BVwG L519 1414647-2

L519 1414647-2Bundesverwaltungsgericht11.03.2016

Regest

Identität der Sache, Intensität, non-refoulement Prüfung,<br/>Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Gesamter Gesetzestext

BVwG L519 1414647-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L519.1414647.2.00

Spruch

L519 1414647-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Islamische Republik Pakistan, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost (im Folgenden: BFA) vom 16.01.2016, Zl. 800148607-151382079, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1

AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger von Pakistan, stellte erstmalig am 17.02.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dazu wurde er noch am selben Tag erstbefragt und zu dem im Akt ersichtlichen Datum von einem Organwalter des damals zuständigen Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF im Verfahren vor der belangten Behörde im Wesentlichen vor, er habe in Pakistan eine Koranschule besucht und hätte in den Jihad ziehen sollen, was er aber nicht gewollt habe. Er sei immer mehr unter Druck gesetzt und auch bedroht worden.

I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2010, Zl. 10 01.486-BAW gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).

Es wurde festgestellt, dass seinem Vorbringen nicht glaubhaft zu entnehmen sei, dass er aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgung in seinem Heimatland zu gewärtigen habe.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass sein Vorbringen in wesentlichen Punkten gravierend widersprüchlich gewesen sei. Er habe einerseits angegeben, seitens seiner Familie (gegen seinen Willen) in eine Koranschule eingeschrieben worden zu sein, andererseits aber, dass er freiwillig in eine Koranschule eingetreten sei. Am 17.02.2010 habe er angegeben, dass seine Familie ihn in den heiligen Krieg schicken wolle; dagegen habe er am 15.07.2010 vorgebracht, dass er seitens seines Lehrers in der Koranschule bzw. seitens der Schule generell genötigt worden sei, in den Jihad zu ziehen, man hätte ihn sogar zuhause gesucht, jedoch hätte seine Familie ihn nicht unterstützen wollen.

Deutlich widersprüchlich seien seine Angaben auch dahingehend, wenn er erst behaupte, dass er zwei Jahre in der Koranschule gewesen sei und folglich den Zeitraum von Jänner bis Sommer 2009 benannt habe. Auf die vorhergehende Frage nach seiner Schulausbildung habe er weder am 17.02.2010 noch am 15.07.2010 eine Koranschule angegeben.

Er habe auch vorerst behauptet, von seinem Heimatort die Ausreise angetreten zu haben, dass er bis zur Ausreise zu Hause bei den Eltern wohnhaft und tatsächlich auch aufhältig gewesen sei. Später habe er vorgebracht, dass er seit Sommer 2009 bei seinem Onkel in XXXX bis zur Ausreise aufhältig gewesen sei. Dies stehe wieder in krassem Widerspruch zu seiner beruflichen Tätigkeit, wo er erklärt habe, dass er ab Sommer 2009 noch Ware in seinem Geschäft gehabt habe, die er noch vor der Ausreise habe verkaufen wollen und dies bis Dezember 2009 / Jänner 2010 gedauert habe. Völlig widersprüchlich dazu habe er erklärt, dass er seit Sommer 2009 nicht mehr in sein Geschäft gegangen sei. Widersprüchlich seien seine Angaben auch, wenn er erst behaupte, nur bis Sommer 2009 in die Koranschule gegangen zu sein, später dann aber vorbrachte, doch bis Dezember 2009 diese Schule besucht zu haben, was wiederum widersprüchlich zu den Angaben seit Sommer 2009 sich beim Onkel versteckt zu haben, sei.

Dass er tatsächlich nicht die Wahrheit im Verfahren vorgebracht habe, sei aufgrund seiner absoluten Unwissenheit dem Koran gegenüber, welcher auch in einer Madrasa gelehrt werde, deutlich erkennbar. So habe er bereits die Koranschule mit "Madrisa" unrichtig benannt, richtig heiße eine Koranschule "Madrasa". Er habe nicht einmal gewusst, aus wie vielen Suren der Koran eigentlich bestehe, für welches Gesetz der Koran maßgeblich sei, was eine Sunna sei, usw.

Er habe eine derartige Unkenntnis über Umstände aufgewiesen, welche in einer Koranschule gelehrt werden, sodass auch hier die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens erkannt werden könne. Bei den gestellten Fragen handle es sich um einfachstes, elementarstes Grundwissen eines Angehörigen der moslemischen Glaubensrichtung, seine Angaben, seitens seines Lehrers in anderen Dingen gelehrt worden zu sein, würden keinesfalls überzeugen. Er habe somit keinesfalls eine Madrasa besucht und sei somit auch keinesfalls gezwungen worden, in einen heiligen Krieg zu ziehen.

Der BF sei in keiner Phase der Befragung in der Lage gewesen, konkrete, detaillierte und differenzierte Angaben zum Sachverhalt darzulegen. Er habe einfachste Umstände, wie die Dauer des Besuches einer Koranschule nicht ohne längere Nachdenkpause beantworten können und habe dazu auch wechselnde Angaben gemacht. Er sei auch nicht imstande gewesen, der Behörde wenigstens konkret die Umstände der behaupteten Misshandlungen zu benennen bzw. den Zeitraum, ab wann man ihn eigentlich in den Krieg habe schicken wollen. Sein Vortrag habe sich auf wenige schablonenhafte Stehsätze beschränkt.

Sein Vorbringen weise somit eine Vielzahl von Widersprüchen und Ungereimtheiten auf und sei dieses für die Behörde somit völlig unglaubhaft. Beweismittel für sein Vorbringen habe er ebenfalls nicht vorbringen können.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen zur allgemeinen Lage, Rechtschutz, Menschenrechten, innerstaatlicher Fluchtalternative und Rückkehrsituation.

Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass seine Angaben grundsätzlich als unwahr erachtet würden, sodass seine behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden könnten. Deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung sei daher nicht näher zu beurteilen. Da sich aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben habe, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde, sei der Asylantrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen.

Zu Spruchpunkt II wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben würden, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde.

Im Hinblick auf Spruchpunkt III wurde zusammengefasst dargelegt, dass aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen unter Beachtung aller bekannten Umstände sich ergebe, dass die Ausweisung zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.

I.3. Gegen diesen Bescheid vom 15.07.2010, Zl. 10 01.486-BAW wurde mit Schriftsatz vom 26.07.2010 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Der Bescheid werde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.

Er habe einerseits auf Wunsch seiner Eltern eine Koranschule besucht und andererseits zunächst auch selber keine Einwände dagegen gehabt. Als er dazu gedrängt worden sei, in den Jihad zu gehen, habe er sich geweigert. Seine Eltern hätten ihn auch gegen seinen Willen in den heiligen Krieg schicken wollen. Während seinen Einvernahmen müsse es daher zu Missverständnissen bzw. Übersetzungsfehlern gekommen sein. Zum Zeitraum seines Schulbesuchs gebe er an, dass er ab Jänner 2008 die Koranschule besucht habe. Auch diese divergierenden Angaben seien auf falsche Übersetzungen bzw. missverständliche Interpretation seiner Angaben zurückzuführen.

Der Vorhalt, dass er aufgrund seiner - von der Behörde behaupteten - völligen Unwissenheit über den Koran, niemals eine Koranschule besucht habe, sei ungerechtfertigt. Er habe keine Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe zufriedenstellend vorzutragen. Dieser Umstand habe ihn bei seiner Befragung verwirrt. Die Einvernahme sei bei allen Einvernahmen oberflächlich und sehr einseitig verlaufen. Durch die verwirrende und missverständliche Fragetechnik vonseiten des Organwalters sei er ständig in Widersprüche verstrickt worden. Aus diesen Gründen habe er seine Fluchtgründe nicht zufriedenstellend vorbringen können. Anstatt seine individuellen Fluchtgründe und seine Situation in seinem Heimatland zu überprüfen, stelle die Behörde lediglich Gegenvermutungen hinsichtlich seines Vorbringens an, welche keiner objektiven Überprüfung unterliegen würden. Der Bescheid enthalte eine unschlüssige Beweiswürdigung, das Ermittlungsverfahren der Behörde in seiner Gesamtheit sei als mangelhaft anzusehen.

In seinem Fall sei auch das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht gegeben. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er in einem anderen Teil seines Heimatlandes von seinen Verfolgern gefunden werde.

Zudem sei der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden. Er habe keine ausreichende Gelegenheit bekommen, zu den von der Behörde vorgehaltenen Länderberichten, Stellung zu nehmen.

Die von der belangten Behörde angeführten Informationen über die Menschrechtssituation in Pakistan seien sehr einseitig und aus einem sehr beschönigenden Blickwinkel dargestellt. Die Berichte würden auch kaum auf sein Vorbringen eingehen. Er verweise auf nachstehend angeführte aktuelle Berichterstattungen über den starken Anstieg des Fundamentalismus und der Taliban sowie zur Schutzunfähigkeit von Zivilisten durch die Polizei (AS 165).

Er sei in Pakistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt und demnach Flüchtling im Sinne des AsylG 2005 und der GFK.

Bei einer Abschiebung würde ihm massive asylrelevante Verfolgung drohen. Sollte er nunmehr abgeschoben werden, liefe er jedenfalls Gefahr unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden.

Die Behörde verkenne, dass er sich erst kurze Zeit in Österreich aufhalte. Somit sei eine weitgehende Integration nicht möglich gewesen, dennoch habe er bereits erste Schritte gesetzt. Er habe sehr wohl bereits ein Privatleben in Österreich zu konstruieren begonnen und soziale Kontakte geknüpft.

I.4. Per E-Mail der BPD XXXX vom 22.12.2011 wurden die Aufenthaltsberechtigungskarte des BF, sein pakistanischer Führerschein samt diesbezüglicher Inhaltsangabe des ÖAMTC, eine Bestätigung, dass der Führerschein gültig sei und die Geburtsurkunde eingescannt übermittelt.

I.5. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 14.02.2012 wurden dem BF aktuelle Länderfeststellungen zu Pakistan übermittelt und er aufgefordert, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, persönliche Umstände bekanntzugeben und Dokumente und Unterlagen im Original samt beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

I.6. Mit Schreiben vom 23.02.2012 erfolgte eine diesbezügliche Stellungnahme des BF. Er führte aus, dass die Länderberichte nicht auf einer ausgewogenen Recherche beruhen und sie nicht auf regierungsunabhängigen Quellen beruhen würden; die angeführten Informationen würden auch kaum auf seine individuelle Situation eingehen. In den Feststellungen werde davon ausgegangen, dass er in einem anderen Landesteil von Pakistan unbehelligt leben könne. Diese Feststellungen seien nicht richtig, da ihn sein Problem auch in anderen Landesteilen in Pakistan verfolgen würde.

Zu seiner persönlichen Situation führe er aus, dass es zur Zeit für ihn nicht erlaubt sei, einer Beschäftigung nachzugehen. Er lebe von Unterstützung seines Freundes.

Diesbezüglich wurde eine Bestätigung des Freundes beigelegt. Der BF werde von ihm finanziell unterstützt, dieser lerne bei ihm die Sprache Deutsch und werde in den nächsten Monaten einen Deutschkurs machen; er helfe auch bei seinen Geschäftsaktivitäten. Wenn der BF eine Arbeitserlaubnis bekomme, gebe es bei ihm eine fixe Einstellung für ihn als Lagerarbeiter.

