BVwG L517 2120691-1

L517 2120691-1Bundesverwaltungsgericht11.03.2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L517 2120691-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L517.2120691.1.00

Spruch

L517 2120691-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden und den Richter XXXX und den fachkundigen Laienrichter Mag. XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXX , vom 14.12.2015, XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, iVm § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

28.03. 2012 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (nachfolgend auch bP) auf die Verlängerung des befristeten Behindertenpasses beim Bundessozialamt, XXXX XXXX (nachfolgend auch Sozialministeriumservice bzw. bB)

04.06. 2012 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Facharzt für Chirurgie), Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H., Nachuntersuchung Ende Juni 2014, weil eine Operation wahrscheinlich ist

11.02. 2014 - Antrag der bP auf die Verlängerung des befristeten Behindertenpasses bei der bB

27.02. 2014 - Verlängerung des Behindertenpasses der bP bis Ende März 2015 durch die bB

02.12. 2014 - Vorlage weiterer Befunde (AS 79-86)

04.12. 2014 - Antrag der bP auf die Verlängerung des befristeten Behindertenpasses und die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bei der bB

29.03. 2015 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie), Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H., Dauerzustand, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

23.04. 2015 - Parteiengehör

08.05. 2015 - Stellungnahme der bP

12.06. 2015 - Stellungnahme des Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie

14.07. 2015 - Parteiengehör

29.07. 2015 - Stellungnahme der bP

15.09. 2015 - Nachreichen aktueller Befunde durch die bP an die bB (AS 109-110)

18.11. 2015 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie), Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H., Dauerzustand, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

14.12. 2015 - Bescheid der bB, Abweisung des Antrages vom 04.12.2014, Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung liegen nicht vor

15.12. 2015 - Übermittlung des Behindertenpasses an die bP durch die bB

16.12. 2015 - AV der bB: "Hinsichtlich der Verwendung von Stützkrücken vgl. auch Abl. 104"

29.01. 2016 - Beschwerde der bP gegen den Bescheid der bB vom 14.12.2015 (zugestellt am 18.12.2015)

05.02. 2016 - Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP besitzt die XXXX Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen Adresse im Bundesland XXXX wohnhaft.

Nach Vorlage von Befunden AS 79-86 am 02.12.2015 (Arztbrief Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern XXXX vom 17.11.2014, AS 79; Ambulanzkartei Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern XXXX vom 16.12.2013, AS 80; Ambulanzkartei Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern XXXX vom 15.01.2014, AS 81-82; Befund Ambulatorium für bildgebende Diagnostik vom 09.04.2014, AS 83-84; Ambulanzkartei Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern XXXX vom 05.05.2014, AS 85; Befund Dr. XXXX vom 13.08.2014, AS 86) stellte die bP am 04.12.2015 wiederholt einen Antrag auf die Verlängerung des befristeten Behindertenpasses und zusätzlich einen Antrag auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Ein ärztliches Sachverständigengutachten (Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie) vom 29.03.2015 zur Person der bP wurde nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, erstellt und weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

"...

Anamnese :

Siehe Abl. 56.

Derzeitige Beschwerden:

Der Patient berichtet, er habe Schmerzen im Bereich des re. Fußes, er sei schon 14x operiert worden. Er habe eine Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenks, sowie des re. Vorfußes gehabt. Er sei zuletzt im November 2014 operiert worden, das Gelenk sei nunmehr versteift. Weiters leide er unter chronischen Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule (zeigt dabei auf die Region der Lendenwirbelsäule).

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel

derzeit keine Therapie / folgende Medikamentenpackungen werden vorgelegt: Pantoloc, Oleovit D3, Inegy, Enalapril, Dedolor, Tramal, Sirdalud / orthopädische Schuhe werden getragen, 2 Unterarmstützkrücken werden verwendet

Sozialanamnese:

Der Patient ist Pensionist, ist verheiratet, 2 erwachsene Kinder, wohnt in Eigentumswohnung.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Arztbrief über den stationären Aufenthalt 12.-17.11.2014,

Orthopädische Abteilung KH XXXX : Pseudoarthrose re. oberes Sprunggelenk; Therapie: Schraubenentfernung, Dekortikation, 1 Pkg.

Osteomycin re. Fuß am 13.11.2014 - stehe Abl. 79 Ambulanzkartei:

Kontrollen im Zeitraum 23.9.2013 bis 5.12.2013: Abl. 80

Ambulanzkartei: Kontrolle vom 15.1.2014, Abl. 81

Rö beide Sprunggelenke vom 25.2.2014: Zust. n. Arthrodese des Talonavikulargelenks und Tarso-Metatarsalgelenks 1 re.

CT LWS vom 8.4.2014: Osteochondrose, Spondylarthrosen L1/L2 bis L5/S1 mit mehrsegmentalen Discushernien und dadurch segmentalen Recessus und Foramenstenosen, keine Spinalkanalstenose

Ambulanzkartei über die Kontrollen im Zeitraum 15.1.2014 bis 5.5.2014: Abl. 85 Orthopädischer Befund vom 13.8.2014, Dr. XXXX :

Lumboischialgie links mehr als rechts, Zust .n. Arthrodese re. oberes Sprunggelenk, Neuropathischer Schmerz; Therapievorschlag:

Voltadol Gel lokal, Tramal Tropfen 3x 20, Pronerv 3x1

Rö re. Sprunggelenk ap und seitlich vom 26.1.2015: Zust. n. Arthrodese des oberen Sprunggelenks. Deutliche Deformation des Talus mit deutlich fortgeschrittener deformierender Arthrose des unteren Sprunggelenks und des Talonaviculargelenks sowie fortgeschrittenen Arthrosen der Tarso-Tarsal- und Tarso-Metartasalgelenke. Nur geringe Arthrosen der Interphalangealgelenke der Zehen 1 bis 5 sowie des Großzehengrundgelenks. Allgemeine Zeichen der Deminieralisierung, in erster Linie durch Inaktivitätsatrophie.

