W136 2010664-1•BVwG W136 2010664-1
W136 2010664-1Bundesverwaltungsgericht11.03.2016
Dienstpflichtverletzung, Freispruch, Kritik, Meinungsäußerung,<br/>Vertrauensschädigung
W136 2010664-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Richterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Michael SUBARSKY, 1010 Wien, Tuchlauben 14, gegen das Disziplinarerkenntnis der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES, vom 17.07.2014, GZ 27-92-DK/1/2008, betreffend Verhängung der Disziplinarstrafe des Verweises zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG Folge gegeben und der Disziplinarbeschuldigte von dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 freigesprochen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Ruhestand (Oberrat i.R.).
2. Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Disziplinarerkenntnis vom 8. Juni 2009, GZ: 27-35-DK/1/2008 wie folgt für schuldig erkannt (Anonymisierungen durch das Bundesverwaltungsgericht, Schreibfehler im Original)):
"Der BF ist schuldig, er habe
1. ) beginnend mit XXXX, ohne inhaltlich zuständig zu sein und ohne vorherige Information und Genehmigung der Dienstbehörde, Öffentlichkeitsarbeit folgender Art und folgenden Inhalts, wobei sich dessen gesamter Inhalt aus den jeweils angeführten Beilagen, die zu einem integrierten Bestandteil dieser Anzeige erhoben werden, ergibt, geleistet:
a.) in der Zeit im Bild 1 vom XXXX 19.30 Uhr: BMI-Affäre:
Haidinger-Vertrauter XXXX bestätigt Vorwürfe:
,Die BAWAG - Sache ist ja in Wirklichkeit noch viel brutaler in der Motivation derer die da versucht haben, etwas von Doktor Haidinger zu verlangen. Es wurde versucht, den Polizeiapparat zu instrumentieren für parteipolitische Interessen. Das ist ja im Fall KAMPUSCH so nicht passiert. Dort wollte man nur etwas vertuschen.'
(Beilage 1)
b.) in Zeit im Bild 2 vom XXXX 22.00 Uhr: Causa BMI/Haidinger-Interview mit XXXX:
,Er hat da natürlich schon sehr gute Gründe. Er hat diese ganzen Fakten gehabt und hat der Ressortleitung eben immer wieder gesagt, da gehört was gemacht, da gehört was gemacht, da gehört was gemacht, so kann das bitte nicht laufen. Es war dann ganz einfach so dass ich auch schon gesagt habe "Herwig, jetzt tun wir was". Und ich rede jetzt von ca. Mitte 2007. Jetzt tun wir was, jetzt haben wir, da ist ja eh schon so viel am Tisch da, und man sieht ja das ganz deutlich, die wollen nichts tun, die lassen das verschwinden. Ich habe gesagt:
,Ab damit, und das geben wir jetzt nach außen' (Beilage 2).
d.) in ATV Aktuell vom XXXX, 19.20 Uhr Laut XXXX lügt Herwig Haidinger nicht.
,Er wollte nichts anderes als festhalten, analysieren lassen, ist da ein Fehler passiert oder nicht - und allein schon diese Tätigkeit wurde ihm von der Ressortleitung untersagt'. ,Bei so einer Ressortleitung weiß man nicht - kann man sich nicht mehr sicher sein, wie weit sie bereit sind zu gehen, um ihre persönlichen oder politischen Interessen umzusetzen' (Beilage 3).
e.) in News Nr. XXXX vom XXXX, Seite: 23 ,Aufdecker-Duo, Polizisten müssen sich heute fragen, ob sie für eine Partei arbeiten'.