I.7. Die gegen den Bescheid vom 15.07.2010, Zl. 10 01.486-BAW fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.03.2012 gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt:

"Das BAA hat im angefochtenen Bescheid begründet, warum es von einer mangelnden Glaubwürdigkeit des BF ausgeht. Der Asylgerichtshof schließt sich diesen - oben großteils wiedergegebenen - Ausführungen des BAA an und führt dazu ergänzend aus:

Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn dieses anführt das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig.

Der BF hatte in der Erstbefragung am 17.02.2010 angegeben, seine Eltern hätten ihn in die Koranschule eingeschrieben und auch schriftlich zugesagt, dass er in den heiligen Krieg ziehen werde (AS 21). Dem gegenüber hatte er im Zuge der Einvernahme am 15.07.2010 angegeben, er selbst sei in eine Koranschule gegangen, es sei sein eigener Wunsch gewesen; seine Eltern seien einverstanden gewesen, das er dort hin gehe (AS 65).

Widersprüche ergeben sich auch hinsichtlich der Zeitdauer, in welcher er die Koranschule besucht haben will. Einmal gab er an, er sei zwei Jahre dort hingegangen, später dann dem widersprechend, es sei von Jänner 2008 bis Sommer 2009 gewesen (AS 65). Wieder später berichtigte er, dass er bis Dezember 2009 die Koranschule besucht habe (AS 69), um schließlich noch einmal und wieder widersprüchlich dazu anzugeben, dass er sich ab Sommer 2009 nicht mehr in seinem Heimatort sondern in XXXX - etwa 70 km entfernt - bei einem Onkel aufgehalten habe (AS 71). Einerseits gab er an, er habe die Koranschule - nachdem man ihn in den Krieg habe schicken wollen und er abgelehnt habe - weiter besucht, um andere Studenten abzuhalten, in den Krieg zu ziehen (AS 69), andererseits widerspricht dies aber dem Vorbringen, er sei ab Sommer 2009 weggegangen und sei bis zur Ausreise in XXXX und nicht zu Hause in XXXX gewesen (AS 71).

Weitere Widersprüche ergeben sich auch hinsichtlich seiner Angaben zu seinem Geschäft. Ursprünglich hatte er angegeben, er sei selbständig gewesen und habe ein Geschäft für Waren aller Art gehabt. Diese Tätigkeit habe er von 2001 bis Sommer 2009 ausgeübt (AS 59). Die Frage, ob er das Geschäft nur bis Sommer 2009 gehabt habe, beantwortete er mit "Ja" (AS 59). Die anschließende Frage, was er ab Sommer 2009 gearbeitet habe, beantwortete er dem zuvor Angeführten widersprechend, dass er sein Geschäft bis zu seiner Ausreise doch für einige Stunden aufgesperrt habe. Nach dem Sommer habe er versucht, die Ware auszuverkaufen (AS 59), aber es sei nicht so schnell gegangen. Auf Nachfrage bestätigte er, dass er erst habe ausreisen können, nachdem er die Ware voll verkauft gehabt habe (AS 61). Wiederum widersprüchlich dazu brachte er schließlich vor, er sei seit Sommer 2009 nicht mehr im Geschäft gewesen, seit er bedroht worden sei - das sei im siebenten oder achten Monat 2009 gewesen (AS 69, 71). Auf Vorhalt des Widerspruches konnte er diesen nicht plausibel aufklären (AS 71).

Ein weiterer Widerspruch ergibt sich auch hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Ausreise aus Pakistan. Während er in der Erstbefragung davon spricht, er sei am XXXX 2010 von Karachi nach Dubai geflogen (AS 19), gab er im Zuge der Einvernahme am 15.07.2010 an, er sei im Jänner 2010, nein, Ende Dezember 2009 aus Pakistan ausgereist; dies ist widersprüchlich zu seinen Angaben in der Erstbefragung.

Der BF hatte auch angegeben, bedroht und geschlagen worden zu sein, konnte aber - obwohl er dazu aufgefordert worden war - diese Ereignisse nicht konkret beschreiben (AS 69). Er gab nur an, es sei zwei Mal gewesen, so im achten Monat 2009, zwei Leute, Studenten seien es gewesen. Hätte er solche Ereignisse wirklich erlebt, dann hätte er auch konkrete, detaillierte, differenzierte Angaben darüber machen können und hätte sich die Darstellung nicht in einsilbigen Antworten erschöpft.

Ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit des BF ist auch der Umstand, dass er erstmals in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, obwohl er bereits durch mehrere sichere Staaten gereist sein muss. Wäre der BF in seiner Heimat tatsächlich asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen, hätte er mit Sicherheit, im 1. sicheren Staat, in den er gekommen ist, um Schutz gebeten.

Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass dem BF die Glaubhaftmachung des behaupteten ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen des BF kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und er aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachte.

Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.). Dass die Behörde lediglich Gegenvermutungen hinsichtlich seines Vorbringens angestellt habe und es sich lediglich um Spekulationen handle (vgl. AS 165), kann vom Asylgerichtshof nicht geteilt werden.