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

re. Fuß:

mehrere blande OP-Narben über dem re. Sprunggelenk und Vorfuß: das re. oberen und untere Sprunggelenk jeweils komplett versteift, es besteht keine Restbeweglichkeit. Es besteht keine Rötung, Schwellung, Überwärmung oder Ergussbildung über dem re. Sprunggelenk. Der re. Unterschenkel zeigt eine verschmächtigte Muskulatur. Der re. Fuß ist in Neutralstellung im Sprunggelenk versteift. Die Fußsohlenbeschwielung re. ist vermindert gegenüber links. Es bestehen völlig blande Hautverhältnisse im Bereich des re. Fußes und des re. Sprunggelenks

LWS:

FBA: 30 cm Lasegue: bds. negativ

ASR: re. negativ (Sprunggelenk versteift), li. +

PSR: seitengleich +

Sensibilität: seitengleich normal

Motorik: re. Sprunggelenk versteift, ansonsten keine wirbelsäulenbedingten Paresen Federungstest: schmerzhaft ISG: bds. druckdolent

Paravertebrale Muskulatur: mäßig verspannt Bauchmuskulatur:

insuffizient

Li. Sprung-, beide Knie-, Hüft-, Schulter-, Ellenbogen- und Handgelenke normal beweglich und ohne Schmerzauslösung im Untersuchungsgang.

BWS und HWS gut beweglich und ohne Schmerzauslösung im Untersuchungsgang.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Es werden orthopädische Schuhe getragen. Diese orthopädischen Schuhe hat der Antragsteller lt. eigenen Angaben seit 2013. Beide Schuhe zeigen keinerlei Benützungs- oder Abnützungszeichen. Das Gangbild ist etwas hinkend, Unterarmstützkrücken bds. werden verwendet. Nach Verlassen der Ordination, beim Gang durch die XXXX zeigt der Antragsteller ein ausgesprochen flottes Gangbild, dies unter Verwendung der 2 Unterarmstützkrücken. Das Gangbild ist aufgrund der Sprunggelenksversteifung rechtshinkend.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Rahmensätze:

  1. Versteifung des re. Sprunggelenks inkl. Teilversteifung der Fußwurzel re. in Funktionsstellung, oberer Rahmensatz wegen Mitbeteiligung der Fußwurzel Pos. Nr. 02.05.32 GdB 40%

  2. Mittelgradige Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule Es besteht eine mittelgradige Minderbelastbarkeit der Lendenwirbelsäule bei degenerativen Veränderungen, es bestehen keine wirbelsäulenbedingten Lähmungen, daher unterer Rahmensatz Pos. Nr. 02.01.02 GdB 30%

  3. Bluthochdruck medikamentös eingestellt wie im Vorgutachten - nicht orthopädisch Pos. Nr. 05.01.02 GdB 20%

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Der Gesamtgrad der Behinderung wird im Gutachten handschriftlich von 5 v. H. auf 50 v. H. korrigiert (23.04.2015; XXXX ).

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden wird durch lfd. 2 um 1 Stufe gesteigert wegen gegenseitiger negativer Beeinflussung. Der gut eingestellte Bluthochdruck steigert nicht weiter.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Im Vergleich zum Vorgutachten besteht nunmehr eine stabile Versteifung des re. Sprunggelenks, im Rahmen der Vorbegutachtung bestand eine instabile schmerzhafte Arthrose. Insgesamt hat sich dbzgl. der Zustand deutlich gebessert. Im Vergleich zum Vorgutachten wurde das geringfügige Streckdefizit beider Ellenbogengelenke nicht mehr eingeschätzt, da kein relevantes, die Funktion beeinträchtigendes, Streckdefizit der Ellenbogengelenke vorliegt. Im Vergleich zum Vorgutachten wurde der Zustand nach Lungen-Tbc nicht eingeschätzt, da dbzgl. keine Befunde einer Funktionsbeeinträchtigung vorliegen. Im Vergleich zum Vorgutachten kam nunmehr die EVO 2010 zur Anwendung.

X Dauerzustand

Prüfung der Auswirkungen der festgesteilten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein?

In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

Kurze Wegstrecken können ohne Einschränkung zu Fuß zurückgelegt werden. Niveauunterschiede von 20-30 cm können ohne Einschränkung überwunden werden. Das Gehen und Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist bei ausreichender Kraft und Standsicherheit möglich, Haltegriffe können benützt werden. Vermehrte Schmerzen sind bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zu erwarten.

2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zu-rücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

siehe oben

2a Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?

orthopädisch nicht relevant

3a Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?

orthopädisch nicht relevant

3b Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten?

orthopädisch nicht relevant

4. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

orthopädisch nicht relevant

5. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?

orthopädisch nicht relevant

Handschriftlich vermerkt wurde: "Zustand nach Lungen TBC und Einschränkung des Ellbogens hat keinen Krankheitswert" (Ärztin für Allgemeinmedizin am 17.04.2015).

..."

Mit Schreiben vom 23.04.2015 wurde die bP durch die bB vom Ergebnis der ärztlichen Beweisaufnahme informiert und aufgefordert Stellung zu nehmen.

Die bP äußerte sich dazu mit Schreiben per Mail vom 08.05.2015 durch ihren RA im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt:

1. Die bP könne die Stellungnahme des Sachverständigen, wonach sich der Zustand im Vergleich zum Vorgutachten deutlich gebessert habe, in keiner Weise nachvollziehen. Tatsächlich sei die bP erst kürzlich neuerlich am Sprunggelenk operiert worden und diesbezüglich vom 12.11.-17.11.2014 in stationärer Behandlung im Krankenhaus XXXX . Im Zuge der folgenden ambulanten Kontrollen sei zwar eine zunehmende Verknöcherung des Sprunggelenksspaltes festgestellt worden, jedoch bei sonst unverändertem Zustand nach Arthrodese.

2. Der Sachverständige habe allein aus dem Umstand, dass die von der bP neu angekauften orthopädischen Schuhe noch keinerlei Benützungs- oder Abnützungszeichen aufgewiesen hätten, geschlossen, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.

