W123 2107808-1•BVwG W123 2107808-1
W123 2107808-1Bundesverwaltungsgericht10.03.2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berichtigung,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist,<br/>Verschulden, Vollmacht, Zahlungsansprüche
W123 2107808-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.10.2013, AZ II/7-ZBB/08-120011112, betreffend Zusätzlicher Beihilfebetrag 2008 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102229387, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 zunächst eine Einheitliche Betriebsprämie (EBP) in Höhe von EUR 3.292,34 gewährt. Dieser Auszahlungsbetrag ergab sich durch einen Abzug im Rahmen der Modulation um 5 % in Höhe von EUR 173,28. Ein dieser Kürzung entsprechender Zusätzlicher Beihilfebetrag (ZBB) werde dem Beschwerdeführer laut dem Bescheid bis spätestens 30.09.2009 erstattet.
2. Am 19.07.2012 fand auf der vom Beschwerdeführer bestoßenen Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX ( XXXX -Alm) eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt. Dabei wurden Flächenabweichungen (auch) betreffend das Jahr 2008 festgestellt.
3. Am 27.11.2012 fand auch auf einer weiteren vom Beschwerdeführer bestoßenen Alm mit der BNr. XXXX ( XXXX alm) eine VOK statt, bei der ebenfalls Flächenabweichungen für 2008 festgestellt wurden.
4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.05.2013, AZ II/7-EBP/08-119539835, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von erneut EUR 3.292,34 gewährt. Der Bescheid wurde erlassen, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe. Der im Rahmen der Modulation abgezogene Betrag veränderte sich nicht gegenüber dem ersten Bescheid.
5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120010445, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 aufgrund der festgestellten Flächenabweichungen eine reduzierte EBP in Höhe von EUR 2.794,76 gewährt. Dieser Auszahlungsbetrag ergab sich durch einen Abzug im Rahmen der Modulation um 5 % in Höhe von EUR 147,09. Es wurde eine Rückforderung betreffend die EBP ausgesprochen, aber wegen Verjährung keine Sanktion verhängt.
6. Mit Schreiben vom 11.11.2013 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den letztgenannten Abänderungsbescheid vom 30.10.2013 und brachte im Wesentlichen vor, dass die beihilfefähige Fläche nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt worden sei. An einer falschen Beantragung treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden, weshalb Kürzungen und Ausschlüsse nicht anzuwenden seien. Die Ergebnisse von früheren amtlichen Erhebungen würden ohne Begründung im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt. Es habe keinen Anhaltspunkt gegeben, dass die früheren amtlichen Erhebungen fehlerhaft sein könnten. Der Antragsteller habe daher auf diese Ergebnisse vertrauen können.
Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009 seien Übererklärungen mit Untererklärungen zu verrechnen. Bei der Referenzflächenfeststellung auf der Alm seien Landschaftselemente nicht einberechnet worden.
Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können. Durch die Nichtberücksichtigung der früheren amtlichen Erhebung und durch die Umstellung des Mess-Systems ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2011 liege ein Irrtum der Behörde vor.
Die Behörde habe bei den VOK vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Antragstellung an dieser Behördenpraxis orientiert. Ab 2010 sei durch die Einführung des NLN-Faktors die Erhebung der Nicht-Futterflächen genauer erfolgt. Die Behörde wende den neuen Maßstab aber auch auf die Jahre vor 2010 an. Ein Verschulden könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden und es dürften auch keine Sanktionen verhängt werden.
An einer überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe den Beschwerdeführer kein eigenes Verschulden. Die Antragstellung sei nämlich durch den Almbewirtschafter erfolgt und dieser gelte als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Ein allfälliges Verschulden dieses Vertreters könne jedoch nicht zu einer Bestrafung des Beschwerdeführers durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen.
Gemäß Art. 19 der VO (EG) 796/2004 könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. Ein vom Almbewirtschafter gestellter Antrag auf rückwirkende Richtigstellung der Almfläche für das Jahr 2008 sei von der Behörde ohne nähere Begründung unberücksichtigt gelassen worden.
Schließlich wendete der Beschwerdeführer Verjährung gemäß Art. 73 Abs. 5 der VO (EG) 796/2004 ein.
7. Mit einem weiteren, im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-ZBB/08-120011112, wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 ein ZBB in Höhe von EUR 159,29 zustehe. Da ihm im Rahmen der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2008 bisher insgesamt ein ZBB in Höhe von EUR 185,48 gewährt worden sei, werde nunmehr der Differenzbetrag in Höhe von EUR 26,19 zurückgefordert. Der Differenzbetrag ergibt sich ausschließlich aus der Reduktion der EBP. In der Begründung dieses Bescheides findet sich folgende Tabelle:
Maßnahme
Vorhergehende Berechnung
Aktuelle Berechnung
Prämie für Mutterkühe
9,00
9,00
Schlachtprämie Großrinder
3,20
3,20
Einheitliche Betriebsprämie
173,28
147,09
Summe
185,48
159,29
Auszahlungsbetrag
185,48
159,29
Rückforderungsbetrag
EUR 26,19
8. In der unter 6. erwähnten Berufung des Beschwerdeführers vom 11.11.2013 wird im Betreff auch auf den Bescheid betreffend den ZBB vom 30.10.2013, AZ II/7-ZBB/08-120011112, Bezug genommen, sodass davon auszugehen ist, dass auch dieser Bescheid Gegenstand der Berufung des Beschwerdeführers vom 11.11.2013 ist. Die Begründung der Berufung richtet sich ausschließlich gegen den unter 5. erwähnten Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2013 betreffend die EBP und legt nicht dar, warum der Bescheid vom 30.10.2013 betreffend den ZBB aufgehoben oder abgeändert werden sollte.