Soweit der BF in der Beschwerde einwendet, er habe seine Fluchtgründe nicht zufriedenstellend vorbringen können, ist dem entgegenzuhalten, dass er die Möglichkeit hatte, seine Fluchtgründe ausführlich zu schildern und er wiederholt gefragt wurde, ob er sonst noch was angeben wolle (AS 65), bzw. ob er auch nichts vorzubringen vergessen habe (AS 65) und ob er etwas richtigstellen oder ergänzen möchte (AS 71). Das diesbezügliche Vorbringen muss daher als Schutzbehauptung gewertet werden. Der BF hatte auch die Frage, ob er den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe, mit "sehr gut" beantwortet (AS 71) bzw. die Frage nach Verständigungsschwierigkeiten verneint (AS 23) und waren ihm die Niederschriften jeweils rückübersetzt worden (AS 23, 71). Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass die divergierenden Angaben auf falsche Übersetzungen bzw. missverständliche Interpretation seiner Antworten zurückzuführen seien, so ist das insofern nicht nachvollziehbar und wurde auch nicht näher ausgeführt, was denn nun falsch sei. Es ist auch auszuschließen, dass die divergierenden Angaben aus Übersetzungsfehlern resultieren, brachte er die sich widersprechenden Aussagen doch wiederholt vor. Dass die Fragetechnik des einvernehmenden Organs verwirrend und missverständlich gewesen sei, kann vom Asylgerichtshof ebenso nicht bestätigt werden.

Dem BF wurden im Zuge der Einvernahme am 15.07.2010 Länderberichte zu Pakistan zur Kenntnis gebracht und er aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen (AS 69). Er gab zur Antwort: "Alles richtig, ich gebe keine Stellungnahme ab." Die diesbezügliche Behauptung in der Beschwerde ist daher falsch.

Wenn der BF in der Beschwerde weiters behauptet, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative für den BF nicht gegeben sei, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass er in einem anderen Teil seines Heimatlandes von seinen Verfolgern gefunden werde, so ist das mit den getroffenen Länderfeststellungen nicht vereinbar. So wird beispielsweise auf Seite 18 des Bescheides (AS 127) dargestellt, dass es in Pakistan genügend Großstädte, wie z.B. Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan gebe, in denen sich gefährdete Personen in die Anonymität flüchten können. Gleichlautend sind die in diesem Erkenntnis getroffenen Feststellungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative. Angesichts des völlig unglaubwürdigen Vorbringens des BF ist eine nähere Auseinandersetzung mit einer möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative aber auch nicht notwendig.

Die vom BF in seiner Beschwerde lediglich allgemein behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides kann der Asylgerichtshof ebenso wie die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht erkennen. Ansonsten enthält die Beschwerde keinerlei substantiiertes Vorbringen, sodass von der gänzlichen Unglaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte des BF auszugehen war.

Dies wird auch durch die ergänzende Beweiswürdigung des erkennenden Senates klargestellt. Schon die zahlreichen und exemplarisch aufgelisteten Widersprüche und Unplausibilitäten in den Aussagen des BF machen sein Vorbringen völlig unglaubwürdig. Es ist somit - wie oben dargelegt - klar ersichtlich, dass sein Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht und missbräuchlich dazu verwendet wurde, um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.

Dem BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel daran aufgekommen wären. Vom BF wurde es auch unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum er vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden."

I.8. Am 06.04.2012 langte ein Schreiben von Dr. Binder, LL.M. ein, welcher seine Bevollmächtigung bekannt gab. Ausgeführt wurde, dass der BF beabsichtige, eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Er habe nicht vor, sich dem fremdenrechtlichen Verfahren zu entziehen.

I.9. Mit Schreiben vom 16.04.2012 wurde dem Fremdenpolizeilichen Büro von der BPD XXXX eine Verständigung über eine Amtshandlung gegenüber dem BF wegen dem Verdacht einer Körperverletzung übermittelt.

I.10. Der BF wurde am 29.05.2012 aufgegriffen und auf freiem Fuß wegen nicht rechtmäßigem Aufenthalt angezeigt.

I.11. Der BF wurde mit Schreiben vom 29.05.2012 von der BPD XXXX für den 18.06.2012 zwecks Sicherung der Ausreise aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung vorgeladen.

Im Rahmen dieser Amtshandlung gab der BF an, dass er keinen Reisepass habe und bereits eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht worden sei. Er würde an der Erlangung von Heimreisedokumenten mitwirken.

Die Behandlung der Beschwerde des BF gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde mit Beschluss des VfGH vom 27.06.2012, Zl U 968/12-3 abgelehnt.

Mit Schreiben vom 26.06.2012 wurde von der BPD XXXX ein Schreiben an die islamische Botschaft Pakistans gerichtet, in welchem um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats ersucht wurde.

Die pakistanische Botschaft ersuchte mit Schreiben vom XXXX 2012 um Vervollständigung der Adressdaten des BF, damit betreffend der Bestätigung der Staatsbürgerschaft in Pakistan nachgefragt werden könne.

Im Rahmen einer weiteren Befragung des BF am 30.08.2012 von der BPD XXXX gab der BF eine fast idente Adresse an (mit Aktenvermerk wurde festgehalten, dass der BF offensichtlich nicht gewillt sei, die richtige Adresse bekannt zu geben).

In der Folge wurde mehrmals die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft urgiert.

I.12. Am 17.09.2015 brachte der BF den gegenständlichen 2. Antrag auf internationalen Schutz ein. Er führte aus, dass er im Jahr 2012 das Bundesgebiet verlassen habe und am 15.09.2015 über Ungarn wieder eingereist sei.

Begründend gab er bei der Erstbefragung im Wesentlichen an, dass er nach Ablehnung seines ersten Asylantrages Österreich verlassen habe und sich danach in Italien und Pakistan aufgehalten habe. Er sei zuerst nach Italien und habe sich von der pakistanischen Botschaft in Milano Dokumente besorgt. Mit diesen Dokumenten, von welchen er nicht sagen konnte, um was es sich handelte, sei er nach Hause geflogen. Von Ende 2012 bis April 2015 habe er in Pakistan gelebt. Jetzt sei er schlepperunterstützt am 16.09.2015 wieder in Österreich angekommen und könne er zu seinen Reisebewegungen oder Aufenthalten keinerlei Beweismittel vorlegen.

