BVwG L519 1313608-2

L519 1313608-2Bundesverwaltungsgericht11.03.2016

Regest

Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Fremdenpass, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Staatsangehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG L519 1313608-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L519.1313608.2.00

Spruch

L519 1313608-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RAe Dr. Dellasega und Dr. Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2015, Zl. 731239703-151504042, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), stellte am 02.10.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Am Formular wurde der Punkt "E1" angekreuzt, gemäß welchem die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gemäß § 88 Abs. 1 Z 1 FPG für Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit beantragt wird. Der Antrag wurde nicht näher begründet und wurde auf dem Formblatt durch Ankreuzen festgehalten, dass der BF staatenlos sei. Letzter Aufenthaltsstaat wäre Armenien gewesen. Angeführt wurde unter dem Punkt "Dokumente", dass der BF einen Fremdenpass, ausgestellt von der LPD Tirol, gültig von XXXX bis XXXX 2015 und keinen ausländischen Reisepass besitze. Mit dem Antrag wurden eine Heiratsurkunde, eine Kopie der Rot-Weiß-Rot Karte plus des BF (gültig von XXXX bis XXXX 2016) sowie ein Melderegisterauszug vom 30.05.2014 vorgelegt. In den beiden letztgenannten Dokumenten scheint als Staatsangehörigkeit des BF Armenien auf.

2. Im Akt befindet darüber hinaus ein Auszug hinsichtlich des BF aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Darin wird der BF als armenischer Staatsangehöriger geführt, welchem erstmalig mit XXXX 2011 ein Aufenthaltstitel der BH XXXX unter Anführung der Staatsangehörigkeit Armenien erteilt wurde. Zuvor hatte der BF am 01.05.2003 einen Asylerstreckungsantrag eingebracht, über welchen mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.01.2005 gemäß § 11 AsylG negativ entschieden wurde. Die Beschwerde dagegen wurde vom BF mit Schreiben an den Asylgerichtshof vom 17.06.2011 zurückgezogen.

3. Mit Schreiben vom 08.10.2015 (Zustellung am 14.10.2015) wurde dem BF von der belangten Behörde das Parteiengehör eingeräumt. Ausgeführt wurde, dass dem Antrag keine Nachweise beiliegen würden, aus welchen hervorginge, warum ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses vorliegen sollte. Auch sonst lägen keine Nachweise und Beweismittel vor, aus denen ein Anspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 FPG abgeleitet werden könnte. Die Rot-Weiß-Rot Karte plus sowie die Heiratsurkunde würden den BF als armenischen Staatsangehörigen ausweisen und würden Urkunden gemäß § 47 AVG iVm § 292 ZPO, die von einer inländischen Behörde ausgestellt werden, vollen Beweis über die Tatsachen und Rechtsverhältnisse, die sie beurkunden darstellen.

Der BF wurde aufgefordert, ein positives Interesse der Republik an der Ausstellung sowie die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausstellung darzulegen. Des Weiteren wurde er aufgefordert, "für den Fall", dass er eine Staatenlosigkeit bzw. ungeklärte Staatsangehörigkeit behauptet, hierfür taugliche Beweismittel vorzulegen.

4. Am 09.10.2015 wurde von der belangten Behörde Einsicht in das Zentrale Melderegister genommen. Aus diesem ergab sich, dass der BF in Armenien geboren und von dort zugezogen ist. Als Staatsangehörigkeit wurde nunmehr "ungeklärt" angeführt.

5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 23.11.2015 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG abgewiesen.

Festgestellt wurde zur Person, dass dem BF eine Rot Weiß Rot Karte plus, gültig bis XXXX 2016, Staatsangehörigkeit Armenien ausgestellt worden sei und er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Fest stehe weiteres, dass der BF Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG sei, da er die Österreichische Staatsangehörigkeit nicht besitze.

Zu den Gründen für die Abweisung des Passantrages wurde festgehalten, dass der BF Staatsbürger von Armenien wäre, weil er die österreichische Staatsangehörigkeit nicht besitze. Ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Passes liege nicht vor und gehöre der BF nicht zu dem Personenkreis, welchem ein Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 1 Z 1-5 FPG ausgestellt werden könne.

