W173 1429820-2•BVwG W173 1429820-2
W173 1429820-2Bundesverwaltungsgericht10.03.2016
befristete Aufenthaltsberechtigung, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz, Versorgungslage
W173 1429820-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA: Afghanistan, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8.1.2016, Zl 820328100-1469112, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2.3.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II., III und IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 10.3.2017 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (in der Folge BF) stellte am 19.3.2012 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
2. Bei der am 19.3.2012 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ der Polizeiinspektion XXXX gab der BF an, am XXXX in XXXX in der Provinz XXXX in Afghanistan geboren zu sein. Er habe zwei Jahre die Grundschule besucht und als Landwirt gearbeitet. Er habe vier Geschwister (zwei Brüder und zwei Schwestern). Vor zwei Jahren sei er aus Afghanistan mit Hilfe von Schleppern über den Iran, wo es sich fast zwei Jahre aufgehalten habe, die Türkei und Griechenland nach Österreich geflohen. Die Reise nach Österreich habe drei Tage gedauert. In Griechenland habe er sich 25 Tage aufgehalten.
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass sein Vater, der als Beamter für die Ausstellung von Dokumenten zuständig gewesen sei, von Taliban zur Herstellung von Dokumenten erpresst worden sei. Aufgrund seiner Weigerung sei sein Vater von den Taliban entführt und nicht mehr gesehen worden. Daraufhin hätten seine Mutter und sein Onkel aus Furcht dem BF zur Flucht geraten.
Im Fall der Rückkehr in seine Heimat befürchte der BF dasselbe Schicksal wie sein Vater zu erleiden. Er befürchte eine Entführung bzw. Verletzung. Nach Informationen seiner Mutter würden die Taliban auch nach dem BF suchen.
3. Im Rahme der Befragung am 4.5.2012 durch das Bundesasylamt bestätigte der BF in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters, ARGE - Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben und korrigierte seinen Namen. Der BF gab an, von Griechenland über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt zu sein. Als sein afghanisches Geburtsdatum sei ihm das Datum XXXX bekannt. Da sich nach Angaben des BF seine Taskira in Afghanistan befinde, wurde der BF zu deren Vorlage aufgefordert.
4. Nach Beauftragung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens zur Altersfeststellung des BF erfolgte eine körperliche Untersuchung und Befragung des BF, ein Röntgen der linken Hand des BF, eine computertomographische Aufnahme des Schlüsselbeines und ein Panoramaröntgen des Gebisses sowie eine zahnärztliche Untersuchung des BF. Im abschließenden gerichtsmedizinischen Gutachten vom XXXX wurde in Zusammenschau der Ergebnisse der Untersuchungen am XXXX ein wahrscheinliches Lebensalter des BF von ca. 19 bis 24 Jahren festgestellt. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von bis zu zwei Jahren ergebe sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 18 Jahren. Das vom BF angegebene Geburtsdatum mit XXXX könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.
5. Am 4.7.2012 fand eine weitere Einvernahme des BF in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters des BF beim Bundesasylamt statt. Der BF wurde mit dem medizinischen Gutachten vom XXXX konfrontiert, gegen das er sich nicht äußern konnte. Der BF bezog sich auf seine in Afghanistan befindende Taskira. Ihm sei in der Betreuungsstelle gesagt worden, dass eine Taskira nichts bringe. Der gesetzliche Vertreter des BF sah von einer Stellungnahme ab. Der BF gab weiter an, nach seiner Abschiebung nach Serbien durch die ungarischen Behörden drei Tage in einem serbischen Gefängnis inhaftiert gewesen zu sein. Schlepper hätten ihn nach Österreich zurückgebracht. Er habe als Schiit in seinem Heimatdorf zur Minderheit gehört und deshalb nicht zur Schule gehen dürfen. Auf Vorhalt seiner Angabe, zwei Jahre die Schule besucht zu haben, führte der BF aus, dass es sich aufgrund der ständigen Angriffe dabei um keine richtige Schule gehandelt habe. Er gehöre zudem der Minderheit der Hazara an. Zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, dass sein Vater ein für die Ausstellung von XXXX zuständiger Regierungsbeamter gewesen sei. Da sein Vater darauf bestanden habe, dass für die Ausstellung der XXXX die betroffene Person selbst anwesend sein müsse, sei es vor ungefähr zwei Jahren zu einem Streit mit einem dem BF unbekannten Antragsteller im Amt gekommen. Sein Vater sei auf dem Weg zur Arbeit mit einem PKW japanischer Bauart, ohne Kennzeichen entführt worden. Weder die Polizei, noch die Regierung hätten über den Aufenthalt seines Vaters Informationen gehabt. Gerüchten zufolge sei sein Vater getötet worden. Zur Entführung seines Vaters habe er nichts mehr in Erfahrung bringen können. In der Folge sei der BF in den Iran zu seiner Tante geflüchtet, wo er sich zwei Jahre aufgehalten habe. Aufgrund dortiger Abschiebungen von Afghanen nach Afghanistan habe sich der BF zur weiteren Flucht entschlossen.
Zu den Problemen betreffend Volksgruppenzugehörigkeit führte der BF aus, dass sein Vater der einzige Hazara - Beamte im Amt gewesen sei. Als solcher habe er zur Ausstellung der XXXX die Frau des Antragstellers - wie oben dargestellt - sehen wollen.
Weiters führte der BF zu seinem Fluchtgrund aus, dass nach der Entführung seines Vaters auch das Obstgeschäft der Familie in Form einer Holzhütte auf der Hauptstraße in Richtung Provinz XXXX im Dorf XXXX von Unbekannten in der Nacht angezündet worden sei. Für den BF sei es zu gefährlich geworden. Weitere Fluchtgründe gab der BF nicht an. Nach Rückübersetzung bestätigte der BF die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift mit seiner Unterschrift.
6. Am 24.8.2012 erfolgte eine weitere Einvernahme des BF durch das Bundesasylamt. Der BF bestätigte, bisher die Wahrheit gesagt zu haben. Mit Erhebungen des Sachverhaltes in seine Heimat sei er einverstanden. Der BF legte eine mit XXXX datierte Identitätskarte seines Vaters vor, aus der hervorging, dass dieser als Leiter der XXXX in der Provinz XXXX tätig gewesen sei. Zudem brachte der BF ein Schreiben der Dorfältesten zur Vorlage, aus dem hervorging, dass der Leiter der XXXX des Distriktes XXXX am XXXX von den Taliban entführt worden und am XXXX von dort geflüchtet sei. Die Schriftstücke seien ihm von seiner Mutter übermittelt worden.
Seine Familie besitze Grundstücke und einen Garten und lebe von der Landwirtschaft in XXXX. Mit seiner Mutter stehe er ebenso wie mit seinem Onkel in Kontakt. Zu seinen Lebensumständen und seinem persönlichen Umfeld führte der BF aus, im Dorf XXXX in der Provinz XXXX geboren zu sein. Laut seiner Tazkira sei er 16,5 bis 17 Jahre alt. Er sei in seinem Heimatdorf im Kreise seiner Familie (zwei Schwestern und einen Bruder) aufgewachsen. Sein Vater sei verschollen. Er habe zwei Jahre die Schule besucht. Zwar habe sein Vater auf den Schulbesuch in XXXX bestanden, der BF habe jedoch aufgrund des einstündigen Fußmarsches von zu Hause zur Schule in eine Richtung von einem weiteren Schulbesuch abgesehen und auf den Feldern geholfen. Zu seinem zweijährigen Aufenthalt im Iran gab der BF an, sich in der Provinz XXXX im Ort XXXX im Iran bei seiner Tante aufgehalten zu haben, wo er in einer Recyclinganlage für Plastik gearbeitet habe. Im Hinblick auf eine drohende Abschiebung habe er den Iran verlassen und sei nach Österreich geflüchtet, um ein normales Leben zu führen. Sein Vater, der Leiter der Abteilung XXXX gewesen sei, habe von einem Antragsteller, der für sich und seine Frau die Ausstellung einer XXXX beantragt habe, vorschriftsgemäß auch die Anwesenheit der Frau verlangt, um die persönlichen Merkmale, die in der XXXX anzugeben wären, feststellen zu können. Der Antragsteller habe dies als Ehrenbeleidigung gewertet. Sein Vater insistiert jedoch im Hinblick auf gesetzliche Vorgaben. Aufgrund der Vorgangsweise des Antragstellers sei dieser vom Wachdienst entfernt worden. Ungefähr eine Woche danach sei der Vater des BF auf dem Weg zur Arbeit entführt worden. Trotz Taliban Vorherrschaft in der Gegend habe der BF nach seinem Vater gesucht. Da die Taliban Informationen erhalten hätten, wonach der BF gegen Bezahlung seinen Vater habe suchen lassen, sei der BF auch von den Taliban verfolgt worden. Seine Mutter und sein Onkel hätten beschlossen, den BF zur Tante in den Iran zu schicken. Nachdem das Geschäft im Brand gesteckt worden sei, sei der BF geflüchtet.
Vom Vorfall im Büro seines Vaters habe der BF im Nachhinein von einem dortigen Bediensteten seines Vaters, dessen Name der BF nicht kenne, erfahren. Der BF sei nur einmal im Büro des Vaters gewesen. Zur Arbeit seines Vaters könne er nichts angeben, zumal dieser nie darüber gesprochen habe. Aus den Schilderungen wisse er, dass sein Vater ein Monat vor der Flucht des BF von unbekannten Personen in einem Kleinbus ohne Kennzeichen entführt worden sei. Ein Bauer namens XXXX habe den Vorfall beobachtet, sei jedoch nicht von einer Entführung, sondern von den Vater abholenden Arbeitskollegen ausgegangen. Nach ca. zehn Tagen habe die Familie von der Entführung bzw. dem Vorfall im Büro erfahren. Ca. zehn bis 20 Tage vor der Flucht des BF aus Afghanistan sei das Geschäft von Unbekannten in der Nacht angezündet worden. Von einer Meldung bei der Polizei sei abgesehen worden, da diese ohnehin nichts unternehmen könne.
Aus Angst vor seiner Abschiebung aus Österreich habe der BF sein Aufgreifen in Ungarn und die Abschiebung nach Serbien verschwiegen. Nach Informationen der ungarischen Polizei würde ein nochmaliges Aufgreifen in Ungarn auf einen einjährigen Gefängnisaufenthalt hinauslaufen.
Zum Vorhalt seiner unterschiedlichen Geburtsdatumsangaben (XXXX bei der Erstbefragung, XXXX bei Bundesasylamt) und der Altersfeststellungen mit einem Geburtsdatum von XXXX, wonach der BF nicht minderjährig sei, führte der BF aus, bei der Erstbefragung sein Geburtsdatum nicht gewusst zu haben und deshalb das Datum XXXX angegeben zu haben. Nach telefonischer Rückfrage bei seiner Mutter habe er sein genaueres Geburtsdatum in Erfahrung gebracht. Die Altersfeststellung habe ein Geburtsdatum mit XXXX ergeben. Da er nicht die Absicht gehabt habe, in Ungarn zu bleiben, habe er sich dort als XXXX statt XXXX bezeichnet. Außerdem habe er angegeben, volljährig zu sein, um abgeschoben zu werden. Bei der Bezeichnung XXXX handle es sich um seinen Kosenamen. In Ungarn würden Flüchtlinge schlecht behandelt. Auf seiner Reise habe er von Österreich gehört.
