BVwG W144 2122746-1

W144 2122746-1Bundesverwaltungsgericht11.03.2016

Regest

Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W144 2122746-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W144.2122746.1.00

Spruch

W144 2122741-1/6E

W144 2122746-1/5E

W144 2122743-1/5E

W144 2122739-1/5E

W144 2122744-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX geb., 2.) XXXX geb.,

3. ) mj. XXXX geb., 4.) mj. XXXX geb., und 5.) mj. XXXX geb., alle StA. von Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 23.02.2016, Zlen.: IFA 1094838108, Verfahrenszahl 151772815 (ad 1.), IFA 1094838707, Verfahrenszahl 151772888 (ad 2.), IFA 1094838805, Verfahrenszahl 151772900 (ad 3.), IFA 1094839007, Verfahrenszahl 151772934 (ad 4.), IFA 1094839203, Verfahrenszahl 151772926 (ad 5.), zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der 1.-Beschwerdeführer (1.-BF) ist der Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin (2.-BF), beide sind Eltern der minderjährigen 3.- 5.-Beschwerdeführer (3.- bis 5.-BF), die von ihren Eltern gesetzlich vertreten werden.

Die BF haben sich im Jahr 2008 in den Iran begeben, wo sie in der Folge bis zu ihrer Weiterreise etwa im Juni des Jahres 2015 lebten. Die BF reisten sodann über die Türkei und Griechenland auf der Balkanroute letztlich im November 2015 ins Bundesgebiet ein, wo sie am 14.11.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Den Beschwerden liegen folgende Verwaltungsverfahren zugrunde:

Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion XXXX vom 14.11.2015 gab der 1.-BF neben seinen Angaben zum Reiseweg im Wesentlichen an, dass er und seine Familie auf ihrer Reise in Griechenland und XXXX kurz angehalten und registriert, aber gleich wieder weitergeleitet worden seien. Sie hätten sich nur auf der Durchreise befunden. Sie hätten in keinem anderen Land ein Visum erhalten. Auf die Frage, was er noch über den Aufenthalt in diesen Ländern angeben könne, erklärte der 1.-BF, dass er nur angeben könne, dass sie in den Durchreiseländern zu Tausenden angekommen und nicht gut behandelt worden seien.

Der 2.-BF erstattete identische Angaben wie der 1.-BF.

Die mj. 3.-BF bis 5.-BF wurden aufgrund ihres Alters nicht einvernommen.

Die BF waren bzw. sind im Besitz eines Beschlusses des slowenischen Innenministeriums, Polizei, vom XXXX , mit welchen ihnen eine Berechtigung zum Aufenthalt in Slowenien, gültig für den Zeitraum vom XXXX , gewährt worden ist.

Das BFA richtete am 17.11.2015 unter Bezugnahme auf den Reiseweg der BF und auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestützte Aufnahmeersuchen an Slowenien bezüglich aller 5 BF. Slowenien stimmte mit email vom 21.11.2015 diesen Ersuchen unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO als zuständigkeitsbegründende Norm und den gültigen Aufenthaltsberechtigungen der BF zu.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 14.01.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erklärte der 1.-BF im Wesentlichen, dass sein bisheriges Vorbringen der Wahrheit entsprechen würde, er nicht in ärztlicher Betreuung, Behandlung oder Therapie stehe und er zur Zeit auch keine Medikamente nehme. Er habe keine Beweismittel oder identitätsbezeugenden Dokumente, die er vorlegen könne. Im Bereich der EU, Norwegen, der Schweiz, Liechtenstein oder in Island habe er keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Bindung bestehe. Er habe nur seine Frau, seine Kinder und den Bruder seiner Frau im Bundesgebiet. Eltern oder sonstige Kinder, abgesehen von seiner Kernfamilie würden nicht in Österreich aufhältig sein. Er habe Kontakt zu seinem Schwager, mit dem er zwei bis dreimal die Woche telefoniere. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis seiner Familie zu seinem Schwager bestehe nicht. Sie seien alle gemeinsam nach Österreich gekommen, jedoch habe sein Schwager schon die weiße Karte, er und seine Familie hingegen nicht. Nach Vorhalt, dass Slowenien zur Führung seines Asylverfahrens und jener seiner Familienangehörigen zuständig sei, erklärte der 1.-BF, dass er auf keinen Fall nach Slowenien zurückkehren wolle. Seine Familie und er seien "an Slowenien nur vorbeigefahren" und sie hätten von Anfang an nach Österreich kommen wollen, sein Schwager lebe auch hier, und so wolle er mit seiner Familie nur hierbleiben. In Slowenien hätten sie sich nur 10 Minuten aufgehalten. Sie seien nicht in einem slowenischen Lager untergebracht gewesen. Er wolle keine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen des BFA zu Slowenien abgeben.

Die 2.-BF gab in eigener Sache sowie als Vertreterin ihrer mj. Kinder, der 3.- bis 5.-BF, gleichlautende Angaben zu Protokoll wie der 1.-BF.

Die minderjährigen 3.- bis 5.-BF wurden nicht gesondert einvernommen.

Das BFA wies sodann die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheiden jeweils vom 23.02.2016 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Slowenien gemäß 12 Abs. 1 Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Slowenien zulässig sei.

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):

"Zur Lage im Mitgliedstaat:

Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie in SLOWENIEN systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sind oder diese dort zu erwarten hätten.

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 18.1.2016, Aktuelle Entwicklungen, Unterbringung (relevant für Abschnitt 6/Versorgung)

Zwischen 1.1. und 15.1.2016, 12 Uhr mittags, haben 32.369 Migranten Slowenien betreten. Seit 16. Oktober 2015 sind damit insgesamt

410. 973 Migranten nach Slowenien eingereist.

