L511 2115842-1•BVwG L511 2115842-1
L511 2115842-1Bundesverwaltungsgericht14.03.2016
Kontrollmeldetermin, Notstandshilfe, verspäteter Antrag
L511 2115842-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula LEMMERER, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun WOISETSCHLÄGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 01.10.2015, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 49 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF (AlVG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]
1.1. Der Beschwerdeführer bezieht seit 2003 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Aktenzahl des übermittelten Verwaltungsaktes [AZ] 2, 3). Gegenständlich stellte der Beschwerdeführer am 09.01.2015 nach einer bezugsfreien Zeit erneut einen Antrag auf Notstandshilfe (AZ 1).
1.2. Mit Bescheid des AMS vom 23.07.2015, XXXX , wurde gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, in Spruchpunkt A) festgestellt, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 07.07.2015 bis 13.07.2015 keine Notstandshilfe erhält. Mit Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in geltender Fassung, ausgeschlossen (AZ 9).
1.2.1. Begründend wurde zu Spruchpunkt A) ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 07.07.2015 nicht eingehalten und sich erst am 14.07.2015 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.
1.2.2. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt B) sei aus generalpräventiver Sicht notwendig gewesen.
1.2.3. Die Zustellung des Bescheides erfolgte über das eAMS-Konto des Beschwerdeführers (AZ 14).
2.1. Mit Schreiben vom 25.07.2015, beim AMS eingelangt am 27.07.2015, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (AZ 10).
2.1.1. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin im Kalender aus Versehen mit 07.08.2015 statt mit 07.07.2015 eingetragen hatte, was in Anbetracht des bisherigen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers gegenüber dem AMS einen berücksichtigungswürdigen Umstand darstelle. Auch sei er nicht ausdrücklich über die Rechtsfolgen eines Kontrollversäumnisses hingewiesen worden.
2.1.2. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei ohne Begründung ergangen und es sei auch keine Gefahr in Verzug gegeben.
3. Ergänzendes Verfahren und Beschwerdevorentscheidung durch das AMS
3.1. Ein ergänzendes Ermittlungsverfahren fand der Aktenlage zu Folge nicht statt.
3.2. Mit Bescheid vom 01.10.2015, Zahl: XXXX , zugestellt am 02.10.2015, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25.07.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab (AZ 11).
3.2.1. Im Wesentlichen wurde begründet, dass der Beschwerdeführer seinen Kontrollmeldetermin versäumt habe, über die Rechtsfolgen des Versäumnis Bescheid wusste und die Falscheintragung in den Kalender keinen triftigen Grund iSd § 49 Abs. 2 AlVG darstelle.
3.3. Mit Schreiben vom 02.10.2015, beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 12).
3.3.1. Im Vorlageantrag führt der Beschwerdeführer zunächst aus, die Beschwerdevorentscheidung sei verfristet. Inhaltlich sei sie auch mangelhaft, weil ihm die zugrunde gelegten Unterlagen und Sachverhalte nicht zur Kenntnis gebracht worden seien.
3.4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 15.10.2015 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt, in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-16]).
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG]
4.1. Das BVwG gewährte dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Beschwerdevorlage (OZ 2).
4.2. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L511 mit Datum 08.02.2016 zugewiesen (OZ 5).
II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer bezieht seit 2003 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
1.2. Mit Schreiben vom 19.05.2015, zugestellt am 19.05.2015 über das eAMS-Konto des Beschwerdeführers, wurde dem Beschwerdeführer ein Kontrollmeldetermin für den 07.07.2015, 13:45 Uhr sowie die Rechtsfolgen des Nichterscheinens schriftlich mitgeteilt.
1.2.1. Am 06.07.2015 17:23 erhielt der Beschwerdeführer ein Erinnerungs-SMS für den Kontrollmeldetermin am 07.07.2015.
1.3. Der Beschwerdeführer hat den Kontrollmeldetermin nicht wahrgenommen, weil er diesen erst am 07.08.2015 anstelle des 07.07.2015 im Kalender eingetragen hatte.
