W226 2112443-1•BVwG W226 2112443-1
W226 2112443-1Bundesverwaltungsgericht11.03.2016
Beschwerdeführer verstorben, Gegenstandslosigkeit,<br/>Verfahrenseinstellung
W226 2112443-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Windhager als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 27.07.2015, Zl. 830416506-1635519, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 04.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag mit Bescheid vom 27.07.2015, Zl. 830416506-1635519, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab und traf eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).
2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
3. Am 08.03.2016 langte eine Mitteilung des Landes Steiermark, Abteilung 11, Soziales ein, wonach die Beschwerdeführerin verstorben ist und deshalb eine Abmeldung von der Grundversorgung erfolgte. Auch der bisherige Rechtsvertreter übermittelte am 08.03.2016 eine Eingabe betreffend den Tod der Beschwerdeführerin.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I 68/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate - was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist - vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. 1 Obwohl das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) im Gegensatz zum Verwaltungsstrafgesetz (VStG) keine speziellen Regelungen bettreffend die Einstellung des Verfahrens enthält, wird es unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig bzw. geboten angesehen, das Verfahren ohne Erlassen eines Bescheides einzustellen und zwar auch dann, wenn es bereits vor der Rechtsmittelbehörde anhängig ist. Das Berufungsverfahren ist einzustellen, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und die Erledigung des Berufungsantrags durch verfahrens- oder materiellrechtlichen Bescheid weggefallen ist. Das trifft zu, wenn im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides bzw. Erkenntnisses keine erledigungsfähige Berufung/Beschwerde (mehr) vorliegt (VwSlg 3397 A/1954), etwa weil der Berufungswerber bzw. Beschwerdeführer infolge Untergangs seiner rechtlichen Existenz nachträglich weggefallen und kein Rechtsnachfolger in seiner Parteistellung eingetreten ist. Es existiert keine Partei mehr, der gegenüber ein Bescheid oder Erkenntnis erlassen werden könnte (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 3. Teilband, 2007, Rz 56).
2. 2 Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführer in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift.
In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt (vgl. zB VwGH, 16.07.2014, 2012/01/0142; VwGH 10.09.2009, 2008/20/0152).
2. 3 Die Beschwerdeführerin behauptete, durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Asylgewährung verletzt zu sein und machte damit ein höchstpersönliches Recht geltend. Da eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung im Asylverfahren nicht in Betracht kommt, ist das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde daher in sinngemäßer Anwendung des § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung die Entscheidung in der vorliegenden Fallkonstellation nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zB VwGH, 16.07.2014, 2012/01/0142; VwGH 10.09.2009, 2008/20/0152); die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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