Date

Number of persons

1.1. 2016

2,914

2.1. 2016

3,690

3.1. 2016

3,619

4.1. 2016

1,708

5.1. 2016

2,626

6.1. 2016

2,550

7.1. 2016

2,337

8.1. 2016

2. 379

9.1. 2016

2,630

10.1. 2016

880

11.1. 2016

897

12.1. 2016

1,308

13.1. 2016

1,544

14.1. 2016

2,449

15.1. 2016

838

Total

32,369

(MoI 15.1.2016b)

Die Zahl der Migranten, die Slowenien in Richtung Österreich verlassen haben, lag am 15. Jänner 2016, 6 Uhr morgens, bei 295 und stieg bis 12.00 Uhr auf 817. Das bedeutet dass von 1.1. bis 15.1.2016, 12.00 Uhr, 32.550 Migranten Slowenien Richtung Österreich verlassen haben.

Date

Number of persons

1.1. 2016

2,112

2.1. 2016

3,083

3.1. 2016

3,568

4.1. 2016

2,618

5.1. 2016

2,543

6.1. 2016

2,514

7.1. 2016

2,300

8.1. 2016

3,137

9.1. 2016

2,338

10.1. 2016

1,722

11.1. 2016

904

12.1. 2016

1,034

13.1. 2016

1,915

14.1. 2016

1,945

15.1. 2016

817

Total

32,550

(MoI 15.1.2016a; MoI 15.1.2016b)

Die Unterbringungseinrichtungen waren am 15. Jänner 2016, 6 Uhr morgens fast geleert, (die Migranten setzen ihre Reise nach der Nachtruhe fort, Anm.).

Reception Centers

Number of persons

Brežice

0

Dobova Livarna

1

Dobovec

0

Gruškovje

0

Središce ob Dravi

0

Petišovci

0

Dolga vas

0

Bistrica ob Sotli

0

Total

1

Accommodation Centers

Number of persons

Šentilj tent camp

0

Gornja Radgona fairgrounds

0

Integral Lendava tent camp

0

Celje fairgrounds

0

Vrhnika barracks

0

Logatec facility

0

Centre for Foreigners

34

Total

34

(MoI 15.1.2016a)

Bis 12.00 Uhr befanden sich wieder 845 Personen in slowenischen Reception Centers und weitere 34 in Accommodation Centers.

Reception Centers

Number of persons

Brežice

0

Dobova Livarna

845

Dobovec

0

Gruškovje

0

Središce ob Dravi

0

Petišovci

0

Dolga vas

0

Bistrica ob Sotli

0

Total

845

Accommodation Centers

Number of persons

Šentilj tent camp

0

Gornja Radgona fairgrounds

0

Integral Lendava tent camp

0

Celje fairgrounds

0

Vrhnika barracks

0

Logatec facility

0

Centre for Foreigners

34

Total

34

(MoI 15.1.2016b)

Zwischen 1. und 7.Jänner waren rund 1.500 Staatsangehörige von Marokko, Pakistan, Iran, Afghanistan, Irak, Ägypten, Algerien, Indien, und Mauretanien von Österreich wegen Unstimmigkeiten mit ihren persönlichen Daten nach Slowenien zurückgeschickt. Sie wurden von der slowenischen Polizei erneut überprüft und befragt und durften später nach Österreich weiterreisen. UNHCR hilft den Schutzsuchenden in Slowenien weiterhin mit Informationen über das Recht auf Asyl und beim Zugang zum Asylverfahren (UNHCR 7.1.2016).

Am 13.1.2016 erklärte der slowenische Staatssekretär im Innenministerium, dass Österreich weiterhin alle Migranten an der Grenze übernehme und Slowenien auch nicht gebeten habe, eine Einteilung in Wirtschafts- und Kriegsflüchtlinge oder anhand des Herkunftsstaates vorzunehmen. Österreich bestehe nur darauf, dass die Migranten identifiziert und registriert werden. Das setzt Slowenien auch um. Deshalb seien von Österreich in den letzten 2-3 Tagen auch keine Migranten zurückgeschickt worden. Die Registrierung werde rigoros durchgeführt, damit die Weiterreise der Migranten nach Norden sich nicht verzögert, während ihr Zuzug von Süden ungebrochen hoch ist. 2016 kämen bislang im Schnitt 2.000 Personen pro Tag nach Slowenien. Weniger als Ende letzten Jahres. Die Lage laufe ruhig und normal, ebenso in den Unterbringungseinrichtungen. Slowenien arbeitet mit UNHCR und UNICEF zusammen und verbessert die Betreuungs- und Unterbringungsbedingungen laufend. Die physischen Grenzbarrieren nach Kroatien belaufen sich auf 155 Kilometer an 44 Punkten (Gov 13.1.2016).

Generell werden alle verfügbaren Unterbringungsmöglichkeiten, welche die Kommunen usw. anbieten, genutzt, um Menschen in Not zu helfen. An den Grenzen wurden Empfangszentren (reception centers) errichtet. Dort erhalten die Migranten Erstversorgung (Essen, Trinken, Kleidung medizinische Versorgung) und werden in Migranten und Asylwerber eingeteilt, da davon die weitere Unterbringung abhängt. Personen können jederzeit bei der Polizei einen Asylantrag stellen, dann wird das Verfahren eingeleitet. Asylwerber werden in Asylzentren (asylum center) untergebracht, Migranten aus sicheren Ländern, die darauf warten dorthin zurückgeschoben zu werden, kommen üblicherweise in Zentren für Fremde (centers for foreigners) und Personen, die keinen Asylantrag stellen, aber faktisch nicht rückgeführt werden können, kommen in Unterbringungszentren (accommodation centers). Reception Centers gibt es in den Gemeinden Brežice, Dolga vas, Gruškovje, Petišovci und Središce ob Dravi. Accommodation Centers gibt es in den Gemeinden Ankaran, Celje, Gornja Radgona, Lenart, Lendava, Ljubljana, Logatec, Maribor, Šentilj und Vrhnika. Von den Reception Centers werden sie weiterverteilt. In der Praxis werden die meisten Personen in Accommodation Centers untergebracht (Gov o.D.).