,Er wollte einmal von mir; dass ich mich dazu hergebe, meine Loyalität zu Sektionschef XXXX zu brechen. Ich gehe davon aus, dass mein weiterer Karriereverlauf nicht nach unten gegangen wäre, wenn ich das getan hätte'. Die Bevölkerung muss der Polizei vertrauen können. Es darf nicht sein, dass sich Polizisten heute fragen müssen, ob sie für die Republik, für eine Partei oder gar für die Interessen einer Clique gearbeitet haben.' (Beilage 4).
f.) ln ATV Aktuell vom XXXX, 19.20 Uhr: Haidinger gegen Platter:
Nächste Runde:
,Dass Innenminister PLATTER vielleicht jetzt doch realisiert hat, dass da sehr viele zumindest massive Unstimmigkeiten vorhanden sein dürften.' ,Ein Kritikpunkt wäre sicher, dass wieder ein Minister das Weisungsrecht hat und es ist meines Erachtens nicht sehr erheblich, ob die Weisungen dann nur mehr schriftlich erfolgen dürfen oder nicht - eine Weisung ist eine Weisung.' (Beilage 5).
er habe dadurch (Punkt 1 a - e.) eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. Punkt 2. (Ziel der Medienarbeit), Punkt 3. (Grenzen der polizeilichen Medienarbeit) und Punkt 4. (Dezentrale Medienarbeit) des Erlasses vom 04.08.2006, GZ BMI-ID1400/0080-1/5/2006 (Medienerlass) begangen,
2. ) er habe zu den angeführten Tatzeiten und in den bezeichneten Medien
a.) In Zeit im Bild 1 vom XXXX 19.30 Uhr: BMI-Affäre:
Haidinger-Vertrauter XXXX bestätigt Vorwürfe:
,Die BAWAG - Sache ist ja in Wirklichkeit noch viel brutaler in der Motivation derer, die da versucht haben, etwas von Doktor HAIDINGER zu verlangen. Es wurde versucht, den Polizeiapparat zu instrumentieren für parteipolitische Interessen. Das ist ja im Fall KAMPUSCH so nicht passiert. Dort wollte man nur etwas vertuschen. '
durch seine Aussage, es wäre versucht worden, in den BAWAG - Ermittlungen den Polizeiapparat für parteipolitische Interessen zu instrumentalisieren sowie dass im Fall KAMPUSCH etwas vertuscht worden wäre, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche und gesetzmäßige Wahrnehmung der Aufgaben durch die Angehörigen des Innenressorts sowie seine eigene Aufgabenerfüllung erschüttert,
b.) in Zeit im Bild 2 vom XXXX 22.00 Uhr: Causa BMI/Haidinger-Interview mit XXXX:
,Er hat da natürlich schon sehr gute Gründe. Er hat diese ganzen Fakten gehabt und hat der Ressortleitung eben immer wieder gesagt, da gehört was gemacht, da gehört was gemacht, da gehört was gemacht, so kann das bitte nicht laufen. Es war dann ganz einfach so dass ich auch schon gesagt habe "Herwig, jetzt tun wir was". Und ich rede jetzt von ca. Mitte 2007. Jetzt tun wir was, jetzt haben wir; da ist ja eh schon so viel am Tisch da, und man sieht ja das ganz deutlich, die wollen nichts tun, die lassen das verschwinden. Ich habe gesagt:
,Ab damit, und das geben wir jetzt nach außen'
durch seine Aussage, die Ressortleitung des Bundesministeriums für Inneres hätte nichts tun wollen und ließe dienstliche Erledigungen verschwinden, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche und gesetzmäßige Wahrnehmung der Aufgaben durch die Angehörigen des Innenressorts sowie seine eigene Aufgabenerfüllung erschüttert,
c.) in A TV Aktuell vom XXXX, 19.20 Uhr Laut XXXX lügt Herwig Haidinger nicht.
,Er wollte nichts anderes als festhalten, analysieren lassen, ist da ein Fehler passiert oder nicht - und allein schon diese Tätigkeit wurde ihm von der Ressortleitung unter-sagt'. ,Bei so einer Ressortleitung weiß man nicht - kann man sich nicht mehr sicher sein, wie weit sie bereit sind zu gehen, um ihre persönlichen oder politischen Inter-essen umzusetzen'
durch seine Aussage, die Ressortleitung des Bundesministeriums für Inneres würde unsachlich arbeiten, um ihre persönlichen und politischen Interessen umzusetzen, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche und gesetzmäßige Wahrnehmung der Aufgaben durch die Angehörigen des Innenressorts sowie seine eigene Aufgabenerfüllung erschüttert,
er habe dadurch (Punkt 2 a. - c.) Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. L V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
über den Beschuldigten wird gemäß £ 92 Abs. 1 Zu 2 BDG 1979 i. d. g. F. die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 150verhängt."
