W185 2118093-1•BVwG W185 2118093-1
W185 2118093-1Bundesverwaltungsgericht10.03.2016
Behebung der Entscheidung, bestehendes Familienleben, EMRK,<br/>Familieneinheit, internationale Judikatur, Selbsteintrittsrecht
W185 2118093-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. des Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2015, Zl. 1093598007-151698173 EAST-Ost, beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG idgF
stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 13.10.2015 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zuvor stellte der Beschwerdeführer am 30.09.2015 einen Asylantrag in Bulgarien (BG1....). Am 07.10.2015 wurde der Beschwerdeführer in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt (HU2....).
Im Zuge der Erstbefragung nach dem AsylG am 05.11.2015 gab der Beschwerdeführer an, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können. In Österreich würden sich seine Eltern, zwei Brüder, vier Schwestern und zwei Onkel befinden, die sämtlich bereits anerkannte Flüchtlinge seien. Der Beschwerdeführer habe vor einem Monat die Heimat schlepperunterstützt verlassen und sei in die Türkei gelangt. Von Istanbul aus sei er an die bulgarische Grenze gebracht worden, welche er zu Fuß überquert habe. In Bulgarien sei er erkennungsdienstlich behandelt und für zwanzig Tage inhaftiert worden. Über welche Länder er dann nach Österreich gelangt sei, könne er nicht angeben. In Österreich angekommen habe er seinen Onkel angerufen, welcher ihn nach Hause gebracht habe. Um Asyl habe der Beschwerdeführer sonst nirgends angesucht. Über den Aufenthalt in Bulgarien könne er nicht viel erzählen; er sei für zwanzig Tage in Haft genommen worden und habe nach seiner Entlassung Bulgarien unverzüglich verlassen. Nach Bulgarien zurückkehren wolle er nicht, da seine gesamte Familie in Österreich sei und er mit diesen leben möchte. Über Vorhalt gab der Beschwerdeführer an, sich auch in Ungarn aufgehalten zu haben, wo er für drei Tage in Haft gewesen sei. Auch nach Ungarn wolle er aus den oben genannten Gründen nicht zurückkehren. Die Heimat habe er aus Furcht vor der ISIS verlassen.
Aus einer vorgelegten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit 03.11.2015 an der AdresseXXXX, polizeilich gemeldet ist (Anm: an der genannten Adresse ist auch die Familie des Beschwerdeführers polizeilich gemeldet).
Vorgelegt wurden Kopien des Reisepasses und der übersetzten Geburtsurkunde des Beschwerdeführers sowie Kopien der Personalausweise seiner Familienangehörigen.
Am 09.11.2015 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge Dublin-III-VO) an Bulgarien. Festzuhalten bleibt, dass die bulgarischen Behörden nicht darüber informiert wurden, dass sich die gesamte Familie des Beschwerdeführers als Asylwerber im zugelassenen Verfahren in Österreich befindet. Bulgarien stimmte mit Schreiben vom 17.11.2015 gemäß Art 20 Abs 5 Dublin III-VO zu, den Beschwerdeführer zu übernehmen.
Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.11.2015 wurde der Beschwerdeführer erneut zu seinem Gesundheitszustand befragt, wobei dieser angab, sich physisch und psychisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu erstatten. Er habe eine Rechtsberatung in Anspruch genommen. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers befinde sich in Österreich. Sein Vater sei am XXXX in Wien verstorben. Es wurde eine Sterbeurkunde vorgelegt. Der Beschwerdeführer wohne mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt. Sie würden zu acht in einer 2-Zimmer-Wohnung leben. Ein Onkel des Beschwerdeführers wohne in der Nachbarwohnung, ein weiterer Onkel auch in Wien. Die Mutter des Beschwerdeführers erhalte keine staatliche Unterstützung. Die Familie eines Onkels finanziere den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers und dessen Familie. Über Vorhalt der Zuständigkeit Bulgariens zur Führung des Asylverfahrens gab der Beschwerdeführer an, nicht nach Bulgarien zurückkehren zu wollen. Er sei dort für zwanzig Tage "ins Gefängnis gesteckt worden". Er sei dort von der Polizei mit einem Stock auf den Rücken geschlagen worden und hätten ihm Beamte Geld und Handy abgenommen und nicht mehr zurückgegeben. Zu Essen habe er in Bulgarien nichts bekommen. Nach zwanzig Tagen sei er schließlich freigelassen worden. Die Frage, ob er in Bulgarien um Asyl ansuchen wolle, habe er verneint. Die Fingerabdrücke seien ihm gewaltsam abgenommen worden; um Asyl habe er in Bulgarien nicht ansuchen wollen. Er habe in der Folge einen Zettel erhalten, habe den Inhalt jedoch mangels Sprachkenntnissen nicht verstanden. Er wolle in Österreich bei seiner Familie bleiben, arbeiten und die Familie unterstützen. Der Inhalt der Länderberichte würde mit der Praxis in Bulgarien nicht übereinstimmen. Der Rechtsberater beantragte in der Folge die Zulassung des Verfahrens, da der Beschwerdeführer in Bulgarien unmenschlich behandelt worden sei und sich die gesamte Familie des Beschwerdeführers, darunter sechs minderjährige Geschwister, in Österreich befinden würde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und die Außerlandesbringung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt.