Quellen:

KI vom 4.12.2015, Unterbringung Migranten, Zahlen (relevant für Abschnitt 6/Versorgung)

Mit Stand 3. Dezember sind seit 16. Oktober 2015 285.726 Migranten nach Slowenien eingereist.

Date

Number of persons

Total October 2015

116. 627

Total November 2015

164. 313

1. 12. 2015

1. 709

2. 12. 2015

3. 077

3. 12. 2015

0

Total

285. 726

(MoI 3.12.2015)

Die Zahl der Migranten, die Slowenien in Richtung Österreich verlassen haben, liegt mit Stand 3. Dezember bei 275.947 (die Zahl der ankommenden Migranten wird seit dem 16.10.2015 erhoben, jene der weiterreisenden Migranten seit 20.10.2015).

Date

Number of persons

Total October 2015

98. 981

Total November 2015

170. 387

1. 12. 2015

2. 520

2. 12. 2015

2. 562

3. 12. 2015

1. 497

Total

275. 947

(MoI 3.12.2015)

Momentan befinden sich 85 Personen in slowenischen Unterbringungszentren und weitere 8 in Empfangszentren.

Date

Number of persons

Total October 2015

98. 981

Total November 2015

170. 387

1. 12. 2015

2. 520

2. 12. 2015

2. 562

3. 12. 2015

1. 497

Total

275. 947

(MoI 3.12.2015)

Location

Number of persons

Tent camp - car park at former Šentilj border crossing, Šentilj

0

Fairgrounds, Gornja Radgona

0

Tent camp at former Integral's parking lot, Lendava

0

Celje fairgrounds

0

Former 26 October Barracks, Vrhnika

0

Logatec Facility

0

Centre for Foreigners, Postojna

85

Total

85

(MoI 3.12.2015)

Slowenien hat am 11.11.2015 begonnen einen Zaun an der Grenze zu Kroatien zu errichten. Stacheldrahtrollen wurde von slowenischen Soldaten zunächst in der südöstlichen Grenzgemeinde Brezice sowie im Nordosten des Landes in der Gemeinde Razkrizje ausgelegt. Diese haben laut den slowenischen Behörden nicht den Sinn den Flüchtlingszustrom aufzuhalten oder wesentlich einzuschränken, sondern diesen lediglich zu den vorgesehenen Eintrittspunkten zu lenken. Die Maßnahme ist vorläufig mit einem halben Jahr befristet. Es gehe auch darum, die Menschen an der Schengen-Außengrenze zu registrieren und zu überprüfen, ob sie Anspruch auf Schutz hätten, auch wenn das nicht lückenlos möglich sei. Kroatien kritisierte den Zaun. Die Erklärung Sloweniens, der Zaun diene der Lenkung des Flüchtlingszustroms und der Vorbeugung unkontrollierter Grenzübertritte, setze voraus, dass sich Kroatien nicht an die Vereinbarungen halte. Dies treffe aber nicht zu.

Bild kann nicht dargestellt werden

(S24 12.11.2015)

In der Folge begannen ab 18.11.2015 die Länder entlang der Balkan-Route (Serbien, Kroatien und Mazedonien), nicht mehr alle Flüchtlinge über ihre Grenzen zu lassen. Nur mehr Flüchtlinge aus Syrien, Irak und Afghanistan dürften einreisen, jedoch keine Wirtschaftsmigranten mehr. Grund für die Entscheidung war, dass Slowenien offenbar zuvor damit begonnen hatte, zwischen Kriegsflüchtlingen und Wirtschaftsmigranten zu unterscheiden. Die slowenischen Behörden versuchten in den Tagen zuvor eine Gruppe von 162 Flüchtlingen aus Ländern wie Marokko, Bangladesch, Sri Lanka und Liberia nach Kroatien zurückschicken. Zagreb verweigerte die Rücknahme. Slowenien betonte am Donnerstag, dass es sich bei der versuchten Rückschiebung um einen Einzelfall gehandelt habe und nicht alle sogenannten Wirtschaftsflüchtlinge nach Kroatien zurückgeschoben würden. Slowenien nehme nach wie vor alle Migranten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit auf, erklärte der slowenische Innenstaatssekratär. Sie würden weitergeschickt und auch in Österreich aufgenommen. Die mazedonischen Behörden haben indessen mit der Aufstellung eines Drahthindernisses in der südlichen Grenzstadt Gevgelija begonnen, um den Flüchtlingsstrom aus Griechenland zu kanalisieren (Kurier 19.11.2015). In Gevgelija werden Syrer und Iraker so gut es geht von den Angehörigen anderer Nationen getrennt und dürfen weiterreisen. Die anderen müssen in Griechenland bleiben. UNHCR hat auf beiden Seiten der Grenzen Infrastruktur aufgebaut, um die Menschen zu betreuen. Die Stimmung bei den Gruppen, die nicht weiterreisen dürfen, ist aber entsprechend schlecht (DS 4.12.2015).