3. Abgesehen davon, dass die bP nur kurze Wegstrecken zurücklegen könne, sei er auf die Verwendung zweiter Unterarmstützkrücken angewiesen. Es stelle sich daher die Frage, wie das Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel mit zwei Stützkrücken und gleichzeitiger Verwendung der Haltegriffe möglich sein soll.

Am 12.06.2015 erging daraufhin eine Stellungnahme des Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie:

"Aus rein orthopädischer Sicht besteht eine stabile Versteifung des re. Sprunggelenks inkl. TeiIversteifung der Fußwurzel re. in Funktionsstellung. Monate nach der Operation vom November 2014 besteht keine Indikation mehr zur Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken mehr, das re. Sprunggelenk ist gut belastbar. 1 Unterarmstützkrücke wäre völlig ausreichend bzw. ist auch das Gehen ohne Unterarmstützkrücken möglich. Selbst wenn der Antragsteller 2 Unterarmstützkrücken verwendet (was aus orthopädischer Sicht nicht notwendig ist) ist das Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich, indem der Antragsteller beide Stützkrücken in eine Hand nimmt und sich mit der anderen Hand anhält. Keinesfalls muss der Antragsteller das re. Sprunggelenk mit 2 Unterarmstützkrücken entlasten, damit nicht das volle Körpergewicht auf das re. Sprunggelenk kommt. Das re. Sprunggelenk ist mit vollem Körpergewicht belastbar. Eine ausreichende Standhaftigkeit ist mit stabil versteiftem re. Sprunggelenk gegeben, sowohl beim Stehen als auch bei der Sitzplatzsuche und bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel.

Handschriftlich ergänzt wurde: Der Grad der Behinderung ist mit 50% nachvollziehbar und bedarf keiner Änderung."

Die bP wurde mit Schreiben vom 14.07.2015 im Rahmen des Parteiengehörs von der bB informiert, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist und nahm hierzu mit Schreiben vom 29.07.2015 durch ihren RA im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt Stellung:

"1. Die bP habe sich nach einem Verkehrsunfall im Jahre 1974 bis dato 14 operativen Eingriffen unterziehen müssen, wobei sich der Zustand mit der Anzahl der Operationen eher verschlechtert dann verbessert habe. Im Zuge der letzten Operation im November 2014 sei der bP im Krankenhaus XXXX ein Spenderknochen implantiert worden, wobei auch dieser Eingriff nicht das gewünschte Ergebnis gebracht habe. Aufgrund der massiven Beschwerden habe sich die bP Ende August einer MRI-Untersuchung unterziehen müssen.

2. Die Ansicht, wonach der bP die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei, sei weder dem RA noch der bP nachvollziehbar. Gleiches gelte für die Auffassung des Dr. XXXX , wonach die bP das rechte Sprunggelenk nicht entlasten müsse, damit nicht das volle Körpergewicht auf das rechte Sprunggelenk komme. Tatsächlich komme es aufgrund der vorhandenen Teilläsionen am rechten Fuß zu motorischen und neurologischen Ausfällen und leide die bP an belastungsabhängigen und neuropathischen Schmerzen und hochgradigen Bewegungseinschränkungen. Es bestünde daher kein Zweifel daran, dass der bP die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel NICHT zumutbar sei. Die Befunde über die in kürze stattfindende MRI-Untersuchung würden nach Vorliegen unverzüglich nachgereicht."

Am 15.09.2015 ging eine Ambulanzkartei von der Abteilung für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern XXXX ein (02.09.2015: Nachkontrolle zum Zustand nach CT Fuß rechts; 22.07.2015: Nachkontrolle zum Zustand nach Rearthrodese talonavicular rechts; 08.01.2015: Kontrolle nach erneuter Spongiosaplastik im Bereich des Tonaviculargelenks rechtsseitig (AS 109-110).

Ein darauffolgendes ärztliches Sachverständigengutachten (Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie) vom 18.11.2015 zur Person der bP wurde nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, erstellt und weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

"...

Anamnese:

Gegen das Letztgutachten wurde Einspruch erhoben.

Vorgutachten 2012, GdB 70 v.H.

1974: Fußverletzung rechts, sowie auch Sprunggelenksverletzung links, operiert im Krankenhaus XXXX .

2004: Versteifungsoperation rechter Fuß und Sprunggelenk im Krankenhaus XXXX . 2004: Nochmalige Versteifungsoperation im Krankenhaus XXXX .

2006: Nochmalige Versteifungsoperation im Krankenhaus XXXX (oberes und unteres Sprunggelenk).

2011: Nochmalige Versteifungsoperation im Krankenhaus XXXX .

2013: Nochmalige Versteifungsoperation mit Spenderknochen.

2014: Nochmalige Operation mit Spenderknochen im Krankenhaus XXXX .

Zuletzt November 2014: Nochmalige Versteifungsoperation im Krankenhaus XXXX .

Derzeitige Beschwerden:

Ich habe weiterhin unveränderte Schmerzen im rechten Fuß. Ich brauche täglich 2 bis 3 Tabletten. Wenn ich nur kurz gehe, habe ich auch Schmerzen. Außerdem ist es wieder nicht durchgebaut.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel

Dedolor, Sirdalud, Pantoloc, Enegi, Enalapril, Cal-de-Vita.

Sozialanamnese:

Beruf: Pensionist, verheiratet, 2 Kinder.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Rechtes Sprunggelenk ap und seitlich vom 26. 01.2015: Z. n. Arthrodese des oberen Sprunggelenks, deutliche Deformation des Talus mit deutlich fortgeschrittener deformierender Arthrose des unteren Sprunggelenks und des Talonavikulargelenks, sowie fortgeschrittene Arthrosen der Tarso-Tarsal- und Tarso-Metatarsalgelenke.