Er sei wieder nach Österreich zurückgekehrt, da er immer noch Probleme in Pakistan habe. Konkret befragt, was sich nach seinem letzten Verfahren geändert habe bzw. warum er den Antrag konkret stelle führte der BF aus: "Weil ich in Österreich leben will. Ich fühle mich hier sicher." Nach Belehrung hinsichtlich des Vorliegens von "entschiedener Sache" wurde der BF nochmals nach neuen Gründen für den Asylantrag gefragt. Er führte lediglich aus, dass seine alten Asylgründe noch aufrecht seien. Außerdem gäbe es seit Anfang 2015 Grundstückstreitigkeiten mit einem anderen Landwirt.

Vor der belangten Behörde führte der BF zusammengefasst aus, dass er nach seiner Rückkehr 2 1/2 Jahre in seinem Elternhaus gelebt habe. Dort habe er die gleichen Probleme wie bei seiner ersten Antragstellung gehabt. Er habe das Haus verlassen müssen und sei in die Stadt XXXX in die Wohnung des Onkels gezogen, für den er auch gearbeitet habe. Als der BF gekommen sei, sei eine andere Person gekündigt worden. Diese Person hätte den BF dann bedroht und mit einer Waffe auf den BF geschossen. Dabei sei der Hund des BF getötet worden. Befragt zu seiner Rückkehr nach Pakistan führte der BF aus, dass er nicht gewusst hätte, dass es Rückkehrhilfe in Österreich gibt und seine Frau ihn erst in Italien angerufen hätte, dass sie ihn vermisst und er nach Hause kommen soll.

Vorgelegt wurde vom BF die Kopie eines am 09.12.2013 ausgestellten Personalausweises.

I.13. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt:

"In der niederschriftlichen Einvernahme gaben sie an, dass die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren nach wie vor bestehen und aufrecht wären.

Sie haben im gegenständlichen Verfahren weiters vorgebracht dass sie im Oktober 2012 zunächst nach Italien gereist wären. Sie wären zu einem Freund in Italien gefahren, sie können sich aber nicht erinnern wo er gewohnt hat. Nach einem Monat wären sie mit einem Flugzeug nach Pakistan zurückgekehrt. Sie hätten nach der Rückkehr eineinhalb Jahre Elternhaus und ca. sieben Monate bei ihrem Onkel gelebt. Sie hätten für die angebliche Rückkehr nach Pakistan ca. €

800 bezahlt. Für die neuerliche Reise nach Österreich hätten sie €

8000 bezahlt.

Ihre angebliche Rückkehr nach Pakistan ist nicht glaubwürdig. So konnten sie keine konkreten Angaben zu der angeblichen Rückkehr machen. Hätten sie tatsächlich die Absicht gehabt, nach Pakistan zurückzukehren, so hätten Sie dies mit Unterstützung des Vereins für Menschenrechte freiwillig nach Pakistan zurückkehren können.

Das Bundesamt geht davon aus, dass die Rückkehr nach Pakistan nie stattgefunden hat und sie sich die ganze Zeit in Österreich und Italien aufgehalten haben. Hätten sie tatsächlich die Absicht gehabt, freiwillig nachhause zurückzukehren, so hätten sie unter Gewährung von Rückkehrhilfe nach Pakistan zurückkehren können. Sie gaben im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme an, dass die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren nach wie vor bestehen.

Unter diesen Gesichtspunkten ist für das Bundesamt auf der Hand liegend, dass es sich bei der vorgebrachten angeblichen freiwilligen Rückkehr nach Pakistan um ein gesteigertes Vorbringen handelt und sie keinesfalls nach Pakistan zurückgekehrt sind.

Sie brachten im gegenständlichen Verfahren einen Personalausweis in Vorlage. Sie behaupten, sich diesen Ausweis während des Aufenthalts in Pakistan ausstellen lassen und sollte zum Beweis der Rückkehr nach Pakistan dienen. Aus der Vorlage des Personalausweises kann nicht geschlossen werden, dass sie tatsächlich in Pakistan waren. Dieser Ausweis kann auch von Angehörigen beantragt worden sein

Bezüglich ihres Vorbringens im gegenständlichen Verfahren ist davon auszugehen, dass sie diese Umstände als ihre Ultima Ratio offensichtlich dazu benutzen ihren weiteren Aufenthalt in Österreich unter dem Missbrauch des Asylwesens und unter Umgehung von die Einreise von Fremden ins Bundesgebiet sowie deren Aufenthalt in Österreich verbindlich regelnden fremdenrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. Sie gaben Zuge der niederschriftlichen Einvernahme an, dass die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch aufrecht sind.

Zu Ihrem nicht glaubhaften Vorbringen ist im gegenständlichen Fall zusammenfassend festzuhalten, dass die Unglaubwürdigkeit bereits anlässlich des Erstverfahrens bestanden hat, sich diese im nunmehrigen Verfahren fort spinnt und durch neuerlichen Vortrag des nicht glaubhaften Sachverhalts und dessen unglaubwürdige Steigerung sich diese daher nicht geändert hat, weswegen vielmehr der gesamte Sachverhalt durch das neuerliche Vorbringen weiterhin als nicht glaubhaft anzusehen ist. Dieser nicht glaubhafte Sachverhalt wiederum wurde bereits im Erstverfahren entschieden.

Angemerkt wird weiters, dass sie in der Erstbefragung angaben, dass die Fluchtgründe aus dem Erstverfahrens nach wie vor aufrecht wären. Ergänzend brachten sie vor, dass es seit Anfang des Jahres 2015 zu Grundstücksstreitigkeiten mit einem anderen Landwirt gekommen.