Die Grenzschließungen für alle Flüchtlinge außer Syrer, Iraker und Afghanen zeigen in Slowenien Wirkung. Am 21.11. erreichten nur knapp 3.000 Menschen das Land. Die niedrigste Zahl seit dem Fährenstreik in Griechenland und die zweitniedrigste seit Slowenien Mitte Oktober Teil der Flüchtlingsroute wurde. Passieren dürfen in Mazedonien, Serbien und Kroatien nunmehr nur noch Personen mit syrischen, irakischen oder afghanischen Reisedokumenten (Kleine Zeitung 22.11.2015).

In Slowenien hatten bis 22.11. 85 Personen einen Asylantrag gestellt, von denen 37 entschieden worden sind, 4 davon positiv. Es sollen derzeit Asylgesetzänderungen in Vorbereitung sein, welche für bestimmte Fälle ein schnelleres Verfahren vorsehen sollen. Mit Stand

23.11. gab es in Slowenien über 50 km Zaun. Weitere Zaunsegmente in den Gebieten Novo Mesto, Celje und Maribor waren in Planung (MoI 23.11.2015).

Quellen:

KI vom 4.11.2015, Unterbringung Migranten, Zahlen (relevant für Abschnitt 6/Versorgung)

Migranten, die momentan aus Richtung Serbien und Kroatien kommend über Slowenien weiter nach Österreich und Deutschland reisen, werden derzeit in folgenden Zentren untergebracht. Der Belegungsstand ist vom 4.11.2015, 06:00 Uhr.

Accommodation centres

Location

Number of migrants accommodated

Former 26 October Barracks

Vrhnika

153

Fairgrounds

Celje

497

Crni les

Lenart

0

Logatec Facility

Logatec Police Station

0

Tent camp

Brežice Police Station

0

Fairgrounds

Gornja Radgona

1267

Former school facilities

Maribor

0

Tent camp

Gruškovje Border Police Station

0

Tent camp at former Integral's parking lot

Lendava

0

Tent camp - car park at former Šentilj border crossing

Šentilj

2964

Partizanka mountain lodge

Slovenj Gradec

0

Total

4881

Reception centres

Number of migrants undergoing registration

Dobovec

0

Centre for Foreigners, Postojna

15

Gorišnica

0

Brežice

0

Dolga vas

60

Gruškovje

297

Dobova- Livarna

450

Petišovci

0

Središce ob Dravi

0

Rigonce

0

Zavrc

0

Bistrica ob Sotli

0

Total

822

(MoI 4.11.2015a)

Damit sind zwischen 16.10. und 4.11.2015 139.608 Migranten nach Slowenien eingereist. Auf der anderen Seite haben zwischen 20.10. und 4.11.2015 121.468 Migranten Slowenien in Richtung Österreich verlassen (MoI 4.11.2014b)

Quellen:

2. Allgemeines zum Asylverfahren

Antragsteller 2013

Slowenien

270

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 24.3.2014)

Erstinstanzliche Entscheidungen 2013

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründe

NEGATIV

195

25

15

160

Die Daten werden

auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 24.3.2014)

Antragsteller 2014

Slowenien

390

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 19.3.2015)

Erstinstanzliche Entscheidungen 2014

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründe

NEGATIV

95

30

10

50

Die Daten werden

auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 19.3.2015)

Die Republik Slowenien bietet Bedürftigen internationalen Schutz und Asyl. Für Entscheidungen über Asylanträge zuständig ist die Abteilung für Internationalen Schutz ("International Protection Division") des slowenischen Innenministeriums. Ein Asylantrag kann in einer Polizeistation oder bei einem Polizeibeamten oder jeder anderen staatlichen Stelle gestellt werden und muss von dieser an die Abteilung für Internationalen Schutz weitergeleitet werden. Die formelle Einbringung des Asylantrags geschieht unter Beiziehung eines Übersetzers im Asylheim (Asylum Home), wo der Antragsteller hernach auch untergebracht wird. Die Bedingungen für die Gewährung eines internationalen Schutzes sind im slowenischen "International Protection Act" geregelt. Es sieht folgende Schutzformen vor:

Flüchtlingsstatus (Konventionsgründe) und subsidiärer Schutz (MoI o. D.; vgl. EDAL 7.2.2014). Der slowenische International Protection Act setzt die relevante EU-Gesetzgebung um (UN 27.1.2015).

Die Gesetze sehen Asyl oder Flüchtlingsstatus vor und der Staat verfügt über ein System der Schutzgewährung für Flüchtlinge (UDOS 27.2.2014).

Beschwerdemöglichkeiten

Die Asylbehörde entscheidet über den Asylantrag. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht (Administrative Court of the Republic of Slovenia) in Laibach binnen 15 Tagen möglich (8 Tage im beschleunigten Verfahren). Beschwerden gegen abgelehnte Anträge haben aufschiebende Wirkung. In anderen Fällen kann diese beantragt werden. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist Beschwerde vor dem Obersten Gericht binnen 15 Tagen möglich. Auch diese hat aufschiebende Wirkung. Für beide Beschwerdeinstanzen wird dem Beschwerdeführer ein Flüchtlingsberater (Anwalt) zur Seite gestellt, der ihn vertritt. Damit endet im Normalfall der Instanzenzug. Wurden Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt, ist binnen 15 Tagen Verfassungsbeschwerde möglich. Diese hat keine automatische aufschiebende Wirkung, das Verfassungsgericht kann diese aber anordnen (EDAL 7.2.2014).

Quellen:

Wenn es im Asylverfahren eines Dublin-Rückkehrers bereits eine negative finale Entscheidung gibt, wird der Rückkehrer in ein geschlossenes Zentrum gebracht und muss erneut einen Asylantrag stellen. Dann wird der Antragsteller üblicherweise in ein offenes Zentrum verlegt. Läuft das Verfahren noch, wird der AW im Asylheim untergebracht und das Verfahren fortgesetzt (JRS 9.2011).