Unter dem Punkt "Beweiswürdigung" wurden im Wesentlichen die Feststellungen wiederholt, dies ohne weitergehende Erörterung sowohl hinsichtlich der Gründe für die Abweisung des Antrages als auch betreffend der Person der BF. So wurde "betreffend die Feststellungen zur Person" wörtlich ausgeführt:

"Sie sind Staatsbürger von Armenien, Ihr befristeter Aufenthaltstitel lautet auf Staatsangehörigkeit ‚Armenien'. Auch Ihr rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren weist Sie als armenischen Staatsbürger aus.

Am 01.05.2003 haben sie beim Bundesasylamt einen Asylantrag gestellt. Dieser wurde mit Rechtskraft vom 17.06.2011 rechtskräftig abgeschlossen.

Am 20.07.2011 stellten Sie erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels beim Stadtmagistrat XXXX . Ihnen wurde erstmals ein befristeter Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot Karte plus', gültig bis XXXX 2012 ausgestellt. Derzeit gilt ihr befristetes Aufenthaltsrecht ‚Rot-Weiß-Rot Karte plus' bis XXXX 2016. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist rechtmäßig."

Es würden keine Umstände vorliegen, die für die Person des BF sprechen würden, um im Interesse der Republik Österreich eine Ausstellung eines Fremdenpasses durchführen zu können.

Da die BF für die Erteilung eines Fremdenpasses weder die aufgelisteten Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 1-5 FPG erfülle und andererseits auch keine Gründe angeben bzw. bewiesen habe, denen zufolge ein besonderes Interesse der Republik Österreich abzuleiten wäre, sei die Ausstellung eines Fremdenpasses auf Grund des konkreten Sachverhaltes zu versagen gewesen.

6. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch die rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid.

In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Behörde zu Unrecht davon ausgehe, dass der BF keine besonderen Leistungen im Interesse des Bundes oder Landes erbracht hätte. Dies sei unrichtig, da der BF sich seit 2003 unter seinem Geburtsnamen in Österreich aufgehalten habe und als Boxer 2006 - 2008 viermal den Titel eines XXXX für seinen Verein erkämpft habe. Verwiesen wurde auf eine mit der Beschwerde vorgelegte Bestätigung des Präsidenten des XXXX . Derzeit habe er zugunsten Arbeit und Familie - Frau und 2 Kinder - das Training einschränken müssen, könne bei Intensivierung jedoch jederzeit wieder Wettkämpfe bestreiten. Dies sei bereits im Niederlassungsverfahren vorgebracht worden. Hätte die Erstbehörde diese Feststellung getroffen, hätte sie den Akt der Landesregierung zur Stellungnahme übermitteln müssen und hätte diese wegen der erbrachten und noch zu erwartenden Leistungen das Interesse des Landes an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den BF bestätigt.

Die Erstbehörde habe in antizipierender Beweiswürdigung festgestellt, dass der BF armenischer Staatsbürger sei, weil er die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitze. Es stimme zwar, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und auf seinem Aufenthaltstitel die Staatsangehörigkeit Armenien angeführt wird. Diese Beweiswürdigung sei aber willkürlich.

Weder der BF noch ein anderes Familienmitglied hätte jemals über armenische Dokumente verfügt. Der Vater habe 2003 bei der Asylantragstellung angegeben, aus Armenien zu stammen. Damit habe er aber nicht gemeint, dass er und seine Familienangehörigen armenische Staatsangehörige wären. Tatsächlich wären sie Jesiden, die zwar in Armenien geboren wurden, denen aber seitens des armenischen Staates nie Rechte zuerkannt worden wären und die auch keine Dokumente erhalten hätten. Zumindest sei es ungeklärt, ob sie tatsächlich armenische Staatsangehörige sind. In diesem Sinne habe auch die LPD Tirol mit Berufungsbescheid festgestellt, dass dem BF und seiner Familie Fremdenpässe auszustellen wären, da sie staatenlos seien.

Der BF und die Familienmitglieder hätten sich mehrfach an die armenische Botschaft in Wien gewandt und armenische Reisepässe beantragt. Diese Anträge wären unbeantwortet geblieben und seien Zeichen dafür, dass sie von der armenischen Botschaft nicht als armenische Staatsangehörige angesehen werden.

7. Mit 12.01.2016 langte die Beschwerdevorlage der belangten Behörde ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 sowie das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu Spruchteil A)

2.2. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2.3. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Ermittlungs- und Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterschritten worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

2.3.1. Im Wesentlichen stützt sich die belangte Behörde in ihrem nunmehr bekämpften Bescheid darauf, dass der BF die Frist zur Stellungnahme ungenützt verstreichen ließ und die Behörde wohl damit von jeglichen weitergehenden Ermittlungen und Recherchen entbunden wäre.