Röntgen rechter Fuß ap/s im Befund Krankenhaus XXXX : Z. n. Arthrodese im OSG- Talonavikular Lisfranc-Gelenk, ebenso im USG. Die Arthrodesen erscheinen durchgebaut. Kein sicherer Spalt mehr einsehbar.

Klinischer Status - Fachstatus:

61jähriger Mann.

HWS: Rotation: 850-0-80°, Reklination: 50° bds.

Obere Extremität: Schürzen- und Nackengriff bds. frei möglich.

Ellbogen und Hände: altersgemäß unauffällig. Faustschluss fest.

BWS: Kein Klopfschmerz, Rotation bds. 50° möglich.

LWS: Kein Beckenschiefstand, keine Skoliose.

Fingerkuppen-Bodenabstand: 40 cm, Schober: 10-13, Seitwärtsneigen:

5° bds.

Untere Extremität: Lasègue bds. neg.

Hüften bds.: Extension-Flexion: 0-100°. Innenrotation: 10-0-30°.

Kniegelenke bds.: Keine Schwellung, keine Erguss, keine

Entzündungszeichen. Extension- Flexion: 0-0-140°. Lachmann und Schublade neg., Seitenbänder stabil.

Linkes Sprunggelenk: Es zeigt sich keine Schwellung, kein Erguss, keine Entzündungszeichen. Dorsalextension-Plantarflexion: 10-0-50°.

Unteres Sprunggelenk: Ohne Entzündungszeichen, 5-0-15°.

Rechtes Sprunggelenk: Es zeigt sich eine deutliche Inaktivitätsatrophie des rechten Unterschenkels. Blande Narben bei oftmaligen Operationen und Versteifungsoperationen im oberen und unteren Sprunggelenk. Es zeigen sich im Sprunggelenksbereich keine Schwellungen, keine Entzündungszeichen, keine Überwärmung. Das obere und untere Sprunggelenk klinisch völlig versteift. Die Zehengelenke altersgemäß unauffällig und gut beweglich.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Rechts leicht hinkend mit 2 Unterarmstützkrücken mit weiter Schrittfolge.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1) Versteifung des rechten Sprunggelenks inklusive Teilversteifung der Fußwurzel rechts.

Begründung: Es zeigt sich klinisch ein versteiftes Sprunggelenk rechts ohne wesentliche Entzündungszeichen und unauffälligen Narbenverhältnissen in guter Funktionsstellung. Der obere Rahmensatz wird wegen Mitbeteiligung der Fußwurzel gewählt. Pos. Nr. 02-05-32 GdB 40%

  1. Lendenwirbelsäulenschmerzen bei degenerativen Veränderungen.

Begründung: Es zeigen sich klinisch und im MRT degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule. Nervenwurzelirritationen oder neurologische Ausfälle zeigen sich keine, daher wird die Einschätzung durchgeführt. Pos. Nr. 02-01-02 GdB 30%

  1. Bluthochdruck medikamentös eingestellt.

Begründung: Entsprechend der medikamentösen Einstellung wird die Einschätzung durchgeführt. Pos. Nr. 05-01-02 GdB 20%

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden aus Pos. 1 wird durch Pos.2 um 10 % erhöht da es die Funktionalität zusätzlich verschlechtert.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Im Vergleich zum Vorgutachten zeigt sich ein zufriedenstellendes Ergebnis bei Versteifung des Sprunggelenkes. Es finden sich insbesondere keine Entzündungszeichen oder Schwellungen im gesamten rechten Fuß, sodass die Einschätzung im Rahmen der EVO durchgeführt wird.

Bezüglich der Einwendungen von Herrn XXXX ist festzustellen, dass aus orthopädischer Sicht aufgrund der Situation im rechten Sprunggelenk eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Metern zurückzulegen ist. Aufgrund der Beweglichkeit der übrigen Gelenke ist ein Niveau-Unterschied der zum Ein- und Aussteigen benötigt wird, bewältigbar und selbst, wenn 2 Unterarmstützkrücken verwendet werden, ist das sichere Anhalten aufgrund der Funktionalität der oberen Extremitäten möglich.

[X] Dauerzustand

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein?

In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

siehe oben:

Das Sprunggelenks- und Wirbelsäulenleiden schränkt die Mobilität ein, eine kurze Wegstrecke (300-400m) ist aber zu bewältigen. Aufgrund der Beweglichkeit der Gelenke ist das Ein- und Aussteigen machbar und die sichere Beförderung möglich.

2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

siehe Punkt 1

2a Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?

trifft nicht zu

3a Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Weiche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?

trifft nicht zu

3b Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten?

trifft nicht zu

4. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

derzeit keine

5. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?

trifft nicht zu

..."

Mit Bescheid der bB vom 14.12.2015 wies die bB den Antrag der bP vom 04.12.2014 ab, da die Voraussetzungen hinsichtlich "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen und berief sich dabei auf das Gutachten vom 29.03.2015 (FA für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie), auf die Stellungnahme des Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 12.06.2015 und auf das letzte Gutachten vom 18.11.2015 (FA für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie). Aufgrund der gutachterlichen Feststellungen liegen keine erheblichen Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit vor. Eine kurze Wegstrecke kann aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden. Es besteht die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens. Die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb gegebenen Bedingungen ist gewährleistet.

Das Sprunggelenks- und Wirbelsäulenleiden schränken die Mobilität ein, eine kurze Wegstrecke von 300-400 Meter ist dennoch bewältigbar. Aufgrund der vorliegenden Beweglichkeit der Gelenke sind das Ein- und Aussteigen und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich. Es konnten keine erheblichen Einschränkungen festgestellt werden, die zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen. Da somit die vorliegenden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass rechtfertigen würden und auch die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Mit Schreiben vom 15.12.2015 übermittelte die bB den Behindertenpass an die bP.

Am 16.12.2015 verwies die bB mittels Aktenvermerk hinsichtlich der Verwendung von Stützkrücken auch auf Abl. 104 (=Stellungnahme des Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 12.06.2015).