In seiner Heimat sei er nach Angaben seines Onkels gesucht worden. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, verfolgt zu werden. In seinem Dorf, in dem sich 30 Paschtunen Familien aufhalten würden, könne er nicht leben. Auch in anderen Teilen Afghanistans würde er verfolgt werden. Er könne nur im Dorf seiner Familie leben. Von seinen kleinen Geschwistern wolle keiner etwas. Wegen seiner Religion, Volksgruppenzugehörigkeit bzw. politischen Überzeugung habe er keine Probleme. Religions- und volksgruppenzugehörigkeitsbedingt habe er nur allgemeine Probleme. Der BF sah von einer schriftlichen Äußerung zu den Länderberichten ab. Der BF gab an, einen Deutschkurs zu besuchen und legte dazu eine Bestätigung vor. Von weiterem Vorbringen sah der BF ab. Nach einer Rückübersetzung der Niederschrift bestätigte der BF deren Vollständigkeit und Richtigkeit mit seiner Unterschrift.
7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.9.2012, Zl 1203.281-BAG, wurde der Antrag des BF unter Spruchpunkt I. auf internationalen Schutz vom 19.3.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
8. Mit Verfahrensanordnung vom 21.9.2012 wurde dem BF die ARGE - Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, als Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.
9. Gegen den Bescheid vom 20.9.2012 erhob der BF am 4.10.2012 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wesentlicher Verfahrensfehler. Die belangte Behörde habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Es seien keine Nachforschungen zum Streit seines Vaters und dessen Entführung sowie zum Brand des Geschäftes der Familie erfolgt. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei den Entführern höchstwahrscheinlich um Taliban handle. Beim Brand des Geschäftes der Familie sei von einer Blutfehde und Verfolgung der ganzen Familie durch die Taliban auszugehen
Die Länderfeststellungen der belangten Behörde seien mangelhaft. Dies betreffe insbesondere die Situation der Rückkehrer nach Afghanistan. Es wäre durch Befragung vor Ort nachzuprüfen, ob die Familie nach der aus rassistisch motivierten Gründen erfolgten Einführung des Vaters Bedrohungen ausgesetzt sei. Die belangte Behörde habe eine offensichtliche Beweislastumkehr vorgenommen, obwohl das Vorbringen des BF konkret und in sich konsistent sei. Zum Vorbringen Ungarn betreffend werde auf die katastrophalen Zustände und systematischen Mängel im ungarischen Asylverfahren verwiesen.
Der BF habe plausibel vorgebracht, dass der Angriff auf seinen Vater und seine Familie auf die Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara zurückzuführen sei. Der Vater des BF sei Hazara-Beamte gewesen, der die Frau eines Antragstellers habe sehen wollen. Bei einem paschtunischen Beamten wäre wahrscheinlich anders reagiert worden. Schiitische Hazara seien regelmäßig Diskriminierungen und Verfolgungen ausgesetzt. Dem BF sei aufgrund der Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 zu gewähren. Dem BF drohenden Fall der Rückkehr nach Afghanistan neuerlich Verfolgung. Dem BF wäre zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Es werde die persönliche Einvernahme sowie die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit der Angaben des BF beantragt.
10. Am 16.6.2013 legte der BF im Zuge einer Erhebung durch die Polizeiinspektion XXXX eine afghanische Geburtsurkunde mit der Nummer XXXX vor, welche ihm seine Mutter geschickt habe. Diese wurde dem Bundesasylamt übermittelt. Dazu erging eine Anzeige gemäß § 120 Abs. 2 FPG. In der polizeilichen Sachverhaltsdarstellung vom XXXX wurde festgehalten, dass sich Asylwerber mit falschen Namen in Österreich befinden würden, die mit richtigem Namen im sozialen Netzwerk Kontakt zu Freunden und Familien halten würden. Zur mit
XXXX datierten Geburtsurkunde des BF mit der Zahl XXXX wurde ausgeführt, dass vom Standesbeamten erklärt werde, dass XXXX aufgrund seines Aussehens heuer (XXXX) 16 oder 17 Jahre alt sei. Auf der Urkunde sei das Jahr XXXX mit Kugelschreiber geändert worden. Der BF habe jedoch (nicht vor der Behörde) öffentlich angegeben, dass er am XXXX geboren sei und damit 23 Jahre alt sei. Der BF habe bestätigt, immer die Wahrheit zu sagen. In Griechenland, Ungarn und Österreich habe er ein falsches Geburtsdatum angegeben. Bei der polizeilichen Befragung gab der BF an, in Griechenland ein falsches Datum angegeben zu haben, da er nicht die Absicht gehabt habe, dort zu bleiben. Dies gelte auch für Ungarn. Aus der Kopie der von seiner Mutter übermittelten Geburtsurkunde geben ergebe sich ein Alter von 16 Jahren. Es sei daher 17 Jahre alt. Wer die Berichtigung der Zahl vorgenommen habe, sei ihm nicht erklärlich. Er habe immer die Wahrheit gesagt und die Geburtsurkunde dem Bundesasylamt nicht vorgelegt. Als Geburtsdatum gab er nunmehr den XXXX an.
11. Am 5.12.2013 gab RA Edward W. Daigneault dem Asylgerichtshof seine Vertretungsvollmacht bekannt. Nach einem Fristsetzungsantrag wurde mit Beschluss vom 29.4.2015, W115 1429820-1/14E, vom Bundesverwaltungsgericht der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Sachverhalt mangelhaft sei. Der maßgebende Sachverhalt wäre durch entsprechendes Nachfragen aufzuklären und dem BF die Möglichkeit einzuräumen gewesen, zu allfälligen Ungereimtheiten Stellung zu nehmen. Zur Identitätskarte des Vaters und dem Schreiben der Dorfältesten sei lediglich ausgeführt worden, dass sich daraus keine Bedrohungssituation ergebe. In den Länderfeststellungen sei jedoch festgehalten, dass Personen, die für die Regierung arbeiten würden, einer besonderen Gefährdungslage ausgeliefert seien. Auch auf das Niederbrennen des Geschäftes der Familie sei nicht eingegangen worden. Es sei ungeklärt geblieben, ob und wie es zu konkreten Gefährdungsmomenten gekommen sei.
Bei der Rückkehrentscheidung sei auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers abzustellen. Die belangte Behörde habe es in diesem Zusammenhang verabsäumt, sich ausreichend mit der Situation in der Heimatprovinz bzw. im Heimatdistrikt des BF auseinander zusetzen. Es seien keine Feststellungen darüber getroffen wurden, wo und welche Familienangehörigen sich konkret in Afghanistan aufhalten würden, auf die der BF im Fall der Rückkehr zurückgreifen könnte.
Im fortgesetzten Verfahren habe sich die belangte Behörde mit der Authentizität, Echtheit und dem Inhalt sämtlicher vom BF in Vorlage gebrachten Unterlagen auseinanderzusetzen. Es seien die Angaben des BF etwa mittels kriminaltechnischen Untersuchungen bzw. Erhebungen vor Ort oder durch einen länderkundlichen Sachverständigen zu überprüfen. Außerdem sei die individuelle sowie familiäre Situation des BF und die aktuelle Lage in seinen Herkunftsstaat zu ermitteln. Dies zähle zu den Kernaufgaben der belangten Behörde.
12. Am 17.9.2015 erfolgte die neuerliche Einvernahme des BF in Anwesenheit seines Rechtsvertreters. Erhebungen in seinem Heimatland stimmte der BF zu. Es gehe ihm gut und seinen Tag vorbringe er mich Kochen, Esse, Sport und Deutschkursen. Zu seinen Hobbys zählte der BF Boxen und Fitness. Er legte dazu eine Kursbestätigung für den Besuch von Deutschkuren sowie eine Einzahlungsbestätigung für Boxen vor. Mit dem Geburtsdatum XXXX erklärte sich der BF einverstanden. Er sei afghanischer Staatsbürger und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er sei Schiit. Er habe keine Verwandte oder sonstige persönliche Beziehungen in Österreich oder Europa. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Vor seiner Flucht habe er in der Provinz XXXX im Distrikt XXXX im Dorf XXXX gelebt und sei dort zwei Jahre in die Schule gegangen. Er habe im Bereich der Landwirtschaft gearbeitet und im Lebensmittelgeschäft verkauft. Ab und zu habe er Fußball gespielt. Es sei zwei Jahre lang schwer krank gewesen. Zu seiner Familie zählte der BF seine Mutter, seinen Bruder und seine zwei Schwestern sowie seinen Vater, XXXX. Seine beiden Onkeln XXXX und XXXX hätten zuerst im Heimatdorf und nach dem Vorfall mit seinem Vater in Kabul im eigenen Haus im Stadtteil XXXX gelebt. Zu seinen Verwandten in Kabul habe er keinen Kontakt. Im Iran würden seine Mutter und seine Geschwister in XXXX leben. Sein Bruder arbeite dort. Seine Mutter und seine Geschwister würden er einmal im Monat über Facebook, Messenger und Viber kontaktieren. Es gehe ihnen im Iran gut. Seinen Familienangehörigen in Kabul könne er seit einem Jahr nicht anrufen. Es bestehe zwischen seiner Mutter und der Frau seines Onkels einen Streit. Zu seinem Familienstand gab der BF an, nicht verheiratet zu sein und keine Kinder zu haben.
Zum Fluchtgrund gab der BF an, dass sein Vater im Distrikt XXXX in der Ausstellungsbehörde für XXXX gearbeitet habe. Da sein Vater nur in Anwesenheit der Person, für die die Ausstellung einer XXXX beantragt werde, entscheiden könne, habe sein Vater darauf bestanden, dass die jeweilige Person anwesend sein müsse. Dies habe er auch einem Antragsteller erklärt, der dies für die Ausstellung einer XXXX für seine Frau abgelehnt habe. Da es zu einem Streit und einer Schlägerei gekommen sei, habe die Polizei einschreiten müssen. Am nächsten Tag sei sein Vater auf dem Weg zur Arbeit in einem Kleinbus von einem anderen Fahrzeug ohne Kennzeichen angehalten worden. Männer hätten seinen Vater aus dem Kleinbus herausgeholt und ihn mitgenommen. Ursprünglich sei seine Familie davon nicht informiert gewesen. Ein Nachbar habe über die Entführung seines Vaters erzählt. Die Familie habe ca. ein bis eineinhalb Monaten nach dem Vater gesucht und keine Informationen erhalten. Nachdem das Geschäft in Brand geraten sei, habe die Familie das Dorf verlassen und sei nach Kabul übersiedelt. Während seine Familie in Kabul verblieben sei, sei der BF zu seiner Tante in den Iran gefahren. Es sei ihm bewusst gewesen, dass mit seinem Vater irgendetwas passiert sei. In Kabul habe jemand den Eingang des Hauses seines Onkels vermint. Als sein Cousin die Tür geöffnet habe, sei es zur Explosion gekommen. Der Cousin sei dabei verletzt worden. Der BF betonte, bedroht worden zu sein und weder in der Heimatprovinz, noch in Kabul leben zu können. Er könne auch nicht nach Afghanistan zurückkehren.
Zu seiner Flucht führte der BF aus, von seinem Heimatdorf nach Kabul und von dort über Herat in den Iran gefahren zu sein. Er habe sich zwei Jahre im Iran bei seiner Tante in XXXX aufgehalten. Im Hinblick auf eine allfällige Abschiebung sei der BF weiter in die Türkei gefahren. Von dort sei er mit einem Schlauchboot nach Griechenland, über Mazedonien nach Serbien und Ungarn gekommen. Von Ungarn sei er nach Serbien abgeschoben worden.