1.4. Das AMS teilte dem Beschwerdeführer das Versäumnis mit Schreiben vom 09.07.2015, zugestellt am 10.07.2015 über das eAMS-Konto des Beschwerdeführers, mit.
1.4.1. Der nächste Kontakt mit dem AMS fand am 14.07.2015 statt, indem der Beschwerdeführer persönlich vorsprach.
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-16]).
2.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:
Antrag, Versicherungs- und Bezugsverlauf (AZ 1-3)
Vorschreibung Kontrollmeldetermin (AZ 4)
Niederschrift vom 14.07.2015 (AZ 8)
Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 9, 11)
Beschwerde und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 10, 12)
Auszüge aus dem AMS-Datensystem (AZ 14, 16)
2.2.1. Die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich insbesondere aus der Kontrollmeldeterminmitteilung (AZ 4), den Auszügen aus dem Datensystem (AZ 16, OZ 7) sowie der Niederschrift vom 14.07.2015 (AZ 8) und sind im Verfahren unstrittig geblieben. Strittig ist gegenständlich ausschließlich die Rechtsfrage, ob es sich beim angegebenen Grund der Versäumnis um einen triftigen Grund iSd § 49 Abs. 2 AlVG handelte.
3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).
3.1. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
3.1.1. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt blieb im Verwaltungsverfahren unstrittig und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
4.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG)).
4.1.1. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung), wobei § 27 sinngemäß anzuwenden ist (§ 14 Abs. 1 VwGVG). Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten (§ 15 Abs. 1 VwGVG).
Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. (vgl dazu: Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §15 VwGVG, K1-K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§15 VwGVG, Anm 8]). Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft, so dass Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung ist (RV 2009 BlgNR. XXIV.GP, S5; in diesem Sinne auch VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).
4.1.1.1. In der Zusammenschau dieser Bestimmungen und im Hinblick auf § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, ist davon auszugehen, dass die ursprünglich gegen den ersten Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch die Vorlage derselben mittels Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde anzusehen ist, zumal der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.
4.2. Rechtzeitigkeit der Beschwerdevorentscheidung
4.2.1. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG 2. Satz beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle des AMS zehn Wochen, wobei die Frist mit Einbringung der Beschwerde zu laufen beginnt (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2013) §14 VwGVG, K1;
Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§14 VwGVG, Anm 6]). Als erlassen ist ein schriftlicher Bescheid erst mit der Zustellung an eine Partei anzusehen (VwGH 26.06.2013, 2011/05/0121;
08.09. 2004, 2004/03/0090; 22.03.2001, 97/03/0201, jeweils mwN).
4.2.1.1. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (§ 32 Abs. 2 AVG). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, ist der nächste Werktag der letzte Tag der Frist (§ 33 Abs. 2 AVG). Eine nach Wochen bestimmte Frist beginnt an dem Tag um 24:00 Uhr zu laufen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat, und endet - abgesehen von den in § 33 Abs. 2 AVG normierten Ausnahme - um Mitternacht (24:00 Uhr) jenes Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (vgl. VwGH 18.10.1996, 96/09/0153; 20.09.1990, 90/07/0119 jeweils mwN).
4.2.2. Ausgehend vom elektronischen Beschwerdeeinbringungsdatum Samstag 25.07.2015 begann daher die zehnwöchige Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (frühestens) am 25.07.2015, 24:00 Uhr und endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG iVm § 33 Abs. 2 AVG am Montag 05.10.2015, 24:00 Uhr. Die Erlassung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte jedoch unbestrittenermaßen mit Zustellung an den Beschwerdeführer mit 02.10.2015, und somit jedenfalls innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist.
4.3. Zur Abweisung der Beschwerde
4.3.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum von 07.07.2015 bis 13.07.2015 keine Notstandshilfe erhält, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, 2012/21/0082 sowie auf den Stammrechtssatz vom 08.10.1996, 96/04/0046).
4.3.2. Aus dem unstrittig gebliebenen Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin am 07.07.2015, 13:45 Uhr, nicht eingehalten hat, weil er diesen im Kalender falsch eingetragen hatte.