Am 29.01.2016 ging die Beschwerde der bP, vertreten durch einen Rechtanwalt, gegen den Bescheid der bB vom 14.12.2015 (zugestellt am 18.12.2015), im Wesentlichen zusammengefasst, ein:

Inhaltliche Rechtswidrigkeit bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften liege vor,

Unrichtige rechtliche Beurteilung liege vor,

Die bP stelle daher den Antrag, das BVwG möge den Bescheid vom 14.12.2015 ersatzlos beheben und aussprechen, dass dem Antrag vom 14.12.2014 Folge gegeben werde.

Am 05.02.2016 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des XXXX Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die eingeholten Sachverständigengutachten vom 29.03.2015 (Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie) und vom 18.11.2015 (Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie) als auch die Stellungnahme des Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 12.06.2015 schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sie auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.

In den angeführten Gutachten wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde (AS 79-86; 109-110) der bP ausführlich eingegangen. Neue fachärztliche Aspekte wurden nicht vorgebracht.

Laut diesen Gutachten besteht bei der bP ein Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H und ist dieser die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Auch war den Vorbringen (insbesondere vom 08.05.2015 und 29.07.2015) und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Soweit die bP in ihrer Beschwerde vom 29.01.2016 durch ihren RA inhaltliche Rechtswidrigkeit bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtige rechtliche Beurteilung einwendet, führt das erkennende Gericht aus:

1. Zum Vorbringen der bP betreffend Unvollständigkeit, mangelnde Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des gegenständlichen Gutachtens (gemeint wohl: des Gutachtens vom 18.11.2015) ist anzumerken, dass laut diesem Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie aus orthopädischer Sicht aufgrund der Situation im rechten Sprunggelenk eine kurze Wegstrecke von 300-400 Metern zurückzulegen ist. Aufgrund der Beweglichkeit der übrigen Gelenke ist ein Niveau-Unterschied, der zum Ein- und Aussteigen benötigt wird, bewältigbar und selbst wenn 2 Unterarmstützkrücken verwendet werden, ist das sichere Anhalten aufgrund der Funktionalität der oberen Extremitäten möglich. Das Sprunggelenks- und Wirbelsäulenleiden schränkt die Mobilität ein, eine kurze Wegstrecke (300-400m) ist aber zu bewältigen. Aufgrund der Beweglichkeit der Gelenke (gemeint wohl: der "übrigen" Gelenke - siehe oben) ist das Ein- und Aussteigen machbar und die sichere Beförderung möglich.

Gemäß der Stellungnahme des Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 12.06.2015 besteht aus rein orthopädischer Sicht eine stabile Versteifung des re. Sprunggelenks inkl. TeiIversteifung der Fußwurzel re. in Funktionsstellung. Monate nach der Operation vom November 2014 besteht keine Indikation mehr zur Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken mehr, das re. Sprunggelenk ist gut belastbar. 1 Unterarmstützkrücke wäre völlig ausreichend bzw. ist auch das Gehen ohne Unterarmstützkrücken möglich. Selbst wenn der Antragsteller 2 Unterarmstützkrücken verwendet (was aus orthopädischer Sicht nicht notwendig ist) ist das Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich, indem der Antragsteller beide Stützkrücken in eine Hand nimmt und sich mit der anderen Hand anhält. Keinesfalls muss der Antragsteller das re. Sprunggelenk mit 2 Unterarmstützkrücken entlasten, damit nicht das volle Körpergewicht auf das re. Sprunggelenk kommt. Das re. Sprunggelenk ist mit vollem Körpergewicht belastbar. Eine ausreichende Standhaftigkeit ist mit stabil versteiftem re. Sprunggelenk gegeben, sowohl beim Stehen als auch bei der Sitzplatzsuche und bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel.

Nach dem Gutachten vom 29.03.2015 (Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie) werden von der bP orthopädische Schuhe getragen. Diese orthopädischen Schuhe hat der Antragsteller lt. eigenen Angaben seit 2013. Beide Schuhe zeigen keinerlei Benützungs- oder Abnützungszeichen. Das Gangbild ist etwas hinkend, Unterarmstützkrücken bds. werden verwendet. Nach Verlassen der Ordination, beim Gang durch die XXXX zeigt der Antragsteller ein ausgesprochen flottes Gangbild, dies unter Verwendung der 2 Unterarmstützkrücken. Das Gangbild ist aufgrund der Sprunggelenksversteifung rechtshinkend.

Der Sachverständige hat in der Begutachtung vom 18.11.2015, auch iVm dem Gutachten vom 29.03.2015 und der Stellungnahme vom 12.06.2015, die entscheidungsrelevanten Tatsachen klargestellt, und aufgrund seiner Sachkenntnis deren Ursachen und Wirkung beschrieben. Aufgrund der objektiv nachvollziehbaren Begründung des Gutachters war das Gutachten schlüssig und konnte somit der Entscheidung des Gerichts zugrunde gelegt werden.

Des Weiteren ist zu vermerken, dass einem schlüssigen Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden kann. Ein derartiges Privatgutachten wurde von der bP nicht vorgelegt.

2. Insoweit sich die bP mit ihren Ausführungen, es sei rechtsstaatlich nicht zulässig, dass das Gutachten in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt werde und einen Bestandteil der Begründung bilde, gegen den Bescheid der bB wendet, ist der bP zu entgegnen, dass die bB in ihrem Bescheid sehr wohl dargelegt hat, warum der bP die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei und auch der relevante Inhalt des Gutachtens wurde zitiert. Gemäß § 46 AVG kann iSd Unbeschränktheit der Beweismittel die bB überdies alles als Beweismittel heranziehen, was ihr für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes je nach Lage des Falles zweckdienlich erscheint und daher auch das Sachverständigengutachten der Entscheidung zugrunde legen.

3. Des Weiteren ist auf die Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zu verweisen, nach denen, ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel", Funktionseinschränkungen relevant sind, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich.