Auf die Frage, warum der BF bedroht und verfolgt werden sollte, wenn sein Vater sich weigere, Dokumente auszustellen, gab der BF an, überall nachgefragt zu haben, wo sich sein Vater befinde. Möglicherweise sei dies der Grund für die gegen ihn gerichtete Bedrohung gewesen. Er sei persönlich nicht bedroht worden. Allerdings sei das Geschäft abgebrannt worden. Seine Mutter habe die Meinung vertreten, dass er aufpassen müsse, da Männer hinter ihm her sein. Zu Streitvorfällen seines Vaters mit Antragstellern im Amt konnte der BF nichts angeben. Sein Vater habe nichts davon erzählt. Von der Polizei wisse er, dass es einen Tag vor der Einführung einen Streit im Büro des Vaters gegeben habe. Nur zwei bis vier Tage später nach der Entführung habe ein Nachbar davon erzählt. Die Familie habe dann mit der Suche nach seinem Vater begonnen. Der BF sei noch ein bis zwei Monate im Heimatdorf geblieben. In Kabul habe er sich mit seiner Familie beim Onkel zwei bis drei Tage aufgehalten.
Der Minenvorfall sei am ersten oder zweiten Tag nach seiner Ankunft in Kabul passiert. Er habe sich nach der Explosion noch einen Tag in Kabul aufgehalten und sei dann Richtung Herat mit dem Bus gefahren. Der Cousin sei durch einen Minensplitter im Unterschenkel verletzt worden. Die Explosion sei im Zusammenhang mit der Entführung des Vaters zu sehen, da sein Onkel nie Probleme gehabt habe. Erst aufgrund des Aufenthaltes seiner Familie sei es zu diesem Ergebnis gekommen. Die Nachbarn im Heimatdorf seien davon informiert gewesen, dass seine Familie nach Kabul ziehe.
Von den Entführern seines Vaters wisse er nichts. Der Name des Antragstellers, der sich gegen seinen Vater im Büro gestellt habe, sei unbekannt. Sein Vater sei vor 6 Jahren im Sommer entführt worden. Der BF gehe davon aus, dass der mit seinem Vater im Büro streitende Mann den Taliban angehöre, zumal sein Vater auf dem Weg zur Arbeit mit einem Fahrzeug ohne Kennzeichen entführt worden sei. Die Entführung habe ein 45-jähriger Nachbar namens XXXX beobachtet. Nach Vorhalt des Widerspruches zu seinen Angaben in der Einvernahme am 24.8.2012 führte der BF aus, dass der beobachtende Nachbar zwei Namen trage.
Das Büro seines Vaters werde "XXXX" im Distrikt XXXX bezeichnet. Das Büro sei mit dem Auto 15 Minuten vom Heimatdorf entfernt. Sein Vater sei der Chef des Büros gewesen und habe zwei Angestellte gehabt. Sein Vater habe früher im XXXX gearbeitet und sei danach als einziger Hazara im Büro für die Ausstellung von XXXX tätig gewesen.
Zum Abbrennen des hölzernen Obststandes der Familie im Sommer führte der BF aus, dass sich der Brand bis ein bis eineinhalb Monate nach Einführung seines Vaters ereignet haben. Es habe keine Zeugen gegeben. Der Brand sei erst am Morgen entdeckt worden. Das Feuer habe sich aber nicht selbst entzündet. Zwischen den einzelnen Volksgruppen im Dorf habe es immer wieder Streit gegeben.
Wegen des Krieges habe der BF nur insgesamt 2 Jahre die Schule besucht. Auf Grund der schlechten Sicherheitslage habe sein Vater auch den Schulabbruch des BF toleriert. Danach habe der BF im landwirtschaftlichen Betrieb der Familie mitgeholfen. Sein Onkel habe die Identitätskarte seines Vaters und das Schreiben der Dorfältesten übermittelt. Die Taskira habe ihm seine Mutter geschickt. Er habe die Taskira nicht vorgelegt, da er nicht danach gefragt worden sei. Die Geburtsurkunde sei von seinem XXXX ausgestellt worden. Genaueres könne er nicht sagen. Zum Vorhalt, dass die Taskira 2011 ausgestellt worden sei, vertrat der BF die Ansicht, dass gegen Geld eine Taskira auch ohne Anwesenheit ausgestellt werden könne. Mit seinen Freunden im Iran habe er über Facebook, Messenger und Viber Kontakt. In Griechenland habe er ein Facebook-Profil eröffnet. In Österreich habe er ein weiteres eröffnet. Sein in seinem Facebook-Profil in Griechenland angegebenes Geburtsdatum "XXXX" hätten seine Freunde eingegeben. Sein im Facebook angegebene Name "XXXX" sei sein Spitzname. Auch die Dorfbewohner hätten ihn so bezeichnet und er habe sich in Ungarn auf diesen Namen gestützt. Er benütze nun den Namen "XXXX" im Facebook. Auf Grund von Informationen seiner Freunde wisse von Selbstmordattentaten in seinem Heimatdorf. Im Iran habe er in einer Plastikfirma gearbeitet. Sein Zielland sei ein sicheres Land gewesen. Da die Situation in Griechenland und Ungarn für Flüchtlinge nicht gut sei, habe er keinen Asylantrag gestellt. In Afghanistan habe er Angst wegen des Krieges und vor den Entführern seines Vaters. Im Fall der Rückkehr könne er nicht mehr in Afghanistan, aber vielleicht im Iran leben. Ob sein Onkel ihm helfen würde, wisse er nicht.
In Österreich sei er Mitglied eines Boxervereins und besuche Deutschkurse. Nach einer Rückübersetzung der Niederschrift und Berichtigung zum Aufenthalt seiner Familie im Iran bestätigte der BF die Richtigkeit und Vollständigkeit mit seiner Unterschrift.
13. Im Rahmen der von der belangten Behörde beauftragten Nachforschung über die Staatendokumentation wurde zu den gestellten Fragen am 23.11.2015 Nachfolgendes auszugsweise ausgeführt:
"................................
2. Ist der Antragsteller in dem Dorf bekannt? Auch unter dem Namen XXXX? Und ob dieser in XXXX wohnhaft war?
Der Antragsteller und seine Familie stammen ursprünglich aus dem Dorf XXXX. XXXX ist allerdings der Bruder des Antragstellers, der auch immer noch im Dorf XXXX gemeinsam mit einigen anderen Familienmitgliedern lebt. Vor einigen Jahren zog ein Teil der Familie in den Iran, die meisten Familienmitglieder sind jedoch wieder in das Dorf zurückgekehrt.
3. Kann festgestellt werden, ob der Vater des Antragstellers, XXXX, in einer XXXX gearbeitet hat und welche Funktion er inne hatte? (Ist der in Kopie beigelegte Ausweis, der Ausweis des Vaters?)
XXXX arbeitete zwischen 2005 und 2009 für die XXXXbehörde in der Funktion des Direktors. Die Authentizität des Ausweises konnte bestätigt werden.
4. Kann festgestellt werden, ob der Vater des Antragstellers, XXXX, von wem entführt wurde?
a) wenn ja, von wem wurde er entführt?
b) und wann?
Der Vater des Antragstellers wurde zwischen August und September 2009 von den Taliban entführt, als er sich auf dem Weg in sein Heimatdorf befand. Er wurde von den Taliban über eine Woche lang festgehalten, bis er durch die Vermittlung einiger Älterer und der Hilfe eines einflussreichen Mannes namens XXXX gelang, seine Freilassung zu erwirken.
5. Kann in Erfahrung gebracht werden, was in Zusammenhang mit dem Verschwinden des Vaters unternommen wurde? (Polizei etc.)
Im Hinblick auf die Entführung des Vaters des Antragstellers gab es keine weiteren Ermittlungen von Seiten der Polizei.
6. Wo ist die Familie des Antragstellers aufhältig?
a) Was ist über den Umzug der Familie bekannt?
b) Wohin sind sie gezogen?
Die Familie des Antragstellers befindet sich gegenwärtig im Dorf XXXX. Einige Familienmitglieder gingen vor einigen Jahren in den Iran (Anm: ein genauer Zeitrahmen wurde nicht genannt, es scheint jedoch in Zusammenhang mit der Entführung des Vaters zu stehen), der überwiegende Teil ist jedoch mittlerweile wieder zurückgekehrt.
7. War die Familie des Antragstellers in Besitz eines Obstandes/Geschäftes? Was ist über den Vorfall bekannt, bei dem der Obststand/Geschäft des Antragstellers in Brand gesetzt wurde?
.................
Hierfür konnte keine Bestätigung gefunden werden. Quellen aus dem
nahen Umfeld der Familie wiesen diesbezügliche Behauptungen zurück.
8. Wurde vor das Haus des Onkels in Kabul eine Mine gelegt?
..................
Auch für diese Behauptung konnte keine Bestätigung gefunden werden. Weder wurde vor dem Haus der Angehörigen des Antragstellers in Kabul eine Mine platziert, noch wurde ein Cousin des Antragstellers durch eine Explosion verletzt.
9. Was ist über die Fluchtgründe des Antragstellers bekannt?
Abgesehen von der früheren Bedrohung der Familie XXXX auf Grund der Tätigkeit des Vaters des Antragstellers, wurden nur ökonomische Gründe und eine instabile Sicherheitslage genannt. Eine aktuelle Bedrohung der Familie XXXX oder des Antragstellers gebe es laut Auskunft der Befragten nicht.
10. Von wem wurde beigefügtes Schreiben (siehe Datei: Schreiben Dorfältester) geschrieben? Was ist dessen Funktion? Und warum wurde dieses ausgestellt?
Das übermittelt Schreiben wurde von XXXX, dem Vater des Antragstellers, verfasst und auf dessen Bitte hin, von einigen Dorfältesten bestätigt (siehe Fingerabdrücke). Einzig die Bestätigung durch die Distriktverwaltung von XXXX wurde von XXXX selbst verfasst. Inhaltlich konnte die in dem Schreiben gemachten Vorbringen jedoch bestätigt werden.
11. Wie stellt sich die finanzielle Situation der Familie dar?
a) Wovon lebt die Familie des Antragstellers?
Der Vater des Antragstellers verfügt in der Region um XXXX über etwa 12.000m² an eigenem Grundbesitz und bewirtschaftet zusätzlich noch fremde Ackerflächen. Seine Tätigkeit als Direktor der XXXXbehörde hat er nach seiner Entführung aufgegeben.
12. Wie kann das Heimatdorf sicher erreicht werden? (z.B. Verkehrsmittel, Sammeltaxi etc.; falls möglich auch Preise)
Es existieren keine Direktflüge zwischen Kabul und der Provinz XXXX. Mit dem Auto, Bussen oder Taxis führte die Strecke über den Kabul-Kandahar Highway bis zur Abzweigung XXXX in Richtung XXXX. Diese Straße führt bis nach XXXX und von hier aus, sind es etwa noch 1,5 Kilometer bis nach XXXX.
.............................................."
14. Am 2.12.2015 brachte der BF eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein. Nach dem zurückverweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts sei der Verwaltungsakt am 28.5.2015 bei der belangten Behörde wieder eingelangt. Bis dato habe die belangte Behörde nicht entschieden. Seit seiner Antragstellung sei die Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG von sechs Monaten verstrichen. Weiters wurden eine Bestätigung des XXXX vom Dezember 2015 über die freiwillige Mitarbeit des BF in der Flüchtlingsbetreuung und ein Referenzschreiben des Büros des XXXX vom 14.12.2015.
15. Im Rahmen einer weiteren Einvernahme des BF durch die belangte Behörde am 21.12.2015 wurde der BF mit den oben angeführten Ermittlungsergebnissen vom 23.11.2015 konfrontiert. Der BF gab dazu unter anderem an, dass die Taliban einen bei der Regierung arbeitenden Beamten nie frei lassen würden. Dies wäre schon gar nicht innerhalb einer Woche möglich. Von seinem Vater habe er keine Ahnung. Seine Mutter und seine Schwester würden mit seinem Bruder im Iran leben. Seine verheiratete Schwester befinde sich auch im Iran. Beim Eingang des Hauses seines Onkels wäre auch aus mehreren Löchern ersichtlich, dass eine Bombe explodiert sei. XXXX sei sein Großvater mütterlicherseits und bereits verstorben, als der BF noch ein Kind gewesen sei. Zu den vorgehaltenen Länderberichten verzichtete der BF auf die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme. Der BF bestätigte die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift mit seiner Unterschrift.