Von weiteren Vorwürfen wurde der Beschwerdeführer gemäß § 118 Abs. 1 iVm § 126 Abs. 2 BDG 1979 freigesprochen.
3. Aufgrund der gegen das vorgenannte Erkenntnis vom BF erhobenen Berufung wurde dieser mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 04.12.2009, GZ 46/12-DOK/09, hinsichtlich der in den Spruchpunkten l.)1.)a.) bzw. I.)2.)a.) und l.)1.)d.) bzw. I.)2.)c.) sowie l.)1.)e.) des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses angeführten außerdienstlichen Äußerungen von der Begehung von Dienstpflichtverletzungen freigesprochen. Der im Spruchpunkt l.)1.)f.) des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses enthaltene disziplinäre Vorwurf wurde ersatzlos behoben. Hinsichtlich der in den Spruchpunkten I.)1.)b.) bzw. I.)2.)b.) des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses angeführten außerdienstlichen Äußerungen des BF wurde der Berufung hingegen keine Folge gegeben und der Schuldspruch zu Spruchpunkt l.)2.)b.) des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses wie folgt bestätigt (wörtlich):
"Der Beschuldigte hat dadurch, dass er sich am XXXX, ab 22.00 Uhr, in der ORF-Nachrichtensendung "Zeit im Bild 2" zur Causa Bundesministerium für lnneres/HAIDINGER - außer Dienst befindlich - dahingehend öffentlich geäußert hat, die Ressortleitung des Bundesministeriums für Inneres lasse dienstliche Erledigungen verschwinden und unterlasse die diesbezüglich gebotenen weiteren rechtlichen Schritte, gegen seine in § 43 Abs. 2 BDG normierte Beamten-Dienstpflicht, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe, iSd § 91 BDG schuldhaft verstoßen."
Der Strafberufung wurde insofern Folge gegeben, als über den BF die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt wurde.
4. Gegen den schuldig sprechenden Teil samt Strafverhängung des vorgenannten Disziplinarerkenntnisses der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt richtete sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde des BF an den Verwaltungsgerichthof, der mit Erkenntnis vom 24.04.2012, Zl. 2010/09/0017, das vorgenannte Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob. Die Rechtswidrigkeit erkannte der Verwaltungsgerichtshof darin, dass die erstinstanzliche Disziplinarkommission wegen eines Kundmachungsmangels der Verordnungen über die Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung Disziplinarkommission beim BMI für die Jahre 2008 und 2009 zur Entscheidung im Gegenstand unzuständig war, welche die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt durch Aufhebung des unterinstanzlichen Bescheides aufzugreifen gehabt hätte.
In Befolgung der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes hob die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt mit Bescheid vom 26.02.2013 das unter I.2. genannte Disziplinarerkenntnis wegen Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Disziplinarkommission ersatzlos auf und wies die Rechtssache gemäß § 6 Abs. 1 AVG auf der Grundlage der gesetzeskonform kundgemachten Geschäftseinteilung der Disziplinarkommission beim BMI für das Jahr 2013 der belangten Behörde zu.
5. In weiterer Folge stellte der BF einen Antrag auf Behebung der von der belangten Behörde in den Jahren 2008 und 2009 gefassten Beschlüsse betreffend Einleitung des Verfahrens bzw. betreffend Verhandlung gemäß § 68 Abs. 4 AVG, da auch diese Beschlüsse von einer unzuständigen Behörde erlassen worden seien. Dieser Antrag wurde Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 27.03.2013 als unzulässig zurückgewiesen.