Das Bundesamt führte unter anderem aus, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Der Beschwerdeführer leide nicht an schweren psychischen Störungen und/oder an schweren Krankheiten. Die Mutter und sechs Geschwister des Beschwerdeführers befänden sich als Asylwerber in Österreich. Der Vater des Beschwerdeführers, ein anerkannter Flüchtling, sei im März 2015 in Österreich verstorben. Ein Onkel des Beschwerdeführers sei als anerkannter Flüchtling in Österreich aufhältig, ein weiterer Onkel als Asylwerber. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien systematischen Misshandlungen bzw Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Die behaupteten Übergriffe seitens Polizisten hätte der Beschwerdeführer in Bulgarien zur Anzeige bringen müssen. Eine Art 3 EMRK-Verletzung bei einer Überstellung nach Bulgarien sei nicht zu erkennen. Die (auch medizinische) Versorgung von Asylwerbern sei ausreichend gewährleistet. Mit den oben angeführten Verwandten lebe der Beschwerdeführer seit dem 03.11.2015 im gemeinsamen Haushalt. Zu den angeführten Verwandten bestünden keine finanziellen Abhängigkeiten. Im Hinblick auf die Mutter und die minderjährigen Geschwister würde durch die Ausweisung ein Eingriff in das durch Art 8 EMRK gewährleistete Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens und des Privatlebens vorliegen. Die Mutter und die minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers seien nicht Teil der Kernfamilie des Beschwerdeführers. Es könne davon ausgegangen werden, dass zwischen dem Beschwerdeführer, dessen Mutter und dessen Geschwistern ein gewisses Unterstützungsverhältnis bestehe, indem ein gemeinsamer Haushalt bestehe und er diesen fortsetzen wolle. Das Vorliegen eines Familienverhältnisses iSd Art 8 EMRK sei daher grundsätzlich zu bejahen. Ein gewisses wenn auch loses - familiäres Anknüpfungsmoment zu dessen Familienangehörigen könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer dermaßen auf diese Unterstützung angewiesen wäre, dass ein derartiges qualifiziertes Pflege-, Unterhalts- und/oder Unterstützungsverhältnis vorliegen würde, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib in der EU außerhalb Österreichs schlicht unzumutbar wäre. Die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers wären nicht so krank, dass von einer zwingend notwendigen ständigen Pflege und Betreuung durch den Beschwerdeführer auszugehen wäre. Die Interessensabwägung habe ergeben, dass der Eingriff in das Privat- und Familienlaben des Beschwerdeführers zulässig sei. Eine Art 8 EMRK-Verletzung sei nicht zu erkennen.
Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 26.11.2015 richtet sich die vorliegende fristgerechte Beschwerde, worin moniert wurde, dass der Beschwerdeführer ein Jeside aus dem Irak sei, welcher Anfang November 2015 in Österreich eingereist sei. In Österreich befänden sich die Mutter, zwei Brüder, vier Schwestern und zwei Onkel des Beschwerdeführers. Der Vater des Beschwerdeführers, welcher im März 2015 in Österreich verstorben sei, sei im Jahre 2014 nach Österreich gekommen und habe Flüchtlingsstatus erhalten. Die Mutter und die sechs minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers seien im Rahmen der Familienzusammenführung nach Österreich gekommen. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits 18 Jahre alt gewesen sei, habe dieser nicht im Rahmen der Familienzusammenführung gemeinsam mit seiner Familie nach Österreich kommen können, sondern sei gezwungen gewesen, einen anderen Weg zu finden. In Bulgarien sei der Beschwerdeführer schließlich erkennungsdienstlich behandelt worden und sei für 20 Tage inhaftiert worden. Die Polizei habe ihm sein Handy und Geld abgenommen und nach der Entlassung nicht wieder ausgehändigt. Während der Anhaltung sei der Beschwerdeführer von Beamten geschlagen worden. Als er sich nach seiner Freilassung an einen Arzt gewandt habe, habe dieser die Behandlung verweigert. In Österreich bestehe mit der oben genannten Familie ein gemeinsamer Haushalt. Der Beschwerdeführer habe sein ganzes Leben mit seiner Familie zusammen gelebt. Die Zeit der erzwungenen Trennung sei nur eine sehr kurze gewesen. Bei einer Überstellung nach Bulgarien befürchte der Beschwerdeführer eine langfristige Trennung von seiner Familie, sowie erneut Inhaftierung und schlechte Behandlung. Vor dem Hintergrund, dass die gesamte Familie und zwei Onkel des Beschwerdeführers im Bundesgebiet leben würden und die Mutter und die minderjährigen Geschwister die Unterstützung des Beschwerdeführers als ältestem Sohn dringend bräuchten, erscheine es angezeigt, aufgrund Art 16 oder Art 17 Abs 2 Dublin III-VO - in Zusammenschau mit den besonderen Umständen und den Verhältnissen in Bulgarien - vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Dies zumal der Vater im März 2015 verstorben sei und der Beschwerdeführer als ältester Sohn der Familie eine ganz besondere Rolle für die Mutter und die minderjährigen Geschwister spiele.. Bereits in der Heimat habe der Beschwerdeführer als Friseur gearbeitet und wesentlich zum Lebensunterhalt der Familie beigetragen. Nach Erhalt eines Schutzstatus könne der Beschwerdeführer in Österreich arbeiten und für die Familie sorgen. Die Behörde habe den Beschwerdeführer kaum zur Intensität der Beziehungen und zu gegenseitigen Abhängigkeiten befragt und auch die Familienmitglieder nicht als Zeugen befragt. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts hätte die Behörde feststellen müssen, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Mutter, zu seinen Geschwistern und auch zu seinen Onkeln sehr intensiv sei. Die genannten Personen hätten immer zusammen gelebt, es liege erneut ein gemeinsamer Haushalt vor und es bestünden auch finanzielle Abhängigkeiten. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Bulgarien stelle unter Berücksichtigung aller Umstände einen unzulässigen Eingriff in dessen durch Art 8 EMRK geschütztes Recht auf ein Privat- und Familienleben dar. Angesichts der schwierigen Lebensumstände sei die Mutter des Beschwerdeführers auf die finanzielle und moralische Unterstützung durch ihren ältesten Sohn unbedingt angewiesen. Eine individuelle Interessenabwägung sei durch die Behörde nicht erfolgt; es seien lediglich Textbausteine aneinander gereiht worden. Die belangte Behörde hätte auch untersuchen müssen, ob im konkreten Fall das Risiko einer Kettenabschiebung in ein Land bestanden habe, in dem der Asylwerber dem Risiko einer Verletzung des Art 3 EMRK ausgesetzt wäre. Das bulgarische Asylsystem leide nach wie vor unter groben Mängeln. UNHCR fordere eine Einzelfallprüfung. Das Bundesamt hätte im Zuge einer solchen jedenfalls eine individuelle Zusicherung seitens der bulgarischen Behörden einholen müssen, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien angemessen untergebracht und insbesondere nicht in Asylhaft angehalten werde. Selbst bei Nichtvorliegen systemischer Mängel könnten individuelle Umstände in Verbindung mit gewissen Defiziten ausreichen, um eine Überstellung unzulässig zu machen, wenn eine Gefährdung von Grundrechten vorliege. Auch seien die Länderberichte nicht ausgewogen. Auch deutsche Gerichte würden häufig Überstellungen nach Bulgarien aufgrund der dort vorherrschenden Mängel verhindern. Wenn ein Folgeantrag nicht begründet sei, würden Dublin-Rückkehrer in Abschiebungshaft genommen. Auch im Falle einer Zulassung des Folgeantrages sei es wahrscheinlich, dass die Inhaftierung aufrechterhalten werde. Die Haftbedingungen in Bulgarien würden eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen. Der Beschwerdeführer befürchte bei Überstellung eine sofortige Inhaftierung. Die Zustände dort seien jedoch menschenunwürdig und unmenschlich. Mit diesem Risiko habe sich die belangte Behörde nicht auseinander gesetzt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2015 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Der Beschwerdeführer reiste im September 2015 aus der Türkei kommend auf dem Landweg in Bulgarien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte dort am 30.09.2015 einen Asylantrag. Der Beschwerdeführer wartete das dortige Verfahren jedoch nicht ab, sondern reiste nach seiner Freilassung nach zwanzigtägiger Haft über Ungarn, wo er erkennungsdienstlich behandelt wurde, nach Österreich weiter, wo er am 13.10.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes stellte.