16. Mit Bescheid vom 8.1.2016, Zl 820328100-1469112, wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ab. Unter Spruchpunkt II. wurde ebenso der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es erging darüber hinaus die Feststellung zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan. Unter Spruchpunkt IV. wurde auf die 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung verwiesen.
Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs stellt die belangte Behörde fest, dass der BF XXXX heiße. Der am XXXX geboren BF sei afghanischer Staatsbürger, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Der BF sei ein gesunder, junger Mann, der seine Heimat nicht aus einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Seine vorgebrachten Fluchtgründe seien unglaubwürdig. Im Fall der Rückkehr in seine Heimat sei der BF keiner wie immer gearteten, sonstigen besonderen Gefährdung ausgesetzt. Er verfüge über soziale Anknüpfungspunkte, sodass er auf Unterstützung zurückgreifen könne. Seien Familie befinde sich in seinem Heimatdorf.
Beweiswürdigend wurde im Zusammenhang mit den vom BF vorgebrachten Fluchtgründen ausgeführt, dass das Vorbringen des BF widersprüchlich sei. Recherchen hätten ergeben, dass sein sich auf dem Weg in sein Heimatdorf befindender Vater nach einer über eine mehr als eine Woche dauernde Entführung durch die Taliban wieder freigelassen worden sei. Nicht der BF, sondern sein Bruder würde im Heimatdorf als XXXX bezeichnet. Weder der behauptete Brand des Obstgeschäftes seiner Familie, noch die vom BF angegebene Minenexplosion bei seinem Onkel in Kabul hätten sich nach den Recherchen als richtig herausgestellt. Der BF werde auch nicht wegen der Tätigkeit seines Vaters verfolgt. Dieser habe den Recherchen zufolge vielmehr seine Tätigkeit als Beamter aufgegeben. Die Familie des BF könne nach wie vor in Afghanistan von der Landwirtschaft leben. Das vom BF vorgelegte Schreiben der Dorfältesten habe der Vater des BF selbst aufgesetzt. Den Recherchen sei der BF nicht entgegengetreten, sondern habe lediglich argumentiert, dass ein Beamter von den Taliban nicht freigelassen werde. Der BF sei im Rückkehrfall keiner Bedrohung ausgesetzt und könne auf die Familie, die von der Landwirtschaft lebe, in sein Heimatdorf von Kabul ausgehend ohne besondere Gefährdung erreichen.
Der BF sei keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Es liege kein Flucht- und Asylgrund i.S.d Genfer Flüchtlingskonvention vor. Bei einer Zurück- oder Abschiebung des BF in seine Heimat liege keine Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK vor. Ebenso scheide eine Verletzung von Art. 8 EMRK aus. Gemäß § 55 FPG sei mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen.
16. Mit Verfahrensanordnung vom 11.1.2016 wurde die ARGE-Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, dem BF als Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.
17. Gegen den am 12.1.2016 zugestellten Bescheid der belangten Behörde vom 8.1.2016 wurde mit Schriftsatz vom 25.1.2016 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wesentlicher Verfahrensfehler in sämtlichen Spruchpunkten erhoben. Die Vorort-Recherche, auf denen der Bericht beruhe, würde lediglich auf Hörensagen zurückgehen. Die Angaben seinen unbestimmt, unlogische und teilweise falsch. Der Großvater des BF, XXXX, sei bereits verstorben, sodass keine Vermittlung habe stattfinden können. Im Freilassungsfall wäre aus ökonomischen Gründen die Beamtentätigkeit wieder aufgenommen worden. Die im Dorf noch lebenden Angehörigen des BF könnten sich von der Subsitenzlandwirtschaft ernähren. Der Onkel komme wirtschaftlich gerade über die Runden. Der Bericht stütze sich allenfalls auf unzutreffende Informationen aus XXXX. Für die Explosion wären Recherchen in Kabul erforderlich gewesen. Der Bericht sei insgesamt nicht überzeugend.
Das Heimatdorf des BF könne nicht gefahrlos erreicht werden. Dazu werde auf ein Sachverständigengutachten vom Juni 2015 verwiesen. Im Rückkehrfall würde der BF keine Lebensgrundlage haben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde beantragt. Dem BF wäre der Status des Asylberechtigten, zumindest des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Jedenfalls wäre festzustellen, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan unzulässig sei.
18. Im Rahmen der Anberaumung der mündlichen Verhandlung für den 2.3.2016 wurde dem BF die aktuellen Länderberichte zu Afghanistan übermittelt und ihm dazu die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt. Davon sah der BF ab. In der mündlichen Verhandlung am 2.3.2016 zog der BF seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 8.1.2016 zurück und hielt seine Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte aufrecht.
Der BF gab an, in den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben. Er heiße XXXX. Er sei afghanischer Staatsbürger und am XXXX in seinem Heimatdorf XXXX, in der Provinz XXXX, im Distrikt XXXX geboren. Als Dörfer in der Umgebung seines Heimatdorfes zählte der BF XXXX auf. In seinem Heimatdorf würden cirka 30 Hazarafamilien, 30 Familien der Volksgruppe der Qeselbash, und cirka 30 Familien der Tadschiken ansässig sein. Zu den angrenzenden Distrikten nannte der BF XXXX. Die im Distrikt XXXX liegende Provinzhauptstadt sei XXXX, die cirka eine halbe Stunde Autofahrt von seinem Heimatdorf entfernt sei. Zur Zeit der Behördentätigkeit seines Vaters sei der amtierende Distriktleiter XXXX gewesen.
Der BF führte weiter aus, nach zwei Jahren Schulausbildung verschiedene Berufe ausgeübt zu haben. Er sei Verkäufer im Obstgeschäft seiner Familie tätig gewesen und habe auch als KFZ-Mechaniker und zeitweise als Bauer gearbeitet. Zur kurzen Schulausbildung gab der BF an, dass es damals nur eine Schule in XXXX gegeben habe, die von Heimatdorf weit entfernt gewesen sei. Außerdem sei die Sicherheitslage sehr schlecht gewesen. Er habe zwei Schwestern und einen Bruder. Seine Familie besitze ein Haus und Gärten im Ausmaß von cirka acht Jirib (16.000 m²). Zu seinem in Kabul aufhaltenden Onkel könne er keine Angaben machen, da er keinen Kontakt mehr habe.
Der BF gab an, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und Dari und Farsi zu sprechen. Er sei schiitischer Moslem und ledig. Seine ältere Schwester sei bereits verheiratet. Die beiden anderen Geschwister seien jünger als er und würden sich mit seiner Mutter im Iran in XXXX befinden. Die Familie seiner Tante, bei der sie ursprünglich gewohnt hätten, sei nach Australien ausgereist. Auch er habe cirka 2 Jahre bei seiner Tante im Iran gelebt. Sein Vater sei verschwunden. Er habe keine Nachricht von ihm. Sein Vater, XXXX, habe nach dem Lehrerberuf ins XXXX gewechselt und zuletzt in XXXX im Registrierungsamt gearbeitet. Nach einem Streit mit einem Antragsteller, dessen Name dem BF unbekannt sei, sei sein in einem Fahrzeug fahrender Vater im Sommer vor cirka 6 oder 6,5 Jahren von vermummten Personen in einem Fahrzeug ohne Kennzeichen entführt worden. Er vermute, dass sein Vater von Taliban oder der Person, mit der sein Vater im Amt einen Streit gehabt habe, einem Paschtu, entführt worden sei. Von den Entführern sei nichts bekannt. Der Nachbar namens XXXX bzw. auch als XXXX bezeichnet habe dies beobachtet und erzählt. Beweise für die Entführung seines Vaters durch Taliban habe er keine. Seit der Entführung seines Vaters, sei dieser verschwunden.
Auch nach Vorhalt der Rechercheergebnisse vom 23.11.2015 beharrte der BF darauf, dass sein Vater nicht mehr freigelassen worden sei. Zu seiner von ihm selbst vorgelegten Taskira, von seinem XXXX 2011 ausgestellt, führte der BF aus, dass ihm diese von seiner Mutter und seinem Onkel aus Afghanistan nach Österreich im Jahr 2012 übermittelt worden sei. Er habe auch angegeben, dass er nicht wisse, ob diese Taskria echt sei, oder gegen Bezahlung einer bestimmten Summe ausgestellt worden sei. Seine Familie sei seit cirka zweieinhalb bis drei Jahren im Iran.
Der BF gab weiter an, in Österreich einen Deutschkurs zu besuchen. Er habe auch ehrenamtlich beim XXXX gearbeitet. In seiner Freizeit treibe er Sport. Im Flüchtlingslager habe er als freiwilliger Helfer gearbeitet und auch gedolmetscht. Dazu legte der BF ein Konvolut von Unterlagen vor. Er habe bereits sehr viele Freunde in Österreich gewonnen. Er sei im Boxverein und im Fitnessklub. Familienmitglieder habe er keine in Österreich. Zum Polizeibericht zur Erschleichung sozialer Leistungen vom XXXX könne er keine Angaben machen. Er sei zu seinem Geburtsdatum einvernommen worden und habe seine Taskira abgegeben.
Der beigezogenen länderkundige Sachverständige XXXX führte Nachfolgendes aus:
"1. Stammt der BF aus Afghanistan?
2. Stimmen seine Angaben zu seiner Herkunft aus Afghanistan?
3. Wie ist die derzeitige Lage in der Provinz XXXX im Distrikt XXXX zu beurteilen? Kann diese Provinz und der Distrikt erreicht werden?
Zu Frage 1 und 2:
Der BF spricht Dari und antwortet spontan, wenn es um seine Herkunftsregion und über seinen Schulbesuch, sowie über die letzte Tätigkeit seines Vaters als Beamter im XXXXamt in XXXX geht. Der BF hat auch den Distriktleiter, dem sein Vater unterstellt war, und dessen regionalen Herkunft und Ethnie entsprechend spontan und authentisch genannt. Dieser Distriktleiter, XXXX, war nach den Informationen über die Verwaltungseinheiten und Verwaltungsvertreter im Internet, zur fraglichen Zeit der Distriktchef. Der BF kennt sich in XXXX, ein Distrikt der Provinz XXXX, aus und er stammt offensichtlich aus XXXX (=XXXX), weil er auch XXXX detailliert beschrieben hat. Betreffend die Herkunftsregionen des BF möchte ich auf folgende Internetquellen hinweisen:
https://de.wikipedia.org/wiki/XXXX
Zu Frage 3:
Die Sicherheitslage in der Provinz XXXX ist seit mehreren Jahren, seit 2010, prekär. Auch im Distrikt XXXX sind die Taliban entsprechend den heutigen Angaben des BF sehr schlecht. Sogar im Sommer 2015 haben die Taliban XXXX erobert und kurzfristig unter ihrer Kontrolle gebracht. Dabei kamen dutzenden Polizisten und auch Zivilisten ums Leben. Die Reiseroute zwischen Kabul und anderen Provinzen, die über die Provinz XXXX insbesondere über den Distrikt XXXX führt, wird durch die Taliban zunehmend gefährlicher. Die Reisebusse und Linientaxis auf dieser Strecke werden angehalten und bestimmte Reisenden mitgenommen und getötet.