In der niederschriftlichen Einvernahme steigerten sie Ihr Vorbringen und brachten vor, dass Sie zunächst die gleichen Probleme wie bei der Erstantragstellung bekommen hätten und dass Elternhaus wieder verlassen hätten. Sie wären dann in die Wohnung ihres Onkels in die Stadt XXXX gezogen. Ihr Onkel würde in Saudi-Arabien leben. Sie hätten für ihren Onkel gearbeitet und wären von ihrem Vorgänger bedroht worden, da dieser wegen ihnen seinen Job verloren hätte.

Durch diese unglaubwürdige Steigerung ihres Vorbringens versuchen Sie diesem nunmehr Asylrelevanz zu verleihen, und so wie bereits offensichtlich durch ihre erste Antragseinbringung, so durch Missbrauch des Asylwesens unter Umgehung von fremdenrechtlichen Vorschriften ihren weiteren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren und sicherzustellen. Ihr Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, mit dem sie den rechtskräftig als unglaubwürdig erachteten Sachverhalt ergänzen, wird als unglaubwürdige Erweiterung des selben erkannt bzw. kommt ihren Ergänzungen keine Asylrelevanz zu.

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Vorverfahrens am 30.03.2012 stellt ihr nunmehr getätigtes Vorbringen somit gegenwärtig ebenso einen unveränderten Sachverhalt dar, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Vorverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebungen oder Abschiebung nach Pakistan ebenfalls keine Änderung ergeben hat und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet wird.

Sollten Sie jedoch tatsächlich nach Pakistan zurückgekehrt (sein), so stellt dies keinen geänderten Sachverhalt dar, gaben Sie doch an, dass die Fluchtgründe aus dem Erstverfahrens nach wie vor bestehen würden."

Zusätzlich traf die belangte Behörde Ausführungen und Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF und legte aktuelle Länderfeststellungen der Entscheidung zugrunde.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt hervorgekommen sei und gäbe es auch im Hinblick auf die Länderfeststellungen keine maßgeblich geänderte Lage im Heimatland seit Abschluss des Erstverfahrens. Es liege entschiedene Sache vor.

Die Zulassung des Verfahrens stünde darüber hinaus der späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.

I.14. Mit Schreiben vom 02.02.2016 wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben. Neben der Beschwerde und einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gestellt.

Neben Wiederholungen und allgemeinen Ausführungen wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund neuer Tatsachen und Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe.

Der Beschwerdeführer sei aus seiner Heimat Pakistan, wohin er 2012 freiwillig zurückgekehrt sei, nach Österreich geflohen. In der Einvernahme habe der Beschwerdeführer konkret und nachvollziehbar seine asylrelevanten Fluchtgründe vor dem Bundesamt dargelegt. Auf die konkret neuerlich vorgebrachten Befürchtungen bezüglich einer Rückkehr nach Pakistan sei das Bundesasylamt nicht nachvollziehbar eingegangen. Weiters wurden Ausführungen dazu getroffen, dass der BF zuerst freiwillig in sein Elternhaus zurückgekehrt sei und sich im Anschluss wegen derselben Probleme wie im ersten Verfahren angegeben zu einem Onkel in die Stadt begeben hätte. Wiederholt wurde in diesem Zusammenhang das Vorbringen, dass der BF vom Onkel statt einer anderen Person angestellt worden sei, was zu einer Verfolgung durch diese geführt hätte. Der Hund des BF sei vom ehemaligen Mitarbeiter des Onkels bei einem Angriff getötet worden und sei der BF regelmäßig bedroht worden. Pakistanische Behörden wären nicht schutzfähig. Von den Eltern sei der BF unter Druck gesetzt worden, in den Jihad zu ziehen und eine Koranschule zu besuchen.

Die belangte Behörde habe in seiner Prüfung verabsäumt, zu überprüfen, ob ein neuer Sachverhalt vorliegt, ob eine Ausweisung gegen Art. 2 und 3 EMRK verstößt sowie eine ordnungsgemäße Beurteilung der Situation des BF im Sinne von Art. 8 EMRK.

Die Ausführungen der belangten Behörde, warum sie die persönlichen Erläuterungen des BF für nicht glaubwürdig hielt, seien nicht nachvollziehbar.

Der BF habe sich integriert und wurden hierzu Ausführungen getroffen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht nimmt den im Rahmen des Verfahrensherganges unter Punkt I. geschilderten Sachverhalt als erwiesen an.

Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die dem BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umständen.

Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF.

Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Im gegenständlichen Fall ist anzuführen, dass die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und auch die vom BF in seinem Herkunftsstaat vorzufindende allgemeine Lage mit jener, welche dem BF bei Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes im Erstverfahren vorfand, verglichen.

Insoweit sich der BF im gegenständlichen Fall weiterhin auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe (Eltern wollten ihn in den Jihad schicken, gezwungen in Koranschule zu gehen) stützt, liegt zweifelsfrei entschiedene Sache vor und wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480 ("Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt") verwiesen.

Wenn der BF zudem im Rahmen seines zweiten Asylantrages ein zusätzliches und neues Fluchtvorbringen erstattet und ausführt, dass er nunmehr von einem ehemaligen Angestellten seines Onkels bedroht und verfolgt werde, so ist hierzu auszuführen, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist. Diesem Vorbringen mangelt es an dem von der Judikatur geforderten glaubhaften Kern.