9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.2016, W123 2104332-1/2E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120010445, gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Mit Bescheid der AMA wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie gewährt und dabei der vorgesehene Modulationsbetrag abgezogen. Ein dieser Kürzung entsprechender Zusätzlicher Beihilfebetrag (ZBB) wurde ihm rückerstattet.
2. Auf den vom Beschwerdeführer bestoßenen Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX ( XXXX -Alm) und XXXX ( XXXX alm) fand am 19.07.2012 bzw. am 27.11.2012 eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurden Flächenabweichungen betreffend das Jahr 2008 festgestellt. Daher wurde mittels Abänderungsbescheid die Betriebsprämie für das Jahr 2008 reduziert - weshalb sich auch der im Rahmen der Modulation abzuziehende Betrag verringerte - und eine Rückforderung ausgesprochen.
3. Mit einem weiteren, im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid der AMA wurde für den Beschwerdeführer für das Jahr 2008 ein ZBB in Höhe von EUR 159,29 festgesetzt und in Anbetracht des ihm bisher im Rahmen der Direktzahlungen gewährten ZBB von EUR 185,48 eine Rückforderung von EUR 26,19 ausgesprochen.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.2016, W123 2104332-1/2E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120010445, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten.
Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i.d.g.F., können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall ist eine Entscheidung durch einen Senat nicht vorgesehen. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
Art. 10 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782/2003, lauten auszugsweise:
"Artikel 10
Modulation
(1) Alle in einem Mitgliedstaat einem Betriebsinhaber in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen werden jedes Jahr bis 2012 um folgende Prozentsätze gekürzt:
[...]."
"Artikel 12
Zusätzlicher Beihilfebetrag
(1) Betriebsinhaber, die Direktzahlungen im Rahmen dieser Verordnung beziehen, erhalten einen zusätzlichen Beihilfebetrag.
Für die ersten Direktzahlungen von 5 000 EUR oder weniger entspricht der zusätzliche Beihilfebetrag dem Ergebnis der Anwendung des Kürzungssatzes nach Artikel 10 für das betreffende Kalenderjahr.
[...]
(3) Auf den zusätzlichen Beihilfebetrag werden keine Kürzungen im Sinne des Artikels 10 angewandt.
[...]."
Art. 73, 77 und 79 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141 vom 30.04.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lauten auszugsweise:
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen.
[...]"
"TEIL III
MODULATION
Artikel 77
Berechnungsgrundlage für die Kürzung
Der Kürzungsbetrag im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird auf der Grundlage der den Betriebsinhabern zustehenden Direktzahlungen berechnet, wobei das in Artikel 71a der vorliegenden Verordnung vorgesehene Verfahren oder - im Fall der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten, aber nicht unter die Titel III oder IV derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - die hierfür geltenden spezifischen Vorschriften Anwendung finden."
"Artikel 79
Zusätzlicher Beihilfebetrag
1. Um zu ermitteln, ob die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegte Schwelle von 5 000 EUR erreicht wurde, wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen berücksichtigt, der vor Anwendung der Kürzungen im Rahmen der Modulation gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung oder - im Fall der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten, aber nicht unter Titel
III oder IV derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - im Rahmen der hierfür geltenden spezifischen Vorschriften gewährt worden wäre.
Wird ein Betriebsinhaber jedoch infolge von Unregelmäßigkeiten oder der Nichteinhaltung von Anforderungen von den Direktzahlungen ausgeschlossen, so wird auch kein zusätzlicher Beihilfebetrag gewährt.
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 31. Oktober jeden Jahres den im Vorjahr gewährten Gesamtbetrag der zusätzlichen Beihilfezahlungen mit."
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:
"Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
1. Entsprechend Art. 10 der VO (EG) 1782/2003 wurden die dem Beschwerdeführer zustehenden Direktzahlungen, im vorliegenden Fall für das Jahr 2008, im Rahmen der Modulation um 5 % gekürzt. Dieser Kürzungsbetrag errechnet sich gemäß Art. 77 der VO (EG) 796/2004 auf der Grundlage der dem Beschwerdeführer zustehenden Direktzahlungen. Als Ausgleich für diese Kürzung erhielt der Beschwerdeführer gemäß Art. 12 der VO (EG) 1782/2003 einen Zusätzlichen Beihilfebetrag (ZBB). Die ursprüngliche Höhe des Modulationsabzuges bzw. des ZBB ist aus den jeweiligen Maßnahmenbescheiden ersichtlich.