4.3.2.1. Gemäß § 49 Abs. 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe. Die wirksame Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins verlangt die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136). Kontrolltermine sind nach der gesetzlichen Anordnung des § 47 Abs. 2 AlVG unter Angabe von Ort und Zeit des wahrzunehmenden Termins in die Kontrollkarte (Meldekarte) einzutragen, um so den Kontrolltermin in zweifelsfreier Weise festzulegen. Für den Arbeitslosen muss demnach in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise feststehen, dass ihm ein Kontrolltermin vorgeschrieben wurde und wann dieser stattfinden soll.
4.3.3. Gegenständlich ist unstrittig, dass dem Beschwerdeführer der Kontrollmeldetermin 07.07.2015, 13:45 Uhr, unmissverständlich und klar mitgeteilt wurde.
4.3.3.1. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde einwendet, dass er über die Rechtsfolgen der Kontrollversäumnis nur in Form der Aushändigung eines allgemein gehaltenen Informationsblattes informiert worden sei, was dem Gesetzesauftrag nicht entspreche (AZ 10), ist festzuhalten, dass es richtig ist, dass der Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen nicht mündlich belehrt wurde, da ihm der Kontrollmeldetermin - allerdings samt expliziter und nicht nur allgemein gehaltener Rechtsfolgenbelehrung - (nur) schriftlich per eAMS-Konto mitgeteilt wurde.
4.3.3.2. Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die Belehrung über die Rechtsfolgen der Unterlassung einer Kontrollmeldung und nicht auch schon die Aushändigung einer diese Belehrung enthaltenden Terminkarte eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolgen des § 49 Abs. 2 AlVG dar, dies jedoch nur dann, wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Partei auf Grund mehrerer bereits absolvierter Kontrolltermine über die Rechtsfolgen von deren Nichteinhaltung bereits Bescheid wusste (VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276; 07.09.2005, 2004/08/0253 mwN).
4.3.3.3. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 2003, zwar mit Unterbrechungen, aber dennoch regelmäßig im Leistungsbezug und hat daher bereits mehrere Kontrolltermine absolviert (und es wurden auch bereits mehrere Einstellungen des Leistungsbezuges wegen Kontrollversäumnis verfügt), so dass der erkennende Senat davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung des Kontrolltermins gemäß § 49 Abs. 2 AlVG bekannt waren.
4.3.4. Die Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG für die Säumnis eines wie gegenständlich ordnungsgemäß vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins tritt jedoch dann nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind etwa die Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gemäß §8 AngG) oder die Arbeitssuche (vgl. Krapf/Keul, AlVG Praxiskommentar; § 49 Rz828).
4.3.4.1. Der Beschwerdeführer hatte sich gegenständlich den Termin falsch eingetragen. Dies mag zwar irrtümlich passiert sein, bei notwendiger Sorgfalt beim Termineintragen hätte dies dem Beschwerdeführer jedoch sofort auffallen müssen, da der 07.08.2015, den er irrtümlich eingetragen hatte, ein Freitag war, und das AMS XXXX am Freitag nur Öffnungszeiten bis 13:00 hat, was einen Kontrollmeldetermin um 13:45 unwahrscheinlich macht und den Beschwerdeführer veranlassen hätte müssen, sich das vorgeschriebene Datum noch einmal anzusehen. Im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus am Montag 06.07.2015 einen SMS-Reminder erhalten hatte, worin der Termin noch einmal ausdrücklich festgehalten wurde, stellt der Versäumnisgrund des Beschwerdeführers daher aus Sicht des erkennenden Senates keinen triftigen Grund im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG dar.
4.3.5. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer den ordnungsgemäß vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin versäumt und es lag kein triftiger Versäumnisgrund iSd § 49 Abs. 2 AlVG vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
4.3.6. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich in Anbetracht der gegenständlichen Entscheidung ein Eingehen auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch das AMS erübrigt.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Wie sich aus der oben unter A) Punkt II.4.3 wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zu § 49 Abs. 2 eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage. Auch der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich, wie oben wiedergegeben, aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.
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