Inzwischen verlassen viele Einwohner von XXXX ihren Wohnort und übersiedeln entweder nach Kabul oder wandern in die Nachbarländer Iran und Pakistan aus. Die Provinz XXXX gehört zu den Provinzen, wo tagsüber die Behörde in manchen Städten funktionieren. Am Abend ziehen sie sich aber zurück. Dann gehören die meisten Dörfer und Distrikte XXXXs den Taliban. Aus diesem Grund gibt es auch immer wieder militärische Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und der afghanischen Nationalarmee.
Betreffend die Sicherheitslage in XXXX, insbesondere im Distrikt XXXX, möchte ich auf folgende Internetquellen hinweisen:
http://www.bild.de/politik/ausland/afghanistan/taliban-ruecken-auf-kabul-vor-41625204.bild.html
http://www.khaama.com/nds-seizes-arms-cache-of-taliban-in-XXXX-4521
http://www.bbc.com/news/world-asia-24006272"
Der BF trat den Ausführungen des Ländersachverständigen nicht entgegen und sah von weiteren Beweisanträgen und Äußerungen zum übermittelten Länderbericht ab. Der BF ersucht um Zustellung der Entscheidung an seine Adresse.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF trägt den Namen XXXX. Er ist afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe Hazara und bekennt sich zum muslimischen Glauben mit schiitischem Bekenntnis. Der BF ist am XXXX in der Provinz XXXX, im Distrikt XXXX im Dorf XXXX (=XXXX), geboren. Der BF ist im Kreise seiner Familie aufgewachsen und hat zwei Jahre die Schule besucht. Danach hat er im landwirtschaftlichen Betrieb der Familie gearbeitet.
1.2. Der BF ist 2010 von aus Afghanistan in den Iran geflüchtet, wo er sich zwei Jahre bei seiner Tante in XXXX im Iran aufhielt und in einer Plastikfirma arbeitete. Danach ist der BF über die Türkei und Griechenland nach Österreich illegal eingereist und hat am 19.3.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
1.3. In Österreich hat der BF keine Verwandten. Der BF besucht in Österreich Deutschkurs und ist bemüht, die deutsche Sprache zu lernen. Er ist Mitglied bei einem Boxverein und besucht ein Fitnessstudio. Er ist sozial engagiert, indem der ehrenamtlich beim XXXX gearbeitet hat, und im Flüchtlingslager als freiwilliger Helfer und Dolmetscher auftrat. Der BF versucht sich in die Gesellschaft zu integrieren und hat bereits in Österreich Freunde gefunden.
1.4. Die Frage der asylrelevanten Verfolgung des BF in seinem Heimatstaat ist nach Zurückziehung der Beschwerde gegen die Abweisung in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.
1.5. Der BF würde im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine aussichtslose und existenzbedrohende Lage geraten.
1.6. Situation in Afghanistan:
Sicherheitslage
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014).
Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).
Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).
Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).
Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013. Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan. Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen. Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).
In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014). Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vgl. WP 20.10.2014). Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der XXXX starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014). Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (Tolo 13.8.2014).
Quellen:
Die Welt (5.10.2014): Unverhüllter Widerstand, http://www.welt.de/print/wams/politik/article132921470/Unverhuellter-Widerstand.html
FAZ - Frankfurter Allgemeine (30.9.2014): Afghanische Regierung unterzeichnet Abkommen über Militäreinsatz, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/vereinigte-staaten-und-nato-afghanische-regierung-unterzeichnet-abkommen-ueber-militaereinsatz-13181946.html
Khaama Press (20.9.2014): 6 militants blown up by own explosives in Kabul province,
http://www.khaama.com/6-militants-blown-up-by-own-explosives-in-kabul-province-6724
Memo, per Mail.
Sicherheitslage, per Mail.
Tolo News (13.8.2014): Baghlan Police Chief: No Mercy for Taliban, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/15953-baghlan-police-chief-no-mercy-for-taliban
Tolo (17.9.2014): ANSF Casualties on the Rise, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/16410-ansf-casualties-on-the-rise
UNAMA (7.2014): Afghanistan: Mid-Year Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict 2014, July 2014, http://www.unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/human%20rights/English%20edited%20light.pdf, 27.10.2014
UN GASC (7.3.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG%20Reports/SG-report-Afghanistan-March2014.pdf
UN GASC (18.6.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2014_420.pdf
UN GASC (9.9.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2014_656.pdf
WP - Washington Post (20.10.2014): A (fighting) season to remember in Afghanistan,
Aufständische Gruppen
Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Taliban: Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad
Al-Qaida: Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).
Haqqani-Netzwerk: Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014). Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014). Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin: Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).
Quellen:
AAN - Afghan Analyst Network (25.3.2014): Can the Taleban outwrestle the government? An assessment of the insurgency's military capability,
BBC (26.10.2014): UK ends Afghan combat operations, http://www.bbc.com/news/uk-29776544
CRS - Congressional Research Service (9.10.2014): Afghanistan:
Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf
DW - Deutsche Welle (17.10.2014): Capture of senior leaders to 'further weaken' Haqqani network, http://www.dw.de/capture-of-senior-leaders-to-further-weaken-haqqani-network/a-18001448
Khaama Press (16.10.2014): Top Haqqani Network leaders arrested by Afghan intelligence,
http://www.khaama.com/top-haqqani-network-leaders-arrested-by-afghan-intelligence-8821
Sicherheitslage, per Mail.
http://www.nytimes.com/2014/05/13/world/asia/taliban-afghanistan.html?_r=0
NYT - The new York Times (17.10.2014): 2 Haqqani Militant Leaders Are Captured, Afghan Officials Say, http://www.nytimes.com/2014/10/17/world/asia/haqqani-leaders-arrested-afghanistan-khost.html?_r=0
NYT - The new York Times (5.11.2013): Afghan Militant Group Faces Unusual Discontent,
http://www.reuters.com/article/2014/04/07/us-afghanistan-election-idUSBREA331N920140407
UN GASC (18.6.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2014_420.pdf
UN GASC (9.9.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2014_656.pdf
Xinhua (21.9.2014): Afghanistan says 51 militants killed in fresh operations,
http://news.xinhuanet.com/english/world/2014-09/21/c_133660018.htm
Sicherheitslage in Kabul
In einem Artikel vom Jänner 2013 schreibt Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass die Taliban bislang nicht all ihre Ressourcen für Angriffe in Kabul aufgewendet haben. Abgesehen von sporadischen Raketenangriffen auf die Hauptstadt liegt ihr Fokus auf Angriffen, die möglichst nah am Zentrum der Macht verübt werden sollen. Die Taliban bevorzugen daher sporadische, öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high-profile attacks"), durch die ein Gefühl von Unsicherheit hervorgerufen wird. Wie Foschini ausführt, scheinen die Taliban nicht daran interessiert zu sein, relativ machtlose Personen zu verletzten. Vielmehr wollen sie ihre Kämpfer für Angriffe auf öffentlichkeitswirksame Ziele in Kabul aufsparen. (Foschini, 21. Jänner 2013)
In einem Artikel über einen am 24. Mai 2013 verübten Taliban-Angriff in Kabul schreibt Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), dass es in der afghanischen Hauptstadt wiederholt zu Taliban-Angriffen (in Form von koordinierten Selbstmordanschlägen und Feuergefechten) auf wichtige ("high profile") afghanische und internationale Einrichtungen gekommen ist. (RFE/RL, 24. Mai 2013)
Der Afghanistan-Experte Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) schreibt in einem Artikel vom Juni 2013, dass die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt verüben und zeigen, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können. Dies zielt anscheinend darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten. (Ruttig, 2.6.2013)
Agence France-Presse (AFP) berichtet in einem Artikel über einen am 18. Oktober 2013 verübten Selbstmordanschlag in Kabul und erwähnt in diesem Zusammenhang, dass die afghanische Hauptstadt in den vergangenen Monaten relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor eine Reihe von Selbstmordanschlägen und bewaffneten Angriffen stattgefunden hatten. Ziel dieser Anschläge und Angriffe waren ausländische Einrichtungen, der Oberste Gerichtshof, der Flughafen und der Präsidentenpalast. (AFP, 18.10.2013)
Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014). Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014)
Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014). Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).
Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom Jänner 2014, dass sich verschiedene Quellen bei Gesprächen in Kabul im Oktober 2013 einig gewesen sind, dass die Regierung, die afghanische Nationalarmee und die afghanische Nationalpolizei die Lage in Kabul relativ gut unter Kontrolle haben. Landinfo führt weiters an, dass es immer noch keine Entwicklungen erkennen kann, auf Basis derer die Situation in Kabul als instabil bezeichnet werden könnte. Die Situation hinsichtlich des Risikos konfliktbezogener, gewalttätiger Vorfälle ist laut Landinfo durch Unvorhersehbarkeit geprägt. (Landinfo, 9. Jänner 2014, S. 6) Wie AFP in einem Artikel vom April 2014 anführt, haben sich in Kabul im Vorfeld der Wahlen eine Reihe öffentlichkeitswirksamer Angriffe ("high-profile attacks") ereignet (AFP, 2. April 2014). Auch IWPR berichtet wenige Tage vor den Wahlen, dass es in Kabul in den vorangegangenen zwei Wochen zu zahlreichen Angriffen sowohl auf zivile Ziele als auch auf für die Wahlen benötigte Infrastruktur gekommen ist (IWPR, 2.4.2014).
Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
In einem im Juli 2014 veröffentlichten Bericht, der auf verschiedenen Quellen basiert, schreibt die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) Folgendes zur Sicherheitslage in Kabul: "Es gibt keine öffentlich zugänglichen, umfassenden Statistiken oder Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan, sondern nur punktuelle Untersuchungen. Auch ein anderer Experte weist auf die vage Informationslage bezüglich der Sicherheitssituation in Kabul hin. Thomas Ruttig meint, die Aussage sei zu generell und kaum haltbar, wonach die Sicherheitslage in Kabul besser als irgendwo sonst im Lande sei. Die Sicherheitslage sei schwer voraussagbar und variiere je nach Zeitpunkt selbst innerhalb von Städten, Provinzen oder Distrikten." (SFH, 22.07.2014, S. 7)
Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN . 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).
Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Kabul, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 418 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Abgesehen von Kabul Stadt, war der volatilste Distrikt der Distrikt Surobi mit 72 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Der Großteil dieser Vorfälle waren bewaffnete Zusammenstöße. UNHCR stuft Kabul als relativ sichere Provinz ein (EASO 1.2015). Laut eines im Mai 2014 veröffentlichten Berichtes der unabhängigen afghanischen NGO The Liaison Office (TLO) besteht in den Distrikten Khak-e Jabbar, Deh Sabz, Surobi und insbesondere Chahar Asyab und Musahi, eine starke Taliban-Präsenz. Die aufständischen seien bemüht, ihre Kräfte rund um die Stadt Kabul aufzubauen (TLO, Mai 2014). Die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News (PAN) erwähnt in einem Artikel vom Dezember 2013, dass die in der Provinz Kabul gelegenen Distrikte Surobi (Srobi), Khak-e Jabbar (Khak Jabar), Chahar Asyab, Musahi (Mosahi), Bagrami, Paghman und Deh Sabz (De Sabz) zu den Gebieten gezählt hätten, in denen sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert habe (PAN, Dezember 2013).