Verlässt ein AW das Asylheim ohne Ankündigung für mehr als drei Tage, gilt das als Zurückziehung des Antrags und sein Verfahren wird beendet (EDAL 7.2.2014).

Bei zurückgezogenem Antrag oder eingestelltem Verfahren ist ein Folgeantrag möglich, dieser muss aber neue Elemente enthalten (Art. 56, Law on International Protection).

Quellen:

4. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

Es gibt verschiedene Arten von Vormunden für verschiedene Arten von UM (Nicht-Antragsteller, Antragsteller, schutzberechtigte UM). UMA erhalten einen "legal guardian", während schutzberechtigte UM einen Vormund im eigentlichen Sinn erhalten. Vertreter des psychosozialen Dienstes im Asylheim kümmern sich ebenfalls um UMA (IOM 2012; vgl. HRC 14.8.2014).

Unbegleitete Minderjährige erhalten noch vor Beginn dessen Beginn einen Rechtsvertreter für ihr Verfahren (IOM 2012; vgl. EDAL 7.2.2014).

Das Asylheim in Laibach verfügt über getrennte Bereiche für Männer, Minderjährige und Frauen mit Familien. Dasselbe gilt für das Zentrum für Fremde in Postojna (Schubhafteinrichtung, Anm.) (EMN 7.2013).

Die NGO Slovenska Filantropija kritisiert die Unterbringung im Asylheim als ungenügend für UMA (IOM 2012; vgl. SCEP 2015).

UM haben in Bezug auf Bildung und Krankenversicherung denselben Status wie slowenische Staatsbürger. Sie haben im Asylheim Zugang zu Information durch Sozialarbeiter und zu psychosozialer Versorgung durch einen Psychologen und einen Vertreter der NGO Slovenska Filantropija. UM nehmen an einer Reihe von Unterstützungsprogrammen teil. Es wurden keine Fälle von Vernachlässigung von UM berichtet (HRC 14.8.2014).

2012 wurde ein Protokoll über die Zusammenarbeit zwischen den Zentren für Sozialarbeit und der Polizei bei der Umsetzung von Hilfe für unbegleitete Minderjährige unterzeichnet. Seither fungieren die Mitarbeiter der Zentren für Sozialarbeit (unterstehen dem slowenischen Ministerium für Arbeit, Familie, Soziales und Chancengleichheit) als Vormund jener unbegleiteten Minderjährigen, die an der Grenze aufgegriffen werden und jener, die im Zentrum für Fremde untergebracht sind. Das löste auch Kritik betreffend der Unabhängigkeit der staatlichen Vormunde aus. Die humanitäre NGO Slovenska Filantropija stellt die Vormundschaft in einigen Fällen von unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern und für UM, die bereits einen Schutzstatus haben (SCEP 2013).

Die meisten UMA setzen sich bald nach ihrer Unterbringung im Asylheim wieder ab (SCEP 2015).

Quellen:

5. Non-Refoulement

Fremde werden nicht in ein Land abgeschoben in dem ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre, oder in ein Land in dem ihnen Folter, unmenschliche und entwürdigende Behandlung oder Bestrafung droht. Derartiges ist laut slowenischem Fremdengesetz verboten (MoI o.D.a). Dennoch zeigt sich UNHCR besorgt, dass das Non-Refoulement nicht im Asylgesetz geregelt ist (UNHCR 3.2014). Slowenien betrachtet die Verankerung des Non-Refoulement-Prinzips im Fremdengesetz hingegen als ausreichend (HRC 18.8.2014).

Quellen:

6. Versorgung

Der slowenische International Protection Act setzt die relevante EU-Gesetzgebung um. Er garantiert die notwendige Versorgung und die Integration von Flüchtlingen in die slowenische Gesellschaft. Besondere Aufmerksamkeit wird vulnerablen Gruppen in Form von vorrangigem Zugang zu materieller Versorgung, Krankenversorgung, psychosozialer Beratung und Pflege zuteil (UN 27.1.2015)

Es gibt in Slowenien drei verschiedene Unterbringungsmöglichkeiten für Fremde: im offenen Asylheim in Laibach (Kapazität: 203 Plätze), im Zentrum für Fremde in Postojna (Schubhaftzentrum; Kapazität: 220 Plätze). Außerdem ist in bestimmten Fällen individuelle Unterbringung in Wohnungen usw. möglich, wobei entsprechende finanzielle Unterstützung vorgesehen ist. Die Unterbringung in Slowenien ermöglicht den Fremden ein würdiges Leben. Das Asylheim in Laibach verfügt über getrennte Bereiche für Männer, Minderjährige und Frauen mit Familien. Dasselbe gilt für das Zentrum für Fremde in Postojna (EMN 2013; vgl. EMN 2014).

Im Asylheim hat der Antragsteller das Recht auf Unterbringung, Verpflegung, Kleidung, Hygieneprodukte und ein Taschengeld von EUR 18 monatlich. In bestimmten Fällen können AW anderweitig oder privat untergebracht werden. Antragsteller haben ein Recht auf medizinische Notversorgung und in Einzelfällen auf medizinische Allgemeinversorgung. Wenn ihr Verfahren länger als 9 Monate dauert, haben sie auch das Recht auf Erwerbstätigkeit. Verlässt ein AW das Asylheim ohne Ankündigung für mehr als drei Tage, gilt das als Zurückziehung des Antrags und sein Verfahren wird beendet (EDAL 7.2.2014).