Das Bundesamt richtete am 09.11.2015 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien, welchem dieser Staat mit dem beim Bundesamt am 17.11.2015 eingelangten Schreiben nach Art 20 Abs 5 Dublin III-VO zustimmte.
Im Rahmen des Konsultationsverfahrens wurde den bulgarischen Behörden nicht mitgeteilt, dass sich die gesamte Familie des Beschwerdeführers als Asylwerber im zugelassenen Verfahren in Österreich befindet.
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Jeside aus dem Irak; schwere körperliche oder psychische Erkrankungen liegen nicht vor.
Der Vater des Beschwerdeführers verließ im Jahre 2014 die Heimat und suchte um internationalen Schutz in Österreich an. Nach Zuerkennung des Schutzstatus eines anerkannten Flüchtlings reisten die Mutter des Beschwerdeführers und dessen sechs minderjährigen Geschwister im Rahmen der Familienzusammenführung nach Österreich, wo sie sich derzeit im zugelassenen Verfahren befinden. Auch leben ein Onkel des Beschwerdeführers als anerkannter Flüchtling und ein weiterer Onkel als Asylwerber in Österreich. Im März 2015 verstarb der Vater des Beschwerdeführers in Österreich.
Nachdem der Beschwerdeführer bereits volljährig ist, gelangte dieser schließlich schleppergestützt über die Türkei, Bulgarien und Ungarn irregulär nach Österreich.
Zwischen den genannten Familienangehörigen bestand in der Heimat - bis zu deren Ausreise nach Österreich - ein gemeinsamer Wohnsitz. Seit dem 03.11.2015 besteht erneut ein gemeinsamer Wohnsitz zwischen den genannten Personen. In der Heimat hat der Beschwerdeführer nach Ausreise seines Vaters wesentlich zum Lebensunterhalt der Familie beigetragen.
Ein ausgeprägter Pflegebedarf bzw finanzielle Abhängigkeiten bestehen zwischen den genannten Personen nicht, jedoch nimmt der Beschwerdeführer als ältester Sohn der Familie nach dem Tod des Vaters hinsichtlich der minderjährigen Geschwister dessen Rolle ein und ist auch für seine Mutter eine wichtige moralische Stütze zur Bewältigung des Alltags.
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhalt mit den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen zu Bulgarien und Ungarn.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers seitens Bulgariens leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der bulgarischen Dublin-Behörde ab.
Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und wurden auch nicht bestritten. Die Feststellungen zum vorliegenden gemeinsamen Haushalt ergeben sich aus einer durchgeführten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellung zum Ableben des Vaters des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus einer vorgelegten Sterbeurkunde.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen sich auf die eigenen Angaben. Befunde wurden nicht in Vorlage gebracht.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:
Art. 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie die vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.
"KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
[...]
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
[...]
Art. 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
[...]
KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
Art. 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
In materieller Hinsicht ist die (grundsätzliche) Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrages in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus der Türkei, einem Drittstaat, kommend die Landgrenze Bulgariens illegal überschritten hat. Die Verpflichtung dieses Staates zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert, nachdem der Beschwerdeführer dort einen Asylantrag gestellt und offenbar in der Folge wieder zurückgezogen hat, auf Art 20 Abs. 5 Dublin III-VO. Bulgarien hat unter Bezugnahme auf diese Bestimmung der Wiederaufnahme auch ausdrücklich zugestimmt.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Zur Frage eines allenfalls gebotenen Selbsteintritts Österreichs wird Folgendes ausgeführt: Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Dublin III-VO wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-VO bestimmt wird. Ungeachtet dessen sieht Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn dieser nach den Kriterien der Dublin III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist.
Da Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (aus jüngster Zeit: VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua, mit Hinweis auf Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, Art. 17 K2).
Auch der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2013, Rechtssache C-394/12, Abdullahi, festgehalten, dass Art. 3 Abs. 2 (sogenannte Souveränitätsklausel) und Art. 15 Abs. 1 (humanitäre Klausel) der Verordnung Nr. 343/2003 (diese entsprechen nunmehr Art. 17 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Dublin III-VO) "die Prärogativen der Mitgliedstaaten wahren" sollen, "das Recht auf Asylgewährung unabhängig von dem Mitgliedstaat auszuüben, der nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien für die Prüfung eines Antrags zuständig ist. Da es sich dabei um fakultative Bestimmungen handelt, räumen sie den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen ein" (vgl. Rn. 57, mwN).
Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB VwGH 18.11.2015, Ra 2014/18/0139; 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, 2.12.2014, Ra 2014/18/0100, 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua) macht die grundrechtskonforme Interpretation des AsylG 2005 eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig und es ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Zunächst bleibet festzuhalten, dass es die österreichischen Behörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens verabsäumt haben, die bulgarischen Behörden darüber zu informieren, dass dem - zwischenzeitig in Österreich verstorbenen - Vater des Beschwerdeführers in Österreich der Schutzstatus eines anerkannten Flüchtlings zuerkannt worden ist und sich mittlerweile auch die Mutter und sechs minderjährige Geschwister des Beschwerdeführers im Rahmen der Familienzusammenführung im zugelassenen Verfahren in Österreich befinden. In Folge der unvollständigen Informationen war die bulgarische Behörde nicht in der Lage, ein eventuelles humanitäres Aufnahmeersuchen nach Art 17 Abs 2 Dublin III-VO an Österreich zu richten. Zu dieser Bestimmung wird in Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, erklärend angeführt, dass wesentlich bei Familienangehörigen, die nicht der Definition des Art 2 lit g leg cit entsprechen, das Vorliegen humanitärer Gründe sei, wobei zB ein intensives Abhängigkeitsverhältnis zwischen Verwandten denkbar wäre, die nicht von Art 16 Dublin III-VO erfasst sind (K15 zu Art 17). Dem Konsultationsverfahren fehlte es somit an Transparenz und Vollständigkeit und kommt der Zustimmungserklärung Bulgariens eine geringere Bedeutung zu, als bei Vorliegen vollständiger Informationen (vgl auch AsylGH 10.02.2009, S1 404238-1/2009; Bundesverwaltungsgericht 19.08.2014, W211 2010790-1/3E).
Die humanitäre Klausel soll va dazu dienen, eine Trennung von Familienangehörigen zu verhindern, die sich aus einer buchstabengetreuen Anwendung der Zuständigkeitsbestimmungen ergeben könnte. Art 17 Abs 2 leg cit ist dabei auf Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung anzuwenden; es ist ein weiter Familien- und Verwandtschaftsbegriff anzuwenden.
Art 17 Abs 2 Dublin III-VO soll ua verhindern, dass bei Anwendung der zwingenden Zuständigkeitskriterien im Einzelfall eine Verletzung des Art 8 EMRK eintritt. Dies wäre gegenständlich jedoch der Fall. Es ist gegenständlich vom Vorliegen eines humanitären Sonderfalls iSd genannten Bestimmung auszugehen.
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Wie bereits dargelegt hat der Beschwerdeführer bereits in der Heimat mit seinen Eltern und den sechs minderjährigen Geschwistern im gemeinsamen Haushalt gelebt und nach der Ausreise des Vaters - als ältester Sohn - wesentlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Familie beigetragen. Dem Vater des Beschwerdeführers wurde in Österreich der Status eines anerkannten Flüchtlings zuerkannt. Im Rahmen der Familienzusammenführung begaben sich die Mutter und die sechs minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers nach Österreich. Der Beschwerdeführer selbst konnte aufgrund Volljährigkeit nicht nach Österreich mitreisen. Die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers befinden sich in Österreich im zugelassenen Verfahren. Im März 2015 verstarb der Vater in Österreich. Nach irregulärer Einreise in Österreich wurde am 03.11.2015 erneut ein gemeinsamer Haushalt mit der Mutter und den Geschwistern begründet. Es besteht ein sehr nahes Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Mutter und seinen minderjährigen Geschwistern. Als ältester Sohn der Familie ersetzt er den Geschwistern in gewisser Weise den Vater, für die Mutter bildet er eine zumindest moralisch wichtige Stütze. Es ist nach dem Gesagten jedenfalls vom Vorliegen einer besonderen, über die üblichen Beziehungen zwischen Verwandten hinausgehenden, Beziehungsintensität auszugehen. Wenngleich keine wechselseitigen finanziellen Abhängigkeiten oder ein besonderer Pflegebedarf bestehen, würde eine (wohl längerdauernde) Trennung der Familie durch Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art 8 EMRK geschützte Familienleben der Genannten bedeuten, der auch für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, nicht notwendig ist.
Zur Vermeidung der Trennung von Familienmitgliedern, dies sich - wie gegenständlich - bereits im selben Mitgliedstaat aufhalten und zur Vermeidung einer Verletzung des Art 8 EMRK, ist daher vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art 17 Abs 1 Dublin III-VO zwingend Gebrauch zu machen. Der angefochtene Bescheid war zu beheben. Auf das Vorbringen einer mögliche Verletzung von Art 3 EMRK bei Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien war nicht mehr einzugehen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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