZ 17)
Auszüge aus dem AMS-Datensystem (OZ 5, 6)
Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 2, 8)
Beschwerde und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 1, 5)
3.2.1. Dass der Beschwerdeführer den ausgefüllten Antrag am 11.11.2015 beim AMS abgegeben hatte, und dieser vom AMS auch entgegengenommen wurde, ergibt sich bereits aus der mit Paraphe erfolgten Zeichnung des AMS mit Eingangsstempel "11.11.15" auf Seite 4 des Antragsformulars rechts unten (AZ 17). Darüber hinaus wurde am 11.11.2015 auch im EDV-System des AMS die Rücknahme des Antragsformulars dokumentiert (OZ 5, 6). Dass der Beschwerdeführer die Schulbesuchsbestätigung innerhalb der Nachreichfrist übermittelte, sowie dass die erneute Abgabe des Antragsformulars am 07.12.2015 erfolgte, ist im Verfahren unstrittig geblieben.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).
4.1. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
4.1.1. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
5.1.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG)).
5.1.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. (vgl dazu: Eder/Martschin/Schmid,
Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §15 VwGVG, K1-K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§15 VwGVG, Anm 8]). Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft, so dass Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung ist (RV 2009 BlgNR. XXIV.GP, S5; in diesem Sinne auch VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025). In der Zusammenschau dieser Bestimmungen und im Hinblick auf § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, ist davon auszugehen, dass die ursprünglich gegen den ersten Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch die Vorlage derselben mittels Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde anzusehen ist, zumal der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.
5.1.3. Für das gegenständliche Verfahren maßgebliche Rechtsgrundlagen
Gemäß § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16 ruht, ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt (Z1) oder wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat (Z2). Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann die zuständige Landesgeschäftsstelle, wenn die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen ist, die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
5.2. Zur Stattgabe der Beschwerde
5.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld ab dem 07.12.2015 zuerkannt, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, 2012/21/0082 sowie auf den Stammrechtssatz vom 08.10.1996, 96/04/0046). Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Leistungsbezug ab einem bestimmten Zeitpunkt, im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Leistungsbezuges für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290; 22.02.2012, 2010/08/0103 mwN; 23.10.2002, 2002/08/0041). Auch die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich erkennbar gegen die Nichtzuerkennung im betreffenden Zeitraum und nicht gegen die Zuerkennung der Notstandshilfe ab dem 07.12.2015, weshalb die Nichtzuerkennung des Anspruches für den Zeitraum von 19.10.2015 bis einschließlich 06.12.2015 den Gegenstand dieses Verfahrens bildet.
5.2.2. Gemäß § 17 Abs. 1 steht einem Antragsteller das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung zu. Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs 1 AlVG kommt es für die Qualifizierung eines Sachgeschehens als "Geltendmachung des Anspruches", an die das Gesetz den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, auf die persönliche Abgabe des Antrages bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Verwendung des hierfür bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars innerhalb der in § 46 Abs. 1 genannten Frist an, wobie der Nachweis des Anspruches nach § 46 Abs. 4 AlVG kein Erfordernis für die Geltendmachung bildet, sondern (nur) für die Entscheidung über den nach Abs. 1 geltend gemachten Anspruch (VwGH 22.12.2009, 2007/08/0245 uHa 07.07.1992, 92/08/0097; 04.07.2007, 2006/08/0115; 26.01.2005, 2002/08/0274 mwN). Aus § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG ergibt sich die Möglichkeit der regionalen Geschäftsstelle des AMS, dem Antragsteller eine Nachfrist zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder sonstiger erforderlicher Unterlagen einzuräumen und bei Einhaltung der Nachfrist die Leistung ab dem "Ausgabedatum" des Antragsformulars zuzuerkennen (VwGH 22.12.2009, 2009/08/0088).
5.2.2.1. Gegenständlich ergibt sich klar aus dem Sachverhalt, dass das ordnungsgemäß ausgefüllte Antragsformular vom Beschwerdeführer am 11.11.2015 am AMS persönlich abgegeben und vom AMS auch entgegengenommen wurde. Dass ihm das Antragsformular nach der Geltendmachung wieder mitgegeben wurde, weil noch die Schulbesuchsbestätigung, also ein Nachweis des Anspruches iSd § 46 Abs. 4 AlvG, gefehlt hatte, ist dabei unbeachtlich (vgl. dazu auch VwGH 04.07.2007, 2006/08/0115 RS 2 letzter Satz), wobei der Vollständigkeit halber auch festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer auch die Schulbesuchsbestätigung innerhalb der gesetzten Frist beigebracht hat.
5.2.3. Da der Beschwerdeführer das ordnungsgemäß ausgefüllte Antragsformular somit persönlich innerhalb der ihm gesetzten Frist beim AMS abgegeben hat, steht ihm das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung (dem 19.10.2015) zu, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Wie sich aus der oben unter A) Punkt II.4.3 wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zu § 46 AlVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage. Auch der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich, wie oben wiedergegeben, aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.
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