Quellen:
AAN - Afghan Analyst Network (21.1.2013): Striking at Kabul, in 2013: the attack on the traffic police HQ, Afghanistan Analyst Network, https://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3218
http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-bomb-attack-kabul-outside-foreign-compound-officials
Die Welt (5.10.2014): Unverhüllter Widerstand, http://www.welt.de/print/wams/politik/article132921470/Unverhuellter-Widerstand.html
Die Zeit (16.9.2014): Selbstmordattentäter sprengt Truppenkonvoi in die Luft, http://www.zeit.de/politik/2014-09/explosion-kabul-wahl
EASO - European Asylum Support Office (1.2015): Afghanistan Security Situation,
http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/Afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 18.2.2015
Foschini, Fabrizio: Striking at Kabul, in 2013: the attack on the traffic police HQ, 21. Jänner 2013 (veröffentlicht von AAN) [ID 236491] http://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3218
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Tensions Rise in Kabul Ahead of Vote, 2. April 2014 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 273238] http://www.ecoi.net/local_link/273238/402244_de.html
Khaama Press (24.10.2014): Rocket lands in Wazir Akbar Khan area of Kabul city,
http://www.khaama.com/rocket-lands-in-wazir-akbar-khan-area-of-kabul-city-8676
http://www.khaama.com/suicide-attack-plot-thwarted-in-capital-kabul-6816
http://www.khaama.com/6-militants-blown-up-by-own-explosives-in-kabul-province-6724
Sicherheitslage, per Mail.
PAN - Pajhwok Afghan News: Kabul province some parts experiencing insecurity: Residents, 2. Dezember 2013, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/kabul-province-some-parts-experiencing-insecurity-residents
Reuters (7.4.2014): Smooth Afghan election raises questions about Taliban's strength,
http://www.reuters.com/article/2014/04/07/us-afghanistan-election-idUSBREA331N920140407
http://in.reuters.com/article/2014/03/21/afghanistan-attacks-idINDEEA2J0HF20140321
In Kabul, 24. Mai 2013 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 248765] http://www.ecoi.net/local_link/248765/372416_de.html
http://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3432
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Sicherheit in Kabul, 22. Juli 2014 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 282419] http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1406997274_document.pdf
The Guardian (15.4.2014): Afghan minister kidnapped in Kabul, http://www.theguardian.com/world/2014/apr/15/afghan-minister-kidnapped-kabul-ahmad-shah-wahid
TLO - The Liaison Office: Justice Security: Practices, Perceptions, and Problems in Kabul and Nangarhar, Mai 2014, http://www.tloafghanistan.org/2014%2010%2001%20Justice%20and%20Security%20Report.pdf
Tolo (16.7.2014): Insurgent Summer Offensives Raise Concerns, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/15622-insurgent-summer-offensives-raise-concerns, Zugriff 27.10.2014
Sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul seit September 2014
Am 16. September wurden laut NATO-Angaben mindestens drei Angehörige der Koalitionstruppen bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen Militärkonvoi getötet und ein weiterer schwer verletzt. Informationen der afghanischen Regierung zufolge wurden bei dem Anschlag, der auf der Flughafenstraße in der Nähe der US-Botschaft stattfand, auch mindestens 16 ZivilistInnen verletzt. (BBC News, 16. September 2014). Am 28. September, einen Tag vor der Amtseinführung des neuen Präsidenten, explodierte laut einem Sprecher des Innenministeriums eine Bombe, die an einem Militärfahrzeug befestigt worden war. Der Vorfall ereignete sich auf dem Zanbaq-Platz unweit des Präsidentenpalastes. Dem Sprecher zufolge wurde lediglich der Fahrer des Wagens verletzt. (RFE/RL, 28. September 2014).
Am 1. Oktober wurden bei zwei Selbstmordanschlägen im Osten und Westen der afghanischen Hauptstadt mindestens sieben Personen getötet und 20 weitere verletzt. Zu den Anschlägen, die laut Polizei auf Busse mit Armeeangehörigen abzielten, haben sich die Taliban bekannt. Beim Anschlag im westlichen Teil der Stadt, nahe der Kabuler Universität, handelte es sich um den schwereren der beiden Anschläge. (RFE/RL, 1. Oktober 2014). Am 2. Oktober wurden laut Angaben des Innenministeriums mindestens drei Personen bei einem Taliban-Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee getötet. Lokalen Medien zufolge wurden mindestens sieben weitere bei dem Angriff verletzt. Bei dem Angriff handelt es sich um den vierten von den Taliban verübten Anschlag dieser Art seit der Vereidigung des neuen Präsidenten Ashraf Ghani am 29. September 2014. (BBC News, 2. Oktober 2014). Am 30. Oktober schlug eine Rakete in Kabul ein, die jedoch zu keinen Personenschäden geführt hat. Einwohnern zufolge waren in den Vierteln Wazir Akbar Khan und Shah Shaheed Einschläge zu hören. Im letzten Monat sei es in Kabul Stadt zu sechs Selbstmordanschlägen, zwei Explosionen und drei Raketenangriffen gekommen. Einwohner befürchten, dass die Aufständischen durch eine Intensivierung der Angriffe auf Kabul Druck auf die neue Regierung ausüben wollen (Tolo-News, 30.10.2014).
Am 29. November ereignete sich ein Angriff der Taliban auf das Gebäude der Entwicklungsorganisation Partnership in Academics and Development (PAD), bei dem der südafrikanische Leiter der Einrichtung sowie seine zwei Kinder getötet wurden. Ein Taliban-Sprecher behauptete auf Twitter, dass es sich bei dem Gebäude um den Sitz einer geheimen christlichen Missionsgruppe gehandelt habe. (AFP, 30. November 2014) Am 27. November ereignete sich Berichten zufolge ein Selbstmordanschlag im Kabuler Diplomatenviertel Wazir Akbar Khan, bei dem mehr als 30 Personen verletzt wurden. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag, der den Aufständischen zufolge auf "ausländische Invasionstruppen" abgezielt habe. Am selben Tag wurden bei einem Angriff auf ein Fahrzeug der britischen Botschaft sechs Personen, darunter ein britischer Staatsbürger, getötet. (RFE/RL, 27. November 2014) Am 25. November wurden laut Sprecher des Kabuler Polizeichefs mindestens sechs afghanische Soldaten bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe verletzt. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. Stunden später ereignete sich eine zweite, schwere Explosion im Zentrum der Stadt, deren Ursache nicht unmittelbar klar war. Am 24. November wurden in Kabul zwei US-amerikanische Soldaten bei einem Bombenanschlag getötet. (RFE/RL, 25. November 2014) Am 19. November berichtet BBC News, dass die Taliban sich zu einem Angriff auf das "Green Village", einem von ausländischen StaatsbürgerInnen bewohnten Gebäudekomplex, bekannt haben. Die Angreifer, vier Selbstmordattentäter der Taliban, hatten versucht, durch die Zündung einer Autobombe am Eingang des "Green Village" in den Komplex zu gelangen. Lokale BewohnerInnen gaben an, sowohl Schüsse als auch mehrere Explosionen gehört zu haben. Der Polizei zufolge gab es bei dem Vorfall allerdings keine zivilen Opfer. (BBC News, 19. November 2014) Am 18. November wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingang eines von Ausländern genutzten Areals zwei afghanische Wachleute getötet. Nach der Explosion wurden zwei weitere Aufständische erschossen, nachdem sie versucht hatten, das Gelände zu stürmen. Laut dem stellvertretenden Sprecher des afghanischen Innenministeriums wurden bei dem Angriff auch mehrere Personen verletzt. Die Taliban bekannten sich zu der Tat. (AFP, 18. November 2014) Am 16. November wurden laut offiziellen Angaben bei einem Selbstmordanschlag auf die Fahrzeugkolonne der afghanischen Parlamentsabgeordneten Shukria Barakzai in der Nähe des Parlaments in Kabul drei ZivilistInnen getötet und 22 weitere verletzt. Barakzai, die sich für Frauenrechte in Afghanistan einsetzt, wurde bei dem Anschlag nur leicht verletzt. Zu dem Anschlag hat sich unmittelbar nach der Tat niemand bekannt. (AFP, 16. November 2014) "Am 10.11.14 kamen bei Bombenattentaten in drei Städten mindestens zehn Polizisten um. Betroffen waren Kabul und die Provinzen Logar sowie Nangarhar." (BAMF, 10. November 2014) Am 9. November ereignete sich Berichten zufolge eine Explosion in der Nähe des Hauptquartiers der afghanischen Polizei in Kabul. Laut Kabuls Polizeichef wurden dabei mindestens ein Polizist getötet und sechs weitere verletzt. Rund zwei Stunden vor dem Vorfall ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Bombenangriff auf ein afghanisches Armeefahrzeug, bei dem allerdings niemand verletzt oder getötet wurde. Die Taliban bekannten sich zu beiden Anschlägen. (RFE/RL, 9. November 2014)
Am 18. Dezember wurden bei einem Selbstmordanschlag am Stadtrand von Kabul ein Polizist getötet und mindestens zwei weitere verletzt. Einem Sprecher des Innenministeriums zufolge ereignete sich die Explosion in einem Dorf unweit des Kabuler Flughafens. (RFE/RL, 18. Dezember 2014) "So wurden am 13.12.14 in der südlichen Provinz Helmand bei einem Angriff zwölf Minenräumer getötet und nahe Kabul ein Anschlag auf einen Bus mit afghanischen Soldaten verübt. Dabei starben sieben Menschen, 18 wurden verletzt, darunter Zivilisten. Ebenfalls in Kabul wurde ein hochrangiger Justizbeamter erschossen."
(BAMF, 15. Dezember 2014, S. 1) Am 11. Dezember wurden bei einem Selbstmordanschlag auf eine von Frankreich finanzierte Schule in Kabul ein deutscher Staatsbürger getötet und mehrere weitere Personen verletzt. Am selben Tag wurden am Stadtrand von Kabul bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus, der afghanische Soldaten transportierte, sechs afghanische Soldaten getötet und zehn weitere Personen verletzt. (RFE/RL, 18. Dezember 2014)
Am 5. Jänner ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Selbstmordanschlag auf ein Fahrzeug der EU-Polizeimission in Kabul, bei dem ein Passant getötet wurde. Der Anschlag war der erste größere Angriff seit Beginn des neuen Jahres, so AFP. (AFP, 5. Jänner 2015)
Am 17. Februar wurde bei der Explosion einer an einem Fahrzeug befestigten Bombe ein(e) ZivilistIn getötet (RFE/RL, 17.02.2015). Am 26. Februar wurden unweit der iranischen Botschaft bei einem Selbstmordanschlag auf ein türkisches Diplomatenfahrzeug, das zur NATO-Mission gehörte, zwei Personen getötet. Laut Polizeiangaben handelte es sich bei den Getöteten um einen türkischen Staatsbürger und einen afghanischen Passanten. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag (AFP, 26.02.2015).