Eine diesbezügliche vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde des BF wurde vom Verwaltungsgerichthof mit Erkenntnis vom 17.12.2013, Zl. 2013/09/0096, als unbegründet abgewiesen, da die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt angesichts der offenkundigen Rechtskraft und Unanfechtbarkeit des Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses der belangten Behörde nicht befugt war, die behauptete Rechtswidrigkeit der absoluten Nichtigkeit dieser Beschlüsse aufzugreifen.
6. Nach mündlicher Verhandlung wurde mit dem bekämpfte Bescheid der BF wie folgt schuldig erkannt (wörtlich, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht)
"[Der BF] ist schuldig, er hat
in Zeit im Bild 2 vom XXXX 22.00 Uhr: Causa BMI/Haidinger- Interview mit [BF]:
,Er hat da natürlich schon sehr gute Gründe. Er hat diese ganzen Fakten gehabt und hat der Ressortleitung eben immer wieder gesagt, da gehört was gemacht, da gehört was gemacht, da gehört was gemacht, so kann das bitte nicht laufen. Es war dann ganz einfach so dass ich auch schon gesagt habe "Herwig, jetzt tun wir was". Und ich rede jetzt von ca. Mitte 2007. Jetzt tun wir was, jetzt haben wir; da ist ja eh schon so viel am Tisch da, und man sieht ja das ganz deutlich, die wollen nichts tun, die lassen das verschwinden. Ich habe gesagt:
,Ab damit, und das geben wir jetzt nach außen'.
durch seine Aussage die Ressortleitung des Bundesministeriums für Inneres hätte nichts tun wollen und ließe dienstliche Erledigungen verschwinden, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche und gesetzmäßige Wahrnehmung der Aufgabenerfüllung durch die Angehörigen des Innenressorts sowie seine eigene Aufgabenerfüllung erschüttert,
er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i.d.g.F. i.V. § 91 BDG 1979 begangen,
über den Beschuldigten wird gemäß § 134 Z1 BDG 1979 i.d.g.F die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt."
7. Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde macht der BF Nichtigkeit infolge Unvollständigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend, beantragte die ersatzlose Behebung, allenfalls die Zurückvereisung an die belangte Behörde zur nochmaligen Durchführung eine mündlichen Verhandlung und begründete dies wie folgt:
Die belangte Behörde habe es unterlassen, eine komplette Abschrift des in der Beilage 2 zur Disziplinaranzeige dargestellten Interviews aufzunehmen oder festzustellen. Dies wäre notwendig gewesen, weil der BF sich damit verantwortet habe, dass die inkriminierte Textpassage völlig aus dem Zusammenhang gerissen wurde. Die Feststellungen der belangten Behörde, wonach der Vorwurf des Amtsmissbrauchs "nicht erst anläßlich dieses Themenkomplexes erstmals in den Medien thematisiert wurde", sei weder durch die Feststellungen noch den Akteninhalt gedeckt. Im übrigen sei die Verwertung von Angaben in der Disziplinaranzeige, die sich auf andere Interviews bezögen, unzulässig, zumal der BF von diesen Vorwürfen bereits rechtskräftig freigesprochen wurde oder das Verfahren eingestellt wurde.