Im gegenständlichen Fall liegt bei der bP zwar gemäß dem Gutachten vom 18.11.2015 nach der Untersuchung des Begutachters eine eingeschränkte Gelenksfunktion einer unteren Extremität (Versteifung des rechten Sprunggelenks inklusive Teilversteifung der Fußwurzel rechts, 02.05.32, 40%) vor, allerdings zeigt sich iZm der Begründung des Arztes ein klinisch versteiftes Sprunggelenk ohne wesentliche Entzündungszeichen und unauffällige Narbenverhältnisse in guter Funktionsstellung. Laut Stellungnahme vom 12.06.2015 ist das rechte Sprunggelenk mit vollem Körpergewicht belastbar, eine ausreichende Standhaftigkeit mit stabil versteiftem rechtem Sprunggelenk gegeben, sowohl beim Stehen als auch bei der Sitzplatzsuche und bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel. Eine erhebliche Funktionseinschränkung der unteren Extremitäten liegt demnach nicht vor.

Nach den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen betreffen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Die mäßige Hypertonie unter 05.01.02 mit 20% fällt jedenfalls nicht darunter, daher besteht auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit.

Dass der bP zumutbar sei, 300 - 400 m zurückzulegen, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine Ansicht des Mediziners (wie in der Beschwerde von der bP durch ihren RA behauptet), sondern wurde dies im Zuge der Untersuchung der bP vom Gutachter aufgrund des Gesundheitszustandes der bP so beurteilt. Zu verweisen sei in diesem Zusammenhang auch auf oben dargelegte Erläuterungen, nach denen als Aktionsradius eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen ist.

Relevante Beurteilungskriterien für die Frage der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind wie oben beschrieben erhebliche Funktionseinschränkungen, nicht aber wie in der Beschwerde durch den RA ausgeführt automatisch eine dauernde starke Gehbehinderung, die 50%ige Behinderung, der hinkende Gang, die Verwendung von Armstützen, Rückenschmerzen oder sonstige Schmerzen.

4. Die von der bP behauptete (subjektive) Notwendigkeit der Verwendung zweier Stützkrücken und die "lapidare" Feststellung des medizinischen Sachverständigen betreffend, dass das Ein- und Aussteigen mit diesen bewältigbar sei, ist auf die ausführliche Stellungnahme vom 12.06.2015 zu verweisen, nach der u.a. - wie oben auch schon dargelegt - Monate nach der Operation im November 2014 keine Indikation mehr zur Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken mehr besteht. Nach Verlassen der Ordination, bei der Erstellung des Gutachtens vom 29.03.2015, zeigte die bP auf der Straße ein ausgesprochen flottes Gangbild, dies unter Verwendung der 2 Unterarmstützkrücken. Das gegenständliche Gutachten ist auch in diesem Punkt vollständig und schlüssig, durch eine bloße gegenteilige Behauptung, die einer sachverständigen Grundlage entbehrt, kann das Gutachten eines Amtssachverständigen nicht entkräftet werden (VwGH, 18.04.2001, 98/09/0148; Hinweis E 25.4.1991, 91/09/0019). Solche präzise, sachlich fundierte Einwendungen gegen die Richtigkeit der eingeholten Gutachten hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht erhoben, sondern er hat den schlüssig begründeten Darlegungen der Sachverständigen lediglich abweichende Behauptungen entgegengesetzt (VwGH, 29.11.2000, 98/09/0077).

5. Die Voraussetzungen für die Pendlerpauschale (§ 16 Abs. 1 Z. 6 lit j EStG iVm § 2 Pendlerverordnung) sind völlig andere sind als die für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Behindertenpass (§§ 42 und 47 BBG iVm § 1 Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). Nach dem Sinn und Zweck (Telos) der Norm stehen sich völlig verschiedene Interessen gegenüber. Im gegenständlichen Fall kommt ausschließlich das Bundesbehindertengesetz zur Anwendung.

Da die im Rahmen der Untersuchungen festgestellten Funktionseinschränkungen weder die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum noch den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken noch Komorbiditäten (Begleiterkrankungen) der oberen Extremitäten und eine eingeschränkte Kompensationsmöglichkeit beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel vorliegen, sind also die Voraussetzungen für den Zusatzeintrag der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht gegeben.

Schlussfolgernd ist anzumerken, dass die bP mit ihren Einwendungen dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene (etwa durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten eines Privatgutachters) entgegengetreten ist. Weder hat die bP andere taugliche Beweismittel vorgebracht noch Widersprüche und Ungereimtheiten im Gutachten aufgezeigt.

Die von der bP eingebrachte Beschwerde enthält kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030-5).

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollzieh-baren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen.

Das Sachverständigengutachten wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Gemäß diesem Gutachten (vom 18.11.2015) ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. und davon auszugehen, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen.

Eine im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs wurde bisher jedenfalls dadurch saniert, dass die Partei die Möglichkeit hatte, in ihrer Berufung und sodann im Zuge des Berufungsverfahrens ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (Hinweis auf E vom 20.11.1967, 0907/67; VwGH vom 28.05.1993, GZ 92/17/0248).

Seit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, BGBl. Nr. 57/2015, welche konkret in § 46 BBG geregelt ist, wurde vom Gesetzgeber ein Beschwerdevorbringungsregulativ geschaffen. Ziel und Zweck der Novelle des Behindertenrechtes ist u.a. die grundsätzliche Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens. Unter Heranziehung der finalen Programmierung der Norm versteht man unter "neuen Tatsachen" jene Zustände der Gesundheit, welche zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens nicht bekannt waren bzw. sein mussten. Werden nunmehr im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG von der bP "neue Tatsachen" vorgebracht, so sind diese in der Entscheidungsfindung des Gerichtes nicht zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Gerichtes unterliegen nicht dem Neuerungsverbot jene Beeinträchtigungen, Schädigungen und dergleichen, welche nach gegenwärtigem Stand der Medizin als bekannte Folgen der Grunderkrankungen zu qualifizieren sind. Die Neuerungsbeschränkung entfaltet ihre Rechtswirkung mit dem Einbringen der Beschwerde bei Gericht.