Da im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle Almflächenabweichungen festgestellt wurden, wurde die im ursprünglichen Bescheid vom 30.12.2008 gewährte Einheitliche Betriebsprämie mit Abänderungsbescheid vom 30.10.2013 reduziert. Damit änderte sich den oben angeführten Rechtsvorschriften entsprechend auch der Modulationsbetrag, der sich unmittelbar auf die Berechnung des ZBB auswirkt. Aus diesem Grund erging ebenfalls am 30.10.2013 ein Bescheid, mit dem der ZBB reduziert bzw. angepasst wurde.
Der Beschwerdeführer hat sowohl gegen den Abänderungsbescheid als auch gegen den Bescheid betreffend den ZBB Berufung (Beschwerde) erhoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.03.2016, W123 2104332-1/2E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Abänderungsbescheid vom 30.10.2013 rechtskräftig abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 17.11.2014, 2013/17/0112) hielt in diesem Zusammenhang fest:
"Wie die Berufungsbehörde zutreffend ausgeführt hat, war sie hinsichtlich der Höhe der bei der Festsetzung der zusätzlichen Beihilfebeträge zu berücksichtigenden einheitlichen Betriebsprämien für die betreffenden Jahre an die diesbezüglich vorliegenden, rechtskräftigen Festsetzungsbescheide gebunden. Die Zuerkennung eines zusätzlichen Beihilfebetrages nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 [...] setzt nämlich den Bezug von Direktzahlungen (wie etwa der einheitlichen Betriebsprämie) voraus; die Höhe des zusätzlichen Beihilfebetrages richtet sich nach der Höhe der gewährten Direktzahlungen. Aufgrund der normierten Tatbestandswirkung der Zuerkennung von Direktzahlungen ist es der Behörde verwehrt, eine selbstständige rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen und Höhe einer solchen vorzunehmen [...]."
Somit folgt der ZBB zwingend dem rechtlichen Schicksal der gewährten Direktzahlungen, weshalb die vorliegende Beschwerde betreffend den ZBB ebenfalls abzuweisen war.
2. Die VO (EG) 796/2004 enthält spezielle Verjährungsbestimmungen in Art. 73 Abs. 5. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG, Euratom) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. Gemäß dieser Bestimmung wird die Verfolgungsverjährung durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.05.2015, 2012/17/0198, wurde zur Verjährung ausgesprochen:
"Das Beschwerdevorbringen, seit dem Tag der Zahlung bis zu dem Tag, an dem der Beschwerdeführer vom unrechtmäßigen Bezug der Beihilfe erfahren habe, sei die Verjährungsfrist des Art 49 Abs 5 der Verordnung (EG) Nr 2419/2001 (gemeint wohl: Art 73 Abs 5 der Verordnung (EG) Nr 796/2004) bereits verstrichen, führt schon deshalb nicht zum Erfolg, weil am 7. September 2010 die erste Vor-Ort-Kontrolle mit Flächenfestlegung in Anwesenheit des (prozessbevollmächtigten) Almbewirtschafters stattfand und damit die Verjährung unterbrochen wurde. Ob der Beschwerdeführer in gutem Glauben handelte und damit überhaupt die Verjährungsfrist von zehn auf vier Jahre herabgesetzt wurde, braucht daher nicht weiter erörtert zu werden."
Für den hier zugrunde liegenden Sachverhalt bedeutet dies: Laut dem ersten Bescheid der AMA betreffend die Betriebsprämie vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102229387, wurde dem Beschwerdeführer ein der Kürzung im Zuge der Modulation entsprechender ZBB bis spätestens 30.09.2009 erstattet. Der Bescheid AZ II/7-ZBB/08-120011112, mit dem die zu Unrecht ausbezahlte Differenz betreffend den ZBB zurückgefordert wurde, datiert mit 30.10.2013. Dies hätte gemäß Art. 73 Abs. 5 VO (EG) 796/2004 zur Folge, dass die Verjährungsfrist von vier Jahren - unter der Voraussetzung des Handelns des Beschwerdeführers im guten Glauben - grundsätzlich bereits abgelaufen und somit Verjährung eingetreten wäre (umso mehr, falls die Erstattung des ZBB vor dem 30.09.2009 erfolgt wäre). Am 19.07.2012 hat die Behörde auf der Alm 9607226 eine Vor-Ort-Kontrolle in Anwesenheit des (prozessbevollmächtigten) Almbewirtschafters durchgeführt. Auf der Alm 9637401 fand am 27.11.2012 eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Da aber gemäß Art. 3 Abs. 1 VO (EG, Euratom) 2988/95 durch die Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen vom 19.07.2012 bzw. 27.11.2012 die Verjährungsfrist unterbrochen wurde und diese erst danach wieder neu zu laufen begann, ist die vierjährige Frist noch offen (siehe auch das oben zitierte Erkenntnis des VwGH).
3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Vielmehr stützt sich das vorliegende Erkenntnis auf unter A) genannte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes.
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