2.3.2. Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der Erstinstanz im gegenständlichen Fall jedoch gegen deren Ermittlungspflichten. Im Asylverfahren bestimmt der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde dar, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen.

In Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 37 Rz 5 ff wird zum Grundsatz der materiellen Wahrheit des § 37 AVG konkretisierend ausgeführt:

"Durch § 37 AVG wird der für das gesamte Ermittlungsverfahren nach dem II. Teil des AVG maßgebliche Grundsatz der materiellen Wahrheit postuliert (vgl VwSlg 894 A/1949; VwGH 19. 5. 1994, 94/18/0084; Hengstschläger 2 Rz 281; Walter/Mayer Rz 266). Dieser besagt, dass die Behörde hinsichtlich des Sachverhalts nicht an das tatsächliche Parteivorbringen gebunden ist, sondern durch Aufnahme von Beweisen - unter Berücksichtigung dieses Parteivorbringens (siehe auch § 39 Rz 9ff) - den wahren (objektiven [AB 1925, 15]) Sachverhalt festzustellen hat (vgl VwGH 29. 9. 1986, 84/08/0131; 30. 1. 1992, 87/17/0177; 30. 4. 1998, 97/06/0225), sofern er nicht von vornherein iSd § 56 AVG klar gegeben ist (VwSlg 894 A/1949 [§ 56 Rz 91]).

Aus diesem in § 37 AVG verankerten Grundsatz folgt auch, dass die Behörde (zB die Sicherheitsdirektion im fremdenrechtlichen Verfahren) die Ergebnisse eines anderen (auch keine Vorfrage iSd § 38 AVG betreffenden [vgl VwGH 22. 5. 1996, 95/21/0083; § 45 Rz 21]) Ermittlungsverfahrens (zB im Zuge eines Strafverfahrens vor dem UVS wegen Übertretung des AusländerbeschäftigungsG) zu berücksichtigen hat (VwGH 19. 5. 1994, 94/18/0084; vgl auch VwGH 24. 2. 1972, 1989/71; 14. 12. 1978, 155/78; 5. 7. 1993, 92/10/0447; siehe ferner § 46 Rz 7).

...

Der Grundsatz der materiellen Wahrheit steht mit verschiedenen anderen Bestimmungen des AVG von - ebenfalls - grundlegender Bedeutung in engem Zusammenhang (vgl auch Holzinger in FS Walter 283). Dazu zählt neben dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Rz 11f) vor allem (der subsidiär geltende [§ 39 Rz 1f]) § 39 Abs 2 AVG, demzufolge die Behörde verpflichtet ist, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, also alle Erhebungen, die zur Klärung des Sachverhalts benötigt werden, durchzuführen (= Offizialmaxime; vgl VwSlg 5466 A/1961; 20. 10. 1992, 91/08/0096; § 39 Rz 7)."

2.3.3. Die belangte Behörde traf in ihrem Bescheid die Feststellung, dass der BF Armenier sei, weil er die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitze. Erst im Rahmen der "Beweiswürdigung" wurde kurz festgehalten, dass auch das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren den BF als armenischen Staatsangehörigen ausweise. Weitere Ausführungen zum Asylverfahren des BF in Österreich finden sich nicht und ist auch sonst nicht erkennbar, dass die belangte Behörde Einsicht in den Asylakt des BF genommen hätte. Gerade im Hinblick darauf, dass der BF einerseits seinen Antrag auf die Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit gestellt hat und ihm andererseits gemäß Angabe im Antrag bereits von der LPD Tirol ein Fremdenpass mit Gültigkeit bis XXXX 2016 ausgestellt wurde, hätte die belangte Behörde nicht jegliche Ermittlungen zur Staatsangehörigkeit unterlassen dürfen.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass auf dem dem BF ausgestellten Aufenthaltstitel tatsächlich als Staatsangehörigkeit Armenien vermerkt ist. Entgegen der Ansicht der Behörde geht aus der Heiratsurkunde die Staatsangehörigkeit nicht hervor und musste die Behörde selbst bei Einsicht ins ZMR am 09.10.2015 erkennen, dass zumindest im ZMR die Staatsangehörigkeit nunmehr auf ungeklärt geändert wurde, was sie nicht einmal anführte.