Quellen:

D) Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:

[ ... ]

Die in den Feststellungen zu SLOWENIEN angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des §5 BFA-G betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen.

Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des §5 BFA-G bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu SLOWENIEN nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben.

Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass diese -aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in SLOWENIEN- nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Wie im gegenständlichen Bescheid bereits angeführt, wurden Sie während der Erstbefragung durch die Polizei zu Ihrem Aufenthalt zu Slowenien befragt. Hierzu gaben Sie lediglich an in Slowenien sehr kurz aufhältig gewesen zu sein und registriert wurden, aber nie einen Asylantrag gestellt haben.

In Ihren Einvernahme zum Parteiengehör gaben Sie an, dass Sie nicht in den Mitgliedstaat Slowenien zurückkehren möchten weil Ihr Schwager und dessen Familie hier in Österreich aufhätig sein würden. Weiters gaben Sie keine negativen Aspekte gegenüber dem Mitgliedsstaat Slowenien an. Es steht Ihnen offen, bei einer Überstellung nach Slowenien einen Asylantrag zu stellen und werden Sie mit Sicherheit in weiterer Folge von den slowenischen Behörden untergebracht werden. Eine Schutzverweigerung durch Slowenien kann nicht angenommen werden.

[ ... ]

Aus Ihren Angaben sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in SLOWENIEN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.

Es wurde kein hinreichend konkretes Vorbringen dahingehend erstattet und es liegen auch keine notorischen Informationen vor, dass der rechtliche und faktische Standard des Asylverfahrens in SLOWENIEN per se die Verletzung der EMRK im Fall der Effektuierung eines negativen Verfahrensausganges wahrscheinlich erscheinen ließe.

Der Vollständigkeit halber sei weiters darauf hingewiesen, dass es sich im Falle von SLOWENIEN um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates handelt, bei welchem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang, nicht eintreten wird.

In SLOWENIEN ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet ist, wie sich aus den Feststellungen zu SLOWENIEN ergibt. Dass Ihnen Versorgungsleistungen für Asylwerber in SLOWENIEN in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Der in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten und in SLOWENIEN gegebenen Versorgungssituation für Asylwerber sind Sie zudem im Verfahren nicht in der Form substantiiert entgegengetreten, dass sich daraus im Falle Ihrer Überstellung nach SLOWENIEN Hinweise auf eine mögliche Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten ließen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesamt daher zweifelsfrei davon aus, dass für Sie in SLOWENIEN ausreichende Versorgung gewährleistet ist.

Der Vollständigkeit halber wird zudem auf folgendes hingewiesen:

Neben der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Rates sind für SLOWENIEN folgende Richtlinien beachtlich:

Gegen SLOWENIEN hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 226 des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet.

Insofern ergibt sich aus diesem Umstand -ebenso wie aus dem sonstigen Amtswissen- kein Hinweis, dass SLOWENIEN die vorstehend angeführten Richtlinien nicht in ausreichendem Maß umgesetzt hätte oder deren Anwendung nicht in ausreichendem Umfang gewährleisten würde. Unter diesen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergibt sich in Ihrem Fall kein Hinweis auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung Ihrer durch die vorstehend angeführten Richtlinien gewährleisteten Rechte in SLOWENIEN im Falle Ihrer Überstellung in dieses Land."

Es folgte in den angefochtenen Bescheiden die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO formell erfüllt (und gemeint: sohin Slowenien für die Prüfung der Anträge zuständig) sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Humanitäre Gründe gem. Art 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO lägen (implizit) nicht vor. Es seien, abgesehen von den Bindungen der BF untereinander, keinerlei sonstige Familienbindungen oder Abhängigkeitsverhältnisse im Bundesgebiet festzustellen und hielten sich die BF erst seit ungefähr 3 Monaten im Bundesgebiet auf, ihre gemeinsame Außerlandesbringung verletze daher nicht ihre Rechte gem. Art. 8 EMRK.

Gegen diese Bescheide richten sich die fristgerecht erhobenen Beschwerden der BF, in welchen sie im Wesentlichen geltend machten, dass sie sich gegen ihre Überstellung nach Slowenien aussprechen, da ihnen die reale Gefahr der Verletzung ihrer in Art. 3 und 8 EMRK gewährten Rechte drohe. Die Behörde stütze ihre Entscheidung auf Art. 12 Abs. 1 der Dublin III-VO, wobei jedoch unklar sei, auf wen sich die slowenischen Behörden mit ihrem Antwortschreiben, in welchem auf Art. 12 Abs. 1 leg cit. Bezug genommen wird, beziehen. Die BF hätten bei ihren Befragungen angegeben, dass sie illegal durch Slowenien durchgereist und nie erkennungsdienstlich behandelt worden seien. Sie hätten keinerlei Angaben gemacht, dass sie über einen gültigen slowenischen Aufenthaltstitel verfügen würden. In den angefochtenen Bescheiden seien zum Schreiben der slowenischen Behörden vom 21.11.2015 keine näheren Angaben gemacht worden, auch nicht über einen etwaigen slowenischen Aufenthaltstitel. Weiters sei in den Bescheiden angeführt, dass sie am 25.05.2015 in Slowenien erkennungsdienstlich behandelt worden seien, zu diesem Zeitpunkt seien sie jedoch nicht in Slowenien aufhältig gewesen. Die Bescheide würden somit qualifizierte Feststellungsmängel aufweisen. Weiters verharmlose die bescheiderlassende Behörde die aktuelle Kritik am slowenischen Asylwesen und lasse Berichte seitens des UNHCR, sowie Medienberichte außer Acht. Auch die BF seien der Meinung, dass die aktuellen Länderberichte über Slowenien keineswegs aktuell seien. Es werde auch übersehen, dass Slowenien keinerlei Interesse am Verbleib von Flüchtlingen in Slowenien habe und die BF daher nicht wissen, ob sie nicht im Rahmen einer Kettenabschiebung in andere EU-Länder bzw. nicht EU-Länder wie Serbien abgeschoben werden würden. Es könne auch nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Asylverfahren in Slowenien nach europäischen Standards durchgeführt werden würden und wäre Slowenien nicht in der Lage, eine ausreichende Versorgung für alle Asylwerber zu gewährleisten. Österreich hätte somit vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt werden zunächst der dargelegte Verfahrensgang, der ebenfalls oben dargestellte Reiseweg der BF, sowie der Umstand, dass Slowenien den BF ein befristetes Aufenthaltsrecht, gültig vom XXXX , gewährt hat.