Da der BF sich damit verantwortete habe, dass die inkriminierte Aussage völlig aus dem Zusammenhang gerissen wurde, hätte die belangte Behörde das gesamte Interview, welches aufgezeichnet wurde, anzuhören oder den Interviewer als Zeugen einzuvernehmen gehabt, anstatt nur eine Aktenseite zu verlesen. Dies wäre notwendig gewesen, weil die belangte Behörde überraschend die Einleitungsworte der Sprecherin zur Begründung des disziplinären Vorgehens gegen den BF heranziehe, obwohl hier lediglich eine journalistische bzw. redaktionelle Vorbereitung auf das Interview erfolgt ist, auf das der BF naturgemäß keinerlei Einfluss hat. Im Übrigen ergäbe sich aus den Einleitungsworten auch, dass diese insbesondere auf die Passage, "die Vorwürfe seien belegbar, ...", in keiner Weise mit den Fragen und Antworten des folgenden Interviews übereinstimmten. Die Fragen bezögen sich auf die Person des Dr. Haidinger und nicht mit dem Inhalt der von Dr. Haidinger erhobenen Vorwürfe auseinander. Diese Vorwürfe würden nicht erörtert und sei aus dem Interview nicht einmal ersichtlich, um welche Ermittlungen es sich handle. Der gesamte Inhalt des Interviews sei sehr zurückhaltend und beschränke sich lediglich auf die Person des Dr. Haidinger. Da die Disziplinarkommission der Verantwortung des BF, er hätte in Bezug auf die inkriminierte Passage lediglich ein Gespräch mit Dr. H. aus dem Jahre 2007 wiedergegeben, verneine, hätte die Verpflichtung bestanden, dies anhand der Einsicht in die Originalaufzeichnung des Interviews mit Ton und Bild zu überprüfen, da die Disziplinarkommission ja zu einer ' anderen Interpretation der Aussage des BF als dieser seine Beantwortung der Frage verstanden wissen will, käme. Lägen keine objektiven Interpretationsmöglichkeiten vor, könne der Inhalt einer Aussage oder Erklärung nur anhand der Angaben des tatsächlich Erklärenden erschlossen werden. Der BF messe seiner Aussage einen völlig anderen Erklärungswert bei, als dies die Disziplinarkommission ohne auch nur einen persönlichen Eindruck von der Aussage selbst zu haben, täte.
Die Disziplinarkommission habe nachhaltig gegen das Gebot der Unmittelbarkeit im Disziplinarverfahren verstoßen, da sie jedenfalls auf die originale Beweisquelle zurückgreifen hätte müssen. Gemäß § 124 Abs 6 BDG wären die Beweise aufzunehmen. Darüber hinaus dürfe die Disziplinarkommission bei ihrem Erkenntnis nur das berücksichtigen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen sei und habe die Pflicht, in der mündlichen Verhandlung alle in Betracht kommenden Zeugen unmittelbar zu vernehmen. Selbst die Verlesung von Vernehmungsprotokollen sei nur in Ausnahmefallen zulässig. Die Einvernahme des Interviewers wäre zudem erforderlich gewesen, um den Erklärungswillen des BF in Bezug auf seine Aussage zu erforschen.
Die Disziplinarkommission interpretiere den Passus "die wollen nichts tun, die lassen das verschwinden" als Vorwurf eines strafbaren Verhaltens des Dienstgebers bzw. des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs. Die Disziplinarkommission verkenne nicht, dass der Begriff "Amtsmissbrauch" dezitiert nicht verwendet werde. Die Interpretation einer Erklärung könne jedoch entsprechend einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen (vgl. §§ 8, 614f ABGB) nur nach den eigentümlichen Sinn der Worte und in weiterer Folge nach dem subjektiven Willen des Erklärenden geschlossen werden. Wie sich aus der Verantwortung des BF (bekämpfter Bescheid Seite 16, Mitte) erschließe, sah der BF diese Passage nicht als eine momentane Einschätzung der Situation zum Zeitpunkt des Interviews sondern als Inhalt eines Gesprächs aus dem Jahre 2007 mit Dr. Haidinger, in dem dieser die damals vom BF geäußerte Meinung als falsch zurückgewiesen hätte.