Die belangte Behörde hätte damit einerseits zur Klärung der Frage der Staatsangehörigkeit tatsächlich nach Einsicht die wesentlichen Passagen aus dem Asylakt zitieren und dem Akt hinzufügen müssen. Dies betrifft etwa die Frage, ob der BF jemals die armenische Staatsangehörigkeit bestritten hat oder ob er bzw. seine Eltern jemals behaupteten, Dokumente besessen zu haben. Auch ist nicht ersichtlich, dass tatsächlich laut Aktenlage die Eltern des BF armenische Staatsangehörige wären und in sämtlichen Verfahren als Staatsangehörige Armeniens geführt worden wären und hätten gerade diese Feststellungen ein entsprechendes Ermittlungsverfahren - samt Anführung der entsprechenden Beweismittel - bedingt.

Gleichsam hätte die belangte Behörde auch bei der den letzten Fremdenpass ausstellenden Behörde kurz rückfragen können, aus welchen Gründen dem BF am XXXX 2012 ein Fremdenpass ausgestellt wurde und den entsprechenden Bescheid anfordern. Der Bescheid bzw. ein allfälliger Aktenvermerk über die Rückfrage hinsichtlich der damals zur Ausstellung eines Fremdenpasses führenden Gründe ist dem Akt beizulegen. Festgehalten wird, dass zwar nicht verlangt werden kann - wie dies in der Beschwerde behauptet wird - dass das Vorbringen im Niederlassungsverfahren berücksichtigt wird. Jedoch muss die Feststellung hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, welche offenbar die belangte Behörde selbst zuletzt getroffen hat, einer Überprüfung zugeführt werden und kann letztlich auch nicht ohne Informationen über die zur Ausstellung des letzten Fremdenpasses führenden Gründe entschieden werden. Dies immer vor dem Hintergrund, dass der BF eben behauptete, dass seine Staatsangehörigkeit ungeklärt sei und die Behörde ohne Ermittlungen diesen Umstand unglaubwürdig beurteilte und von einer armenischen Staatsangehörigkeit ausging.

In einem Fall wie dem gegenständlichen, in welchem dem BF auch bereits einmal ein Fremdenpass ausgestellt wurde, kann- bei Verweigerung der nunmehrigen Ausstellung von einer anderen Behörde - nicht davon abgesehen werden, zumindest Einsicht in den Akt betreffend die Gründe der letztmaligen Passausstellung zu nehmen. Dies auch ohne dass der BF selbst im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten hierzu Unterlagen vorlegt.

2.3. 4 Ohne der Würdigung der belangten Behörde nach entsprechenden Ermittlungen vorgreifen zu wollen wird festgehalten, dass die Angaben des BF hinsichtlich seiner Betätigung als Boxer wahrscheinlich kaum Relevanz entfalten werden (vgl. BVwG vom 21.09.20158, Zl. L519 2112094-1 bzw. die darin angeführte Entscheidung des VwGH vom 22.01.2014, Zl. 2013/21/0043). Darüber hinaus hätte der BF jedenfalls selbst Beweismittel dazu vorlegen müssen, welche belegen, dass er tatsächlich mit der Botschaft in Kontakt getreten ist und ihm bzw. seiner Familie von dieser keine Reisepässe ausgestellt wurden.

2.3.5. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hat es die belangte Behörde aber gerade im Hinblick auf die Frage der Staatsangehörigkeit im gegenständlichen Verfahren völlig unterlassen, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zu führen.

Da das BFA notwendige und nachvollziehbare Ermittlungen zum Vorliegen der Voraussetzungen im Hinblick auf die Ausstellung eines Fremdenpasses an einen Fremden durchzuführen hat und dies insbesondere Ermittlungen dazu bedingt, ob es sich beim BF tatsächlich um einen armenischen Staatsangehörigen (oder doch um einen Staatenlose bzw. Person ungeklärter Staatsangehörigkeit) handelt, was die belangte Behörde gänzlich unterlassen hat, kann im angefochtenen Bescheid nicht schlüssig nachvollzogen werden, worauf die Würdigung des Nichtvorliegens der in § 88 Abs. 1 FPG genannten Voraussetzungen gestützt wurde.

Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund gänzlicher Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG der bekämpfte Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.