Die neu geschaffene Bestimmung des § 46 3. Satz hat zur Folge, dass der bP bei Verletzung des Parteiengehörs durch die bB jedwede Möglichkeit eines Vorbringens, insbesondere zu den eingeholten Sachverständigengutachten, genommen wird. In Verbindung mit der Neuerungsbeschränkung wird dadurch die Stellung der bP im Rechtsmittelverfahren derart eingeschränkt, dass dadurch kein faires Verfahren nach den Grundprinzipien eines Rechtsstaates gewährleistet ist. Beispielsweise wird dies der Fall sein, wenn eine medizinisch relevante Tatsache von der bP zwar vorgebracht wurde, aber keinerlei Berücksichtigung im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren gefunden hat. Bedingt durch das Beschwerdevorbringungsregulativ kann seitens des Gerichtes im Zuge des Beschwerdeverfahrens dieser Umstand, je nach konkretem Sachverhalt, nicht berücksichtigt werden.

Die Nichtvornahme eines Parteiengehörs wird in aller Regel zur Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides führen, außer wenn die Gewährleistung der Parteienrechte keinen umfassenderen entscheidungsrelevanten Sachverhalt ergeben hätte.

Aufgrund der obigen Ausführungen deckt sich die Ansicht des BVwG grundsätzlich mit der Rechtsprechung des VwGH betreffend mangelhaftes Parteiengehör. Wie eingangs ausgeführt, sieht der VwGH das Parteiengehör nicht verletzt, wenn die bP im Berufungsverfahren die rechtliche Möglichkeit besitzt, Stellung zu nehmen. Unter dem Aspekt der mit 01.07.2015 in Kraft getretenen Neuerungsbeschränkung ist dies aber nicht mehr gewährleistet.

Im gegenständlichen Fall wurde der bP das Sachverständigengutachten vom 18.11.2015 nicht zur Kenntnis gebracht. Damit wurde das Recht auf Parteiengehör verletzt und der bP in Verbindung mit der Neuerungsbeschränkung (im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG vorgebrachte "neue Tatsachen" sind nicht zu berücksichtigen) jedwede Möglichkeit eines Vorbringens genommen, was in aller Regel zur Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides führt. Da die bP aber im Zuge der Einbringung der Beschwerde vom 29.01.2016 keine neuen Beweismittel vorgebracht hat, hätte hier die Gewährleistung der Parteienrechte keinen umfassenderen entscheidungsrelevanten Sachverhalt ergeben. Schlussfolgernd führte hier die Möglichkeit, im Beschwerdeverfahren zu obigem Gutachten Stellung zu nehmen, zur Sanierung der Verletzung des Parteiengehörs.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Die von der bP eingebrachte Beschwerde erscheint fristgerecht im Sinne der Rechtsmittelfrist des BBG eingebracht. Dem Akt kann nicht entnommen werden, zu welchem Datum der Bescheid der bB an die bP zugestellt wurde. Dies gründet sich auf die von der bB geübte Praxis, ohne Zustellnachweis zuzustellen, weshalb den Ausführungen der bP hinsichtlich Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelerhebung zu folgen war.

Die sonstigen Voraussetzungen, welche § 9 VwGVG seinem Inhalt nach festlegt, liegen vor.

Die bP brachte sinngemäß in ihrer Beschwerde vor, dass sie gegen den Bescheid der bB vom 14.12.2015 Beschwerde erhebe, weil inhaltliche Rechtswidrigkeit bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtige rechtliche Beurteilung vorliegen würden. Daher beantrage sie, den Bescheid vom 14.12.2015 ersatzlos zu beheben und auszusprechen, dass dem Antrag vom 14.12.2014 (gemeint wohl "04.12.2015") Folge gegeben wird.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

Gemäß § 1 Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen

Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.

Gemäß § 41 Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Gemäß § 42 Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 43 Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Gemäß § 43 Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Gemäß § 1 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu

enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die

Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

Gemäß Abs 2 leg cit ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene

Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG),

BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben

Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.

b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene

Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs 4 oder 5 BPGG vorliegen.

c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;

die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der

Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010,

bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der

Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.

Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der

Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.

Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der

Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der

Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur

Einschätzungsverordnung vorliegen.

d) taubblind ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene

Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs 6 BPGG vorliegen.

e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;

f) Epileptiker/Epileptikerin ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummern 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.

g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs 1 erster Teilstrich der Verordnung des

Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996,

aufweist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids

entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der

Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im

Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.

h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des

Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem

festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20%vorzunehmen.

i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs 1 dritter Teilstrich der Verordnung des

Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der

Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem

festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;

k) TrägerIn einer Orthese ist;

l) TrägerIn einer Prothese ist.

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) einer Begleitperson bedarf;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei

verfügen;

verfügen;

Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;

Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen;

öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger

Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und

überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr).

b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;

diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des

Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der

Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw.

bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder

landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.

c) einen Assistenzhund benötigt;

in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen

Service- oder einen Signalhund handelt.

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher

Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht

zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar,

wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Funktionen oder

oder d vorliegen.

Gemäß Abs 3 leg cit bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs 2 genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Gemäß Abs 4 leg cit sind die im Abs 2 angeführten Eintragungen mittels Stempelaufdruckes oder in einer anderen technisch geeigneten Weise im Behindertenpass vorzunehmen.

Gemäß § 3 Abs 1 leg cit ist dem Behindertenpassinhaber/der Behindertenpassinhaberin, zum Nachweis, dass er/sie über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.

Gemäß Abs 2 leg cit ist der Ausweis plastifiziert und mit einer Höhe von 106 mm und einer Breite von 148 mm auszuführen. Der Ausweis ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild des Ausweisinhabers/der Ausweisinhaberin auszustatten.

Gemäß Abs 3 leg cit hat der Parkausweis dem in der Anlage B enthaltenen Muster zu entsprechen. Auf der Vorderseite der Anlage B ist zwischen dem mehrsprachigen Text und dem Textteil "Modell der Europäischen Gemeinschaften" eine allfällige Befristung einzutragen.

Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 2 Abs 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Gemäß § 2 Abs 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Gemäß § 2 Abs 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gemäß § 3 Abs 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Gemäß § 3 Abs 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

Gemäß § 3 Abs 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

Gemäß § 3 Abs 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Gemäß § 4 Abs 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Gemäß § 4 Abs 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. (u.a VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 21. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7)

Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 1 Abs 2 BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird.

Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.

Die Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 - also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in der Beschwerde, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei. Gemäß den angeführten Gutachten ist bei der bP nicht von der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" auszugehen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

3.5. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.

Gemäß Abs. 2 gilt jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

Gemäß Abs. 3 hat jede angeklagte Person mindestens folgende Rechte:

a) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;

b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;

c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;

d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;

e) unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Gemäß Abs. 2 hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Gemäß Abs. 3 wird Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014).

Gemäß Art. 6 EMRK besteht bei Entscheidungen über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal, außer es liegen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände verschiedentlich angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hochtechnische" Fragen betrifft. So lagen im Fall Döry/Schweden zwei medizinische Sachverständigengutachten vor, über deren Interpretation keine Einigkeit herrschte. Der EGMR kam zum Schluss, dass das Berufungsgericht den Sachverhalt richtig aus der Aktenlage und den übereinstimmenden Gutachtensinhalten feststellen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten konnte.

Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit ziemlich technischen Verfahren auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (Ra 2015/09/0009 vom 21.04.2015 als auch nachfolgende Ausführungen).

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson

v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht

erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche ... Fragen betrifft,

zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs 2 Z. 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).

Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte handelt es sich bei "civil rights" um ein

"wirtschaftlich signifikantes Recht, welches in die Existenzgrundlage der bP eingreift" (vgl. EGMR vom 24. Juni 1993, Schuler-Zgraggen v. Switzerland, Application no. 14518/89).

Mit der Erteilung eines Behindertenpasses iSd BBG können entsprechende Vorteile verbunden sein bzw. Vermögensvorteile erwachsen. Beispielsweise sind möglich ein pauschalierter Steuerfreibetrag ab 25% Behinderung, Mautermäßigungen auf der Großglocknerhochalpenstraße, Nockalmstraße und Gerlos Alpenstraße, Fahrpreisermäßigungen bei der ÖBB und dem Verkehrsverbund (je nach Bundesland) mit einer Behinderung ab 70%, eventuell Befreiung von Studiengebühren, Befreiung vom Selbstbehalt bei der GSVG mit einer Behinderung ab 50% oder Preisermäßigungen bei Freizeit- und Kultureinrichtungen.

Abhängig ist dies u.a. von dem mit der konkreten Beeinträchtigung verbundenen Gesundheitszustand des Passinhabers und den damit eventuell verknüpften Zusatzeintragungen.

Je nach Ausgestaltung des Passes kann es bei dem Inhaber dadurch zu Einsparungen infolge von diversen Ermäßigungen oder Befreiungen kommen. Anzuführen sind hier beispielsweise die Gratis Autobahnvignette (mit Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel), der Parkausweis gem. § 29 b StVO (mit Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel), die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer (entweder mit Parkausweis gem. § 29 b StVO oder Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel), Mautermäßigungen auf der Felbertauernstraße und auf den verschiedenen Autobahnmautabschnitten, z. B. A 10 (mit Parkausweis gem. § 29 b StVO und Einschränkungsvermerk im Führerschein, z. B. Automatikgetriebe), Autofahrerclub Mitgliedsermäßigungen bei ARBÖ und ÖAMTC (entweder mit Parkausweis gem. § 29 b StVO oder Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel), der Euro-key, ein Schlüssel zur Benützung von z.B. WC-Anlagen, die behinderten Menschen vorbehalten sind (entweder mit Parkausweis gem. § 29 b StVO oder Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel).

Folglich können mit der Erteilung eines Behindertenpasses sehr wohl auch wirtschaftliche Aspekte einhergehen.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes gibt es aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung keine entsprechende Konstellation, in welcher eine Nichterteilung bzw. Nichtvornahme einer Zusatzeintragung derart in die Existenzgrundlage des Antragstellers eingreift, dass damit eine Gefährdung der Existenz selbst die Folge wäre.

Schlussfolgernd kommt das Gericht zur Ansicht, dass zwar, wie bereits oben näher ausgeführt, wirtschaftliche Zuwendungen mit der Erteilung eines Behindertenpasses bzw. der Zusatzeintragung verbunden sind, aber wirtschaftlich signifikante Rechte, die in die Existenzgrundlage eingreifen, davon nicht berührt werden und es sich daher um keine Civil Rights in Zusammenhang mit der einschlägigen Rechtsprechung handelt.

Auf Grundlage des vorliegenden Verwaltungsaktes und unter Bezugnahme auf obige Darlegung der Rechtslage unter besonderer Berücksichtigung der diesbezüglichen Jurisdiktion steht für das erkennende Gericht darüber hinaus aber auch der Sachverhalt derart fest, dass eine faire und objektive als auch nachvollziehbare Entscheidung ohne die Vornahme einer mündlichen Verhandlung in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit getroffen werden konnte.

Ebenso handelt es sich beim Beschwerdethema nicht um eine komplexe Rechtsfrage, die ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung geklärt werden kann. Wie unter Pkt. 2.2. näher dargelegt, geht es um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, zu der ausreichend Stellung genommen wurde, sowohl durch die bB als auch durch die bP. Zudem wurden seitens der bP Befunde zu allen Gesundheitsschädigungen vorgelegt und diese wurden von der bB in jeder Lage des Verfahrens berücksichtigt.

Da diese Fragen ohne mündliche Erörterung beantwortet werden konnten und im Sinne einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Vorgangsweise, bezugnehmend auch auf die diesbezüglich ergangene Judikatur der Höchstgerichte, konnte das Gericht deshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand nehmen.

3.6. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.

Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde.

Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" im Behindertenpass im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

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