Auch für einen Außenstehenden sei ersichtlich, dass es sich bei der Aussage des BF nicht um einen unmittelbaren Vorwurf handle, sondern lediglich um die Einschätzung einer Situation von vor mehr als einem halben Jahr. Dies sei aus der Formulierung ersichtlich. Schon daraus sei ersichtlich, dass entgegen der Auslegung durch die Disziplinarkommission der BF keinen Vorwurf oder eine Kritik gegenüber dem Dienstgeber im Zeitpunkt des Interviews anbringen wollte. Der BF schildere lediglich Vorgänge bzw. ein Gespräch mit Dr. Haidinger in der Vergangenheit im Rahmen seines Dienstauftrags. Schon daraus sei aber ersichtlich, dass mit der inkriminierten Aussage keinesfalls das gerechtfertigte Maß einer Kritik überschritten werden könne, zumal ja keine aktuelle Aussage durch den Disziplinarbeschuldigten, sondern lediglich die Wiedergabe eines Gesprächs erfolge. Schon aufgrund dieser objektiven Betrachtung sei der Tatbestand einer unangemessenen Kritik bzw. des Vorwurfs eines strafrechtlichen Verhaltens nicht gegeben. Insbesondere aber auf der subjektiven Tatseite fehle es an der entsprechenden Zurechenbarkeit, zumal der BF ja gar keine Kritik mit der inkriminierten Textpassage anbringen wollte.
Aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung unterlasse die Disziplinarkommission es, sich mit der ursprünglichen Frage des Interviewers und auch der weiteren Antwort des BF auseinanderzusetzen. Die inkriminierte Textpassage gehe auf die Frage des Interviewers ein, weshalb Dr. Haidinger seine Enthüllung erst wenige Tage vor dem Interview bekanntgegeben habe. Aus der anschließenden Textpassage "XXXX [Anm.: BF], nein, warten wir, ich gebe ihnen die Möglichkeit bis ganz zum Ende von meiner Amtszeit, das sie die Sachen intern ordentlich erledigen, ..." werde zum Ausdruck gebracht, dass Dr. Haidinger die damalige Einschätzung seines Untergebenen eindeutig korrigierte und auf ein korrektes Vorgehen des Dienstgebers vertraute. Entgegen der rechtlichen Beurteilung der Disziplinarkommission werde somit in keiner Weise der Eindruck vermittelt, dass es belegbar sei, dass das Resort tatsächlich etwas verschwinden lassen wollte. Der von der Disziplinarkommission angenommene Vorwurf eines Amtsmissbrauchs gegenüber dem Dienstgeber durch den Disziplinarbeschuldigten sei somit nicht gegeben. Mangels objektiven Vorwurfs eines Amtsmissbrauchs könne aber auch die Aussage des Disziplinarbeschuldigten in keiner Weise die in § 43 Abs 2 DBG dem Schutz des guten Rufes dienende Grenze nicht überschritten werden. Geschildert werde lediglich, dass sich die im Jahre 2007 bei Dr. Haidinger manifestierte positive Einstellung gegenüber dem Dienstgeber in die gesetzeskonforme Erfüllung der Aufgaben von 2007 bis zum Zeitpunkt des Interviews im Februar 2008 offensichtlich gewandelt habe. Eine derartige Aussage sei Ausfluss des Rechts auf freie Meinungsäußerung und könne somit keinesfalls als disziplinär angesehen werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die unter I.6. des Verfahrensganges dargelegte, dem BF als Dienstpflichtverletzung angelastete Äußerung in einem Fernsehinterview ergibt sich unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage (Abschrift des Fernsehinterviews als Anhang zu Disziplinaranzeige sowie Protokoll der Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde) und wird im übrigen, auch wenn der BF Mängel im Verfahren vor der belangten Behörde sowie unrichtige rechtliche Beurteilung der inkriminierten Äußerung geltend macht, vom BF, was den Wortlaut seiner Äußerung betrifft nicht bestritten. Das BVwG geht daher von der spruchgemäß angelasteten Äußerung aus.
Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z. 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 135a Abs. 3 BDG sieht vor, dass bei einer durch die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranwalt erhobenen Beschwerde oder wenn die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließender Rechte und Ansprüche verhängt wurde, die Entscheidung des BVwG durch einen Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
2.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die anzuwendende Bestimmunge des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl. I Nr. 164/2015 (BDG 1979) lautet:
"§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt."
Artikel 10 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), Freiheit der Meinungsäußerung, lautet:
"Art 10 (1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, dass die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.
(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten."