Besondere, in den Personen der Antragsteller gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr sprechen würden, dass ihnen Slowenien notwendigen Schutz vor Verfolgung verweigern würde, liegen nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den obzitierten Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Lage im Mitgliedstaat an.

Die BF leiden an keinen gravierenden oder akuten gesundheitlichen Problemen.

Die BF haben weitere familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich durch den ebenfalls als Asylwerber hier aufhältigen Bruder der 2.-BF samt dessen Familie, wobei jedoch kein gemeinsamer Haushalt mit diesen Personen vorliegt, der Kontakt zu diesen besteht in 2 bis 3 wöchentlichen Telefonaten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg der BF und zu ihren Aufenthaltstiteln in Slowenien ergeben sich aus den Akten des BFA, insbesondere dem darin befindlichen Original der diesbezüglichen slowenischen Beschlusses (vgl. AS 49 und51 im Akt des 1.-BF, in dem auch eine amtswegig eingeholte Übersetzung des Spruches aufliegt), zum Teil aus dem Vorbringen der BF, und aus den Antwortschreiben der slowenischen Behörden.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der familiären Situation der BF ergeben sich aus deren Vorbringen.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen.

Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Slowenien auch Feststellungen zur slowenischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf "Dublin-Rückkehrer") samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an.

Die BF sind diesen Feststellungen in ihrer Beschwerde nicht qualifiziert entgegengetreten, sondern haben vielmehr lediglich in den Raum gestellt, dass Slowenien aktuell nicht in der Lage sei, eine ausreichende Versorgung und Asylverfahren nach europäischen Standards für alle Asylbewerber zu gewährleisten. Worin konkret derartige Defizite gelegen sein sollten, haben die BF nicht dargetan, sodass sie mit ihrem Beschwerdevorbringen, die detaillierten und nachvollziehbaren erstinstanzlichen Feststellungen nicht erschüttern konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

In den vorliegenden Fällen ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ("Dublin III-VO") anzuwenden:

"Art. 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG."

Die Dublin III-VO wurde am 29.6.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am 19.7.2013 (am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung) in Kraft. Sie gilt im vorliegenden Fall aufgrund des Umstandes, dass das Gesuch um Aufnahme des Antragstellers seitens der erstinstanzlichen Behörde erst am 11.3.2014 und somit nach dem 1.1.2014 (dem ersten Tag des sechsten Monats nach dem Inkrafttreten) gestellt wurde.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:

"KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 8

Minderjährige

(1) Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Ist der Antragsteller ein verheirateter Minderjähriger, dessen Ehepartner sich nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich der Vater, die Mutter, oder ein anderer Erwachsener - der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats für den Minderjährigen zuständig ist - oder sich eines seiner Geschwister aufhält.

(2) Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, der einen Verwandten hat, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann, so führt dieser Mitgliedstaat den Minderjährigen und seine Verwandten zusammen und ist der zuständige Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.

(3) Halten sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte im Sinne der Absätze 1 und 2 in mehr als einem Mitgliedstaat auf, wird der zuständige Mitgliedstaat danach bestimmt,

was dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dient.

(4) Bei Abwesenheit eines Familienangehörigen eines seiner Geschwisters oder eines Verwandten im Sinne der Absätze 1 und 2, ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Ermittlung von Familienangehörigen, Geschwistern oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen; die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung; die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit eines Verwandten, für den unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen, einschließlich der Fälle, in denen sich die Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten des unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat aufhalten, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte geht die Kommission nicht über den in Artikel 6 Absatz 3 vorgesehenen Umfang des Wohls des Kindes hinaus.

(6) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese

Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 9

Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind

Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun.

Art. 10

Familienangehörige, die internationalen Schutz beantragt haben

Hat ein Antragsteller in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen,

über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch

keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, so ist dieser

Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen

Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen

Wunsch schriftlich kundtun.

Artikel 11

Familienverfahren

Stellen mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Folgendes:

a) zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger und/oder unverheirateter minderjähriger Geschwister ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils von ihnen zuständig ist;

b) andernfalls ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig ist.

Art. 12

Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Artikel 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des

Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, d s Kind, eines

seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese

Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

KAPITEL V

PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

KAPITEL VI

AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN

Art. 20

Einleitung des Verfahrens

(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden

muss.

(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.

(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen

Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

Art. 21

Aufnahmegesuch

(1) Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.

(2) Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern. In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche.

(3) In den Fällen im Sinne der Unterabsätze 1 und 2 ist für das Gesuch um Aufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat ein Formblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung des Antragstellers enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat gemäß den in dieser Verordnung definierten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Aufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 22

Antwort auf ein Aufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.

(2) In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.

(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

a) Beweismittel:

i) Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;

ii) Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;

b) Indizien:

i) Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;

ii) Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.

(4) Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.

(5) Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.