Am 11. März ist der schwedische Journalist Nils Horner in der Nähe eines libanesischen Restaurants in einer wohlhabenden Gegend Kabuls erschossen worden. Laut Behördenangaben wurden zwei Tatverdächtige festgenommen, das Motiv hinter der Tat ist bislang allerdings nicht bekannt. Ein Sprecher der Taliban hat eine Beteiligung der Gruppe an der Tat bestritten (RFE/RL, 11.03.2014). Am 20. März sind vier bewaffnete Jugendliche in das Luxushotel Serena eingedrungen und haben mindestens 9 ZivilistInnen, darunter Kinder und ausländische StaatsbürgerInnen, getötet, bevor sie selbst von den afghanischen Sicherheitskräften getötet wurden. Wie ein Sprecher des Innenministeriums mitteilte, war es den meisten Hotelgästen gelungen, sich in speziellen Schutzräumen in Sicherheit zu bringen. Zu dem Angriff haben sich die Taliban bekannt (AFP, 21.03.2015). Am 25. März sind laut Polizeiangaben mindestens 4 Personen bei einem Angriff von 2 Selbstmordattentätern und 5 Bewaffneten auf ein Büro der Wahlkommission getötet worden. Nachdem die Angreifer in das Gebäude eingedrungen waren, kam es zu einem Schusswechsel mit der Polizei, die das Gebäude umstellt hatte. Alle 5 Bewaffneten wurden von Sicherheitskräften getötet. Der Angriff, zu dem sich die Taliban bekannt haben, ereignete sich in der Nähe des Hauses von Präsidentschaftskandidat Ashraf Ghani (RFE/RL, 25.03.2014). Am 28. März berichtet RFE/RL, dass laut Polizeiangaben die Belagerung eines Gästehauses durch die Tötung des letzten von 5 Angreifern durch Sicherheitskräfte beendet wurde. Bei dem Angriff auf das Gästehaus, das von der von USAID finanzierten NGO Roots for Peace genutzt wurde, wurden einem Sprecher des Innenministeriums zufolge ein Kind sowie eine Person in ihrem Fahrzeug getötet, 4 Wachmänner erlitten Verletzungen. Alle sich im Gästehaus befindlichen AusländerInnen blieben unverletzt und wurden an einen sicheren Ort gebracht, so der Sprecher. Die Taliban haben sich zu dem Angriff bekannt und mitgeteilt, sie hätten das Gebäude angegriffen, da es für die Konvertierung von AfghanInnen zum Christentum genutzt worden sei (RFE/RL, 28.03.2014). Am 29. März haben 5 Taliban-Kämpfer das Hauptquartier der Afghanischen Unabhängigen Wahlkommission mit Granaten und Maschinengewehren angegriffen. Die Aufständischen drangen als Frauen verkleidet in ein nahe gelegenes Gebäude ein und feuerten von dort aus auf das Gebäude der Wahlkommission. Das anschließende Feuergefecht mit den Sicherheitskräften endete, nachdem alle Angreifer getötet wurden, so ein Sprecher des Innenministeriums. Bei dem Angriff, zu dem sich die Taliban bekannt haben, wurden dem Sprecher zufolge 2 Polizisten verletzt (RFE/RL, 29.03.2014).
Quellen:
AFP - Agence France-Presse: Suicide blast kills two guards at foreign camp in Kabul, 18. November 2014 http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-blast-kills-two-outside-foreign-camp-kabul
AFP - Agence France-Presse: Taliban kill South African family in Kabul attack, 30. November 2014 http://reliefweb.int/report/afghanistan/taliban-kill-south-african-family-kabul-attack
AFP - Agence France-Presse: Suicide attack on Turkish diplomatic vehicle kills two in Kabul, 26. Februar 2015 (veröffentlicht von ReliefWeb),
http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-attack-turkish-diplomatic-vehicle-kills-two-kabul-0
http://reliefweb.int/report/afghanistan/taliban-attack-kabul-hotel-kills-nine-civilians
Briefing Notes vom 10.11.2014, 10. November 2014 http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1415627354_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-10-11-2014-deutsch.pdf
Briefing Notes vom 15.12.2014, 15. Dezember 2014 http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1418653190_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-15-12-2014-deutsch.pdf
http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-29217167
BBC News: Taliban kill three in Kabul blast targeting army bus, 2. Oktober 2014 http://www.bbc.com/news/world-asia-29454379
BBC News: Kabul foreigners' compound attacked, 19. November 2014
http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-30121189
Clark, Kate / Roehrs, Christine: Another Red Line Crossed: The Taverna attack and the killing of foreigners just because they were foreigners (amended), 18. Jänner 2014 http://www.afghanistan-analysts.org/another-red-line-crossed-the-taverna-attack-and-the-killing-of-foreigners-just-because-they-were-foreigners
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: At Least 7 Killed In Kabul Suicide Bombings, 1. Oktober http://www.ecoi.net/local_link/287390/421314_de.html
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Suicide Bomber Strikes
In Kabul, 2. Oktober 2014
http://www.ecoi.net/local_link/287477/421418_de.html
http://www.ecoi.net/local_link/290155/424711_de.html
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Roadside Bomb Wounds Afghan Troops In Kabul, 25. November 2014, http://www.ecoi.net/local_link/291255/425935_de.html
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Explosion, Gunfire Heard
In Kabul Diplomatic Quarter, 27. November 2014, http://www.ecoi.net/local_link/291433/426128_de.html
http://www.ecoi.net/local_link/292486/427266_de.html
http://www.ecoi.net/local_link/292976/427796_de.html
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: At Least 20 Afghan Police Officers Killed In Attack, 17. Februar 2015; http://www.ecoi.net/local_link/296681/433020_de.html
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Suicide Bomber Kills Afghan Provincial Police Chief, 19. März 2015;
http://www.ecoi.net/local_link/299140/435699_de.html
http://www.ecoi.net/local_link/299418/436013_de.html
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Kabul Suicide Attack Kills Three People, Wounds Lawmaker, 29. März 2015; http://www.ecoi.net/local_link/299602/436221_de.html
Tolo News: Kabul Residents Criticize Gov't Over Rockets Attacks, 30.10.2014,
http://www.tolonews.com/en/afghanistan/16952-kabul-residents-criticize-govt-over-rockets-attacks
Tolo News: Rates of Crime, Attacks Down in Kabul: Police Chief, 22.01.2015,
http://www.tolonews.com/en/afghanistan/17934-rates-of-crime-attacks-down-in-kabul-police-chief
Innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. (AA 04.06.2013)
Ende Juni 2014 waren, laut UNHCR, 683.301 Personen internvertrieben. Zum Zeitpunkt des Berichtes im Juli kamen zustzlich noch 18.608 dazu. Womit zum Zeitpunkt des Berichtes im Juli die Zahl der IDPs auf 701.909 stieg (UNHCR 7.2014). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für 2013 wird mit 124.000 angegeben. Zunehmende Kämpfe werden als Ursache für den Anstieg der IDP-Zahlen gesehen. Fast die Hälfte der Neuvertriebenen floh aufgrund von militärischen Operationen und Unsicherheit in der südlichen Provinz Helmand (IDMC 5.2014). Vertreibung ist in vielen Provinzen ein Problem. Die höchste Zahl an IDPs wurde im Westen gemessen und führte den anhaltenden Trend der vergangenen Monate weiter. Grund dafür ist im Allgemeinen der bewaffnete Konflikt, aber auch die sich verschlechternde Sicherheitslage und Einschüchterung durch regierungsfeindliche Gruppen. In fast allen Fällen, gaben IDPs an, dass ihre größte Sorge der Zugang zu einer Lebensgrundlage und Arbeit war. Auch Zugang zu Trinkwasser und Nahrung wurde angegeben (UNHCR 4.2014). In Afghanistan haben Binnenvertriebene aus urbanen Gebieten und zurückgekehrte Flüchtlinge in Städten wie Kabul, Herat und Jalalabad, ungenehmigte Siedlungen auf öffentlichem Grund errichtet. Ohne Kündigungsschutz, Rechtshilfe, Kompensation und alternativen Wohnmöglichkeiten, sind viele dem Risiko der Zwangsräumung, Obdachlosigkeit und steigender Vulnerabiltät ausgesetzt (IDMC 5.2014).
Wegen des Zuzugs aus anderen Städten, der Rückkehr von Exil-Afghanen und dem beispiellosen Bevölkerungswachstum kann der Wohnraumbedarf in Kabul derzeit nicht gedeckt werden. Eine Zweizimmerwohnung kostet zwischen 80.000 und 100.000 US-Dollar, während das afghanische Bruttoinlandsprodukt pro Kopf und Jahr circa 400 Dollar beträgt. Die afghanische Regierung kann die steigende Nachfrage nach Wohnraum nicht befriedigen. Als Reaktion auf den ständig wachsenden Bedarf an Wohnraum in Kabul sollen im Rahmen des Entwicklungsprojekte Kabul New City (KNC) in den nächsten 30 Jahren Wohnungen für etwa drei Millionen Menschen entstehen (EBN).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
EBN - European Business Network (26.8.2014): Gholam Sachi Hassanzadah: Kabul New City (KNC) - ein Megaprojekt für die lokale und internationale Privatwirtschaft, http://www.ebn24.com/?p=4552
IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (5.2014): Global Overview 2014,
http://www.internal-displacement.org/assets/publications/2014/201405-global-overview-2014-en.pdf
UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78
UNHCR- United Nations High Commissioner for Refugees (4.2014):
Conflict-induced Internal Displacement - Monthly Update, http://www.refworld.org/docid/5385882b4.html
UNHCR- United Nations High Commissioner for Refugees (7.2014):
Conflict-Induced Internal Displacement - Monthly Update, http://unhcr.af/UploadDocs/DocumentLibrary/July.2014_IDP_Report_635439485339293664.pdf
Grundversorgung/Wirtschaft
Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn- und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich mit dem Problem konfrontiert, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die bereits begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die letzten zehn Jahre haben zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitslosenrate der afghanischen Bevölkerung beigetragen. Das Land leidet unter einem hohen Grad an Arbeitslosigkeit und den Mangel an Strategien im Bereich von Manufaktur (AF 14.6.2012).
36 Prozent der Bevölkerung leben unter der nationalen Armutsgrenze (WB 17.3.2013). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30 Prozent der niedrigste weltweit. (WB 2013). Die Analphabetenrate beträgt bei Frauen 88 Prozent und bei Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012). Rund 90 Prozent der Frauen und 70 Prozent der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (AA 4.6.2013).
Das reale Wachstum des Bruttoinlandsproduktes konnte seit 2011 aufgrund von günstigen Wetterbedingung und einer außergewöhnlichen Ernte im Jahr 2012 gesteigert werden. Der Bergbausektor verzeichnete dynamische Entwicklungen 2012 und positive Entwicklungen im Dienstleistungssektor konnten ein Wachstum im selben Jahr verzeichnen. Eine sich verschlechternde Sicherheitssituation und die erhöhte Wahrnehmung von Unsicherheit wirkt sich auf neue Investitionen aus. Die Opiumproduktion 2012 konnte im Gegensatz zum Vorjahr mit 36 Prozent gesenkt werden, ist jedoch höher als die Produktionsrate 2010 (WB 2.5.2013).
Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegale Aktivitäten), welcher etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion des internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).
Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für jene, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Rückkehrer üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" des Landes - ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben dazu geführt, dass ca. 1 Mio. oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt gelten (AA 31.3.2014).
Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:
steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrende Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).
Laut internationalen Finanzinstitutionen und Gebern, werden jahrzehntelang Milliarden an Hilfsgeldern notwendig sein, soll das Land seine eigene Sicherheit verantworten, seine Kinder ausbilden und die Wirtschaft modernisieren. Der IWF gab an, dass sich die finanzielle Eigenständigkeit Afghanistan bis weit nach 2032 verzögern wird (FT 20.5.2013). Afghanistan muss radikal seine Methoden, wie Hilfsgelder verwendet werden, ändern (CSIS 23.1.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
AF - Asia Foundation (XXXX): The prospects for economic development in Afghanistan,
http://asiafoundation.org/resources/pdfs/ProspectsofEconomicDevelopmentinAfghanistanOccasionalPaperfinal.pdf, Zugriff 9.8.2013
Afghanistan: Meeting The Real World Challenges Of Transition, http://csis.org/files/publication/130123_Afghan_Meeting_Challenges_Transition.pdf, Zugriff 9.8.2013
its economy,
http://www.ft.com/intl/cms/s/0/59d9a5ae-b21e-11e2-a388-00144feabdc0.html#axzz2bT1Wn3iL, Zugriff 9.8.2013
Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.9.2013
WB - Worldbank (2.5.2013): Afghanistan Economic Update, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2013/05/02/000333037_20130502161223/Rendered/PDF/770830REVISED0box377289B00PUBLIC00.pdf, Zugriff 9.8.2013
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. (AA 31.3.2014). Lediglich in größeren Städten kann man eine bessere medizinische Versorgung vorfinden (GIZ 7.2013). Auch in Kabul entspricht die medizinische Versorgung nicht immer europäischem Standard. Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden (AA 17.1.2014).
Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen (AA31.3.2014).
Die Indikatoren der hauptsächlichen Gesundheitsprobleme des afghanischen Gesundheitssystem sind: eine hohe Sterberate unter Säuglingen und Unter-Fünfjährigen, eine der weltweit höchsten Müttersterblichkeitsraten, eine erhöhte Rate bei der Unterernährung und ein hohes Vorkommen von ansteckenden Krankheiten, aber auch eine ungleiche Verteilung qualitativer sowie effizienter Gesundheitsleistungen in allen Bereichen des Gesundheitssystems (WHO 2.2013).
Die Anzahl der Angriffe durch die bewaffnete Opposition zwischen Januar und März des Jahres 2013, sind um 47 Prozent gestiegen (IRIN 1.7.2013). In der Provinz Helmand gab es eine ca. 80 prozentige Steigerung der ins Spital eingelieferten Personen aufgrund von Verletzungen durch den Konflikt. Dies indiziert eine Steigerung der Gewalt und belastet zusätzlich die Gesundheitsanstalten in den unsicheren Gegenden. Das Ergebnis ist, dass Vorräte und medizinisches Material aufgebraucht sind und die Arbeitsbelastung für das qualifizierte Personal, welches bereits spärlich ist, stetig steigt (OCHA 31.5.2013). Gesundheitseinrichtungen und mobile Programme mussten ihre Aktivitäten in manchen Regionen aufgrund von Kämpfen und Unsicherheit auf den Straßen einstellen (IRIN 1.7.2013). Auch das Einstellen von qualifiziertem Personal - speziell weiblichem - welches bereit ist, unter diesen Umständen zu arbeiten, wurde zunehmend schwieriger (OCHA 31.5.2013).
Die Unsicherheit, die Entfernungen, der Transport und die Kosten sind die Haupteinschränkungen der Möglichkeiten der Bevölkerung beim Zugang und Erreichen wesentlicher Gesundheitsleistungen. Die Disparität steigt weiterhin zwischen urbanen, sicheren Gegenden und ländlichen, unsicheren und abgelegenen Gegenden. Diese Beschränkungen spielen eine besondere Rolle für Frauen und Kinder. Die Disparität zwischen urbanen, sicheren und ländlichen, unsicheren und abgelegenen Gegenden wird sich auch weiterhin stetig fortsetzen (WHO 2.2013).
Organisationen, sowohl nationale als auch internationale, die im Gesundheitsbereich tätig sind, sind folgende:
• United States Agency for International Development (USAID)
• Das afghanische Gesundheitsministerium - Afghan Ministry of Public Health (MoPH) (USAID 1.2013)
• Die Weltgesundheitsorganisation (WHO)
• Afghan Red Cross Society
• Afghan Health and Development Services
• Aga Khan Health Services
• Medical Emergency Relief International
• Care of Afghan Families
• Urgence Aide Médicale Internationale (WHO 2.2013)
• United Nations International Children's Emergency Fund (UNICEF) (UNICEF 8.2013)
Im Rahmen von Bemühungen des afghanischen Gesundheitsministeriums in Kooperation mit USAID und anderen Gebern, die schlechte Gesundheitssituation in Afghanistan zu verbessern, wurde eine weitgehende Überholung des Gesundheitssystem initiiert, um zu garantieren, dass Frauen und Familien ein "basic package of health services (BPHS)" an primären Gesundheitskliniken im ganzen Land erhalten (USAID 1.2013; vgl USAID 19.9.2012).
Die Anzahl nicht funktionierender Gesundheitseinrichtungen im Jahr 2012 ist im Gegensatz zu 2011 um 40 Prozent gestiegen - 540 geplante Einrichtungen können ihre Arbeit nicht aufnehmen bzw. sind sie gezwungen, aufzuhören, da es keine Finanzierung gibt und aufgrund von Unsicherheiten. In den südlichen Provinzen, aufgrund des stetigen Konfliktes, haben 50-60 Prozent der Bevölkerung Schwierigkeiten bzw. keinen Zugang zu notwendiger grundlegender Gesundheitsversorgung (WHO 2.2013). Es können aber auch namhafte Fortschritte der letzten neun Jahre verzeichnet werden. Rund 85 Prozent der Bevölkerung lebt in Bezirken mit Anbietern von Gesundheitsvorsorge, die grundlegende Gesundheitsleistungen anbieten (WB 2013). Der Großteil der Gesundheitsversorgung wird an Nichtregierungsorganisationen in Auftrag gegeben, welche vom Gesundheitsministerium (MoPH) beaufsichtigt werden. Das Gesundheitsministerium ist zusätzlich für das Monitoring, die Evaluierung und die Koordination von Basispaketen der Gesundheitsvorsorge zuständig (UKBA 15.2.2013). Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor vor große Herausforderungen. (31.3.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 17.1.2014, (Unverändert gültig seit: 11.9.2013) http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8845A1EEE2FAECF7D8808747FED28C35/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/AfghanistanSicherheit.html?nn=343328#doc343208bodyText5, Zugriff 9.8.2013
AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2013): Afghanistan, http://liportal.giz.de/afghanistan/alltag/, Zugriff 9.8.2013
IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):
Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.9.2013
Increased fighting takes toll on health care in Afghanistan, http://www.irinnews.org/report/98333/increased-fighting-takes-toll-on-health-care-in-afghanistan, Zugriff 9.8.2013
OCHA - Office for the Coordination of Humanitarian Affairs(31.5.2013): Humanitarian Bulletin - Afghanistan, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/May%20MHB%20Afghanistan.pdf, Zugriff 8.8.2013
UKBA - United Kingdom Border Agency (15.2.2013): Country Of Origin Information (Coi) Report,
http://www.ukba.homeoffice.gov.uk/sitecontent/documents/policyandlaw/coi/afghanistan/report-feb.pdf, Zugriff 27.9.2013 WB - Worldbank (2013): Afghanistan, http://www.worldbank.org/en/country/afghanistan/overview, Zugriff 9.8.2013
Innovative Approaches to Maternal and Newborn Health Compendium of Case Studies,
http://www.unicef.org/health/files/Innovative_Approaches_MNH_CaseStudies-2013.pdf, Zugriff 17.1.2014
http://www.jhpiego.org/files/HSSP%20Booklet-Final%20190912.pdf, Zugriff 17.1.2014
(HSSP),
http://www.usaid.gov/sites/default/files/documents/1871/HSSP%20Fact%20Sheet%20-%20Jan%202013.pdf, Zugriff 17.1.2014
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http://www.unicef.org/health/files/Innovative_Approaches_MNH_CaseStudies-2013.pdf, Zugriff 17.1.2014
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http://www.usaid.gov/sites/default/files/documents/1871/HSSP%20Fact%20Sheet%20-%20Jan%202013.pdf, Zugriff 17.1.2014
WHO - World Health Organization (2.2013): 2013 Humanitarian Response, http://www.who.int/hac/cap_2013_Feb.pdf, Zugriff 17.1.2014
Behandlung nach Rückkehr
Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 Prozent (WB 5.2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor, kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).
Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 Prozent und bei erwachsenen Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012).
Quellen:
ILO - International Labour Organization (31.5.2012): Afghanistan:
Time to move to sustainable jobs - Study on the state of employment in Afghanistan,
http://www.ilo.org/public/libdoc/jobcrisis/download/story165_state_of_employment_in_afghanistan.pdf, Zugriff 17.1.2014
IMF - International Monetary Fund (5.2013):Afghanistan: Balancing Social and Security Spending in the Context of Shrinking Resource Envelope http://www.imf.org/external/pubs/ft/wp/2013/wp13133.pdf, Zugriff 17.1.2014
IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):
Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.1.2014
WB - Worldbank (5.2012): Afghanistan - Interactive Visualization Tool,
http://siteresources.worldbank.org/AFGHANISTANEXTN/Resources/305984-1326909014678/8376871-1334700522455/DataToolOverview.pdf, Zugriff 17.1.2014
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 2.3.2016. Glaubwürdig gab der BF in dieser Verhandlung an, XXXX zu heißen. Diesen Name gab der BF auch in seinen vorgehenden Einvernahmen an. Die weiteren Angaben des BF zur Staatsangehörigkeit, zur Volkszugehörigkeit und zum Religionsbekenntnis des BF decken sich ebenso mit den Angaben des BF in den vorhergehenden Einvernahmen. Der BF stamm aus dem Dorf XXXX (XXXX) im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX. Auch der beigezogene Sachverständige in der mündlichen Verhandlung am 2.3.2016 bestätigte nachvollziehbar in seinem Gutachten die Herkunft des BF. Nachvollziehbar schilderte der BF in der genannten Verhandlung auch seine schulische Ausbildung sowie die berufliche Tätigkeit, die sich ebenfalls weitgehend mit den Angaben in den vorherigen Einvernahmen decken. Ebenso stehen seine Angaben zu seiner Flucht aus Afghanistan, seinem Aufenthalt im Iran und zu seiner Flucht nach Österreich in Einklang mit seinen Aussagen in den Einvernahmen der belangten Behörde.
2.3. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit bzw. der Asylrelevanz der vom BF angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatstaates war nach Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.
2.4. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz (Lage in der Herkunftsregion, in Afghanistan) ergibt sich aus den Länderfeststellungen und den nachvollziehbaren Feststellungen des beigezogenen in der Sachverständigen, XXXX, in der Verhandlung am 2.3.2016. Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Quellen, die auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom BF nicht in Abrede gestellt wurden. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener, anerkannter und teilweise vor Ort agierenden Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
2.5. Glaubwürdig schilderte der BF in der mündlichen Verhandlung am 2.3.2016 die deutsche Sprache zu lernen und belegte dies mit entsprechenden Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen. Weitere vorgelegte Bestätigungen dokumentieren die Mitgliedschaft des BF beim Boxverband und die Tätigkeit beim XXXX.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.
Die Beschwerde vom 25.1.2016 gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde vom BF in der mündlichen Verhandlung vom 2.3.2016 zurückgezogen, sodass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft erwachsen ist.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann.
Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.
Nach der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z. B. VfGH vom 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH vom 11.10.2012, U 855/12) sind im Zuge der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.
Es ist daher zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde.
Solche Anhaltspunkte finden sich in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.
Beim BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass dem BF aufgrund der oben geschilderten prekäre Sicherheitslage eine Rückkehr in seine Heimatprovinz XXXX nicht möglich wäre, um auf das dortige soziale und familiäre Netzwerk seiner Familie, die in der genannten Provinz lebt und Besitztümer hat, zurückgreifen zu können. Zu seinem Onkel in Kabul hat der BF keinen Kontakt mehr.
Abgesehen davon wäre im Fall der Rückkehr nach Afghanistan der BF vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, nach einem wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Kabul zu verfügen. Wie sich aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich. Anwaltspunkte dafür, dass der BF in eine andere Gegend Afghanistans (außerhalb seiner Heimatprovinz) Fuß fassen könnte, haben sich nicht ergeben.
Des Weiteren war auch der maßgebliche Umstand zu berücksichtigen, dass der BF seit Beginn seines Aufenthaltes in Österreich von sich aus Anstrengungen zur sprachlichen Integration unternommen hat. Der BF ist auch um Integration in die Gesellschaft bemüht. Diese Umstände der nach außen hin erkennbaren Integration des BF in Österreich wurden vom BF auch durch Nachweise und durch sein glaubwürdiges Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 2.3.2016 untermauert.
Im gegenständlichen Fall kann unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden und stünde eine Rückführung sohin im Widerspruch zu Art. 3 EMRK. Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Eine Rückverbringung des BF nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem BF war daher nach der genannten Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 68/2013 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).
Daher war dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zuzuerkennen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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