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu folgende einschlägigen Aussagen getroffen:
Disziplinär inkriminierte (Meinungs-)Äußerungen eines Beamten müssen insbesondere dahingehend geprüft werden, ob dem Beamten hinsichtlich der Form dieser Kritik eine bedenkliche Wortwahl, die als Beleidigung, Schmähung oder massiver Vorwurf, der den Rahmen sachlicher Kritik sprengen würde, anzulasten ist (Hinweis E 28. 07. 2000, 97/09/0106, m. w. H.; VwGH 03.09.2002, 99/09/0212).
Kritik an der eigenen Behörde durch einen Beamten ist nicht nur als durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt anzusehen, sondern auch als notwendiges Mittel zur Optimierung der Verwaltung im Sinne der in den Artikeln 126b Abs. 5, 127 Abs. 1 und 127a Abs. 1 und Abs. 7 B-VG bestimmten Grundsätze anzusehen (vgl. hiezu die hg.
Erkenntnisse vom 26. Juni 1991, Zl. 91/09/0031 = Slg.NF Nr. 13461/A,
und vom 6. September 1995, Zl. 95/12/0122 = Slg.NF Nr. 14313/A).
Für die Äußerungen in einem Fernsehinterview gilt Folgendes:
Auch dem Beamten sind in seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis alle Grundrechte (soweit sie in Betracht kommen) gewährleistet (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 2000, Zl. 97/09/0106, mwN). Sachliche Kritik des Beamten an der eigenen Behörde ist nicht nur durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt, sondern auch als notwendiges Mittel zur Optimierung der Verwaltung im Sinn der in den Art. 126b Abs. 5, 127 Abs. 1 und 127a Abs. 1 und Abs. 7 B-VG bestimmten Grundsätze anzusehen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 2001/12/0184), wobei solche Äußerungen dann unter den Schutz dieses Grundrechtes fallen, wenn sie das zulässige Maß an sachlicher Kritik am Verhalten eines Vorgesetzten nicht überschreiten, was etwa dann der Fall wäre, wenn sie auf eine unangemessene, beleidigende oder verletzende Weise getätigt worden wären (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 16. September 2009, Zl. 2008/09/0326). Dass die Äußerungen des Beschwerdeführers in dem in Rede stehenden Interview die Grenzen sachlicher Kritik überschritten hätten, ergibt sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht (VwGH vom 20. März 2014, Zl. 2013/12/0093, in einem Fall, wo der Beamten im "Report" seiner Vorgesetzten mit den Worten "Das stimmt ja alles nicht ..."
den Vorwurf die Unwahrheit gesagt zu haben, machte).
2.3. Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
2.3.1. Fallbezogen war auf der Grundlage der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu prüfen, ob der BF durch seine spruchgemäße Äußerung tatsächlich das zulässige Maß an durch Art 10 EMRK geschützter sachlicher Kritik an der eigenen Behörde "BMI" überschritten hat.
Die belangte Behörde vermeint dass mit dem Passus "die wollen nichts tun, die lassen das verschwinden" der Ressortleitung BMI amtsmissbräuchliches Agieren unterstellt werde. Auch wenn dies nicht explicit ausgesprochen werde, käme dies für den durchschnittlichen Medienkonsumenten erkennbar zum Ausdruck.