(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.

(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."

Zu A)

1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz):

Zunächst ist auszuführen, dass ein Familienverfahren gem. § 34 iVm § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG vorliegt.

In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Sloweniens zur Prüfung der Asylanträge der BF aufgrund der von Slowenien erteilten, gültigen Aufenthaltsberechtigungen an die BF jedenfalls in Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO begründet.

Dem Beschwerdeeinwand, wonach die Erfüllung des zuständigkeitsbegründenden Tatbestands des Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO ungewiss sei, weil die BF niemals vorgebracht hätten, dass sie in Slowenien über gültige Aufenthaltstitel verfügen würden, kann nicht gefolgt werden: Aus der Aktenlage ergibt sich klar, dass die BF im Besitz eines slowenischen Bescheides waren bzw. sind, mit denen ihnen allen ein vom XXXX gültiges Aufenthaltsrecht gewährt worden ist (vgl. AS 49f im Akt des 1.-BF).

Die in der Beschwerde gerügten Feststellungsmängel bezüglich des Vorliegens des zuständigkeitsbegründenden Tatbestands liegen somit nicht vor.

In gleicher Weise ist das Beschwerdevorbringen, dass in den angefochtenen Entscheidungen zu Unrecht ausgeführt werde, dass die BF am 25.05.2015 in Slowenien erkennungsdienstlich behandelt worden seien, nicht berechtigt: In den angefochtenen Entscheidungen findet sich eine derartige Feststellung nämlich nicht.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und 17 Abs. 2 (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung der Anträge der BF.

Im Hinblick auf Art. 16 Dublin III-VO ist schon keine Schwangerschaft oder neugeborenes Kind, keine schwere Krankheit oder ernsthafte Behinderung der BF in dem Sinne, dass sie ohne Unterstützung ihren Alltag nicht bewältigen könnten, hervorgekommen. Zudem haben sie im Bundesgebiet keine Familienmitglieder, die zum dauernden Aufenthalt berechtigt wären, da der Bruder der 2.-BF und dessen Familie ebenfalls bloß als Asylwerber hier aufhältig sind.

Im Hinblick auf Art. 17 Dublin III-VO verkennt das BVwG nicht, dass ein Verbleib in Österreich für die Antragsteller im Hinblick auf ihre Verwandtschaft wünschenswert wäre, doch begegnet es keinen Bedenken, wenn das BFA im Rahmen seines Ermessensspielraumes in den vorliegenden Fällen keine berücksichtigungswürdigen humanitären Gründe für ein Vorgehen gemäß dieser Bestimmung als gegeben erachtet hat, zumal zwischen den BF und ihren Verwandten kein besonderes Naheverhältnis ersichtlich.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499; 09.05.2003, 98/18/0317; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0025; 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die BF im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Slowenien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Die angefochtenen Bescheide enthalten, wie dargestellt, ausführliche Feststellungen zum slowenischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Die belangte Behörde behandelt in ihrem Bescheid etwa Rechtschutz- und Beschwerdemöglichkeiten gegen Entscheidungen der ersten Instanz, die Situation von sogenannten "Dublin-Rückkehrern", das Non-Refoulmentgebot sowie die Versorgung und Unterbringung von Asylwerbern in Slowenien.

Schon vor dem Hintergrund der zitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Slowenien rücküberstellt werden, aufgrund der slowenischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.

Die BF haben keine existenzbedrohenden gesundheitlichen Probleme vorgebracht. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk" und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerde führenden Parteien gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen EU-Mitgliedsstaat (!), in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln selbstverständlich gegeben sind, verfügt wird.

Ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen, aus dem gerade die BF Gefahr liefen, in Slowenien in ihre durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden, wurde somit nicht erstattet.

Im Hinblick auf Art. 8 EMRK und dem Privat- und Familienleben der BF im Bundesgebiet wird, um doppelte Ausführungen zu vermeiden, auf nachstehende, unter Punkt 2. ausgeführte, Erwägungen, wonach kein schützenswertes Privat- oder Familienleben der BF erkannt werden kann, verwiesen.

Das BFA hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO gemacht. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG (iVm § 61 Abs. 1 FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Die BF verfügen im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte durch den Bruder der 2.-BF und dessen Familie, wobei die BF mit diesen Personen nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben und auch keine wechselseitigen Abhängigkeiten bestehen. Auch eine besondere über die üblichen verwandtschaftlichen Bindungen hinausgehende Beziehungsintensität der BF zu ihren Verwandten wurde nicht dargetan. Bei einer Gesamtbetrachtung ist damit ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK der BF mit den im Bundesgebiet befindlichen Verwandten nicht gegeben. In das Familienleben, das die BF untereinander führen, wird nicht eingegriffen, da hinsichtlich aller 5 BF gleichlautende Entscheidungen ergehen. Insgesamt stellt ihre Rücküberstellung nach Slowenien damit keinen Eingriff in ihr Rechte auf Familienleben dar.

Der durch die normierte Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:

Ihr nunmehriger Aufenthalt in Österreich in der Dauer von etwa 4 Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Zudem ist dieser Aufenthalt, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die Antragsteller mussten sich weiters ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Sonstige Integrationsaspekte liegen nicht vor, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privatleben der BF nicht nur zulässig, sondern insbesondere im Hinblick auf die erst als sehr kurz zu bezeichnende Aufenthaltsdauer, die sehr schwer zu ihren Lasten wiegt, geradezu geboten ist.

Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen.

Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unwidersprochen gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage, in der Bewertung der Art und Intensität einer familiären Nahebeziehung, zu der umfassende Judikatur vorliegt.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf umfangreiche Judikatur des EGMR sowie auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

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