Die belangte Behörde hält zu Recht fest, dass der BF letztlich nicht glaubhaft machen konnte, dass er überhaupt nach Pakistan zurückgekehrt ist. Gefolgt werden kann der Behörde auch dahingehend, dass die Vorlage eines Personalausweises keinen Beweis dafür liefert, dass der BF tatsächlich in Pakistan war, da er sich diesen Ausweis auf verschiedensten Wegen auch ohne Anwesenheit in Pakistan beschafft haben kann. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass dem BF schon aufgrund seines ersten, negativ abgeschlossenen Asylverfahren bewusst sein hätte müssen, dass er Beweismittel vorzulegen hat und diese wesentlichen Einfluss auf das Verfahren haben. Dennoch gab er lapidar an, dass er die Reisedokumente, welche er in Italien erhalten hätte, in Pakistan verloren hätte. Nicht nachvollziehbar war auch, wie sich die bP in Italien tatsächlich Dokumente beschafft haben will, wenn die Ausstellung eines Heimreisezertifikats in Österreich nicht möglich war, und konnte die bP selbst vor allem nicht einmal angeben, um welche Dokumente es sich dabei gehandelt hätte.

Richtigerweise hat die belangte Behörde auch ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass der BF von Österreich nach Italien und dann zurück nach Pakistan mit einem Schlepper reist, welchem er dafür Geld bezahlen muss und nicht die freiwillige Rückkehrhilfe in Österreich in Anspruch nimmt. Die vom BF vorgebrachte Unkenntnis dieser Möglichkeit der Rückkehrhilfe ist wiederum vor dem Hintergrund des bereits abgeschlossenen Asylverfahrens mit diversen Belehrungen nicht glaubwürdig.

Da nicht davon auszugehen ist, dass der BF tatsächlich nach Pakistan zurückgekehrt ist, sind alle seine Fluchtgründe an sich schon absolut unglaubwürdig. Zusätzlich ist festzuhalten, dass der BF im Rahmen der Erstbefragung noch vorgebracht und betont hat, dass er sich auf die Gründe aus dem ersten Verfahren stützt. Darüber hinaus erwähnte er lediglich am Rande, dass es einen Grundstücksstreit mit einem Nachbarn gegeben hätte. Diesen angeblichen Grundstücksstreit brachte der BF vor der belangten Behörde gar nicht mehr vor, sondern steigerte sein Vorbringen eben dahingehend, dass er von einem ehemaligen Mitarbeiter seines Onkels bedroht werde und dieser auch schon auf ihn geschossen habe. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, zumal ein Asylwerber keine sich bietende Gelegenheit ungenützt vorübergehen lassen würde, ein zentrales entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten (vgl. VwGH, 07.06.2000, 2000/01/0250). Letztlich entbehrt dieses Vorbringen auch jeglicher Glaubwürdigkeit, da der BF dieses gesamte Geschehen nicht detailreich und nachvollziehbar schildern konnte und auch jedenfalls Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des pakistanischen Staates gegeben wäre. Die Schilderung durch den BF in diesem Punkt blieb im vagen und abstrakten Bereich. Darüber hinaus wird auch noch einmal die Unglaubwürdigkeit zum Vorbringen des BF im Erstverfahren in Erinnerung gerufen, was ebenfalls darauf hindeutet, dass der BF auch bei seinem neuen Vorbringen nicht glaubwürdig ist, ansonsten er nicht bezüglich des sonstigen Vorbringens unglaubwürdige Sachverhalte geschildert hätte. Schon die erste Angabe des BF im Rahmen der Erstbefragung im zweiten Asylverfahren, befragt warum er jetzt neuerlich einen Asylantrag stelle, "Weil ich in Österreich leben will. Ich fühle mich hier sicher.", zeigt eindeutig die Intention des BF, welche gerade nicht Schutz vor Verfolgung ist.

Nach Ansicht des BVwG finden sich damit jedenfalls ausreichend Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass dem neuen Vorbringen im Rahmen des zweiten Asylverfahrens ein glaubhafter Kern gänzlich fehlt.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan wird auf die der Akte beigeschlossenen bzw. im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Feststellungen der belangten Behörde bzw. des Asylgerichtshofes im Erstverfahren verwiesen. An den Kernaussagen der Feststellungen hat sich seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 28.03.2012 nichts geändert, insbesondere ist keine Verschlechterung der Lage eingetreten.

Insoweit die neuerliche Antragstellung des BF unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes im Erstverfahren umfassende Feststellungen zur allgemeinen Lage in Pakistan zugrunde gelegt wurden, welche nach wie vor aktuell sind. Es sind darüber hinaus auch keine wesentlichen, in der Person des BF liegenden, neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden (wie bspw. eine schwere Krankheit), die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Soweit der BF in der von seinem Vertreter verfassten Beschwerde vage und ohne Vorlage jeglicher Unterlagen Probleme im Falle der Rückkehr iS von Art. 2 und 3 EMRK behauptet, steht diese Behauptung nicht in Einklang mit den eigenen Angaben des BF bei seiner Einvernahme, wo er angab, sich weder in ärztlicher Behandlung zu befinden noch irgendwelche Sachverhaltselemente schilderte, welche unter dem Aspekt des Refoulementschutz schlagend werden könnten. Auch dieser Behauptung fehlt es daher an Glaubwürdigkeit.

Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass sich jede Person, welche sich in Pakistan aufhält schon alleine aufgrund des Faktums der dortigen physischen Präsenz in einer ernsthaften Bedrohungssituation des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson befindet. Hierfür ist angesichts der derzeitigen Lage vor Ort keine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit gegeben.

Zudem ist der BF jung, gesund und arbeitsfähig und könnte bei seiner Rückkehr den Lebensunterhalt selbst bestreiten. Es liegen daher nach wie vor keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste bei seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage zu geraten.

Unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation (gesunder junger Mann sowie sozialem Netz durch seine Familienangehörigen in Pakistan) ist es nicht ersichtlich, warum der BF eine Existenzsicherung in Pakistan, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte.