Dieser Ansicht der belangten Behörde kann nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdeeinwand, wonach der BF mit diesen Worten erkennbar Vorgänge und Gespräche aus dem Jahr 2007 mit seinem unmittelbaren damaligen Dienstvorgesetzten beschreibt, und auch angibt, dass sein Vorgesetzter seine Meinung, die Ressortleitung wolle etwas verschwinden lassen, damals nicht teilte, kommt insofern Berechtigung zu, als die inkriminierten Äußerungen überhaupt nur dann eine Pflichtverletzung darstellen könnten, wenn damit für den durchschnittlichen Beobachter im Gesamtzusammenhang auch zum Ausdruck gebracht würde, dass der BF zum Zeitpunkt der Äußerung die Meinung vertritt, die Ressortleitung habe tatsächlich amtsmissbräuchlich agiert.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes kann jedoch der dem BF vorgeworfenen Äußerung nicht die von der belangten Behörde angeführte Bedeutung beigemessen werden. Es kann nämlich nicht erkannt werden, dass sich diese Bedeutung- wie die belangte Behörde vermeint - aus den kommentierenden Einleitungsworten der Fernsehsprecherin, die im übrigen das Interview nicht geführt hat, ergäbe. Im übrigen ist darauf zu verweisen, dass selbst wenn gewisse Äußerungen des BF durch die einleitenden bzw. zusammenfassenden Worte der Moderatorin, in einem "erweiterten" Kontext vom durchschnittlichen Beobachter verstanden werden, dies nicht dem Interviewten anzulasten ist, hat er doch naturgemäß keinen Einfluss darauf, in welcher Form die Einleitungsmoderation gestaltet wird.
Im übrigen kann der Äußerung des BF "die wollen nichts tun, die lassen das Verschwinden" nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht ohne weiteres die Bedeutung der Unterstellung des Amtsmissbrauches beigemessen werden. Wie sich nämlich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, stellt der BF im verfahrensgegenständlichen Interview nach der Frage, warum sein früherer Vorgesetzter seine "Enthüllungen" nicht bereits früher getätigt habe, dar, dass sein Vorgesetzter bei der Ressortleitung mit seiner Forderung nach zunächst "interner" Aufarbeitung der von seinem Vorgesetzten erkannten Missstände (Anm.: gemeint politische Einflussnahme bzw. Ermittlungsfehler) innerhalb des Ressort nicht durchgedrungen ist. Wenn nun also der BF berichtet, dass er selber im Jahr 2007 entgegen der Ansicht seines Vorgesetzten der Meinung war, die Ressortleitung wäre nicht daran interessiert, angebliche Missständen aufzuarbeiten, kann darin nicht ein völlig unqualifizierter Vorwurf oder ein Urteil ohne jeden sachlichen Bezug gesehen werden.
Im übrigen ist zu bemerken, dass sich die belangte Behörde mit den im vorgenannten Zusammenhang stehenden Argumente des BF, die dieser bereits in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde sinngemäß geltend gemacht hat, nicht näher auseinandergesetzt hat.
Wenn die belangte Behörde zur Auffassung gelangt, dass der BF durch seine Äußerungen in den Raum stelle, dass die Behörde an der allfälligen Aufarbeitung oder Öffentlichmachung von Missständen nicht interessiert (gewesen) sei und somit dadurch den Ruf derselben schädige, ist darauf zu verweisen, dass grundsätzlich jede Äußerung, über einen Missstand, mag er tatsächlich bestehen oder auch nicht, geeignet ist, einen negativen Eindruck in der Bevölkerung über die Behörde zu vermitteln. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gilt aber nicht nur für "Nachrichten" oder "Ideen", die ein positives Echo haben oder die als unschädlich oder gleichgültig angesehen werden, sondern auch für solche, die provozieren, schockieren oder stören.
Nach dem Gesagten konnte somit nicht erkannt werden konnte, dass der BF durch die inkriminierten Äußerungen ein Verhalten gesetzt hat, dass geeignet gewesen wäre, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erschüttern, zumal das Disziplinarrecht nicht dazu dient, sachlich vorgetragene Kritik an tatsächlichen oder vermeintlichen Missständen zu verhindern (VwGH zuletzt vom 18. Juni 2014, Zl. 2013/09/0115).
2.3.2. Eine ersatzlose Behebung, wie vom BF beantragt, kommt nach Fassung eines Verhandlungsbeschlusses bzw. im Rechtsmittelverfahren nicht in Betracht, zu diesem Zeitpunkt darf eine Einstellung des Verfahrens nur mehr durch Freispruch erfolgen (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht 2010, S. 578). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die unter A) zitierte Rechtsprechung wird verwiesen.
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