Betreffend die Ausführungen in der Beschwerde ist darauf zu verweisen, dass sich daraus kein Tatsachenvorbringen ableiten lässt, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte.

Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde bzw. der belangten Behörde zu Art. 8 EMRK ist festzuhalten, dass die Frage der Integration nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.

§ 75 Abs. 23 AsylG lautet:

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.

Da der BF die Ausreise nicht glaubwürdig dargelegt hat, festzustellen ist, dass er seit Abweisung seines ersten Asylantrages Österreich nicht verlassen hat, liegt nach wie vor eine aufrechte Ausweisung im Rahmen der Entscheidung des Asylgerichtshofes aus dem Jahr 2012 vor.

Soweit in der Beschwerde ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gestellt wurde, ist festzuhalten, dass darüber von der belangten Behörde noch nicht entschieden wurde und daher darauf nicht näher einzugehen ist.

§ 58 Abs. 10 AsylG lautet:

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

§ 58 Abs. 13 lautet:

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn


1. -ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. -die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I: Abweisung der Beschwerde gem. § 68 AVG

II.3.2. Prüfungsumfang der "Entschiedenen Sache"

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet (vgl. ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E).

Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne Belang. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mit umfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen.

Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).

Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).

II.3.3. Entschiedene Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhalt

Das Verfahren hinsichtlich des ersten Antrages des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.03.2012 rechtskräftig negativ abgeschlossen und wurde das Vorbringen des BF als unglaubwürdig beurteilt.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Würdigung der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren an, dass der BF nunmehr keinen Sachverhalt vorgebracht hat, welcher die Führung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich machen würde.

Zunächst ist auszuführen, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Begründung des gegenständlichen Bescheides die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Das Bundesamt hat mit dem BF eine Einvernahme durchgeführt und darauf aufbauend - unter Heranziehung von Länderfeststellungen - richtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen.

Der Akteninhalt bzw. die Protokolle der Einvernahmen zeigen, dass die belangte Behörde bemüht war, den Sachverhalt zu ermitteln und die wesentlichen Elemente zu erfragen. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Ausführungen des BFA an.

Insoweit das BFA dem BF das Parteiengehör versagt haben mag, so ist gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) eine solche Verletzung des Parteiengehörs saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Diese Anforderungen an den Bescheid des BFA sind erfüllt, eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs ist daher durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen.

Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kann - wie in der Beweiswürdigung erörtert - daher diesbezüglich nicht gesprochen werden.

Im gegenständlichen Fall ist es dem BF im Ergebnis nicht gelungen, zulässige, glaubwürdige neue individuelle Gründe darzutun, welche eine allenfalls in seiner Person gelegene neue individuelle Bedrohung begründen könnten.

Es liegt damit schlussendlich entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG vor, da sich gegenüber dem Entscheidung im Vorverfahren weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben.

II.3.4. Entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhalts

II.3.4.1. Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 AsylG 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 09.11.2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. "Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen" (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344-8).

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. -der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. -...

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung

nach § 3 ... zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

..."

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Art. 2 EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des BF zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss der BF die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.

II.3.4.2. In der Beschwerde bzw. auch im Rahmen der Einvernahmen wurde von dem BF kein substantiiertes bzw. glaubhaftes Vorbringen zu einer etwaig geänderten Lage im Herkunftsstaat erstattet. Weder aus dem Vorbringen des BF, noch aus dem sonstigen Ermittlungsergebnis ergaben sich Hinweise, dass sich neue subsidiäre Schutzgründe ergeben hätten. Der BF hat auch selbst angegeben, dass er Verwandte in Pakistan hat.

Auch im Hinblick auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten konnte im gegenständlichen Fall damit kein neu entstandener relevanter Sachverhalt glaubhaft gemacht werden.

Unter Berücksichtigung der sowohl bereits im Zuge des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen, wie auch der im gegenständlichen Folgeantragsverfahren vom BFA eingebrachten Länderfeststellungen ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass den BF im Fall seiner Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende bzw. ihm nicht zugängige medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit im Sinne einer Verletzung des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder gar der Verlust des Lebens drohten.

Dass sich der allgemeine Gesundheitszustand der BF seit Abschluss des Vorverfahrens verschlechtert hätte, haben die BF weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst wie bekannt geworden. Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle einer Rücküberstellung die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK nicht überschritten wird und von keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden unmenschlichen Behandlung der BF auszugehen ist.

II.3.4.3. Mit 01.01.2014 ist die Vorschrift des § 10 Abs. 1 AsylG aF (BGBl. I Nr. 100/2005, geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013), wonach eine Zurückweisungsentscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist, außer Kraft getreten. Im vorliegenden Fall hat das BFA demgemäß keine (neue) Rückkehrentscheidung erlassen, zumal gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 23 AsylG eine erlassene Ausweisung (wie im vorliegenden Fall) als Rückkehrentscheidung fortbesteht.

II.3.5. Da auch keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die allgemeine Situation in Pakistan bzw. sonstige allgemein bekannte Tatsachen, die von der belangten Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen, der Gesundheitszustand der BF im Hinblick auf eine allfällige Gewährung subsidiären Schutzes ausreichend berücksichtigt wurde und auch ein drohender Entzug der Existenzgrundlage nicht hervorkam, ging die belangte Behörde richtigerweise davon aus, dass im gegenständlichen Fall eine relevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten (inhaltlich abgeschlossenen) Asylverfahrens insgesamt nicht eingetreten ist, und wies den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz folgerichtig wegen entschiedener Sache zurück.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war nicht stattzugeben, sind doch die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zuerkennung nicht gegeben.

II.3.6. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, 2005/20/0406 u. v.a.).

Zudem kann die Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der rechtlichen Beurteilung in Bezug auf das Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache verweist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis auf die umfassende höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes.

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